Beschluss
2 E 235/12 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2012:0524.2E235.12ME.0A
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 VersammlG erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (Eingriffsschwelle). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus.(Rn.25)
2. Bestimmte Umstände können ein Höherrücken oder Absinken dieser Eingriffsschwelle bedingen. Ein derartiger Umstand ist unzulängliche oder mangelnde Kooperationsbereitschaft auf Seiten der Behörde oder des Veranstalters.(Rn.26)
3. Beruht die unzulängliche oder mangelnde Kooperationsbereitschaft auf dem Verhalten des Veranstalters, kann ein Versammlungsverbot gerechtfertigt sein. Der Veranstalter muss als Folge seines Verhaltens ein Versammlungsverbot auch dann hinnehmen, wenn sich die Tatsachen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schließen lassen, noch nicht so verdichtet haben, dass von einer unmittelbaren Gefahr gesprochen werden kann.Unzureichende oder mangelnde Kooperationsbereitschaft kann u.a. in der Verschleierung von Umfang der Veranstaltung und wirklichem Veranstalter liegen.(Rn.28)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 VersammlG erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (Eingriffsschwelle). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus.(Rn.25) 2. Bestimmte Umstände können ein Höherrücken oder Absinken dieser Eingriffsschwelle bedingen. Ein derartiger Umstand ist unzulängliche oder mangelnde Kooperationsbereitschaft auf Seiten der Behörde oder des Veranstalters.(Rn.26) 3. Beruht die unzulängliche oder mangelnde Kooperationsbereitschaft auf dem Verhalten des Veranstalters, kann ein Versammlungsverbot gerechtfertigt sein. Der Veranstalter muss als Folge seines Verhaltens ein Versammlungsverbot auch dann hinnehmen, wenn sich die Tatsachen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schließen lassen, noch nicht so verdichtet haben, dass von einer unmittelbaren Gefahr gesprochen werden kann.Unzureichende oder mangelnde Kooperationsbereitschaft kann u.a. in der Verschleierung von Umfang der Veranstaltung und wirklichem Veranstalter liegen.(Rn.28) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. 1. Am 07.02.2012 meldete der Antragsteller eine Versammlung auf dem Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr (ehemaliges Bowlinggelände) in M... zwischen 10.00 Uhr und 24.00 Uhr für den 09.06.2012 unter dem Thema "Volkstod stoppen!" an. Ausweislich der Anmeldung würden ca. 1.500 Teilnehmer erwartet. Als Kundgebungs-/Hilfsmittel waren u.a. Musikdarstellungen, Lautsprecheranlagen, Versorgungs- und Technikfahrzeuge, Redebeiträge, Schautafeln, Transparente, Schilder, Pavillons, Infostände, Großleinwände, Biertischgarnituren, mobile Toiletten, Ausschankwagen/zubehör, Kühlwagen und Zelte angegeben. Bereits am 06.02.2012 meldete Herr ... H... für den NPD-Landesverband Thüringen ebenfalls für den 09.06.2012 eine Kundgebung auf dem Volkshausplatz mit angrenzenden Grünflächen sowie Flutgraben in M... unter dem Thema "11. Thüringentag der nationalen Jugend - Volkstod stoppen" zwischen 10.00 Uhr und 24.00 Uhr an. Ausweislich der Anmeldung würden ca. 2.000 Teilnehmer erwartet. Als Kundgebungs-/Hilfsmittel waren u.a. Musikdarstellungen, Lautsprecheranlagen, Versorgungs- und Technikfahrzeuge, Redebeiträge, Schautafeln, Transparente, Schilder, Pavillons, Infostände, Großleinwände, Biertischgarnituren, mobile Toiletten, Ausschankwagen/zubehör, Kühlwagen und Zelte angegeben. Am 06.03.2012 meldete Herr T... für das Bündnis für Demokratie und Toleranz ebenfalls für den 09.06.2012 eine Kundgebung für mehrere Veranstaltungsorte in M... mit dem Thema "Meiningen weltoffen und tolerant" für die Zeit von 8.00 bis 24.00 Uhr an. Am 21.03.2012 meldete Herr D... für das Antifa-Bündnis Südthüringen ebenfalls für den 09.06.2012 eine Versammlung für mehrere Veranstaltungsorte in M... mit dem Thema "Kein Friede mit Deutschland und seinen Nazis" in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr an. Der Antragsgegner führte mit Herrn H... und dem Antragsteller gemeinsam am 11.04.2012 ein Kooperationsgespräch. Hier führte der Antragsgegner aus, dass vom 09.06.2012 -01.07.2012 der Volkshausparkplatz als zentraler "Public-Viewing-Veranstaltungsplatz" im Rahmen der Fußball Europameisterschaft genutzt und daher nicht als Versammlungsort zur Verfügung stünde. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass vom 07.06.2012 bis 10.06.2012 auf der "Großmutterwiese" (Gelände südlich des Parkplatzes Ecke Werrastraße - Am Wehr) ein Zirkus gastiere und der Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr als öffentlicher Parkplatz ausgewiesen und nur zu dieser Funktion genutzt werde. Der Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr sei bis an den Rand des Veranstaltungsortes mit Wohngebäuden bebaut, wobei es sich um ein Mischgebiet handle. Die Anmelder wurden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Gegendemonstrationen nach gesicherten Erkenntnissen mit Übergriffen linker Autonomer, die keinem bestimmten Bündnis angehörten, gerechnet werden müsse. Der Verlauf und die Ausgestaltung der Versammlung bzw. Kundgebung wurden erörtert. Der Antragsteller führte aus, die erste Veranstaltung sei vom Landesverband angemeldet und die zweite von ihm, dem Antragsteller, privat. Beide Anmeldungen sollten erhalten bleiben und die Veranstaltungen vorbehaltlich der Bereitstellung der geplanten Flächen parallel laufen. Mit Schreiben vom 26.04.2012, gerichtet an den Antragsteller, kündigte der Antragsgegner den Erlass einer Verfügung mit Auflagen an. Die Auflagen wurden aufgeführt. Mit Schreiben vom 05.05.2012 nahm Herr H... seine Anmeldung zurück und erklärte zugleich, dass die Anmeldung des Antragstellers aufrecht erhalten bleibe und fortan beworben werde. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag meldete Herr H... einen Aufzug vom Bahnhofsvorplatz bis in die Straße "Am Wehr" in M... an. Ausweislich der Anmeldung würden 200 bis 400 Teilnehmer erwartet. Es sei zu erwarten, dass sich einige Teilnehmer nach Ende der Versammlung zu der vom Antragsteller angemeldeten Kundgebung auf dem Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr begeben und dort verbleiben würden. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 07.05.2012 mit, dass nicht alle Punkte der mit Schreiben vom 26.04.2012 angekündigten Auflagen akzeptiert würden. Mit Bescheid vom 11.05.2012 untersagte der Antragsgegner die Durchführung der vom Antragsteller am 07.02.2012 für den 09.06.2012 unter dem Thema "Volkstod" stoppen!" angemeldeten Versammlung auf dem Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr (ehemaliges Bowlinggelände) in M... zwischen 10.00 Uhr und 24.00 Uhr (Nr. 1) und ordnete den sofortigen Vollzug an (Nr.2). Die Verbotsverfügung ergehe, da zum jetzigen Zeitpunkt Umstände erkennbar seien, die darauf schließen ließen, dass die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Der Platz sei für die erwartete Teilnehmerzahl zu klein. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten könnten Fluchtmöglichkeiten für die Teilnehmer nicht gewährleistet werden. Es bestünden auf Grund von Lärmimmissionen gesundheitliche Gefahren für die Versammlungsteilnehmer, die Anrainer, den Zirkus sowie die Polizeibeamten. Zunächst sei eine Teilnehmerzahl von ca. 1.500 Personen für die Veranstaltung des Antragstellers und eine Teilnehmerzahl von ca. 2.000 Personen für die Veranstaltung des Herrn H... angegeben worden. Später sei für die Veranstaltung des Herrn H... von einer Teilnehmeranzahl von ca. 200 bis 400 Personen ausgegangen worden, was nicht nachvollziehbar sei. Da der Antragsteller sich ausdrücklich weigere, die Auflage, ein Lärmgutachten beizubringen, zu erfüllen, könnten keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um Gesundheitsgefahren zu verhindern, so dass das Versammlungsverbot erforderlich sei. Gegen den Bescheid vom 11.05.2012 ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 16.05.2012 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden wurde. 2. Am 16.05.2012 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen sinngemäß beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.05.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.05.2012 wiederherzustellen. Dem Antragsteller werde zu Unrecht unterstellt, dass von 3.500 Teilnehmern bei der Versammlung am 09.06.2012 auszugehen sei. Bekannte Musikgruppen hätten abgesagt, weshalb mit einer wesentlich geringeren Teilnehmerzahl (ca. 500) zu rechnen sei. Zu Unrecht würden die Teilnehmerzahlen der ursprünglich am 06.02.2012 und 07.02.2012 angemeldeten Veranstaltungen zusammengerechnet. Die Teilnehmer der Versammlungen seien identisch. Die Teilnehmerzahl der Veranstaltung H... sei eine Teilmenge der Versammlung des Antragstellers. Es bleibe also bei der zu erwartenden Zahl von 400 Teilnehmern. Der Versammlungsort sei für die Durchführung der Veranstaltung nicht zu klein; es stünden genügend Freiräume für notwendige Flucht- und Rettungswege zur Verfügung. Es sei Aufgabe der Polizei gewalttätige Ausschreitungen von Linksautonomen zu verhindern. Etwaige Lärmbelästigungen könnten durch Auflagen verhindert werden, wobei keine Verpflichtung des Antragstellers bestünde, ein Lärmgutachten beizubringen. Der Zirkus werde nicht gefährdet, da dieser in den Abendstunden seine Aufführungen hätte. Auch hier könnten zu Sicherung Auflagen erlassen werden. Insgesamt sei das Versammlungsverbot unverhältnismäßig. Gegen eine Auflagenverfügung hätte der Antragsteller Rechtsmittel einlegen können. Der Antragsgegner ließ beantragen, den Antrag abzulehnen. Bei der Veranstaltung handle es sich dem Charakter nach um ein Rockkonzert. Dies ergebe sich aus dem Internet. Maßgeblich sei die ursprüngliche Teilnehmerzahl. Bei der genannten geringeren Teilnehmerzahl handle es sich um eine Schutzbehauptung. Die Behauptung, der Rückgang der Teilnehmerzahl habe seine Ursache in der Absage einer Band, könne nicht zu einem derartigen Rückgang der Teilnehmerzahl führen, da ausweislich des Internets weiterhin "hochkarätige" Bands angekündigt worden seien. Der Versammlungsort sei ein gewidmeter Parkplatz, der ausschließlich für diesen Zweck genutzt werde. Veranstaltungen anderer Art würden dort nicht durchgeführt. Für Rockkonzerte sei er ungeeignet. Die Veranstaltung habe auch erhebliche Auswirkungen auf den Zirkusbetrieb. Das Sachverständigengutachten sei erforderlich gewesen, um gegebenenfalls konkrete Auflagen konkret treffen zu können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen. II. Der am 11.04.2002 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar statthaft und zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid entfällt, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in einem solchen Fall das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ergibt die Prüfung im Eilverfahren, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, so verschafft dies dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein entscheidendes Übergewicht, während umgekehrt, sollte sich der Bescheid bei der gebotenen Prüfung als wahrscheinlich rechtmäßig herausstellen, dies im konkreten Fall für die von dem Antragsgegner angeordnete Vollziehung seines Bescheides spricht. Nach § 80 Abs. 3 VwGO hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist in vorliegendem Fall in ausreichender Art und Weise geschehen. Nach der im Hinblick auf die Besonderheiten des versammlungsrechtlichen Eilverfahrens gebotenen intensiven Prüfung der Sach- und Rechtslage (ThürOVG, B. v. 12.04.2002, ThürVBl. 2003, S. 53, juris, Rdnr. 12) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den streitgegenständlichen Bescheid keinen Erfolg verspricht und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels überwiegt. Zu Recht stützt die Behörde den Bescheid und das darin ausgesprochene Verbot der Demonstration auf § 15 Abs. 1 VersammlG. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei nach allgemeiner Ansicht den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen sein wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Unter öffentlicher Ordnung versteht das allgemeine Polizeirecht die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Rechtsraum für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar ist. Die in diesem Zusammenhang von der Behörde gebotene Gefahrenprognose erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, B. v. 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08, juris, Rdnr. 17, m.w.N.). Hierfür können insbesondere die Verbotsgründe des § 5 VersammlG herangezogen werden, die in jedem Fall auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit implizieren (ThürOVG, B. v. 09.08.1996, ThürVBl. 1997, S. 34, m.w.N). Die oben genannten Maßstäbe gelten nicht uneingeschränkt. Es gibt Umstände, die ein Höherrücken oder Absinken dieser Eingriffsschwelle bedingen können. Bestimmte behördliche Pflichten einerseits und Obliegenheiten auf Veranstalterseite andererseits sind zu berücksichtigen, deren Erfüllung oder Nichterfüllung die Eingriffsschwelle verschieben kann. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315 [- „Brokdorf“ -]) auch einen wesentlichen verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt. Daraus folgt die Pflicht der staatlichen Behörden zu einer versammlungsfreundlichen Verfahrensweise, zu einem ernsthaften Einsatz für die friedliche Durchführung von Demonstrationen und zu einer fairen Kooperation. Damit kommt z. B. der ohnehin bestehenden Verpflichtung zu Auskunft und Beratung (vgl. § 25 ThürVwVfG) ein besonderes Gewicht zu, etwa dergestalt, dass die Behörde die tatsächlichen Umstände, die ihrer Ansicht nach zu einem Versammlungsverbot führen könnten, zur Sprache bringt und dem Veranstalter Gelegenheit gibt, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen (ThürOVG, B. v. 12.04.2002, a.a.O., juris, Rdnr. 16). Andererseits trifft nicht nur die Behörden, sondern auch den Veranstalter die Obliegenheit zur Kooperation in dem Sinne, gemeinsam auf das Ziel einer friedlichen und die Beeinträchtigung von Drittinteressen möglichst gering haltenden Durchführung von Demonstrationen hinzuwirken. Dies folgt aus der Pflicht des Veranstalters, Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge anzumelden (§ 14 VersammlG). Die mit der Anmeldung verbundenen Angaben sollen den Behörden die notwendigen Informationen vermitteln, damit sie sich ein Bild darüber machen können, was einerseits zum möglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung an Verkehrsregelungen und sonstigen Maßnahmen veranlasst werden muss und was andererseits im Interesse Dritter sowie im Gemeinschaftsinteresse erforderlich ist und wie beides aufeinander abgestimmt werden kann. Des Weiteren ermöglicht die mit der Anmeldung verbundene Kontaktaufnahme über das gegenseitige Kennenlernen hinaus einen Dialog und eine Kooperation, zu denen die Behörde bereit sein muss und die sich auch für die Demonstrationsträger im eigenen Interesse empfehlen. Scheitert der behördliche Versuch einer solchen Kooperation aus Gründen, die von Seiten der Veranstalter und Demonstranten zu vertreten sind, kommt ein Versammlungsverbot in Betracht (ThürOVG, B. v. 12.04.2002, a.a.O., juris, Rdnr. 22 bis 24 m.w.N.). Besteht das Kooperationsdefizit gerade darin, dass der Behörde Angaben vorenthalten werden, die dem Veranstalter ohne Weiteres möglich und auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes durch Art. 5 Abs. 1 GG und 8 Abs. 1 GG zumutbar wären, und hat dies zur Folge, dass die Gefahrenprognose nur auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage erstellt werden kann, dann dürfen die Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts nicht überspannt werden. Der Veranstalter muss als Folge seines Verhaltens vielmehr ein Versammlungsverbot auch dann hinnehmen, wenn sich die Tatsachen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schließen lassen, noch nicht so verdichtet haben, dass von einer unmittelbaren Gefahr gesprochen werden kann. Allerdings müssen auch dann tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit einer mehr als nur theoretischen Wahrscheinlichkeit der Versammlungsfreiheit gleich zu achtende Grundrechte Dritter gefährdet sein können, etwa dadurch, dass es zu Gewalttätigkeiten aus der Demonstration selbst heraus kommen kann. Dies gilt umso mehr, wenn sogar in Frage steht, ob die angemeldete Versammlung als potentiell unfriedliche überhaupt am Schutz des Art. 8 GG teilnimmt. Jedenfalls dann ist es auch nicht unverhältnismäßig, wenn eine Behörde, die ihrerseits ihren Verhaltens- und Verfahrenspflichten nachgekommen ist, ein Versammlungsverbot erlässt. Das von dem Antragsgegner in vorliegendem Fall verfügte Versammlungsverbot ist nicht durch die Prognose einer unmittelbaren Gefahr für die den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 GG gleichwertigen Rechtsgüter, wie sie grundsätzlich für einen solchen Eingriff in das besonders geschützte Grundrecht der Versammlungsfreiheit erforderlich ist, gerechtfertigt. Abweichend von den die Schwelle für den Erlass eines Versammlungsverbots bestimmenden Maßstäben, ist das von dem Antragsgegner hier verfügte Versammlungsverbot dennoch rechtmäßig. Die Eingriffsschwelle für versammlungsrechtliche Maßnahmen ist angesichts des Verhaltens des Antragstellers und das des weiteren Anmelders H... nämlich erheblich herabgesetzt. Auf Grund der Angaben und des Verhaltens des Antragstellers und des weiteren Anmelders H... anlässlich des Kooperationsgesprächs konnte der Antragsgegner letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob eine oder zwei selbständige Veranstaltungen am 09.06.2012 stattfinden sollten. Verbunden mit dieser Frage war die Frage, mit wie vielen Teilnehmern bei der Veranstaltung am 09.06.2012 zu rechnen war. Dem Antragsgegner ist es unmöglich, die damit verbundene Prognose, ob und inwieweit Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Veranstaltungsteilnehmer, der Anwohner, des Zirkuspersonals und der Polizeibeamten auf Grund zu erwartenden Lärmbelastung oder Ausschreitungen von Gegendemonstrationsteilnehmern bestehen und welche Maßnahmen zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffen werden können. Auch ist nicht einschätzbar, welche Maßnahmen zum Schutz der Teilnehmer und zur Trennung der gegensätzlichen Demonstrationen notwendig sind. Eine konkret wahrscheinliche Gefahrenprognose ist nicht möglich. Der Antragsgegner hätte allenfalls Vermutungen anstellen können. Grund dafür ist die systematische Verschleierung von Umfang der Veranstaltung und wirklichem Veranstalter durch den Antragsteller einerseits und den NPD-Landesverband andererseits. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Antragsteller meldete am 07.02.2012 eine Kundgebung für den 09.06.2012 an. Die zu erwartende Teilnehmerzahl gab er mit ca. 1.500 Personen an. Die von Herrn H... angemeldete Kundgebung, ebenfalls für den 09.06.2012, stellte auf ca. 2.000 Teilnehmer ab. Hieraus durfte der Antragsgegner schließen, dass am 09.06.2012 in M... unter dem gleichen Motto bzw. Teilmotto "Volkstod stoppen" zwei Kundgebungen mit mindestens insgesamt 3.500 Teilnehmern zu erwarten seien. Bei dem Kooperationsgespräch vom 11.04.2012 waren beide Anmelder anwesend. Die Anwesenden waren sich einig, dass "beide Veranstaltungsanmeldungen ohne zeitliche Unterbrechung" besprochen werden sollten. Im Rahmen der Besprechung ist in der Niederschrift unter anderem ausgeführt: "Herr H... fragt nach der Ernsthaftigkeit, ob zwei Veranstaltungen parallel laufen sollen oder doch nur eine durchgeführt wird. Er stellt eindeutig fest, dass der Volkshausplatz nicht zur Verfügung steht, weil dort eine Public Viewing Veranstaltung zum Fußball stattfindet und die Nutzung der Flutmulde undenkbar ist. Herr D...: Die erste Veranstaltung wurde vom Landesverband angemeldet und die zweite von ihm privat. Beide Anmeldungen sollen erhalten bleiben und die Veranstaltungen werden, wenn möglich, parallel laufen, vorbehaltlich der Bereitstellung der geplanten Flächen." Diese Angaben bedeuten nach ihrem Wortsinn, dass am 09.06.2012 in M... zwei parallel verlaufende Versammlungen mit insgesamt 3.500 Teilnehmern (ca. 1.500 Teilnehmer am Versammlungsort Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr Teilnehmern und ca. 2.000 Teilnehmer am Versammlungsort Volkshausplatz) stattfinden sollten. Allerdings liegen - entgegen den Angaben des Antragstellers - Anhaltspunkte vor, dass nicht zwei getrennte, sondern eine Veranstaltung am 09.06.2012 stattfinden sollte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Kundgebungsthema "Volkstod stoppen", (Teil-)Motto "beider" Veranstaltungen, wurde im Internet unter anderem beworben von "www.jugend-national.de" hinsichtlich einer Veranstaltung in M... am 09.06.2012. Ausweislich des Impressums ist Herr H... verantwortlich. Auch das Schreiben vom 05.05.2012 belegt einen gegenseitigen Zurechnungszusammenhang. Herr H... verzichtete zwar auf die am 06.02.2012 angemeldete Kundgebung, führte aber aus: "Die Anmeldung von Herrn D... bleibt aufrecht erhalten und wird fortan beworben." Aus dem Auftreten des Herrn H... für den Antragsteller lässt sich der Schluss ziehen, dass ein gegenseitiger Zurechnungszusammenhang besteht und damit eine einzige Veranstaltung vorliegt. Auch ist im Antragsschriftsatz Herr H... mehrfach als "Zeuge" benannt, wodurch auch hier der Verdacht genährt wird, dass der Antragsteller lediglich als "Strohmann" auftritt. Ein weiteres Indiz eines gegenseitigen Zurechnungszusammenhangs lässt sich auch aus der Anmeldung des Antragstellers vom 07.02.2012 entnehmen. Hier wurde ... W... als Stellvertreter des Veranstalters D... benannt. Der frühere NPD-Organisationsleiter ... W... wurde am 13.05.2012 zum neuen Landesvorsitzenden der NPD Thüringen gewählt. Hieraus lassen sich Anhaltspunkte für einen engen Kontakt zwischen der "Privatperson" D..., dem Antragsteller, und dem Landesverband der NPD entnehmen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum eine Privatperson und eine politische Partei an einem Tag gleichzeitig unter dem gleichen (Teil)Motto voneinander getrennte, selbständige Kundgebungen abhalten sollten. So ist auch augenfällig, dass Herr H... am 05.05.2012, nach Verzicht auf seine Anmeldung vom 06.02.2012 eine Demonstration in M... für den 09.06.2012 nunmehr allein unter dem Motto "Volkstod stoppen" (Motto des Antragstellers für seine Versammlung) anmeldete. Dennoch wirbt die NPD auf der bereits genannten, ständig aktualisierten Homepage, für die Herr H... verantwortlich zeichnet, weiter für den "Thüringentag der nationalen Jugend" mit dem angeblich vom Antragsteller zu verantwortendem Programm, bei dem der Antragsteller nur als einer von fünf Rednern genannt wird, als "unsere" Veranstaltung, unterschrieben von "Euer Veranstaltungsteam". Zweifel bestehen auch hinsichtlich der zu erwartenden Teilnehmerzahl am 09.06.2012 an der Veranstaltung auf dem Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr. Wie ausgeführt lassen die ursprünglichen Anmeldungen vom 06.02.2012 und 07.02.2012 eine Teilnehmerzahl von insgesamt 3.500 Personen erwarten. Die Anmeldung des NPD-Landesverbandes vom 05.05.2012 allein betrachtet erweckt den Eindruck, dass am 09.06.2012 an Stelle der ursprünglich erwarteten 2.000 Teilnehmer nur noch mit 200 bis 400 Teilnehmern zu rechnen sei. Dies hätte zur Folge, dass bei der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung am 09.06.2012 am Versammlungsort Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr mit einer weit geringeren Teilnehmerzahl zu rechnen wäre. Diesen Eindruck erwecken auch die Ausführungen in der Antragsbegründung, wonach der Antragsteller nunmehr ausführt "von Anfang an war es beabsichtigt, und so soll es auch mit dem Aufzug des Zeugen H... vom Bahnhofsvorplatz zum Versammlungsplatz des Antragstellers geschehen, dass die meisten Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers vorher an der Versammlung des Zeugen H... teilnehmen." Aber auch hier liegen Anhaltspunkte vor, dass von einer weit höheren Teilnehmerzahl auszugehen ist. Bereits unter dem 26.04.2012 wurde der Antragsteller auf die Problematik der Teilnehmerzahl hingewiesen. Es wurde ausgeführt: "Sollte auf dem geplanten Veranstaltungsort die Aufnahme der Veranstaltungsteilnehmer der vom NPD-Landesverband Thüringen angemeldeten Versammlung geplant sein - mithin eine Besucherzahl von insgesamt 3.500 Menschen - so ist mit einem Verbot zu rechnen." Zwar signalisierte der Antragsteller am 07.05.2012 weitere Kooperationsbereitschaft; jedoch ging er auf diese offenkundig streitentscheidende Frage nicht ein. Aus der Anmeldung vom 05.05.2012 des Herrn H..., "einige Teilnehmer der Demonstration werden sich nach Ende der Versammlung zu der von Herrn D... angemeldeten Kundgebung Ecke Werrastraße/Am Wehr einfinden und dort verbleiben" lassen sich keine nachvollziehbaren Gründe ersehen, warum eine ursprünglich erwartete Teilnehmerzahl von 2.000 Personen drastisch auf max. 400 Personen sinken soll. Auch die Antragsbegründung führt zu keiner Klärung der Teilnehmerzahl. Der Antragsteller führt aus, dass er bei seiner Versammlung 1.500 oder sogar 2000 Teilnehmer erwartet habe. Mittlerweile hätten jedoch bekannte Musikgruppen abgesagt, so dass mit einer wesentlich geringeren Anzahl von Teilnehmern, vermutlich 500, zu rechnen sei, was die eidesstattliche Versicherung des Zeugen H... belege. Die namentlich genannte "ausfallende Gruppe" war aber im Internet nie angekündigt. Und weiter: "Von den zu erwartenden 500 Teilnehmern der Veranstaltung des Antragstellers werden die meisten, also vermutlich 400, mit der Bahn anreisen, sich dann der Versammlung des Zeugen H... anschließen und dann an der Versammlung des Antragstellers teilnehmen … Auf diese Weise sind die Teilnehmerzahlen der Versammlung des Zeugen H... und des Antragstellers nicht zu addieren, sondern die Teilnehmerzahl der Versammlung des Zeugen H... ist eine Teilmenge der Versammlung des Antragstellers. Es bleibt daher bei der zu erwartenden Zahl von 400." Dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob der Antragsteller nunmehr von einer Teilnehmerzahl von 400 oder 900 Personen (400 Personen + 500 Personen) ausgeht. Allerdings würde sich die vom Antragsteller erwartete Teilnehmerzahl mehr als halbieren. Und zwar ausweislich der Antragsbegründung auf Grund des Wegfalls von "bekannten Musikgruppen". Das lässt den Schluss zu, dass mehr als die Hälfte der Teilnehmer nur wegen der Musik an der Veranstaltung hätten teilnehmen wollen. Obwohl der Antragsteller ausweislich des Kooperationsgesprächs ausdrücklich betonte, dass die Veranstaltung kein Fest o.ä. sei und die Musik und die Reden alle eindeutig einen politischen Inhalt hätten (was er allerdings nicht nachgewiesen hat), kommt der Verdacht auf, dass es sich lediglich um eine Musikveranstaltung handelt und nicht um eine Veranstaltung, die unter den Schutz des Art. 5 GG und Art. 8 GG fällt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners der Kenntnisstand der Versammlungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ist, der Antragsteller sich also auf Veränderungen nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht berufen kann. Es bleibt festzustellen, dass selbst heute die Frage der Selbständigkeit der Veranstaltung und die Frage der für den 09.06.2012 zu erwartenden Teilnehmerzahl nicht auf Grund der teils dürftigen, teils widersprüchlichen Angaben des Antragstellers auch nur ansatzweise geklärt ist. Dies beruhte auf mangelnder Kooperationsbereitschaft des Antragstellers. Dem Antragsteller wäre es möglich und zumutbar gewesen, vor Erlass des streitigen Bescheides, die aufgeworfenen Fragen zu klären. Auf die im Kooperationsgespräch von Herrn H... (PD - Suhl), geäußerten Zweifel, dass es sich um zwei Veranstaltungen handeln solle, erfolgten keine weiteren Reaktionen oder Erklärungen des Antragstellers oder des Anmelders H... Auch die Unklarheiten bezüglich der Teilnehmerzahl hätte der Antragsteller - gerade im Hinblick auf das Anhörungsschreiben vom 26.04.2012 - klären können und müssen. Dass der Antragsteller ausreichende und umfassende Kenntnis über die Teilnehmerzahl und deren beabsichtigten Aufenthaltsort bzw. -wechsel hatte, wird durch die Antragsbegründung belegt, in der er ausführte: "von Anfang an war beabsichtigt und so soll es auch mit dem Aufzug des Zeugen H... vom Bahnhofsvorplatz zum Versammlungsplatz des Antragstellers geschehen, dass die meisten Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers vorher an der Versammlung des Zeugen H... teilnehmen. Von den zu erwartenden 500 Teilnehmern der Versammlung des Antragstellers werden die meisten, also vermutlich 400, mit der Bahn anreisen, sich dann der Versammlung des Zeugen H... anschließen und dann an der Versammlung des Antragsteller teilnehmen". Aus diesem Grund waren dem Antragsteller auch das Verhalten und die Äußerungen des Anmelders H... zuzurechnen. Der Versuch des Antragsgegners zu einer versammlungsfreundlichen Kooperation mit dem Antragsteller ist auf Grund dessen Verhalten gescheitert, so dass die Eingriffsschwelle absinkt. Die vom Antragsteller dem Antragsgegner mitgeteilten Angaben bieten nur eine unzureichende Grundlage für eine Prognose. Mangels konkret feststellbarer Zahl der Versammlungsteilnehmer war der Antragsgegner nicht in der Lage, eine Gefahrenprognose abzugeben. Der Antragsgegner konnte nicht beurteilen, ob sich der Parkplatz Ecke Werrastraße - Am Wehr -, gerade im Hinblick darauf, dass dort auch Versorgungs- und Technikfahrzeuge, Pavillons, Infostände, Großleinwände, Biertischgarnituren, mobile Toiletten, Ausschankwagen/zubehör, Kühlwagen und Zelte aufgestellt werden sollten, als Versammlungsort eignet, da diese Frage von der Teilnehmerzahl abhängt. Denn diese Zahl hat Auswirkungen insbesondere auch auf die Flucht- und Rettungswege. Sind diese nicht gewährleistet, bestehen offenkundig Gefahren für Leib und Leben der Veranstaltungsteilnehmer, Anrainer und Polizei. Da der Antragsgegner keine Gefahrenprognose treffen kann, kann er auch keine Maßnahmen ergreifen, die die Durchführung einer Versammlung noch ermöglichen könnten. Die Teilnehmerzahl ist auch maßgeblich für die Prognose einer Gefährdung durch Gegendemonstranten für die Veranstaltungsteilnehmer oder einer Gefährdung durch die Veranstaltungsteilnehmer für die Gegendemonstranten. Bei einer geringen Teilnehmerzahl bei der Veranstaltung des Antragstellers wird eine Gegendemonstration - mit dem erforderlichen Polizeieinsatz - in geringerem Abstand durchgeführt werden können als bei einer großen Teilnehmerzahl bei der Veranstaltung des Antragstellers. Möglicherweise sind dann zum Schutz der Teilnehmer der Veranstaltung des Antragstellers und zum Schutz der Gegendemonstranten gänzlich andere Demonstrationswege erforderlich. Kann der Antragsgegner aber mangels Kenntnis der Teilnehmerzahl nicht abschätzen, ob eine Gefährdung durch eine Gegendemonstration entsteht oder mit welchen Maßnahmen er eine solche Gefährdung abwenden kann, muss er von einer möglichen Gefährdung ausgehen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der Lärmbelästigung. Je höher die Teilnehmerzahl, desto lauter ist es. Insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Lautsprechern. Zu große Lautstärke führt aber nachweislich zu Gesundheitsbeeinträchtigungen. Ohne Kenntnis der Teilnehmerzahl oder anderweitige Kooperation des Antragstellers, beispielsweise die Vorlage des geforderten Lärmgutachtens, ist es auch hier nicht für den Antragsgegner möglich, Maßnahmen zu ergreifen, die die Durchführung der Versammlung noch ermöglichen könnten. Die Frage der Lärmbelästigung wirkt sich auch auf den Zirkusbetrieb aus. Dies bedingt nicht nur mögliche Gefahren, weil sich Tiere erschrecken und dadurch Menschen gefährden könnten, sondern auch die Gefahr, dass der Zirkus seinen Betrieb nicht oder nicht in dem beabsichtigten Umfang durchführen kann. Letzteres stellt aber eine Beeinträchtigung des Grundrechts nach Art. 12 GG, das Recht der freien Berufsausübung, dar. Da der Antragsgegner aber vom Antragsteller keine ausreichenden, eindeutigen und zuverlässigen Angaben erhielt, war es ihm nicht möglich, eine Interessenabwägung beider Grundrechte durchzuführen oder eine Situation zu gewährleisten, die die Ausübung beider Grundrechte ermöglicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit einräumte, durch Einhaltung von Auflagen die Durchführung der Versammlung wenigstens grundsätzlich zu ermöglichen. Dass der Antragsteller nunmehr in seiner Antragsbegründung die Rechtmäßigkeit des Bescheides anzweifelt, weil der Antragsgegner nicht lediglich Auflagen erteilte, erscheint im Hinblick auf das Schreiben des Antragstellers vom 07.03.2012 abwegig. Die von der Behörde dargestellte Gefahrenprognose für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen und rechtfertigt das Versammlungsverbot. Inwieweit die Veranstaltung vom 09.06.2012 bereits allein deswegen hätte verboten werden können, weil die Stadt den als öffentlich-rechtlich gewidmeten Parkplatz dem Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt hätte, braucht hier nicht geklärt zu werden. In Anbetracht der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf den bundesweiten Internetaufruf, der Größe der Demonstration und der Tatsache, dass die prognostizierte Gefahr dem Antragssteller zuzurechnen ist, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Da dieses Verfahren den Rechtsstreit praktisch endgültig entscheidet, war der Streitwert nicht zu ermäßigen.