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Beschluss

2 E 423/12 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2012:1105.2E423.12ME.0A
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Leitsätze
1. Das Arbeitszeitgesetz räumt den Arbeitnehmern subjektive Rechte hinsichtlich des Verbots ein, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen (§§ 9 ff. ArbZG), weshalb ihnen insoweit auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusteht (VGH München, Beschl. v.13.02.2008, 22 ZB 06.1921, juris, Rn. 2 m.w.N.).(Rn.22) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls entfallen, wenn arbeitsrechtlich sichergestellt wäre, dass der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit (zumindest) für den Antragsteller nicht einführt (vgl. VGH München, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 22).(Rn.24)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Arbeitszeitgesetz räumt den Arbeitnehmern subjektive Rechte hinsichtlich des Verbots ein, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen (§§ 9 ff. ArbZG), weshalb ihnen insoweit auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusteht (VGH München, Beschl. v.13.02.2008, 22 ZB 06.1921, juris, Rn. 2 m.w.N.).(Rn.22) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls entfallen, wenn arbeitsrechtlich sichergestellt wäre, dass der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit (zumindest) für den Antragsteller nicht einführt (vgl. VGH München, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 22).(Rn.24) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller ist Arbeitnehmer und Vorsitzender des Betriebsrats der Beigeladenen und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Die Beigeladene ist u.a. Hersteller von Wellenausgleichsystemen, Triebsätzen und benzinsparenden Pumpen und beschäftigt zurzeit 179 Arbeitnehmer. Der Beigeladenen war mit Bescheid des Antragsgegners vom 23.12.2008 gemäß § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Beschäftigung von bis zu 10 Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen pro Schicht für die Bereiche Produktion, Qualitätssicherung, Instandhaltung, Konservierung und Verpackung bewilligt worden. Mit Schreiben vom 10.05.2012 beantragte die Muttergesellschaft der Beigeladenen, die M... AG namens und im Auftrag der Beigeladenen Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG für einen Zeitraum von 3 Jahren, wobei der beantragte Zeitraum später auf den Zeitraum bis 31.12.2013 abgeändert wurde. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Beigeladene starke ausländische Mitbewerber sowohl in den USA, in Japan wie auch in China habe. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ermögliche, den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden gerecht zu werden und wahre damit die Chance, auch weiterhin wettbewerbsfähig auf dem Weltmarkt agieren zu können. Andernfalls sei die Beigeladene gezwungen, bestehende Neuaufträge nicht wie geplant am Standort Eisenach zu realisieren, sondern deren Umsetzung im Tochterwerk der M... Inc. im US-Bundesstaat Ohio zu forcieren. Dahingehende Planungen seien bereits beauftragt worden. Weiterhin wurde auch auf die Wettbewerbssituation im eigenen Firmenverbund zum chinesischen Joint Venture M... und im Besonderen durch die dort bereits seit 2008 laufende Serienproduktion derselben Fahrzeugkomponenten für den chinesischen Markt verwiesen. Mit Bescheid des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz vom 27.06.2012 widerrief der Antragsgegner seinen Bescheid vom 23.12.2008 zur Beschäftigung von bis zu 10 Arbeitnehmern pro Schicht an Sonn- und Feiertagen bis zum 31.12.2012 mit Wirkung vom 30.06.2012 (I.). Bewilligt wurde gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG die Beschäftigung von bis zu 31 Arbeitnehmern pro Schicht in den Bereichen Produktion, Qualitätswesen, Instandhaltung und Werkzeugmanagement vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2013 an Sonn- und Feiertagen (II.). Zur Begründung hieß es, die Beigeladene habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass durch die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit die bisher geschaffenen Arbeitsplätze erhalten blieben. Durch die Bewilligung erhalte die Beigeladene die Chance, unzumutbare Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere durch ausländische Konkurrenzunternehmen auszugleichen. Am 26.07.2012 erhob der Antragsteller beim Antragsgegner Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.06.2012 „über die Bewilligung einer Ausnahme zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in der Firma M... GmbH“. Am 02.08.2012 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner eine „Korrektur des Widerspruchs vom 26.07.2012“ und gab an, im ersten Widerspruch sei statt der Beigeladenen versehentlich die M... GmbH angegeben worden. Mit Schreiben vom 03.08.2012 beantragte die M... AG für die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung der erteilten Ausnahmebewilligung vom 27.06.2012. Zur Begründung führte sie aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht nur im überwiegenden Interesse der Beigeladenen als der Begünstigten, sondern auch im öffentlichen Interesse geboten. Das besondere Interesse der Beigeladenen, von der erteilten Bewilligung schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens Gebrauch machen zu können, ergebe sich u.a. bereits daraus, dass ansonsten Arbeitsplätze gefährdet wären, sich an der vorgetragenen ausländischen Wettbewerbssituation nichts geändert habe und nach wie vor Lieferrückstände gegenüber den Auftraggebern bestünden. Mit Schreiben vom 10.08.2012 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27.06.2012 an. Zur Begründung hieß es, es sei sowohl ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen als auch ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 27.06.2012 zu bejahen. Der Argumentation der Beigeladenen werde im Wesentlichen gefolgt. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, dass bei der Bewilligung der ausnahmsweisen Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Ausnahmebewilligung eingeräumt sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorlägen. Die Beigeladene habe die hier genannten Tatbestandsvoraussetzungen hinreichend begründet. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem überwiegenden Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung auf der einen Seite und dem Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung auf der anderen Seite überwögen die Interessen der Beigeladenen. Ohne die sofortige Vollziehung sei von der konzerninternen Verlagerung von Aufträgen nach China oder in die USA auszugehen und es würden Aufträge an Dritte vergeben, sofern die Beigeladene nicht liefer- bzw. wettbewerbsfähig sei. Damit würden ganz erheblich Arbeitsplätze in K... gefährdet. Der einzelne Arbeitnehmer sei auf betrieblicher Ebene hinreichend geschützt, da der Betriebsrat in dem Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe und im Wege der Mitbestimmung nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hinsichtlich der Frage der Sonn- und Feiertagsarbeit beteiligt sei. Die Beigeladene benötige für einen konkreten Zeitraum (01.07.2012 bis 31.12.2013) die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit. Ob bis zum Ablauf dieses Zeitraumes die Rechtskraft einer Entscheidung über den Widerspruch erzielt werden könne, sei nicht abzusehen. 2. Am 10.09.2012 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.08.2012 gegen den Bescheid vom 27.06.2012 wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid vom 27.06.2012 sei offensichtlich rechtswidrig. Ein öffentliches Vollzugsinteresse und ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Beigeladenen seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG seien nicht erfüllt. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lasse nicht erkennen, ob eine umfangreiche Einzelfallprüfung und Interessenabwägung erfolgt sei. Über die derzeitige Ausnutzung der maximal zulässigen Betriebszeit von 144 Stunden finde sich in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 10.08.2012 nichts in der Begründung. Als Konkurrenzbetriebe im Ausland werde auf Mitbewerber in China, den USA und Japan verwiesen. Die Konkurrenzbetriebe würden jedoch nicht aufgezählt. Es stehe zu befürchten, dass der Antragsgegner sich durch allgemeine Ausführungen zum Arbeitsmarkt in besagten Ländern habe blenden lassen. Unverständlich seien die Ausführungen zu den Betrieben M... Inc. in den USA und M... in China. Zwar sollten nach dem Kriterienkatalog Konkurrenzbetriebe innerhalb eines Konzerns bestehen können, hier handele es sich jedoch nicht um Konkurrenzunternehmen. Den Informationen über die Firmengruppe lasse sich entnehmen, dass die M... Co. Ltd. Motorenkomponenten und Antriebe für Rolltreppen und Fahrstühle herstelle, Massenausgleichsysteme lediglich für den chinesischen Markt. Die M... Inc. in den USA stelle Massenausgleichsysteme lediglich für den Absatzmarkt USA, dort sogar nur speziell für den einzigen Kunden, G..., her. Die Beigeladene hingegen produziere Massenausgleichsysteme für Motoren und Komponenten im Getriebe- und Allradbereich für weltweit ansässige Kunden. Vorliegend sei demnach, selbst wenn man die Vergleichbarkeit der Produkte noch bejahen wollte, bereits die Konkurrenzeigenschaft der zwei einzig namentlich benannten Betriebe ausgeschlossen, da diese einen vollkommen anderen Absatzmarkt bedienten. Da die Sonn- und Feiertagsruhe ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut sei, seien den Betrieben die aus kürzeren Maschinenlaufzeiten resultierenden wirtschaftlichen Einbußen in der Regel zuzumuten. Eine Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit reiche nicht aus. Auch woraus sich die Sicherung oder Schaffung neuer Arbeitsplätze ergeben solle, erschließe sich nicht aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 10.08.2012. Die Ausführungen zur Gefährdung von Arbeitsplätzen oder der Marktsituation seien rein abstrakt und nicht überprüfbar. Die Rechtsordnung könne in keinem Fall die Durchsetzung rechtswidriger Bescheide decken und deren Durchsetzung forcieren. Auch wenn man dies anders sehen wolle, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Die Durchführung der Sonntagsarbeit im Betrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers würde die Sonntagsruhe in erheblicher Weise beeinträchtigen. Die konzerninterne Verlagerung von Arbeitsplätzen erscheine lediglich als ein Drohmittel, um die Ausnahmebewilligung zugesprochen zu bekommen. Wie durch vermehrte Produktion an Sonn- und Feiertagen die Konkurrenzfähigkeit erhöht werden solle, erkläre sich nicht. Es scheine, als ob bei der Beigeladenen Kapazitätsprobleme bestünden. Dies spreche im Allgemeinen für eine gute Auftragslage, wäre dann aber nicht über die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit, sondern durch Schaffung von Ressourcen und Neueinstellung von Arbeitskräften zu lösen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, es müsse bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers verneint werden. Der Antragsteller habe unter der Geltung der vorherigen Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG noch bis Ende 2009 gelegentlich sonntags gearbeitet. 2010 habe er zweimal an Sonntagen gearbeitet, seit 2011 – und auch in den seit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vergangenen drei Monaten – habe er nicht an Sonn- oder Feiertagen für die Beigeladene gearbeitet. Nach Bekunden der Beigeladenen sei auch nicht vorgesehen, ihn in absehbarer Zeit an Sonn- und Feiertagen einzusetzen. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller auch Betriebsratsmitglied bzw. der Betriebsratsvorsitzende sei, ergäben sich für ihn hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes keine weiteren Rechte als für jeden Arbeitnehmer. Beteiligte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes seien ausschließlich die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer. Insbesondere der Betriebsrat könne auch seine (einklagbaren) Rechte im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes geltend machen. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 10.08.2012 rechtmäßig. Der zu Grunde liegende Bescheid vom 27.06.2012 sei nicht offensichtlich rechtswidrig und es bestehe ein öffentliches Interesse sowie ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Bewilligung. Die Beigeladene habe bereits seit mehreren Jahren (mit zum Teil wechselnden Bereichen) an sieben Tagen in der Woche arbeiten können. Im Jahr 2011 habe die Beigeladene an 50 Sonntagen gearbeitet, im April 2012 habe sich eine Auslastung von 87 % der zu Grunde gelegten 144 Stunden ergeben, weil die Lieferabrufe nicht in allen Projekten eine hundertprozentige Auslastung erforderten, die Mitarbeiter aber nicht flexibel an den erforderlichen Arbeitsplätzen hätten eingesetzt werden können. Dementsprechend werde die Sonn- und Feiertagsarbeit als Möglichkeit gehandhabt, in den im Einzelfall überlasteten Bereichen arbeiten zu können. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei es für eine Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erforderlich, Konkurrenzbetriebe im Ausland mit längeren Betriebszeiten zu benennen. Es genüge, dass die ausländische Konkurrenz länger arbeiten könne. Konkurrenz sei auch die konzerninterne. Die Beigeladene habe glaubhaft dargelegt, dass es für die in K... hergestellten Produkte sowohl konzerneigene Konkurrenten (in China und in den USA) als auch Wettbewerber außerhalb der M... AG gebe. Die unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzsituation ergebe sich dadurch, dass infolge der erheblich geringeren Anzahl von arbeitsfreien Sonn- oder Feiertagen einerseits sowie erheblich weniger (bezahlten) Urlaubstagen und geringeren Lohnkosten andererseits die Produktivität höher und die Kosten geringer seien als in Deutschland. Aus den Verfahren anderer Automobilzulieferer sei hinreichend bekannt, dass selbst langfristige Aufträge permanent von den Auftraggebern dahingehend überprüft würden, ob andere Unternehmen nicht schneller (und billiger) oder zumindest flexibler in Bezug auf Sonderbedarfe liefern könnten. Durch die Bewilligung der beantragten Sonn- und Feiertagsarbeit könne auch die Beschäftigung bei der Beigeladenen gesichert werden. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG erfüllt seien, habe die Behörde die beantragte Bewilligung zu erteilen. Der „Kriterienkatalog“ des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit könne kein Ermessen schaffen, wo das Gesetz keines vorsähe. Für eine Abwägung (Sonntagsruhe - Arbeitsplätze) biete § 13 Abs. 5 ArbZG keinen Raum. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Er sei von der Sonntagsarbeit nicht betroffen. Der Antragsteller sei als Mitarbeiter in der Fertigung der B... eingesetzt. In den Monaten 01/2012 bis 10/2012 sei er selbst nicht in Sonntagsschichten eingeteilt gewesen. Eine Einteilung des Antragstellers sei insoweit auch bis zum 31.12.2013 nicht beabsichtigt. Der Antragsteller sei auch nicht Prozessstandschafter der übrigen Mitarbeiter. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor. Der Widerspruch des Antragstellers könne keinen Suspensiveffekt entfalten, weil er verfristet sei. Die einmonatige Widerspruchsfrist sei am 02.08.2012 bereits verstrichen gewesen, da der Aushang gegenüber den Mitarbeitern der Beigeladenen bereits am 28.06.2012 erfolgt sei. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bescheid vom 27.06.2012 sei nicht offensichtlich unwirksam. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei rechtmäßig. Die Beigeladene müsse derzeit zwingend die Sonntagsschichten fahren. Die Beigeladene benötige weiterhin eine wöchentliche Betriebszeit jenseits von 144 Stunden. Bei den ausländischen Mitbewerbern bestehe aktuell die Möglichkeit der uneingeschränkten Nutzung der wöchentlichen Betriebszeit von 168 Stunden. Durch eine nur eingeschränkte Betriebsnutzungszeit von 144 Stunden könne die Beigeladene eine termingerechte Lieferung der derzeitigen Abrufe und Bestellmengen nicht absichern. Daneben würden die Fertigungskosten der Beigeladenen nochmals wettbewerbswidrig erhöht. Diese Beeinträchtigung würde sich damit auch beschäftigungsfeindlich auswirken. Ferner sei die bisherige Genehmigung für 10 Arbeitnehmer mit der Bewilligung vom 27.06.2012 ersatzlos weggefallen, so dass die bereits genehmigte Sonntagsarbeit auch in dem bisherigen geringeren Umfang nicht mehr möglich wäre. Aber auch die für die von der M... AG auf die zur Beigeladenen übergegangenen Arbeitnehmer bestehende Genehmigung über 25 Arbeitnehmer könne infolge der Nichtübertragbarkeit der Bewilligung des Antragsgegners nicht mehr genutzt werden. Die Genehmigung vom 27.06.2012 umfasse bei 31 Mitarbeitern gerade nicht den gesamten Betrieb von 179 Mitarbeitern, auch nicht im Drei-Schicht-System. Der Einsatz der Arbeitnehmer erfolge nur in den notwendigen Bereichen der einzelnen Produktionslinien. Dies könne auch dazu führen, dass Arbeitnehmer, wie der Antragsteller, seit längerer Zeit keine Sonntagsarbeit leisten müssten. II. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten Ausnahmebewilligung vom 27.06.2012 hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nicht offensichtlich rechtswidrig, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist zumindest offen. Die Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Vorliegend hat der Antragsgegner auf den Antrag der Beigeladenen hin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. In diesem Fall ist der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antragsteller kann sich nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO mit dem vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die angefochtene Ausnahmebewilligung unmittelbar an das Gericht wenden, ohne zuvor beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ausnahmebewilligung gestellt zu haben. Zwar erklärt § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO die Vorschrift des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO und somit auch das behördliche Aussetzungsverfahren nach Abs. 6 für entsprechend anwendbar; gleichwohl bedarf es eines behördlichen Aussetzungsantrages in Fällen der vorliegenden Art nicht. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2006 (1 EO 707/05) ausgeführt, dass sich seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. Beschl. v. 27.06.1994, 1 EO 133/93, ThürVBl. 1995, 64) von vornherein nur auf Fälle bezogen habe, in denen der betreffende Verwaltungsakt – wie im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Habe die Behörde dagegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts angeordnet, mache ein an eben diese Behörde gerichteter Aussetzungsantrag regelmäßig keinen Sinn (ThürOVG, Beschl. v. 22.02.2006, 1 EO 707/05, juris, Rn. 56). Hier hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ausnahmebewilligung vom 27.06.2012 in Kenntnis des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet. Bei dieser Sachlage einen behördlichen Aussetzungsantrag zu fordern, wäre nicht zielführend (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 27.04.2011, 5 E 175/11 Me). b) Dem Antrag fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach Aktenlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2012 gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist. Zwar hat der Antragsteller dem Antragsgegner erst am 02.08.2012 ein Widerspruchsschreiben zugesandt, in dem der richtige Adressat des angefochtenen Bescheides – die Beigeladene – und das zutreffende Aktenzeichen angegeben waren. Soweit die Beigeladene insofern vorträgt, die einmonatige Widerspruchsfrist sei am 02.08.2012 bereits verstrichen gewesen, da der Aushang gegenüber den Mitarbeitern der Beigeladenen bereits am 28.06.2012 erfolgt sei, kann die Kammer dem so nicht folgen. Zum einen ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung dem Dritten grundsätzlich zuzustellen. Zum anderen lässt sich der von der Beigeladenen behauptete Aushang des Bescheides den Akten so nicht entnehmen. Lediglich unter einem Anschreiben des Antragsgegners an die Beigeladene vom 27.06.2012, mit dem u.a. der angefochtene Bescheid übersandt wurde – von der Beigeladenen als Anlage 4 vorgelegt – findet sich der Vermerk "Aushang am 28.06.12". c) Der Antragsteller kann auch eine Antragsbefugnis geltend machen, die Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Rn. 134 zu § 80). Dies gilt auch für den Fall, dass – wie hier – ein Dritter vorläufigen Rechtsschutz gegen einen an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt begehrt (§ 80a Abs. 3 VwGO). Eine Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Möglichkeit der vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf rechtliche Regelungen berufen kann, die gerade dem Schutz seiner Interessen zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier der Fall. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Arbeitszeitgesetz den Arbeitnehmern subjektive Rechte hinsichtlich des Verbots einräumt, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen (§§ 9 ff. ArbZG) und ihnen insoweit auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusteht (Bay.VGH, Beschl. v.13.02.2008, 22 ZB 06.1921, juris, Rn. 2 m.w.N.). Die Existenz solcher Rechte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie erst im Falle der Anordnung von Sonntagsarbeit durch den Arbeitgeber praktische Bedeutung erlangen können (BayVGH, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 18). Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller nach dem Vortrag der Beigeladenen von der Ausnahmebewilligung nicht betroffen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass sich die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, sondern aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Das Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, wirkt als grundsätzlich zwingendes, nicht dispositives Recht auf das Arbeitsverhältnis ein; ein Arbeitsvertrag, der gegen dieses gesetzliche Verbot verstößt, ohne dass ein dort vorgesehener Ausnahmetatbestand eingreift, ist (insofern) nichtig (BayVGH, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 22). Das Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls entfallen, wenn etwa arbeitsrechtlich sichergestellt wäre, dass die Beigeladene Sonn- und Feiertagsarbeit (zumindest) für den Antragsteller nicht einführt (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 22). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene darauf hingewiesen, in den Monaten 01/2012 bis 10/2012 sei der Antragsteller nicht in Sonntagsschichten eingeteilt gewesen und es sei auch nicht beabsichtigt, ihn bis zum 31.12.2013 entsprechend einzuteilen. Hiernach ist jedoch arbeitsrechtlich nicht sichergestellt, dass der Antragsteller nicht doch zur Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen herangezogen werden kann. 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27.06.2012 durch das Schreiben vom 10.08.2012 ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Rn. 84, 85 zu § 80). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende sowohl private Interesse der Beigeladenen als auch das öffentliche Interesse folge daraus, dass ohne die sofortige Vollziehung von der konzerninternen Verlagerung von Aufträgen nach China oder in die USA auszugehen sei und Aufträge an Dritte vergeben würden, sofern die Beigeladene nicht liefer- bzw. wettbewerbsfähig sei. Damit würden ganz erheblich Arbeitsplätze in K... gefährdet. Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse bzw. ein überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. b) Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Ob dem Antrag stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Abwägung ist der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die zu überprüfende Sach- und Rechtslage, dass der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung grundsätzlich hiernach. Es gibt nämlich kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Ist hingegen festzustellen, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird, kommt dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens nur eine indizielle Bedeutung zu. Denn die sofortige Vollziehung einer Maßnahme ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil sie rechtmäßig ist. Vielmehr ist regelmäßig ein darüber hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens schließlich offen, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen den sofortigen Vollzug sprechen. Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich der Bescheid vom 27.06.2012 bei summarischer Betrachtung nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze des Antragstellers dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig [aa)]. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist zumindest offen. Ein überwiegenden Suspensivinteresses des Antragstellers besteht nicht [bb)]. aa) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG für die Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen dürften hier vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Nach § 13 Abs. 5 ArbZG hat die Aufsichtsbehörde jedoch abweichend von § 9 dieses Gesetzes die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. (1) Die Beigeladene nutzt die gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten wohl weitgehend aus. Zwar rügt der Antragsteller, über die derzeitige Ausnutzung der maximal zulässigen Betriebszeit von 144 Stunden fänden sich in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 10.08.2012 keine Ausführungen. Der Antragsgegner hat jedoch im vorliegenden Verfahren angegeben, die Beigeladene habe bereits seit mehreren Jahren (mit zum Teil wechselnden Bereichen) an sieben Tagen in der Woche arbeiten können; im Jahr 2011 habe die Beigeladene an 50 Sonntagen gearbeitet, im April 2012 habe sich eine Auslastung von 87 % der zu Grunde gelegten 144 Stunden ergeben, weil die Lieferabrufe nicht in allen Projekten eine hundertprozentige Auslastung erforderten, die Mitarbeiter aber nicht flexibel an den erforderlichen Arbeitsplätzen hätten eingesetzt werden können. Dementsprechend werde die Sonn- und Feiertagsarbeit als Möglichkeit gehandhabt, in den im Einzelfall überlasteten Bereichen arbeiten zu können. (2) Weiter erscheint es als durchaus möglich, dass die Konkurrenzfähigkeit des Betriebs der Beigeladenen bei längeren Betriebszeiten im Ausland unzumutbar beeinträchtigt wird. Konkurrenten der Beigeladenen können an allen Sonn- und Feiertagen produzieren, so dass die wöchentliche Betriebszeit 168 (7 x 24) Stunden beträgt und damit die der Beigeladenen übersteigt. Dem Einwand des Antragstellers, die Konkurrenzsituation sei nicht ausreichend dargelegt worden, hält der Antragsgegner zu Recht entgegen, es sei nicht erforderlich, Konkurrenzbetriebe im Ausland mit längeren Betriebszeiten zu benennen. Es genüge, dass die ausländische Konkurrenz länger arbeiten könne. Konkurrenz sei auch die konzerninterne. Der Antragsgegner sieht durch die Beigeladene glaubhaft dargelegt, dass es für die in K... hergestellten Produkte sowohl konzerneigene Konkurrenten (in China und in den USA) als auch Wettbewerber außerhalb der M... AG gibt. Diese Einschätzung des Antragsgegners ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Beigeladene hat ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Akten im Verwaltungsverfahren ihre Hauptwettbewerber benannt. Eine abschließende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit kann sich grundsätzlich daraus ergeben, dass eine längere Betriebszeit unmittelbar eine bessere Nutzung des in die Produktionsanlage investierten Kapitals zur Folge hat; daneben entfallen u.U. Kosten für das An- und Abfahren der Anlage. Diese Umstände führen zu höheren Fertigungskosten und beeinträchtigen bereits dadurch die Konkurrenzfähigkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.04.2000, 4 A 756/97, juris, Rn. 5, 7). Die Beigeladene hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, durch eine nur eingeschränkte Betriebsnutzungszeit von 144 Stunden könne sie eine termingerechte Lieferung der derzeitigen Abrufe, Bestellmengen nicht absichern, welches wiederum zu Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüchen und Rückstufung des Lieferstatus führen könne. Es erscheint demnach auch nicht als ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit der Beigeladenen für diese auch unzumutbar ist, weil es auf längere Sicht zu einem Verlust von Marktanteilen und damit letztlich zu einer Gefährdung des Betriebes kommen kann. (3) Weiter ist nicht auszuschließen, dass der Verlust von Marktanteilen dazu führen wird, dass Arbeitsplätze wegfallen. Die Beigeladene hat insofern angeführt, für einen Großteil der Mitarbeiter der Beigeladenen entfiele bei Hinwendung der Kunden zu liefertreuen und zudem noch preisgünstigeren ausländischen Mitbewerbern in China und Japan oder bei einer Verlagerungsentscheidung zugunsten eines Standortes außerhalb Deutschlands das Beschäftigungsbedürfnis. Liegt damit wohl auch die in § 13 Abs. 5 ArbZG genannte Voraussetzung vor, dass durch die Maßnahme die Beschäftigung gesichert werden kann, hat der Antragsgegner abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmern an allen Sonn- und Feiertagen zu bewilligen. Es spricht insofern einiges für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausnahmebewilligung. Sie ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausnahmebewilligung kann abschließend nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden. bb) Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Bewilligung überwiegen das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Beigeladene hat u.a. darauf verwiesen, durch eine nur eingeschränkte Betriebsnutzungszeit von 144 Stunden könne sie eine termingerechte Lieferung der derzeitigen Abrufe und Bestellmengen nicht absichern. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ermögliche, den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden gerecht zu werden und wahre damit die Chance, auch weiterhin wettbewerbsfähig auf dem Weltmarkt agieren zu können. Andernfalls sei sie gezwungen, bestehende Neuaufträge nicht wie geplant am Standort Eisenach zu realisieren. Dieses für die sofortige Vollziehung der Ausnahmebewilligung sprechende Interesse der Beigeladenen wird durch das öffentliche Interesse an der Sicherung von Arbeitsplätzen verstärkt. Das gegen die sofortige Vollziehung sprechende Interesse des Antragstellers erscheint demgegenüber als weniger gewichtig. Zwar ist zugunsten des Antragstellers dem verfassungsrechtlichen Gebot der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) Rechnung zu tragen. Hierauf weist der Antragsteller zu Recht hin. Das Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, dient dem Zweck, Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 Nr. 2 ArbZG). Der Antragsteller macht insofern geltend, die Durchführung der Sonntagsarbeit im Betrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch würde die Sonntagsruhe in erheblicher Weise beeinträchtigen. Die Gewährung von Ruhezeiten an anderen Wochenarbeitstagen böte nur einen unzureichenden Ersatz. Jedoch benennt der Antragsteller keine seine Person aktuell betreffenden Auswirkungen, die gegen die sofortige Vollziehung der Ausnahmebewilligung sprechen. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass – nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen – der Antragsteller in den Monaten 01/2012 bis 10/2012 nicht in Sonntagsschichten eingeteilt gewesen ist und es auch seitens der Beigeladenen nicht beabsichtigt ist, ihn bis zum 31.12.2013 entsprechend einzuteilen. Die Interessen anderer Arbeitnehmer, die von der Sonntagsarbeit konkret betroffen sind, können hier nicht zugunsten des Antragstellers gewichtet werden. Deren Interessen sind auch nicht aufgrund der Stellung des Antragstellers als Betriebsratsvorsitzender einzubeziehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert zugrunde. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.