Urteil
2 K 566/11 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0416.2K566.11ME.0A
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Leitsätze
1. Eine Befugnis zur Regelung der Erstattung durch Verwaltungsakt hinsichtlich der den Kommunen in den Jahren 2008 und 2009 entstandenen tatsächlichen Kosten ist Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürHHBegleitG 2008/2009 (juris: HBegleitG TH 2008/2009) nicht zu entnehmen (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 20, 25 zu § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG).(Rn.41)
2. Hinsichtlich der den Kommunen tatsächlich entstandenen Personalkosten kann die Zahl der Vollbeschäftigteneinheiten gemäß Art. 14 § 2 Abs. 3 ThürHHBegleitG 2008/2009 (juris: HBegleitG TH 2008/2009) , nach der die pauschale Kostenerstattung erfolgte, nicht die maßgebliche Bezugsgröße abgeben. Der Übergang der kommunalisierten Aufgaben von bisher 3 Versorgungsämtern auf nunmehr 23 Landkreise und kreisfreie Städte musste zwangsläufig zu einem insgesamt deutlich höheren Personalbedarf bei den betroffenen Kommunen im Vergleich zur Aufgabenerledigung durch die bisherigen Versorgungsämter führen.(Rn.21)
3. Die Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der Kommunalisierung von Landesaufgaben tatsächlich entstandene Kosten angemessen sind, richtet sich nach den Strukturen, die bei dem jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs existierten. (Rn.30)
4. Das Land hat die Raumkosten zu erstatten, die den bestehenden Arbeitsbedingungen der jeweiligen Kommune geschuldet sind und die die Kommune nicht ohne weiteres vernünftigerweise ändern kann. Der ortsübliche durchschnittliche Mietpreis ist hierbei nicht entscheidend.(Rn.37)
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag hin 36.013,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Bescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11.08.2010 und 18.07.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Befugnis zur Regelung der Erstattung durch Verwaltungsakt hinsichtlich der den Kommunen in den Jahren 2008 und 2009 entstandenen tatsächlichen Kosten ist Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürHHBegleitG 2008/2009 (juris: HBegleitG TH 2008/2009) nicht zu entnehmen (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 20, 25 zu § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG).(Rn.41) 2. Hinsichtlich der den Kommunen tatsächlich entstandenen Personalkosten kann die Zahl der Vollbeschäftigteneinheiten gemäß Art. 14 § 2 Abs. 3 ThürHHBegleitG 2008/2009 (juris: HBegleitG TH 2008/2009) , nach der die pauschale Kostenerstattung erfolgte, nicht die maßgebliche Bezugsgröße abgeben. Der Übergang der kommunalisierten Aufgaben von bisher 3 Versorgungsämtern auf nunmehr 23 Landkreise und kreisfreie Städte musste zwangsläufig zu einem insgesamt deutlich höheren Personalbedarf bei den betroffenen Kommunen im Vergleich zur Aufgabenerledigung durch die bisherigen Versorgungsämter führen.(Rn.21) 3. Die Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der Kommunalisierung von Landesaufgaben tatsächlich entstandene Kosten angemessen sind, richtet sich nach den Strukturen, die bei dem jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs existierten. (Rn.30) 4. Das Land hat die Raumkosten zu erstatten, die den bestehenden Arbeitsbedingungen der jeweiligen Kommune geschuldet sind und die die Kommune nicht ohne weiteres vernünftigerweise ändern kann. Der ortsübliche durchschnittliche Mietpreis ist hierbei nicht entscheidend.(Rn.37) I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag hin 36.013,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Bescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11.08.2010 und 18.07.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Erstattung weiterer Kosten i.H.v. 36.013,90 Euro abgelehnt wurde (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag geltend macht (weitere 907,22 Euro), steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung nicht zu. 1. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Personal- Sach- und Raumkosten hat der Kläger in Höhe eines Betrages von 36.013,90 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 14 § 5 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2008/2009 vom 20.12.2007 (ThürHHBegleitG). Hiernach erstattet das Land den Kommunen die entstehenden angemessenen Personal-, Sach- und Raumkosten in vollem Umfang. Mit dem Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2008/2009 wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten u.a. die Zuständigkeit für die Aufgaben des Thüringer Blindengeldgesetzes (Art. 8 Nr. 6 ThürHHBegleitG), der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (Art. 8 Nr. 9 ThürHHBegleitG) und das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren (Art. 9 ThürHHBegleitG) übertragen. Insoweit trat das Gesetz gemäß Art. 25 Abs. 1 ThürHHBegleitG am 01.05.2008 in Kraft. Seitdem nimmt der Kläger die vorgenannten Aufgaben im übertragenen und eigenen Wirkungskreis wahr. Die Kostenerstattung für die den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben erfolgt auf der Grundlage von Art. 14 ThürHHBegleitG. Dessen § 1 bestimmt in Abs. 1, dass das Land die für die Jahre 2008 und 2009 entstehenden angemessenen Kosten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 des Art. 14 erstattet. Sowohl für die Personalkosten (§ 3) als auch die Sach- und Raumkosten (§ 5 Abs. 1) sieht das Gesetz eine Regelung dergestalt vor, dass die Kostenerstattung zunächst auf Anforderung der Kommunen pauschal durch ¼-jährliche Abschlagszahlungen im Umfang der nach § 2 Abs. 3 zugeordneten Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) erfolgt. Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die entstehenden angemessenen Personal-, Sach- und Raumkosten in voller Höhe abgerechnet. a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer Personalkosten i.H.v. 24.611,75 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Art. 14 ThürHHBegleitG, wonach das Land den Kommunen die entstehenden angemessenen Personalkosten in vollem Umfang erstattet. Der Kläger hat Kosten für das mit den kommunalisierten Aufgaben betraute Personal in der genannten Höhe nachgewiesen. Der Kläger hat Personalkosten für 11,55 VbE dargelegt (6,35 mittlerer Dienst – m.D. –; 4,8 gehobener Dienst – g.D. –; 0,4 höherer Dienst – h.D. –). Er hat entsprechende Stellenübersichten vorgelegt. Der Haushaltsplan des Klägers unterliegt der Kommunalaufsicht. Damit ist zunächst davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen als notwendige Kosten entstanden sind. Dass diese Kosten zur Erfüllung der Aufgaben nicht angemessen gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Einwände des Beklagten überzeugen nicht. Die Abrechnung des Beklagten auf der Grundlage von 9 VbE (6,0 m.D.; 2,7 g.D. ;0,3 h.D.) einschließlich der hälftigen Anerkennung des Mehrbedarfs wird dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht gerecht. aa) Keine tragfähige Grundlage bietet bereits die der Berechnung des Beklagten als Ausgangspunkt zugrunde gelegte Abrechnungsweise der pauschalen Kostenerstattung. Die pauschale Kostenerstattung erfolgte im Umfang der nach Art. 14 § 2 Abs. 3 ThürHHBegleitG zugeordneten VbE. Von den für die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit für notwendig erachteten 130 VbE sind zum Stichtag 19.05.2006 für den Kläger 8 VbE (6 VbE m.D. und 2 VbE g.D.) für die Erledigung der übertragenen Aufgaben ausgewiesen. Die genannte Zahl der Vollbeschäftigteneinheiten mag für die zunächst pauschal erfolgte Kostenerstattung sachgerecht gewesen sein. Sie kann jedoch im Hinblick auf die den Kommunen tatsächlich entstanden Personalkosten nicht die maßgebliche Bezugsgröße abgeben, nach der sich die Frage der Angemessenheit der Personalkosten letztlich entscheidet. Zwar ging der Gesetzgeber laut der Gesetzesbegründung (Drs. 4/3159, S. 46) davon aus, dass von der bisherigen Kostenbelastung des Landes im Bereich der kommunalisierten Aufgaben hinreichend genau auf die Höhe der künftigen Kosten der Kommunen geschlossen werden könne. Jedoch musste der Übergang der kommunalisierten Aufgaben von bisher 3 Versorgungsämtern auf nunmehr 23 Landkreise und kreisfreie Städte zwangsläufig zu einem insgesamt deutlich höheren Personalbedarf bei den betroffenen Kommunen im Vergleich zur Aufgabenerledigung durch die bisherigen Versorgungsämter führen. Die Gründe hierfür sieht der Beklagte selber. So heißt es in einer Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Abteilung VI, vom 22.10.2009, durch die notwendige Umstellung der Arbeitsabläufe auf kleinere Einheiten seien bestehende Synergieeffekte aus der zentralen Bearbeitung weggefallen. Auch habe die Kommunalisierung aufgrund der wohnortnahen Sachbearbeitung zu einem erhöhten Besucherverkehr der Antragsteller geführt. Konsequenzen hieraus zieht der Beklagte jedoch nicht. Die für den Kläger für die Erledigung der übertragenen Aufgaben ausgewiesenen 8 VbE bleiben Ausgangspunkt der Überlegungen; ein Personalmehrbedarf wird lediglich anerkannt im Hinblick auf die im Vergleich zum 19.05.2006 im Mai 2008 höhere Zahl an übergegangen Verfahren sowie die Klagebearbeitung und die gestiegenen Antrags- und Widerspruchsverfahren. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die auf die Kommunen übergegangen Aufgaben seien in den Versorgungsämtern nicht von 130 VbE, sondern von nur 117 VbE erledigt worden – der Gesetzgeber habe also bereits deutlich mehr Vollbeschäftigteneinheiten seiner Berechnung zugrunde gelegt –, findet sich die Zahl von 117 VbE nirgendwo in den Akten und passt auch nicht zu der bereits oben zitierten Gesetzesbegründung. Hier sind die Gesamtkosten für Fachpersonal des Landes in dem jeweiligen Bereich vor der Aufgabenübertragung angesprochen. Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit ist von 5,2 Millionen Euro für 130 Vollbeschäftigteneinheiten die Rede. Im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist auch der Hinweis des Beklagten, ausgehend von insgesamt für die Aufgabenerledigung benötigten 130 VbE seien auf den Kläger (statt des rechnerisch richtigen Wertes von 8,19) 7,43 VbE entfallen, was dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass die kleinste arbeitsfähige Gruppe 4 VbE hätte beinhalten müssen; da nur 130 VbE zu verteilen gewesen seien, hätte zwangsläufig bei den größeren Gruppen die Zahl der VbE gekürzt werden müssen, um die kleinsten Gruppen arbeitsfähig zu machen. Auch insoweit geht der Beklagte unzutreffend von 130 VbE als Maß aller Dinge aus. Zudem hat die Frage der Arbeitsfähigkeit anderer Kommunen mit dem tatsächlichen Personalbedarf des Klägers nichts zu tun. bb) Als „Personalmehrbedarf“ anerkennt der Beklagte lediglich 1 VbE im Hinblick auf die im Vergleich zum 19.05.2006 im Mai 2008 höhere Zahl an übergegangen Verfahren sowie die Klagebearbeitung und die gestiegenen Antrags- und Widerspruchsverfahren. Unabhängig davon, dass bereits die Bezugsgröße für den „Personalmehrbedarf“ zweifelhaft ist (s.o.), dürften zudem auch die vom Beklagten angeführten Berechnungen im Hinblick auf den erhöhten Aktenbestand nicht zutreffen. Im Widerspruchsbescheid vom 18.07.2011 führt der Beklagte aus, maßgeblich für die Berechnung der auf die Kommunen entfallenden Stellen sei der Aktenbestand in der Versorgungsverwaltung zum Stichtag 19.05.2006 in Höhe von 322.220 SGB IX-Akten sowie die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit für notwendig erachteten 130 VbE. Danach habe sich je 1 VbE für die umfassende Bearbeitung von je 2.480 Akten ergeben. Auf dieser Grundlage weise Art. 14 § 2 Abs. 3 ThürHHBegleitG für den Kläger 8 VbE für die Erledigung der übertragenen Aufgaben aus. Tatsächlich seien dem Kläger zum 01.05.2008 insgesamt 21.438 von 331.268 SGB IX-Akten übergeben worden (dies entspreche einem Umfang von aufgerundet 2.550 Akten pro 1 VbE), so dass die Personalzuweisung dem errechneten Schlüssel nicht voll umfänglich (- 0,4 VbE) entsprochen habe. Eine Erhöhung um 0,4 VbE sei damit gerechtfertigt gewesen. Damit legt der Beklagte seiner Berechnung (21.438: 2.550 = 8,4) aber den durchschnittlichen Aktenbestand pro 1 VbE zum Übergabedatum zugrunde und nicht den durchschnittlichen Aktenbestand von 2.478,6 Akten zum Stichtag 19.05.2006 im Hinblick auf 322.220 Akten, auf die sich die Zahl von 130 VbE bezog. Zu Recht dürfte der Kläger deshalb darauf hinweisen, dass der tatsächlich übergegangene Aktenbestand zu einer Erhöhung der Personalzuweisung nicht um 0,4, sondern um 0,65 VbE hätte führen müssen (21.438: 2480). cc) Den vom Kläger geltend gemachten „Mehrbedarf“ von 1,1 VbE für die Sachbearbeitung der Blindenhilfe- und Blindengeldfälle hat der Beklagte nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen vermocht. Der Kläger hat für die einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfefälle 0,5 VbE veranschlagt bei durchschnittlich 60 Fällen und einer als „Soll“ zugrunde gelegten Fallzahl von 130 in Analogie zu der Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Randzahl 50.1.3 des Organisationsmodells für Landkreise in Thüringen des Thüringischen Landkreistages vom 22.09.2005. Der Beklagte hat dem entgegen gehalten, das Modell aus dem Jahr 2005 sei weder auf Fälle der Blindenhilfe zugeschnitten, noch berücksichtige es technische Neuerungen, die zu Einsparungen führten, wie etwa durch den Einsatz des Fachprogramms „Open Prosoz“, das eine automatisierte Sachbearbeitung mit dem Ziel der Personaleinsparung ermögliche. Der Kläger hat aber nicht behauptet, dass das Modell aus dem Jahre 2005 auf Fälle der Blindenhilfe zugeschnitten sei, er hat vielmehr von einer Analogie gesprochen. Dass es zur Berechnung im vorliegenden Zusammenhang gänzlich ungeeignet ist, ist nicht ersichtlich. Inwieweit der Einsatz des vom Beklagten genannten Fachprogramms zu einer merklichen Personaleinsparung führt, ist nicht klar, insbesondere auch im Hinblick auf die Anfangszeit der Aufgabenbearbeitung, um die es im vorliegenden Verfahren geht. Für die Blindengeldfälle hat der Kläger 0,6 VbE veranschlagt bei durchschnittlich 230 Fällen und einer Fallzahl von 400 Fällen pro Sachbearbeiter aufgrund einer Festlegung des Klägers zwischen Haupt- und Personalamt einerseits und dem Sozialamt andererseits. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, die Bestandspflege hinsichtlich der Blindengeldfälle sei eine relativ statische Angelegenheit, da das Landesblindengeld einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werde und ein Tätigwerden lediglich bei einer Änderung der Pflegestufe des Blindengeldberechtigten oder bei einem Wechsel in eine stationäre Einrichtung erforderlich sei. Dies mag im Wesentlichen so sein. Der Kläger hat aber auch eine deutlich höhere Fallzahl als bei der Blindenhilfe zugrunde gelegt. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass die Bestandspflege der Blindengeldfälle nicht nur Aufwand bei Änderung der Pflegestufe und vollstationärer Unterbringung bedeute, sondern auch durch fehlende Mitteilungen, rückwirkende Korrekturen/Rückforderungen und jährliche Abfragen zur Vermeidung von Überzahlungen. Der Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 26.03.2013, zum Stichtag 19.05.2006 hätten am gesamten Personalvolumen von 130 VbE die Bereiche Blindengeld und Blindenhilfe nur einen Anteil von 5,4 VbE gehabt, weshalb die vom Kläger übernommenen Bearbeitungsfälle aus diesem Bereich auch bei übergabebedingten Rückständen und Anfangsschwierigkeiten nicht zu dem geltend gemachten Personalmehrbedarf von 2,3 VbE hätten führen können, beruht auf einem Missverständnis aufgrund einer unglücklichen Formulierung in der Klagebegründung. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Listen hat er hinsichtlich der dem Sozialamt angeschlossenen Bereiche Blindengeld und Blindenhilfe („Org.-einheit“ 51 bzw. 51.1) nur einen Personalbedarf von 1,6 VbE geltend gemacht. dd) Weiterhin hat der Beklagte auch nicht durchgreifende Zweifel erwecken können an der Angemessenheit der Kosten für den vom Kläger geltend gemachten Personalbedarf von 1,2 VbE für die Leitungsebene. Der Kläger begründet den Personalbedarf damit, dass die Ansiedlung der Aufgaben in zwei verschiedenen Ämtern zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig gewesen sei; die Struktur des bestehenden Sozialamtes habe eine Erweiterung der Leitungsspanne nicht zugelassen. Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, soweit der Kläger die kommunalisierten Aufgaben Blindengeld und Blindenhilfe sowie Schwerbehindertenfeststellung im Zuge seiner Organisationshoheit in zwei verschiedenen Ämtern (Sozialamt und Versorgungsamt) angesiedelt habe, könnten daraus resultierende Mehrkosten nicht dem Land angelastet werden; für die sachgerechte Aufgabenbewältigung sei die Verteilung der Aufgaben auf zwei Ämter nicht notwendig gewesen. Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Die Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der Kommunalisierung von Landesaufgaben tatsächlich entstandene Kosten angemessen sind, richtet sich nach den Strukturen, die bei dem jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs existierten. Ausgehend von der bestehenden Struktur des Landratsamtes hat der Kläger im Hinblick auf die übergegangen Aufgaben ein neues Versorgungsamt geschaffen, die Aufgaben Blindengeld und Blindenhilfe beim Sozialamt angesiedelt und zwei Leitungsebenen geschaffen. Dies ist aufgrund der Vielzahl der Aufgaben und des zusätzlichen Personals nachvollziehbar, ebenso auch die geltend gemachten Stellenanteile (0,6 VbE für die Amtsleiterin des Versorgungsamtes; 0,1 VbE für die Amtsleiterin des Sozialamtes und 0,5 VbE für die Grundsatzsachbearbeiterin des Sozialamtes). Nachvollziehbar hat der Kläger darauf hingewiesen, gerade in dem abgerechneten Zeitraum – der Anfangszeit der Aufgabenbearbeitung – sei die Leitungsebene besonders gefordert gewesen. ee) Es besteht auch kein Anlass, die Kosten der Abordnung i.H.v. 7.607,60 Euro herauszurechnen. Der Beklagte hat eingewandt, die Einbeziehung der Abordnung der 0,7 VbE in die Spitzabrechnung sei erfolgt, weil die abgeordnete Mitarbeiterin weiterhin vom Freistaat Thüringen bezahlt worden sei; zudem habe sie dem Kläger nicht zusätzlich zur Verfügung gestanden, sondern sei in den 8 VbE eingeschlossen gewesen. Der Leiter der Finanzverwaltung des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Kosten der Abordnung bereits zu einer Reduzierung der vom Kläger geltend gemachten Pauschale geführt hätten. Nach allem sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Personaleinsatz für die Erfüllung der kommunalisierten Aufgaben in dem vom Kläger genannten Umfang nicht sachgerecht gewesen ist. Die vom Kläger geltend gemachten Personalkosten sind angemessen. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Erstattung weiterer Personalkosten i.H.v. 24.611,75 Euro. b) Weiterhin hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der Sachkosten für Hängehefter i.H.v. 4.376,86 Euro. Der Kläger hat Sachkosten für 20.000 angeschaffte Hängehefter i.H.v. 5.607,41 Euro nachgewiesen. Zu Unrecht hat der Beklagte lediglich als angemessen die Kosten für 4.389 Hängehefter (Hefter für 1.615 offene und 2.774 neue Anträge) i.H.v. 1.230,55 Euro anerkannt. Die Kammer vermag sich nicht der Argumentation des Beklagten anzuschließen, ein vollständiges „Umdeckeln“ der Akten sei nicht erforderlich gewesen. Die Notwendigkeit, die vom Versorgungsamt Suhl übergebenen Akten – auch schon zum damaligen Zeitpunkt – in Hängehefter umzuheften, ergibt sich aus den beim Versorgungsamt Suhl und beim Kläger vorhandenen unterschiedlichen Ablagesystemen („liegend“ und „hängend“). Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass arbeitsorganisatorisch nicht nachvollziehbar sei, wieso nur die Hefter für in Bearbeitung befindliche Akten, die nicht extra verpackt gewesen seien, und für die Neuanträge bewilligt worden seien, und dass sich die Frage stelle, wie diese Akten aus 320 Kartons hätten sortiert werden bzw. in zwei verschiedenen Systemen gelagert werden sollen. Ausweislich des Protokolls der Besprechung im Thüringer Landesverwaltungsamt am 02.08.2011 hat der Kläger bereits hier darauf hingewiesen, dass eine „liegende“ Aktenablage schon aus Platzgründen nicht möglich sei, die gleichzeitige Verwendung/Führung zweier verschiedener Ablagesysteme von der Arbeitsorganisation her nicht praktikabel gewesen wie auch ein „Wirtschaften“ aus Kisten heraus unpraktikabel gewesen sei. c) Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Raumkosten i.H.v. 7.025,28 Euro. Zu Unrecht hat der Beklagte nur die Pauschale gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Art. 14 ThürHHBegleitG im Hinblick auf 9 VbE (6,0 m.D., 2,7 g.D. ;0,3 h.D.) i.H.v. 7.306,13 Euro anerkannt. Zu Recht macht der Kläger den Differenzbetrag im Hinblick auf 11,55 VbE und einen „Mietpreis“ i.H.v. 12,40 Euro/m² (kalt) geltend. Zutreffend ist hinsichtlich einer anzuerkennenden Zahl von 11,55 VbE (s.o.) die vom Kläger gezahlte Netto-Kaltmiete zugrunde zu legen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten sind als angemessen zu betrachten, weil sie verursacht sind durch die Bedingungen, unter denen der Kläger in dem fraglichen Zeitraum seine Arbeit erbracht hat. Die Bedingungen hat der Kläger auch nicht erst im Hinblick auf die übergegangenen Aufgaben geschaffen. Sie bestanden bereits vorher. Nicht maßgeblich ist deshalb die Netto-Kaltmiete für Gewerbeimmobilien in Bad Salzungen laut dem Mietpreisspiegel Thüringen 2008 des Immobilienverbandes Deutschland. Dem Kläger konnte nicht vernünftigerweise die Anmietung weiterer Räume zu einem durchschnittlichen Mietpreis angesonnen werden. Zwar kann nach Auffassung des Beklagten der Umstand, dass der Kläger bei vorhandenem Raumangebot keine externe Unterbringung der Beschäftigten in den kommunalisierten Aufgabenbereichen angestrebt habe, nicht dem Landeshaushalt angelastet werden. Auch verweist der Beklagte darauf, dass es sich um einen Leasingpreis handele, der sich nicht nur aus der reinen Miete, sondern auch aus der Finanzierung des Objekts für den späteren Eigentumserwerb zusammensetze; die Erstattung dieses „Finanzierungsanteils“, der ausschließlich dem Kläger zugute komme, sei unangemessen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vom Kläger geltend gemachten Raumkosten seinen bestehenden Arbeitsbedingungen geschuldet sind. Werden Aufgaben des Landes den Kommunen übertragen, sind hinsichtlich der Kostenerstattung die Bedingungen hinzunehmen, unter denen die Kommunen arbeiten und die sie nicht ohne weiteres vernünftigerweise ändern können. Nach allem ist deshalb der Beklagte zu einer Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 36.013,90 Euro für das Jahr 2008 zu verurteilen. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind entsprechend aufzuheben. Die Geldforderung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB in der beantragten Höhe zu verzinsen. Es gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001, 5 C 34/00, juris, Rn. 6; VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 39). 2. Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf die Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten i.H.v. 907,22 Euro. Auch wenn dem Beklagten ein Handeln durch Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der Kostenerstattung verwehrt ist, weil es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt (a), wird doch der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt, als ihm ein entsprechender Erstattungsanspruch nicht zusteht (b). a) Eine Rechtsgrundlage für die einseitige Festsetzung der Erstattungsbeträge durch Verwaltungsakt fehlt. Zwar bedarf es nicht immer einer spezifischen gesetzlichen Ermächtigung für die Form des Handelns durch Verwaltungsakt, eine solche kann auch durch Auslegung des jeweiligen Rechtsverhältnisses ermittelt werden (BVerwG, Urt. v. 22.11.1994, 1 C 22/92, juris, Rn. 18). Hier kann die Rechtsprechung der Kammer zur Erstattung von Aufwendungen der öffentlichen Aufgabenträgern der Wasser- und Abwasserentsorgung nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG herangezogen werden (VG Meiningen Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 22, 23). Auch im vorliegenden Fall spielt sich das Erstattungsverhältnis zwischen dem Freistaat Thüringen und den jeweiligen öffentlichen Aufgabenträgern insoweit auf einer Ebene der Gleichordnung unter Hoheitsträgern mit unterschiedlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen ab. Weder ist dieses Rechtsverhältnis – ersichtlich – dem Bereich der „Eingriffsverwaltung“, aber auch keineswegs dem Bereich der Subventionsgewährung zuzuordnen, bei welchem die Verteilung bzw. Vergabe von Mitteln durch Verwaltungsakt akzeptiert werden kann. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um „gewährende“ Verwaltung, sondern um die Erfüllung eines gesetzlich festgelegten Anspruchs. Es geht darüber hinaus nicht darum, aus einem feststehenden Fond Mittel gerecht auszuteilen. Gesetzlich zugesagt ist den Landkreisen und kreisfreien Städten in Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 14 § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürHHBegleitG vielmehr die Erstattung der entstehenden angemessenen Personal-, Sach- und Raumkosten in vollem Umfang unabhängig von den beim Beklagten im Haushalt hierfür vorgesehenen Mitteln. Das typische Instrument des verwaltungsrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses, der Verwaltungsakt, ist nicht geeignet, im Rahmen dieser Erstattungsregelungen als Handlungsinstrument herangezogen zu werden. Dieser gesetzlich geregelte Erstattungsanspruch bedarf zu seiner Realisierung auch keiner bestandskräftigen Feststellung durch Verwaltungsakt. Es kann nicht Sache des von Gesetzes wegen Erstattungspflichtigen sein, Handlungsformen zu wählen, die die andere Seite in Zugzwang setzen, indem sie gezwungen ist, binnen einer Rechtsmittelfrist auf die Festsetzung der Beklagtenseite zu reagieren. Die Wahl des Mittels „Verwaltungsakt“ als Handlungsinstrument bei der Erstattung der Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte stellt sich als den gesetzlichen Anspruch einschränkende, weil unter Umständen Teile des Anspruchs vernichtende Regelung dar. Dies ist nicht zulässig. Eine Befugnis zur Regelung der Erstattung durch Verwaltungsakt ist Art. 14 § 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 14 § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürHHBegleitG daher nicht zu entnehmen. (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 20, 25 zu § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG). b) Die Klage ist aber insoweit unbegründet, da die Ablehnung der Erstattung im Festsetzungsbescheid vom 11.08.2010 bereits bestandskräftig geworden ist. In der Widerspruchsbegründung hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, die Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten i.H.v. 907,22 Euro bei der Kostenart „Blindengeld“ werde fallengelassen, da insofern in der Tat ein bedauerliches Versehen vorliege. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als – zum ganz überwiegenden Teil – Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Erfolg blieb der Klage nur in einem so geringen Umfang versagt, dass sich das Obsiegen des Beklagten hinsichtlich der Kostentragung nicht auswirkt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 36.921,12 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. 1. Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine weitere Kostenerstattung in Höhe von 36.921,12 Euro für den Bereich Soziales im Jahr 2008 im Hinblick auf die im Rahmen der Kommunalisierung von Landesaufgaben aufgrund des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 vom 20.12.2007 entstandenen tatsächlichen Kosten. Der Kläger hat mit Datum vom 25.02.2009 seine „Spitzabrechnung“ der pauschalen Kostenerstattung der Versorgungsverwaltung für das Jahr 2008 beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingereicht und in späteren Schreiben erläutert. Mit Festsetzungsbescheid vom 11.08.2010 setzte das Thüringer Landesverwaltungsamt die dem Kläger im Rahmen der Kommunalisierung von Landesaufgaben tatsächlich entstandenen Gesamtausgaben für das Jahr 2008 in Höhe von 834.209,40 Euro fest (Nr. 1). Weiterhin wurde eine daraus resultierende Nachzahlung in Höhe von 67.942,64 Euro festgesetzt (Nr. 2). Ein Betrag i.H.v. 63.515,94 Euro wurde als nicht angemessen angesehen. Dieser Betrag setzte sich aus folgenden Positionen zusammen: Personalkosten 24.611,76 Euro, Sachkosten 7.385,74 Euro, Raumkosten 7.025,28 Euro, Dienstzimmerausstattung 4.945,75 Euro, Sachausgaben gemäß Art. 14 § 5 Abs. 2 ThürHHBegleitG/ZA 907,22 Euro und Vorlaufkosten in Höhe von 18.640,18 Euro. Die Nichtanerkennung der Personalkosten wurde damit begründet, dass entgegen der Forderung des Klägers nicht eine Personalausstattung in Höhe von 11,55 VbE, sondern lediglich eine Personalausstattung von 9,0 VbE als angemessen angesehen werde. Hiergegen erhob der Kläger mit Datum vom 09.09.2010 Widerspruch. Die geltend gemachten Personalkosten für 11,55 Stellen seien zu erstatten. Das Land halte bei einem Aktenbestand mit Stichtag 19.05.2006 von 322.222 Fällen nur für SGB IX (ohne Blindengeld und Blindenhilfe) 130 Stellen für erforderlich und angemessen. Damit entfielen auf einen Sachbearbeiter durchschnittlich 2.478,6 Akten. Es könne nicht akzeptiert werden, dass die gestiegenen Fallzahlen im Zeitraum vom Stand 19.05.2006 bis zur tatsächlichen Aktenübergabe im Mai 2008 nicht berücksichtigt worden seien. Im Hinblick auf die dem Kläger übergebenen 21.438 Akten hätte sich bereits ein Personalbedarf von zumindest 8,65 VbE ergeben. Zum 31.12.2008 habe der Kläger bereits einen Aktenbestand von 23.183 Stück ohne Blindengeld- und Blindenhilfefälle gehabt (nach der Berechnungsmethode des Landes 9,4 Stellen). Zudem seien die Zahlfälle insbesondere im Bereich der Blindenhilfe nicht vernachlässigbar. Diese machten beim Kläger bereits 1,6 VbE aus. Es sei nicht hinnehmbar, dass zu Gunsten der Schaffung von arbeitsfähigen Einheiten in den kleinen Kommunen die größeren Kommunen durch Abrundungen bei der Verteilung der VbE unter Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit benachteiligt würden (Suhl und Eisenach je ca. 1.900 Akten pro Person und im Wartburgkreis 2.760 Fälle pro Person). Darüber hinaus sei seitens des Landes der Personalbedarf für die Klagebearbeitung nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die Widerspruchszunahme um ca. 80 % mit einem Personalschlüssel von 2.478,6 Akten pro Sachbearbeiter nicht mehr zu bewältigen, da bereits die Personalgrundausstattung zu gering bemessen sei. Die im Rahmen des Festsetzungsbescheides anerkannte zusätzliche Stelle sei nicht ausreichend. Unberücksichtigt blieben Personalanteile für Querschnittsaufgaben und ein Personalbedarf zur Absicherung des größeren Publikumsverkehrs. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Reduzierung der hohen durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 7,18 bis 8,03 Monaten (gegenüber 4,9 Monaten vor der Kommunalisierung) sei eine höhere Personalbemessung gerechtfertigt. Der Mehrbedarf an Personal sei zu einem entscheidenden Teil der schlechten Übergabequalität der Akten und dem enormen Bearbeitungsrückstand geschuldet, der durch das Verpacken der Akten im ehemaligen Versorgungsamt Suhl entstanden sei und der sich beim Auspacken und Sortieren noch weiter vergrößert habe. Um die tatsächlich ca. 2.000 unerledigten Fälle herauszufinden, die zunächst hätten dringend bearbeitet werden müssen, sei es notwendig gewesen, 9.625 „Akten in Bearbeitung“ einzeln durchzusehen und in die unterschiedlichen Bearbeitungszustände zu sortieren. Folgerichtig sei es dann auch notwendig gewesen, die Akten gleichzeitig auf das im Landratsamt einheitliche Aktensystem umzuheften, denn nur so hätten sie in das vorhandene Schranksystem einsortiert werden können. Neben der notwendigen Einarbeitungszeit der neuen Mitarbeiter sei dies eine der Hauptursachen dafür gewesen, dass in den ersten Monaten nach der Kommunalisierung die Zahl der unerledigten Fälle zunächst noch angestiegen sei und erst im Laufe des Jahres 2009 schrittweise habe abgebaut werden können. Die Notwendigkeit des „Umdeckelns“ der Schwerbehindertenakten ergebe sich aus dem bei dem Kläger vorhandenen einheitlichen Aktensystem. Das Ablagesystem der Vorgängerbehörde sei veraltet und die übergebenen Akten verschlissen gewesen. Auf Grund der hohen Anzahl der übernommenen Akten (1.438) und der ständig steigenden Anzahl der Bestandsfälle (heute ca. 25.500) sei eine Anschaffung in diesem Umfang zwingend erforderlich gewesen. Weiterhin würden Raumkosten geltend gemacht, d.h. Mietkosten in Höhe von 13.282,71 Euro und Instandhaltungskosten in Höhe von 1.048,70 Euro. Hinsichtlich der Sachausgaben gemäß Art. 14 § 5 Abs. 2 ThürHHBegleitG/Zweckausgaben werde die Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten i.H.v. 907,22 Euro bei der Kostenart „Blindengeld“ fallengelassen, da insofern in der Tat ein bedauerliches Versehen vorliege. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.07.2011, zugestellt am 21.07.2011, wurde über die mit Bescheid vom 11.08.2010 festgesetzten Gesamtausgaben i.H.v. 834.209,40 Euro hinaus ein Betrag i.H.v. 22.937,23 Euro als angemessen anerkannt (Nr. 1). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Nr. 2). Zur Begründung hieß es, der geltend gemachte Mehrbedarf bei den Personalkosten i.H.v. 24.611,76 Euro werde nicht anerkannt. Es sei die Personalausstattung des Klägers mit insgesamt 9,0 VbE als angemessen zu betrachten. Maßgeblich für die Berechnung der auf die Kommunen entfallenden Stellen sei der Aktenbestand in der Versorgungsverwaltung zum Stichtag 19.05.2006 in Höhe von 322.220 SGB IX-Akten sowie die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben im Geschäftsbereich des TMSFG für notwendig erachteten 130 VbE. Danach habe sich je 1 VbE für die umfassende Bearbeitung von je 2.480 Akten ergeben. Auf dieser Grundlage weise Art. 14 § 2 Abs. 3 ThürHHBegleitG 2008/2009 für den Kläger 8 VbE für die Erledigung der übertragenen Aufgaben aus. Tatsächlich seien dem Kläger zum 01.05.2008 insgesamt 21.438 von 331.268 SGB IX-Akten übergeben worden (dies entspreche einem Umfang von aufgerundet 2.550 Akten pro 1 VbE), so dass die Personalzuweisung dem errechneten Schlüssel nicht voll umfänglich (- 0,4 VbE) entsprochen habe. Eine Erhöhung um 0,4 VbE sei damit gerechtfertigt gewesen und bereits im Festsetzungsbescheid vom 11.08.2010 in der Anerkennung von insgesamt 9,0 VbE berücksichtigt worden. Der vom Kläger durchgeführte Vergleich mit den kleinsten neuen Aufgabenträgern vermöge den geltend gemachten Personalmehrbedarf nicht zu rechtfertigen, da zur Bildung einer arbeitsfähigen Einheit und aus Gründen der gegenseitigen Vertretbarkeit die Zuweisung von je 2 VbE im gehobenen Dienst und mittleren Dienst für notwendig und ausreichend erachtet worden sei. Bezüglich der Übergabequalität der Akten sei festzuhalten, dass im ehemaligen Versorgungsamt Suhl als „Akten in Bearbeitung“ auch solche definiert worden seien, bei denen zwar bereits eine Bescheiderteilung erfolgt sei, aber zu einem späteren Zeitpunkt noch etwas zu veranlassen gewesen sei. Der sich mit der Sichtung der „Akten in Bearbeitung“ ergebende Arbeitsaufwand könne wohl auch zu einer temporären Belastungsspitze geführt haben. Ein temporär höherer Arbeitsaufwand vermöge jedoch letztlich keinen Personalmehrbedarf zu rechtfertigen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen des Festsetzungsbescheides vom 11.08.2010 ein verbleibender Mehrbedarf an Personalkosten unter Betrachtung der Gesamtsituation im „Übergabejahr“ 2008 zur Hälfte anerkannt worden sei. Auf Grund der gestiegenen Antrags- und Widerspruchsverfahren in den Monaten Mai bis Dezember 2008 sei bereits im Rahmen des Festsetzungsbescheides vom 11.08.2010 ein Personalmehrbedarf i.H.v. 0,3 VbE anerkannt worden. Auf Grund der Nichteinbeziehung der Klageverfahren in die Personalbemessung nach dem ThürHHBegleitG sei zudem der geltend gemachte Personalmehrbedarf von 0,3 VbE höherer Dienst (für Rechtsamt) im Rahmen des Festsetzungsbescheides vom 11.08.2010 als angemessen anerkannt worden. Diese insgesamt 0,6 VbE seien mithin ebenfalls von den 9,0 VbE bzw. dem bereits anerkannten Personalmehrbedarf (1,0 VbE) umfasst. Das „Umdeckeln“ der Schwerbehindertenakten auf das im Landratsamt verwendete einheitliche Aktensystem sei in der vorgenommenen Art und Weise und mit dem damit verbundenen Arbeitsaufwand nicht notwendig gewesen. Das Anpassen an das verwendete System – sofern erforderlich – hätte auch im Rahmen der Aktenbearbeitung erfolgen können. In diesem Fall hätten nur die Akten mit offenen Anträgen im Rahmen der Bearbeitung des Antrages, mithin ohne zusätzlichen personellen Aufwand, umgedeckelt werden können. Der geforderte Personalmehrbedarf im Bereich des Thüringer Blindengeldgesetzes (ThürBliGG) und der Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII sei nicht gerechtfertigt. Es sei auf Grund der vorliegenden Bestandszahlen des Klägers davon auszugehen, dass der benötigte Bedarf in den zugeordneten 9,0 VbE ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Bestandsstatistik nach dem ThürBliGG belege für 2008 keine nennenswerte Steigerung der Fallzahlen. Die Bestandspflege nach dem ThürBliGG sei zudem eine relativ statische Angelegenheit, da das Landesblindengeld einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werde und ein Tätigwerden lediglich bei einer Änderung der Pflegestufe des Blindengeldberechtigten oder bei einem Wechsel in eine stationäre Einrichtung erforderlich sei (II. Quartal: 234; III. Quartal: 225; IV. Quartal: 232). In der Bestandsstatistik für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII seien für den Kläger 64 Zahlfälle für das 1. Halbjahr 2008 und 57 Zahlfälle für das 2. Halbjahr 2008 ausgewiesen. Hinsichtlich der Sachkosten für die 20.000 angeschafften Hängehefter (5.607,41 Euro) werde ein Betrag i.H.v. 1.230,55 Euro als angemessen anerkannt. Ein vollständiges Umdeckeln sei nicht erforderlich gewesen. Das Umdeckeln lediglich der Akten mit offenen Anträgen (1.615 Akten) im Rahmen der Antragsbearbeitung werde als ausreichend erachtet. Darüber hinaus seien die in den Monaten Mai bis Dezember 2008 eingegangenen insgesamt 2.774 Erst- und Neufeststellungsanträge zu berücksichtigen. Eine Anzahl von 4.389 Hängeheftern werde anerkannt (1.615 + 2.774). Der Differenzbetrag in Höhe von 4.376,86 Euro werde nicht anerkannt. Für den Bereich der Raumkosten verbleibe es bei einer Kostenerstattung in Höhe des Durchschnittsbetrages für 9 VbE i.H.v. 7.306,13 Euro. Ein Betrag in Höhe von 7.025,28 Euro werde nicht anerkannt. Zu den Raumkosten zählten u.a. Mieten und Instandhaltungskosten. Mit Festsetzungsbescheid vom 11.08.2010 sei von den beantragten 14.331,41 Euro für Mietkosten (13.282,71 Euro) und Instandhaltungskosten (1.048,70 Euro) der mögliche Durchschnittsbetrag für die im Rahmen der Personalkosten als angemessen beurteilten 9 VbE in Höhe von 7.306,13 Euro als angemessen anerkannt und erstattet worden, da keine geeigneten Nachweise über die Zusammensetzung des Mietpreises (Mietvertrag, Quadratmeterpreis) sowie Einzelnachweise für Instandhaltungsmaßnahmen vorgelegt worden seien. Der Widerspruchsbegründung seien als Anlage 14 Nachweise beigefügt worden, die im Ergebnis einen Mietpreis i.H.v. 12,40 Euro/m² (kalt) belegten. Ausgehend vom Mietpreisspiegel Thüringen 2008 des Immobilienverbandes Deutschland sei die in Ansatz gebrachte Netto-Kaltmiete von 12,40 Euro/m² für Bad Salzungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Sachausgaben gemäß Art. 14 § 5 Abs. 2 ThürHHBegleitG/Zweckausgaben sei die Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 907,22 Euro beim Blindengeld seitens des Klägers nicht weiter aufrecht erhalten worden. Es bleibe somit bei der im Festsetzungsbescheid vom 11.08.2010 getroffenen Entscheidung. 2. Am 22.08.2011, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 25.02.2009 hin weitere Kosten in Höhe von 36.921,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Bescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11.08.2010 und 18.07.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung trägt er vor, unter Berücksichtigung der mit Schreiben des Beklagten vom 19.08.2011 anerkannten Kosten für Fuhrpark und Dienstzimmerausstattung in Höhe von 1.091,88 Euro verbleibe ein strittiger Erstattungsanspruch in Höhe von 36.921,12 Euro. Hinsichtlich der Personalkosten sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bei seiner grundlegenden Festlegung der zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Stellenzahl gemäß § 2 Abs. 3 des Art. 14 ThürHHBegleitG (130 Stellen für alle Kommunen) die Blindenhilfe und Blindengeldfälle als vernachlässigbar nicht berücksichtigt habe. Für die Blindenhilfe und Blindengeldfälle habe der Kläger einen Mehrbedarf von 1,1 Stellen errechnet. Der Mehrbedarf von 0,5 Stellen für die Blindenhilfefälle beruhe dabei auf einer Analogie zu der vergleichbaren Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Randzahl 50.1.3 des Organisationsmodells für Landkreise in Thüringen des Thüringischen Landkreistages vom 22.09.2005, der Mehrbedarf in Höhe von 0,6 Stellen für die Blindengeldfälle auf einer Festlegung des Klägers zwischen Haupt- und Personalamt einerseits und dem Sozialamt andererseits. Hinzu kämen insgesamt 1,2 Stellen für die Leitungsebene, womit sich der personelle Mehrbedarf auf 2,3 Stellen summiere. Die verbleibende Differenz von 0,25 Stellen zu den insgesamt geltend gemachten 11,55 Stellen gemäß Spitzabrechnung rechtfertige sich insbesondere aus dem Aufwand des „Umdeckelns“. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die dem Kläger übergebenen Akten von einer Erhöhung um 0,4 VbE ausgehe, hätte er einen Mehrbedarf von 0,65 Stellen berücksichtigen müssen. Die beiden anderen vom Land zuerkannten Teilpositionen der zusätzlichen Stelle – 0,3 VbE h.D. und 0,3 für die gestiegenen Antrags- und Widerspruchsverfahren für den Zeitraum 05 bis 12/08 – blieben unverändert, so dass sich damit ein Mehrbedarf von zunächst 9,25 VbE errechne. Hinzu kämen 2,3 VbE hinsichtlich des Blindengeldes und der Blindenhilfe (1,1 VbE für Sachbearbeitung und 1,2 VbE für die Leitungsebene). Hier stelle sich die Frage, auf welcher Grundlage der Beklagte eine Berechnung anstellen wolle. Das Modell verweise über die Randzahl 50.1.4 mit der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen unter Nr. 3 hochgradig Sehschwache auf die Randzahl 50.1.3 und somit 130 laufende Fälle ohne Kostenerstattung. Da die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII systematisch der Sozialhilfe in anderen Lebenslagen zugeordnet worden sei, sei das Organisationsmodell mangels anderer vorhandener Anhaltspunkte darauf anwendbar. Nicht nachvollziehbar sei der Hinweis des Beklagten auf technische Neuerungen. Die Fachprogramme „Prosoz S“ und „Open Prosoz“ seien bereits langjährig im Einsatz und dienten nicht dazu, das Modell aus dem Jahr 2005 in Frage zu stellen. Zudem habe die erstmalige Eingabe der übergebenen Fälle in das Fachprogramm „Open Prosoz“ einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht. Die Bestandspflege der Blindengeldfälle bedeute nicht nur Aufwand bei Änderung der Pflegestufe und vollstationärer Unterbringung, sondern auch durch fehlende Mitteilungen, rückwirkende Korrekturen/Rückforderungen und jährliche Abfragen zur Vermeidung von Überzahlungen. Seitens des Beklagten habe für diese Fälle überhaupt keine Personalbemessung stattgefunden. Die Ansiedlung der Aufgaben in zwei verschiedenen Ämtern sei zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig gewesen und habe der Organisationshoheit des Klägers unterlegen. Die Struktur des bestehenden Sozialamtes habe eine Erweiterung der Leitungsspanne nicht zugelassen. Zudem sei zu vermuten, dass sich bei Konzentrierung der Aufgaben in einem Amt die Leitungsanteile lediglich verschoben, aber nicht wesentlich reduziert hätten. Zudem werde in der Anlaufphase die Leitungsebene üblicherweise verstärkt in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Personalkosten habe der Beklagte auch zu Unrecht Kosten einer Abordnung i.H.v. 7.607,60 Euro zu Lasten des Klägers in Ansatz gebracht. Weiterhin mache der Kläger Sachkosten für Hängehefter in Höhe von 4.376,86 Euro geltend. Sachkosten für Hängehefter seien teilweise im Widerspruchsbescheid zugestanden worden. Die Notwendigkeit der Umheftung sei also anerkannt worden. Insbesondere sei arbeitsorganisatorisch nicht nachvollziehbar, wieso nur die Hefter für in Bearbeitung befindliche Akten, die nicht extra verpackt gewesen seien, und für die Neuanträge bewilligt worden seien. Es stelle sich die Frage, wie diese Akten aus 320 Kartons hätten sortiert werden bzw. in zwei verschiedenen Systemen gelagert werden sollen. Die Notwendigkeit eines einheitlichen Ablagesystems sei offensichtlich und die Kosten für die Hängehefter wären so oder so in den Folgejahren angefallen. Hinsichtlich der Raumkosten sei die im Widerspruchsbescheid beanstandete Unklarheit in der Besprechung beim Landesverwaltungsamt am 02.08.2011 aufgeklärt worden. Es seien nur Kosten für Räume abgerechnet worden, „die für die Kommunalisierung genutzt“ worden seien. Hierbei seien die entsprechenden Stellenanteile berücksichtigt worden, d.h. die erstattungsfähigen Raumkosten hätten sich reduziert. Es seien 17 Beschäftigte, die mit 11,55 Stellen bzw. ab 2009 mit 13,55 Stellen ausgewiesen seien. Der zu Grunde gelegte Mietpreis von 12,40 Euro/m² möge den in Bad Salzungen ortsüblichen Mietpreis übersteigen, es handele sich jedoch dabei um die tatsächliche Kostenmiete für den streitgegenständlichen Zeitraum, die vom Kläger an seinen Leasinggeber zu zahlen gewesen sei. Bei der Beurteilung der Frage der Angemessenheit müsse insofern berücksichtigt werden, dass dem Kläger nicht zugemutet werden könne, mit dem Versorgungsamt auf kostengünstigere Angebote außerhalb des „kreislichen“ Gebäudes auszuweichen und andererseits das im Landratsamt vorhandene Raumangebot unberücksichtigt zu lassen. Hilfsweise werde weiterhin die Pauschale auf der Grundlage von 11,55 Stellen in Höhe von 2.254,90 Euro geltend gemacht. Weiterhin ginge es um Gutachterkosten i.H.v. 907,22 Euro. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die vom Kläger geltend gemachte Personalausstattung für die Aufgaben der Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, des Blindengeldes und der Blindenhilfe in Höhe von 11,55 „Stellen“ (VbE) werde nicht als angemessen erachtet. Ausgehend von insgesamt für die Aufgabenerledigung benötigten 130 VbE seien auf den Kläger (statt des rechnerisch richtigen Wertes von 8,19) 7,43 VbE entfallen. Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass die kleinste arbeitsfähige Gruppe 4 VbE hätte beinhalten müssen. Da nur 130 VbE zu verteilen gewesen seien, hätte zwangsläufig bei den größeren Gruppen die Zahl der VbE gekürzt werden müssen, um die kleinsten Gruppen arbeitsfähig zu machen. Im Hinblick auf die dem Kläger zum 01.05.2008 tatsächlich übergebenen 21.438 von insgesamt 331.268 SGB IX-Akten zu Schwerbehindertenfeststellungsverfahren seien pro 1 VbE 2.550 Akten zu bearbeiten gewesen. Zur Anpassung der Personalzuteilung an die veränderte Fallzahl seien dem Kläger bereits im Festsetzungsbescheid vom 11.08.2010 eine zusätzliche VbE als angemessen zuerkannt worden. Der vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Personalmehrbedarf im Bereich Blindengeld und Blindenhilfe von 1,1 VbE für die Sachbearbeitung und 1,2 VbE für die Leitungsebene werde ebenfalls als nicht angemessen bewertet. Zum Stichtag 19.05.2006 hätten am gesamten Personalvolumen von 130 VbE die Bereiche Blindengeld und Blindenhilfe nur einen Anteil von 5,4 VbE gehabt. Insofern hätten die vom Kläger übernommenen Bearbeitungsfälle aus diesem Bereich auch bei übergabebedingten Rückständen und Anfangsschwierigkeiten nicht zu dem geltend gemachten Personalmehrbedarf von 2,3 VbE führen können. Das vom Kläger seiner Berechnung zu Grunde gelegte Organisationsmodell des Thüringischen Landkreistages sei für den Beklagten weder verbindlich noch entscheidend. Das Modell aus dem Jahr 2005 sei weder auf Fälle der Blindenhilfe zugeschnitten, noch berücksichtige es technische Neuerungen, die zu Einsparungen führten, wie etwa durch den Einsatz des Fachprogramms „Open Prosoz“. Dieses ermögliche eine automatisierte Sachbearbeitung mit dem Ziel der Personaleinsparung. Anhand der Fallzahlentwicklung im Bereich Blindengeld und Blindenhilfe sei aus fachlicher Sicht und im Hinblick auf die Anerkennung von 9 VbE anstatt der bisherigen 8 VbE ein Personalmehrbedarf nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger die kommunalisierten Aufgaben Blindengeld und Blindenhilfe sowie Schwerbehindertenfeststellung im Zuge seiner Organisationshoheit in zwei verschiedenen Ämtern (Sozialamt und Versorgungsamt) angesiedelt habe, könnten daraus resultierende Mehrkosten nicht dem Land angelastet werden. Für die sachgerechte Aufgabenbewältigung sei die Verteilung der Aufgaben auf zwei Ämter nicht notwendig gewesen. Um Anlaufschwierigkeiten organisatorischer Art, die aus Ungewissheit der tatsächlichen Umsetzung der Aufgabenübertragung resultieren sollten, gerecht zu werden, sei schließlich jeweils der hälftige Betrag der Differenz zwischen den geltend gemachten und den vom Landesverwaltungsamt anzuerkennenden Kosten unter Berücksichtigung der Gesamtsituation anerkannt worden. Die Einbeziehung der Abordnung der 0,7 VbE in die Spitzabrechnung sei erfolgt, weil die abgeordnete Mitarbeiterin weiterhin vom Freistaat Thüringen bezahlt worden sei. Zudem habe sie dem Kläger nicht zusätzlich zur Verfügung gestanden, sondern sei in den 8 VbE eingeschlossen gewesen. Zu den geltend gemachten Sachkosten für die angeschafften Hängehefter werde auf die Begründung zur Ablehnung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Raumkosten (Instandhaltungskosten und Mietkosten) würden für 9 VbE anerkannt, entsprechend der Anerkennung des Personalbedarfs. Soweit der Kläger den Ersatz der Mietkosten unter Zugrundelegung eines Mietpreises von 12,40 Euro/m² begehre, weil er bei vorhandenem Raumangebot keine externe Unterbringung der Beschäftigten in den kommunalisierten Aufgabenbereichen angestrebt habe, könne dieser Umstand nicht dem Landeshaushalt angelastet werden. Zudem handele es sich im Fall des Klägers um einen Leasingpreis, der sich nicht nur aus der reinen Miete, sondern auch aus der Finanzierung des Objekts für den späteren Eigentumserwerb zusammensetze. Die Erstattung dieses „Finanzierungsanteils“, der ausschließlich dem Kläger zugute komme, sei unangemessen. Die Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 907,22 Euro sei seitens des Klägers in der Begründung des Widerspruchs fallengelassen worden. Auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.