OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 381/14 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:1021.2K381.14ME.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der"Scheinkandidatur" eines Amtsträgers bei einer Kommunalwahl.(Rn.16) 2. Aus den Regelungen in der ThürKO (juris: KomO TH) und dem ThürKWG (juris: KomWG TH) geht deutlich hervor, dass die Kandidatur von Amtsträgern an den Wahlen als Wahlbewerber als solche nicht ausgeschlossen wird. Bei dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Inkompatibilität, handelt es sich nicht um einen Wählbarkeitsausschließungsgrund oder ein Wählbarkeitshindernis, sondern um ein Amtsantrittshindernis. (Rn.22) 3. Die Ernsthaftigkeit der Kandidatur in dem Sinne, dass auch der Wille zur Annahme der Wahl voraussichtlich gegeben ist, ist im Gesetz nicht als Zulassungskriterium benannt. Die einzige Erklärung, die dem Bewerber vor der Wahl abverlangt wird, ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG (juris: KomWG TH), dass er schriftlich seine Zustimmung zur Aufstellung in einem Wahlvorschlag erteilt. (Rn.26) 4. In Rechtsprechung und Literatur wird die "Scheinkandidatur" mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50).(Rn.29)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der"Scheinkandidatur" eines Amtsträgers bei einer Kommunalwahl.(Rn.16) 2. Aus den Regelungen in der ThürKO (juris: KomO TH) und dem ThürKWG (juris: KomWG TH) geht deutlich hervor, dass die Kandidatur von Amtsträgern an den Wahlen als Wahlbewerber als solche nicht ausgeschlossen wird. Bei dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Inkompatibilität, handelt es sich nicht um einen Wählbarkeitsausschließungsgrund oder ein Wählbarkeitshindernis, sondern um ein Amtsantrittshindernis. (Rn.22) 3. Die Ernsthaftigkeit der Kandidatur in dem Sinne, dass auch der Wille zur Annahme der Wahl voraussichtlich gegeben ist, ist im Gesetz nicht als Zulassungskriterium benannt. Die einzige Erklärung, die dem Bewerber vor der Wahl abverlangt wird, ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG (juris: KomWG TH), dass er schriftlich seine Zustimmung zur Aufstellung in einem Wahlvorschlag erteilt. (Rn.26) 4. In Rechtsprechung und Literatur wird die "Scheinkandidatur" mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50).(Rn.29) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 28.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Die Klage ist zulässig. Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. ThürOVG, Urt. v. 26.02.2009, 2 KO 238/08, juris, Rn. 34). Die Klägerin war auch als Wahlberechtigte bei der hier streitigen Stadtratswahl befugt, die Wahl anzufechten. Sie hat dies ferner fristgerecht getan. Sie hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses am 05.06.2014 mit Schreiben vom 06.06.2014 am 10.06.2014 die Wahl angefochten (§ 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG –). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 28.07.2014 zu Recht die Anfechtung der Wahl des Stadtrates der Stadt H... durch die Klägerin zurückgewiesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die – in welchem Umfang auch immer – der Anfechtung zum Erfolg verhelfen könnten. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG ist das Wahlergebnis zu berichtigen, wenn die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig ist. Sind erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist die Wahl für ungültig zu erklären (§ 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG). Wurde eine Person gewählt, der die Wählbarkeit fehlte, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären (§ 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 06.06.2014 vorgetragen, Herr Bürgermeister O... sei für das Mandat eines Stadtrats nicht wählbar gewesen. Die Kommunalaufsicht solle die Stimmen, die für Herrn Bürgermeister ... O... bei der Wahl als Stadtrat gezählt worden seien, für ungültig erklären. Damit verliere die CDU diese Stimmenzahl und die Zusammensetzung des Stadtrates müsse neu bestimmt werden. Aus diesem Vortrag ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen Wahlvorschriften. Unter Wahlvorschriften sind nach der gesetzlichen Definition des § 31 Abs. 1 ThürKWG sämtliche Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung zu fassen. Als wesentliche Wahlvorschriften kommen dabei alle die Bestimmungen in Betracht, die die für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder tragenden Grundsätze des Wahlrechtes, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 95 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen (vgl. ThürOVG, Urt. v. 20.06.1996, 2 KO 229/96, juris, Rn. 89 - 93). a) Verstöße gegen ausdrückliche Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes oder die Kommunalwahlordnung, die eine Bewerbung des Bürgermeisters verbieten würden, hat die Klägerin nicht geltend machen können. Sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. aa) Nach § 12 ThürKWG ist für das Amt eines Gemeinderatsmitgliedes jeder Wahlberechtigte wählbar, es sein denn, dass er in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Wer wahlberechtigt ist, ergibt sich aus §§ 1 und 2 des ThürKWG. Wahlberechtigt sind danach u.a. alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Tag der Wahl 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. nicht nach § 2 ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und 3. seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde ihrem Aufenthalt haben. bb) Was die Teilnahme von Amtsträgern an den Wahlen als Wahlbewerber angeht, so beschränkt sich das Gesetz auf die Regelung der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) dürfen die nach Absatz 2 des § 23 ThürKO gewählten Personen ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind u. a. als Beamte der Gemeinde. Dies gilt nicht, wenn die zum Gemeinderatsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Gemäß § 30 Abs. 2 ThürKWG kann eine in den Gemeinderat gewählte Person ihr Amt nicht antreten u.a. in den Fällen des § 23 Abs. 4 ThürKO. Aus diesen Regelungen geht deutlich hervor, dass die Kandidatur als solche nicht ausgeschlossen wird, es sich mithin nicht um eine Regelung handelt, die die Nichtwählbarkeit ausspricht. Die Regelung entspricht einem herkömmlichen Verständnis von der Ausgestaltung des Gesetzgebers zur Einschränkung der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 40). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungswidrigkeit von übermäßigen Einschränkungen des passiven Wahlrechts betont. Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bund, in den Ländern und den Gemeinden, d.h. die Wahl dieser Personen in Volksvertretungen der genannten Körperschaften gesetzlich beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine den Anforderungen des Art. 137 Abs. 1 GG genügende gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit der Angehörigen der genannten Personengruppen zur Verhinderung des Zusammentreffens von Amt und Mandat nicht zum Ausschluss der Wählbarkeit (Ineligibilität) führen (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, 2 BvR 1108/77, juris, Rn. 69). Die Unvereinbarkeitsvorschriften dürfen lediglich die Übernahme des Wahlmandats durch den Gewählten von der gleichzeitigen Entbindung von seinen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Verwaltung abhängig machen. Der Gesetzgeber darf nur Inkompatibilitätsnormen schaffen, den Gewählten also vor die Alternative stellen, den einen oder anderen Status niederzulegen bzw. nicht wahrzunehmen, nicht aber Ineligibilitätsnormen erlassen, d.h. den Betroffenen von vornherein von der Möglichkeit gewählt zu werden ausschließen oder fordern, dass er sein Amt bereits vor der Wahl, also mit der Kandidatur, niederlegt (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, 2 BvR 1108/77, juris, Rn. 69; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.1992, 1 S 65/92, juris, Rn. 20). Bei dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Inkompatibilität, handelt es sich damit nicht um einen Wählbarkeitsausschließungsgrund oder ein Wählbarkeitshindernis, sondern um ein Amtsantrittshindernis. Daraus folgt, dass eine Kandidatur zwar zulässig ist. Der gewählte Bewerber darf aber, falls er tatsächlich gewählt wird, das Mandat im Gemeinderat nicht annehmen bzw. muss bis zum Beginn der Wahlperiode die Entscheidung treffen, ob er sein Amt (Mandat) behalten oder ablehnen will (Uckel/Hauth/Hoffmann/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, zu § 23 ThürKO, Anm. 6.1; Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen I, ThürKO § 23 Anm. 13). Da es somit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Nichtwählbarkeitsbestimmung fehlt, liegt insoweit in der Wahlbewerbung des Bürgermeisters kein Verstoß gegen das Wahlrecht vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 40). cc) Dies betrifft auch den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, wie er etwa in § 13 Abs. 1 ThürKWG niedergelegt ist. Die Klägerin spricht hier insoweit von einer mittelbaren, indirekten Wahl, weil der Bürgermeister die auf ihn entfallenen Stimmen an seine Parteigenossen weitergereicht habe. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht darin zu sehen ist, dass der Gewählte in freier Entscheidung die Wahl nicht annimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50 m.w.N). Die Unmittelbarkeit der Wahl ist auch bei einer Listenwahl nicht beeinträchtigt, wenn die Bewerber auf den Listen sowie deren Reihenfolge vor der Wahl bekannt sind oder durch die Wähler bestimmt werden. b) Auch Verstöße gegen ausdrückliche Bestimmungen über die Ausgestaltung der Wahlvorbereitung (§§ 14 f. ThürKWG) sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin rügt, die Vorgehensweise des Bürgermeisters ... O... sei Vortäuschung falscher Tatsachen. Der Bürgermeisterkandidat erkläre schriftlich und die Kandidaten für das Ehrenmandat eines Stadtrates während der Aufstellungsversammlung, dass sie befähigt seien, das Amt bzw. Ehrenamt auszuüben. Herr Bürgermeister ... O... habe bei der Aufstellungsversammlung für die Stadträte nur erklären können, dass er als amtierender Bürgermeister nicht gleichzeitig Stadtrat sein könne. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit von einem nicht ehrlichen Verhalten des Kandidaten gesprochen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen, korrekter Weise hätte der als Stadtrat kandidierende Bürgermeister erklären müssen, dass er im Fall seiner Wahl, das Mandat nicht annehmen werde. Die Ernsthaftigkeit der Kandidatur in dem Sinne, dass auch der Wille zur Annahme der Wahl voraussichtlich gegeben ist, ist im Gesetz jedoch nicht als Zulassungskriterium benannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 48). Das Gesetz unterscheidet insoweit klar zwischen der Aufstellung in einem Wahlvorschlag (§ 14 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG) und der Annahme der Wahl (§ 29 ThürKWG). Die einzige Erklärung, die dem Bewerber vor der Wahl abverlangt wird, ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG, dass er schriftlich seine Zustimmung zu Aufstellung in einem Wahlvorschlag erteilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 43). Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann auch die von der Klägerin angesprochene Bewerbung in der Aufstellungsversammlung, in der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG den Bewerbern Gelegenheit zu geben ist, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, kaum anders gedeutet werden, als dass der Bewerber seine Bereitschaft erklärt, der Aufstellung in dem Wahlvorschlag zuzustimmen. Es ist zu trennen zwischen der Zustimmung des Bewerbers, das heißt der Aufstellung in dem Wahlvorschlag, und der beabsichtigten Annahme des Mandats, d.h. der Frage, ob der Bewerber zu jedem Zeitpunkt die Wahl wirklich anzunehmen beabsichtigt. Es entspricht einem zwingenden Erfordernis für die Durchführbarkeit von Wahlen überhaupt, dass nach einem Stichtag (Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge) die schriftlich gegebene Zustimmung nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG). Es ist offenkundig, dass das materielle Wahlrecht schon wegen der technischen Zwänge bei der Durchführung einer Wahl von der Forderung absehen muss, dass der Wille zur Annahme der Wahl von Beginn der Bewerbung an bis nach der Feststellung des Wahlergebnisses ständig vorliegt. Das Gesetz beschränkt sich darauf, ob die Zustimmung zur Aufstellung in dem Wahlvorschlag vorgelegen hat und nicht bis zu dem genannten Stichtag zurückgenommen worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 44). c) Auch ein Verstoß gegen den "unbenannten" Tatbestand des Verbots unzulässiger Wahlbeeinflussung liegt nicht vor. Die Klägerin spricht insoweit von einer "Täuschung". In der modernen Demokratie sind Wahlpropaganda und Wahlagitation als wesentliches Moment der politischen Meinungsäußerung Ausfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie des Rechts der Parteien, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 GG), von daher also erlaubt und im Interesse einer umfassenden Information des Wählers auch erwünscht. Insofern ist mit der Wahlfreiheit die Freiheit der Wahlbeeinflussung untrennbar verbunden (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 49). Nicht jede "Täuschung" des Wählers kann deshalb ausschlaggebend sein, soweit es ihm nur zumutbar war, sich aufgrund der Gegebenheiten des öffentlichen Meinungskampfes in einer offenen Gesellschaft über die Hintergründe der Beeinflussung Rechenschaft abzulegen. Der Schutz kann daher nicht an einem diesen Hintergründen fremd gegenüberstehenden Wähler, sondern nur an dem mündigen Wahlbürger orientiert werden. Der ungeschriebene Tatbestand der unzulässigen Wahlbeeinflussung ist in seiner Abgrenzung von der Überlegung abhängig ist, dass "Wahlmanöver" in aller Regel die Gültigkeit einer Wahl nicht beeinträchtigen, weil die demokratische Rechtsordnung eine gewisse Reife des Wählers voraussetzt. Insbesondere die Einschätzung der Absichten und Motive der Bewerber muss zu einem guten Teil dem mündigen Bürger überlassen bleiben. Der Bewerber hat grundsätzlich keine über das von den Wahlvorschriften vorgesehene Maß hinausgehende Offenbarungspflicht. Strengere Maßstäbe sind nur bei der sogenannten amtlichen Wahlbeeinflussung angezeigt. Aber auch insoweit ist bei der Beurteilung des Einflusses auf ein Wahlergebnis zu berücksichtigen, inwieweit ein derartiger Einfluss durch den Umstand in Frage gestellt werden kann, dass der Versuch der Einflussnahme Gegenstand öffentlich geführter Erörterungen und Auseinandersetzungen im Wahlkampf gewesen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 49 m. w. N.). Eine "unzulässige Wahlbeeinflussung" in diesem Sinne liegt hier nicht vor. In Rechtsprechung und Literatur wird die "Scheinkandidatur" mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50, HessVGH, Urt. v. 20.03.1979, II OE 110/78, juris, Leitsatz 3). Gerade weil der Gesetzgeber, soweit es um mit der Wahlvorbereitung zusammenhängende Fragen geht, nicht gehindert ist, Vorkehrungen gegen eine mögliche negative Beeinflussung des Wahlsystems und der Wahlrechtsgrundsätze zu schaffen, muss aus Gründen der Rechtssicherheit der unmittelbare Zugriff auf die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze als Maßstab im Rahmen der Prüfung einer unzulässigen Wahlbeeinflussung auf Ausnahmetatbestände begrenzt bleiben. Die Gerichte sind insbesondere nicht dazu berufen, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung verbesserte Vorkehrungen zu postulieren mit der Folge, dass Wahlen wegen solcher Verfahrensfehler für ungültig erklärt werden müssten (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50). Im Falle der Scheinkandidatur eines Amtsträgers wird wegen der Funktion des öffentlichen Meinungskampfes schon der Tatbestand einer Täuschung und eines dadurch beim Wahlbürger erregten Irrtums kaum vorliegen. Insbesondere wenn dieses Thema von politischen Gruppierungen und der Öffentlichkeit bereits im Wahlkampf aufgegriffen wird, kann es meist der Aufmerksamkeit des Bürgers nicht entgehen, dass die hauptamtlichen Bürgermeister nur als "Wahllokomotiven" fungieren und kaum gewillt sein werden, ihr besoldetes Amt gegen ein ehrenamtlich ohne Besoldung wahrzunehmendes Gemeinderatsmandat einzutauschen. Die Motive, aus denen heraus der Wähler dennoch unter Umständen dieser Person (und seiner Liste) reichlich Stimmen zukommen lässt, dürften höchst verschiedenartig sein und sich kaum allein auf den Grund der "Täuschung" durch die Scheinkandidatur zurückführen lassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 56, 57). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, viele Bürger hätten die Kandidatur des Bürgermeisters für notwendig gehalten, in der Annahme, es habe noch einer Bestätigung im Stadtrat bedurft, ist daran zu erinnern, dass die Frage der "Täuschung" des Wählers im Hinblick auf den mündigen Wahlbürger zu beantworten ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 1. Die Klägerin wendet sich im Wege der Wahlanfechtung gegen die Wahl des Stadtrates der Stadt H... vom 25.05.2014. Für diese Wahl war die Klägerin wahlberechtigt. Das Ergebnis der Wahl des Stadtrates der Stadt H... am 25.05.2014 wurde am 05.06.2014 im Amtsblatt der Stadt H... "H... Stadtanzeiger" öffentlich bekannt gemacht. Hiernach entfielen von den insgesamt 12019 gültig abgegebenen Stimmen 1619 Stimmen auf Herrn ... O... von der CDU. Mit Schreiben vom 06.06.2014, eingegangen im Landratsamt Hildburghausen am 10.06.2014, focht die Klägerin die Wahl der Stadträte für die Stadt H... an mit der Begründung, dass sich der Bürgermeister, Herr O..., zur Wahl als Stadtrat gestellt habe. Herr Bürgermeister O... sei für das Mandat eines Stadtrates nicht wählbar. Die Kommunalaufsicht solle die Stimmen, die für Herrn Bürgermeister ... O... bei der Wahl als Stadtrat gezählt worden seien, für ungültig erklären. Damit verliere die CDU diese Stimmenzahl und die Zusammensetzung des Stadtrates müsse neu bestimmt werden. Der Fehler wäre damit geheilt. Das Landratsamt Hildburghausen teilte der Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2014 mit, dass beabsichtigt sei, ihre Wahlanfechtung zurückzuweisen. Mit Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, vom 28.07.2014 wies der Beklagte die Anfechtung der Wahl des Stadtrates der Stadt H... durch die Klägerin zurück. Die wahlrechtlichen Vorschriften in Thüringen enthielten keine Regelung, die die Wählbarkeit des Bürgermeisters zum Stadtratsmitglied einschränke. Die in § 23 ThürKO geregelte Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität) habe zwar dazu geführt, dass Herr ... O... als Bürgermeister der Stadt H... sein Amt als Stadtratsmitglied nicht habe antreten können, die Inkompatibilitätsregelung habe jedoch keinen Einfluss auf seine Wählbarkeit gehabt. Sie sei lediglich ein Amtsantrittshindernis gewesen. 2. Am 06.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Hildburghausen vom 28.07.2014 die bei der Wahl des Stadtrates der Stadt H... vom 25.05.2014 auf den Bürgermeister ... O... entfallenen Stimmen für ungültig zu erklären und das Wahlergebnis entsprechend zu berichtigen. Zur Begründung führt sie aus, der gerügte Fehler habe zur Folge gehabt, dass der Bürgermeister ... O... die auf seine Person bei der Wahl abgegeben Stimmen seinen Parteigenossen gegeben habe, und somit Bürger durch indirekte Wahl ein Mandat erhalten hätten. Herr ... O... habe die auf seine Person abgegeben Stimmen auf die Kandidaten seiner Partei übertragen. Die Vorgehensweise des Bürgermeisters ... O... sei Vortäuschung falscher Tatsachen. Der Bürgermeisterkandidat erkläre schriftlich und die Kandidaten für das Ehrenmandat eines Stadtrates während der Aufstellungsversammlung, dass sie befähigt seien, das Amt bzw. Ehrenamt auszuüben. Herr Bürgermeister ... O... habe bei der Aufstellungsversammlung für die Stadträte nur erklären können, dass er als amtierender Bürgermeister nicht gleichzeitig Stadtrat sein könne. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin habe im Rahmen ihrer eingereichten Wahlanfechtung mit Schreiben vom 06.06.2014 keine Tatsachen vorgetragen, die erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften darstellten und geeignet wären, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Bürgermeister ... O... sei für die Stadtratswahl in Hildburghausen wählbar gewesen. Im Falle seiner Wahl habe es jedoch das Amtsantrittshindernis gemäß § 23 Abs. 4 ThürKO gegeben. Herr O... sei als Stadtratsmitglied gewählt worden, habe dieses Amt jedoch nicht angenommen. Die auf Herrn ... O... entfallenen Stimmen gingen nicht verloren, sondern seien für den Wahlvorschlag der Partei CDU abgegeben worden und für diesen zu werten gewesen. Die insgesamt für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen entschieden darüber, wieviel Sitze die jeweilige Partei oder Wählergruppe im Stadtrat erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte Bezug genommen.