Urteil
2 K 287/13 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0303.2K287.13ME.0A
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Leitsätze
1. Nach § 21a Abs. 5 ThürKAG (juris: KAG TH) erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen (Satz 1). Insbesondere wird für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet (Satz 2 Nr. 2 b). Als angemessener Zinsaufwand kommt in den Fällen bereits vor dem 01.01.2005 entstandener Beitragspflichten eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Aufgabenträger unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005, auch wenn die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden (so bereits VG Meiningen, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 170/11 Me, juris).(Rn.23)
2. Eine Erstattung ist wegen eines fehlenden finanziellen Nachteils ausgeschlossen, wenn der Zinsaufwand, für den der Aufgabenträger eine Erstattung gem. § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG (juris: KAG TH) verlangt (dafür, dass er Beiträge nicht hat erheben dürfen), durch die Verzinsung des nicht um das privilegierte Beitragsvolumen verringerten Anlagekapitals gemäß § 12 Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH) ausgeglichen wird.(Rn.48)
3. Gehen sowohl der Thüringer Verfassungsgerichtshof als auch der Gesetzgeber davon aus, dass die als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, nicht vorläufig über Gebühren refinanziert werden können, kann dem Aufgabenträger nicht entgegenhalten werden, er hätte die betroffenen privilegierten Beitragsteile in der jeweils maßgeblichen Gebühren(nach)kalkulation nicht als (fiktives) Abzugskapital i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH) gebührenmindernd berücksichtigen dürfen.(Rn.39)
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.12.2012 hin weitere Aufwendungen in Höhe von 839.395,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Soweit der Kläger die Erstattung weiterer Aufwendungen i.H.v. 1.986.722,20 Euro begehrt, wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen, soweit der Kläger hinsichtlich der Erstattung weiterer Aufwendungen i.H.v. 114.758,18 Euro die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 71% und der Beklagte zu 29%.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 21a Abs. 5 ThürKAG (juris: KAG TH) erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen (Satz 1). Insbesondere wird für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet (Satz 2 Nr. 2 b). Als angemessener Zinsaufwand kommt in den Fällen bereits vor dem 01.01.2005 entstandener Beitragspflichten eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Aufgabenträger unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005, auch wenn die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden (so bereits VG Meiningen, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 170/11 Me, juris).(Rn.23) 2. Eine Erstattung ist wegen eines fehlenden finanziellen Nachteils ausgeschlossen, wenn der Zinsaufwand, für den der Aufgabenträger eine Erstattung gem. § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG (juris: KAG TH) verlangt (dafür, dass er Beiträge nicht hat erheben dürfen), durch die Verzinsung des nicht um das privilegierte Beitragsvolumen verringerten Anlagekapitals gemäß § 12 Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH) ausgeglichen wird.(Rn.48) 3. Gehen sowohl der Thüringer Verfassungsgerichtshof als auch der Gesetzgeber davon aus, dass die als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, nicht vorläufig über Gebühren refinanziert werden können, kann dem Aufgabenträger nicht entgegenhalten werden, er hätte die betroffenen privilegierten Beitragsteile in der jeweils maßgeblichen Gebühren(nach)kalkulation nicht als (fiktives) Abzugskapital i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH) gebührenmindernd berücksichtigen dürfen.(Rn.39) I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.12.2012 hin weitere Aufwendungen in Höhe von 839.395,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Soweit der Kläger die Erstattung weiterer Aufwendungen i.H.v. 1.986.722,20 Euro begehrt, wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen, soweit der Kläger hinsichtlich der Erstattung weiterer Aufwendungen i.H.v. 114.758,18 Euro die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 71% und der Beklagte zu 29%. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Soweit der Kläger die Klage am 01.07.2013 in Höhe von 114.758,18 Euro zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Ansonsten ist die zulässige Klage im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen hat der Kläger nur hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 839.395,72 Euro (1.). Soweit er einen darüber hinausgehenden Betrag geltend macht (weitere 1.986.722,20 Euro), steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung nicht zu (2.). 1. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen hat der Kläger in Höhe eines Betrages von 839.395,72 Euro für Zinsen im Bereich der Abwasserentsorgung. Zu Unrecht hat der Beklagte hier die Zinserstattung erst ab dem Datum der Bescheide berechnet. Dem Kläger steht eine Erstattung der Zinsen zu für die Jahre 2006 und 2007 für die Zeit innerhalb eines jeweiligen Haushaltsjahres vom 01.01. bis zum jeweiligen Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide. Dieser Anspruch des Klägers gründet sich auf § 21 a Abs. 5 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Hiernach erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Gemäß § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG wird insbesondere für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet. Zu dem "angemessenen Zinsaufwand" zählen hier – vom Grundsatz her – Zinsen schon ab dem 01.01.2005 für bereits zuvor entstandene Beitragspflichten. a) In § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 hat der Landesgesetzgeber einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der kommunalen Aufgabenträger gegenüber dem Freistaat Thüringen normiert, um ihnen für die finanziellen Lasten durch das ThürKAG 2005 einen Ausgleich aus Landesmitteln zu gewähren (Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 43. Erg.-lief. Sept. 2010, § 8 Rn. 1540). Durch die Neuregelungen des ThürKAG 2005 wird – was im vorliegenden Fall allein von Interesse ist – das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten im Abwasserbeitragsrecht nach Maßgabe der mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 in ihrem Umfang und somit auch in der Höhe beschränkt (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). Da die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 jedoch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten sind, gelten sie unmittelbar nur für die seit dem 01.01.2005 neu entstehenden sachlichen Beitragspflichten und sind nicht unmittelbar auf die sog. Altfälle anwendbar, in denen sachliche Beitragspflichten bereits vor dem In-Kraft-Treten des ThürKAG 2005 entstanden waren. Um eine ungleiche Behandlung von Alt- und Neufällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 dafür Sorge getragen, dass auch in den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten (nicht "Beiträge") bereits vor dem Inkrafttreten des ThürKAG 2005 entstanden sind, die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 - 5 ThürKAG 2005 durch ein Hinausschieben der Fälligkeit nachträglich zur Anwendung kommen (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). In den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten bereits entstanden, die Beiträge aber noch nicht fällig gestellt bzw. noch nicht gezahlt wurden (Fallgruppe des § 21a Abs. 4 Satz 1, 1. Hs. ThürKAG 2005) – um die es im vorliegenden Fall geht – bleibt die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten und eine ggf. schon erfolgte Festsetzung von Abwasserbeiträgen (was hier noch nicht erfolgt war) nach der bis zum 31.12.2004 maßgeblichen Rechtslage unberührt, jedoch werden die Abwasserbeiträge nur noch in dem Umfang fällig, in dem bei Anwendung neuen Rechts Beitragspflichten gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 entstanden wären. Die Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 Satz 1, 1. Hs. ThürKAG 2005 schafft eine gesetzliche Modifizierung der Regelungen über die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Beitragsschuldverhältnis, die vom Beitragsgläubiger in den Privilegierungsfällen eine Anpassung seines bisherigen Leistungsgebots an die neue Rechtslage von Amts wegen verlangt (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). b) Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17.04.2012 (2 K 170/11 Me) – auf das auch der Kläger die Klagebegründung stützt – hat die Kammer entschieden, dass die Zinsberechnung im Rahmen des § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG nicht nach dem Datum der jeweiligen Bescheide, sondern bereits ab dem 01.01.2005 vorzunehmen ist. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt (juris, Rn. 27 - 36): "Der Wortlaut des § 21a Abs. 5 ThürKAG spricht im Fall bereits entstandener Beitragspflichten – wie hier – für eine Zinserstattung bereits ab dem 01.01.2005, auch wenn – wie im Fall des Klägers – die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden. … Damit kommt als angemessener Zinsaufwand eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Kläger in den Fällen bereits entstandener Beitragspflichten unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005. Auch der Beklagte stellt nach Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 bei der Berechnung des Zinsaufwandes auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten ab, gewährt eine Erstattung aber "nur für die mittels Bescheid gemäß Ziffer 4.2 zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung". Für diese Einschränkung ist jedoch kein sich aus dem Gesetz ergebender Grund ersichtlich. b) Die Gesetzesmaterialien bieten hierfür keine durchschlagenden Gesichtspunkte. aa) Einiges deutet zwar auf eine im Ganzen eher sehr restriktive Sicht der Verfasser des Gesetzentwurfes zum ThürKAG 2005 hin. In LTDrucks. 4/187, S. 23 heißt es, dem kommunalen Entsorgungsträger würden bei der Verschiebung der Fälligkeit keine bereits vorhandenen Finanzmittel genommen, sondern nur die Erwartungen auf künftige Erträge zeitlich enttäuscht. Das Aufkommen stehe bereits fest, gehe aber später ein als bisher. Die Änderung von Entstehens- und Fälligkeitstatbeständen gehöre zu den parlamentarischen Vorgaben für die Befugnis von Kommunen zur Abgabenerhebung. In LTDrucks. 4/187, S. 23 ist von einem "Schaden" der Kommune und der Ausgleichsregelung des § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 erst die Rede hinsichtlich der Fallgruppe des § 21a Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. ThürKAG 2005. In LTDrucks. 4/187, S. 24 heißt es weiter: "Die Aufnahme einer derartigen Erstattungsregelung in das Gesetz ist im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich zwingend notwendig, da mit der Gesetzesänderung zu Lasten der Aufgabenträger in bestehende Finanzierungssysteme eingegriffen wird. Mit der zwingend vorgegebenen Rückzahlungsverpflichtung sind Kosten verbunden, die von den Aufgabenträgern weder über Beiträge noch über Gebühren finanziert werden können. Diese werden daher aus Mitteln des Landeshaushalts erstattet." Es würden nur solche Kosten erstattet, die verfassungsrechtlich zwingend zu erstatten seien. Bei den zu erstattenden Aufwendungen müsse es sich um zusätzliche finanzielle Aufwendungen handeln. Dies setze zum einen voraus, dass es Aufwendungen seien, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären. Die Aufwendungen müssten des Weiteren unmittelbar dadurch verursacht worden sein, dass aufgrund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt werden müssten. Abs. 5 nenne in Satz 2 beispielhaft den Zinsaufwand. Bei der Abwasserentsorgung entstehe der Zinsaufwand dafür, dass entstandene Beitragspflichten nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Erstattet werde den Aufgabenträgern der mit der Rückzahlung sowie Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand. Angemessen seien die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung der Kommunen (LTDrucks. 4/187, S. 25). Die Gesetzesmaterialien zu § 21a Abs. 5 ThürKAG 2009 bringen insofern keine weiterführenden Erläuterungen. LTDrucks. 4/5333, S. 9/10 spricht von der Berücksichtigung der Tilgungsanteile, der Konkretisierung der Angemessenheit des Zinsaufwandes und davon, dass neben den Erstattungen für die "Altfälle" entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zukünftig auch die "Neufälle" zu erfassen gewesen seien. bb) Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Überlegungen sind jedoch stark zu relativieren. Unabhängig davon, dass schon die gesetzgeberische Verwendung der Begriffe "Stundung" und "Fälligkeit" – worauf der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – mit deren üblichen Definitionen wenig zu tun hat, kann der Erstattungsanspruch nicht allein im Zusammenhang mit einer Rückzahlung von Beiträgen bzw. einer hiermit im Zusammenhang stehenden "Stundung" gesehen werden. Dieser Auffassung ist auch nicht der Beklagte. Nach Nr. 4.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 (ThürStAnz. Nr. 12/2005) erfolgt eine Erstattung auch dann, wenn der Erstattungsempfänger "noch nicht vereinnahmte Beiträge stundet". Wäre eine Erstattung allein an eine Rückzahlung geknüpft, wäre im vorliegenden Fall eine Verzinsung insgesamt ausgeschlossen. Die Erstattungsregelung des § 21a Abs. 5 ThürKAG ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auszulegen. Zu berücksichtigen ist, dass die Privilegierungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Refinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen führen, zum Beispiel der erstmaligen Herstellung einer Entwässerungseinrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 164). Der Beitrag nach § 7 Abs. 1 und 3 ThürKAG ist in einer vorgegebenen, nur noch theoretisch bestimmbaren Höhe in die Refinanzierungsberechnung einer Maßnahme einzustellen. Er kann wegen der in § 7 Abs. 7 ThürKAG vorgenommenen Privilegierungen möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls nicht kurzfristig in dieser Höhe beigetrieben werden. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke. Denn diese als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, können nicht (vorläufig) über Gebühren refinanziert werden, weil dieselben kalkulatorischen Kosten nicht mehrfach Gegenstand von Abgaben sein dürfen. Für die Kalkulation der Beitragssätze ist der Investitionsaufwand auf alle Grundstücke zu verteilen, die einen möglichen Vorteil haben, also auch auf unbebaute, aber bebaubare Grundstücke und auf bebaute Grundstücke nach Maß ihrer möglichen baurechtlich zulässigen Bebauung und ohne Flächenbegrenzung. Die so kalkulierten Beiträge können nicht vereinnahmt werden, soweit sie von den Privilegierungstatbeständen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG erfasst sind. Tatsächlich beigetrieben werden kann lediglich der Beitrag, der dem Maß der tatsächlichen Bebauung entspricht. Der Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, ist nicht über Gebühren finanzierbar (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Aus diesen Überlegungen heraus erkannte der Thüringer Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der erstmaligen Herstellung einer Entwässerungseinrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung für erst nach dem 01.01.2005 begonnene Maßnahmen eine Beitragslücke, auf die sich die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG nicht beziehe, da diese nur auf die Übergangsfälle des § 21 a Abs. 4 ThürKAG abstelle (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Entsprechend diesen Ausführungen ist hinsichtlich vor dem 01.01.2005 begonnenen Maßnahmen und bereits entstandenen Beitragspflichten davon auszugehen, dass die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG unproblematisch in allen Fallgestaltungen des § 21 a Abs. 4 ThürKAG den Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, umfasst. c) Die vom Beklagten in der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie getroffene Erstattungsregelung, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurde, entspricht im vorliegenden Zusammenhang nicht den Vorgaben des § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG." An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. c) Die hiergegen vom Beklagten vorgebrachten Argumente überzeugen die Kammer nicht. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Zinsnachteil sei nicht kausal i. S. v. § 21 a Abs. 5 ThürKAG, weil die vom Kläger dargestellten Zinsaufwendungen bei rechtskonformer Gebühren(nach)kalkulation in dieser hätten enthalten gewesen sein müssen. Die Verzinsung des später nicht mehr realisierbaren, weil gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6, 21 a Abs. 4 ThürKAG privilegierten Beitragsvolumens sei über die Anlagekapitalverzinsung gemäß § 12 Abs. 3 ThürKAG zunächst gewährleistet. Das mag vom Grundsatz des § 12 Abs. 3 ThürKAG her richtig sein. Soweit der Kläger jedoch anders verfahren ist, steht dies einem Anspruch des Klägers in der tenorierten Höhe nicht entgegen. aa) Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG). Zu diesen Kosten gehört eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (§ 12 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. ThürKAG). Dies lässt sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht damit begründen, dass in einer öffentlichen Einrichtung langfristig Finanzmittel in erheblicher Höhe gebunden sind (Ritthaler, Thüringer Kommunalabgabengesetz, 2. Aufl., 3. Lfg. März 2010, Erl. § 12 KAG Rn. 81). Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt u.a. der durch Beiträge aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG). In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, dass nur in Höhe der tatsächlich beim Einrichtungsträger bisher eingegangenen Beiträge und Zuschüsse ein durch Dritte 'aufgebrachter' Kapitalanteil bestehe. Zu berücksichtigen seien nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch entstandene, aber nicht erhobene Beitragsforderungen (Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 45. Erg-lief., § 6 Rn. 162). Dies spricht vom Grundsatz her dafür, dass das privilegierte Beitragsvolumen in der Gebührenkalkulation zunächst nicht als Abzugskapital gebührenmindernd zu berücksichtigen war. Entsprechend ist der Kläger denn auch teilweise verfahren (s.u. 2.). bb) Die Spezifika der ThürKAG-Änderung sprechen jedoch dagegen, dass in der Gebührenkalkulation das privilegierte Beitragsvolumen hinsichtlich der bereits entstanden Beitragspflichten im zu verzinsenden Anlagekapital verblieb. Zwar weist der Beklagte nachdrücklich darauf hin, eine von § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG abweichende Regelung existiere nicht, welche im Falle von Privilegierungstatbeständen i. S. v. § 21 a Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 7 ThürKAG eine gebührenmindernde Berücksichtigung von zu stundenden Beiträgen als Abzugskapital ab dem 01.01.2005 vorschreibe. (1) Gegenteiliges ist jedoch – entgegen der Auffassung des Beklagten – durchaus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.04.2009 (32/05) zu entnehmen. Das Gericht hat hier ausgeführt: "Der Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, ist nicht über Gebühren finanzierbar. Auf diese Beitragslücke bezieht sich die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG nicht, da diese nur auf die Übergangsfälle des § 21 a Abs. 4 ThürKAG abstellt" (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Entsprechend zitiert auch der Gesetzgeber den Thüringer Verfassungsgerichtshof: "Diese als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, können nicht vorläufig über Gebühren refinanziert werden, weil dieselben kalkulatorischen Kosten nicht mehrfach Gegenstand von Abgaben sein dürfen" (Drs. 4/5333, S. 10). Mag die "Beitragslücke" hier auch für die "Neufälle", die nach dem 01.01.2005 begonnenen Maßnahmen konstatiert worden sein, wofür es keine Erstattungsregelung gab, so haben die Ausführungen zur "Beitragslücke" auch für die Übergangsfälle des § 21 a Abs. 4 ThürKAG Geltung, für die eine Erstattung geregelt war. So werden die Ausführungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auch in der Kommentierung verstanden: "Nach Auffassung des ThürVerfGH würde sich hier durch die Privilegierung nichts in der Kalkulation der Gebühren ändern. Aus diesem Grund könnten so die höheren Zinsaufwendungen, welche auf den durch die privilegierungsbedingten Mindereinnahmen höheren Fremdkapitalanteil zurückzuführen sind, nicht über Gebühren gedeckt werden. Die nicht durch Gebühren gedeckten Zinsaufwendungen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Erstattungen nach § 21a Abs. 5 S. 2 Nr. 2b ThürKAG 2005 gedeckt werden. … Da der ThürVerfGH in seinem Urteil aber davon ausgeht, dass in der Gebührenkalkulation nicht nur die bis zum In-Kraft-Treten des ThürKAG 2005 entstandenen und nun zu stundenden Beiträge, sondern auch Beiträge, die nach den neuen Regelungen des ThürKAG 2005 aufgrund von Privilegierungen noch gar nicht entstehen, anzusetzen sind, reicht die Erstattung nach § 21a Abs. 5 S. 2 Nr. 2b ThürKAG 2005 nicht aus" (Ritthaler, Thüringer Kommunalabgabengesetz, 2. Aufl., 3. Lfg. März 2010, Erl. § 21a KAG Rn. 12, 13,14). Dies spricht dafür, dass das privilegierte Beitragsvolumen hinsichtlich der bereits entstanden Beitragspflichten in der Gebührenkalkulation als Abzugskapital zu berücksichtigen war. Gehen sowohl der Thüringer Verfassungsgerichtshof als auch der Gesetzgeber davon aus, dass die als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, nicht vorläufig über Gebühren refinanziert werden können, kann der Beklagte nicht dem Kläger entgegenhalten, er hätte hier die betroffenen privilegierten Beitragsteile in der jeweils maßgeblichen Gebühren(nach)kalkulation nicht als (fiktives) Abzugskapital i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (soweit es überhaupt geschehen ist, s. u. 2.) gebührenmindernd berücksichtigen dürfen. Dies spricht für eine Erstattung des vom Kläger vorgetragenen Zinsnachteils innerhalb eines jeweiligen Haushaltsjahres vom 01.01. bis zum jeweiligen Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragserhebung oder Verbescheidung bei gleichzeitiger teilweiser Stundung. (2) Die Kammer überzeugt auch nicht der Einwand des Beklagten, es wäre nicht zu begründen, weshalb für ein und dasselbe Grundstück, welches bspw. gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG teilweise privilegiert sei, der nach wie vor fällig werdende Beitrag gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG erst zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Erhebung als Abzugskapital gebührenmindernd zu berücksichtigen sei, während dies für den privilegierten Teil das Datum des 01.01.2005 sein solle. Den nicht privilegierten Beitragsteil erst zum Zeitpunkt der Erhebung als Abzugskapital gebührenmindernd zu berücksichtigen, den privilegierten Teil jedoch bereits ab dem 01.01.2005 erscheint der Kammer nicht als widersprüchlich. Vielmehr ist dies die Konsequenz, wenn die Gebührenzahler hinsichtlich des privilegierten Beitragsvolumens nicht belastet werden sollen. cc) Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten finanziellen Nachteils i.H.v. 839.395,72 Euro in dem Zeitraum vom 01.01. des jeweiligen Jahres bis zum Datum der (theoretischen) kassenwirksamen Vereinnahmung beim Kläger, steht einem Anspruch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht entgegen, dass für diesen finanziellen Nachteil die Einführung von Privilegierungstatbeständen nach § 21 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 7 ThürKAG nicht ursächlich wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Beklagte vertritt die Ansicht, zwar werde die Verzinsung über Gebühren in dem Zeitraum vom 01.01. bis zum Datum der (theoretischen) kassenwirksamen Vereinnahmung beim Kläger nicht mehr über Gebühren gewährleistet. Für diesen finanziellen Nachteil sei jedoch nicht die Einführung von Privilegierungstatbeständen nach § 21 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 7 ThürKAG ursächlich. Denn dieser Zinsnachteil entstehe unabhängig davon, ob von der Anlagekapitalverzinsung abzusetzende Beiträge nach neuem Recht privilegiert seien oder nicht. Dieser wäre bspw. auch entstanden, wenn der Kläger dieselben Beiträge bereits vor dem 01.01.2005 ohne Privilegierungstatbestände vollständig, d.h. ohne teilweise Stundung veranlagt hätte. Der Kläger setze nämlich das vollständige jährliche Beitragsvolumen zu Beginn des Jahres ab und hätte dies auch ohne die Gesetzesänderung so gehandhabt. Der Argumentation des Beklagten folgend, hätte der Kläger in diesem Fall aber die veranlagten Beiträge in der Vergangenheit bereits vereinnahmt. Das Beitragsvolumen hinsichtlich der Privilegierungstatbestände hätte dann 2006/2007 keine Rolle mehr gespielt. Die Probleme, um die es heute geht, bestünden gar nicht. So trägt der Kläger vor, er hätte ohne ThürKAG-Änderung im Jahre 2005 ein Beitragsvolumen von ca. 38 Mio. Euro erheben und vereinnahmen können im Gegensatz zu einem erhobenen und tatsächlich vereinnahmten reduzierten Beitragsvolumen von ca. 15 Mio. Euro. Nach allem ist deshalb der Beklagte zu einer Leistung hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 839.395,72 Euro zu verurteilen. Die Geldforderung ist entsprechend § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Diese Vorschriften sind auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar, sofern das jeweils einschlägige Fachrecht keine hiervon abweichende Regelung enthält (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001, 5 C 34/00, juris, Rn. 6; ThürOVG, Urt. v. 13.11.2013, 4 KO 217/12, juris, Rn. 83; VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 39). Hiernach beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der vom Kläger beantragte Zinssatz ist niedriger. Mehr als beantragt wurde, konnte nicht zugesprochen werden. 2. Soweit der Kläger weitere 1.986.722,20 Euro (insgesamt 2.826.117,92 Euro) im Hinblick auf eine Verzinsung schon ab dem 01.01.2005 begehrt, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung nicht zu. Ein finanzieller Nachteil ist dem Kläger insoweit hinsichtlich des Jahres 2005 nicht entstanden. a) Der Kläger beansprucht als auszugleichenden finanziellen Nachteil die Verzinsung des nicht realisierbaren, gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6, 21 a Abs. 4 ThürKAG privilegierten Beitragsvolumens. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 klargestellt hat, dass die später gestundeten Beiträge im Jahr 2005 in der Gebührenkalkulation nicht abgesetzt worden sind, sondern erst am 01.01.2006, teilweise auch erst am 01.01.2007, ist die vom Kläger beanspruchte Verzinsung hier über die Anlagekapitalverzinsung gemäß § 12 Abs. 3 ThürKAG gewährleistet. Aufgrund der erst späteren Absetzung der Beiträge vom zu verzinsenden Anlagekapital ist dem Kläger ein finanzieller Nachteil zuvor nicht entstanden. Hierauf weist der Beklagte zu Recht hin. b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann der streitgegenständliche Erstattungsanspruch nicht von der Gebührenkalkulation abgekoppelt werden. Der Kläger ist der Auffassung, bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch gehe es nicht um die Frage der Kalkulation. Denn hätte der Gesetzgeber die Frage der Kalkulation für erheblich und anspruchsbegründend gehalten bzw. den Anspruch auf Erstattung abhängig machen wollen von der (richtigen) Kalkulation, hätte er dies auch so gesetzlich geregelt. Um den dem Kläger durch die ThürKAG-Änderung entstandenen Ausfall von 23 Mio. Euro ausgleichen zu können, seien ihm die hier streitgegenständlichen Aufwendungen entstanden. Diese Liquiditätslücke sei seit dem 1. Januar 2005 entstanden. Dies stellt jedoch nicht grundsätzlich in Frage, dass der Zinsaufwand, für den der Kläger eine Erstattung gem. § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG verlangt (dafür, dass er Beiträge nicht hat erheben dürfen), hier durch die Verzinsung des nicht um das privilegierte Beitragsvolumen verringerten Anlagekapitals gemäß § 12 Abs. 3 ThürKAG ausgeglichen wird. c) Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass nach dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshof vom 23.04.2009 (32/05) die durch die Änderung des ThürKAG durch Privilegierungen entstandenen Finanzierungslücken nicht durch Gebühren refinanziert werden dürften, ändert hieran nichts. Unabhängig davon, wie das privilegierte Beitragsvolumen in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen war, hat der Kläger nicht in Frage stellen können, dass ihm aufgrund der erst späteren Absetzung der Beiträge vom zu verzinsenden Anlagekapital ein finanzieller Nachteil zuvor nicht entstanden sein kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bei der Frage des "angemessenen Zinsaufwandes" gemäß § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG im Hinblick auf eine Zinserstattung schon ab dem 01.01.2005 für bereits zuvor entstandene Beitragspflichten handelt sich um eine vom Thüringer Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht entschiedene Rechtsfrage zu einer landesrechtlichen Regelung, deren Beantwortung für eine Reihe weiterer Verfahren von Bedeutung ist. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.940.876,10 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 1. Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen hinsichtlich des Bereiches Abwasser in Höhe von 2.826.117,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 17.12.2004 (ThürKAG 2005). Durch das ThürKAG 2005 wurde u.a. neu geregelt, dass bei leitungsgebundenen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht nicht für bebaute Grundstücke entsteht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung um mehr als 30 % übersteigt (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG 2005). Weitere Privilegierungen betrafen unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke nach der tatsächlichen Nutzung. Die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung wurden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 und 7 anzupassen (§ 21 a Abs. 2 ThürKAG 2005). Zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gab das Thüringer Innenministerium Hinweise mit Datum vom 28.02.2005 (Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005, ThürStAnz. Nr. 12/2005). Mit Urteil vom 23.04.2009 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH 32/05) unter Anderem die Neuregelungen im Bereich der Abwasserentsorgung für verfassungswidrig erklärt. Die Änderung der Grundlagen der Beitragserhebung sowie die Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinden verletzten die Gemeinden in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Der Verfassungsgerichtshof hat deswegen § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG 2005 für nichtig und § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 für unvereinbar mit Art. 91 Abs. 2 Thüringer Verfassung erklärt. Das Beitragsbegrenzungsgesetz vom 18.08.2009 führte die Privilegierungstatbestände rückwirkend zum 01.01.2005 mit identischem Wortlaut wieder ein, allerdings gemäß § 21a Abs. 8 ThürKAG nunmehr beschränkt auf die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die bisherigen Erstattungsleistungen des Freistaats gegenüber den Aufgabenträgern wurden erweitert, so wurde § 21a ThürKAG 2005 teilweise geändert und für die Erstattung von Tilgungsleistungen für die Privilegierungen im Abwasserbeitragsrecht ein neuer Abs. 6 eingefügt. Das Thüringer Innenministerium erließ am 02.12.2009 die Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Abs. 5 und 6 ThürKAG – Wasser- und Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2009 – (ThürStAnz. 51/09 S. 2028). Mit Antrag vom 13.12.2012, eingegangen am 17.12.2012, beantragte der Kläger eine Erstattung seiner aus der Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes resultierenden Aufwendungen bestehend aus Zinsen Abwasser nach § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG in Höhe von 2.940.876,10 Euro. Der Antrag bezog sich auf Zinsen vom 01.01.2005 bis zum Bescheiddatum der Beiträge, die vor dem 01.01.2005 entstanden waren und nach dem 01.01.2005 beschieden worden sind (2.826.117,92 Euro) sowie auf Zinsen für Beiträge, die vor dem 01.01.2005 beschieden worden waren und aufgrund der Privilegierungstatbestände nach dem 01.01.2005 zurückgezahlt worden sind (114.758,18 Euro). Die Stundungsbescheide datierten aus der Zeit zwischen August 2006 und Dezember 2007. Der Kläger verwies auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 17.04.2012 (2 K 170/11 Me), welches in einem ähnlich gelagerten Fall einem Aufgabenträger einen Erstattungsanspruch nach § 21a Abs. 5 ThürKAG ab dem 01.01.2005 bis zum Bescheiderlass zugesprochen hatte. Das Urteil war nach Rücknahme der Berufung (1 KO 324/12) durch den Beklagten am 31.08.2012 rechtskräftig geworden. Mit Bescheid vom 25.04.2013 lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, eine Erstattung erfolge nur für die mit Bescheid gemäß Nr. 4.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2009 zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung. Diese Voraussetzungen lägen für die hier beantragten Fälle im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum Erlass des jeweiligen Bescheides/Stundungsbescheides nicht vor. Dem Zweckverband seien in diesem Zeitraum keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden, welche unmittelbar auf die Gesetzesänderung zurückzuführen seien und darüber hinaus als finanzieller Nachteil ohne Ausgleichsleistungen des Landes nach § 21 a Abs. 5 ThürKAG dauerhaft beim Zweckverband verbleiben würden. Gegenstand der Erstattung nach § 21a Abs. 5 ThürKAG seien nur solche Kosten, die von den Aufgabenträgern weder über Beiträge noch über Gebühren ausgeglichen werden könnten. Die geltend gemachten Zinsaufwendungen dürften mit denen in der Gebühr enthaltenen kalkulatorischen Zinsen für den Zeitraum bis zum Bescheiderlass abgegolten sein, da in Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG lediglich der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil bei der Verzinsung des Anlagekapitals außer Betracht bleibe. 2. Am 24.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem er zunächst beantragt hatte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.12.2012 hin Aufwendungen in Höhe von 2.940.876,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu erstatten und den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25.04.2013 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, nahm er am 01.07.2013 die Klage i.H.v. 114.758,18 Euro zurück. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.06.2014 nahm der Beklagte den Bescheid vom 25.04.2013 gemäß § 48 Abs. 1 ThürVwVfG zurück. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil das Thüringer Landesverwaltungsamt als erlassende Behörde nicht befugt gewesen sei, Erstattungsleistungen nach § 21 a Abs. 5 ThürKAG mittels Verwaltungsakts festzusetzen. Die Erstattungsregelungen des ThürKAG böten hierfür keine Ermächtigungsgrundlage. Ansprüche auf Erstattungsleistungen nach § 21 a ThürKAG ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz und seien in Form schlichten Verwaltungshandelns durch Rechnungslegung zu gewähren (vgl. ThürOVG, Urteile v. 13.11.2013, Az.: 4 KO 202/12 und 4 KO 217/12). Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.12.2012 hin Aufwendungen in Höhe von 2.826.117,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Zur Begründung führt er aus, einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen habe er in Höhe eines Betrages von 2.826.117,92 Euro für Zinsen im Bereich der Abwasserentsorgung vom 01.01.2005 bis zum Bescheiddatum der Beiträge, die vor dem 01.01.2005 entstanden seien und nach dem 01.01.2005 beschieden worden seien. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches sei § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG. Der Beklagte hätte hier die Zinsberechnung nicht nach dem Datum der jeweiligen Bescheide, sondern bereits ab dem 01.01.2005 vornehmen müssen. Die Ansicht des Beklagten, dass für den Beginn der Erstattungsleistungen für Zinsen im Abwasserbereich auf das Datum des Erlasses des Stundungsbescheides abzustellen sei, sei unzutreffend. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 17.04.2012 (2 K 170/11 Me) verwiesen. Der Kläger habe einen erheblichen messbaren Zinsschaden erlitten. Mit der am 06.01.2004 im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlichten Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) habe der Kläger erstmals wirksames Satzungsrecht geschaffen. In diesem Zeitpunkt seien geplante Abwasserbeiträge in einer Größenordnung von ca. 35 Mio. Euro noch nicht erhoben worden. Durch die von der Landesregierung angekündigten Gesetzesänderung zum 01.01.2005 sowie die Aufforderung durch die Landesregierung, sich an das sogenannte Moratorium zu halten, d. h. bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum 01.01.2005 keine Beiträge mehr zu erheben, sei der Kläger nicht im Stande gewesen, die notwendigen Abwasserbeiträge zu erheben. Im Jahr 2005 habe abgewartet und das Satzungsrecht angepasst werden müssen, so dass erst ab dem Jahr 2006 Beiträge hätten erhoben werden können. Die Frage der Nachkalkulation spiele keine Rolle, weil der Kläger bereits einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung habe. Die Nachkalkulation für die Jahre 2005 und 2006 sei im Jahr 2008 erstellt worden. In dieser Nachkalkulation sei das Beitragsaufkommen so kalkuliert worden, dass die privilegierten Beiträge so berücksichtigt worden seien, wie sie der alten Rechtslage, also vor der ThürKAG-Änderung, entsprochen hätten. Die Beiträge seien somit gebührenmindernd berücksichtigt worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Erstattungsleistungen des Beklagten für diese sog. Altfälle (Fälle des § 21 a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG) regele § 21 a Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG. Hinsichtlich der Stundungsfälle (Fälle des § 21 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürKAG) habe der Kläger nicht dargelegt, dass die errechnete Zinssumme tatsächlichen Aufwendungen entspreche, welche weder über Gebühren noch über Beiträge ausgeglichen werden könnten und daher ohne Erstattungsleistungen unmittelbar und zwangsläufig beim Kläger verbleiben würden. Ein zusätzlicher Zinsaufwand, welcher sich daraus ergebe, dass sachliche Beitragspflichten in den Fällen des § 7 Abs. 7 ThürKAG erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden, könne dem Kläger im geltend gemachten Zeitraum nicht entstanden sein. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG seien die Zinsaufwendungen der Aufgabenträger für den Zeitraum vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bis zur tatsächlichen Beitragserhebung Bestandteil der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht der Aufgabenträger die Beiträge erhebe. Die Zinsbelastungen aus der Vorfinanzierung beitragsfähiger Maßnahmen als Bestandteil der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals würden erst dann und insoweit durch Absetzung des Beitragskapitals aus den Gebühren eliminiert, als die Beiträge aufgebracht seien. Eine von § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG abweichende Regelung, welche im Falle von Privilegierungstatbeständen i. S. v. § 21 a Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 7 ThürKAG eine gebührenmindernde Berücksichtigung von zu stundenden Beiträgen als Abzugskapital ab dem 01.01.2005 vorschreibe, existiere nicht. Indem der Beklagte hier auf das Datum des Leistungs- und Stundungsbescheids abstelle, würden im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG im Übrigen auch aus Sicht der Gebührenpflichtigen die Aufgabenträger hinsichtlich der Zinsbelastung des Gebührenhaushalts so gestellt, als sei der Beitrag in diesem Zeitpunkt vollständig verbeschieden worden. Dies sei sachgerecht und beschwere rechtlich weder den Gebührenpflichtigen noch den Aufgabenträger. Dem stehe auch die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.04.2009 nicht entgegen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof habe sich mit der Frage eines Zinsaufwandes im Rahmen der Privilegierungstatbestände im Zusammenhang mit Leistungsgebot und Stundung überhaupt nicht befasst. Gegenstand der Betrachtung sei die Tatsache gewesen, dass es den Aufgabenträgern mit der gesetzlichen Neuregelung versagt worden sei, die als Beiträge zu kalkulierenden Summen auch in der kalkulierten Höhe, die sich nach wie vor am Investitionsaufwand aller Grundstücke (auch der privilegierten) zu orientieren hätte, tatsächlich zu vereinnahmen. Die Feststellung, dass diese Beiträge, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürften, auch nicht (vorläufig) über Gebühren refinanziert werden könnten, weil dieselben kalkulatorischen Kosten nicht mehrfach Gegenstand von Abgaben sein dürften, beziehe sich auf das Beitragskapital selbst. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof stelle insoweit ausdrücklich darauf ab, dass der Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden könne, nicht über Gebühren finanziert werden könne. Auf diese Finanzierungslücke betreffend das Beitragskapital habe der Gesetzgeber im Jahr 2009 mit der Einführung von Tilgungsleistungen in § 21 Abs. 6 ThürKAG reagiert. Der Ausgleich dieser Finanzierungslücke sei auch nicht Gegenstand des hier behaupteten Zinsanspruchs. Ebenso wenig stehe ein Zinsaufwand im Streit, welcher ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragserhebung im Beitragsgebiet bei gleichzeitiger (teilweiser) Stundung der Beiträge einzelner Grundstücke erstattet werde. Die vom Kläger in seinen Listen dargestellten Zinsaufwendungen hätten bei rechtskonformer Gebühren(nach)kalkulation in dieser enthalten gewesen sein müssen, sodass der angebliche Zinsnachteil nicht kausal i. S. v. § 21 a Abs. 5 ThürKAG sei. Es entspräche im Übrigen auch nicht dem Sinn und Zweck der Übergangsbestimmungen des ThürKAG, sowohl die Aufgabenträger als auch die Gebührenpflichtigen ohne Rücksicht auf § 12 Abs. 3 ThürKAG uneingeschränkt so zu stellen, wie sie ohne die Gesetzesänderung gestanden hätten. Seien beim Kläger behauptete finanzielle Nachteile bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem das Land nach Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie Erstattungsleistungen an den Kläger erbracht habe, tatsächlich verblieben, so beruhten diese auf einer fehlerhaften Gebührenbemessung in diesem Zeitraum und seien nicht gem. § 21 a Abs. 5 ThürKAG zu erstatten. 3. In der mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 stellte der Kläger klar, dass die später gestundeten Beiträge im Jahr 2005 in der Gebührenkalkulation nicht abgesetzt worden seien, sondern erst am 01.01.2006, teilweise auch erst am 01.01.2007. In der geltenden gemachten Klageforderung seien die Zinsverluste ab 01.01.2005 enthalten. Das Gericht gab den Beteiligten den Hinweis, dass es die Klage für begründet halte für die Beträge, bei denen der Bescheid im Jahr 2006 ergangen sei, für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum Bescheiderlass und für die Fälle, in denen die Bescheide im Jahr 2007 ergangen seien, für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum Bescheiderlass. Das Gericht gab der Klägerseite auf, eine Alternativberechnung ihrer Ansprüche nach diesen Vorgaben vorzulegen. Der Kläger trägt mit Schriftsätzen vom 30.10.2014 und 10.02.2015 vor, nach der Alternativberechnung ergebe sich für das Jahr 2006 ein Anspruch des Klägers auf Erstattung in Höhe von 40.737,65 Euro und für das Jahr 2007 ein Anspruch in Höhe von 798.658,07 Euro, mithin von 839.395,72 Euro für die Jahre 2006 und 2007. Der Kläger halte trotz Vorlage der Alternativberechnung und des Vortrages des Beklagten daran fest, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung auch für das Jahr 2005 zustehe, mithin ein Anspruch in Höhe von 2.826.177,92 Euro. Es gehe bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch nicht um die Frage der Kalkulation. Denn hätte der Gesetzgeber die Frage der Kalkulation für erheblich und anspruchsbegründend gehalten bzw. den Anspruch auf Erstattung abhängig machen wollen von der (richtigen) Kalkulation, hätte er dies auch so gesetzlich geregelt. Der Kläger hätte ohne ThürKAG-Änderung im Jahre 2005 ein Beitragsvolumen von ca. 38 Mio. Euro erheben und tatsächlich vereinnahmen können. Durch die Änderung des ThürKAG sei es dem Kläger nur noch möglich gewesen, ein reduziertes Beitragsvolumen von ca. 15 Mio. Euro zu erheben und tatsächlich zu vereinnahmen. Um diesen Ausfall von 23 Mio. Euro ausgleichen zu können, seien ihm die hier streitgegenständlichen Aufwendungen entstanden und daher auch, wie es § 21 a ThürKAG vorsehe, zu erstatten. Diese Liquiditätslücke sei seit dem 1. Januar 2005 entstanden. Im Übrigen dürften die durch die Privilegierungen entstehenden und hier geltend gemachten Zinsaufwendungen nicht über Gebühren refinanziert werden. Der Beklagte nahm mit Schriftsätzen vom15.08.2014 und 02.12.2014 Stellung. Die vom Kläger angestellte Alternativberechnung stelle nunmehr noch diejenigen Zinsbeträge dar, welche sich für die privilegierten Beitragsteile vom 01.01. bis zum jeweiligen Bescheiddatum im Jahr 2006 bzw. 2007 ergäben. Berechnungsfehler als solche ließen sich nach stichprobenweiser Prüfung nicht feststellen, sodass die Darstellung rechnerisch richtig sein möge. Auf diese Neuberechnung komme es jedoch nicht an. Aus dem Vortrag des Klägers erschließe sich zunächst, dass die Verzinsung über Gebühren in dem Zeitraum vom 01.01. bis zum Datum der (theoretischen) kassenwirksamen Vereinnahmung beim Kläger nicht mehr über Gebühren gewährleistet werde, wobei dahingestellt bleiben möge, ob diese Verfahrensweise gebührenrechtlich zwingend sei. Für diesen finanziellen Nachteil sei jedenfalls nicht, wie von § 21 a Abs. 5 ThürKAG für einen Erstattungsanspruch vorausgesetzt, die Einführung von Privilegierungstatbeständen nach § 21 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 7 ThürKAG ursächlich. Denn dieser Zinsnachteil entstehe unabhängig davon, ob von der Anlagekapitalverzinsung abzusetzende Beiträge nach neuem Recht privilegiert seien oder nicht. Dieser wäre bspw. auch entstanden, wenn der Kläger dieselben Beiträge bereits vor dem 01.01.2005 ohne Privilegierungstatbestände vollständig, d.h. ohne teilweise Stundung veranlagt hätte. Der Kläger setze nämlich das vollständige jährliche Beitragsvolumen zu Beginn des Jahres ab und hätte dies auch ohne die Gesetzesänderung so gehandhabt. Der geltend gemachte Nachteil habe mit der Einführung von Privilegierungstatbeständen nichts zu tun. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte Bezug genommen.