Urteil
2 K 515/14 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0303.2K515.14ME.0A
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Leitsätze
1. Aus den Regelungen in der ThürKO (juris: KomO TH 2003) und dem ThürKWG (juris: KomWG TH) geht deutlich hervor, dass die Kandidatur von Amtsträgern an den Wahlen als Wahlbewerber als solche nicht ausgeschlossen wird. Bei dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Inkompatibilität, handelt es sich nicht um einen Wählbarkeitsausschließungsgrund oder ein Wählbarkeitshindernis, sondern um ein Amtsantrittshindernis.(Rn.33)
2. Die Ernsthaftigkeit der Kandidatur in dem Sinne, dass auch der Wille zur Annahme der Wahl voraussichtlich gegeben ist, ist im Gesetz nicht als Zulassungskriterium benannt. Die einzige Erklärung, die dem Bewerber vor der Wahl abverlangt wird, ist nach § 14 Abs 3 S 1 ThürKWG (juris: KomWG TH), dass er schriftlich seine Zustimmung zu Aufstellung in einem Wahlvorschlag erteilt.(Rn.36)
3. In Rechtsprechung und Literatur wird die "Scheinkandidatur" mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50).(Rn.34)
4. Im Falle der Wahl einer nicht wählbaren Person wurde im Thüringer Kommunalwahlgesetz bewusst mit § 31 Abs 2 S 4 ThürKWG (juris: KomWG TH) eine Sonderregelung getroffen. In diesem Fall ist nur die Wahl der nicht wählbaren Person für ungültig zu erklären und der erste Nachrücker aus diesem Wahlvorschlag zu berufen (§ 27 Abs 3 i.V.m. § 23 Abs 1 ThürKWG (juris: KomWG TH)).(Rn.39)
5. Als Sondervorschrift ist § 31 Abs 2 S 4 ThürKWG (juris: KomWG TH) eng auszulegen. Nur im Fall, dass eine nichtwählbare Person gewählt wurde und zusätzlich wahlrechtliche Verstöße vorliegen, die das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen können, muss die Rechtsaufsichtsbehörde sowohl die Wahl insgesamt als auch die Wahl der Einzelperson für ungültig erklären. Der zusätzliche wahlrechtliche Verstoß muss mithin in einer Bestimmung liegen, die nicht die Wählbarkeit des Wahlbewerbers betrifft.(Rn.41)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus den Regelungen in der ThürKO (juris: KomO TH 2003) und dem ThürKWG (juris: KomWG TH) geht deutlich hervor, dass die Kandidatur von Amtsträgern an den Wahlen als Wahlbewerber als solche nicht ausgeschlossen wird. Bei dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Inkompatibilität, handelt es sich nicht um einen Wählbarkeitsausschließungsgrund oder ein Wählbarkeitshindernis, sondern um ein Amtsantrittshindernis.(Rn.33) 2. Die Ernsthaftigkeit der Kandidatur in dem Sinne, dass auch der Wille zur Annahme der Wahl voraussichtlich gegeben ist, ist im Gesetz nicht als Zulassungskriterium benannt. Die einzige Erklärung, die dem Bewerber vor der Wahl abverlangt wird, ist nach § 14 Abs 3 S 1 ThürKWG (juris: KomWG TH), dass er schriftlich seine Zustimmung zu Aufstellung in einem Wahlvorschlag erteilt.(Rn.36) 3. In Rechtsprechung und Literatur wird die "Scheinkandidatur" mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 50).(Rn.34) 4. Im Falle der Wahl einer nicht wählbaren Person wurde im Thüringer Kommunalwahlgesetz bewusst mit § 31 Abs 2 S 4 ThürKWG (juris: KomWG TH) eine Sonderregelung getroffen. In diesem Fall ist nur die Wahl der nicht wählbaren Person für ungültig zu erklären und der erste Nachrücker aus diesem Wahlvorschlag zu berufen (§ 27 Abs 3 i.V.m. § 23 Abs 1 ThürKWG (juris: KomWG TH)).(Rn.39) 5. Als Sondervorschrift ist § 31 Abs 2 S 4 ThürKWG (juris: KomWG TH) eng auszulegen. Nur im Fall, dass eine nichtwählbare Person gewählt wurde und zusätzlich wahlrechtliche Verstöße vorliegen, die das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen können, muss die Rechtsaufsichtsbehörde sowohl die Wahl insgesamt als auch die Wahl der Einzelperson für ungültig erklären. Der zusätzliche wahlrechtliche Verstoß muss mithin in einer Bestimmung liegen, die nicht die Wählbarkeit des Wahlbewerbers betrifft.(Rn.41) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Die Klage ist zulässig. Die Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage eigener Art statthaft (vgl. ThürOVG, U. v. 26.02.2009 - Az.: 2 KO 238/08, juris, Rdnr. 34, m. w. N.). Der Kläger war auch als Wahlberechtigter bei der hier streitigen Kreistagswahl befugt, die Wahl anzufechten. Er hat dies ferner fristgerecht getan. Er hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses am 10.06.2014 mit Schreiben vom 16.06.2014 die Wahl angefochten (§ 31 Abs. 1 ThürKWG). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat es in dem Bescheid vom 20.08.2014 zu Recht abgelehnt, die Wahl des Kreistags des Wartburgkreises für ungültig zu erklären. Die Anfechtung einer Wahl richtet sich nach § 31 ThürKWG. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG ist das Wahlergebnis zu berichtigen, wenn die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig ist. Sind erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist die Wahl für ungültig zu erklären (§ 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG). Wurde eine Person gewählt, der die Wählbarkeit fehlte, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären (§ 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG). Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (U. v. 20.06.1996 - Az.: 2 KO 229/96, juris, Rdnr. 89 bis 93) sind Verstöße gegen Wahlvorschriften, worunter im Freistaat Thüringen nach der gesetzlichen Definition des § 31 Abs. 1 ThürKWG sämtliche Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung zu fassen sind, immer dann als erheblich anzusehen, wenn sie wesentliche (Wahl)-Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung bei der Wahl oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses betreffen. Als wesentliche Wahlvorschriften kommen mithin all die Bestimmungen in Betracht, die die für die Wahl der Kreistagsmitglieder tragenden Grundsätze des Wahlrechtes, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl sichern sollen (Art. 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 95 S. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Bloße Ordnungsvorschriften sind hiervon auszunehmen, wenngleich solche selten sein dürften, da die formellen Wahlrechtsbestimmungen in aller Regel dem Schutz der materiellen verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze dienen (Thür OVG, U. v. 20.06.1996, a. a. O., juris Rdnr. 94). Der Kläger hat Verstöße gegen Wahlvorschriften darlegt, die teilweise nicht erheblich und damit nicht geeignet wären, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Soweit der Kläger erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorträgt, die geeignet sein könnten, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, kann er dennoch mit seiner Klage nicht erreichen, dass die Wahl des Kreistages für ungültig erklärt wird. 2.1 Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Wahlergebnisses liegt nicht vor. Eine Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (ThürBekVO) vom 22.08.1994 ist nicht erforderlich. Nach § 9 Abs. 6 ThürKWG macht der Wahlleiter die Feststellung des Wahlergebnisses einschließlich der Namen der Gewählten unter Angabe des Kennwortes in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Ausreichend für eine ortsübliche Bekanntmachung ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO eine Bekanntmachung in der für Satzungen vorgesehenen Form. Dabei ist auf die Bestimmungen der jeweiligen kommunalen Hauptsatzung der betroffenen Gemeinde abzustellen (ThürOVG, U. v. 20.06.1996 - Az.: 2 KO 229/96, juris, Rdnr. 32). Nach § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung des Wartburgkreises vom 19.07.1994, in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 02.05.2012, werden Satzungen, Verordnungen und die Allgemeinheit bestimmte Anordnungen sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse im Amtsblatt des Wartburgkreises öffentlich bekannt gemacht. Das Amtsblatt trägt den Namen „Kreisjournal“. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 10.06.2014 entspricht diesen Erfordernissen. Das Ergebnis der Kreistagswahl wurde im „Kreisjournal - Amtsblatt des Wartburgkreises“ auf Seiten 10 bis 12 unter der Überschrift „Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters des Landkreises“ veröffentlicht. Der Vortrag des Klägers, er könne nicht überprüfen, ob die notwendigen Veröffentlichungen im „Kreisjournal“ enthalten gewesen seien, da das „Kreisjournal“ seinen Haushalt nur sehr unregelmäßig erreiche, macht die Bekanntmachung des Wahlergebnisses nicht satzungswidrig. Ausweislich des Impressums erscheint das „Kreisjournal“ monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Verbreitungsgebiet des Wartburgkreises verteilt. Im Bedarfsfall ist ein käuflicher Erwerb möglich. Sollten Einzelexemplare die Haushalte nicht erreichen, kann dies nicht dem Landkreis, dem Kreistag oder dem Landrat nachteilig zugerechnet werden. Dessen ungeachtet wäre ein Verstoß gegen die ortsübliche Bekanntmachung - soweit hierin überhaupt ein erheblicher Verstoß im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG gesehen werden könnte - nicht geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen und damit unbeachtlich. 2.2 Der Landrat hat mit seiner Darstellung auf den Plakaten im Rahmen der Wahlwerbung nicht gegen seine politische Neutralitätspflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht würde tatsächlich einen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften darstellen, der geeignet wäre, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl fordert u. a. die Chancengleichheit der Wahlbewerber. Diese kann verletzt sein, wenn ein Amtsträger seine amtliche Stellung zur Einflussnahme auf Wahlberechtigte ausnützt (ThürOVG, U. v. 26.02.2009 - Az.: 2 KO 238/08, juris, Rdnr. 44 und 45 m. w. N.). Eine auf Wahlbeeinflussung gerichtete, parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen zu Gunsten oder zu Lasten einzelner oder aller am Wahlkampf beteiligter politischer Parteien oder Bewerber verstößt gegen das Neutralitätsgebot. Sie verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen. Diese für die Wahl zum Bundestag entwickelten Grundsätze gelten nach Art. 28 Abs. 1 GG auch für den kommunalen Bereich. Die sich aus der Neutralitätspflicht ergebenden Grenzen für die zulässige Betätigung eines Landrats im kommunalen Wahlkampf sind überschritten, wenn er das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.04.2001 - Az.: 8 B 33/01, juris, Rdnr. 4). Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (vgl. BVerwG, U. v. 18.04.1997 - Az.: 8 C 5/96, juris, Rdnr. 17, m. w. N.). In der Gestaltung des Plakats und den verwendeten Formulierungen sieht die Kammer keinen Verstoß gegen die aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Gleichheit der Wahl folgende Neutralitätspflicht. Dass der Landrat im Landkreis bekannt ist und sein Konterfei - auch ohne Namensnennung - mit seinem Amt in Verbindung gebracht wird, kann allein nicht als Missbrauch seines Amtes gewertet werden, sondern bewegt sich im Rahmen der Meinungsfreiheit, mit dem legitimen Ziel, für sich selbst Werbung zu machen. Auch der Hinweis auf den „Wartburgkreis“ kann dem Landrat nicht zu Lasten ausgelegt werden, da es sich um Kreistagswahlen handelte. Anhaltspunkte, dass der Landrat sein Amt als solches im Rahmen der Plakatwerbung rechtsmissbräuchlich verwendet hat, sind nicht erkennbar. 2.3 Die von vornherein öffentlich geäußerte Absicht des Landrats, im Falle seiner Wahl das Mandat nicht anzutreten, steht seiner Bewerbung als Kreistagsmitglied nicht entgegen; dies stellt keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften dar. 2.3.1 Nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 12 ThürKWG ist für das Amt eines Kreistagsmitgliedes jeder Wahlberechtigte wählbar, es sein denn, dass er in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Wer wahlberechtigt ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 3 i. V. m. §§ 1 und 2 ThürKWG. Wahlberechtigt sind danach u.a. alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 2 ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben. 2.3.2 Was die Teilnahme von Amtsträgern an den Wahlen als Wahlbewerber angeht, so beschränkt sich das Gesetz auf die Regelung der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Nach § 102 Abs. 4 Satz 1 ThürKO dürfen die zu Kreistagsmitgliedern gewählten Personen ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig u. a. als Landrat tätig sind. Dies gilt nicht, wenn die zum Kreistagsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen (§ 102 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Gemäß § 30 Abs. 2 ThürKWG kann eine in den Kreistag gewählte Person ihr Amt u.a. in den Fällen des § 102 Abs. 4 ThürKO nicht antreten. Aus diesen Regelungen geht deutlich hervor, dass die Kandidatur als solche nicht ausgeschlossen wird, es sich mithin nicht um eine Regelung handelt, die die Nichtwählbarkeit ausspricht. Die Regelung entspricht einem herkömmlichen Verständnis von der Ausgestaltung des Gesetzgebers zur Einschränkung der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.12.1991, 7 A 10305/91, juris, Rn. 40; VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me, m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungswidrigkeit von übermäßigen Einschränkungen des passiven Wahlrechts betont. Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bund, in den Ländern und den Gemeinden, d.h. die Wahl dieser Personen in Volksvertretungen der genannten Körperschaften gesetzlich beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine den Anforderungen des Art. 137 Abs. 1 GG genügende gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit der Angehörigen der genannten Personengruppen zur Verhinderung des Zusammentreffens von Amt und Mandat nicht zum Ausschluss der Wählbarkeit (Ineligibilität) führen (BVerfG, B. v. 04.04.1978 - Az.: 2 BvR 1108/77, juris, Rn. 69). Die Unvereinbarkeitsvorschriften dürfen lediglich die Übernahme des Wahlmandats durch den Gewählten von der gleichzeitigen Entbindung von seinen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Verwaltung abhängig machen. Der Gesetzgeber darf nur Inkompatibilitätsnormen schaffen, den Gewählten also vor die Alternative stellen, den einen oder anderen Status niederzulegen bzw. nicht wahrzunehmen, nicht aber Ineligibilitätsnormen erlassen, d.h. den Betroffenen von vornherein von der Möglichkeit gewählt zu werden, ausschließen oder fordern, dass er sein Amt bereits vor der Wahl, also mit der Kandidatur, niederlegt (BVerfG, B. v. 04.04.1978 - Az.: 2 BvR 1108/77, juris, Rn. 69; VGH Baden-Württemberg, U. v. 09.11.1992 - Az.: 1 S 65/92, juris, Rn. 20). Bei dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Inkompatibilität, handelt es sich damit nicht um einen Wählbarkeitsausschließungsgrund oder ein Wählbarkeitshindernis, sondern um ein Amtsantrittshindernis. Daraus folgt, dass eine Kandidatur zulässig ist. Der gewählte Bewerber darf aber, falls er tatsächlich gewählt wird, das Mandat im Kreistag nicht annehmen bzw. muss bis zum Beginn der Wahlperiode die Entscheidung treffen, ob er sein anderes Amt (Mandat) behalten oder ablehnen will (Uckel/ Hauth/Hoffmann/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, zum inhaltsgleichen § 23 ThürKO, Rdnr. 6.1; Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen I, ThürKO, § 23, Rdnr. 13; vgl. VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me). Da es somit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Nichtwählbarkeitsbestimmung fehlt, liegt insoweit in der Wahlbewerbung des Landrats kein Verstoß gegen das Wahlrecht vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17.12.1991 - Az.: 7 A 10305/91, juris, Rn. 40; vgl. VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me). 2.3.3 Dies betrifft auch den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, wie er etwa in § 27 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 ThürKWG niedergelegt ist. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht darin zu sehen ist, dass der Gewählte in freier Entscheidung die Wahl nicht annimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17.12.1991 - Az.: 7 A 10305/91, juris, Rn. 50 m.w.N; vgl. VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me). Die Unmittelbarkeit der Wahl ist auch bei einer Listenwahl nicht beeinträchtigt, wenn die Bewerber auf den Listen sowie deren Reihenfolge vor der Wahl bekannt sind oder durch die Wähler bestimmt werden. 2.3.4 Der Ansicht des Klägers, dass die vorangegangenen Ausführungen im konkreten Fall nicht einschlägig seien, weil der Landrat als Wahlbewerber nicht erst nach der Wahl, sondern ausdrücklich bereits vor der Wahl den Wählern signalisierte, er werde das Mandat nicht annehmen, folgt die Kammer nicht. Bei der Frage der Wirksamkeit der Bewerbung im Blick auf die hierfür vom Wahlbewerber abgegebenen Willenserklärungen und deren Wirksamkeit (§§ 116 ff. BGB) liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag mit einem Willensmangel behaftet sein könnte. Die gesetzliche Ausgestaltung unterscheidet deutlich zwischen der Aufstellung zur Wahl (§ 14 ThürKWG) und der Annahme der Wahl (§ 29 ThürKWG) [zu dieser Frage umfassend: OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17.12.1991 - Az. 7 A 10305/91]. Nach § 14 Abs. 3 ThürKWG darf jeder Wahlbewerber nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG) nicht mehr zurückgenommen werden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG benachrichtigt der Wahlleiter die Gewählten schriftlich von der Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Und gerade § 23 Abs. 1 ThürKWG, der die Frage eines Nachrückers regelt, berücksichtigt, dass ein Gewählter die Wahl ablehnen kann. Die Wirksamkeit der Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag bleibt von einer Absicht des Wahlbewerbers, die Wahl später nicht annehmen zu wollen, unberührt (vgl. VG Meiningen, U. v. 21.10.2014 - Az.: 2 K 381/14 Me). Es besteht weder in dem Thüringer Kommunalwahlgesetz noch in der Thüringer Kommunalwahlordnung eine Rechtsgrundlage für den Wahlausschuss, einen sogenannten „Scheinkandidaten“ aus dem betreffenden Wahlvorschlag zu streichen, selbst dann nicht, wenn der Bewerber vor der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge öffentlich bekundet, dass er die Wahl nicht annehmen wird. Da der Wille zur Annahme der Wahl im Gesetz und in der Verordnung nicht als Erfordernis für die Zulassung eines Bewerbers zur Wahl genannt wird, kann ein derartiger Bewerber nicht nach der Regelung des § 22 Abs. 2 ThürKWO gestrichen werden. Es bleibt dem mündigen Wähler überlassen, aus den Ankündigungen eines sogenannten „Scheinkandidaten“ die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. 2.4 Mit seinen Ausführungen, der Landrat sei zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar gewesen, kommt der Kläger ebenfalls nicht zu dem Ziel, dass die Kreistagswahl für ungültig erklärt wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: Selbst im Falle der Nichtwählbarkeit des Wahlbewerbers ist die Klage unbegründet. Die Wahlanfechtung ist - wie bereits ausgeführt - in § 31 ThürWG geregelt. Im Falle der Wahl einer nicht wählbaren Person wurde im Thüringer Kommunalwahlgesetz bewusst eine Sonderregelung getroffen. In diesem Fall ist nur die Wahl der nicht wählbaren Person für ungültig zu erklären und der erste Nachrücker aus diesem Wahlvorschlag zu berufen (§ 27 Abs.3 i. V. m. § 23 Abs. 1 ThürKWG). „Eine Neuverteilung der Sitze unter Abzug der auf die nichtwählbare Person abgegebenen ungültigen Stimmen ist nicht möglich, weil das festgestellte Wahlergebnis (= Zahlenwerk) bestehen bleibt“ (Büchner/Uckel, Kommunal-Wahlrecht in Thüringen, § 31, Rdnr. 11). Dieses Ziel verfolgt der Kläger jedoch ausdrücklich nicht. Nur im Fall, dass eine nichtwählbare Person gewählt wurde und zusätzlich wahlrechtliche Verstöße vorliegen, die das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen können, muss die Rechtsaufsichtsbehörde sowohl die Wahl insgesamt als auch die Wahl der Einzelperson für ungültig erklären (Büchner/Uckel, a. a. O.). Der Kläger verfolgt ausdrücklich das Ziel der Ungültigerklärung der Kreistagswahl. Als Sondervorschrift ist § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG eng auszulegen. Der zusätzliche wahlrechtliche Verstoß muss mithin in einer Bestimmung liegen, die nicht die Wählbarkeit des Wahlbewerbers betrifft. Vorliegend kommt allein § 22 Abs. 2 Satz 1 ThürKWO in Betracht. § 17 Abs. 2 ThürKO ist insoweit nicht einschlägig, da sich die dort aufgeführten Mängel im Sinne § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG, also Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift beziehen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 ThürKWO werden Bewerber, die den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen, im Wahlvorschlag gestrichen. Nach § 27 Abs. 3, § 12 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG ist jeder für das Amt eines Kreistagsmitglieds - unter der Voraussetzung, dass kein Ausschlussgrund im Sinne des § 12 ThürKWG vorliegt - wählbar, der am Tag der Wahl seit mindestens drei Monaten in dem Landkreis seinen Aufenthalt hat; der Aufenthalt im Landkreis wird vermutet, wenn die Person in dem Landkreis seit mindestens drei Monaten gemeldet ist; ist eine Person in mehreren Landkreisen gemeldet, so ist sie in jenem Landkreis wahlberechtigt, in dem sie ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts hat. Ausschlaggebend ist mithin im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG für die Ungültigerklärung der Wahl, ob der Kreiswahlausschuss gegen die Bestimmung des § 22 Abs. 2 ThürKWO verstoßen hat, weil er möglicherweise einen nicht wählbaren Bewerber nicht aus dem Wahlvorschlag gestrichen hat. Ein derartiger Verstoß ist hier jedoch nicht festzustellen. Es kann zwar angenommen werden, dass im Zeitpunkt der Wahlvorbereitung Zweifel daran bestehen konnten, dass der Wahlbewerber tatsächlich seinen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG im Landkreis des Wartburgkreises hatte. Dies räumte selbst die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ein. Dennoch war der Kreiswahlausschuss nicht gehalten, den Wahlbewerber von dem Wahlvorschlag zu streichen. Dem Kreiswahlvorstand lag, wie gesetzlich vorgeschrieben, seitens der Meldebehörde die Bescheinigung vor, dass der Landrat als Kreistagsmitglied wählbar war. Dennoch forderte der Wahlleiter den Landrat im Rahmen des § 17 Abs. 2 ThürKWG auf, sich zu seinem doppelten Wohnsitz zu äußern. Mit Schreiben vom 14.04.2014 ließ der Landrat hierzu durch seinen Rechtsanwalt Stellung nehmen. Hiernach ergab sich der Hauptwohnsitz des Landrats im Wartburgkreis. In der Sitzung des Kreiswahlausschusses am 22.04.2014 wurde über die Problematik des Wohnsitzes beraten und beschlossen, den Bewerber zuzulassen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die kurzen Fristen des § 17 ThürKWG, in denen der Wahlausschuss die Wahlvorschläge einholen und prüfen muss, ist eine eingehende Sachaufklärung, insbesondere durch eine, wie auch immer geartete „Beweiserhebung“ nicht möglich. Fraglich wäre auch, auf welche Rechtsgrundlage der Wahlausschuss weitere Nachforschungen, außer der Einholung der Auskunft der Meldebehörde und einer Stellungnahme des betroffenen Wahlbewerbers, eine „Beweiserhebung“ stützen könnte. Die Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse findet ihre Grenze in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz von Ehe und Familie. Nur die offenkundigen Tatsachen sind Ausgangspunkt der Prüfung. Weitergehende Aufklärungsmaßnahmen sind auf die Verwertung eigener Angaben des Betroffenen, die insoweit nur auf Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit überprüft werden können, beschränkt (ThürOVG, U. v. 29.05.2008 - Az.: 2 KO 903/05, juris, Rdnr. 42). Im Zweifel hat der Wahlvorstand den Wahlbewerber zuzulassen. Dies entspricht Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 2 ThürKWG, indem größtmögliche Rechtssicherheit gewährleistet wird. Denn lässt der Wahlvorstand zu Unrecht einen Wahlbewerber zu, so kommt es nach § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG „nur“ zur Ungültigerklärung dessen Wahl, mit der Folge, dass ein Nachrücker berufen wird. Am Gesamtergebnis hingegen ändert sich nichts. Lässt der Wahlvorstand hingegen zu Unrecht den Wahlbewerber nicht zu, läge ein beachtlicher Verstoß gegen Wahlvorschriften vor, der geeignet ist, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Dies würde nach § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG zur Ungültigerklärung der gesamten Wahl führen. Dies liefe zudem der Systematik des § 31 Abs. 2 ThürKWG entgegen, wonach gerade dessen Satz 3 eine Sonderregelung darstellt. Die Frage, ob der Landrat seinen Hauptwohnsitz im Wartburgkreis hatte, braucht damit hier nicht mehr aufgeklärt zu werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Kläger begehrt, dass die Wahl zum Kreistag des Wartburgkreises vom 25.05.2014 für ungültig erklärt wird. Der damalige und heutige Landrat des Wartburgkreises kandidierte bei der Wahl zum Kreistag auf Listenplatz 1 des Wahlvorschlags der CDU. Auf der Internetseite des Wartburgkreises „www.wartburgkreis.de“ wurde am 30.05.2014 die „Feststellung des Wahlergebnisses“ veröffentlicht. Auf den Landrat entfielen bei der Wahl am 25.05.2014 20525 Stimmen. Mit Schreiben vom 30.05.2014 erklärte der gewählte Landrat, die Wahl zum Mitglied des Kreistages nicht anzunehmen. Am 10.06.2014 wurde die Feststellung des Wahlergebnisses im Amtsblatt des Wartburgkreises öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 16.06.2014 hat der Kläger die Feststellung des Wahlergebnisses angefochten. Der Landrat des Wartburgkreises sei mangels Hauptwohnsitz im Landkreis nicht für den Kreistag des Wartburgkreises wählbar gewesen. Er habe nur „zum Schein“ kandidiert. Er habe die Neutralitätspflicht durch Wahlwerbung auf Plakaten verletzt. Schließlich sei die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses fehlerhaft erfolgt. Mit Bescheid vom 20.08.2014 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die Anfechtung der Feststellung des Wahlergebnisses der Kreistagsmitglieder des Wartburgkreises zurück. Eine sogenannte „Scheinkandidatur“ des Landrats verstoße nicht gegen Wahlvorschriften. Der Landrat habe seine Wahl als Kreistagsmitglied nicht angenommen, weshalb unbeachtlich sei, ob er seinen Hauptwohnsitz nicht im Wartburgkreis, sondern in Eisenach hatte. Im Falle der Wahl einer nicht wählbaren Person wäre auch nur deren Wahl nach § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG für ungültig zu erklären, mit der Folge, dass aus dem Wahlvorschlag, für den die betreffende Person kandidiert habe, ein nicht gewählter Nachrücker zu berufen sei (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 ThürKWG). Da der Landrat jedoch die Wahl zum Kreistagsmitglied nicht angenommen habe, habe die Ungültigerklärung der Wahl der nicht wählbaren Person keine weitergehenden Rechtsfolgen als die bereits erfolgte Nichtannahme der Wahl und wäre objektiv sinnlos. Die Wahlwerbung des Landrats mit Wahlplakaten stelle keinen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht dar. Auf dem angeführten Wahlplakat sei er ohne Hinweis auf sein Amt abgebildet. Es handle sich mithin um private Werbung, die keiner Neutralitätspflicht unterliege. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses sei ordnungsgemäß erfolgt. Diese richte sich nach § 50 ThürKWO i. V. m. den Regelungen der Hauptsatzung. Das Amtsblatt des Landkreises Wartburgkreis trage den Namen „Kreisjournal“. Dieses vom Wartburgkreis herausgegebene Kreisjournal sei ein eigenständiges Druckerzeugnis, das den grundlegenden Anforderungen an ein Amtsblatt nach § 5 Satz 3 i. V. m. § 2 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 ThürBekVO erfülle. Im Übrigen komme es nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für eine ortsübliche Bekanntmachung nach den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht darauf an, ob das Amtsblatt den für die Bekanntmachung von Satzungen geltenden Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entspreche. Erforderlich sei lediglich eine Bekanntmachung, die der durch die kommunale Satzungslage vorgegebenen Publikationspraxis entspreche. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.08.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 22.09.2014, beim Verwaltungsgericht Meiningen am gleichen Tag per Fax eingegangen, erhob der Kläger Klage und ließ in der mündlichen Verhandlung beantragen: Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 20.08.2014 wird aufgehoben. Die Wahl zum Kreistag des Wartburgkreises vom 25.05.2014 wird für ungültig erklärt. Bei Meldung in mehreren Kreisen bestehe aktives und passives Wahlrecht dort, wo die Person ihren Hauptsitz im Sinne des Meldegesetzes habe. Maßgeblich für die Wählbarkeit sei bei Meldungen in mehreren Gemeinden, wo sich im Sinne des Thüringer Melderechts tatsächlich die Hauptwohnung befinde. Die Hauptwohnung des Landrats des Wartburgkreises, des Wahlbewerbers, habe sich im maßgeblichen Zeitraum vor der Wahl und weiterhin in Eisenach, OT S..., befunden. Die Meldung des Herrn ... K... beim Einwohnermeldeamt B... sei ordnungswidrig erfolgt. Der Wahlbewerber habe selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich sein Familienheim in Eisenach, OT S..., befinde. Eine entsprechende Angabe befinde sich auch auf der Internetseite des Wahlbewerbers. Er habe gegenüber der Presse selbst erklärt, die Ummeldung nur wegen wahlrechtlicher Vorschriften vorgenommen zu haben. Er sei auch im Telefonbuch „das örtliche“ für Eisenach und Umgebung eingetragen. Er habe sich von seinem Dienstwagen aus Eisenach abholen und nach Dienstschluss wieder dorthin bringen lassen. Der Umstand, dass der Wahlbewerber seinen Hauptwohnsitz in Eisenach hat, sei auch dem Kreiswahlleiter bekannt gewesen, der jedoch die Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages nicht beanstandet habe. Unter Verstoß gegen die Wahlvorschriften habe der nach § 17 Abs. 4 ThürKWG tätige Wahlausschuss den Wahlvorschlag durch Beschlussfassung zugelassen. Wenn, wie hier, eine nicht wählbare Person gewählt worden sei und zusätzlich wahlrechtliche Verstöße vorlägen, die das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen könnten, sei sowohl die Wahl insgesamt, als auch die Wahl der Einzelperson für ungültig zu erklären. Da der nicht wählbare Landrat des Wartburgkreises 12,36 % der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint habe, genüge es nicht, den Wahlverstoß nur mit dem Mandatsverlust zu ahnden, vielmehr sei hier die ordnungsgemäße Wahlwiederholung einziges Mittel, um zu einem rechtmäßigen demokratischen Wahlergebnis zu kommen. Der Wahlbewerber habe bereits vor der Wahl in der Sitzung des Kreistages am 16.04.2014 ausdrücklich erklärt, dass er das Kreistagsmandat nicht annehmen werde und darüber die Tageszeitung informiert. Da er diese Ankündigung bereits vor der Wahl getätigt habe, sei die hierzu ergangene Rechtsprechung zur „Scheinkandidatur“ nicht anwendbar. Mangels Ernsthaftigkeit der Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag hätte der Bewerber nach § 22 Abs. 2 ThürKWO gestrichen werden müssen. Auch dieser „Bewerbermangel“ könne nicht durch § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG bereinigt werden. Durch die Scheinkandidatur, belegt durch den Artikel im Freien Wort vom 27.05.2014, habe der Wahlbewerber planvoll und vorsätzlich die ihm bewusste Neutralitätspflicht verletzt, um das Wahlergebnis zu Gunsten des Wahlvorschlags der CDU entscheidend zu beeinflussen. Mit dem in Bezug genommen Wahlplakat habe der Wahlbewerber den Anschein einer Wahlempfehlung in amtlicher Eigenschaft erweckt. Abgebildet sei das aus den Medien bekannte Konterfei des Wahlbewerbers, dies ohne Nennung des Namens. Mit seinem Bild in Verbindung mit dem Wort „Wartburgkreis“ werbe der gesetzliche Wartburgkreis-Vertreter, nämlich der Wahlbewerber, unter Verletzung seiner Neutralitätspflicht für die CDU des Wartburgkreises. Durch die Verstöße gegen Wahlvorschriften sei das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst worden. Die CDU habe 20 von 50 Sitzen des Kreistages erhalten. Auf 7 von den 20 gewählten Bewerbern der CDU seien jeweils weniger als 1.000 Stimmen entfallen. Hingegen sei ein Bewerber des Wahlvorschlags der Freien Wähler, der 1.342 Stimmen erhalten habe, nicht in den Kreistag eingezogen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Letztlich sei es unerheblich, ob der Wahlbewerber seinen Hauptwohnsitz im Wartburgkreis hatte und damit wählbar gewesen sei. Die Wahl des - unterstellt - nicht wählbaren Wahlbewerbers hätte im konkreten Fall keine wahlrechtlichen Konsequenzen gehabt. Nach § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG sei die Wahl einer nicht wählbaren Person für ungültig zu erklären und ein Nachrücker zu bestimmen. Dies ginge jedoch ins Leere, da der gewählte (nicht wählbare) Wahlbewerber sein Mandat nicht angenommen habe und bereits deshalb ein Nachrücker bestimmt worden sei. In beiden Fällen blieben die Stimmen dem Wahlvorschlag erhalten. Auch bei unterstellter Nichtwählbarkeit des Wahlbewerbers lägen keine Gründe vor, die Wahl für ungültig zu erklären. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 ThürKWO vorläge, weil ein Wahlvorschlag nicht gestrichen worden sei, obwohl hierfür ein Grund vorgelegen habe, führte dies nicht zur Ungültigkeit der Wahl, sondern nur dazu, die Wahl des Wahlbewerbers für ungültig zu erklären. Denn - entgegen der derzeitigen Regelung in Bayern - sehe das Thüringer Kommunalwahlgesetz als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung, einen wählbaren Bewerber zu wählen, nur vor, dessen Wahl für ungültig zu erklären. Das Ergebnis der Wahl bliebe unberührt. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 ThürKWG, der zur Ungültigkeit der Wahl führen könne, liege nicht vor. Der Kreiswahlleiter habe die Frage des Hauptwohnsitzes des Wahlbewerbers geprüft und sei auf Grund der anstehenden Wahl zum Ergebnis gekommen, die Prüfung durch den Wahlausschuss auf die formelle Prüfung der vorgelegten Nachweise zu beschränken. Die Frage der Wählbarkeit des Wahlbewerbers sei auch in der Sitzung des Wahlausschusses am 22.04.2014 thematisiert worden. Der Wahlvorschlag des Bewerbers sei einstimmig zugelassen worden. Über die Zulassung sei im Zweifel davon auszugehen, dass eine Person, die nach der melderechtlichen Erfassung durch die zuständige Meldebehörde eine Hauptwohnung im Wahlgebiet habe, wählbar sei. Den Wahlorganen sei nicht der Vorwurf zu machen, ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen zu sein. Der Vorwurf zur Scheinkandidatur könne ebenso wenig zur Ungültigkeitserklärung der Wahl führen. Die Zustimmungserklärung eines Bewerbers sei auch dann wirksam, wenn er von vornherein fest entschlossen sei, die Wahl nicht anzunehmen und dies auch öffentlich bekunde. Das vom Kläger kritisierte Wahlplakat verstoße ebenfalls nicht gegen die Neutralitätspflicht. Das Plakat sei eindeutig nicht als amtliche Äußerung zu sehen. Mit Schreiben vom 30.03.2015 ließ der Kläger ergänzend ausführen, dass die Meldung des Landrats mit Hauptwohnsitz im Wartburgkreis rechts- und ordnungswidrig erfolgt sei. Dies habe sich dem Kreiswahlleiter aufdrängen müssen. Dies werde durch die vorliegende Behördenauskunft des Bürgerbüros B... vom 14.03.2014 belegt. Danach sei der Wahlbewerber zu den letzten Kreistagswahlen am 07.06.2009 ebenfalls nur vorübergehend in B... mit Hauptwohnung gemeldet gewesen und zwar nur für die Zeit vom 03.03.2009 bis 16.06.2009. Hierdurch sei die melderechtliche Eintragung derart stark erschüttert worden, so dass aus der Behördenbescheinigung vom 14.03.2014 zur Sitzung des Wahlausschusses vom 22.04.2014 - Protokoll - nicht mehr auf die Wählbarkeit des Wahlbewerbers hätte geschlossen werden können. Dennoch seien Kreiswahlleiter und -wahlausschuss bereitwillig den Ausführungen des Anwalts des Landrats gefolgt. Nach Auffassung des Klägers bedürfe die melderechtlich korrekte Erfassung des Wahlbewerbers einer Aufklärung, da hiervon die Wählbarkeit des Wahlbewerbers abhänge. Das rechts- und ordnungswidrige Verhalten des Wahlbewerbers und die offensichtlich zweifelhaften Entscheidungen von Wahlleiter und Kreiswahlausschuss dürften nicht folgenlos bleiben. Nach verfassungsrechtlich geschützten Wahlrechtsgrundsätzen hätte sich aufdrängen müssen, dass der mit Familienwohnsitz in Eisenach lebende Landrat, der als Landrat eine Stellungnahme im Wahlverfahren durch seine Anwälte abgegeben habe und offensichtlich erklärt habe, im Falle seiner Wahl diese nicht anzunehmen, diesen ausdrücklich gerade nicht zur Wahl zuzulassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.