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Urteil

2 K 286/14 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2015:0414.2K286.14ME.0A
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Leitsätze
Ein Kreistagsmitglied hat einen Anspruch darauf, Auskünfte vom Landrat über die haushaltsrechtliche Lage von kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu erhalten, die dieser im Rahmen seiner rechtsaufsichtlichen Tätigkeit erlangt hat.(Rn.27)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, Nummern 1 bis 5 sowie Nummern 6 c und 6 d der Anfrage des Klägers vom 07.06.2014 zu beantworten. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kreistagsmitglied hat einen Anspruch darauf, Auskünfte vom Landrat über die haushaltsrechtliche Lage von kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu erhalten, die dieser im Rahmen seiner rechtsaufsichtlichen Tätigkeit erlangt hat.(Rn.27) I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, Nummern 1 bis 5 sowie Nummern 6 c und 6 d der Anfrage des Klägers vom 07.06.2014 zu beantworten. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu, Antworten auf die mit Schreiben vom 07.06.2014 gestellten Fragen zu erhalten. 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO) im Rahmen eines sogenannten Kommunalverfassungsstreites zwischen Organen (Landrat) bzw. Organteilen des Landkreises (Kreistagsmitglied) zulässig (vgl. hierzu Kopp, VwGO, Kommentar, Vorb. zu § 40 VwGO, Rdnr. 6). Der Rechtsstreit hat sich jedenfalls dadurch erledigt, dass im Klageverfahren dem Kläger die erforderlichen Informationen übermittelt wurden. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt in Form einer Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger richtete mit Schreiben vom 09.12.2014 vergleichbare Fragen an den Landrat. Dieser lehnte mit Schreiben vom 12.12.2014 die Beantwortung ab. 2. Dem Kläger als einzelnem Kreistagsmitglied steht ein Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Landrat des Wartburgkreises dem Grunde nach zu. Der Kläger kann auch konkret verlangen, dass ihm haushaltsrechtliche Informationen über kreisfreie Städte und Gemeinden durch den Landrat zur Verfügung gestellt und diesbezügliche Fragen beantwortet werden. 2.1 Dem Thüringer Kommunalrecht ist ein ungeschriebener Auskunftsanspruch eines Kreistagsmitglieds gegenüber dem Landrat, beschränkt durch die Aufgaben des Landkreises und den Kompetenzen des Kreistags zuzuerkennen (vgl. grundlegend zum Auskunftsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds: ThürOVG, U. v. 14.11.2013 – Az.: 3 KO 900/11, juris, Rn. 36 ff, m. w. N.; vorgehend: VG Meiningen, U. v. 20.09.2011 - Az.: 2 K 140/11 Me, juris, Rdnr. 19 ff). Der Auskunftsanspruch folgt unmittelbar aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung der Kreistagsmitglieder aufgrund einer demokratischen Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) und des daraus resultierenden freien Mandats, wie ihn einfachgesetzlich § 103 Abs. 1 ThürKO normiert. Auch für das Kreistagsmitglied - wie für einen Abgeordneten - gilt, das der Auskunftsanspruch keinen Selbstzweck erfüllt, sondern ihm die Funktion zukommt, den sachlichen Aufgaben des Kreistags zu dienen. Nur wenn das Kreistagsmitglied umfassend sachlich unterrichtet ist, vermag er seine Mitwirkungsrechte und -pflichten sachgerecht wahrzunehmen und auszuschöpfen. Die nötigen Informationen besitzt er allerdings nur im Ausnahmefall aufgrund eigener Kenntnis. Er ist regelmäßig - zumal er, anders als ein Parlamentsabgeordneter, ein Ehrenamt ausübt und nicht auf einen eigenen mit Personal und Sachmittel ausgestatteten Apparat zurückgreifen kann - in einem hohen Maße auf den Sachverstand angewiesen, der der vom Landrat geleiteten Verwaltung zur Verfügung steht (vgl. ThürOVG, U. v. 14.11.2013, a. a. O., juris, Rdnr. 42 und 43, m. w. N.). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht führt hierzu weiter sinngemäß aus, dass der gewählte Vertreter dabei nicht auf die Informationen verwiesen werden darf, die die Verwaltung von sich aus zur Verfügung stellt. Auch ein Kreistagsmitglied muss vielmehr selbst darüber befinden können, welche Informationen es für eine verantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Sein Fragerecht dient nach alledem dazu, ihm die für seine Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Eine andere Sichtweise würde dem Verständnis einer gleichberechtigten Stellung beider Kreisorgane und deren - gegenseitigen - Kontrollmöglichkeiten widersprechen. Einem freien, durch Wahl gewonnenen Mandat ist die Beschränkung auf eine ausschließlich vom Willen der Verwaltung abhängige Information fremd (vgl. ThürOVG, U. v. 14.11.2013, a. a. O., juris, Rdnr. 44, m. w. N.). In vorgenannter Entscheidung weist das Thüringer Oberverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es einer Begründung der begehrten Auskunft nicht bedarf. Eine solche ist gesetzlich nicht vorgegeben und ebenso wenig wie im parlamentarischen Bereich zwingend notwendig. Die Frage muss lediglich hinreichend erkennen lassen, dass sie den Rahmen der beschriebenen Kompetenzen beachtet. 2.2 Der Kläger kann auf Grundlage des ihm so zustehenden Auskunftsanspruchs die Beantwortung seiner Anfrage vom 07.06.2014 verlangen. 2.2.1 Die allgemeinen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs liegen vor. Den Auskunftsanspruch macht der Kläger als Kreistagsmitglied geltend, so dass der Umfang seines Auskunftsanspruchs begrenzt ist durch den Kompetenzbereich zum einen des Landkreises und zum anderen des Kreistags. Die begehrte Auskunft muss mithin die dem Landkreis verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsangelegenheiten und die Zuständigkeiten des Kreistags betreffen. Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landrat kann sich dabei nur auf von ihm in seiner amtlichen Funktion als Leiter der Kreisverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter des Landkreises erlangtes oder in zumutbarer Weise erlangbares Wissen beziehen (vgl. ThürOVG, U. v. 14.11.2013, a. a. O., juris, Rdnr. 51, m. w. N.). Das Auskunftsbegehren des Klägers verlässt diese Grenzen nicht. Die Frage nach der haushaltsrechtlichen Situation der kreisfreien Städte und Gemeinden (Nr. 2 bis 5 der Anfrage vom 07.06.2014) und die Frage nach der Entwicklung von Personalkosten (Nr. 6 c und 6 d der Anfrage vom 07.06.2014), mithin die Frage nach der finanziellen Belastbarkeit der Gemeinden des Landkreises (Nr. 1 der Anfrage vom 07.06.2014) stehen im direkten Zusammenhang mit Fragen des Haushalts des Landkreises. Die Frage der Haushaltsführung des Landkreises unterfällt als Teil des nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Bereichs der kommunalen Selbstverwaltung (ThürOVG, U. v. 14.11.2013, a. a. O., juris, Rdnr. 53, m. w. N.). Fragen der Haushaltsführung sind eigene Aufgaben des Landkreises, was im Grunde der Beklagte auch nicht bestreitet. Denn nach § 87 Abs. 1 ThürKO sind eigene Aufgaben des Landkreises die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises). Nach § 114 ThürKO sind u.a. für die Haushaltswirtschaft die Bestimmungen der §§ 53 bis 85 entsprechend anwendbar. §§ 53 bis 62 ThürKO regeln u.a. Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltssatzung, Haushaltsplan und Finanzplanung. Gerade in § 62 ThürKO „Finanzplanung“ wird vom Landkreis gefordert, im Finanzplan Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (§ 62 Abs. 3 ThürKO). § 25 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31.01.2013 (GVBl. 2013, S. 10) sieht weiter vor: „(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. (2) Die Kreisumlage ist nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen. (3) Soweit ein Landkreis seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, legt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 seinen durch die sonstigen Erträge bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Aufwandsbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). (4) Umlagegrundlagen sind 1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre, 2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10, 3. der Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage (§ 29). (5) Eine Erhöhung der Kreisumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistags zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Kreisumlage ist zu versagen, wenn durch sie, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Landkreise, die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr gewährleistet ist.“ Gerade durch die Regelungen in § 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Thüringer Finanzausgleichgesetzes wird deutlich, dass sich der Kreistag bei der Beschlussfassung über den Haushalt (§ 57 Abs. 1 ThürKO) nicht nur mit der Frage der Kreisumlage auseinander setzen kann, sondern sich damit sogar auseinander setzen muss. Nur dann ist der Kreistag auch in der Lage - wie es die Genehmigungsbehörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt, zutreffend in seinem Genehmigungsbescheid vom 14.02.2014 ausgeführt hat - das sich zwischen Landkreis und kreisfreien Städten und Gemeinden im Rahmen der Kreisumlage ergebende Spannungsverhältnis (finanzieller Bedarf des Landkreises einerseits und finanzielle Belastbarkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden andererseits) gesetzeskonform nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in eine Gesamtabwägung einzubeziehen (§ 25 Abs. 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz). Gleiches gilt im Hinblick auf die Stabilisierungspauschale. Nach § 3 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 vom 27.02.2014 dienen die Mittel der Stabilisierungspauschale, soweit sie den Landkreisen zufließen, zur finanziellen Entspannung des Verhältnisses zwischen den Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden. Sie müssen zur Stabilisierung bzw. Senkung der Kreisumlage verwendet werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung über die Höhe der Kreisumlage und die Verwendung der Stabilisierungspauschale nur sachgerecht durch den Kreistag getroffen werden kann, wenn diesem die entsprechende haushaltsrechtliche, sprich finanzielle Situation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, zugänglich und damit bekannt gemacht wird. Nur dann ist auch der Grundsatz des § 25 Abs. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes erfüllt, wonach die Kreisumlage nach den Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden zu bemessen ist und der Grundsatz nach § 114 i. V. m. § 53 Abs. 1 ThürKO, wonach der Landkreis seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen hat, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. Wie bereits ausgeführt ist der Auskunftsanspruch nicht beschränkt auf Beratungsgegenstände und Tagesordnungspunkte der Kreistagssitzung, nicht beschränkt auf ein Recht, eine Entscheidung über die Einholung der Information im Kreistag zu beantragen und nicht beschränkt auf Gegenstände, die eine Mehrheit im Kreistag wissen will. Zwar sind Initiativen und Beschlüsse des Kreistags von entsprechenden Mehrheiten abhängig, dies beschränkt das Kreistagsmitglied jedoch nicht von vornherein, auch Informationen zu gewinnen, um solche Entscheidungen des Kreistags anzuregen. Die entsprechenden Informationen lagen dem Landrat hinsichtlich der Fragen Nrn. 1 bis 5 der Anfrage vom 07.06.2014 auch vor, da diese Informationen auf Anforderung der Genehmigungsbehörde (Schreiben vom 16.01.2014) vom Landratsamt - Kommunalaufsicht - angefordert und von diesem übersandt wurden. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, hinsichtlich der Fragen Nr. 6c und 6d der Anfrage vom 07.06.2014 keine Erkenntnisse gehabt zu haben, hätte der Beklagte dem Kläger dies mitteilen können und müssen. 2.2.2 Dem Auskunftsanspruch des Klägers als Kreistagsmitglied steht - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entgegen, dass die entsprechenden Informationen im Rahmen der Genehmigung der Haushaltssatzung nach § 114, § 55 Abs. 2, § 118 Abs. 2, § 123 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 25 Abs. 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz gewonnen und an die Genehmigungsbehörde, das Thüringer Landesverwaltungsamt, weitergegeben wurden. Mag es sich bei der Genehmigung um eine staatliche Aufgabe (Rechtsaufsicht) handeln, ändert dies jedoch nichts daran, dass maßgeblicher Anlass für das Auskunftsrecht des Kreistagsmitglieds die Selbstverwaltungsangelegenheit des Landkreises und seine eigene Aufgabe, nämlich die Regelung des Haushaltes des Landkreises, ist. Würde allein auf die rechtsaufsichtliche, also staatliche Tätigkeit abgestellt werden, so wären die Kreistagsmitglieder von vornherein nicht in der Lage, in den Kreistagssitzungen (§ 112 i. V. m. § 35 Abs. 1 ThürKO) ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung auszuüben (§ 103 Satz 1 ThürKO). Gerade da sie nicht an Aufträge und Weisungen gebunden sind (§ 103 Satz 2 ThürKO) verbietet es sich, ihnen Informationen über wesentliche eigene Aufgaben des Landkreises vorzuenthalten. So hat der Landrat gerade in seiner Eigenschaft als Vertreter des Landkreises nach § 112 i. V. m. § 34 Abs. 1 ThürKO im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss die Tagesordnung festzusetzen und die Beratungsgegenstände vorzubereiten. Würde sich der Landrat hier darauf berufen können, den Kreistagsmitgliedern Auskünfte über Haushaltsfragen, die kreisangehörige Städte und Gemeinden betreffen, zu verweigern, weil er diese im Rahmen als Behördenvertreter der Rechtsaufsichtsbehörde erlangt hat, würde dies ganz offenkundig dem Sinn und Zweck des allgemeinen Auskunftsrechts eines Kreistagsmitglieds und damit der Thüringer Kommunalordnung zuwider laufen. Ein derartig eng verstandenes Auskunftsrecht würde der Thüringer Kommunalordnung nicht gerecht werden. 2.3 Dem Auskunftsanspruch stehen keine anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen entgegen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Auskunftsersuchen nicht auf konkrete Gemeinden und absolute finanzielle Beträge, sondern abstrakte Zahlen und Prozentsätze richtete. Auch die Regelungen der Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Wartburgkreises vom 11.10.2007, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 13.04.2011, stehen dem Auskunftsersuchen nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine kommunale Geschäftsordnung keine Außenwirkung zu entfalten vermag, sondern lediglich die innere Organisation des Vertretungsorgans und den Ablauf seiner Meinungs- und Willensbildung, d.h. die "inneren Angelegenheiten" der kommunalen Vertretungskörperschaft, regelt (vgl. OVG Niedersachsen, U. v. 20.03.1990 - Az.: 10 L 150/89, juris, Rdnr. 21 m. w. N.). Es liegt auf der Hand, dass ein Auskunftsanspruch, der sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen vorgegebenen Stellung der Kreistagsmitglieder (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ergibt, nicht durch eine interne Regelung, wie eine Geschäftsordnung, eingeschränkt werden kann. 3. Folgt der allgemeine Auskunftsanspruch der Kreistagsmitglieder bereits unmittelbar aus ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Landrat auch eigenständig in § 13 der Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Wartburgkreises vom 11.10.2007, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistags vom 13.04.2011, begründet ist. Dies ist zu verneinen, da die Geschäftsordnung als rein organinternes Regelungswerk grundsätzlich als eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber dem Landrat als anderem Organ ausscheidet, da die Geschäftsordnung für diesen keine - über die gesetzliche Regelung hinausgehende - Bindungswirkung entfalten kann (vgl. Niedersächsisches OVG, U. v. 20.03.1990 - Az.: 10 L 150/89, juris, Rdnr. 20). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorlag. Insbesondere hat sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.11.2013 - Az.: 3 KO 900/11 grundlegend und umfassend mit den Voraussetzungen eines allgemeinen Auskunftsanspruchs nach allen Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung auseinandergesetzt, so dass eine grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Gründe: Die Kammer folgt bei der Bemessung des Streitwertes dem nicht verbindlichen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach dessen Nr. 22.7 für kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten ein Betrag in Höhe von 10.000,- Euro anzusetzen ist. 1. Der Kläger begehrt Informationen über ‚Aufstellungen‘ vom 03.02. und 06.02.2014, die die Kommunalaufsicht des Wartburgkreises dem Thüringer Landesverwaltungsamt im Rahmen der Genehmigung der Haushaltssatzung des Wartburgkreises für das Jahr 2014 zur Verfügung stellte. Weiter begehrt er Informationen über die haushaltsrechtliche Situation der Gemeinden des Wartburgkreises und über die Auswirkungen des Tarifabschlusses des Jahres 2014 auf die Personalausgaben der kreisangehörigen Gemeinden. Der Kläger ist seit dem 01.07.2009 Mitglied des Kreistags des Wartburgkreises. Am 18.12.2013 beschloss der Kreistag des Wartburgkreises die Haushaltssatzung für das Jahr 2014. In diesem Zusammenhang beschloss er, die Kreisumlage in Höhe von 34.016.100,- Euro und einen Umlagesatz von 37 % festzusetzen sowie die vom Land auf Grund des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes gezahlte Stabilisierungspauschale in Höhe von 784.991,- Euro in die Haushaltsrücklage zu stellen. Mit Bescheid vom 14.02.2014 genehmigte das Thüringer Landesverwaltungsamt die in § 4 Satz 1 der Haushaltssatzung festgesetzte Kreisumlage mit einem Umlagesoll von 34.016.100,- Euro (859.300,- Euro höher als im Vorjahr) und einen Umlagesatz von 37 %. Die Kreisumlagenerhebung sei verhältnismäßig, wenn die Erhebung der Kreisumlage generell gerechtfertigt und der Umlagesatz geeignet und erforderlich sei und wenn ferner eine Gesamtabwägung zwischen der Belastung für die Städte und Gemeinden und dem Gewicht der Umlage rechtfertigenden Gründe keine Unzumutbarkeit ergäbe. Nach Gesamtabwägung, unter Einbeziehung der dem Thüringer Landesverwaltungsamt seitens der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis vom 03.02. und 06.02.2014 übermittelten Aufstellung, sei zu folgern, dass die finanzielle Belastung den Gemeinden zuzumuten und damit die Kreisumlage verhältnismäßig sei. Mit Schreiben vom 07.06.2014 stellte der Kläger als Kreistagsmitglied dem Beklagten als Landrat des Wartburgkreises folgende Fragen: „1. Welchen Inhalt haben die von der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises an das Landesverwaltungsamt übermittelten ‚Aufstellungen‘ vom 03.02. und 06.02.2014? Ich rege an, die Frage durch Übergabe einer vollständigen Kopie dieser ‚Aufstellungen‘ an die Fraktionen des Kreistages zu beantworten. 2. Wie viele kreisangehörige Städte und Gemeinden hatten am 06.02.2014 keinen rechtskräftigen Haushalt? Welcher Teil (in Prozent) der Gesamteinwohnerzahl des Wartburgkreises lebt in diesen Kommunen? 3. Wie viele kreisangehörige Städte und Gemeinden hatten am 28.03.2014, dem Tag der Vorberatung der Tagesordnung der für 16.04.2014 geplanten Kreistagssitzung, keinen rechtskräftigen Haushalt? Welcher Teil (in Prozent) der Gesamteinwohnerzahl des Wartburgkreises lebt in diesen Kommunen? 4. Wie viele kreisangehörige Städte und Gemeinden hatten am 07.04.2014, dem Termin der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses, keinen rechtskräftigen Haushalt? Welcher Teil (in Prozent) der Gesamteinwohnerzahl des Wartburgkreises lebt in diesen Kommunen? 5. Wie viele kreisangehörige Städte und Gemeinden werden voraussichtlich am 18.06.2014 keinen rechtskräftigen Haushalt haben? Welcher Teil (in Prozent) der Gesamteinwohnerzahl des Wartburgkreises lebt in diesen Kommunen? 6. In den Folgen des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst müssen die kreisangehörigen Gemeinden im Haushaltsjahr 2014 einen erheblichen Anstieg der Ausgaben für Personal bewältigen. 6.a: Wann war der Kreisverwaltung bekannt, dass Tarifsteigerungen in der Höhe von ca. 3 v. H. zu erwarten sein würden? 6.b: Wann war der Kreisverwaltung der Tarifabschluss konkret bekannt? 6.c: Um welchen Betrag werden nach Einschätzung des Landratsamtes die Personalausgaben der kreisangehörigen Gemeinden wegen des Tarifabschlusses im Haushaltsjahr 2014 voraussichtlich absolut steigen? 6.d: Um welchen Prozentsatz werden die Personalausgaben der kreisangehörigen Gemeinden wegen des Tarifabschlusses im Haushaltsjahr 2014 voraussichtlich steigen? Mit Schreiben vom 17.06.2014 versagte der Beklagte dem Kläger die Auskunft. Die Fragestellungen des Klägers beträfen nicht die Selbstverwaltungsangelegenheiten und die Zuständigkeiten des Kreistages, weshalb ihm ein Auskunftsanspruch nicht zustünde. 2. Der Kläger ließ am 03.07.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erheben und in der mündlichen Verhandlung beantragen: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, Nr. 1 bis 5 sowie 6c bis 6d der Anfrage des Klägers vom 07.06.2014 zu beantworten. Im Kreistag werde ständig die Frage der Höhe der Kreisumlage und die damit verbundene Belastung der kreisangehörigen Gemeinden diskutiert. Diesbezüglich habe der Kläger dem Landrat bereits mehrmals Fragen gestellt, zuletzt mit Schreiben vom 07.06.2014. Diese seien nicht beantwortet worden. Die Begründung des Genehmigungsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.02.2014 zur Kreisumlage sei auf „Aufstellungen“ der Kommunalaufsicht vom 03.02. und 06.02.3014 gestützt worden. Für die Beurteilung der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden sei die Kenntnis über deren haushaltsrechtliche Situation erforderlich. Diese Informationen seien auch erforderlich, um über die Verwendung der Stabilitätspauschale zu entscheiden. Diese solle nach Sinn und Zweck des Gesetzes dazu dienen, ein Anwachsen der Kreisumlage vor Ort zu verhindern, gegebenenfalls sogar zu senken. Der Kreistag sei vor der Beschlussfassung zur Erhöhung der Kreisumlage nicht ordnungsgemäß über die wirtschaftliche Situation der kreisangehörigen Gemeinden informiert worden. Nur in Kenntnis der Haushaltssituation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden könne bei Festsetzung der Kreisumlage deren wirtschaftliche Situation ins Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Landkreises gesetzt und in die Gesamtabwägung ihrer Entscheidung einbezogen werden. Dem Beklagten lägen die vom Kläger begehrten Informationen vor. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Klageverfahren habe sich erledigt, da das Haushaltsjahr abgelaufen sei. Damit sei die Klage unzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet. Zwar stehe den Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften ein ungeschriebener Auskunftsanspruch gegenüber dem Vertreter einer Gebietskörperschaft zu. Dieser Anspruch sei jedoch beschränkt durch die Aufgaben der Landkreise und die Kompetenzen des Kreistages. Die begehrte Auskunft müsse die dem Landkreis verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsangelegenheiten und die Zuständigkeit des Kreistages betreffen. Dies ergebe sich auch aus § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Wartburgkreises. Die Anfragen des Klägers seien aber dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises seien staatliche Angelegenheiten. Die vom Kommunalaufsichtsamt des Landkreises geforderten „Aufstellungen“ sowie die Auskunft über weitere dort vorhandene Informationen oblägen dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung (Kommunalaufsicht). Bei der Kreisumlage sei zu trennen zwischen der Frage der Höhe der Kreisumlage, die zweifelsfrei dem Kompetenzbereich des Kreistages zuzuordnen sei und dem Genehmigungsverfahren des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde über den Haushalt des Landkreises und der darin enthaltenen Festsetzung des in der Haushaltssatzung enthaltenen Umlagesatzes der Kreisumlage. Das Genehmigungsverfahren sei eine rein staatliche Angelegenheit des Landrates als Behörde der Landesverwaltung und damit der Zuständigkeit des Kreistages entzogen. Gleiches gelte für die Grundlagen des Genehmigungsbescheides und für die in diesem Zusammenhang eingeholten Informationen. Deshalb habe sich das Thüringer Landesverwaltungsamt als Genehmigungsbehörde auch an die Kommunalaufsicht des Landratsamtes mit Schreiben vom 16.01.2014 gewandt. Die im Rahmen der Kommunalaufsicht eingeholten Informationen unterlägen nicht dem Zugriffsrecht des Kreistages. Mit Schreiben vom 03.03.2015 ließ der Kläger ausführen, dass Erledigung nicht eingetreten sei, weil Fragen der Haushaltsführung des Kreises und der Kreisumlage 2014 im gesamten Haushaltsjahr Gegenstand weiterer Diskussionen und Antragstellungen im Kreistag sein könnten. Nach § 11 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Wartburgkreises sei es möglich, bei festzustellender wesentlicher Änderung einer Sachlage die Problematik der Höhe der Kreisumlage und der Verwendung einer Stabilisierungspauschale erneut zur Beratung und Beschlussfassung zu einzubringen. Hierzu bedürfe es konkreter Informationen auch zur Haushaltssituation kreisangehöriger Gemeinden. Erledigung sei jedoch eingetreten durch Übergabe der Anlage 2 zur Klageerwiderung, dem Schriftwechsel des Landesverwaltungsamtes mit der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises des Jahres 2014 und durch Ablauf des Haushaltsjahres 2014. Eine Feststellungsklage sei zulässig. Es bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse auf Grund Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe dem Beklagten erneut Fragen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Kommunen und den vorhersehbaren Auswirkungen des Verwaltungsvorschlags zur Festsetzung der Höhe der Kreisumlage auf die wirtschaftliche Situation der kreisangehörigen Gemeinden gestellt, die nicht beantwortet worden seien. Die geforderten Informationen seien dem Kompetenzbereich des Landkreises und des Kreistages zugeordnet. Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage sowie die Verwendung zugewiesener Mittel im Kreishaushalt seien Selbstverwaltungsangelegenheiten des Wartburgkreises. Hierbei sei auf die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.