Urteil
2 K 143/15 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0630.2K143.15ME.0A
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Leitsätze
Der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken ist vom Grundsatz her unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten erlaubnisfähig, wenn die Fische artgerecht gehalten, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind (so bereits VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris).(Rn.25)
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 08.10.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken ist vom Grundsatz her unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten erlaubnisfähig, wenn die Fische artgerecht gehalten, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind (so bereits VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris).(Rn.25) I. Der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 08.10.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und mit dem von der Klägerin ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag der Klägerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer "Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut" ablehnende Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 30.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) Tierschutzgesetz (TierSchG) i. d. F. des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (im Folgenden: TierSchG n.F.) bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis zu erteilen ist, verhält sich § 11 TierSchG n.F. nicht unmittelbar. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG n.F. wird das zuständige Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zu regeln. Bisher ist eine derartige Rechtsverordnung nicht ergangen. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG n.F. sind bis zum Erlass einer Rechtsverordnung aber § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG (formale Voraussetzungen für einen Antrag), § 11 Abs. 2 TierSchG (materielle Erlaubnisvoraussetzungen) und § 11 Abs. 2 a TierSchG (Nebenbestimmungen) in der bisherigen Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.) anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. sieht vor, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die in Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Erlaubnis erteilt werden. Es handelt sich bei § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Ermessen kommt der Behörde nach dieser Vorschrift nicht zu (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 43 m. w. N.). 2. Im vorliegenden Fall kommt zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die von ihr begehrte Erlaubnis zu erteilen – unabhängig davon, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag letztlich nicht gestellt hat – schon deshalb nicht in Betracht, weil die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Nutzung von Kangalfischen nur unter Auflagen (§ 11 Abs. 2 a TierSchG a.F.) erteilt werden kann, der Beklagte sich aber mit möglichen Auflagen noch gar nicht befasst hat, weil er sich durch einen ministeriellen Erlass grundsätzlich gehindert sah, die begehrte Erlaubnis zu erteilen. Auch wird noch weiter abzuklären sein, ob die Klägerin bereits über die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.) verfügt, oder möglicherweise noch ein Sachkundegespräch mit dem Amtstierarzt zu führen hat. Fest steht jedoch für die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass sich die angefochtenen Bescheide nicht auf den vom Beklagten in Bezug genommenen Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 29.11.2011 und die hier genannten gutachterlichen Stellungnahmen stützen lassen. Soweit der Beklagte aufgrund des Erlasses eine gewerbsmäßige Kangalfischhaltung zum Einsatz für kosmetische Zwecke für nicht genehmigungsfähig hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass insoweit bereits nicht eindeutig ist. In dem Erlass wird auf die Stellungnahme von Dr. Kleingeld, Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, vom 23.12.2010 Seite 7, l. Absatz hingewiesen, die seitens des Ministeriums geteilt werde, und es wird darum gebeten, die beiliegenden Stellungnahmen für die Beurteilung von Kangalhaltungen und deren Genehmigungsfähigkeit heranzuziehen. Die weitere Stellungnahme stammt von Prof. Dr. med. vet. Rudolf Hoffmann, Fachtierarzt für Fische und Reptilien, beeidigter Sachverständiger für Haltung und Krankheiten von Fischen und Reptilien inkl. Tierschutz, Gröbenzell, vom 05.11.2010. In dem Erlass vom 29.11.2011 heißt es lediglich, die Stellungnahmen seien "heranzuziehen". In der in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. Kleingeld vom 23.12.2010 Seite 7, l. Absatz wird zwar ausgeführt: Es "kann m. E. festgestellt werden, dass der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu o. g. kosmetischen o. ä. Zwecken ohne medizinische Indikation vor dem Hintergrund des § 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG überhaupt nicht erlaubnisfähig ist." Diese Aussage wird jedoch stark relativiert, indem es anschließend weiter heißt: "Ich möchte in dem Zusammenhang jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass auch der kosmetische Verwendungszweck bzw. das 'Wellnessziel' von einer Abwägungsdiskussion hinsichtlich des vernünftigen Grundes nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein scheinen." Nach Auffassung der Kammer ist der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken vom Grundsatz her unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten durchaus erlaubnisfähig (so bereits VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris). a) Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sein. aa) Die vorgesehene Ernährung und Pflege der Fische sind unproblematisch (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 47). Soweit der Beklagte die tierartgerechte Ernährung der Fische mit dem Argument in Zweifel zieht, die menschliche Hornhaut zähle nicht zu dem natürlichen Ernährungsumfeld und eine Vorreinigung der menschlichen Haut schütze die Tiere nur unzureichend, folgt die Kammer dem nicht. Die Kangalfische haben in kargen Regionen das Verhalten angenommen, auch die Haut von Menschen anzuknabbern. Dieses Verhalten ist artgerecht. Bei einer gewerblichen Haltung muss ohnehin zugefüttert werden (so Dr. Stefan Heidrich, Amtstierarzt bei der Landeshauptstadt Potsdam, Dozent für Fischkrankheiten, laut der Niederschrift des VG Augsburg vom 04.07.2012, Au 1 K 12.282). So hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, die Tiere würden täglich einmal zusätzlich gefüttert werden. bb) Auch die verhaltensgerechte Unterbringung der Fische ist im vorliegenden Fall vom Grundsatz her gewährleistet. Eine Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie den Grundbedürfnissen des Tieres Rechnung trägt. Zu diesen Grundbedürfnissen zählt neben etwa der Nahrungsaufnahme und dem Eigenpflegeverhalten auch das Ruheverhalten eines Tieres (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 47). Anders als bei § 2 Nr. 2 TierSchG kommt es bei § 2 Nr. 1 TierSchG nicht darauf an, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltensbedürfnisses zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.06.1994, 4 L 152/92, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2014, 23 K 5500/12, juris, Rn. 53). Das Gebot einer verhaltensgerechten Unterbringung wird aber durch das Kriterium der "Angemessenheit" beschränkt (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 47 m. w. N.). Die Unterbringung der Fische begegnet mit Blick auf § 2 Nr. 1 TierSchG nicht deshalb durchgreifenden Bedenken, weil in den gleichen Becken, in denen die Fische leben, die Fisch-Spa-Behandlungen durchgeführt werden sollen, und hierdurch das Ruheverhalten der Fische gestört werden könnte, weil die Tiere Stress ausgesetzt sind. Zur Frage, ob und inwieweit Kangalfische, die bei Fisch-Spa-Behandlungen eingesetzt werden, Stress ausgesetzt und damit in ihrem Ruheverhalten beeinträchtigt werden, gibt es verschiedene gutachterliche Aussagen. Weisen die Erkenntnisse in unterschiedliche Richtungen, sind die jeweils tragenden Gesichtspunkte vom Gericht zu gewichten und sachlich gegeneinander abzuwägen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 55; VG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2014, 23 K 5500/12, juris, Rn. 71). (1) Als Stressfaktoren für Kangalfische, die bei Fisch-Spa-Behandlungen eingesetzt werden, sind nach den vorliegenden Stellungnahmen zunächst zu berücksichtigen das häufige Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, die Aufnahme von schädlichen Stoffen beim "Knabbern" an den menschlichen Gliedmaßen und die Wasserverschmutzung. So weist Prof. Dr. Hoffmann in seiner Stellungnahme vom 05.11.2010 darauf hin, ständiges Umsetzen (Einfangen, Verbringen in neue Lebensräume bzw. Umgebung) von den Hälterungsbecken in die Behandlungsbecken rufe stets neue Stresssituationen hervor, die nicht kompensiert werden könnten. Allein die physikalischen Belastungen durch kurzfristige Temperaturwechsel stellten einen Stress dar. Hinzu komme die qualitative Belastung des Wassers durch sowohl Ausscheidungen der Fische selbst in einem kleinen Becken ohne Einrichtungen zur Aufbereitung (Filtersysteme) als vor allem die chemischen Belastungen durch die menschlichen Extremitäten. Hier könnten natürliche Absonderungen (Schweiß, Talg) ebenso die Wasserqualität verändern wie chemische Kontaminationen durch Kosmetika, Seifen etc., die zu Veränderungen in der Ionenzusammensetzung des Wassers, pH-Verschiebungen (Seifenreste, Parfums) und eventuell toxischen Belastungen führen. Zu letzteren gehörten besonders Nikotinabscheidungen an den Fingern bei Rauchern, die als hochtoxisch für Fische einzustufen seien. Dr. Kleingeld führt in seiner Stellungnahme vom 23.12.2010 aus, auch wenn die Stresseinwirkungen bei ordnungsgemäßem Handling i. d. R. "lediglich" primäre und ggf. sekundäre Stressreaktionen hervorriefen, von denen sich die Fische innerhalb einer kurzen Zeitspanne wieder erholen könnten ("akuter Stress"), seien auch diese als Leiden i. S. d. TierSchG zu bewerten. Auch Schäden, die beim Keschern entstehen könnten, wie z. B. Verletzungen von Schleimhaut und Kiemen seien nicht auszuschließen. Abhängig von den Haltungs- und Behandlungsbedingungen und vom Umgang mit den Fischen könnten auch tertiäre Stressreaktionen hervorgerufen werden. Tertiäre Stressreaktionen seien als chronischer Stress i. S. d. Tierschutzgesetzes als erhebliches Leiden zu bewerten. Im vorliegenden Fall – hierauf weist die Klägerin zu Recht hin – werden jedoch die vorgenannten Stressfaktoren entweder von vornherein nicht auftreten (Umsetzen vom Haltung- in das Behandlungsbecken und zurück) oder ihnen wird wirksam begegnet werden (Beseitigung von Rückständen schädlicher Stoffe an den menschlichen Gliedmaßen durch vorheriges Waschen, ggf. Abweisen von Kunden; Beseitigung von Wasserverschmutzungen durch Filtersysteme, Pumpen, regelmäßige Wasserreinigung). Die für die Fische notwendigen Rückzugsmöglichkeiten sind gewährleistet. Die Klägerin verweist auf das von ihr vorgelegte Betriebskonzept, wonach spezielle Viertelröhrensysteme aus Plexiglas entwickelt wurden, die mit aquariengeeigneten Steinen halb befüllt und in das Becken am Fußende versenkt werden. Sie dienten den Fischen als Deckung, Rückzugsort und Schutz. Wasserverunreinigungen werde durch eine Filtrierung und einen regelmäßigen Wechsel des Wassers begegnet. (2) Als weiterer Stressfaktor kommt nach dem Betriebskonzept der Klägerin nicht die vorgesehene Besatzdichte in Betracht, da diese mit 1 cm Fisch pro Liter angegeben ist, was den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. Stellungnahme von Dr. Kleingeld vom 23.12.2010, S. 10; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 63). (3) Zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen die genannten Gutachten bei der Frage, ob Kangal-Fische durch die Bewegungen der menschlichen Gliedmaßen während der Fisch-Spa-Behandlung in Stress versetzt werden. Im Ausgangspunkt dürfte unstreitig sein, dass Kangalfische keine Angst vor Kontakten mit menschlichen Gliedmaßen haben. Stress lösen nicht die Gliedmaßen der Kunden als solche aus, sondern allenfalls (hektische) Bewegungen der Gliedmaßen. Die Auffassung von Prof. Dr. Hoffmann in seiner Stellungnahme vom 05.11.2010, dass die menschlichen Gliedmaßen, wenn diese sich bewegten, eine Dauerbedrohung durch einen potentiellen Fressfeind für die Fische darstellten, wird von Dr. Kleingeld in seiner Stellungnahme vom 23.12.2010 nicht geteilt. Zudem liegt der Einschätzung von Prof. Dr. Hoffmann zugrunde, dass sich die Fische der vermeintlichen Bedrohung durch die sich bewegenden menschlichen Gliedmaßen nicht entziehen könnten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Fische hier die Möglichkeit haben, sich in die speziellen Viertelröhrensysteme aus Plexiglas zurückzuziehen. Allerdings werden die Fische bei der Fisch-Spa-Behandlung jedenfalls beim Einsteigen der Kunden in das Becken und bei möglichen Bewegungen während der Behandlung durchaus kurzzeitigem Stress ausgesetzt sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 65). Dr. Kleingeld weist jedoch in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Stresseinwirkungen bei ordnungsgemäßem Handling und das adäquat ruhige Verhalten der Patienten in den Behandlungsbecken i. d. R. "lediglich" primäre und ggf. sekundäre Stressreaktionen hervorriefen, von denen sich die Fische innerhalb einer kurzen Zeitspanne wieder erholen könnten ("akuter Stress"). Dr. Heidrich verweist darauf, dass eine tierschutzgerechte Haltung unter bestimmten Auflagen möglich sei. Das Leiden von Fischen könne man beurteilten, wenn man ihr Verhalten beobachte oder bestimmte Parameter (Milz, Schleimhaut etc.) bestimme. Auch hier hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, dass die Fische durch die Spa-Behandlung litten. Auch die Tatsache, dass die Fische freiwillig zu den Beinen und Füßen hinschwimmen würden, spreche dafür, dass sie damit keine Probleme hätten. Die Verlustrate an Fischen in den existierenden Spas sei deutlich geringer ist als in Zoofachläden. Die möglichen Gefahren bei der Umsetzung der Fische könne man durch präventive Maßnahmen minimieren (Niederschrift des VG Augsburg vom 04.07.2012, Au 1 K 12.282). Dass bereits wegen kurzzeitigen akuten Stresses die Unterbringung nicht verhaltensgerecht i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG ist, vermag die Kammer nicht anzunehmen (so bereits VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 66). Zum einen können sich im Fall der Klägerin die Fische jederzeit in Ruhezonen zurückziehen. Zum anderen kann die Klägerin angehalten werden, dafür zu sorgen, dass sich die Kunden bei den Behandlungen ruhig verhalten und insbesondere keine schnellen Bewegungen machen. Schließlich ist es auch in der Natur so, dass Fische akutem Stress etwa durch vorbeischwimmende größere Fische ausgesetzt sind (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 66). Die Kammer kommt vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass die Fische im vorliegenden Fall durchaus i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG verhaltensgerecht untergebracht werden können. Soweit die Fische überhaupt Störungen in ihrem Ruheverhalten ausgesetzt sind, können die Auswirkungen jedoch so geringfügig gehalten werden, dass die Schwelle der "Angemessenheit" nicht überschritten wird (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 67). b) Die vorgesehene Haltung der Fische verstößt auch nicht grundsätzlich gegen § 2 Nr. 2 TierSchG. Danach darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Eine Einschränkung der artgemäßen Bewegung findet hier zwar statt, nämlich allein schon durch die Haltung der Fische in Becken, in denen zudem noch die Fisch-Spa-Behandlungen stattfinden. Dass den Fischen hierdurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, ist jedoch nicht ersichtlich. Dass den Fischen durch die mit der Fisch-Spa-Behandlung verbundenen Einschränkungen ihrer Bewegung Schmerzen zugefügt werden, ist nirgends ausgeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es werden den Fischen auch keine Leiden oder Schäden zugefügt. Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BVerwG, Urt. v. 18.01.2000, 3 C 12/99, juris, Rn. 17). Durch die Fisch-Spa-Behandlung werden die Fische allenfalls kurzzeitig unter akuten Stress gesetzt. Diese kurzzeitige Unter-Stress-Setzung verursacht aber keine Schäden und stellt auch kein Leiden dar (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 68). So weist Dr. Heidrich darauf hin, es hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, dass die Fische durch die Spa-Behandlung litten (Niederschrift des VG Augsburg vom 04.07.2012, Au 1 K 12.282). Selbst wenn man die kurzzeitige Unter-Stress-Setzung als Zufügung von Leiden ansehen müsste, wären diese Leiden jedenfalls unvermeidbar. Leiden sind (ebenso wie Schäden) i.S.d. § 2 Nr. 2 TierSchG unvermeidbar, wenn ihre Verursachung einem vernünftigen Grund entspricht. Das Vorliegenmüssen eines vernünftigen Grundes ist – so auch in § 1 Abs. 2 TierSchG – eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Merkmal des vernünftigen Grundes ist Ausdruck der generellen Zielsetzung des Tierschutzgesetzes, ethische Grundsätze für den Schutz von Tieren und entgegenstehende Erfordernisse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit miteinander in Einklang zu bringen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.08.2012, 20 A 1240/11, juris, Rn. 44). Der in Rede stehende Eingriff muss einem nachvollziehbaren, billigenswerten Zweck dienen, er muss zudem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 70 m. w. N.). Der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck ist ein nachvollziehbarer, billigenswerter Zweck. Es sind nicht nur medizinische Zwecke i.S.d. § 1 Abs. 2 TierSchG nachvollziehbar und billigenswert. Auch im Freizeitbereich oder im Bereich Kosmetik/Wellness verfolgte Zwecke können dies sein (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 72). So hat auch Dr. Kleingeld in seiner Stellungnahme vom 23.12.2010 angemerkt – wie bereits erwähnt –, "dass auch der kosmetische Verwendungszweck bzw. das 'Wellnessziel' von einer Abwägungsdiskussion hinsichtlich des vernünftigen Grundes nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein scheinen". Die Kammer überzeugt nicht die Argumentation des Beklagten, der Einsatz von Putzerfischen zu rein kosmetischen Zwecken sei solange jedenfalls nicht zulässig, wie vergleichbare Ergebnisse auch mit anderen Behandlungsmethoden ohne den Einsatz der Fische erreicht werden könnten. Der "vernünftige Grund" ist (nur) ein im Hinblick auf die menschliche Wertordnung verständiger und darum beachtlicher Grund, welcher in einer Güter- und Pflichtenabwägung in Relation zum Schutzgut des TierSchG zu setzen ist. Er braucht nicht ein zwingender Grund zu sein (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 12.10.1995, 2 K 616/95.KO, juris, Rn. 29). Die an den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ausgerichtete Güter- und Interessenabwägung nach den Kriterien Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne führt hier zu dem Ergebnis, dass ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 TierSchG für die Haltung der Fische vorliegt. Entscheidend für die Interessenabwägung ist letztlich die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also die Leiden-Nutzen-Abwägung. Zwar haben bei dieser Abwägung die Aspekte des Tierschutzes einen sehr hohen Rang. Die bei der Fisch-Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische sind aber bei geeigneten Haltungs- und Einsatzbedingungen jedoch so gering – wenn man überhaupt von Leiden sprechen kann –, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde Nutzen sie deutlich übersteigt (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 73). Soweit in den genannten Stellungnahmen von Dr. Kleingeld und Prof. Dr. Hoffmann auf Infektionsgefahren für den Menschen hingewiesen wird, ist dieser Gesichtspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG nicht beachtlich. Diesem Umstand wird ggf. außerhalb des tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens nachzugehen sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 64). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). 1. Die Klägerin ist Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios in E... und wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages, ihr die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Nutzung von Kangalfischen (Garra rufa) zu erteilen. Am 08.10.2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer "Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut". Sie legte ein "Betriebskonzept für den Betrieb der Fish-Spa-Lounge" und einen Nachweis über ein erfolgreich abgelegtes Seminar für Fish-Spa-Betreiber der Firma P...Fish, Berlin, vom 11.05.2013 vor. Die Klägerin teilte mit, dass sie erst nach Erteilung der Erlaubnis das Ladenlokal anmieten werde. Mit Bescheid des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.01.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) Tierschutzgesetz (TierSchG) ab. Zur Begründung wurde auf den Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 29.09.2011 Bezug genommen, wonach die Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Tierschutz bei Fischen von Herrn Dr. Kleingeld vom 23.12.2010 bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei. Nach dessen Einschätzung sei der Einsatz der Fische aus rein kosmetischen Gründen bzw. zu Wellnesszwecken mit den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren, da keine vernünftigen Gründe festzustellen seien, die das bei der Ichthyotherapie unvermeidbare Leiden der Fische rechtfertigen könnten. Der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen o. ä. Zwecken ohne medizinische Indikation sei nicht erlaubnisfähig. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12.02.2014 am 14.02.2014 Widerspruch erheben. Im Betriebskonzept sei umfangreich dargelegt worden, dass den Tieren weder Schmerzen, Leiden noch Schäden zugefügt würden. Die Klägerin habe hier ausführlich beschrieben, wie ein Wasserwechsel und wie und wann eine Wasserkontrolle durchzuführen sei. Das Führen eines Wasserwertekontrollbuches sei angekündigt worden. Regelmäßige Wasserproben sollten an einen lokalen Tierarzt geschickt und bakteriologisch und virologisch untersucht werden. Weiter seien die Becken an geeignete Filtersysteme angeschlossen. Ein Handwaschbecken mit Desinfektionsmittel und Hautpflege für die Kunden sowie eine Fußwaschanlage stünden bereit. Die Füße würden unter Anweisung gewaschen, desinfiziert und mit Klarwasser gründlich gespült. So könne sichergestellt werden, dass die Fische nicht durch die Absonderung von Hautpflegeprodukten der Patienten im Therapiebad chemisch irritiert würden. Die Empfehlung der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. werde eingehalten, wonach die Besatzdichte bei maximal 1 cm Fisch pro einem Liter Wasser liegen solle. Als idealer Rückzugsort für die Fische sei ein spezielles Viertelröhrensystem aus Plexiglas entwickelt worden. Dieses werde mit aquariengeeigneten Steinen halb gefüllt und in das Becken am Fußende versenkt. Es diene den Fischen als Deckung, Rückzugsort und Schutz. Auch eine ausreichende Beleuchtung der Becken sei gewährleistet. Es werde sichergestellt, dass die Fische mindestens 8 Stunden natürliches Tageslicht und in den Wintermonaten ggf. ergänzendes Licht mit Tageslichtspektrum erhielten. Die Fische würden während der Nachtruhe mindestens 12 Stunden nicht gestört, weder durch Licht noch durch vermeidbare Geräusche. Ein Tierbestandskontrollbuch werde geführt, in welchem Tierein- und -ausgänge, Todesfälle und geschätzte Geburten registriert würden, um regelmäßige Kontrollen der Tiere durch Experten zu ermöglichen. Die im Salon verantwortlichen Personen/Mitarbeiter erhielten eine Schulung bzgl. des Sachkundenachweises nach § 11 TierSchG und im Sinne des Schutzes für Mensch und Tier durch die Firma P...Fish. Vor einer pauschalen Ablehnung der beantragten Erlaubnis hätten zudem eventuelle Auflagen geprüft werden müssen. Mit Schreiben vom 12.05.2014 übermittelte die Klägerin der Widerspruchsbehörde ergänzend die sachverständige Stellungnahme des Amtstierarztes und Dozenten für Fischkrankheiten Dr. Stefan Heidrich (Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 04.07.2012). Auf Anfrage der Klägerin teilte das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 26.06.2014 mit, "dass im anhängigen Widerspruchsverfahren frühestens in 1,2 Jahren mit einer Entscheidung zu rechnen" sei. Auf ein Amtshilfeersuchen der Widerspruchsbehörde vom 26.02.2015 bzgl. Informationen zum Fish-Spa-Betreiber ... S... antwortete das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Berlin, Bezirk Tempelhof-Schöneberg am 11.03.2015, es stehe nach Durchführung der Seminare jedem Teilnehmer frei, zusätzlich eine schriftliche VDA-Prüfung unter Aufsicht des prakt. Tierarztes Dr. Jan Wolter abzulegen. Eine Gleichwertigkeitsanerkennung bestehe weder für das erfolgreich absolvierte Seminar noch für die zusätzliche fakultative Prüfung. Für Letztere werde jedoch eine Gleichwertigkeitsanerkennung angestrebt. Mit Schreiben vom 12.03.2015 übersandte die Klägerin den Gewerbemietvertrag ab dem 01.08.2014 nebst Grundrissplan. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 30.03.2015, zugestellt am 31.03.2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 29.11.2011 sei eine gewerbsmäßige Kangalfischhaltung zum Einsatz für kosmetische Zwecke als nicht genehmigungsfähig einzustufen. Der Erlass basiere auf mehreren fachlichen Gutachten zu dieser Problematik. Das zuständige Amt sei an diesen Erlass gebunden. Zudem fehlten bereits die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, wie sich aus der Auskunft des VLÜA Berlin, Bezirk Tempelhof-Schöneberg ergebe. Auch sei eine weitere Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt, da auch die Hälterungseinrichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht habe vorgewiesen werden können, weil das Ladenlokal erst bei Genehmigung durch das VLÜA hätte angemietet werden sollen. 2. Bereits am 21.07.2014 ließ die Klägerin Klage erheben (2 K 320/14 Me). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25.09.2014 wurde das Verfahren ausgesetzt und der Widerspruchsbehörde eine Frist zur Entscheidung bis zum 15.04.2015 gesetzt. Zur Begründung hieß es, ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs der Klägerin liege angesichts der Komplexität der Problematik und aktueller Rechtsprechung vor. Am 17.04.2015 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen 2 K 143/15 Me fortgesetzt. Am 21.04.2015 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass sie auch den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 zum Gegenstand der Klage mache. Der Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 08.10.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe eine Schulung bezüglich des Sachkundenachweises nach § 11 TierSchG und im Sinne des Schutzes für Mensch und Tier durch die Firma P...Fish absolviert. Die Prüfung der Sachkunde und die Zertifizierung erfolge durch den Verband Deutscher Aquarienvereine (VDA) bzw. durch die Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terraristik und durch die beim Verband registrierten Tierärzte. Die Klägerin sei selbstverständlich auch bereit, ein Fachgespräch mit dem Amtstierarzt des Beklagten nachzuholen, um so ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Auch die verhaltensgerechte Unterbringung der Fische sei im vorliegenden Fall gewährleistet. Durch die Klägerin seien geeignete Räumlichkeiten zum 01.08.2014 angemietet worden. Tageslicht sei ausreichend vorhanden und zusätzliche Beleuchtung mit Tageslichtspektrum könne zugeschaltet werden. Eine ausreichende Belüftung sei sichergestellt. Die für die Fische in Betracht kommenden Stressfaktoren würden entweder von vornherein nicht auftreten (Umsetzen vom Haltung- in das Behandlungsbecken und zurück) oder ihnen werde wirksam begegnet (Beseitigung von Rückständen schädlicher Stoffe an den menschlichen Gliedmaßen durch vorheriges Waschen, ggf. Abweisen von Kunden; Beseitigung von Wasserverschmutzungen durch Filtersysteme, Pumpen, regelmäßige Wasserreinigung). Hierzu sei ein umfangreiches Konzept durch die Klägerin bei Antragstellung vorgelegt worden. Die vorgesehene Besatzdichte erscheine ebenfalls unproblematisch. Die für die Fische notwendigen Rückzugsmöglichkeiten seien gewährleistet, insoweit seien spezielle Viertelröhrensysteme aus Plexiglas entwickelt worden. Diese würden mit aquariengeeigneten Steinen halb befüllt und in das Becken am Fußende versenkt. Wasserverunreinigungen werde durch eine Filtrierung und einen regelmäßigen Wechsel des Wassers begegnet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die für die gewerbliche Tierhaltung erforderliche Sachkunde der Klägerin sei nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen worden. Die tierschutzkonforme Haltung der Kangalfische sei (bislang) nicht in ausreichendem Umfang belegt. Eine Bewertung der Eignung der räumlichen Unterbringung der Fische allein auf der Basis des vorgelegten Mietvertrages sei auch nicht möglich. Die tierartgerechte Ernährung der Fische sei zudem nicht gegeben. Die menschliche Hornhaut zähle nicht zu dem natürlichen Ernährungsumfeld. Eine Vorreinigung der menschlichen Haut schütze die Tiere nur unzureichend. Zivilisatorische Ablagerungen in der Hornhaut (Kosmetika u.v.a.m.) ließen sich durch Reinigung nicht in dem erforderlichen Umfang beseitigen. Schließlich sei der Beklagte auch aufgrund der bestehenden Erlasslage gehindert, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Eine gewerbsmäßige Haltung von Garra rufa zu kosmetischen Zwecken sei mit den Grundsätzen des ethischen Tierschutzes nicht vereinbar. Den Fischen würden durch die Haltung unvermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, die mit einem vernünftigen Grund nicht in Einklang zu bringen seien. Der Einsatz von Putzerfischen zu rein kosmetischen Zwecken sei solange jedenfalls nicht zulässig, wie vergleichbare Ergebnisse auch mit anderen Behandlungsmethoden ohne den Einsatz der Fische erreicht werden könnten. Der Vergleich zu Tierversuchen zeige deutlich, dass die nationale und europäische Gesetzgebung stetig strengere Maßstäbe setze und auch die Rechtsprechung das Tierschutzgesetz zunehmend restriktiver interpretiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakten Bezug genommen.