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Beschluss

2 E 76/16 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2016:0425.2E76.16ME.0A
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Leitsätze
1. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) liegt nur vor bei einer Änderung der dem Dauerverwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnormen. Keine Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen sind Änderungen in der - selbst auch höchstrichterlichen - Auslegung von Rechtsnormen. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ergibt sich deshalb auch nicht durch einen Wohnortwechsel des Antragstellers ein ein anderes Bundesland und die hier zu berücksichtigende Rechtsprechung der Gerichte dieses Bundeslandes.(Rn.32) 2. Für eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) sind entscheidend die Verhältnisse, die beim Erlass des Dauerverwaltungsakts "vorgelegen haben". Maßgeblich sind nach dem klaren Wortlaut nicht die Verhältnisse, von denen die Behörde bei Erlass des ursprünglichen Bescheides irrtümlich ausgegangen ist, sondern die bei Bekanntgabe objektiv gegebenen Verhältnisse, als die "wahre" Sachlage (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X (juris: SGB 10), § 48, Rn. 27).(Rn.35) 3. Ein Bescheid wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse kann ausnahmsweise in einen Rücknahmebescheid wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit umgedeutet werden, wenn das Rücknahmeermessen der Behörde auf Null reduziert ist (BSG, Urt. v. 20.05.2014, B 10 EG 2/14 R, juris, Rn. 29). (Rn.37) 4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar (Urteil vom 16.05.2013, 8 K 787/12 We) wird nicht von § 19 StrRehaG erfasst die Unterschreitung der Mindesthaftdauer in § 17 a Abs. 1 StrRehaG aufgrund einer Häftlingsfreikaufaktion der Bundesrepublik Deutschland. Die vorzeitige Haftentlassung und damit das Nichterreichen der Mindesthaftdauer in § 17 a Abs. 1 StrRehaG beruhe nicht auf einem allein durch die DDR bestimmten willkürlichen Verhalten, sondern auf einem Verhalten auch der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.46)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.11.2015 (2 K 515/15 Me) wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) liegt nur vor bei einer Änderung der dem Dauerverwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnormen. Keine Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen sind Änderungen in der - selbst auch höchstrichterlichen - Auslegung von Rechtsnormen. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ergibt sich deshalb auch nicht durch einen Wohnortwechsel des Antragstellers ein ein anderes Bundesland und die hier zu berücksichtigende Rechtsprechung der Gerichte dieses Bundeslandes.(Rn.32) 2. Für eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) sind entscheidend die Verhältnisse, die beim Erlass des Dauerverwaltungsakts "vorgelegen haben". Maßgeblich sind nach dem klaren Wortlaut nicht die Verhältnisse, von denen die Behörde bei Erlass des ursprünglichen Bescheides irrtümlich ausgegangen ist, sondern die bei Bekanntgabe objektiv gegebenen Verhältnisse, als die "wahre" Sachlage (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X (juris: SGB 10), § 48, Rn. 27).(Rn.35) 3. Ein Bescheid wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse kann ausnahmsweise in einen Rücknahmebescheid wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit umgedeutet werden, wenn das Rücknahmeermessen der Behörde auf Null reduziert ist (BSG, Urt. v. 20.05.2014, B 10 EG 2/14 R, juris, Rn. 29). (Rn.37) 4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar (Urteil vom 16.05.2013, 8 K 787/12 We) wird nicht von § 19 StrRehaG erfasst die Unterschreitung der Mindesthaftdauer in § 17 a Abs. 1 StrRehaG aufgrund einer Häftlingsfreikaufaktion der Bundesrepublik Deutschland. Die vorzeitige Haftentlassung und damit das Nichterreichen der Mindesthaftdauer in § 17 a Abs. 1 StrRehaG beruhe nicht auf einem allein durch die DDR bestimmten willkürlichen Verhalten, sondern auf einem Verhalten auch der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.46) I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.11.2015 (2 K 515/15 Me) wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. 1. Der am ...1948 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (Opferpension) nach § 17a Abs. 1 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Mit Urteil des Kreisgerichts Erfurt vom 23.07.1986 wurde der Antragsteller "wegen mehrfacher Beleidigung in Tatmehrheit mit versuchtem Widerstand gegen staatliche Maßnahmen" zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Kreisgerichts Erfurt vom 16.10.1986 wurde der Vollzug der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und der Tag der Entlassung auf den 22.10.1986 festgesetzt. Der Antragsteller befand sich vom 02.05.1986 bis zum 22.10.1986 in Haft und wurde in die Bundesrepublik Deutschland entlassen. Durch von der Stadt Freiburg i. Br. am 30.01.1987 ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) wurde dem Antragsteller bestätigt, dass er sich in der Zeit vom 02.05.1986 bis zum 22.10.1986 im politischen Gewahrsam befunden hat. Mit Datum vom 13.01.2015 stellte der Antragsteller beim Regierungspräsidium Gießen einen Antrag auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. Am 26.05.2015 legte der Antragsteller ein "Neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten nach dem StrRehaG" des Dr. med. ... F..., Arzt für Neurologie, Psychiatrie, PSTH, W..., vom 20.05.2015 vor, wonach beim Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Mit Bescheid vom 17.06.2015 bewilligte das Regierungspräsidium Gießen dem Antragsteller ab dem Monat Februar 2015 eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 300,00 Euro als Härtefall nach § 19 StrRehaG in Verbindung mit § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG mit Verweis auf einen Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 11.06.2015. Im August 2015 verlegte der Antragsteller seinen Wohnsitz von W... nach W...-F.... Mit Schreiben vom 16.10.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht zu bewilligen, weil die nach § 19 StrRehaG maßgeblichen Härtefallkriterien im Falle des Antragstellers nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 26.10.2015 teilte der Antragsteller mit, dass das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 17.06.2015 rechtmäßig die Leistung nach § 17a StrRehaG bewilligt habe und dieser "bestandskräftige Dauerverwaltungsakt" auch für die hiesige Behörde eine "Bindungswirkung" entfalte. Er habe auf die Entscheidung des Regierungspräsidiums vertraut. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.11.2015 änderte der Antragsgegner den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.06.2015 ab (Nr. 1). Mit Wirkung ab dem 01.12.2015 werde die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) für die Zukunft nicht mehr bewilligt (Nr. 2). Rechtsgrundlage der für die mit Wirkung ab dem 01.12.2015 für die Zukunft vorzunehmenden Rücknahme des Bewilligungsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.06.2015 sei § 48 SGB X in Verbindung mit § 17a Abs. 6 StrRehaG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien erfüllt, weil der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.06.2015 rechtswidrig geworden sei. Den Gesetzesmaterialien lasse sich entnehmen, dass von § 19 StrRehaG Fälle erfasst würden, in denen eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG nicht habe gewährt werden können, weil die Freiheitsentziehung aufgrund einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes durch die Leitung der Vollzugseinrichtung die Mindesthaftdauer von 180 Tagen geringfügig unterschritten habe. Insoweit nehme die Gesetzesbegründung Bezug auf § 57 Abs. 2 Satz 2 StVollzG/DDR. Hiernach sei eine Entlassung aus dem Strafvollzug durch den Leiter der Strafvollzugseinrichtung entsprechend vorzulegen gewesen, wenn am ursprünglich vorgesehenen Entlassungstag oder dem darauf folgenden Tag nicht die Möglichkeit gegeben gewesen sei, dass sich der Entlassene bei dem für die Wiedereingliederung zuständigen staatlichen Organ habe melden können. Derartige durch die Vollzugsbehörde willkürlich vorgenommene Vorverlegungen hätten mithin einen Zeitraum von maximal drei Tagen betroffen (so auch die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt). Eine besondere Härte nach § 19 StrRehaG liege nicht vor, weil der Antragsteller aufgrund eines zu seinen Gunsten zwischen der ehemaligen DDR und der Alt-Bundesrepublik rechtsverbindlich abgeschlossenen Häftlingsfreikaufes vorzeitig aus der Haft durch die Behörden der Alt- Bundesrepublik auf das Gebiet der Alt-Bundesrepublik freigekauft worden sei und damit gerade keine willkürlichen Maßnahmen von DDR-Behörden gegeben seien, welche aber zwingend vorhanden sein müssten, um bei kurzfristigem Unterschreiten der Mindesthaftdauer von 180 Tagen eine Anwendbarkeit der Härteregelung des § 19 StrRehaG begründen zu können. Die vorzeitige Entlassung des Antragstellers aus der zu Unrecht erlittenen Haft auf das Gebiet der ehemaligen Alt-Bundesrepublik sei auch nicht aufgrund einer eigenverantwortlichen, selbständigen Willkürmaßnahme von DDR-Behörden zum Schutze der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers erfolgt, sondern habe ausschließlich dem Vollzug der zwischen beiden deutschen Staaten rechtsverbindlich abgeschlossenen Vertragsvereinbarungen zum Häftlingsfreikauf gedient, an welche auch die ehemalige DDR gegenüber der Alt-Bundesrepublik zwingend gebunden gewesen sei (Urteil des VG Weimar vom 16.05.2013, 8 K 787/12 We). Da die genannte Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt sowie des Verwaltungsgerichts Weimar bei der Erstellung des Bescheides vom 17.06.2015 in Hessen nicht maßgeblich gewesen sei, jedoch neben der zugrunde gelegten Rechtslage in Hessen sowie den dazu herangezogenen Rechtsmaterialien als weitere, zusätzliche Rechtsquellen in Thüringen zu beachten seien, sei durch die Erweiterung dieser Rechtsquellen zur Härteregelung des § 19 StrRehaG eine wesentliche Änderung der Rechtslage durch den Wohnortwechsel von Hessen nach Thüringen entstanden, welche rechtfertige, dass die im Bundesland Hessen dazu getroffene Entscheidung, die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG im Wege der Härteregelung nach § 19 StrRehaG zuzulassen, nicht durch das Bundesland Thüringen für die Zukunft übernommen werde. Da die Abänderung für die Zukunft erfolge, sei ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand des Bescheides aus Hessen nicht vorhanden. Der Antragsteller habe auch nicht unterstellen können, dass ein durch hessische Behörden für den Geltungsbereich des Bundeslandes Hessen erstellter Bewilligungsbescheid automatisch durch Thüringer Behörden übernommen werden müsse. Auch sei aus dem Aktenvorgang ersichtlich, dass zum Eingreifen der Härteregelung des § 19 StrRehaG auch in Hessen rechtliche Bedenken bestanden hätten, was dem Antragsteller auch bekannt sein dürfte. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17.03.2016 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 24.11.2015 vollzogenen Änderung des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.06.2015 an. Zur Begründung hieß es, die besondere Dringlichkeit in Bezug auf die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24.11.2015 begründe sich aus der zwingenden Notwendigkeit der Zahlungseinstellung der rechtswidrig vom Regierungspräsidium Gießen im Bescheid vom 17.06.2015 im Rahmen einer rechtlich unzulässigen Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG, da der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung einer zwingend zu beachtenden, rechtlich zutreffenden und wirtschaftlich ökonomischen Verwendung von öffentlichen Mitteln nicht zuzumuten sei, offensichtlich zu Unrecht bewilligte Geldleistungen weiter auszahlen zu müssen, bei denen darüber hinaus auch die Gefahr bestehe, dass diese bei einem zu Lasten des Antragstellers eintretenden Abschluss der Rechtsstreitigkeit nicht wieder durch den Empfänger zurückerstattet würden. Hinsichtlich der Leistungsgewährung nach § 17 a StrRehaG könne eine abschließende Entscheidung im Klageverfahren nicht abgewartet werden, weil zu befürchten sei, dass eine sodann zu veranlassende Rückforderung wegen des geringen Einkommens und des Alters des Antragstellers nicht erfolgreich sein könnte. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG, von Beschädigtenversorgung nach § 21 StrRehaG und ggfs. weiterer sozialer Sicherungssysteme komme der Antragsteller durch die Anordnung des sofortigen Vollzugs des Bescheides vom 24.11.2015 auch nicht in eine existenzielle Notlage. 2. Bereits am 22.12.2015 hat der Kläger Klage erhoben (2 K 515/15 Me) und am 07.03.2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2015 aufschiebende Wirkung hat. Nach Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 17.03.2016 hat der Antragsteller am 05.04.2016 beantragt, festzustellen, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24.11.2015 bis zur Zustellung des die sofortige Vollziehung anordnenden Bescheides am 21.03.2016 aufschiebende Wirkung hat. Diesen Antrag nahm er am 18.04.2016 zurück. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.11.2015 wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges lägen nicht vor. Der mit der Klage angefochtene Bescheid sei bereits offensichtlich rechtswidrig. Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse seit Erlass des Bescheids durch das Regierungspräsidium Gießen sei nicht eingetreten. Dass eine andere Rechtsauffassung eines Gerichts für eine Änderung eines nicht davon betroffenen Bescheides von Amts wegen gerade nicht ausreiche, sei Grundlage allgemeinen Verwaltungsrechts. Der Gesetzgeber habe zudem in § 48 Abs. 2 SGB X eine ausdrückliche Regelung getroffen, wann ausnahmsweise eine gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit der Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides eröffne. Unabhängig davon sei ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht dargelegt. Der Antragsgegner bemühe hierfür ausschließlich fiskalische Interessen. Die sofortige Vollziehung der Rücknahme dieses Bescheides, die ausschließlich auf einer anderen rechtlichen Beurteilung beruhe, allein damit zu begründen, dass eine spätere Rückforderung erschwert sein könnte, erlange einen besonders perfiden Beigeschmack, wenn der Antragsgegner ausführe, in Anbetracht des geringen Einkommens und des Alters des Antragstellers könne dieser ja sonstige soziale Sicherungssysteme in Anspruch nehmen. Der Antragsgegner beantragt am 22.04.2016, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung heißt es (im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren), unter Beachtung der für die öffentliche Hand geltenden Grundsätze zur rechtlich zutreffenden und wirtschaftlich ökonomischen Verwendung von öffentlichen Mitteln könne es dem Freistaat Thüringen nicht zugemutet werden, die aufgrund des rechtswidrig gewordenen Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.06.2015 damit rechtlich unzulässig bewilligten Geldleistungen auf die besondere Zuwendung für Haftopfer in Thüringen fortführen zu müssen, da der Freistaat Thüringen damit einem nicht hinnehmbaren finanziellen Kostenrisiko ausgesetzt würde. Zweifelsfrei stellten Gerichtsurteile/Gerichtsentscheidungen Rechtsquellen dar und müssten bei einer für einen bereits erlassenen Bescheid bzw. dessen Fortbestand maßgeblichen Änderung herangezogen werden können. Aufgrund der zwingend heranzuziehenden Rechtsprechung Thüringer Gerichte wäre ein Härtefall in der Angelegenheit des Antragstellers nicht zu konstruieren gewesen. Wegen des Fehlens von 6 Tagen für die zwingend nach § 17 a StrRehaG erforderliche, zu Unrecht erlittene Haftzeit von 180 Tagen liege nicht nur keine nur geringfügige Unterschreitung dieser Mindesthaftdauer vor, auch sei diese Haftentlassung nach 174 Tagen zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung nicht auf eine willkürliche Maßnahme von DDR-Behörden zurückzuführen. Mit dem Zuzug des Antragstellers nach Thüringen sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, weil für Ermessensentscheidungen Änderungen solcher Umstände beachtlich seien, die der Behörde eine abweichende Ermessensentscheidung ermöglicht hätten. Aus den vorgelegten Original-Unterlagen sei u.a. ersichtlich, dass man nach dem Freikauf des Klägers ins Alt-Bundesgebiet nicht zu beurteilen vermocht habe, ob der Gewahrsam des Antragstellers auf politischen Gründen beruhe. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Dies ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Eine andere Rechtswegzuweisung liegt nicht vor. Vielmehr stellt § 25 Abs. 2 Satz 5 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) insoweit ausdrücklich klar, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist für Rechtsstreitigkeiten bei der Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 StrRehaG, d.h. für die Gewährung von Leistungen für Personen, die – wie der Antragsteller – eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat hier zu Unrecht den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.06.2015 abgeändert und mit Wirkung ab dem 01.12.2015 die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG für die Zukunft nicht mehr bewilligt. 1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes hat sie nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Ob dem Antrag stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Abwägung ist der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die zu überprüfende Sach- und Rechtslage, dass der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung grundsätzlich hiernach. Es gibt nämlich kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Dies ist hier der Fall. a) Der Bescheid vom 17.03.2016, mit dem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24.11.2015 angeordnet hat, dürfte allerdings – entgegen der Ansicht des Antragstellers – den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes muss schriftlich begründet sein (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und grundsätzlich über das Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen (ThürOVG, Beschl. v. 25.11.2011, 2 EO 289/11, juris, Rn. 15). Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, die besondere Dringlichkeit in Bezug auf die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24.11.2015 ergebe sich daraus, dass "der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung einer zwingend zu beachtenden, rechtlich zutreffenden und wirtschaftlich ökonomischen Verwendung von öffentlichen Mitteln" nicht zuzumuten sei, offensichtlich zu Unrecht bewilligte Geldleistungen weiter auszahlen zu müssen, bei denen darüber hinaus auch die Gefahr bestehe, dass diese bei einem zu Lasten des Antragstellers eintretenden Abschluss der Rechtsstreitigkeit nicht wieder durch den Empfänger zurückerstattet würden. Es sei zu befürchten, dass eine Rückforderung wegen des geringen Einkommens und des Alters des Antragstellers nicht erfolgreich sein könnte. Das fiskalische Interesse, das der Antragsgegner hier geltend macht, kann ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sein. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann insbesondere dann auf das fiskalische Interesse gestützt werden, wenn ohne die darauf gestützte Vollziehungsanordnung die Verwirklichung einer im Streit stehenden Geldforderung gefährdet wäre (VG Aachen, Beschl. v. 22.12.2006, 2 L 527/06, juris, Rn. 13 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor. Ob die Begründung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall hinreichend ist, braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. b) Der angefochtene Bescheid begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Zwar hat der Antragsgegner hier als die für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zuständige Behörde gehandelt. Dass bei einem Zuständigkeitswechsel das Rechtsverhältnis aus dem Dauerverwaltungsakt zwischen dem Begünstigten, hier dem Antragsteller, und der neu zuständigen Behörde, hier dem Antragsgegner, unverändert fortbesteht, ergibt sich – nach § 17a Abs. 6 Satz 1 StrRehaG findet das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechende Anwendung – aus dem Verweis in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf § 44 Abs. 3 SGB X. Danach entscheidet über die Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes die zuständige Behörde, wobei dies auch gilt, wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Der Zuständigkeitswechsel lässt das Recht aus dem Verwaltungsakt daher nicht entfallen. Lediglich geht die Befugnis zur Aufhebung auf die neu zuständige Behörde über (SG Stuttgart, Urt. v. 08.10.2009, S 12 SO 7969/07, juris, Rn. 24) bb) Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Antragsgegner hat die mit Wirkung ab dem 01.12.2015 für die Zukunft erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheides gestützt auf § 48 SGB X i. V. m. § 17a Abs. 6 StrRehaG. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Dauerverwaltungsakt – wie der Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.06.2015 – mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Vorschrift ist nicht auf "rechtswidrig gewordene" Verwaltungsakte beschränkt, sondern erfasst auch bei ihrem Erlass rechtswidrige Verwaltungsakte, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rn. 10). Auch in Fällen anfänglicher Rechtswidrigkeit ist eine Aufhebung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse auf das Ausmaß der Änderung beschränkt (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rn. 12). Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier nicht vor. (1) Eine Änderung in den für den Verwaltungsakt maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen ist eingetreten, wenn die rechtliche Grundlage des Verwaltungsaktes geändert worden ist und der Änderung Geltung für den Verwaltungsakt zukommen soll, wobei solche Änderungen bewirkt sein können durch Gesetzesänderungen, Änderungen von Rechtsverordnungen, Satzungsänderungen oder sonstigen Rechtsquellen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes sowie seines Fortbestandes bedeutsam waren und sind (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 48, Rn. 10). Der Antragsgegner vertritt in dem angefochtenen Bescheid – unter Zitierung der genannten Kommentarstelle – die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt und des Verwaltungsgerichts Weimar als weitere, zusätzliche Rechtsquelle in Thüringen zu beachten sei, weshalb eine wesentliche Änderung in der Rechtslage durch den Wohnortwechsel des Antragstellers von Hessen nach Thüringen entstanden sei, welche rechtfertige, dass die im Bundesland Hessen getroffene Entscheidung nicht durch das Bundesland Thüringen für die Zukunft übernommen werde. In der am 18.04.2016 eingegangenen Klageerwiderung führt der Antragsgegner noch aus, "zweifelsfrei" stellten Gerichtsurteile/Gerichtsentscheidungen Rechtsquellen dar und müssten bei einer für einen bereits erlassenen Bescheid bzw. dessen Fortbestand maßgeblichen Änderung herangezogen werden können. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Die rechtlichen Verhältnisse haben sich hier nicht geändert aufgrund der zu §§ 17 a, 19 StrRehaG ergangenen Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt und des Verwaltungsgerichts Weimar. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt nur vor bei einer Änderung der dem Dauerverwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnormen. Erfasst wird jede Änderung von Gesetzen im materiellen Sinne, also Änderungen von Parlamentsgesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungsbestimmungen. Änderungen interner Verwaltungsvorschriften ohne Rechtsnormqualität bewirken keine Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rn. 19). Die Rechtsnormen der §§ 17 a, 19 StrRehaG, die im vorliegenden Verfahren maßgebend sind, sind immer noch dieselben. Der Antragsgegner verkennt, dass keine Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen Änderungen in der – selbst auch höchstrichterlichen – Auslegung von Rechtsnormen sind. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 48 Abs. 2 SGB X (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rn. 22). Nach § 48 Abs. 2 SGB X ist der Verwaltungsakt im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt. Wie der Hinweis auf § 44 SGB X sowie der systematische Standort der Bestimmung in Abs. 2 zeigt, ist die Änderung der Auslegung des Rechts kein Unterfall der Änderung der rechtlichen Verhältnisse (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rn. 85). Auch erscheint eine Gleichstellung angesichts der unterschiedlichen Bindungswirkung von Rechtsnormen und gerichtlichen Entscheidungen nicht gerechtfertigt (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rn. 22). Die vom Antragsgegner angeführten Urteile des Landgerichts Erfurt und des Verwaltungsgerichts Weimar stellen daher keine "zusätzlichen Rechtsquellen in Thüringen" dar. Aus gerichtlichen Entscheidungen "quillt" nicht das Recht; es wird, wie es gewöhnlich in Urteilen vor dem Urteilstenor heißt, (für Recht) "erkannt" (anders bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, denen Gesetzeskraft zukommt, § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG). (2) Auf eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der angefochtene Bescheid nicht gestützt worden. Dies führt der Antragsgegner nunmehr in der Klageerwiderung an. Aus den vorgelegten Original-Unterlagen sei u.a. ersichtlich, dass man nach dem Freikauf des Klägers ins Alt-Bundesgebiet nicht zu beurteilen vermocht habe, ob der Gewahrsam des Antragstellers auf politischen Gründen beruhe. Der Antragsgegner spricht hiermit eine nunmehr vorgelegte Stellungnahme der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben vom 30.10.1986 an. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist hierin aber nicht zu sehen. Entscheidend sind die Verhältnisse, die beim Erlass des Dauerverwaltungsakts "vorgelegen haben". Maßgeblich sind nach dem klaren Wortlaut nicht die Verhältnisse, von denen die Behörde bei Erlass des ursprünglichen Bescheides irrtümlich ausgegangen ist, sondern die bei Bekanntgabe objektiv gegebenen Verhältnisse, als die "wahre" Sachlage (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rn. 27). An dieser Sachlage hat sich auch aufgrund später vorgelegter Originalunterlagen nichts geändert. Zudem würde es hier auch an der "Wesentlichkeit" der Änderung fehlen. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde den Verwaltungsakt unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen nicht hätte erlassen dürfen (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48, Rn. 23). Die Stellungnahme der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben vom 30.10.1986 liegt jedoch zeitlich vor der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz der Stadt Freiburg i. Br. vom 30.01.1987, die allein maßgeblich sein dürfte. (3) Eine Umdeutung des streitbefangenen Bescheides in einen – bei anfänglicher Rechtswidrigkeit in Betracht kommenden – Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt des "Nachschiebens von Gründen" (Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) (vgl. BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 4 AS 21/10 R, juris, Rn. 34). (a) Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unabhängig davon, ob § 43 SGB X auch im Gerichtsverfahren unmittelbar Anwendung finden kann, ist das Gericht jedenfalls gehalten, entsprechend § 43 SGB X zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage gehalten werden kann (BSG, Urt. v. 20.05.2014, B 10 EG 2/14 R, juris, Rn. 26). § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Stützt die Behörde ihre Aufhebungsentscheidung – wie hier – auf § 48 SGB X, obwohl § 45 SGB X hätte Anwendung finden müssen, so wäre dies bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur dann unbeachtlich, wenn es einer Ermessenentscheidung nicht bedurft hätte (vgl. BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 4 AS 21/10 R, juris, Rn. 35); denn sowohl eine Umdeutung als auch ein Nachschieben von Gründen ist nur denkbar, wenn der Wesensgehalt des Verwaltungsakts hierdurch nicht verändert wird (BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 4 AS 21/10 R, juris, Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.11.2014, L 20 SO 484/11, juris, Rn. 43). Hier würde der angefochtene Bescheid durch eine Umdeutung bzw. ein Nachschieben von Gründen aber in seinem Wesensgehalt verändert. Denn § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt – abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X – auch bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft die Ausübung von Ermessen voraus. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in § 45 Abs. 1 SGB X erfordert eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, in die sämtliche relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einfließen müssen (BSG, Urt. v. 20.05.2014, B 10 EG 2/14 R, juris, Rn. 29). Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid jedoch kein Ermessen ausgeübt. Er hat in dem Bescheid vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier eine Pflicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Zukunft bestehe und der Behörde ein Ermessen nicht zustehe. (b) Ein Ermessensausfall führt ausnahmsweise dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf null kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (vgl. BSG, Urt. v. 20.05.2014, B 10 EG 2/14 R, juris, Rn. 29). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null vermag die Kammer schon deshalb nicht zu erkennen, weil bereits nicht deutlich ist, dass überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X, hier die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 17.06.2015, vorliegen. Der Antragsgegner spricht in der Anordnung des Sofortvollzugs von der Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller durch das Regierungspräsidium Gießen bewilligten Leistungen aufgrund einer rechtlich unzulässigen Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG. Eine Leistungsbewilligung sei grundsätzlich nicht möglich. Es ist jedoch im Rahmen des Eilverfahrens nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das Regierungspräsidium Gießen zu Unrecht eine "besondere Härte" gemäß § 19 StrRehaG bejaht hat. (aa) Gemäß § 19 StrRehaG kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Leistung zuerkennen, wenn sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass keine besondere Zuwendung gezahlt wird. Die Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch die Behörde unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 13). Wann eine "besondere Härte" in diesem Sinne vorliegt, definiert das Gesetz nicht. Mögliche Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte sind deshalb anhand des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen und des Gesetzeszwecks zu ermitteln. Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 14 unter Verweis u.a. auf die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/1608, S. 27). Zur Ausfüllung des Begriffs der "besonderen Härte" im Sinne von § 19 StrRehaG bieten sich Kriterien an, die im Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Intentionen stehen und mit der Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG verbunden sind (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 15). Den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 19 StrRehaG im Jahr 2010, mit der eine Anwendung der Härtefallregelung in § 19 StrRehaG bei der Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG ermöglicht werden sollte, lässt sich zudem die Erwägung entnehmen, dass von § 19 StrRehaG nunmehr auch Fälle erfasst werden können, in denen eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Freiheitsentziehung aufgrund einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts durch die Leitung der Vollzugseinrichtung die Mindesthaftdauer von 180 Tagen geringfügig unterschreitet (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 15 unter Verweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/3233, S. 8 und Plenarprotokoll 17/65, S. 6879, 6883). In dem vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages genannten Beispiel erfolgte die vorzeitige Entlassung nach § 57 Abs. 2 StVG/DDR in der Regel vor Wochenenden oder Feiertagen, damit der Betroffene seinen Meldepflichten bei staatlichen Behörden nachkommen konnte. Sie hing von den kalendarischen Daten der Haftverbüßung ab und war daher zufällig (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 18). Die in der Beschlussempfehlung dargestellte Fallgestaltung enthält keine abschließende Nennung der für die Anwendung von §§ 19 i. V. m. § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in Betracht kommenden Sachverhalte; eine solche Begrenzung hätte der gesetzlichen Regelung bedurft (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 17). Die Rechtsprechung hat eine besondere Härte für den Fall anerkannt, dass die 180 - Tage - Frist um zwei Tage verfehlt wurde, weil das Gericht die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 12). Die Strafrestaussetzung sowie das gerichtlich festgesetzte Entlassungsdatum seien entscheidend von Faktoren außerhalb der Person des Betroffenen – z.B. Zustimmung der Strafvollzugseinrichtung, Antrag der Staatsanwaltschaft, Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – abhängig gewesen. Mit Blick auf Dauer der Freiheitsentziehung im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erwiese sich deren Unterschreitung gleichfalls als zufällig (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 18). Für die in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG zum Ausdruck gebrachte Schwere eines rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzuges sei es im Vergleich mit dem vom Gesetzgeber herangezogenen Beispiel unerheblich, warum die Entlassung kurz vor Verbüßung von 180 Tagen Haft erfolgt sei. Gemessen an der gesetzlichen Voraussetzung für die besondere Zuwendung – der Haftdauer – wiesen die rechtlichen Gründe für deren Verkürzung keine Unterschiede auf, die bei der Anwendung von § 19 StrRehaG eine Differenzierung nach dem Grund für die geringfügige Unterschreitung der Haftdauer im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG rechtfertigen könnten (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 20). Der Anwendungsbereich des § 19 StrRehaG ist durch den Gesetzgeber jedoch nicht auf diese Fallgestaltungen der knappen Unterschreitung der Mindesthaftdauer beschränkt worden (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.10.2014, 2 Ws (Reh) 25/14, juris, Rn. 9). So wurde eine besondere Härte im Sinne des § 19 StrRehaG angenommen, wenn der Betroffene aufgrund der Haftbedingungen gesundheitlich derart geschädigt wurde, dass ein weiterer Verbleib in Haft nicht verantwortet werden konnte und der Strafrest deshalb kurz vor Ablauf der 180 Tage (hier 13 Tage) zur Bewährung ausgesetzt wurde (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.10.2014, 2 Ws (Reh) 25/14, juris, Rn. 10). (bb) Im Fall des Antragstellers wurde die Mindesthaftdauer um 6 Tage unterschritten. Dies dürfte der Annahme eines Härtefalls nicht zwingend entgegenstehen. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, in Bezug auf § 57 Abs. 2 Satz 2 StVollzG/DDR durch die Vollzugsbehörde willkürlich vorgenommene Vorverlegungen hätten einen Zeitraum von maximal drei Tagen betroffen, und der Antragsgegner insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt verweist, ist nicht deutlich, ob der Antragsgegner damit sagen will, dass eine geringfügige Unterschreitung der Mindesthaftdauer nur bei maximal drei Tagen in Betracht komme. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 29.10.2014, 2 Ws (Reh) 25/14, juris, Rn. 10) sieht dies jedenfalls anders. Allerdings besteht im Fall des Antragstellers die Besonderheit, dass seine Entlassung vor Ablauf des ursprünglichen Haftzeitpunktes auf einer Häftlingsfreikaufaktion der Bundesrepublik Deutschland beruhte. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 16.05.2013 (8 K 787/12 We) diese Fallkonstellation als nicht von § 19 StrRehaG erfasst angesehen. Diese Häftlingsfreikaufaktion sei gerade auf eine Verkürzung der Haftdauer gerichtet gewesen, denn durch den Freikauf habe der Häftling so schnell wie möglich der Willkür der DDR-Behörden entzogen werden sollen. Die Verkürzung habe somit auf dem Einwirken der Bundesrepublik Deutschland beruht, die sich insoweit auf vertragliche Bindungen der DDR im Rahmen der Häftlingsfreikaufregelungen habe berufen können. Die vorzeitige Haftentlassung und damit das Nichterreichen der Mindesthaftdauer in § 17 a Abs. 1 StrRehaG beruhe somit nicht auf einem allein durch die DDR bestimmten willkürlichen Verhalten, sondern auf einem Verhalten auch der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Konstellation habe der Gesetzgeber in § 19 StrRehaG nicht berücksichtigen wollen. Unter Berufung auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar verweist der Antragsgegner darauf, dass deshalb im Fall des Antragstellers keine willkürlichen Maßnahmen von DDR-Behörden gegeben seien. Ob dieser Rechtsprechung des VG Weimar – einer einzelnen erstinstanzlichen Entscheidung – zu folgen ist, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das erkennende Gericht hat sich mit dieser Fallgestaltung bislang noch nicht befasst. Eine obergerichtliche Rechtsprechung gibt es hierzu, soweit ersichtlich, nicht. Sofern der Rechtsauffassung des VG Weimar nicht zu folgen sein sollte, wäre weiter das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des Dr. med. D. Faber, Wetzlar, vom 20.05.2015 zu berücksichtigen. Der Antragsgegner führt insoweit aus, die gesundheitlichen Folgen der Inhaftierung könnten ggf. einen Anspruch auf Leistungen nach § 21 StrRehaG begründen. Ein Zugang zur besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG in Verbindung mit § 19 StrRehaG werde dadurch nicht eröffnet. Anders als in dem dem Beschluss des OLG Sachsen-Anhalt vom 29.10.2014 (2 Ws (Reh) 25/14) zugrundeliegenden Fall, sei die vorzeitige Entlassung des Antragstellers aus der zu Unrecht erlittenen Haft auf das Gebiet der ehemaligen Alt-Bundesrepublik nicht aufgrund einer eigenverantwortlichen, selbständigen Willkürmaßnahme von DDR-Behörden zum Schutze der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers erfolgt, sondern habe ausschließlich dem Vollzug der zwischen beiden deutschen Staaten rechtsverbindlich abgeschlossenen Vertragsvereinbarungen zum Häftlingsfreikauf gedient. Ob diese Argumentation des Antragsgegners überzeugt, muss jedoch der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Rücknahme des Antrags mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO wirkt sich hier kostenmäßig nicht aus. Letztlich hat der Antragsteller den Feststellungsantrag sinnvollerweise als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortgeführt und auch obsiegt. Zudem hat der Antragsgegner die bereits am 07.03.2016 erfolgte Antragstellung veranlasst, da er die Leistungsgewährung an den Antragsteller zu Unrecht beendet und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24.11.2015 nicht beachtet hatte. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs durch Bescheid des Antragsgegners vom 17.03.2016 wäre der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag auch erfolgreich gewesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG i. V. m. § 14 Abs. 1 StrRehaG).