Urteil
2 K 345/16 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der gesetzlich geregelte Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO (juris: FlüAGKostEV TH) bedarf zu seiner Realisierung keiner bestandskräftigen Feststellung durch Verwaltungsakt.(Rn.62)
2. Die im laufenden Kalenderjahr vorgenommene Änderung der Kappungsgrenze des § 1 Abs. 5 ThürFlüKEVO (juris: FlüAGKostEV TH) durch die am 29.08.2014 in Kraft getretene Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz bewirkt eine Stichtagsregelung.(Rn.76)
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gesetzlich geregelte Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO (juris: FlüAGKostEV TH) bedarf zu seiner Realisierung keiner bestandskräftigen Feststellung durch Verwaltungsakt.(Rn.62) 2. Die im laufenden Kalenderjahr vorgenommene Änderung der Kappungsgrenze des § 1 Abs. 5 ThürFlüKEVO (juris: FlüAGKostEV TH) durch die am 29.08.2014 in Kraft getretene Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz bewirkt eine Stichtagsregelung.(Rn.76) I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt haben. Soweit die Klage hinsichtlich der Anträge auf Kostenerstattung vom 17.11.2015, 17.06.2016 und 08.08.2017 zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Erweiterung der Klage auf die Anträge auf Kostenerstattung vom 09.05.2016, 27.05.2016, 10.06.2016 und 29.08.2016 ist die Sachdienlichkeit der Klageänderung gegeben. Die Klageerweiterung stellt eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Hiernach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar teilte der Beklagte in dem auf die Klageerweiterung folgenden Schriftsatz vom 23.01.2018 mit, dass er in die Klageerweiterung nicht einwilligt. Die Klageänderung ist jedoch insoweit sachdienlich. Die Sachdienlichkeit der Klageänderung ist dann zu bejahen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, U. v. 18.08.2005 - 4 C 13/04 -, BVerwGE 124, 132, 136). Gleiches gilt, wenn der Streitstoff zwar neu ist, das Ergebnis der bisherigen Prozessführung jedoch auch nach Klageänderung verwertet werden kann (so: BVerwG, B. v. 21.10.1983 - 1 B 116/83 -, DVBl. 1984, 93, 94). Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der Anträge auf Kostenerstattung vom 09.05.2016, 27.05.2016, 10.06.2016 und 29.08.2016 vor. Diese Anträge beziehen sich auf das Kalenderjahr 2014 und betreffen überwiegend die Frage der Kappungsgrenze sowie die Frage, ob nach Beendigung des Asylverfahrens angefallene Krankenkosten vom Freistaat gegenüber dem Landkreis zu erstatten sind. Der Streitgegenstand bleibt mithin im Wesentlichen derselbe und die Klageänderung dient mithin der endgültigen Streitbeilegung zwischen den Parteien hinsichtlich des Kalenderjahres 2014. Der Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge des Klägers auf Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO vom 22.01.2015, 27.04.2015, 09.05.2016, 27.05.2016, 10.06.2016 und 29.08.2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist unzulässig. Der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag den Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Beklagten. Vorliegend ist es dem Beklagten jedoch verwehrt, einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG zu erlassen. Das Erstattungsverhältnis zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Landkreis W... spielt sich auf einer Ebene der Gleichordnung unter Hoheitsträgern ab. Weder ist dieses Rechtsverhältnis dem Bereich der "Eingriffsverwaltung", aber auch keineswegs dem Bereich der Subventionsgewährung zuzuordnen, bei welchem die Verteilung bzw. Vergabe von Mitteln durch Verwaltungsakt in Betracht kommt. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um „gewährende“ Verwaltung, sondern um die Erfüllung eines gesetzlich festgelegten Anspruchs. Es geht darüber hinaus nicht darum, aus einem feststehenden Fond Mittel gerecht auszuteilen. Gesetzlich zugesagt ist den Aufgabenträgern in § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO nämlich die Erstattung des 1.000,00 Euro je Kalenderjahr überschreitenden Betrages der notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege unabhängig von den beim Beklagten im Haushalt hierfür vorgesehenen Mitteln. Das typische Instrument des verwaltungsrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses, der Verwaltungsakt, ist nicht geeignet, im Rahmen dieser Erstattungsregelungen als Handlungsinstrument herangezogen zu werden. Der gesetzlich geregelte Erstattungsanspruch bedarf zu seiner Realisierung auch keiner bestandskräftigen Feststellung durch Verwaltungsakt. Aus den materiell-rechtlichen Grundlagen ergibt sich, dass es hier nicht Sache des von Gesetzes wegen Erstattungspflichtigen sein kann, Handlungsformen zu wählen, die die andere Seite in Zugzwang setzen, indem sie gezwungen ist, binnen einer Rechtsmittelfrist auf die Festsetzung der Beklagtenseite zu reagieren. Die Vorgabe, einen festsetzenden Verwaltungsakt abzuwarten sowie in der Pflicht zu sein, binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen zu müssen, falls der Inhalt der Erstattung nicht mit dem übereinstimmt, was beantragt wurde, zwingt den Anspruchsinhaber des gesetzlichen Anspruchs in eine für ihn nachteilige Rechtsposition, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr sieht das Gesetz ihn als Inhaber eines - einklagbaren - Anspruchs (vgl. VG Meiningen, U. v. 11.01.2011 - 2 K 670/08 Me -, juris, Rn. 22). Eine Festsetzung der Erstattungsbeträge - welche regelmäßig durch Verwaltungsakt geschieht - ist in § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO nicht vorgesehen. Da der Kläger bezüglich des Hauptantrages vollständig unterliegt, war auch über den ersten Hilfsantrag zu entscheiden. Der Hilfsantrag, den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidungen vom 30.04.2013, 13.08.2013, 20.10.2015, 14.09.2016, 21.09.2016, 27.01.2017 und 06.02.2017zu verpflichten, über die Anträge des Klägers auf Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO vom 22.01.2015, 27.04.2015, 09.05.2016, 27.05.2016, 10.06.2016 und 29.08.2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist aus den oben genannten Erwägungen ebenfalls unzulässig. Darüber hinaus handelt es sich bei den jeweiligen Mitteilungen des Beklagten - wie der Kläger selbst in seiner Klageschrift ausführt - nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG. Da der Kläger auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrages vollständig unterliegt, war letztlich auch über den zweiten Hilfsantrag zu entscheiden. Der Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 44.657,95 Euro an den Kläger zu verurteilen, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger ist auch klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf die allgemeine Leistungsklage entsprechend anzuwenden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 42, Rn. 62), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner eigenen Rechte geltend macht. Entgegen der Ansicht des Beklagten, wird durch den Kläger nicht das Handeln der Aufsichtsbehörde angefochten. Das Rundschreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.09.2014 stellt bereits keine fachaufsichtliche Weisung (§ 120 Abs. 2 Satz. 1 ThürKO) an den Kläger dar. Zutreffend ist zwar, dass der Kläger die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen gemäß § 4 ThürFlüAG im übertragenen Wirkungskreis durchführt. Die Mitteilung im Rundschreiben, dass die neue Kappungsgrenze erst ab 29.08.2018 gelte, greift jedoch nicht in die Aufgabenerfüllung des Landes als solche ein, sondern enthält vielmehr eine Information des Thüringer Landesverwaltungsamtes an den Kläger, wie die geänderte Verordnung auszulegen sei. Da keine fachaufsichtliche Weisung vorliegt, ist auch kein Verwaltungsakt gegeben, den der Kläger hätte anfechten können. Die Frage der Verwaltungsaktsqualität einer fachaufsichtlichen Weisung (mangels Außenwirkung) kann somit dahinstehen. Vorliegend macht der Kläger einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 ThürFlüKEVO geltend. Hiernach erstattet das Land den Landkreisen die mit der Aufnahme von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten. Der Kläger macht als möglicher Anspruchsinhaber die Verletzung seines gesetzlichen Anspruchs, mithin die Verletzung eigener Rechte, geltend. Der zweite Hilfsantrag ist teilweise begründet. Der Antrag ist unbegründet soweit der Kläger eine Zahlung von 41.585,95 Euro gemäß § 2 Abs. 5 ThürKO begehrt, da die Kappungsgrenze von 1.000 Euro auf das gesamte Kalenderjahr 2014 anzuwenden sei. Die Unbegründetheit ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2015 eine um die Frage der anzuwendenden Kappungsgrenze bereinigte Abrechnung vorlegte. Die nach den Vorgaben des Beklagten angepasste Abrechnung stellt weder einen Verzicht auf die Geltendmachung der streitigen Differenz dar, noch hat der Kläger durch die Vorlage der geänderten Abrechnung sein Recht auf dessen Geltendmachung verwirkt. Mit der Abrechnung vom 27.04.2015 sollten lediglich die Voraussetzungen für die Auszahlung des unstreitigen Betrages geschaffen werden. Gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO in der vom 29.08.2014 bis 31.07.2015 geltenden Fassung wird, soweit die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege im Einzelfall über 1.000,00 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen, der überschreitende Betrag gegen Einzelnachweis zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet. Unstreitig ist, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 41.585,95 Euro um nachgewiesene notwendige Kosten im Sinne des § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO handelt. Streitig ist allein, ob aufgrund der Änderungsverordnung, die am 29.08.2014 in Kraft trat, die Kappungsgrenze von 1.000,00 Euro für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen oder eine Stichtagsregelung anzuwenden ist. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO "1.000,00 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr" könnte hier dafür sprechen, dass die Kappungsgrenze für das gesamte Kalenderjahr 2014 zur Anwendung kommen soll. Denn mit Ablauf des für die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten maßgeblichen Kalenderjahres am 31.12.2014 war die neue Regelung in Kraft getreten, die eine Kappungsgrenze von 1.000,00 Euro vorsieht. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Klägers, dass die Kappungsgrenze von 1.000,00 Euro für das gesamte Kalenderjahr 2014 gilt. Diese Auslegung ließe jedoch außer Acht, dass die Kostenerstattung nach § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO "zusätzlich zur Pauschale nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" gewährt wird. Eine isolierte Betrachtung der Kappungsgrenze ohne auch die Leistungspauschale in den Blick zu nehmen, wäre verfehlt. Die Leistungspauschale des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürFlüKEVO wurde durch die Änderungsverordnung ebenfalls geändert. Die Monatspauschale, in der auch ein Teil zur Abdeckung der Kosten bei Krankheit enthalten ist, wurde von 354,00 Euro auf 314,00 Euro gesenkt. Gleichzeitig wurde die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO von 2.556,46 Euro auf 1.000,00 Euro herabgesetzt. Der Anspruchsinhaber bekommt mithin ab in Kraft treten der Änderungsverordnung eine geringere Monatspauschale je aufgenommenen Flüchtling, gleichzeitig ist die Hürde für eine zusätzliche Kostenerstattung bei Krankheit deutlich gesenkt wurden. Da für die Monatspauschale nach § 4 Abs. 3 ThürFlüKEVO die jeweils am 15. Kalendertag eines Monats festgestellte Anzahl an aufgenommenen Flüchtlingen maßgeblich ist und die Vierte Änderungsverordnung keine Rückwirkung für die geänderte Monatspauschale vorsieht, gilt die niedrigere Monatspauschale von 314,00 Euro mit in Kraft treten der Änderungsverordnung, mithin ab 29.08.2014. Etwas anderes kann dann aber auch nicht für die mit der Monatspauschale im Zusammenhang stehende zusätzliche Kostenerstattung nach § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO gelten. Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung der geänderten Kappungsgrenze für das gesamte Kalenderjahr 2014 beabsichtigt, hätte er dies durch eine entsprechende Rückwirkungsregelung deutlich gemacht. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Formulierung "je Kalenderjahr" insofern bei einer isolierten Betrachtung ungeschickt gewählt ist und durchaus Raum für eine andere Auslegung lässt. Die Gesamtbetrachtung des Absatzes 5 legt jedoch eine Stichtagsregelung nahe. Die Anwendung der Stichtagsregelung widerspricht auch nicht dem im Verordnungsentwurf geäußerten Willen, die ungleichmäßige Kostenerstattung, die sich aus der Differenz zwischen dem in der Leistungspauschale enthaltenen Anteil für Leistungen bei Krankheit sowie dem Betrag in Höhe von 2.556,46 Euro, ab dem eine zusätzliche Kostenerstattung vorgenommen wird, zu beseitigen. Durch die herabgesetzte Kappungsgrenze kann der Anspruchsinhaber bereits zusätzliche Kosten, die den Betrag von 1.000,00 Euro übersteigen, geltend machen. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass die Anwendung der geänderten Kappungsgrenze auf das gesamte Kalenderjahr 2014 für ihn einen deutlich größeren finanziellen Vorteil erbracht hätte. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Änderungsverordnung jedoch nicht zu entnehmen, dass eine auch rückwirkend geltende Besserstellung erfolgen sollte. Soweit der Kläger eine Zahlung von 2.824,11 Euro gemäß § 2 Abs. 5 ThürKO für angefallene Krankenkosten nach Beendigung des jeweiligen Asylverfahrens begehrt, ist der Antrag unbegründet. Hinsichtlich dieser Forderung ist streitig, ob Krankenkosten vom Beklagten auch dann zu erstatten sind, wenn diese nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, aber vor Ablauf des Monats, in dem die Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde, angefallen sind. Dies ist nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die Erstattungspflicht nicht aus der Anwendung des § 1 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 2 Abs. 1 ThürDVOAsylbLG. Die Leistungen bei Krankheit erbringt der Kläger gegenüber dem jeweiligen Asylbewerber gemäß § 4 bzw. 6 AsylbLG. Für diesen Anspruch des Asylbewerbers gegenüber dem Beklagten sieht § 1 Abs. 3 AsylbLG vor, dass die Leistungsberechtigung mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats endet, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Zwar erstattet das Land - hier der Beklagte - den Landkreisen - hier dem Kläger - gemäß § 2 ThürDVOAsylbLG die für die Durchführung des AsylbLG entstehenden notwendigen Kosten. Diese Kostenerstattung erfolgt jedoch nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 ThürFlüAG, mithin der ThürFlüKEVO. Gemäß § 1 ThürFlüKEVO sind Flüchtlinge im Sinne der Verordnung Ausländer nach § 1 ThürFlüAG. Vorliegend wurde in den vier streitigen Fällen das Asylverfahren der Ausländer abgeschlossen und jeweils eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG) erteilt. Damit fallen die Ausländer aus dem Anwendungsbereich des § 1 ThürFlüAG heraus. Ab diesem Zeitpunkt sind sie mithin nicht mehr Flüchtlinge nach § 1 ThürFlüKEVO, sodass eine Kostenerstattung des Beklagten gegenüber dem Kläger für nach Beendigung des Asylverfahrens entstandene Krankenkosten entfällt. Der Kläger verkennt insoweit, dass es sich um zwei getrennte Kostenerstattungen handelt. Die Kostenerstattung des Klägers gegenüber dem Asylbewerber - die auch bei Wegfall der Leistungsberechtigung bis zum Ablauf des jeweiligen Monats zu erfolgen hat - einerseits und die Kostenerstattung des Beklagten gegenüber dem Kläger, die mit Wegfall der Voraussetzungen des § 1 ThürFlüKEVO endet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 122,11 Euro gemäß § 2 Abs. 5 Thür-FlüKEVO hinsichtlich der eingereichten Privatrechnung. Eine Erstattung von Privatrechnungen durch gesetzliche Krankenkassen findet nicht statt, sodass solche auch nicht vom Beklagten gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO zu erstatten sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 125,78 Euro gegen den Beklagten gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO hinsichtlich der Rechnung vom 10.06.2014. Mit dieser wurde vom Klinikum Bad Salzungen eine vorstationäre Behandlung der Psychiatrie vom 20.05.2014 abgerechnet. Die Krankenhausbehandlung wurde vom Hausarzt mit Überweisung vom 20.05.2014 angeordnet. Für das erkennende Gericht ist nicht offenkundig ersichtlich, dass es sich bei der vorstationäre Behandlung nicht um notwendige Kosten handelt. Für das Vorliegen von notwendigen Kosten spricht bereits die Überweisung ans Klinikum durch den behandelnden Hausarzt. Der Zinsanspruch ab 11.08.2016 basiert auf entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rn. 6). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift erscheint hier angemessen, da der Beklagte nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 125,78 Euro unterliegt und im Übrigen, in Höhe von 44.532,17 Euro, obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 53.638,66 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). 1. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO. Am 29.08.2014 trat die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (Änderungsverordnung) in Kraft. Mit dieser wurde die Leistungspauschale nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (Thür-FlüKEVO) von 354,00 Euro auf einen Betrag von 314,00 Euro pro Monat je Flüchtling gesenkt. Gleichzeitig wurde der Betrag, ab dem eine zusätzliche Erstattung für Leistungen bei Krankheit nach § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO erfolgt, von 2.556,46 Euro auf 1.000,00 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr herabgesetzt. Die ab 29.08.2014 geltende Fassung des § 2 ThürFlüKEVO lautet wie folgt: (1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden: 1. … 2. … 3. für sonstige Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, eine monatliche Pauschale in Höhe von 314,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, für den tatsächlich Leistungen erbracht werden, 4. … (5) Soweit die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege im Einzelfall über 1 000,00 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen, wird der überschreitende Betrag gegen Einzelnachweis zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet. Mit Schreiben vom 22.01.2015 beantragte der Kläger vom Beklagten die im Einzelfall je Flüchtling und Kalenderjahr über dem Grenzwert von 1.000,00 Euro liegenden notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Hilfen zur Pflege gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO für das Abrechnungsjahr 2014 in Höhe von insgesamt 142.485,02 Euro. In einem Rundschreiben vom 04.03.2015 teilte der Beklagte mit, dass die Kappungsgrenze von 1.000,00 Euro erst ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 29.08.2014 gelte. Eine Rückwirkung auf das gesamte Jahr 2014 sei nicht vorgesehen. Mit Schreiben des Klägers vom 27.04.2015 wurde die mit Schreiben vom 22.01.2015 eingereichte Abrechnung - entsprechend den Vorgaben des Rundschreibens - korrigiert und nunmehr vom Beklagten ein Gesamtbetrag in Höhe von 107.972,34 Euro gefordert. Mit E-Mail vom 30.04.2015 teilte der Beklagte mit, dass bezüglich des Ausländers M... unter Anwendung der Stichtagsregelung ein Betrag in Höhe von 3.962,81 Euro (5.519,27 Euro - 2.556,46 Euro im Zeitraum bis einschließlich 28.07.2014) angewiesen werde. Mit E-Mail vom 24.08.2015 wurde unter Auflistung der Erstattungsbeträge für die einzelnen Flüchtlinge eine weitere Anweisung in Höhe von 94.568,97 Euro angekündigt. Schließlich wurde mit E-Mail vom 20.10.2015 - nach Vorlage weiterer Nachweise - die Erstattung von weiteren Kosten in Höhe von 6.838,06 Euro angekündigt. Insgesamt zahlte der Beklagte 105.369,84 Euro für das Abrechnungsjahr 2014 an den Kläger. Mit Schreiben des Klägers vom 08.07.2016 wurde der Beklagte aufgefordert, rechtsbehelfsfähige Bescheide zu erlassen. Mit Schreiben vom 25.07.2016 erhob der Kläger rein vorsorglich Widerspruch gegen die bisher ergangenen Entscheidungen vom 30.04.2015, 24.08.2015 sowie vom 20.10.2015 und wies zugleich darauf hin, dass es diesen an der Verwaltungsaktsqualität fehle. 2. Am 10.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben und mit der Klageschrift beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge vom 22.01.2015 und 27.04.2015 auf Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise unter Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 30.04.2015, 24.08.2015 und 20.10.2015 den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge des Klägers vom 22.01.2015 und 27.04.2015 auf Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 29.045,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die mit Schreiben vom 27.04.2015 mitgeteilte Änderung des Antrages sei nicht in der Weise erfolgt, dass der Antrag vom 22.01.2015 sachlich geändert werden sollte. Es hätten lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollen, dass der Beklagte den unstrittigen Teil der begehrten Erstattungsleistungen auszahle. Die Entscheidung über die Erstattungsanträge erginge öffentlich-rechtlich durch hoheitliche Entscheidung des Beklagten, mithin durch Verwaltungsakt. Sie sei nicht lediglich als schlichtes Verwaltungshandeln oder verwaltungsinterne Maßnahme zu qualifizieren. Die an den Kläger gerichteten E-Mails erfüllten weder die formellen Anforderungen des § 3 a Abs. 2 ThürVwVfG noch die inhaltlichen des § 39 ThürVwVfG. Aus den E-Mails des Beklagten sei nicht hinreichend nachvollziehbar, welche Systematik der Beklagte seinen Berechnungen zugrunde gelegt habe. Es sei nicht erkennbar, wie sich die geleisteten Zahlungen auf die beantragten Einzelfälle aufschlüsselten, sodass eine Zuordnung und Prüfung durch den Kläger nicht möglich sei. Es könne lediglich gemutmaßt werden, dass der Beklagte nach der in seinem Schreiben vom 04.03.2015 skizzierten Verfahrensweise vorgegangen sein könnte. Die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO sei vom Verordnungsgeber als Jahresvergleichswert ausgewiesen. Die Berechnung der zusätzlichen Erstattungsleistungen erfolge vorliegend mit Wirkung zum 31.12.2014 bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2014. Am 31.12.2014 sei die ThürFlüKEVO in der vom 29.08.2014 bis 31.07.2015 geltenden Fassung maßgeblich. Die anzuwendende Kappungsgrenze betrage für das Kalenderjahr mithin 1.000,00 Euro. Die Vorgehensweise des Beklagten überschreite die Grenzen der Auslegung. Jede Auslegung ende in den Grenzen des Wortlauts der Regelung. Ausweislich der Regelung beziehe sich der neue Grenzwert ausdrücklich auf das Kalenderjahr. Ein solches beginne unzweifelhaft am 01. Januar und ende am 31. Dezember. Die Interpretation des Beklagten widerspreche sogar dem ausdrücklichen Regelungswillen des Normgebers. Im Änderungsentwurf sei dargelegt, dass die bisherige Leistungspauschale zu einer ungleichen Kostenerstattung geführt habe und deshalb eine zusätzliche Erstattung erforderlich sei. Des Weiteren werde ausgeführt, dass eine Änderung der Erstattungsleistung auf Grund der stark gestiegenen Kosten zur Wahrung des strikten Konnexitätsprinzips notwendig und erforderlich sei. Der Verordnungsgeber habe somit gesehen, dass bereits vor dem 29.08.2014 eine dem § 7 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (ThürFlüAG) entsprechende Kostenregelung nicht mehr gegeben gewesen sei. Mithin hätten ein objektives Regelungsbedürfnis und ein positiver Regelungswille des Verordnungsgebers bestanden, die Leistungspauschale mit Wirkung zum 01.01.2014 zu ändern. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung von 29.045,14 Euro setze sich wie folgt zusammen: Aufgrund der angewandten Stichtagsregelung ergebe sich ein Differenzbetrag von 26.232,66 Euro. Ein weiterer Teilbetrag von 2.686,70 Euro beinhalte Fälle, in denen die Krankenkosten im letzten Monat der Leistungsgewährung nach Erteilung von Fiktionsbescheinigungen bzw. Aufenthaltstiteln im laufenden Monat vom Beklagten nicht erstattet worden seien. Die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ende nicht Tag genau, sondern mit Ablauf des jeweiligen Monats. Da die Leistungen bei Krankheit gemäß § 4 AsylbLG erbracht würden, seien die tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 1 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 2 Abs. 1 Thüringer Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (ThürDVOAsylbLG) bis zum Ende des Monats der Hilfegewährung zu erstatten. In einem weiteren Fall sei eine Kostenerstattung bislang abgelehnt worden, weil die Notwendigkeit der Ausgabe durch den Kläger nicht belegt worden sei. Dies betreffe eine Krankenhausrechnung in Höhe von 125,78 Euro. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Klagebegehren sei bereits unzulässig, da sich der Kläger nicht auf die Verletzung eigener ihm subjektiv zustehender Rechte berufen könne. Der Streitgegenstand beziehe sich auf eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Der Beklagte habe die Kostenerstattung im Sinne der Vorgaben des Verordnungsgebers vorgenommen. Die Auslegung sei den Kommunen mit Rundschreiben vom 03.09.2014 und 04.03.2015 zur Kenntnis gegeben worden. Der Kläger sei nicht befugt, das Handeln der Aufsichtsbehörde im Klagewege anzufechten. Auch die kommunale Selbstverwaltung sei nicht betroffen, zumal der Kläger nicht vorgetragen habe, dass der kommunale Haushalt durch die Auslegung der Verordnung nicht mehr auskömmlich sei. Der Kläger hätte vielmehr die Möglichkeit wahrnehmen müssen, sich an den Verordnungsgeber zu wenden, um von diesem eine Konkretisierung und gegebenenfalls eine Überarbeitung der Auslegung der Verordnung zu erreichen. Die Leistungsabgrenzung erfolge ab dem 29.08.2014 analog eines Jahreswechsels. Es sei für die Fälle, bei denen die Kappungsgrenze vor Inkrafttreten der Neuregelung erreicht gewesen sei, der Jahresbetrag von 2.556,46 Euro angesetzt worden. Für alle übrigen Fälle sei die Kappungsgrenze bei 1.000,00 Euro angesetzt worden. Eine rückwirkende Änderung sei in der Änderungsverordnung nicht vorgesehen. Mit der Herabsetzung der Kappungsgrenze sei auch die Leistungspauschale pro Monat/Flüchtling nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürFlüKEVO geändert worden. Mit der Leistungspauschale würden alle sonstigen Kosten, die bei der Durchführung des AsylbLG entstünden, finanziert. Darunter fielen auch die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Hilfen zur Pflege. Damit außergewöhnlich hohe Kosten einer Kommune nicht zu ungleichmäßigen Kostenerstattungen führten, sei eine zusätzliche Regelung in § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO aufgenommen worden, die die Finanzierung der Krankenkosten über die Kappungsgrenze hinaus regele. Mit Herabsetzung der Kappungsgrenze von 2.556,46 Euro auf 1.000,00 Euro pro Flüchtling/Jahr sei gleichzeitig die Leistungspauschale angepasst und von 354,00 Euro auf 314,00 Euro herabgesetzt worden. Da auch hier keine Rückwirkung vorgesehen sei, sei auch der rückwirkende Ansatz der gesenkten Jahrespauschale nicht möglich. Dass hinsichtlich der Kappungsgrenze auf das Kalenderjahr abgestellt werde, liege daran, dass die Abrechnung der Kosten für die Gesundheitsversorgung durch die Ärzte und kassenärztlichen Vereinigungen oftmals viel später und für über einen Monat hinausgehende Zeiträume erfolge. Die Berechnung der Krankenkosten sei vom Beklagten entsprechend des Rundschreibens vom 03.09.2014 erfolgt. In diesem sei mitgeteilt worden, dass die Berücksichtigung des neuen Betrags von 1.000,00 Euro für Krankenkosten des Jahres 2014 gelte, wenn diese Summe pro Person am 29.08.2014 oder später überschritten werde. Bei der Leistungsabgrenzung sei hier analog der Verfahrensweise zum Jahreswechsel zu verfahren. Bei bereits abgerechneten Leistungen 2014 bzw. bei Überschreiten der Kappungsgrenze vor diesem Zeitpunkt würde auf Grund der bislang bezahlten, höheren Leistungspauschale keine Änderungen vorgenommen bzw. der Betrag von 2.556,46 Euro zur Abrechnung herangezogen werden. Dem Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem Kläger sei klar zu entnehmen, was in den einzelnen Fällen bis zur Kostenerstattung an Unterlagen nachzureichen gewesen sei. Soweit die angeforderten Beträge durch den Beklagten vollständig ausgezahlt worden seien, erübrigten sich weitere Erklärungen. Die entstandene Differenz zwischen Antrags- und Erstattungsbetrag belaufe sich auf 2.602,50 Euro. Der vom Kläger angeforderte Erstattungsbetrag von 107.972,34 Euro sei nicht wieder auf den ursprünglichen Betrag in Höhe von 142.485,02 Euro zurückgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurde beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge des Klägers auf Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO vom a) 22. Januar bzw. 27. April und 17. November 2015, 09. und 27. Mai, 10. und 17. Juni 2016 sowie vom b) 29. August 2016 und 08. August 2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise unter Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 30. April, 13. August und 20. Oktober 2015, vom 14. April bzw. 20. Juni, 14. und 21. September und 10. November 2016 sowie 27. Januar, 06. Februar, 17. und 20. November 2017 den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge des Klägers auf Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO vom 22. Januar bzw. 27. April und 17. November 2015 sowie vom 29. August 2016 und 08. August 2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bzw. nunmehr zu entscheiden, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 53.638,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klageerweiterung sei sachdienlich, da der mit der Klageerweiterung verfolgte zusätzliche Betrag in Höhe von 24.593,52 Euro denselben Streitgegenstand und dieselben Rechtsfragen betreffe. Das nunmehr verfolgte Zahlungsbegehren basiere auf einer Nachberechnung der bereits beantragten Erstattungsfälle und der Einbeziehung der zeitlich nach der Klageerhebung erfolgten Antragstellungen. Dem Schreiben vom 20.12.2017 wurde in Anlage 16 eine Übersicht der offenen Kosten beigefügt. Die hiernach offenen Beträge aus den Abrechnungen vom 17.11.2015, 17.06.2016 und 08.08.2017 von insgesamt 8.980,71 Euro betreffen ausschließlich Krankenkosten aus den Jahren 2015 und 2016. Die offenen Beträge aus den Abrechnungen vom 09.05.2016 und 29.08.2016 von insgesamt 12.451,68 Euro betreffen die Frage der anzuwendenden der Kappungsgrenze. Bezüglich der Abrechnung vom 27.05.2016 betrifft die Frage der anzuwendenden Kappungsgrenze einen Betrag von 1.345,15 Euro. Des Weiteren sind aus dieser Abrechnung ein Betrag von 102,48 Euro aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ein Betrag von 122,11 Euro bezüglich einer eingereichten Privatrechnung offen. Aus der Abrechnung vom 10.06.2016 ist ein Betrag von 1.556,46 Euro hinsichtlich der anzuwendenden Kappungsgrenze und ein weiterer Betrag von 34,93 Euro aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offen. Der Beklagte beantragt auch hinsichtlich der Klageerweiterung, die Klage abzuweisen. In die Klageerweiterung werde nicht eingewilligt. Die Klageerweiterung sei auch nicht sachdienlich. Der Kläger verlange die Erstattung von Krankenkosten, die mit den bislang streitgegenständlichen Forderungen in keinem Zusammenhang stünden. Das ursprüngliche Begehren ziele auf eine Entscheidung des Gerichts zur Frage ab, ob die herabgesetzte Kappungsgrenze des § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen sei. Demgegenüber sei die Klage im Hinblick auf anderweitige Einzelfälle erweitert worden. Weder zeitlich noch in der Summe beträfen die neu eingebrachten Fälle die Rechtsfrage der Kappungsgrenze. Die streitige Kappungsgrenze sei in keinem der neu vorgetragenen Fälle zum Stichtag überhaupt erreicht worden. Soweit der Kläger aufgrund der Klageerweiterung auch eine Entscheidung über die Anträge auf Kostenerstattung vom 17.11.2015, 17.06.2016 und 08.08.2017 beantragt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 20.02.2018 und 23.02.2018 zurückgenommen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 14.12.2017 und 20.02.2018 und die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2017 und 20.01.2018 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakten Bezug genommen.