Beschluss
2 E 277/17 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Fraktion kann als Vereinigung prozess-, beteiligtenfähig und damit passivlegitimiert sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann oder sie nach spezialgesetzlichen Vorschriften fähig sind, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein.(Rn.33)
2. Im Prozess auftretende kommunale Organe bzw. Organteile von juristischen Personen oder beteiligungsfähigen Rechtsträgern handeln im Zweifel - sofern nicht ein Organstreitverfahren vorliegt - als Organe oder Vertreter nach § 62 Abs. 3 VwGO der juristischen Person oder sonstigen Vereinigung, des Staates, der Gemeinden u.s.w..(Rn.37)
3. Bei Äußerungen von Mitgliedern eines Trägers der öffentlichen Verwaltung (bsp. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Fraktion) hängt die Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ab, ob die Äußerung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung oder nur bei "Gelegenheit" amtlicher Tätigkeit bzw. öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgte.(Rn.38)
4. Soweit kein Organstreit vorliegt, ist eine amtliche Äußerung einer Fraktion der Stadt bzw. der Gemeinde zuzurechnen, mit der Folge, dass nicht die Fraktion, sondern die Stadt bzw. Gemeinde passivlegitimiert ist. Wird ein Rechtsmittel dennoch gegen die Fraktion gerichtet, ist es unbegründet.(Rn.41)
5. Erfolgt die Äußerung nur "bei Gelegenheit der Amtsausübung", wenn sie also erkennbar allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Wurzelt der Streitgegenstand im Zivilrecht, kann der Betreffende nur als Privatperson vor dem Zivilgericht verklagt werden.(Rn.39)
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fraktion kann als Vereinigung prozess-, beteiligtenfähig und damit passivlegitimiert sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann oder sie nach spezialgesetzlichen Vorschriften fähig sind, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein.(Rn.33) 2. Im Prozess auftretende kommunale Organe bzw. Organteile von juristischen Personen oder beteiligungsfähigen Rechtsträgern handeln im Zweifel - sofern nicht ein Organstreitverfahren vorliegt - als Organe oder Vertreter nach § 62 Abs. 3 VwGO der juristischen Person oder sonstigen Vereinigung, des Staates, der Gemeinden u.s.w..(Rn.37) 3. Bei Äußerungen von Mitgliedern eines Trägers der öffentlichen Verwaltung (bsp. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Fraktion) hängt die Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ab, ob die Äußerung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung oder nur bei "Gelegenheit" amtlicher Tätigkeit bzw. öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgte.(Rn.38) 4. Soweit kein Organstreit vorliegt, ist eine amtliche Äußerung einer Fraktion der Stadt bzw. der Gemeinde zuzurechnen, mit der Folge, dass nicht die Fraktion, sondern die Stadt bzw. Gemeinde passivlegitimiert ist. Wird ein Rechtsmittel dennoch gegen die Fraktion gerichtet, ist es unbegründet.(Rn.41) 5. Erfolgt die Äußerung nur "bei Gelegenheit der Amtsausübung", wenn sie also erkennbar allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Wurzelt der Streitgegenstand im Zivilrecht, kann der Betreffende nur als Privatperson vor dem Zivilgericht verklagt werden.(Rn.39) I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dass die Antragsgegnerin im März 2017 bekannt gegebene Aussagen hinsichtlich seiner Person und seines Unternehmens unterlässt. 1. Der Antragsteller betreibt in A... ein Unternehmen, das Kommunalgrunddienstleistungen anbietet. Insbesondere Dienstleistungen für die Durchführung von Datenerhebungen für Kommunen. Er bewarb sich für die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme im Stadtgebiet der Stadt E... mittels Durchführung von Haushaltsbefragungen. Er beabsichtigte, die Befragung mit selbständigen Mitarbeitern durchzuführen. Der Antragsteller wurde mit der Befragung beauftragt. Die Internetseite der Antragsgegnerin, der NPD Fraktion, www.npd-fraktion-...de vom 03.03.2017 enthält den Beitrag „Dringlichkeitsantrag im Stadtrat: NPD will Hundebestandsaufnahme zurückstellen“. Es wurde ausgeführt, zu welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Bestandsaufnahme erfolgen solle. Der Dringlichkeitsantrag werde im Hinblick auf Beschlussfassungen zum Haushalt 2016 und 2017 gestellt. Die Antragsgegnerin brachte unter dem 03.03.2017 einen Dringlichkeitsantrag für die Sitzung am 08.03.2017 mit der Bezeichnung „Hundebestandsaufnahme stoppen“ in den Stadtrat der Stadt E... ein. Sie beantragte: „Die Oberbürgermeisterin wird aufgefordert, die von ihr geplante Hundebestandsaufnahme durch das externe Unternehmen bis zur Klärung untenstehender Sachverhalte zurückzustellen.“ Es wurde ausgeführt, dass an der Seriosität des beauftragten Unternehmens gezweifelt werde, der gesetzliche Mindestlohn gezielt unterlaufen werde und es sich bei der Tätigkeit der Mitarbeiter um Scheinselbständigkeit handle. Aus Gründen der Haushaltssicherung und Einhaltung beschlossener Haushaltssatzungen sei die Maßnahme einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Die Oberbürgermeisterin sei vom Stadtrat im Rahmen der Haushaltsstelle 03400-570000 ermächtigt worden, bis zu 16.000,- Euro für die Hundebestandsaufnahme auszugeben. Es werde daran gezweifelt, dass das Budget eingehalten werde. Die Oberbürgermeisterin könne nicht eigenmächtig über die Beschlussfassung des Stadtrates hinaus städtische Gelder beanspruchen. Die Dringlichkeit ergebe sich aus möglichen Rechtsfolgen für die Stadt, das Unternehmen und dessen Mitarbeiter sowie aus der Tatsache, dass bereits Mitte März mit der „Befragung“ begonnen werden solle. Der Dringlichkeitsantrag wurde abgelehnt. Unter der Überschrift „Stadtrat E...: Hundebestandsaufnahme: Nicht bewerben!“ gab die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite www.npd-fraktion-...de am 09.03.2017 eine Pressemitteilung ab. Mit dem Dringlichkeitsantrag solle erreicht werden, dass bis zur Klärung offener Fragen die ab dem 15. März geplante Hundebestandserfassung zurückgestellt werde. Auf dem Rücken möglicher Mitarbeiter und mit haushalterischen Risiken würde die Oberbürgermeisterin aber an den fragwürdigen Maßnahmen festhalten. An der Seriosität des beauftragten Unternehmens bestünden erhebliche Zweifel, da die Mitarbeiter den Mindestlohn nicht erarbeiten könnten. Es bestünde ein Haushaltsrisiko, da für die Maßnahme lediglich ein Betrag in Höhe von 16.000,- Euro vorgesehen sei. 2. Der Antragsteller ließ am 12.03.2018 beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage (Az.: 2 K 417/18 Me) erheben und bereits am 03.07.2017 beim Landgericht Meiningen einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stellen. Mit Beschluss vom 17.07.2017 verwies das Landgericht Meiningen das Verfahren an das Verwaltungsgericht Meiningen. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, 1. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, a) bei der Beschäftigung von freien Mitarbeitern des Antragstellers werde der gesetzliche Mindestlohn gezielt unterlaufen, b) bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter des Antragstellers handle es sich um illegale Scheinselbständigkeit, c) das Unternehmen des Antragstellers sei unseriös/mache keinen seriösen Eindruck. 2. Es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Aufforderung aufzustellen und/oder zu verbreiten, sich nicht für eine freie Mitarbeit bei dem Antragsteller zu bewerben. 3. Der Antragsgegnerin anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nummer 1. und 2. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten festgesetzt werden kann. Der Text auf der Internetseite der Antragsgegnerin sei noch bis zum 07.04.2017, 16.30 Uhr, veröffentlicht gewesen. Die Behauptung, die Vergütung der freien Mitarbeiter unterschreite den Mindestlohn, sei unzutreffend. Richtig sei, dass nach dem Arbeitsvertrag, den der Antragsteller mit den freien Mitarbeitern abschließe, pro befragten Haushalt 30 Cent an Vergütung gezahlt würden. Dabei sei in jedem Haushalt nur eine Frage zu stellen. Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigten, dass in der Regel zwischen 40 und 70 Haushalte pro Stunde befragt werden könnten, so dass ein freier Mitarbeiter auf eine Stundenvergütung von 12,- Euro bis 21,- Euro komme. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin in der Presseveröffentlichung sei ein mehrfaches Aufsuchen des jeweiligen Haushaltes nicht erforderlich. Vielmehr werde das Honorar auch dann gezahlt, wenn beim zweiten Versuch niemand angetroffen werde. Die Behauptungen, bei der Beschäftigung handle es sich für den Antragsteller um eine Scheinselbständigkeit, und die freien Mitarbeiter seien innerhalb der 10 Wochen des Projekts nicht berechtigt, andere Erwerbstätigkeiten auszuüben, träfen ebenfalls nicht zu. Eine entsprechende Vereinbarung finde sich auch nicht in dem auf der genannten Internetseite veröffentlichten Auszug aus dem Arbeitsvertrag des Antragstellers, der ebenfalls bis zum 07.04.2017 veröffentlicht gewesen sei. Die aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien unzutreffend, stellten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar und seien nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie seien geeignet, den Antragsteller in seiner persönlichen Ehre zu treffen. Er werde als Person geschildert, die aus Gewinnsucht bereit sei, vermeintlich wirtschaftlich Schwächere auszubeuten und um den gesetzlichen Mindestlohn und vermeintliche Sozialleistungen zu bringen. Die Behauptung, das Unternehmen des Antragstellers sei unseriös bzw. mache einen unseriösen Eindruck, sei nicht richtig. Dies sei keine Tatsachenfeststellung, sondern eine negative Bewertung, die durch nichts begründet sei. Diese Behauptung sei nicht von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt. Vielmehr handle es sich um eine nicht zutreffende Wertung und abwertende Meinungsdarstellung, die die persönliche Ehre des Antragstellers verletze und sein berufliches Ansehen beeinträchtige. Die Behauptung sei geeignet, das Fortkommen des Antragstellers als Dienstleistungsunternehmer für Kommunen empfindlich zu beeinträchtigen. Die Aufforderung, sich nicht bei dem Antragsteller als Mitarbeiter zu bewerben, beruhe auf fehlerhaften Tatsachenangaben und Meinungsäußerungen und stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da potentielle Mitarbeiter abspenstig gemacht würden. Die NPD Fraktion im Stadtrat E... sei als Fraktion auch rechtsfähig. Sie sei als Stadtratsfraktion als nichtrechtsfähiger Verein anzusehen. Auch läge ein Anordnungsgrund vor. Die Veröffentlichung verbleibe dauerhaft zugänglich und sei geeignet, potentielle Mitarbeiter von der Mitarbeit abzuhalten. Da das Projekt Hundebestandsaufnahme noch nicht abgeschlossen sei, sei eine dauerhafte Erschwerung der Durchführung der Bestandsaufnahmemaßnahme zu erwarten. Die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin übersandte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei von dieser nicht unterschrieben worden. Die Antragsgegnerin ließ mit Schreiben vom 02.02.2018 beantragen, den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Die Rechtsverfolgung im Eilverfahren sei unzulässig, da der Antragsteller den Anordnungsgrund in mehrfacher Hinsicht widerlegt habe. Der Antragsteller habe spätestens am 22.04.2017 Kenntnis von der Publikation erhalten. Dies werde aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter des Antragstellers deutlich. Der Antrag vom 03.07.2018 datiere über einen Monat nach der Abmahnung. Ein Eilantrag sei damit nicht mehr zulässig. Die Äußerungen der Antragsgegnerin seien zulässige Meinungsäußerungen und keine Schmähkritik. Es handle sich insbesondere um juristische Wertungen und moralische Wertungen eines Lebenssachverhalts. Die tatsächlichen Anknüpfungspunkte, die die Antragsgegnerin zu diesen Wertungen veranlasst hätten, seien zwischen den Parteien nicht streitig, sondern zutreffend und würden durch die Glaubhaftmachungsmittel bestätigt. Es würden nur 0,30 Euro und nicht 0,39 Euro - wie die Antragsgegnerin zunächst annahm - pro zweifach begangenem Haushalt an die Mitarbeiter gezahlt. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass mindestens 23 Haushalte pro Stunde aufgesucht und befragt werden müssten, was selbst in einer Mietskaserne nach der allgemeinen Lebenserfahrung vollkommen unrealistisch sei. Dass 40 - 70 Haushalte pro Stunde aufgesucht und befragt würden, wie in den eidesstattlichen Versicherungen ausgeführt, sei weltfremd. Die beauftragten Personen könnten in weniger als 1 Minute pro befragter Person nicht deren Haushalt aufgesucht, an der Tür geläutet, ihre Anliegen erklärt, sich vorgestellt, die entsprechenden Fragen formuliert, die Angaben erfasst und die entsprechenden Daten notiert haben. Die vorformulierten eidesstattlichen Versicherungen, in denen die betreffenden Personen nur ihren Namen eingetragen hätten, seien falsch. Unter Berücksichtigung aller Kosten, die den freien Mitarbeitern entstünden (Krankheits-, Rentenvorsorge, Urlaubsgeld), müssten diese bei einem Entgelt von 0,30 Euro pro Haushalt tatsächlich im Durchschnitt 36,56 Haushalte pro Stunde aufsuchen. Auch erschließe sich nicht, dass die Produktivität in der Regel zwischen 40 und 70 Haushalte pro Stunde liege, mithin eine Schwankung von 75 % betrage. Hierbei sei bei der Wertung der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden, dass die Kostenpauschale auch zweimalige Haushaltsbesuche umfasse. Bei unterstellten 40 Datenerhebungen pro Stunde (12,- Euro) seien weitere Kosten, insbesondere An- und Abfahrt (Fahrzeugnutzung, Sprit), zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter als Selbständige müssten Sozialversicherungsbeiträge als freiwillig Versicherte in voller Höhe aus ihrem Einkommen abführen oder aber sich privat versichern. Damit seien sie letztlich wesentlich ungünstiger gestellt, als seien sie zum Mindestlohn beschäftigt. Der Arbeitsvertrag belege, dass die Mitarbeiter termingebunden seien, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen und sie offensichtlich ihre gesamte Arbeitskraft einzubringen hätten, da ihnen bei Fristversäumnis eine 20prozentige Kürzung drohe. Es sei Aufgabe der Antragsgegnerin gegen derartige Missstände politisch vorzugehen, weshalb sie diese auch wertend benennen könne, zumal letztlich eine unzumutbare Aufgabe zu unzumutbaren Bedingungen an einen Beliehenen übertragen werde. Zudem stelle sich die Frage, wie eine steuererhebende Körperschaft die zur Steuererhebung notwendige Datenerhebung privaten Dritten übertragen wolle und dies ohne Rechtsgrundlage mit dem Steuergeheimnis und Datenschutzvorschriften in Einklang zu bringen sein solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er keinen Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin, der NPD Fraktion, hat. Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert. Ist der Antrag gegen den falschen Antragsgegner gerichtet, muss er abgelehnt werden. 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). 1.1 Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kommt u.a. dann zur Anwendung, wenn in einem Hauptsacheverfahren - wie hier - die allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage statthaft ist (vgl. VG München, U. v. 18.03.2015 - Az.: M 7 K 14.3011, juris, Rdnr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123, Rn. 4). 1.2 Der Antragsteller hat jedoch keinen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. abgeleitet aus seinem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin, die NPD Fraktion, weil diese nicht passivlegitimiert ist. Zwar trifft es zu, dass eine Vereinigung - hier die NPD Fraktion - rechtsfähig bzw. prozessfähig, beteiligtenfähig und somit auch passivlegitimiert sein kann. Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des LAG Hamm, U. v. 12.12.2002 - Az.: 11 Sa 1813/01, juris, Rdnr. 34 - 36 m. w. N.) bezieht, ist diese Entscheidung hier jedoch nicht einschlägig, da sich der Sachverhalt auf die Feststellung bezog, dass der Gesetzgeber von einer auch zivilrechtlichen Außenrechtsfähigkeit einer Fraktion ausgeht, und damit auch Partei eines Arbeitsvertrages sein kann. Die Prozess- und Beteiligtenfähigkeit sowie die Passivlegitimation im Verwaltungsrechtsstreit kann sich aus Folgendem ergeben: Fraktionen sind Einrichtungen des kommunalen Verfassungsrechts, denn nach § 25 ThürKO können sich Gemeinderatsmitglieder zu Fraktionen zusammenschließen. Der Gemeinderat, bestehend aus dem Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKO), ist wiederum ein Organ der Gemeinde (§ 22 Abs. 1 ThürKO). Die Gemeinde ist nach § 1 Abs. 2 ThürKO eine Gebietskörperschaft, also eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Fraktionen können damit in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Kommunalordnung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Kommunalvertretung mitwirken. Sie können vom Körperschaftsbegriff des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO umfasst sein, wenn sie nach § 61 Nr. 2 VwGO - soweit ihnen ein Recht zustehen kann - oder aber nach spezialgesetzlichen Vorschriften fähig sind, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Rdnr. 23). In vorliegender Fallkonstellation sind Fraktionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch weder prozess- und beteiligtenfähig noch passivlegitimiert. Im Prozess auftretende Organe bzw. Organteile von juristischen Personen oder beteiligungsfähigen anderen Rechtsträgern - hier die Fraktion - sind im Zweifel nicht als Kläger oder Beklagter anzusehen. Sie handeln im Zweifel - sofern (wie hier) nicht ein Organstreitverfahren vorliegt - nicht in ihrer Eigenschaft als solche, das heißt, nicht als Privatperson oder als selbständiger Rechtsträger im Sinne von § 61 VwGO, sondern als Organe oder Vertreter nach § 62 Abs. 3 VwGO der juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen, des Staates, der Gemeinden u.s.w., die sie vertreten. „Richtiger“ Beklagter ist deshalb im Verwaltungsprozess in der Regel nicht die handelnde Person, sondern die Körperschaft und ähnliches, deren Organ oder Vertreter sie ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 78, Rdnr. 3, § 62, Rdnr. 14, § 61, Rdnr. 11). Bei Äußerungen von Mitgliedern eines Trägers der öffentlichen Verwaltung - hier die NPD Fraktion - hängt die Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO, die Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und somit die Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ab, ob die Äußerungen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung oder nur bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgte (vgl. VG Regensburg, U. v. 10.12.2009 - Az.: RO 3 K 08.1832, juris, Rdnr. 44). Das VG München führt hierzu in seiner Entscheidung (U. v. 18.03.2015 - Az.: M 7 K 14.3011, juris, Rdnr. 12 und 22, m. w. N.), der sich die Kammer anschließt, aus: „Amtliche Erklärungen oder Äußerungen eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie - wie hier - im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergehen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18). Dies hat zur Folge, dass das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gilt, d.h. dass eine auf eine Leistung der öffentlichen Hand gerichtete Klage gegen die Körperschaft zu richten ist, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl. Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 78 Rn 48). Hier wäre also die auf Unterlassung durch den ersten Bürgermeister der Stadt ... gerichtete Leistungsklage gegen eben diese Gebietskörperschaft zu richten gewesen. Ist die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet, muss sie abgewiesen werden (Meissner, aaO, § 78 VwGO Rn 55). Ansprüche auf Richtigstellung, Widerruf oder künftige Unterlassung sind grundsätzlich nicht gegen den Amtsträger selbst geltend zu machen (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18). Allein entscheidend ist, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde, und nicht ihr Inhalt (BayVGH, aaO; Rennert, aaO; vgl. VGH BW, B. v. 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/ 01 - juris Rn 3 zu Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes), bzw., ob die streitgegenständlichen Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Ersten Bürgermeisters stehen oder in einen Lebensbereich fallen, der durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und in dem sich die Rechtsbeziehungen nach zivilrechtlichen Normen richten (BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn 9 m. w. N.). Der Anspruch richtet sich nur dann ausnahmsweise gegen den Amtsträger, wenn dieser den dienstlichen Auftrag so deutlich verlassen hat, dass die Erklärung der Behörde oder Körperschaft schlechterdings nicht mehr zugerechnet werden kann, sondern als private Äußerung anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).“ Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass es sich bei den Äußerungen im Dringlichkeitsantrag der Antragsgegnerin vom 03.03.2017 und den Ausführungen auf ihrer Internetseite vom 03.03. und 09.03.2017 nicht um private Äußerungen handelt. Vielmehr sind die streitgegenständlichen Äußerungen dem amtlichen Bereich zuzurechnen. Sie betreffen einen von ihr in den Stadtrat der Stadt E... eingebrachten Dringlichkeitsantrag, mit dem die Oberbürgermeisterin aufgefordert worden ist, die von ihr geplante Hundebestandsaufnahme durch das Unternehmen des Antragstellers bis zur Klärung bestimmter Sachverhalte zurück zu stellen. Es geht um eine politische Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Beauftragung des Antragstellers mit der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme im Stadtgebiet der Stadt E... Die beanstandeten Äußerungen erfolgten nicht im Rahmen einer rein persönlichen privat-rechtlich zu beurteilenden Auseinandersetzung, gelegentlich einer Sitzung des Stadtrates (LG Meiningen, Verweisungsbeschluss vom 17.07.2017 - Az.: (138) 3 O 425/17). Nicht der Antragsteller bzw. dessen Unternehmen selbst waren Anlass für die streitgegenständlichen Äußerungen, sondern Zweifel am Vorgehen der Stadt E.... Auf der Internetseite der Antragsgegnerin vom 03.03.2017 ist ausgeführt: „Weil begründete rechtliche Zweifel am rechtssicheren Vorgehen bei der in E... geplanten Hundebestandsaufnahme bestehen, hat die NPD-Fraktion heute einen Dringlichkeitsantrag für die Sitzung des Rates am 8. März mit dem Ziel eingebracht, den Start der Bestandsaufnahme bis zur Klärung aller Unklarheiten zurückzustellen.“ Dies stellt einen Aspekt der Willensbildung und Entscheidungsfindung über die Realisierung der Maßnahme „Hundebestandsaufnahme“ der Stadt E... dar. Dass es sich nicht um private Äußerungen der NPD Fraktion handelt ergibt sich weiter aus dem vorgenannten Bericht, in dem eine Bewertung des politischen Handelns der Oberbürgermeisterin erfolgte. Dass es sich um politische und nicht private Äußerungen der Antragsgegnerin handelt, ergibt sich auch aus der Rede eines Mitglieds der Antragsgegnerin (über link auf Internetseite der Antragsgegnerin - Bericht vom 09.03.2017). Hier wurde die Oberbürgermeisterin unter anderem aufgefordert, im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Finanzierung der Hundebestandsaufnahme zu erläutern. Sowohl in dem Dringlichkeitsantrag vom 03.03.2017, den Berichten auf der Internetseite der Antragstellerin vom 03.03.2017 als auch vom 09.03.2017 wurden Ausführungen, Stellungnahmen und Wertungen hinsichtlich der Finanzierung der Hundebestandsaufnahme sowie den beschlossenen Haushaltssatzungen und der Haushaltssicherung gemacht. Auch hier handelt es sich um Gesichtspunkte für die Entscheidung über die Übertragung der Maßnahme „Hundebestandsaufnahme“ der Stadt E... auf einen privaten Dritten. Letztlich ist festzustellen, dass die Stadt E... die Aufgabe der Hundebestandsaufnahme nicht durch eigene Mitarbeiter, sondern durch einen privaten Dritten durchführen wollte. Insoweit ist es gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin auf arbeits- und sozialrechtliche Bedenken hinweist. Auch diese Ansichten sind Gegenstand für die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Stadt E.... Die Stadt E... dürfte - wie die Antragsgegnerin sinngemäß ausführt - nicht sehenden Auges arbeits- und sozialrechtliche Verstöße hinnehmen, indem sie eine ihr obliegende Aufgabe (Beitreibung der Hundesteuer) auf einen Dritten „preisgünstig“ überträgt. Ein überwiegend persönliches Gepräge der Äußerungen der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. Sie erfolgten vielmehr in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Kommunalordnung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rahmen der Kommunalvertretung. Richtet sich der Antrag nach § 123 VwGO nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den falschen Antragsgegner, so ist er als unbegründet abzulehnen, weil der Antragsgegner nicht der nach materiellem Recht Verpflichtete ist (VG Meiningen, B. v. 2 E 448/7 Me - Az.: 04.10.2007, m. w. N.). 1.3 Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch den Antragsteller brauchte die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht mehr geklärt zu werden. 2. War der Antrag mithin erfolglos, war dem Antragsteller als Unterlegenem die Kosten nach § 154 VwGO aufzuerlegen. Der Streitwert richtet sich nach § 52, § 53 GKG und war im einstweiligen Rechtsschutz um die Hälfte zu reduzieren.