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Urteil

2 K 296/20 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2023:0908.2K296.20ME.00
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Leitsätze
1. In sog. Dublin III-Verfahren ist die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig, wenn die Beklagte für das Asylbegehren und die Entscheidung über internationalen Schutz nicht zuständig ist. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (juris: AsylVfG 1992; Unzulässigkeitsentscheidung) und ist durch Verwaltungsakt nach § 35 VwGO festzustellen; es handelt sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung.(Rn.29) 2. In Dublin III-Verfahren ist nach erfolgter Überstellung oder freiwilliger Ausreise und erneuter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin III-VO auch ohne Asylantrag oder Asylgesuch durchzuführen (EuGH, U. v. 25.01.2018 – C-360/16).(Rn.32) 3. Wird im Tenor eines Bescheides des Bundesamtes nur ein Ausspruch über die Anordnung der Abschiebung in einen Mitgliedstaat, nicht aber über die Unzulässigkeit des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland getroffen, ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.(Rn.27) 4. Ein noch laufendes Klageverfahren über die erste Unzulässigkeitsentscheidung mit Abschiebungsanordnung steht einem Wiederaufnahmeverfahren nach erfolgter Ausreise und zwischenzeitlicher Wiedereinreise nicht entgegen.(Rn.35) 5. Die illegale Wiedereinreise stellt eine Zäsur dar, die dazu führt, dass das ursprüngliche Dublin-Verfahren abgeschlossen ist. Die Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylbegehrens vorliegt, hat das Bundesamt in dem neuen Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen.(Rn.41)
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.02.2020 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In sog. Dublin III-Verfahren ist die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig, wenn die Beklagte für das Asylbegehren und die Entscheidung über internationalen Schutz nicht zuständig ist. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (juris: AsylVfG 1992; Unzulässigkeitsentscheidung) und ist durch Verwaltungsakt nach § 35 VwGO festzustellen; es handelt sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung.(Rn.29) 2. In Dublin III-Verfahren ist nach erfolgter Überstellung oder freiwilliger Ausreise und erneuter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin III-VO auch ohne Asylantrag oder Asylgesuch durchzuführen (EuGH, U. v. 25.01.2018 – C-360/16).(Rn.32) 3. Wird im Tenor eines Bescheides des Bundesamtes nur ein Ausspruch über die Anordnung der Abschiebung in einen Mitgliedstaat, nicht aber über die Unzulässigkeit des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland getroffen, ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig.(Rn.27) 4. Ein noch laufendes Klageverfahren über die erste Unzulässigkeitsentscheidung mit Abschiebungsanordnung steht einem Wiederaufnahmeverfahren nach erfolgter Ausreise und zwischenzeitlicher Wiedereinreise nicht entgegen.(Rn.35) 5. Die illegale Wiedereinreise stellt eine Zäsur dar, die dazu führt, dass das ursprüngliche Dublin-Verfahren abgeschlossen ist. Die Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylbegehrens vorliegt, hat das Bundesamt in dem neuen Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen.(Rn.41) I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.02.2020 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 23.08.2023 übertragen hat, und im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 25.02.2020 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für eine rechtmäßige Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 25.05.2020 fehlt es an einer im Tenor manifestierten Unzuständigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG auf Grund einer Prüfung der Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens. 1. Rechtsgrundlage einer Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig ist. In wie dem hier vorliegenden sog. Dublin-Verfahren ist die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig, wenn die Beklagte für das Asylbegehren und die Entscheidung über internationalen Schutz nicht zuständig ist. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG und ist durch Verwaltungsakt nach § 35 VwGO festzustellen; es handelt sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung (Marx, AsylG, Kommentar zum Asylgesetz, 11. Aufl., § 31, Rdnr. 19.) Sie ist der Klägerin mitzuteilen. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach der ersuchende Mitgliedstaat [die Beklagte] im Falle der Zustimmung des ersuchten Staates [Frankreich] zur Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers die betreffende Person von der Entscheidung, sie in den Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, in Kenntnis setzt. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vom 29.06.2013 (sog. Aufnahmerichtlinie), der explizit auf Asylanträge, für die nach der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, Bezug nimmt und diesen Fall als eine Konstellation ansieht, in der ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, belegt die Auffassung (VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juli 2018 – A 6 K 4361/18 –, juris, Rn. 19). Letztlich ergibt sich das Erfordernis einer ausdrücklichen Unzuständigkeitsentscheidung auch aus nationalem Asylrecht. Nach § 31 Abs. 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über Asylanträge schriftlich (Satz 1) und sind schriftlich zu begründen (Satz 2). Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen (Satz 3). 2. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG beruht in vorliegender Fallkonstellation auf dem Ergebnis der Prüfung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Überstellung und Wiedereinreise der Klägerin im September 2019. 2.1 Ursprünglich war Frankreich nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Denn die Klägerin reiste am 20.02.2018 mit einem vom 01.02.2018 bis 03.03.2018 gültigen Visum "Nr. FRA 521406990" in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das fristgemäß (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) gestellte Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin nahmen die französischen Behörden nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ebenfalls fristgemäß (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO) an. Die Überstellung der Klägerin erfolgte auf der Grundlage des – inzwischen rechtskräftigen - Bescheides vom 24.05.2018. Mit diesem Bescheid wurde ihr Antrag (Asyl und internationalen Schutz betreffend) als unzulässig abgelehnt (Nr. 1), festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), die Abschiebung nach Frankreich angeordnet (Nr. 3) und die Frist nach § 11 AufenthG auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4) - (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 03. August 2018 – 2 E 851/18 Me). 2.2 Nach Überstellung eines Asylbewerbers auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Nr. 3 des Bescheids vom 24.05.2018) und dessen folgender illegalen Wiedereinreise – hier die Überstellung und Wiedereinreise der Klägerin im September 2019 - ist ein erneutes "Dublin-Verfahren" durchzuführen (EuGH, U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris). Das VG Würzburg führt in seinem Urteil vom 26.11.2019 (Az.: W 10 K 19.50275 –, juris, Rn. 24), dem sich die Einzelrichterin anschließt, aus: „Ein Ausländer, der nach der Überstellung in einen anderen, für die sachliche Prüfung des Asylantrages nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat [Anmerkung hier: Frankreich] wieder in den Mitgliedstaat einreist, der ihn überstellt hat [Anmerkung hier: die Bundesrepublik Deutschland], und dort einen weiteren Asylantrag stellt, darf erneut in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden. Dies setzt lediglich voraus, dass ein erneutes Wiederaufnahmeverfahren nach den Art. 23 ff. Dublin III-VO unter Beachtung der dort festgelegten Fristen durchgeführt wird und der um Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat zustimmt beziehungsweise seine Zustimmung nach Fristablauf als erteilt gilt (EuGH, U.v. 25.1.2018 – Aziz Hasan, C-360/16 – juris Rn. 55, 70, 80). Die Art. 23 und 24 Dublin III-VO, welche den Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens regeln, unterscheiden nicht zwischen dem Fall der erstmaligen Einleitung und dem Fall der erneuten Durchführung eines solchen Verfahrens (EuGH a. a. O., Rn. 60, 61). Diese zu einem Fall des Art. 24 Dublin III-VO – d.h. wenn nach der Einreise in den überstellenden Staat [Anmerkung hier: Bundesrepublik Deutschland] dort kein Asylantrag gestellt wird – ergangene Rechtsprechung ist nach der Überzeugung des Einzelrichters auch auf den Fall des Art. 23 Dublin III-VO – d.h. dass im überstellenden Staat ein (erneuter) Asylantrag gestellt wird – übertragbar, weil der EuGH ausdrücklich das Wiederaufnahmeverfahren nach den Art. 23 und 24 Dublin III-VO in Bezug nimmt, ohne insoweit grundlegend zwischen den beiden Tatbeständen zu unterscheiden. Der EuGH weist lediglich darauf hin, dass in dem Falle, dass (nach Wiedereinreise) ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, dieser vor der Überstellung gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt werden muss, und dass die Frist des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zu beachten ist, um einen Übergang der Zuständigkeit auf den Aufenthaltsstaat zu vermeiden (EuGH a. a. O., Rn. 49).“ Diese Ausführungen zu Grunde gelegt kommt es auf die Behauptungen der Beteiligten, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren ein förmlicher Asylantrag nach § 14 AsylG oder ein Asylantrag nach den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 AsylG erforderlich ist, oder dass für ein Wiederaufnahmeverfahren ein Asylgesuch nach Art. 20 Dublin III-VO genügt (wovon nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen ist [vgl. Urteil vom 26.07.2017 - C 670/16 -, juris Rn. 75 ff. [Rn. 88]), nicht mehr an und bedarf keiner weiteren Erörterungen. 2.2.1 Einer vorzunehmenden Regelung über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG im Bescheid vom 25.02.2020 stand auch nicht das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Klageverfahren Az.: 2 K 850/18 Me gegen den Bescheid vom 24.05.2018 entgegen. „Weder in der Dublin III-VO, in der Asylverfahrensrichtlinie noch im AsylG findet sich eine Regelung, die die Stellung eines erneuten Asylantrags ausschließt, wenn bzgl. eines ersten Asylantrags noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. In diese Richtung tendiert auch der EuGH. In seinem Urteil vom 25.01.2018 (- C-360/16 -, juris) bringt er zum Ausdruck, dass er das Verwaltungsverfahren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz bereits dann als abgeschlossen ansieht, wenn einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Jedenfalls in dieser Konstellation dürfte daher die Stellung eines weiteren Asylantrags nicht ausgeschlossen sein. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da das Verwaltungsgericht Sigmaringen bereits über den Eilantrag des Antragstellers bezüglich seines ersten Asylantrags in Deutschland negativ entschieden hat“ (VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juli 2018 – A 6 K 4361/18 –, juris, Rn. 21). So liegt der Fall auch hier. Mit Beschluss vom 03.08.2018 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 24.05.2018 abgelehnt (Az.: 2 E 851/18 Me). Im Übrigen ist das Klageverfahren gegen den Bescheid vom 24.05.2018 (Az.: 2 K 850/18 Me) durch Beschluss des VG Meiningen vom 08.04.2020 eingestellt worden. Der Beschluss und damit auch der Bescheid vom 24.05.2018 sind rechtskräftig geworden. Demzufolge kommt es auf die von den Beteiligten in dem Verfahren Az. 2 K 850/18 Me diskutierte Frage des Zeitpunkts eines Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland und die in diesem Zusammenhang stehende Problematik des sog. „Kirchenasyls“ nicht (mehr) an. Auch läuft der Vortrag der Beklagten, dass zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung über einen Folgeantrag hätte ergehen können, ins Leere. 2.2.2 Das Gericht folgt nicht der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28.09.2021 vertretenen Auffassung, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris) hier nicht einschlägig sein soll. Die Beklagte behauptet insoweit unter Bezugnahme auf Nr. 4 des Urteilstenors, dass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs „ein anderer Sachverhalt als im hiesigen Verfahren zu Grunde“ liege, „so dass diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar bzw. übertragbar“ sei. Anders als in Nr. 4 des Urteilstenors habe im konkret vorliegenden Fall das Bundesamt fristgerecht ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gestellt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das Wiederaufnahmegesuch an Frankreich nach Art. 24 Abs. 2, UA. 2 Dublin III-VO, rechtzeitig stellte. Danach ist ein Wiederaufnahmegesuch binnen drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Staat zu richten. Hier teilte der Bevollmächtigte der Klägerin nach deren Wiedereinreise im September 2019 mit Schriftsatz vom 08.10.2019 dem Gericht mit, dass die Klägerin wenige Stunden nach ihrer Überstellung am 05.09.2019 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und in ihrer alten Gemeinschaftsunterkunft wohne. Das Gericht leitete das Schreiben des Bevollmächtigten vom 08.10.2019 unter dem 17.10.2019 an das Bundesamt zur Stellungnahme weiter (Gerichtsakte Az.: 2 K 850/18 Me, Bl. 68), das dort am 18.10.2019 einging (Behördenakte, pdf-dokument, Az.: 2 K 296/20 Me, Bl. 3). Am 05.11.2019 verfügte das Bundesamt, eine Aufgriffsakte anzulegen und an das Aufgriffsteam zur weiteren Bearbeitung zu verteilen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt – im Hinblick auf das damals noch anhängige Klageverfahren Az.: 2 K 850/18 Me – seit dem Eingang des Schreibens am 18.10.2019, spätestens aber zum Zeitpunkt des Anlegens der Aufgriffsakte mit Verfügung vom 05.11.2019, Kenntnis vom Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet und Anhaltspunkte, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründen konnten, hatte. Das Informationsschreiben des Bundesamtes an die Dublin-Behörde Frankreichs vom 29.11.2019, mit der Bitte um Übernahme der Klägerin, da sich Frankreich bereits für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erklärt habe und die Klägerin auch bereits nach Frankreich überstellt worden, jedoch umgehend wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei (Behördenakte, pdf-dokument, Az.: 2 K 296/20 Me, Bl. 15), erfolgte jedenfalls binnen der in Art. 24 Abs. 2, UA. 2 Dublin III-VO genannten Frist von drei Monaten. Vorsorglich sei erwähnt, dass auch in allen anderen in Betracht kommenden Fällen nach den Art. 24 Abs. 2, UA. 1 Dublin III-VO und Art. 23 Abs. 2 und Abs. 2, UA. 1 und UA. 2 Dublin III-VO von zwei bzw. drei Monaten das Wiederaufnahmegesuch fristgerecht erfolgt wäre. Jedoch verkennt die Beklagte hier, dass sich die Aussage des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris) in Nr. 4 des Urteilstenors nur auf die Frage der Folge einer Fristversäumung im Hinblick auf ein Wiederaufnahmegesuch (Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO) bezieht, nämlich den Übergang der Zuständigkeit des ersuchten Staates (Frankreich) auf den ersuchenden Staat (Bundesrepublik Deutschland), nicht aber auf die grundsätzliche Aussage, dass nach erfolgter Überstellung in den Mitgliedstaat (Frankreich) und daraufhin erfolgter Wiedereinreise (Bundesrepublik Deutschland) ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen ist. Insoweit wird in Nr. 2 des vorgenannten Tenors ausgeführt: „Art. 24 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem ersten Mitgliedstaat in diesen Mitgliedstaat überstellt wurde, nachdem ein erneuter, bei einem zweiten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war, und dann ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, dieser Drittstaatsangehörige Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und dass es nicht möglich ist, ihn ohne Durchführung eines solchen Verfahrens erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen.“ Damit ist die Entscheidung des EuGH vom 25.01.2018 (- C-360/16 -, juris) unter diesem Gesichtspunkt und entgegen der Auffassung der Beklagten einschlägig. 2.2.3 In dem erneuten Wiederaufnahmeverfahren ist die von dem Bundesamt durchzuführende Prüfung der Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG beschränkt auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Das VG Düsseldorf führt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.01.2018 (- C-360/16 -, juris) insoweit aus: „Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die illegale Wiedereinreise eines zuvor im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgelehnten und in den zuständigen Mitgliedstaat überstellten Antragstellers zur Folge, dass im Rahmen eines (erneuten) Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-Verordnung zu überprüfen ist, ob die Zuständigkeit nach der Überstellung des Antragstellers auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist. Ohne ein solches Wiederaufnahmeverfahren ist es nicht möglich, einen Antragsteller erneut in den als zuständig bestimmten ersten Mitgliedstaat zu überstellen. … Ist bei dieser erneuten Prüfung folglich nur in den Blick zu nehmen, ob sich die Sach- und Rechtslage nach der Überstellung in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit geändert hat, lässt dies die ursprüngliche Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags unberührt. Diese Entscheidung bleibt während des neuen Wiederaufnahmeverfahrens bestehen und wirkt als Ausgangspunkt für die erneute Überprüfung der Zuständigkeit fort. Durch das neue Wiederaufnahmeverfahren nach illegaler Wiedereinreise wird indes der Prüfungsrahmen in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags und die Feststellung von Abschiebungsverboten in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Die illegale Wiedereinreise stellt insoweit eine Zäsur dar, die dazu führt, dass das ursprüngliche Dublin-Verfahren abgeschlossen ist. Die Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylbegehrens vorliegt, hat das Bundesamt in dem neuen Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen“ (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 28.11.2019 - 12 K 14671/17.A, juris, Rdnr. 31 – 34 unter Verweis auf: EuGH, U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 53 ff). Die vorangegangenen Ausführungen zu Grunde gelegt, fehlt es mithin für eine rechtmäßige Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 25.05.2020 an einer im Tenor manifestierten Unzuständigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Nach alledem kann die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides keinen Bestand haben. 3. Aus diesem Grund bedarf die Frage, ob der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebung nach Frankreich in Nr. 1 des Bescheides vom 25.02.2020 in vorliegendem Fall auch die Regelung des § 31 Abs. 3 AsylG, wonach eine Feststellung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erforderlich ist, entgegensteht, keiner abschließenden Klärung. Desgleichen ist es nicht erforderlich, auf den Gesundheitszustand der Klägerin einzugehen. 4. Nr. 2 des Bescheids war ebenfalls aufzuheben, da das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG zwingend eine (rechtmäßige) Abschiebung voraussetzt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 1. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens. Die am 21.03.1967 geborene Klägerin, iranische Staatsangehörige, reiste am 20.02.2018 zum wiederholten Male in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte am 21.02.2018 ein Asylgesuch und stellte am 19.03.2018 einen förmlichen Asylantrag. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Klägerin am 21.02.2018 lieferte keinen EURODAC-Treffer. Ein Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS) ergab am 16.03.2018, dass der Klägerin vom "Ministère des Affaires Etrangères" im Iran am 21.01.2018 ein Visum für die Schengen Staaten, gültig vom 01.02.2018 bis 03.03.2018, "Visum Nr. FR..." erteilt worden war. Am 19. und 20.03.2018 wurde die Klägerin angehört. Am 26.03.2018 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 16.05.2018 akzeptierten die französischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch. Mit Bescheid vom 24.05.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 02.06.2018 ließ die Klägerin Klage (Az.: 2 K 850/18 Me) erheben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 2 E 851/18 Me) stellen. Mit Beschluss vom 03.08.2018 wurde der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 20.08.2018 und der Beklagten am 16.08.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.12.2018 teilte das Bundesamt dem Gericht mit, dass nach Angaben der Ausländerbehörde vom selben Tag die Klägerin flüchtig und dies dem Mitgliedstaat Frankreich mitgeteilt worden sei. Das neue Ende der Überstellungsfrist - 03.02.2020 - sei fristgemäß dem DubliNET mitgeteilt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schreiben vom 14.01.2019 deren ladungsfähige Anschrift „W..., ... S...“ mit. Die Klägerin befinde sich seit dem 15.01.2019 im Kirchenasyl. Dies sei dem Bundesamt mitgeteilt worden. Das Bundesamt führte mit Schreiben vom 01.04.2019 aus, dass ihr erst am 16.01.2019 mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin sich seit dem 15.01.2019 im Kirchenasyl befinde. Die Klägerin wurde am 05.09.2019 nach Frankreich überstellt. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte unter dem 08.10.2019 mit, dass die Klägerin wenige Stunden nach ihrer Überstellung am 05.09.2019 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und in ihrer alten Gemeinschaftsunterkunft wohne. Das Gericht leitete das Schreiben des Bevollmächtigten vom 08.10.2019 unter dem 17.10.2019 an das Bundesamt zur Stellungnahme weiter (Gerichtsakte 2 K 850/18 Me, Bl. 68). Das Schreiben ging dort am 18.10.2019 ein (Behördenakte.pdf-dokument, Az. 2 K 296/20 Me, Bl. 3). Am 05.11.2019 verfügte das Bundesamte, eine Aufgriffsakte anzulegen und an das Aufgriffsteam zur weiteren Bearbeitung zu verteilen. Mit Schreiben vom 29.11.2019 informierte das Bundesamt die französischen Behörden, dass die Klägerin am 25.10.2019 im Bundesgebiet aufgegriffen worden sei. Es werde um Übernahme der Klägerin gebeten, da sich Frankreich bereits für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erklärt habe und die Klägerin auch bereits nach Frankreich überstellt worden, jedoch umgehend wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei (Behördenakte.pdf-dokument, Az. 2 K 296/20 Me, Bl. 15). Mit Fax vom 09.12.2019 akzeptierten die französischen Behörden die Anfrage auf Übernahme der Klägerin. Das Bundesamt lud die Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2020 „zum persönlichen Gespräch im Dublin-Verfahren (Zweitbefragung)“. Sie führte anlässlich der Anhörung am 20.01.2020 aus, dass sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlimmert habe. Sie gab Atteste bzw. ärztliche Stellungnahmen aus den Jahren 2018 bis 2020 zur Behördenakte. Mit Bescheid vom 25.02.2020 wurde die Abschiebung nach Frankreich angeordnet (Nr. 1) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2). Die Klägerin sei vermutlich am 23.09.2019 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Wiedereinreise sei dem Bundesamt am05.11.2019 durch das Verwaltungsgericht Meiningen zur Kenntnis gebracht worden. Am 25.11.2019 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO an Frankreich gerichtet worden. Die französischen Behörden hätten mit Schreiben vom 09.12.2019 ihre Aufnahmebereitschaft erklärt. Die Abschiebung nach Frankreich sei nach § 34a Abs. 1, Satz 1 AsylG anzuordnen. Es lägen Erkenntnisse für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO vor. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Frankreich sprächen, seien nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin führe noch nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Es sei ihr zuzumuten, nach Frankreich zurück zu kehren, da systemische Mängel nicht ersichtlich seien. Der Bescheid wurde der Klägerin am 03.03.2020 zugestellt. 2. Am 04.03.2020 ließ die Klägerin Klage erheben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 2 E 297/20 Me) stellen. Sie beantragt im Hauptsacheverfahren, den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2020 aufzuheben. Die Klägerin habe nach ihrer Rückkehr aus Frankreich ein neues Asylbegehren durch ihre Wiedereinreise geäußert. Das Bundesamt habe den Antrag angenommen, ein Verfahren eingeleitet, die Klägerin angehört und sie als Antragstellerin behandelt, wie sich aus dem Anhörungsprotokoll ergebe. Zudem genüge nach Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO zur Durchführung eines Verfahrens ein Asylgesuch. Eine Unzulässigkeitsentscheidung habe die Beklagte dennoch nicht getroffen. Die Beklagte müsse über den neuen Asylantrag der Klägerin entscheiden. Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.01.2018 (Az.: C-360/16) werde Bezug genommen. Ohne eine Entscheidung über Abschiebungsverbote könne nach § 31 Abs. 3 AsylG keine Abschiebungsanordnung erfolgen. Das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich. Einerseits gehe sie davon aus, dass sich die Überstellung durch Vollziehung erledigt habe, andererseits verweigere sie mangels Bestands-/Rechtskraft die Durchführung eines neuen Asylverfahrens. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands ließ die Klägerin weitere ärztliche Stellungnahmen vorlegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe nach ihrer Wiedereinreise kein Asylgesuch geäußert, so dass es keiner Unzulässigkeitsentscheidung bedurft habe. Das Anlegen eines neuen Verfahrens rechtfertige nicht den Schluss auf ein neues Asylgesuch, genau so wenig wie die Anhörung der Klägerin. Die Anhörung verfolge nur den Zweck, Erkenntnisse über möglicherweise bestehende Abschiebungshindernisse zu gewinnen und diene dazu, die Anforderungen des Art. 5 Dublin III-VO zu erfüllen. Auch sei das Erstverfahren der Klägerin zum Zeitpunkt des Ergehens des neuen Dublin-Bescheides vom 25.02.2020 weder bestands- noch rechtskräftig abgeschlossen gewesen, so dass es seitens der Klägerin während des Verfahrens ohnehin zu keiner Zeit möglich gewesen wäre, einen wirksamen Folgeantrag zu stellen, was eine Unzulässigkeitsentscheidung erforderlich gemacht hätte. Eine erneute Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrages setze einen förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylG i. V. m. § 71 AsylG voraus. Dieser sei grundsätzlich nach § 71 Abs. 2 AsylG persönlich bei der Außenstelle der Beklagten zu stellen oder schriftlich nach § 71 Abs. 2 Satz 3 AsylG bei der Zentrale des Bundesamtes. Einen förmlichen Asylantrag habe die Klägerin bisher nicht gestellt. Es sei zwischen formlosen Asylgesuch nach § 13 AsylG und förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylG zu unterscheiden. Bei dem „Nachsuchen“ um Asyl handle es sich um ein nicht-förmliches Asylgesuch, das bei einem behördlichen Adressaten angebracht werde. Alle anderen Handlungen der Klägerin stellten keinen förmlichen Asylantrag dar. Die von Klägerseite zitierte Entscheidung (EuGH, U. v. 25.01.2018 – C-360/16) sei nicht einschlägig. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO sei nicht erfolgt, da Frankreich der Wiederaufnahme zugestimmt habe. Auf einen förmlichen bzw. persönlichen oder gegebenenfalls zwischenzeitlich zulässigen schriftlichen (Folge-) Antrag dürfte es vorliegend gar nicht ankommen. Eine dezidierte Auseinandersetzung mit möglichen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG sei in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides erfolgt. Das Klageverfahren (Az.: 2 K 850/18 Me) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.05.2018 wurde mit Beschluss vom 08.04.2020 auf Grund übereinstimmender Erledigterklärungen eingestellt. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Mit Beschluss vom 26.11.2020 (Az.: 2 E 297/20 Me) ordnete das VG Meiningen die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen die in Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 25.02.2020 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Frankreich an. Die Klägerin ließ mit Schreiben vom 20.04.2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 26.04.2023 hierauf. Das Verfahren wurde der zuständigen Berichterstatterin mit Beschluss vom 05.09.2023 als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Die Akten der Verfahren Az.: 2 E 851/18 Me, Az.: 2 K 850/18 Me und Az.: 2 E 297/20 Me werden zum Verfahren beigezogen.