Beschluss
2 E 659/25 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2025:0507.2E659.25ME.00
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Leitsätze
1. Ein Ablehnungsgesuch, das weder auf konkrete, die Person des abgelehnten Richters betreffende Umstände gestützt ist noch nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit erkennen lässt, ist offensichtlich unzulässig und kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. (Rn.2)
2. Die Verweisungsvorschriften des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG sind auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar; die Verweisung an das zuständige Gericht kann gemeinsam mit der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ergehen.(Rn.8)
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Chatta wird als unzulässig verworfen.
II. Das Verwaltungsgericht Meiningen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Thüringer Oberverwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ablehnungsgesuch, das weder auf konkrete, die Person des abgelehnten Richters betreffende Umstände gestützt ist noch nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit erkennen lässt, ist offensichtlich unzulässig und kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. (Rn.2) 2. Die Verweisungsvorschriften des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG sind auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar; die Verweisung an das zuständige Gericht kann gemeinsam mit der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ergehen.(Rn.8) I. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Chatta wird als unzulässig verworfen. II. Das Verwaltungsgericht Meiningen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Thüringer Oberverwaltungsgericht. 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter Chatta ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung -ZPO- kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2022 – 5 AV 4.22 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offensichtlich grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.06.2015 – 1 BVR 1288/14 – juris Rn. 15 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Auflage 2023, § 54 Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich grundlos und damit rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller lehnt in seinem undatierten, am 05.05.2025 eingegangenen Schreiben Richter Chatta ab, ohne auch nur ansatzweise eine Begründung zu liefern. Er verweist lediglich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2024 – 2 StR 51/23 –, NStZ 2025, 165, 172, die sich mit der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 2 der Strafprozessordnung -StPO- im Kontext richterlicher Unparteilichkeit befasst. Einen konkreten, auf die Person des abgelehnten Richters bezogenen Befangenheitsgrund trägt er jedoch nicht vor. Auch aus dem übrigen Vorbringen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. 2. Das vorliegende Verfahren ist an das zuständige Thüringer Oberverwaltungsgericht zu verweisen. Mit Schreiben vom 10.11.2024 mit dem Betreff „Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ hat sich der Antragsteller u.a. gegen zwei Kostenrechnungen der Justizzahlstelle des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30.10.2024 (Kassenzeichen: 655240889104 und 655240889006) gewandt und beantragt, „die aufschiebende Wirkung des Verfahrens“ anzuordnen. Allein die vorgenannten Kostenrechnungen sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen vom 02.04.2025 – 2 V 2928/24 –). Die vom Antragsteller behaupteten Vollstreckungsmaßnahmen betreffen nach der derzeitigen Aktenlage offenkundig Justizforderungen der Landeshauptkasse Bremen – Vollstreckungsstelle – (vgl. z. B. Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Landeshauptkasse Bremen vom 29.10.2024, Kassenzeichen: 7701738173/VO 13A). Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Kostenrechnungen der Justizzahlstelle des Thüringer Oberlandesgerichts wurden bislang hingegen keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.04.2025). Das Gericht wertet das Vorbringen des Antragstellers betreffend die hier streitgegenständlichen Kostenrechnungen als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -GKG-, verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG anzuordnen: Gegen die genannten Kostenforderungen, in denen jeweils Gerichtskosten in Höhe von 66 EUR als Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG festgesetzt wurden, ist der statthafte Rechtsbehelf die Erinnerung gemäß § 66 GKG. Hierauf wurde auch in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen hingewiesen. Zwar hat der Antragsteller das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht ausdrücklich als „Erinnerung“ bezeichnet, es ist jedoch angesichts der vorliegenden Gesamtumstände und insbesondere unter Bezugnahme auf die von ihm angeführte Vorschrift des § 10 der Kostenverfügung -KostVfg- als solche auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.2016 – 2 VAs 71/15 –, juris Rn. 4). Zuständiges Gericht für den vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelf ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 GKG das Thüringer Oberverwaltungsgericht, bei dem die Gerichtskosten im jeweiligen Verfahren – 2 ZKO 321/24 sowie 2 VO 388/24 – angesetzt wurden. An dieses Gericht ist daher der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG- nach Anhörung der Beteiligten zu verweisen. Nach § 83 Satz 1 VwGO gelten die §§ 17 bis § 17b GVG für die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entsprechend. Diese Verweisungsvorschriften sind auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstrecken (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 23.01.1997 – 2 S 2.97 –, NVwZ-RR 1998, 464; so auch Wöckel, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Auflage 2022, § 83 Rn. 3 m. w. N.). Da es sich bei der Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG um eine Zwischenentscheidung handelt, kann diese ohne Weiteres gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Auflage 2023, § 54 Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.09.2022 – 1 BvQ 62/22 –, juris Rn. 1, wonach bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs sogar auch die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen kann). Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 04.04.2025, mit dem das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen wurde, entfaltet keine Bindungswirkung. Er beruht auf einer groben Fehlerhaftigkeit: Nach Eingang der Verweisung war nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Verfahren an das Verwaltungsgericht Meiningen verwiesen wurde. Auf Nachfrage teilte das Verwaltungsgericht Bremen mit, dass die Verweisung insbesondere aufgrund einer fälschlich angenommenen Vergleichbarkeit der Justizzahlstellenstrukturen in Bremen und Thüringen erfolgt sei, und bat, das Verfahren an das zuständige Gericht weiterzuverweisen (vgl. Telefonvermerk vom 11.04.2025, Bl. 16 d. GA). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und der vorliegenden Gesamtumstände ist die Verweisung des Verwaltungsgerichts Bremen mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -GG-, dessen Wahrung durch die Verweisung gerade sichergestellt werden soll, nicht mehr vereinbar (vgl. dazu ausführlich Riese: in: Schoch/Schneider, VwGO-Kommentar, Stand: 08/2024, § 83 Rn. 16a m. w. N.).