OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 E 472/18 Me

VG Meiningen 3. Kammer, Entscheidung vom

3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Beschäftigungsgruppe angehören. Findet sich in einer Gruppe kein wahlberechtigter Beschäftigter oder ist niemand bereit, Mitglied des Wahlvorstandes zu werden, so steht dies der Bildung eines Wahlvorstandes dennoch nicht entgegen; die Gruppe hat das Recht auf Beteiligung im Wahlvorstand verwirkt.(Rn.8)
Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass der Verselbständigungsbeschluss des Vorabstimmungsvorstandes des Forstamtes W... vom 18.12.2017 wirksam ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Beschäftigungsgruppe angehören. Findet sich in einer Gruppe kein wahlberechtigter Beschäftigter oder ist niemand bereit, Mitglied des Wahlvorstandes zu werden, so steht dies der Bildung eines Wahlvorstandes dennoch nicht entgegen; die Gruppe hat das Recht auf Beteiligung im Wahlvorstand verwirkt.(Rn.8) Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass der Verselbständigungsbeschluss des Vorabstimmungsvorstandes des Forstamtes W... vom 18.12.2017 wirksam ist. I. Der Vorabstimmungsvorstand des Forstamtes W..., der Beteiligte zu 2), führte am 18.12.2017 eine Abstimmung über die Verselbständigung der Außenstelle "Thüringer Forstamt W..." als selbständige Dienststelle gem. § 6 Abs. 3 ThürPersVG für die anstehenden Personalratswahlen 2018 durch. Der Vorabstimmungsvorstand war zuvor in der Sitzung des örtlichen Personalrats des Forstamtes W... vom 14.11.2017 gebildet worden. Ihm gehörten nur Mitglieder der personalvertretungsrechtlichen Gruppe der Arbeitnehmer und keine Beamten an. Von den 60 wahlberechtigten Beschäftigten stimmten 55 für die Verselbständigung. Am 13.03.2018 fasste der Beteiligte zu 1) den Beschluss, den Verselbständigungsbeschluss des Forstamts W... wegen eines Verstoßes gegen die Wahlordnung des ThürPersVG nicht anzuerkennen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg. Gemäß § 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG, § 935 ZPO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich statthaft. Ausnahmsweise kann hier auf Grund des Antrages des Antragstellers gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Im Hinblick auf die kurzfristig zu treffende Entscheidung, das heißt, wegen der erforderlichen Veröffentlichung des Wahlausschreibens am 10.04.2018 und des möglicherweise noch zu ergreifenden Rechtsschutzes beim nächst höheren Gericht sind die Voraussetzungen des § 944 ZPO gegeben, so dass die Entscheidung grundsätzlich durch den Vorsitzenden ergehen kann. Nach § 83 Abs. 2 ThürPersVG i. d. F. vom 13.01.2012 ist diese Vorschrift jedoch entsprechend auf die anderen Berufsrichter der Fachkammer anwendbar, soweit ein Berichterstatter bestellt ist, so dass hier die Entscheidung durch den Berichterstatter getroffen wird. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 935 ZPO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 920 ZPO). Der Wahlvorstand des Forstamtes W... ist antragsbefugt. Da es um seine eigene Rechtsposition geht, behält er eine prozessrechtliche Beteiligungsbefugnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (vgl. zur Beteiligungsbefugnis des Gesamtpersonalrats Hebeler in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Hebeler, BPersVG, Stand: Januar 2018, Teil II § 6 Rn. 67). Ein Verfügungsgrund liegt offensichtlich vor, da die Wahl des Personalrats der ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts am 23.05.2018 erfolgen soll, mithin das darauf gerichtete Wahlausschreiben am 10.04.2018 ausgehängt werden muss. Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung könnte nach Ablauf der Aushangsfrist der Wahlausschreibung die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigen. Ein Verfügungsanspruch liegt vor, und wurde durch den Antragsteller auch glaubhaft gemacht. Durch eine einstweilige Verfügung darf das Gericht in ein bereits in Gang gesetztes Wahlverfahren nur eingreifen und z.B. einem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Wahl untersagen, wenn deren Nichtigkeit droht. Nicht zulässig ist dies aber regelmäßig, wenn (nur) Anfechtungsgründe vorliegen (vgl. zum Wahlverfahren Hebeler in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Hebeler, BPersVG, Stand: Januar 2018, Teil II § 6 Rn. 69 m. w. N.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Durchführung der Abstimmung über die Verselbstständigung einer Dienststelle. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ThürPersVG ist der Beschluss für die folgende Wahl der Personalvertretung wirksam, mithin handelt es sich insoweit um eine Vorabstimmung zu einer Personalratswahl (vgl. auch § 4 WO ThürPersVG). Für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die Wahl selbst. Der Verselbständigungsbeschluss vom 18.12.2017 wurde wirksam getroffen. Die Wahl wurde nicht nach § 25 ThürPersVG angefochten. Die Wahl ist auch nicht nichtig. Die Wahl leidet nicht an einem derart schweren und offenkundigen Fehler, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Der Wahlvorstand wurde vorliegend ordnungsgemäß besetzt, auch wenn nicht beide Gruppen der in der Dienststelle vertretenen Beschäftigten in ihm vertreten waren. Der Wahlvorstand ist die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl berufene Institution. Er ist ein "neutrales Organ", das die gesetzesmäßige und unparteiische Durchführung der Wahl gewährleisten soll. Eine Wahl ohne Wahlvorstand ist nichtig, weil sie "nicht einmal den Schein eines ordnungsgemäßen Zustandekommens der Wahlentscheidung wahrt (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 1 WO Rn. 1; unter Bezugnahme auf (BVerwG, B. v. 20.06.1958 – VII P 13.57 –, BVerwGE 7, 140-146, juris). Nach § 4 WO ThürPersVG muss dem Abstimmungsvorstand ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören. Dabei ist kein Beschäftigter verpflichtet, das ihm angetragene Amt eines Wahlvorstandes anzunehmen (Schlatmann in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Hebeler, BPersVG, Stand: Januar 2018, Teil II § 20 Rn. 12 m. w. N.). Findet sich jedoch in einer Gruppe kein wahlberechtigter Beschäftigter oder ist niemand bereit, Mitglied des Wahlvorstandes zu werden, so steht dies der Bildung eines Wahlvorstandes nicht entgegen; die Gruppe hat das Recht auf Beteiligung im Wahlvorstand verwirkt (Schlatmann a. a. O., Rn. 7 unter Verweis auf LAG Hamm, B. vom 22.06.1988 – 3 TaBV 124/87 –, juris, Entscheidung zu § 16 BetrVG i. d. Fassung vom 15.01.1972). Mit Vorlage der Bekanntmachung des örtlichen Personalrates des Thüringer Forstamtes W... vom 23.10.2017 wonach noch dringend Beamte für die Mitarbeit im Abstimmungsvorstand gesucht würden, der Aktennotiz zum Abstimmungswahlvorstand vom 14.11.2017, aus dem sich ergibt, dass kein Beamter des Forstamtes W... für die Bildung des Vorabstimmungsvorstandes zur Verfügung gestanden habe, sowie der eidesstattlichen Versicherung des E... wurde auch glaubhaft gemacht, dass die Beamten des Forstamtes W..., indem sie sich nicht an der Bildung des Vorabstimmungsvorstandes beteiligt haben, konkludent auf die Vertretung ihrer Gruppe im Wahlvorstand verzichtet haben (vgl. hierzu auch Hamburgisches OVG, B. v. 07.08.1991 – Bs PB 2/90 –, juris, Rn. 62). Einer Kostengrundentscheidung bedarf es im Hinblick auf den objektiven Charakter des nicht kontradiktorisch angelegten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nicht.