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Urteil

5 K 154/13 Me

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2015:0708.5K154.13ME.0A
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Leitsätze
1. Bei der Bestimmung der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 FStrG ist rechtlich auf den materiellen Begriff der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG abzustellen.(Rn.36) (Rn.37) 2. Die fachrechtlichen Belange im Sinne des § 9 Abs. 3 und 3a FStrG sind auch in Thüringen von der Baugenehmigungsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO (v. 16.03.2004) bzw. § 62 ThürBO (v. 13.03.2014) zu beachten(Rn.54) (im Anschluss an HessVGH, B. v. 26.03.2007 - 3 UZ 3100/06 -, BayVGH, B. v. 29.09.2009 - 14 ZB 08.3159 -, beide zit.nach juris).(Rn.55)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bestimmung der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 FStrG ist rechtlich auf den materiellen Begriff der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG abzustellen.(Rn.36) (Rn.37) 2. Die fachrechtlichen Belange im Sinne des § 9 Abs. 3 und 3a FStrG sind auch in Thüringen von der Baugenehmigungsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO (v. 16.03.2004) bzw. § 62 ThürBO (v. 13.03.2014) zu beachten(Rn.54) (im Anschluss an HessVGH, B. v. 26.03.2007 - 3 UZ 3100/06 -, BayVGH, B. v. 29.09.2009 - 14 ZB 08.3159 -, beide zit.nach juris).(Rn.55) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beigeladenen entschieden werden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. 1. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage war bereits bei ihrer Erhebung nach § 75 VwGO zulässig, weil sie deutlich nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO eingereicht wurde und keine Gründe für eine Verzögerung des Widerspruchsbescheids ersichtlich sind. Im Übrigen ist inzwischen der Widerspruchsbescheid ergangen. Auch ohne ausdrückliche Einbeziehung des nach Rechtshängigkeit der Untätigkeitsklage ergangenen Widerspruchsbescheids erfasst die Klage den ablehnenden Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 20. Aufl. § 75 Rn. 21, 26; Umkehrschluss zu § 75 Satz 4 VwGO). 2. Die Klage ist auch nicht wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig, etwa weil das Vorhaben gemäß § 63 b Abs. 2 ThürBO a.F. bereits als genehmigt galt. Über den Bauantrag war nach dieser Bestimmung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden ist. Letzteres ist hier nicht der Fall: Denn der Bauantrag der Klägerin ging am 18.06.2012 beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 21.06.2012 hat der Beklagte - zu Recht - weitere Unterlagen, insbesondere einen Lageplan mit Vermaßung des Standorts, angefordert. Diese gingen am 01.08.2012 dem Beklagten zu. Der Ablehnungsbescheid wurde per FAX am 23.10.2012 an die Klägerin und damit rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungsfrist bekanntgegeben. Unschädlich ist insoweit, dass er nicht zugestellt wurde. Anders als der Beklagte im Vorlageschreiben an die Widerspruchsbehörde meint, war der ablehnende Bescheid nämlich nicht zuzustellen. § 70 Abs. 2 ThürBO a.F. verlangt nur die Schriftlichkeit des Bescheides. Das Zustellungserfordernis nach § 70 Abs. 1 Satz 3 ThürBO in der bis 2004 geltenden Fassung ist abgeschafft. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten 22.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 14.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ThürBO n.F. (2014) ergibt sich hier das anwendbare Recht aus der "alten" Bauordnung, weil das Genehmigungsverfahren vor dem Inkrafttreten der neuen Bauordnung förmlich eingeleitet wurde. Danach ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben war gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 11 ThürBO a.F. nicht genehmigungsfrei, mithin genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsfähigkeit richtete sich nach § 70 Abs. 1 ThürBO a.F. Sie war danach gegeben, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Hier war das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 b Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. einschlägig, weil die Werbeanlage eine sonstige bauliche Anlage ist, die kein Gebäude ist. Das Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren richtete sich folglich nach § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. ThürBO a.F. Danach standen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen: 1. Entgegen der Behauptung der Beigeladenen stimmte das Vorhaben im Sinne des § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 1 ThürBO a.F. zwar mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach §§ 29 bis 38 BauGB überein. Denn nach den vorliegenden Akten, insbesondere dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial, hätte sich das Vorhaben, das im Sinne des § 29 BauGB planungsrechtlich relevant ist, gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO als nicht störender "Gewerbebetrieb" (vgl. Kammerurteil v. 22.04.2015 - 5 K 224/13 Me -) in das gewerblich geprägte Umfeld eingefügt. Die von der Beigeladenen angeführten Erwägungen zu den Straßenausbauabsichten waren bauplanungsrechtlich unbeachtlich. Auch standen Abweichungen im Sinne des § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 2 ThürBO a.F. nicht im Raum. 2. Der Beklagte hat aber zu Recht im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens entgegenstehende straßenrechtliche Umstände beachtet, die zur Ablehnung führten. Nach § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren andere - als die oben genannten - öffentlich-rechtlichen Anforderungen nur dann zu prüfen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Diese Voraussetzungen waren bei fernstraßenrechtlichen Bestimmungen nach der in Thüringen bisher vertretenen Auffassung grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein relatives Anbauverbot gemäß § 9 Abs. 2 FStrG betroffen war. Hintergrund dieser Auffassung war, dass nur in diesem Falle im Baugenehmigungsverfahren die Zustimmung der Straßenbaubehörde einzuholen und über die aufgeworfenen Fragen im Baugenehmigungsverfahren als "aufgedrängtes Fachrecht" mitzuentscheiden war (vgl. Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung: § 63b1.3. zur ThürBO a.F.). Diese Auffassung ist aus Anlass des vorliegenden Falles zu revidieren. Denn hier liegt zwar weder ein Fall des relativen noch des absoluten Anbauverbotes im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG vor (im Folgenden a)). Aber es sind durch das Vorhaben fachrechtliche Belange im Sinne des § 9 Abs. 3 und 3a FStrG berührt (im Folgenden b)), die auch im Rahmen des § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. von der Genehmigungsbehörde zu beachten sind und zur Grundlage der Genehmigungsversagung gemacht werden durften (im Folgenden c)). a) Hier lag weder ein Fall des absoluten noch des relativen Anbauverbotes bzw. einer Anbaubeschränkung im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG vor: Ein absolutes Anbauverbot bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG in der Weise, dass längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Nach § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen im Übrigen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen (relatives Anbauverbot oder Anbaubeschränkung). Dabei gilt nach § 9 Abs. 6 Satz 1 FStrG, dass Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 des FStrG gleichstehen. § 9 Abs. 1 FStrG regelt mithin Anbauverbote, Abs. 2 Anbaubeschränkungen. Erstere gelten nur für die Neuerrichtung von Hochbauten an Bundesstraßen bis 20 m, letztere gelten - darüber hinaus - für alle baulichen Anlagen bis 40 Meter an Bundesstraßen und auch für (Nutzungs-)Änderungen. Fällt ein Vorhaben unter Abs. 1, greift ein Anbauverbot; das Verfahren nach Abs. 2 scheidet aus. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG nicht erfüllt: Denn hier geht es zwar um die Neuerrichtung einer Werbeanlage, die nach § 9 Abs. 6 FStrG außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten gleichgestellt sind. Die unter dieser Maßgabe einem Hochbau gleichgestellte Werbeanlage liegt mit einem Abstand von ca. 3 Meter zum bisherigen Fahrbahnrand auch in der Anbauzone von 20 Meter im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG, weshalb § 9 Abs. 2 FStrG in jedem Falle zwingend ausscheidet. Denn er regelt die Fälle in der Anbauzone zwischen 40 und 100 Meter. Die weitere und letzte Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Abs. 1 FStrG, nämlich dass der geplante Standort der Werbeanlage außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten liegt, ist aber nicht erfüllt: Wann eine Ortsdurchfahrt vorliegt, bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 FStrG, wobei die Sätze 1 bis 3 materielle Kriterien enthalten, während der Satz 4 die verfahrensmäßige Bestimmung der Ortsdurchfahrt regelt. Danach ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (Satz 1). Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (Satz 2). Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Satz 3). Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen (Satz 4). Bei der Bestimmung der Ortsdurchfahrt im Rahmen des § 9 FStrG ist rechtlich streitig, ob auf den materiellen Begriff der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG abzustellen ist (so BVerwG, Urt. v. 03.09.1963 - 1 C 156.60 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2014 - 1 B 4.13 -, VG Ansbach, Urt. v. 22.11.2007 - AN 3 K 06.01901 - alle zit. nach juris; Marschall/Schröter/Kastner, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 5 Rn. 28) oder ob die konstitutive Festsetzung § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG maßgeblich ist (so BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 - 11 C 11/99 -; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2012 - 6 ZB 11.593 -, VG Greifswald, U.v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 - alle zit. nach juris). Würde man im vorliegenden Fall auf die zweite Ansicht abstellen, träfe das Vorhaben ein absolutes Anbauverbot, weil westlich und östlich des Vorhabengrundstücks Ortsdurchfahrten festgesetzt sind (Ausfahrt V..., Beginn Ortsteil B...) und der hier maßgebliche Bereich damit nicht konstitutiv als Ortsdurchfahrt bestimmt, vielmehr im Rechtssinne als freie Strecke anzusprechen wäre. Stellt man auf die erste Ansicht ab, ist weiter zu prüfen, ob das Vorhaben innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Die Kammer folgt dem materiellen Verständnis der Ortsdurchfahrt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seiner oben zitierten Entscheidung überzeugend hierzu ausgeführt: "Für die Frage, ob im Rahmen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG ein Grundstück innerhalb der Ortsdurchfahrt oder auf freier Strecke liegt, ist der materielle Begriff der Ortsdurchfahrt maßgebend. Auf die von der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG vorzunehmende Festsetzung der Ortsdurchfahrt kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht an. Diese von den tatsächlichen Verhältnissen möglicherweise abweichende behördliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt hat zwar Bedeutung für die Verwaltung und die Abgrenzung der Straßenbaulast; für die Auslegung des § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG, der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ist sie indes nicht maßgeblich (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 3. September 1963 - I C 156.60 - BVerwGE 16, 309, 312; Netter, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl. 2012, § 5 Rn. 28 und Grupp, a. a. O., § 8 a Rn. 6; Sauthoff, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. 2013, § 8 a Rn. 7). Für diese Auslegung spricht auch, dass § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG systematisch in Zusammenhang mit den die Verteilung der Straßenbaulast regelnden Absätzen 1 bis 3 des § 5 FStrG steht und durch die amtliche Überschrift dieser Vorschrift („Träger der Straßenbaulast“) klargestellt wird, dass die Funktion der behördlichen Festsetzung der Ortsdurchfahrt auf die Verteilung der Straßenbaulast gerichtet ist. Das vom Verwaltungsgericht für seine hiervon abweichende Auffassung in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 (- 11 C 11.99 - juris) steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass es für die Frage des Erschließungsaufwandes nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB und den dort verwendeten Begriff der Ortsdurchfahrt auf die behördliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG ankomme, welcher „für das vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung“ zukomme (vgl. a. a. O., Rn. 22). Danach hat die Festsetzung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG zwar Tatbestandswirkung für die Anwendung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Erschließungsbeitragsverfahren; für die Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG lässt sich daraus aber nichts gewinnen. Insbesondere stellt die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Ortsdurchfahrt“ in § 8 a Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG, die an die materiellen Merkmale des Begriffs anknüpft, nicht in Frage." Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.09.1963 (a. a. O.) zudem ausgeführt: Die - möglicherweise von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende - behördliche Festsetzung mag zwar für die Verwaltung der Bundesstraßen und die Grenzen der Straßenbaulast maßgeblich sein, das kann aber nicht im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 und 7 letzter Satz FStrG gelten, da es sich hierbei u.a. um Vorschriften handelt, durch die der Inhalt von Eigentümerbefugnissen in bestimmter Richtung festgelegt wird (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In diesem Bereich kann durch Verwaltungsakt keine von der gesetzlichen Begriffsbestimmung abweichende Regelung getroffen werden. Die vom materiellen Verständnis des Ortsdurchfahrtsbegriffs abweichenden, oben zitierten Entscheidungen betreffen überdies alle nur erschließungs- und straßenausbaubeitragsrechtliche Verfahren. Insoweit spricht viel dafür, dass die durch die Festsetzung der Ortsdurchfahrt begründete bzw. abgegrenzte Straßenbaulast auch beitragsrechtlich Berücksichtigung finden muss, weshalb ein Abstellen auf die förmliche Festlegung dem im Beitragsrecht typisierenden Vorgehen entspricht. Im hier betroffenen Bereich liegt eine Ortsdurchfahrt im materiellen Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG vor. Denn zum einen ist eine geschlossene Ortslage festzustellen. Eine solche ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Nach den Luftaufnahmen und Lichtbildern - maßgeblich ist hier die Sicht von der Straße - bietet der Bereich zwischen V... und dem Ortsteil B... den Eindruck der Zusammengehörigkeit als (faktisches) Gewerbegebiet. Die einseitige Bebauung steht dem nicht entgegen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG); die gegenüberliegende Straßenseite ist aus topografischen Gründen bzw. wegen der dort befindlichen Eisenbahntrasse nicht bebaubar. Die etwa 50 Meter breite Baulücke zwischen der Kreuzung W... und dem Tankstellengelände unterbricht als einzelnes unbebautes Grundstück den Eindruck ebenfalls nicht. Zum anderen dient die Bundesstraße im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Dies ist dann der Fall, wenn ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke tatsächlich und rechtlich zulässig ist (BVerwG, U.v. 04.04.1975, BVerwG 48, 123, 126; vgl. hierzu auch Müller/Schulz, Komm. zum FStrG, 2. Aufl. § 9 Rdnr. 28 f.). Dies ist hier offenkundig der Fall. Die auf den vorliegenden Lichtbildern festzustellenden Zufahrten und das Fehlen anderer Erschließungsstraßen zeigen, dass die anliegenden Grundstücke bisher von der Erschließung durch die B 62 abhängig sind und sie tatsächlich als Erschließungsstraße genutzt wird. Eine rechtliche Unzulässigkeit der Nutzung ist angesichts der dauerhaften und unbeanstandeten Nutzung auszuschließen. b) Im vorliegenden Fall sind aber für den Standort innerhalb der Ortsdurchfahrt fachrechtliche Belange im Sinne des § 9 Abs. 3 und 3a FStrG zu beachten. Sie stehen dem Vorhaben auch entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nach Absatz 2 nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Nach § 9 Abs. 3a FStrG sind die Belange nach Absatz 3 auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. Es besteht zunächst kein Grund, diese Bestimmungen nicht auf das vorliegende Vorhaben anzuwenden; insbesondere steht dem das Fehlen einer dem § 9 Abs. 6 FStrG vergleichbaren Regelung nicht entgegen, die die Werbeanlagen den Anlagen, auf die § 9 Abs. 1 und 2 FStrG außerhalb des Erschließungsbereichs Anwendung finden soll, gleichstellt. Der Umkehrschluss, auch für Vorhaben innerhalb des Erschließungsbereichs bedürfe es einer Gleichstellungsvorschrift, ist nicht zulässig. Denn hinsichtlich der Begriffe "Hochbauten" und "bauliche Anlagen" war diese Klarstellung erforderlich. Hier - im Anwendungsbereich von § 9 Abs. 3 und 3a FStrG - ist lediglich ein Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben nach Bauordnungsrecht erforderlich. Die Genehmigungspflicht für die streitgegenständliche Werbeanlage wurde aber bereits festgestellt. Im vorliegenden Fall steht dem Vorhaben der Belang der Ausbauabsichten entgegen: Soweit der Beklagte zusammen mit den Straßenbaubehörden den Belang der "Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs" anführt, dürfte deren Auffassung allerdings nicht zutreffen. Insoweit wurde von ihnen auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO verwiesen, wonach außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten ist, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Hier ist bereits der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet, weil sich das Vorhaben innerhalb der geschlossenen Ortschaft befindet. Auch § 33 Abs. 2 StVO ist nicht einschlägig. Danach gilt: Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. Hierfür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Gleiches gilt für den Belang Straßenbaugestaltung. Maßgeblich ist allein der Belang "Ausbauabsichten", der auch zum Gegenstand des versagenden Bescheides gemacht wurde. Denn es liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für den betroffenen Bereich vor, nach dem der Vorhabenstandort für den Ausbau der B 62 benötigt wird. In der mündlichen Verhandlung konnte anhand des Kartenmaterials zweifelsfrei festgestellt werden, dass nach dem Planfeststellungsbeschluss der konkrete Vorhabenstandort mit einer Straße überplant ist. Nach dem Plan soll neben die bisherige Bundesstraße eine parallele Spur gesetzt werden, die auch das Vorhabengrundstück und konkret den geplanten Standort der Werbeanlage erfasst. Damit stehen dem Vorhaben konkrete Ausbauabsichten entgegen. c) Dieser Belang i.S.d. § 9 Abs. 3 und 3a FStrG musste auch zum Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. gemacht werden. In der Literatur (Müller/Schulz, Komm. zum FStrG, 2. Aufl. § 9 Rdnr. 77 f) und der Rechtsprechung (HessVGH, B. v. 26.03.2007 – 3 UZ 3100/06 –, BayVGH, B. v. 29.09.2009 – 14 ZB 08.3159 –, beide zit. nach juris) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Bauaufsicht auch bei Bauvorhaben an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 3a FStrG materiell die Anforderungen des § 9 Abs. 3 FStrG zu prüfen und zu beachten habe. Sie habe danach materiell Fachrecht sowohl dann zu prüfen, wenn eine diesbezügliche Genehmigung kraft Konzentrationsregelung ersetzt werde, als auch, wenn fachrechtliche Entscheidungen kraft Zuständigkeitsübertragung auf die Bauaufsichtsbehörde verbunden mit einem förmlichen Beteiligungsrecht (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) verlagert würden, als auch dann, wenn ohne förmliches Beteiligungsverfahren der Fachbehörde lediglich materielle Prüfbefugnisse auf die Bauaufsicht fachgesetzlich übertragen worden seien. Diesen vom Hessischen und Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu im Wesentlichen mit Thüringen übereinstimmenden Regelungen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens entwickelten Grundsätzen ist auch für Thüringen zu folgen. Denn kraft bundesrechtlicher Zuweisung obliegt die Berücksichtigung der Belange des § 9 Abs. 3a FStrG bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung allein den Baugenehmigungsbehörden, eine Mitwirkung der Straßenbaubehörden im Verfahren ist – nach den Vorgaben des FStrG – nicht vorgesehen (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. § 9 Rdnr. 38). Die Frage, ob und in welchem Umfang die straßenrechtlichen Belange des Fernstraßengesetzes im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. ThürBO a.F. zu prüfen sind, beantwortet sich aus einer Zusammenschau der fachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 Abs. 3a FStrG) mit der Kompetenznorm des § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. Nach dieser Bestimmung greift die Prüfungskompetenz immer dann ein, wenn „wegen der Baugenehmigung“, also wegen der dort durchzuführenden Überprüfungen, eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Mit anderen Worten hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht mehr umfassend, sondern nur noch dann und soweit zu prüfen, als das jeweilige Fachrecht dies ausdrücklich bestimmt. Das ist immer dann gegeben, wenn ein fachrechtliches Anlagenzulassungsverfahren für den Fall eines Baugenehmigungsverfahrens diesem - unter Zurücktreten der fachrechtlichen Zulassung - die Prüfung des materiellen Fachrechts ausdrücklich zuweist. Für die Frage, ob über § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. fachgesetzliche Belange von der Baugenehmigungsbehörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist es mithin nicht erheblich, ob diese Belange im Zustimmungs- oder Benehmenswege unter Einschaltung der jeweiligen Fachbehörde überprüft werden oder ob, wie im Fall des § 9 Abs. 3a FStrG, die Berücksichtigung der straßenrechtlichen Belange kraft fachgesetzlicher Anordnung allein der Baugenehmigungsbehörde zur Beachtung übertragen ist (vgl. Marschall/Schroeter/Kastmer, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, a. a. O., § 9 Rdnr. 38). Der Beklagte durfte deshalb ohne Rechtsfehler den Genehmigungsantrag gestützt auf solche Belange ablehnen. III. Der Klägerin waren als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Deren Kosten waren der Klägerin nicht aufzuerlegen, weil es nicht der Billigkeit entspräche, nachdem sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). I. 1. Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in der Schweiz, beantragte unter dem 04.06.2012 über die Beigeladene bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage in Euroformat auf dem Grundstück B... in der Flur 5, Flst.-Nr. a der Gemarkung B... im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Die Plakattafel soll eine Höhe von 2,75 m und eine Breite von 3,75 m haben und freistehend auf Pfosten befestigt werden. Der Abstand zur Straße, die dort als Bundesstraße 62 geführt wird, soll 3 m betragen. Das Vorhabengrundstück liegt auf der nördlichen Seite der Bundesstraße, die in diesem Bereich zwischen V... und dem Ortsteil B... einseitig mit Gewerbebetrieben bebaut ist. Die Betriebe werden über die Bundesstraße erschlossen. Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme an den Beklagten vom 31.07.2012 aus, dass der Vorhabenstandort sich im unbeplanten Innenbereich befinde. Die nähere Umgebung entspreche der Eigenart eines Kleingewerbegebiets, in das sich das Vorhaben einfüge. Das Einvernehmen werde dennoch nicht erteilt, weil für die Bundesstraße B 62 zurzeit das Planfeststellungsverfahren laufe. Es sei beabsichtigt, im betroffenen Bereich eine Abbiegespur zu den Gewerbebetrieben zu schaffen, was durch das Vorhaben gestört werde. Das Straßenbauamt Südwestthüringen teilte unter dem 28.09.2012 dem Beklagten mit, dass sich der vorgesehene Standort außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt V... an der Bundesstraße 62 befinde. Deshalb und wegen der Lage innerhalb der 20 m-Abstandszone gelte in diesem Bereich - auch für Werbeanlagen - ein Anbauverbot nach dem Fernstraßengesetz. Ausnahmen könnten nur vom Landesamt für Bau und Verkehr zugelassen werden, an das der Vorgang weitergegeben werde. Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilte das Landesamt für Bau und Verkehr dem Beklagten mit, Werbeanlagen an Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften seien bereits straßenverkehrsordnungsrechtlich unzulässig. Auch zur Vermeidung von Ansprüchen Dritter werde eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt. Schließlich werde das Vorhabengrundstück im Zuge der Umsetzung des bereits am 03.09.2012 planfestgestellten Ausbaus der B 62 erworben. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22.10.2012 ab. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Er wurde zunächst am 23.10.2012 per Fax bekannt gegeben und danach per Übergabeeinschreiben am 26.10.2012 zugestellt. 2. Dagegen erhob die Klägerin am 25.10.2012 Widerspruch. Das Vorhaben füge sich in die durch Gewerbebetriebe geprägte Umgebung ein. Alle Gewerbebetriebe würden durch die Bundesstraße erschlossen. Das Grundstück befinde sich innerhalb der Ortsdurchfahrt. Auf von der Widerspruchsbehörde an der straßenrechtlichen Unzulässigkeit geäußerten Zweifel hin betonte das Landesamt für Bau und Verkehr mit Schreiben vom 12.02.2013 erneut, dass das streitgegenständliche Grundstück im Zuge des planfestgestellten Ausbaus benötigt werde. Insofern bestehe auch eine Veränderungssperre. Außerdem liege es außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen. Im Übrigen vertiefte es seine Ausführungen aus seinem Schreiben vom Oktober 2012. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2013 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Auf die Begründung dieses Bescheids wird Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 15.04.2013 zugestellt worden. II. Bereits am 23.03.2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Meiningen zunächst Untätigkeitsklage erhoben und zuletzt sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.02.2013 zu verpflichten, ihr auf ihren Bauantrag vom 04.06.2012 hin die Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in Euroformat auf dem Grundstück B... in der Flur 5, Flst.-Nr. a, der Gemarkung B... zu erteilen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass das Vorhaben innerhalb der Ortsdurchfahrt liege und bauliche Veränderungen durch einen Straßenausbau im hier maßgeblichen Bereich tatsächlich und rechtlich gar nicht möglich seien. Der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar bilde die nördlich der Bundesstraße liegende Gewerbeansiedlung einen baulichen Zusammenhang zwischen dem östlich gelegenen Ortsteil B... und V.... Verkehrsräumlich seien V... und B... jedoch getrennt, weil die Ortsdurchfahrtsmarken östlich (Ortsteileinfahrt B...) und westlich (Ortseinfahrt V...) des streitgegenständlichen Grundstücks lägen. Die Straßenbaumaßnahmen seien noch nicht umgesetzt, weil die Finanzierung noch nicht gesichert sei. Mit der Auslegung der Pläne im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren wirke die Veränderungssperre. Die Realisierung des Vorhabens werde die Durchführung der Straßenbaumaßnahme erschwere. Die Beigeladene hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 08.07.2015 wird Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (2 Hefter) haben dem Gericht vorgelegen und waren Grundlage der Entscheidung. Auf deren Inhalt und denjenigen der Gerichtsakte wird im Übrigen Bezug genommen.