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Urteil

5 K 334/17 Me

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Fiktionsfrist nach § 62 Abs 2 S 2 i.V.m. S 1 ThürBO (juris: BauO TH 2014) beginnt mit der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen, wobei es bei der Vollständigkeit allein auf die objektive Rechtslage - und hierbei insbesondere auf die vorzulegenden Unterlagen nach der Thüringer Bauvorlagenverordnung - und nicht auf die Einschätzung der Behörde ankommt.(Rn.29) 2. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines Pensionstierhaltungsbetriebes sind Einnahmen aus einer landwirtschaftsfremden, gewerblichen Tätigkeit außer Betracht zu lassen. Sofern die gewerblichen Betriebsteile den Gesamtbetrieb prägen und durch die Pensionstierhaltung allein kein Ertrag erzielt wird, sind die Betriebsmerkmale der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit nicht erfüllt.(Rn.44) 3. Die Rücknahme einer fingierten Baugenehmigung kann nicht unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass die Fiktionsfrist abgelaufen ist. Eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) ist bedingungsfeindlich und es liegen hinsichtlich der Fiktionsfrist zudem die Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Nr 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) nicht vor.(Rn.48)
Tenor
I. Ziffer 1 sowie Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Beklagten vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.08.2017 werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fiktionsfrist nach § 62 Abs 2 S 2 i.V.m. S 1 ThürBO (juris: BauO TH 2014) beginnt mit der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen, wobei es bei der Vollständigkeit allein auf die objektive Rechtslage - und hierbei insbesondere auf die vorzulegenden Unterlagen nach der Thüringer Bauvorlagenverordnung - und nicht auf die Einschätzung der Behörde ankommt.(Rn.29) 2. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines Pensionstierhaltungsbetriebes sind Einnahmen aus einer landwirtschaftsfremden, gewerblichen Tätigkeit außer Betracht zu lassen. Sofern die gewerblichen Betriebsteile den Gesamtbetrieb prägen und durch die Pensionstierhaltung allein kein Ertrag erzielt wird, sind die Betriebsmerkmale der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit nicht erfüllt.(Rn.44) 3. Die Rücknahme einer fingierten Baugenehmigung kann nicht unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass die Fiktionsfrist abgelaufen ist. Eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) ist bedingungsfeindlich und es liegen hinsichtlich der Fiktionsfrist zudem die Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Nr 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) nicht vor.(Rn.48) I. Ziffer 1 sowie Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Beklagten vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.08.2017 werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die im Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 07.05.2015 in Gestalt von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte - auch fingierter Verwaltungsakte (§ 42a Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG) - bildet § 48 ThürVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern dieser rechtswidrige Verwaltungsakt begünstigender Natur ist, gelten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4. 2. In formeller Hinsicht begegnet die Rücknahmeentscheidung zwar keinen Bedenken. Das Verfahren über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren i. S. d. § 9 ThürVwVfG und keine Fortsetzung des Verfahrens, das zum Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes geführt hat (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 253). Mit der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten hat die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ThürBO sachlich und auch die nach § 48 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG örtlich zuständige Behörde gehandelt. Hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung war die Klägerin nach § 28 ThürVwVfG anzuhören.Eine solche Anhörung erfolgte nicht, jedoch ist dieser Fehler spätestens im Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG geheilt worden, da der Klägerin dort die Gelegenheit gegeben wurde, Gründe für die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung vorzutragen. 3. Der Rücknahmebescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Zwar lagen die Tatbestandsvor-aussetzungen einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 ThürVwVfG vor, da durch den Ablauf der Fiktionsfrist eine Baugenehmigung und damit ein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt kraft Gesetzes fingiert wurde (siehe unter a.), welcher zudem rechtswidrig ist (siehe unter b.). Die unter einer Bedingung und ohne Ermessensausübung erfolgte Rücknahme der fingierten Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten war jedoch rechtswidrig (siehe unter c.) und dies auch in der Gestalt, die diese Rücknahme durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (siehe unter d.). a. Die Baugenehmigung ist fiktiv ergangen. Denn nach § 62 Abs. 2 Satz 2 ThürBO gilt eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden worden ist. aa. Zunächst ist festzustellen, dass auf das Vorhaben des Klägers das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ThürBO anzuwenden war, weil dieses die Errichtung sonstiger Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie sonstiger Anlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ThürBO zum Gegenstand hatte. Über den Bauantrag der Klägerin hat die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nicht innerhalb der Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ThürBO entschieden. bb. Die Fiktionsfrist nach § 62 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ThürBO begann vorliegend mit der Einreichung des Bauantrages und der Bauunterlagen durch die Klägerin zu laufen. Die Fiktionsfrist beginnt dabei mit der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen. Für die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist dabei nicht die Einschätzung der Behörde, sondern allein die objektive Rechtslage relevant. Maßgeblich sind somit die gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Die Behörde hat hinsichtlich der Vollständigkeit der Unterlagen weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum. Sind Art, Form, Inhalt und Zahl der Unterlagen durch eine Rechtsvorschrift abschließend geregelt - wie beispielsweise in Bauvorlageverordnungen - so sind diese Regelungen für die Vollständigkeit der Unterlagen entscheidend (zum gleichlautenden § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG siehe Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 75 f.). Eine Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen enthält insoweit § 3 der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO). Zu den notwendigen Bauvorlagen gehören u.a. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie ein Lageplan nach § 7 ThürBauVorlVO (§ 3 Nr. 1 ThürBauVorlVO), die Bauzeichnungen nach § 8 ThürBauVorlVO (§ 3 Nr. 2 ThürBauVorlVO) und die Baubeschreibung nach § 9 ThürBauVorlVO (§ 1 Nr. 3 ThürBauVorlVO). Soweit sie bauaufsichtlich geprüft werden, gehören zu den vorzulegenden Unterlagen auch der Nachweis der Standsicherheit nach § 10 ThürBauVorlVO (§ 3 Nr. 4 ThürBauVorlVO) und der Nachweis des Brandschutzes nach § 11 ThürBauVorlVO (§ 3 Nr. 5 ThürBauVorlVO). Die Klägerin hat zusammen mit ihrem am 06.05.2014 bei der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung alle nach der ThürBauVorlVO notwendigen Unterlagen vorgelegt. Sie hat einen Auszug aus der Liegenschaftskarte, umfangreiche Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung sowie einen Lageplan übermittelt. Letzterer enthält zudem alle Angaben nach § 7 Abs. 3 ThürBauVorlVO, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich sind. Auch hat sie durch Stellungnahmen des Wasser- und des Stromversorgers belegt, dass die Versorgung mit Wasser und Energie sowie die Entsorgung des Abwassers gesichert ist, was gemäß § 3 Nr. 6 ThürBauVorlVO ebenfalls nachzuweisen ist. Einen Standsicherheitsnachweis nach § 3 Nr. 4 I.V.m. § 10 ThürBauVorlVO hat die Klägerin zwar nicht vorgelegt, dieser ist jedoch entbehrlich, da eine Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2 zu § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 ThürBauVorlVO abgegeben wurde. Auch das Fehlen eines Nachweises des Brandschutzes nach § 3 Nr. 5 i. V. m. § 11 ThürBauVorlVO wirkt sich vorliegend nicht aus, da ein solcher nach § 3 Nr. 5 BauVorlVO nur vorzulegen ist, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird. Nach § 65 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 ThürBO, die auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ThürBO unberührt bleiben, muss der Brandschutznachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für sonstige Anlagen nicht geprüft werden. cc. Die Antragsunterlagen der Klägerin waren auch nicht etwa deshalb unvollständig, weil eine Vereinigungsbaulast hinsichtlich der beiden von dem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung noch nicht vorlag. Die Baulast nach § 4 Abs. 2 ThürBO soll lediglich verhindern, dass bauordnungsrechtlich relevante Missstände eintreten (vgl. Jäde, in: ders./Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, 56. AL (April 2014), § 4 Rn. 44). Das Bauordnungsrecht ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ThürBO, sodass eine eingetragene Baulast nach § 4 Abs. 2 ThürBO vorliegend auch nicht zu den notwendigen Antragsunterlagen zählt. Auch die Forderung der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten gegenüber der Klägerin im Rahmen einer Besprechung am 26.05.2014, Grundbuchauszüge hinsichtlich der Vereinigungsbaulast vorzulegen, ändert hieran nichts. Denn es kommt allein auf die objektive Vollständigkeit der Unterlagen an, sodass es die Anforderung objektiv nicht notwendiger Unterlagen durch die Behörde den Fristbeginn nicht herauszögert (siehe Stelkens, a. a. O., § 42a Rn. 75). Zudem stellen die von der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten geforderten Grundbuchauszüge auch keine für eine Baulast nach § 82 ThürBO erforderlichen Unterlagen dar. dd. Der Fristbeginn wurde auch nicht aufgrund fehlender Unterlagen hinausgezögert, die für die Genehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft (§ 6, § 7 Abs. 1 ThürNatG) erforderlich waren. Zwar sind nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürBO im Baugenehmigungsverfahren die aufgeworfenen Fragen der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens als "aufgedrängtes Fachrecht" mitzuentscheiden (§ 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ThürNatG); es lagen jedoch die für eine solche Prüfung notwendigen Unterlagen vor. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG bedarf es hierfür eines schriftlichen Antrages sowie aller Angaben, die für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs notwendig sind. Diese lagen mit Eingang des schriftlichen Bauantrages, der Baubeschreibung, der Bauzeichnungen und des Lageplanes vor. Die Vorlage weiterer entscheidungserheblicher Unterlagen unter entsprechender Fristsetzung, wie es § 8 Abs. 1 Satz 4 ThürBO vorsieht, hat die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nicht verlangt. Die Befreiungen nach § 36a ThürNatG, auf welche die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten verweist, fallen nicht unter die allgemeinen Eingriffe in Natur und Landschaft, sodass mit einer erteilten Baugenehmigung auch nicht die Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich einer Befreiung von Verboten und Geboten in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten entfällt oder ersetzt wird. ee. Auch soweit die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten im Bescheid darauf verweist, dass aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem Bauantrag und dem eingereichten Betriebskonzept die Unterlagen für eine Beurteilung nach § 35 Abs. 1 ThürBO unvollständig waren, führt dies nicht zur Unvollständigkeit der vorzulegenden Antragsunterlagen. Denn zum einen gehört das Betriebskonzept nicht zu den nach der ThürBauVorlVO vorzulegenden Unterlagen und zum anderen führt eine Unstimmigkeit, d.h. die Tatsache dass ein Betriebskonzept mit einem geplanten Bauvorhaben nicht konform geht, nicht zur Unvollständigkeit von Unterlagen. Die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten hätte auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nur das Recht anwenden müssen. ff. Somit haben am 06.05.2014 mit Eingang des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung alle notwendigen Unterlagen vorgelegen. Mit Ablauf der Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ThürBO ist folglich eine Baugenehmigung kraft Gesetzes fingiert, deren Regelungsgehalt sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen, die zum Gegenstand des Bauantrags gemacht wurden, ergibt. Bei dieser fingierten Baugenehmigung handelt es sich um einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. b. Dieser fingierte Verwaltungsakt ist zudem auch rechtswidrig, wie es § 48 ThürVwVfG erfordert, da das Vorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig ist. Auch als Fiktion ist die Baugenehmigung an § 71 Abs. 1 Satz 1 ThürBO zu messen. Danach setzt der Erlass einer rechtmäßigen Baugenehmigung voraus, dass das Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemeint sind, richtet sich nach dem Verfahrensrecht. Im Fall des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ThürBO nur die Zulässigkeit nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, von beantragten Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 ThürBO sowie von anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. aa. Die Grundstücke, auf denen die Klägerin ihr Vorhaben verwirklichen will, liegen außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplanes i.S.d. § 30 BauGB und außerhalb der bebauten Ortslage der Gemeinde und somit im Außenbereich. Die Grenzziehung des Innenbereichs vom Außenbereich richtet sich danach, ob „die besonderen Umstände dem Gebiet den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermitteln. Demgemäß ist bei einem Grundstück in Randlage - wie hier - darauf abzustellen, ob es selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Das alles ist im Einzelfall weitgehend eine Frage tatrichterlicher Bewertung“ (BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, Rn. 27, zit. nach juris). „Die Abgrenzung zwischen Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) läßt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zu einer sachgerechten Entscheidung führt nur eine die gesamten örtlichen Verhältnisse würdigende Betrachtung“ (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 11/97 -, Leitsatz 1, zit. nach juris). Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung und die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören folglich zum Außenbereich (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 47/68 -, Rn. 19; Urt. v. 12.10.1973 - 4 C 3/72 -, Rn. 11; Urt. v. 14.01.1993 - 4 C 33/90 -, Rn. 10; Beschl. v. 12.03.1999 - 4 B 112/98 -, Rn. 21; Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, Rn. 12, alle zit. nach juris). Bei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen, was zur Folge hat, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht zwingend das gesamte Grundstück in den Zusammenhang hineinzieht und das Grundstück über die Grenze zum Außenbereich durchaus hinausreichen kann (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, a. a. O., Rn. 19; Urt. v. 14.01.1993, a. a. O., Rn. 10; Beschl. v. 12.03.1999, a. a. O., Rn. 18 f.). Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich verläuft somit nicht zwingend geradlinig, sondern kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein (BVerwG, Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103/90 -, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 11.01.2007 - 2 Q 35/06 -, Rn. 25, beide zit. nach juris). Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet im vorliegenden Fall mit der letzten Bebauung. Die so gezogene Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft nicht geradlinig, sondern ist durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet. Sie verläuft vom auf dem Flurstück d befindlichen Hauptgebäude mit leichtem Rücksprung weiter entlang des sich auf dem Flurstück a bereits befindlichen Bürogebäudes, springt von dort weiter zurück entlang des sich auf dem Flurstück e befindlichen Hauptgebäudes, springt dann wieder vor zu dem sich auf dem Flurstück f befindlichen Hauptgebäude und verläuft von dort - unter kleinem Rücksprung entlang des Hauptgebäudes auf dem Flurstück g - nahezu als gerade Linie weiter entlang der Hauptgebäude auf den Flurstücken h sowie i . Die auf den Flurstücken d , j und k befindlichen Nebengebäude bleiben bei dieser Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich außer Betracht. Das Vorhaben der Klägerin liegt folglich im Außenbereich. Zwar ist es möglich - wie von der Klägerbevollmächtigten vorgetragen -, dass ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper endet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den jeweiligen Umständen und dem durch sie vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit der Bebauungszusammenhang über die letzte Bebauung hinausreicht, weil das Landschaftsbild beispielsweise Einschnitte aufweist, die dem Innenbereich eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, a. a. O., Rn. 17; Beschl. v. 12.03.1999, a. a. O., Rn. 21; Urt. v. 16.09.2010, a. a. O., Rn. 12 sowie Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 72/74 -, Rn. 17 - mit Verweis auf Urt. v. 29.11.1974 - 4 C 10/73; Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, Rn. 22; Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79.98 -, Rn. 8, alle vier zit. nach juris). Vorliegend bildet der Waldrand jedoch keine solche charakteristische Grenze. Dieser ist - ebenso wie die letzte Bebauung - durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet und weist somit keinen derartigen landschaftlichen Einschnitt auf, der zu einer Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich führt. Damit bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 35 BauGB. bb. Das Vorhaben ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der von der Klägerin geplante Reiterhof erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt lediglich dann vor, wenn nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern vor allem auch die landwirtschaftliche Ausprägung des Betriebes zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts verlässlich gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -, Rn. 21, zit. nach juris). Die Darlegungslast obliegt dabei dem Betreiber des Betriebes (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Ein Bestandteil des von der Klägerin geplanten Betriebs bildet die Unterbringung von fünf eigenen Pferden sowie fünf Pensionspferden. Nach § 201 BauGB kann die Tierhaltung einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugänglich sein, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Ob es sich bei den gehaltenen Tieren um eigene oder fremde Tiere handelt, ist unerheblich, sodass auch das Unterstellen und Füttern fremder Pferde gegen Entgelt regelmäßig als Tierhaltung anzusehen ist. Zur Landwirtschaft zählt eine solche Tierhaltung jedoch nur dann, wenn sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt. Die Klägerin hat in dem von ihr eingereichten Betriebskonzept zwar den Grundfutterbedarf und die Herstellungskosten für das Grundfutter berechnet und dargelegt; es wird jedoch aus diesem nicht ersichtlich, inwieweit die hierfür erforderlichen Flächen zum Betrieb der Klägerin gehören. So gibt die Klägerin im Betriebskonzept an, dass 1,53 ha Grünland je Pferd für die Versorgung erforderlich sind. Den Ausführungen zu Beginn des Betriebskonzeptes ist zu entnehmen, dass die Klägerin derzeit ca. 6 ha Grünland bewirtschaftet bzw. pflegt, wovon 3 ha Eigentumsland des Betriebes sind. Auf dieser Basis ist nicht gewährleistet, dass die von der Klägerin geplante Pferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt, d.h. dass die Klägerin zumindest mehr als die Hälfte des erforderlichen Tierfutters selbst erzeugt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 19). Zwar führt die Klägerin im Betriebskonzept aus, dass die für die Haltung von 10 Pferden erforderlichen 15,44 ha Grünland durch Zupacht gesichert werden sollen. Sie legt jedoch nicht dar, um welche potentiellen Flächen es sich hierbei handelt und inwieweit die Pacht dieser Flächen hinreichend sicher gewährleistet ist. Selbst unabhängig davon, ob die von der Klägerin geplante Pensionstierhaltung nebst Haltung eigener Pferde für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 201 BauGB für eine landwirtschaftliche Nutzung erfüllt, so stellt der Gesamtbetrieb, nämlich der von der Klägerin geplante Reiterhof, keine überwiegend landwirtschaftliche Nutzung dar. Aus dem Betriebskonzept der Klägerin lässt sich entnehmen, dass die Umsatzerlöse aus der Landwirtschaft im Istjahr etwa 10,5 % der Gesamteinnahmen ausmachen; im Zieljahr sind es etwa 22 % (rund 17 % mit Reithalle). Den Hauptanteil der von der Klägerin kalkulierten Einnahmen bilden sonstige Erlöse in Gestalt von Reitunterricht, Kutschfahrten sowie von Nutzungsstunden einer ebenfalls geplanten Reithalle. Bei der Vermietung von Pferden und ihrem Einsatz zum Reitunterricht bzw. zu Kutschfahrten sowie der Vermietung einer Reithalle handelt es sich um nicht zur Landwirtschaft zählende, gewerbliche Tätigkeiten. Den überwiegenden Anteil der Einnahmen erwirtschaftet die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Betriebsergebnisses aus nichtlandwirtschaftsbezogenen Tätigkeiten. Dies bleibt im Übrigen nicht ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Pensionstierhaltung. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfordert - auch als Nebenbetrieb - insoweit eine gewisse Nachhaltigkeit und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (BVerwG, Urt. v. 04.03.1983 - 4 C 69/79 -, Rn. 18, zit. nach juris). Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines Pensionstierhaltungsbetriebes sind Einnahmen aus einer landwirtschaftsfremden, gewerblichen Tätigkeit außer Betracht zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2009 - 7 A 2370/08 -, Rn. 25, zit. nach juris). Soweit man die sonstigen Einnahmen, welche die Klägerin in ihrem Betriebsergebnis aufführt, außer Betracht lässt, ist eine Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Pensionstierhaltung auch im Nebenbetrieb nicht gegeben. Insoweit hat die Klägerin in ihrem Betriebsergebnis einen jährlichen Erlös von 2160,- Euro pro Pensionspferd aufgelistet. Diesem Erlös stehen jährliche Kosten je Pferd von 2849,- Euro (Istjahr) bis zu 4890,- Euro (Zieljahr mit Reithalle) gegenüber. Für sich betrachtet erfüllt die Pensionstierhaltung somit die Betriebsmerkmale der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit nicht, da die Klägerin durch die Pensionstierhaltung allein keinen Ertrag zu erzielen vermag. Die gewerblichen Betätigungsformen, welche die überwiegende Einnahmequelle des Betriebs der Klägerin darstellen, können in den Pensionsbetrieb der Klägerin auch nicht einbezogen werden, da es sich hierbei nicht um von der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebs lediglich „mitgezogene“ (landwirtschaftsfremde) Betriebsteile handelt (BayVGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 1 ZB 11.1389 -, Rn. 18, zit. nach juris). Bei dem Reiterhof der Klägerin ist die gewerbliche Betätigung nämlich keine bodenrechtliche Nebensache (ähnlich auch BayVGH, a. a. O.). Nicht der landwirtschaftliche, sondern vielmehr die gewerblichen Betriebsteile sind für den Gesamtbetrieb der Klägerin prägend. Das Vorhaben der Klägerin stellt in der Gesamtschau keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar und ist somit nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. cc. Das Vorhaben der Klägerin ist auch nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt öffentliche Belange in mehrfacher Hinsicht. Zum einen beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der umgebenden Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart zu bewahren (BayVGH, Urt. v. 17.01.2011 - 15 B 10.1446 -, Rn. 20, zit. nach juris). Die umgebende Landschaft ist in westlicher Richtung der Wohnbebauung, die westlich der Hauptstraße angesiedelt ist, in der näheren Umgebung überwiegend durch Wiesen- und Ackerflächen sowie den sich unmittelbar anschließenden Wald geprägt. Mit diesem Charakter der überwiegend freien Außenbereichslandschaft wäre der nicht landwirtschaftlich betriebene Reiterhof, welcher das äußere Erscheinungsbild der beiden Grundstücke, auf denen dieser errichtet wird, entscheidend verändert, nicht vereinbar. Die geplanten Gebäude nebst der geplanten Anlagen stünden zur umgebenden Landschaft wesensmäßig im Widerspruch. Insoweit ist auch unerheblich, dass das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortsrandlage errichtet werden soll, denn für die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt (BayVGH, Urt. v. 17.01.2011, a. a. O., Rn. 20). Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft (BayVGH, Urt. v. 17.01.2011, a. a. O., Rn. 20). Ebenso ist der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Anliegen dieses öffentlichen Belangs ist es, eine unorganische Siedlungsstruktur und Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger, Baugesetzbuch, 129. EL (Mai 2018), § 35, Rn. 103). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung, wenn mit dem Vorhaben ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger, Baugesetzbuch, 129. EL (Mai 2018), § 35, Rn. 105). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein, wenn von einem solchen Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen und dieses zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger, Baugesetzbuch, 129. EL (Mai 2018), § 35, Rn. 107). Die in die freie Landschaft hinausgreifenden Gebäude und Anlagen der Klägerin würden vorliegend die Entstehung einer gewerblich geprägten Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lassen und damit eine bodenrechtlich zu missbilligende Zersiedelung des Außenbereichs einleiten. Die beiden öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB können dem Vorhaben der Klägerin auch entgegengehalten werden, da insbesondere die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht vorliegen. Das geplante Vorhaben steht nämlich in keinem Zusammenhang zu dem auf dem Flurstück a befindlichen gewerblichen Betrieb „R…“. c. Die fingierte rechtswidrige Baugenehmigung wurde von der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nicht in rechtmäßiger Art und Weise zurückgenommen. Zwar hat die Bauaufsichtsbehörde mit ihrem Bescheid vom 07.05.2015 - läge in ihr eine wirksame Rücknahme - die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG gewahrt, die Rücknahme war jedoch aus anderen Gründen materiell rechtswidrig. Die Rücknahme der fingierten Baugenehmigung ist bereits mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist lediglich dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung insbesondere für den Adressaten so klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 37 Rn. 5). Soweit eine Maßnahme Verwaltungsaktcharakter haben soll, muss sie nach ihrem objektiven Erklärungswert für den Adressaten erkennen lassen, dass ihm gegenüber eine verbindliche Regelung getroffen werden soll (Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 37 Rn. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ziffer 1 des Bescheides vom 07.05.2015 lässt vielmehr offen, ob gegenüber der Klägerin ein Rücknahmeverwaltungsakt nach § 48 ThürVwVfG erlassen wurde. Die Rücknahme erfolgt ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Fiktionsfrist abgelaufen ist. Eine Rücknahmeentscheidung ist jedoch grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zudem liegen auch die Voraussetzungen einer zulässigen Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG nicht vor. Es ist die Aufgabe der Behörde, zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürBO vorliegen. Der Ablauf der Fiktionsfrist ist nicht für eine Bedingung tauglich. Es handelt sich hierbei auch weder um ein künftiges noch um ein ungewisses Ereignis i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG. Zusätzlich hat die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten auch in rechtswidriger Weise über die Rücknahme der fingierten Baugenehmigung entschieden, weil sie kein Rücknahmeermessen ausgeübt hat und somit ein Ermessensausfall vorliegt. Die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes steht nach § 48 VwVfG grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf null ist vorliegend nicht gegeben. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen. d. Die rechtswidrige Rücknahme der fingierten Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten wurde vorliegend auch nicht rechtmäßig durch Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides beseitigt. aa. Insbesondere ist seitens der Widerspruchsbehörde keine rückwirkende Berichtigung von Ziffer 1 des Ausgangsbescheides nach § 42 Satz 1 ThürVwVfG erfolgt. Die Möglichkeit einer Berichtigung eines Verwaltungsaktes, welche auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirken würde, besteht lediglich bei offensichtlicher Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Eine Unrichtigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Behörde bei ihrer Willensbildung - insbesondere bei der Tatsachenfeststellung und -würdigung sowie der Rechtsanwendung - ein Fehler unterlaufen ist (Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 42 Rn. 5). Vorliegend ist der Behörde ein solcher Fehler bei der Rechtanwendung - nämlich der Frage, ob die Fiktionsfrist zu laufen begann und verstrichen ist - unterlaufen, sodass eine Berichtigung nach § 42 Satz 1 ThürVwVfG ausscheidet. Ebenso ist seitens der Widerspruchsbehörde auch keine rückwirkende Umdeutung von Ziffer 1 des Ausgangsbescheides nach § 47 Abs. 1 und 2 ThürVwVfG erfolgt. Für eine solche fordert § 47 Abs. 1 ThürVwVfG a.E., dass die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der Umdeutung erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG ist die Umdeutung zudem unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden könnte. Vorliegend ist sowohl die Jahresfrist für eine Rücknahme der fingierten Baugenehmigung im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde abgelaufen, sodass die Voraussetzung des § 47 Abs. 1 ThürVwVfG a.E. nicht vorliegt, als auch die Jahresfrist für eine Umdeutung des fehlerhaften Verwaltungsaktes der Ausgangsbehörde nach § 47 Abs. 2 Satz 2 abgelaufen. bb. Die Widerspruchsbehörde hat mit der von ihr vorgenommenen Neufassung der Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids auch keinen eigenen rechtmäßigen abändernden bzw. ersetzenden Verwaltungsakt erlassen. Unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde für eine solche Rücknahmeentscheidung überhaupt zuständig war (vgl. zum Streitstand: Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 164 sowie Sachs, a. a. O., § 48 Rn. 64), scheitert die Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung durch die Widerspruchsbehörde vorliegend an der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG sowie an dem nicht ausgeübten Rücknahmeermessen. Die Widerspruchsbehörde muss sich hinsichtlich des Beginns der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG die Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen der Ausgangsbehörde zurechnen lassen, sodass diese im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides schon lange abgelaufen war. Ein Rücknahmeermessen hat die Widerspruchsbehörde nicht ausgeübt, sodass ein Ermessensausfall und damit eine ermessensfehlerhafte Rücknahmeentscheidung vorliegt. Da eine Ermessensausübung auch seitens der Ausgangsbehörde nicht erfolgte (s.o.), kann die Widerspruchsbehörde insoweit die fehlenden eigenen Ermessenserwägungen auch nicht ersetzen. 4. Aufgrund der rechtswidrigen Rücknahme der fingierten Baugenehmigung erweisen sich auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheides vom 07.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2017 als rechtswidrig und sind insoweit aufzuheben. 5. Da die Klage somit Erfolg hat, waren dem Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache hält die Kammer das Vierfache des Regelstreitwertes für angemessen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung und begehrt hilfsweise die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Reiterhof. 1. Der Bruder der Klägerin, Herr ...G... , ist Eigentümer des Flurstücks a, ehemals b, der Gemarkung A... Die Klägerin ist inzwischen Eigentümerin des Flurstücks c der Gemarkung A... Die Flurstücke liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Das Flurstück a grenzt im östlichen Bereich an die Straße „Hauptstraße“ und im nördlichen Bereich an die Straße „A...“. Die Grundstücke entlang der beiden Straßen sind geprägt durch eine offene Bebauung mit Wohnhäusern, die entlang der Straße liegen. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sind teilweise mit Nebengebäuden bebaut. Im Westen grenzt das Flurstück a an den Waldrand. Das Flurstück c liegt im rückwärtigen Bereich und grenzt nord-westlich unmittelbar an das Flurstück a an. Die Flurstücke befinden sich im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27.06.2001 (GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2010 (GVBl. S. 540) und liegen in westlicher Richtung zu einem großen Teil im Landschaftsschutzgebiet Thüringer Wald. Der überwiegende Teil der westlichen Hälfte des Flurstücks a ist als besonders geschütztes Biotop kartiert. Mit Antrag vom 17.08.2009 beantragte der Bruder der Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Scheune auf dem Flurstück a, ehemals b . Im Oktober 2009 wurde die Scheune bereits (teilweise) errichtet. Mit Bescheid vom 27.05.2010, versagte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung und gab dem Bruder der Klägerin auf, die bereits illegal errichtete bauliche Anlage innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu beseitigen. Hiergegen legte der Bruder der Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 28.02.2012 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass sie in die Stellung als Bauherr einrückt. Nach Erlass eines Widerspruchsbescheides hat sie Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben (Az. 5 K 1/16 Me). 2. Mit Antrag vom 10.04.2014, bei dem Beklagten eingegangen am 06.05.2014, begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Reiterhof bestehend aus einem Pferdestall, einem Mehrzweckgebäude sowie Reit- und Bewegungsflächen auf den Flurstücken b (alt) und c. Der in den Plänen dargestellte Pferdestall ist hinsichtlich seines Standortes, Grundrisses und der im Plan niedergelegten Ansichten mit der im Bauantrag vom 17.08.2009 vorgesehenen Scheune identisch. Die Klägerin beantragte die Eintragung einer Vereinigungsbaulast, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 30 BNatSchG sowie die Erteilung einer Genehmigung zum Durchführen eines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet. Die Klägerin legte zudem einen Betriebsentwicklungsplan mit Stand vom 05.02.2013 sowie eine Funktionsbeschreibung des Reiterhofs mit Datum vom 28.04.2014 vor. Mit Schreiben vom 15.05.2014 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrags der Klägerin und teilte dieser mit, dass bei der Vorprüfung festgestellt worden sei, dass die eingereichten Unterlagen in einigen Punkten unvollständig und nicht stimmig seien. Bei einem persönlichen Gespräch am 26.05.2014 bat der Beklagte die Klägerin, hinsichtlich der Vereinigungsbaulast Grundbuchauszüge nachzureichen. Mit Schreiben vom 12.08.2014 erteilte die Gemeinde ihr gemeindliches Einvernehmen zum Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 29.09.2014 sowie vom 12.02.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Antrag auf Baugenehmigung abzulehnen, und räumte dieser die Möglichkeit ein, sich zu äußern. Mit Bescheid vom 07.05.2015, der Klägerin zugestellt am 12.05.2015, nahm der Beklagte für den Fall, dass die Baugenehmigung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt, diese mit sofortiger Wirkung zurück (Ziff. 1). Der Beklagte versagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung (Ziff. 2) und gab der Klägerin auf, die bereits illegal errichteten baulichen Anlagen, wie das Roundpan, das Paddock und Mistzwischenlager, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu beseitigen (Ziff. 3). Der Klägerin wurde aufgegeben, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides die Nutzung der Grundstücke für die Pferdehaltung zu unterlassen (Ziff. 4). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Ziff. 3 drohte der Beklagte für jede zu beseitigende bauliche Anlage ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € und für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Ziff. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an (Ziff. 5). Den Eigentümern der Grundstücke wurde auferlegt, die Anordnungen unter Ziff. 3 und 4 zu dulden (Ziff. 6). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Gründe entgegenstünden. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich, da es im Außenbereich verwirklicht worden sei, nach § 35 Abs. 2 BauGB. Ein privilegiertes Vorhaben läge nicht vor, da mit Vorlage des Betriebskonzeptes der Nachweis für eine solche Privilegierung nicht erbracht worden sei. Eine Anmeldung des Reiterhofes beim Gewerbeamt sei nicht ausreichend. Ebenso spiele im Betriebsentwicklungskonzept die Reithalle eine wesentliche Bedeutung, sie tauche jedoch im Bauantrag nicht auf, und umgekehrt seien für die beantragten Bauwerke im Betriebskonzept kein entsprechender Investitions- und Finanzierungsplan und auch keine nachvollziehbaren Kosten vorgesehen. Zudem seien die Erlöse aus dem Reitunterricht unrealistisch. Auch sei die Klägerin nicht Eigentümerin der Flächen, auf denen das Bauvorhaben beantragt wird, sodass keine Grundlage für eine langfristige Sicherung des Betriebes bestünde. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Da nicht auszuschließen sei, dass die angrenzende Wohnbebauung durch die Pferdehaltung beeinträchtigt werde, widerspräche das Vorhaben dem Rücksichtnahmegebot. Zudem stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Vorhaben entgegen. Es lägen weder die Voraussetzungen einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung noch einer biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vor. Auch würden die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Von der Klägerin sei die Beurteilungsgrundlage nach § 35 Abs. 1 BauGB favorisiert worden, was aber von der Beklagten von vorneherein in Frage gestellt worden sei. Für den Fall, dass die bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für ein Vorhaben vorab nicht festgelegt werden könne, sei die Bearbeitungsfrist abgelaufen und die Baugenehmigung gelte als erteilt. Für diesen Fall sei die als erteilt geltende Baugenehmigung zurückgenommen worden. Mit Schreiben vom 15.05.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.05.2015. Zur Begründung führte sie aus, bei ihrem Betrieb handele es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie sei seit 2014 Eigentümerin des Grundstückes c und der Kaufvertrag mit ihrem Bruder über das Grundstück b sei in Vorbereitung und werde noch im Mai notariell beurkundet. Der Betrieb und die Tierhaltung würden als Winterquartier erfolgen und auch das Dunggelege würde so gehalten werden, dass für die Nachbarbebauung keine Belästigung entstünde. Die Pferdehaltung und der Weidebetrieb hätten keinen zerstörenden Einfluss, sodass naturschutzrechtliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Die entsprechenden Anträge bei der Unteren Naturschutzbehörde seien noch nicht abschließend bearbeitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2017 fasste das Thüringer Landesverwaltungsamt Ziffer 1 des Bescheides vom 07.05.2015 wie folgt neu: „Die auf den Bauantrag vom 10.04.2014 fiktiv ergangene Baugenehmigung wird zurückgenommen“. Im Übrigen wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte dieses aus, dass die Baugenehmigung fiktiv ergangen sei, da die Beklagte zwar der Klägerin mitgeteilt habe, dass ihr Bauantrag unvollständig und nicht ganz eindeutig sei, aber weder die Mängel aufgelistet noch eine Frist zu deren Behebung gesetzt habe. Die Baugenehmigung sei aber mit Bescheid vom 07.05.2015 wirksam zurückgenommen worden. Die möglicherweise gegebene Fehlerhaftigkeit in der Tenorierung aufgrund fehlender Eindeutigkeit des Ausspruchs führe nicht zur Aufhebung des Bescheides, da die fiktive Baugenehmigung rechtswidrig, dies in den Gründen des Bescheids ausreichend dargestellt worden und die Rücknahme auch innerhalb eines Jahres erfolgt sei. Zusätzlich wird ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei und im Außenbereich verwirklicht werden solle. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB käme nicht in Betracht. Der Betrieb würde eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und ein auf Dauer angelegtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen erfordern, bei dem auch die Gewinnerzielungsabsicht von entscheidender Bedeutung sei. Eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB würde ebenfalls ausscheiden, da öffentliche Belange in Gestalt von Belangen des Naturschutzes beeinträchtigt würden. Auch sei die natürliche Eigenart der Landschaft betroffen, da eine wesensfremde Bebauung im Außenbereich erfolge. Zudem würde die Zulassung des Vorhabens zu einer unerwünschten Zersiedelung der Landschaft führen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29.08.2017 zugestellt. II. Am 22.09.2017 hat die Klägerin hiergegen Klage erheben und zuletzt beantragen lassen, Ziffer 1 sowie die Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Beklagten vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.08.2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 6 des Bescheides des Beklagten vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.08.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung lässt die Klägerin ausführen, dass Ziffer 1 des Bescheides vom 07.05.2015 schon wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sei. Zudem sei das Vorhandensein einer fiktiven Genehmigung nicht nach außen wahrnehmbar und damit keine taugliche Bedingung. Zudem sei mit der ausdrücklichen Rücknahme im Widerspruchsbescheid die Jahresfrist, die spätestens mit Erlass des Bescheides am 07.05.2015 zu laufen begonnen habe, überschritten worden. Hinsichtlich der weiteren Ziffern des Bescheides trägt sie vor, das Grundstück läge innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Bebauungszusammenhang ende nicht zwingend am letzten vorhandenen Baukörper, sondern es kämen ebenfalls örtliche Besonderheiten in Betracht. Vorliegend sei der Bebauungszusammenhang noch bis zum Geländehindernis, dem Waldrand, zu ziehen. Auch die naturschutzrechtlichen Gegebenheiten würden hieran nichts ändern, da diese für die Frage des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs ohnehin keine Rolle spielen würden. Das Vorhaben würde sich auch in die vorhandene Umgebung einfügen. Zudem würde es sich um ein privilegiertes Vorhaben handeln, wie es bereits im Rahmen des Verfahrens 5 K 1/16 Me ausgeführt worden sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen würden, die dazu führen würden, dass das Vorhaben im Innenbereich verwirklicht werden soll. Zudem wären die mancherorts vorhandenen Nebengebäude nicht maßstabsbildend und würden keinen Bebauungszusammenhang bilden. Den Nachweis einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB habe die Klägerin nicht erbracht, ihr Vortrag reiche hierfür nicht aus. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 07.11.2018 wird Bezug genommen, in der das Verfahren 5 K 1/16 Me zum Ruhen gebracht wurde. Die Verfahrensunterlagen (zwei Heftungen) haben dem Gericht vorgelegen und waren Grundlage der Entscheidung.