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5 K 307/17

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Erhebung einer Hundesteuer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Halten anderer Tiere aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht besteuert wird.(Rn.38) 2. Soweit eine Hundesteuersatzung auch die Hundehaltung besteuert, die allein zur Einkommenserzielung dient, ist diese Regelung ebenso wie die daran anknüpfenden Folgeregelungen unwirksam.(Rn.42) 3. Die Unwirksamkeit der Regelungen führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung, wenn anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des Rechtsmangels gewollt hätte, jedenfalls die nicht ausschließlich zur Einkommenserzielung dienende Hundehaltung zu besteuern und die verbleibende Regelung sinnvoll sowie mit höherrangigen Recht vereinbar ist.(Rn.44) 4. Die Hundehaltung auf einem Gestüt, auf dem der Betriebsinhaber zugleich seinen Wohnsitz hat, dient nicht ausschließlich der Einkommenserzielung, sondern stellt eine "Mischnutzung" dar, da sie auch privaten Interessen, insbesondere dem Schutz des Betriebsinhabers und seines Privatvermögens, dient. Dies gilt erst Recht, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebs auch ohne die Hundehaltung möglich wäre und der Erwerbszweck ohne die Hundehaltung nicht erheblich erschwert würde.(Rn.57)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung einer Hundesteuer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Halten anderer Tiere aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht besteuert wird.(Rn.38) 2. Soweit eine Hundesteuersatzung auch die Hundehaltung besteuert, die allein zur Einkommenserzielung dient, ist diese Regelung ebenso wie die daran anknüpfenden Folgeregelungen unwirksam.(Rn.42) 3. Die Unwirksamkeit der Regelungen führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung, wenn anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des Rechtsmangels gewollt hätte, jedenfalls die nicht ausschließlich zur Einkommenserzielung dienende Hundehaltung zu besteuern und die verbleibende Regelung sinnvoll sowie mit höherrangigen Recht vereinbar ist.(Rn.44) 4. Die Hundehaltung auf einem Gestüt, auf dem der Betriebsinhaber zugleich seinen Wohnsitz hat, dient nicht ausschließlich der Einkommenserzielung, sondern stellt eine "Mischnutzung" dar, da sie auch privaten Interessen, insbesondere dem Schutz des Betriebsinhabers und seines Privatvermögens, dient. Dies gilt erst Recht, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebs auch ohne die Hundehaltung möglich wäre und der Erwerbszweck ohne die Hundehaltung nicht erheblich erschwert würde.(Rn.57) I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klagen sind erfolglos. I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2016 über die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2016 sowie die „Änderungsbescheide“ vom 25.11.2016 betreffend die Steuerjahre 2013 bis 2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hildburghausen vom 01.08.2017 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen. Ihm steht kein Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide zu (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18.10.2016 sowie die „Änderungsbescheide“ vom 25.11.2016 betreffend die Steuerjahre 2014 und 2015, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Neufestsetzungen und damit als unechte Änderungsbescheide anzusehen sind, sowie der jeweils hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 01.08.2017 sind rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers sind für die Jahre 2014 bis 2016 die §§ 5 und 2 ThürKAG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6a), 8, 9 und 10 der Satzung der Stadt R... für die Erhebung der Hundesteuer vom 30.07.2013 (Im Folgenden: Hundesteuersatzung 2013). Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen sind wirksam und deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt. b) Die Hundesteuersatzung 2013 ist, soweit sie die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft, wirksam. Das Gericht ist verpflichtet, die Satzung, mithin ein Gesetz der Exekutive, auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen und darf gegebenenfalls ihre Unwirksamkeit im Rahmen des Klageverfahrens mit Wirkung für die Beteiligten feststellen. aa) Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Hundesteuersatzung 2013. Sie ist am 22.07.2013 ordnungsgemäß beschlossen worden. Am 24.07.2013 ist sie vom Landratsamt Hildburghausen gemäß § 2 Abs. 4 ThürKAG genehmigt, anschließend am 30.07.2013 ausgefertigt und sodann am 05.09.2013 (G..., Amtsblatt der Stadt R..., Ausgabe 09/2013 vom 05.09.2013) bekannt gemacht worden. bb) Zwar kann materiell-rechtlich für einen Teil der Regelungen in der Hundesteuersatzung 2013 festgestellt werden, dass sie unwirksam sind (dazu unter (1)). Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des hier anzuwendenden Teils der Satzung (dazu unter (2)). (1) (a) Soweit der Kläger eingewendet hat, dass dem § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung 2013 nicht hinreichend zu entnehmen sei, dass vom Steuergegenstand auch das Halten eines Hundes im Außenbereich umfasst sei und daher ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 ThürKAG vorliege, wonach die Satzung unter anderem den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen muss, führt dies zu keinem Erfolg. Nach § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung 2013 ist das Halten jedes über vier Monate alten Hundes in der Stadt R... Gegenstand der Steuer. Der Steuergegenstand ist damit bestimmt. Denn mit „Stadt R...“ beschreibt der Satzungsgeber den örtlichen Geltungsbereich der Satzung, der dem Hoheitsgebiet der Beklagten entspricht. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Satzungsgeber nach Innen- und Außenbereich unterscheiden wollte, sodass es auf die Frage der Zweckmäßigkeit einer derartigen Differenzierung nicht ankommt. Von Rechts wegen ist eine solche Differenzierung jedenfalls nicht geboten. (b) Die Erhebung einer Hundesteuer ist - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - kein willkürlicher Steuerakt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Halten anderer Tiere - wie das einer Rassekatze -, das ebenfalls Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Halters ist, nicht besteuert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.1978 – VII B 73.77 –, Rn. 2, juris). Denn der Satzungsgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weiten Ermessensspielraum (Henke, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2019, § 3 Rn.20 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Satzungsgeber lediglich eine willkürlich ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem. Der Gleichheitssatz ist daher nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden lässt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es existieren durchaus sachliche Gründe, die Hundehaltung zu besteuern. Zum einen existiert ein berechtigtes Interesse, gerade die Hundehaltung einzudämmen, denn diese beeinträchtigt die Allgemeinheit in der Regel mehr als die Haltung anderer Tiere (beispielweise die Haltung einer Rassekatze). Durch die Erhebung von Hundesteuern werden insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Allgemeinheit verhindert, die beispielweise durch das Verschmutzen von Gehwegen, Kinderspielplätzen und anderen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen durch Hundekot oder durch das Anspringen der Hunde entstehen. Darüber hinaus besteht auch aufgrund der Geräuschbelästigung durch bellende Hunde ein berechtigtes Interesse, die Hundehaltung durch die Erhebung der Steuern zu regulieren. Zum anderen ist der Halter bei anderen Tierarten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand feststellbar, so dass in diesen Fällen die Nichtbesteuerung der betreffenden Tierarten auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt ist (vgl. Henke, in: Driehaus, § 3 Rn.20). (c) Unwirksam ist die Hundesteuersatzung 2013 allerdings, soweit hierdurch auch jene Hundehaltung besteuert wird, für die nicht zulässigerweise eine Hundesteuer im Sinne einer Aufwandssteuer erhoben werden darf. Insofern sieht § 1 Abs. 1 Hundesteuersatzung 2013 nämlich vor, das Halten jedes über vier Monate alten Hundes in der Stadt R... zu besteuern. Die Hundesteuer ist - dies ist unstreitig - eine unter Art. 105 Abs. 2a GG i. V. m. § 5 Abs. 1 ThürKAG fallende Aufwandssteuer. Nach der zuerst genannten Vorschrift haben die Länder unter anderem die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Aufwandssteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Gesetzgebungskompetenz wurde den Gemeinden gemäß § 5 Abs. 1 ThürKAG übertragen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, Az. 10 B 5/06 - Rn 4 m. w. N., juris). Die Aufwandssteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 – 8 B 72/90 –, Rn. 2, juris). Mit ihr soll die in der Einkommens- oder Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit besteuert werden (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990, a. a. O.). Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandssteuer, da das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O.). Der zusätzliche Aufwand schlägt sich u. a. in den Kosten für Futter, Ausstattung und Tierarzt nieder. Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt hingegen keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 5, juris). Soweit § 1 Abs. 1 Hundesteuersatzung 2013 auch die Hundehaltung besteuert, die allein zur Einkommenserzielung dient, ist diese Regelung ebenso wie die daran anknüpfenden Folgeregelungen unwirksam. Die Hundesteuersatzung 2013 kann auch nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Satzungsgeber lediglich das Halten von Hunden besteuern wollte, das vom Aufwandssteuerbegriff umfasst ist. Hiergegen spricht vor allem der Wortlaut von § 5b der Hundesteuersatzung 2013. Nach diesem Steuerbefreiungstatbestand wird die Steuerbefreiung auf Antrag für Hunde gewährt, die ausschließlich zur Bewachung von Herden bei landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit notwendig sind. Der Satzungsgeber hat mit dieser Regelung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich jede, auch die allein zur Einkommenserzielung dienende, Hundehaltung besteuern will. Darüber hinaus hat er deutlich gemacht, dass er nur eine bestimmte Gruppe der allein zur Einkommenserzielung dienenden - ohnehin nicht steuerpflichtige - Hundehaltung von der Steuer befreien wollte, was - nebenbei bemerkt - im Hinblick auf die sonstigen ausschließlich zur Einkommenserzielung gehaltenen Hunde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der übrigen Regelungen in der Hundesteuersatzung 2013, insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Hundesteuersatzung 2013, wonach Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Denn aus der Begrifflichkeit „Haushalt“ lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass es sich hierbei um einen privaten Haushalt handeln muss. (2) Die unwirksamen Regelungen führen allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung 2013. Die Frage, ob eine Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung vorliegt, bemisst sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB danach, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – 9 B 40/08 –, Rn. 13, juris). Diese Prüfung ist anhand einer Auslegung der Satzung vorzunehmen. Da kein Regelungszusammenhang zwischen den ungültigen Bestimmungen und den hier einschlägigen besteht, ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des Rechtsmangels gewollt hätte, seine Satzung zu erhalten, soweit nicht allein die zur Einkommenserzielung dienende - nach obigen Ausführungen steuerfreie - Hundehaltung besteuert wird. Insofern ist revisionsgerichtlich geklärt, dass ein Gegenstand auch einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf, wenn er zugleich einerseits zur Einkommenserzielung wie auch andererseits der Einkommensverwendung dient (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 7, juris; vgl. zur Zweitwohnungssteuer: BVerwG, U. v. 26.09.2001 – 9 C 1/01 –, BVerwGE 115, 165-173, Rn. 28 f., juris). Es verbliebe insoweit auch eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung hinsichtlich der Hundesteuererhebung. Dies gilt - neben den allein privat gehaltenen Hunden - auch für die Hunde, die sowohl zu privaten als auch beruflichen Zwecken, mithin auch zur Einkommenserzielung, gehalten werden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit vor, weil die Haltung dieser Hunde genauso (voll) besteuert wird, wie die Haltung zu rein privaten Zwecken. Zwar können unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls pauschalierend Beträge für gemischt genutzte Hunde festgelegt werden, die die unterschiedlichen Nutzungen berücksichtigen (vgl. Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 7). Allerdings kann sich der Satzungsgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 6). Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. Beschl. v. 02.11.2006, a. a. O., Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224.97 -, Rn. 9, alle zit. nach juris). Das ist hier der Fall. Hier wurden die gegebenenfalls betrieblichen Interessen, die nicht als steuerpflichtiger Aufwand anzusehen sind, in § 6a) Hundesteuersatzung 2013 zumindest insoweit berücksichtigt, als für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden (d. h. gegebenenfalls auch von Betriebsgebäuden), welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, auf Antrag eine hälftige Steuerermäßigung stattfinden kann. Darüber hinaus ist fraglich, wie etwaige Steuerermäßigungstatbestände tatsächlich überhaupt formuliert werden könnten, um die unterschiedlichen Intensitäten einer auch beruflichen Hundehaltung zu erfassen. Es käme jedenfalls zu einem viel höheren Verwaltungsaufwand, um die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände feststellen bzw. überprüfen zu können, sodass dies letztlich die aus der Steuer erzielten Einnahmen aufbrauchen würde. Aufgrund des tatsächlichen Problems der Erfassbarkeit dieser „Mischnutzung“ und aus Praktikabilitätsgründen stehen die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen. Nach alledem sind die Regelungen, soweit sie die nicht steuerpflichtige, d. h. allein der Einkommenserzielung dienende, Hundehaltung betreffen, und die an diese unwirksamen Regelungen anknüpfenden Folgeregelungen, insbesondere § 5b Hundesteuersatzung 2013 - Steuerbefreiung für ausschließlich zur Bewachung von Herden bei landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit notwendiger Hunde - schlicht gegenstandslos. Im Übrigen ist die Hundesteuersatzung 2013 anwendbar. c) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen keine Bedenken. Etwaige Anhörungsmängel oder Begründungsdefizite sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und 3, Abs. 2 ThürVwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahren, jedenfalls aber mit der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, geheilt. d) Die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer ist von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6a), 8, 9 und 10 Hundesteuersatzung 2013 gedeckt. Der Kläger war demnach steuerpflichtig, da er während des jeweiligen Heranziehungszeitraums im Gebiet der Stadt R... zwei bzw. im Jahr 2016 drei Hunde gehalten hat. Der Kläger hat sie auch im Veranlagungszeitraum in seinem eigenen Interesse, sei es auch für seine Erwerbstätigkeit, in seinem Haushalt aufgenommen, indem er sie auf seiner Hofstelle untergebracht, betreut und versorgt hat. e) Die Hundehaltung ist im Falle des Klägers, entgegen der ausdrücklichen Regelungen der Satzung, auch nicht steuerfrei. Denn die Hundesteuersatzung 2013 ist, soweit sie eine Konstellation der Hundehaltung wie die vorliegende betrifft, nicht wegen des zuvor festgestellten Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Frage, wann ein Hund allein zur Einkommenserzielung genutzt wird und damit keiner Hundesteuerpflicht unterfällt, ist im Einzelnen umstritten. So wird etwa in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Hundehaltung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen Tätigkeit „zwangsläufig verbunden“ sein müsse (Henke, in: Driehaus, a. a. O., § 3 Rn.118). Lediglich dann, wenn der Betrieb ohne die Haltung des Hundes nicht existieren könnte, fehle es am Tatbestand eines besonderen Aufwands, der die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen kennzeichne (Meier, KStZ 2002, 165, 166). Als Beispiele werden hierfür Artistenhunde, das Halten von Hunden im Rahmen des Hundehandels oder eine gewerbliche Hundezucht, Diensthunde, Hütehunde oder Jagdhunde von Berufsjägern genannt (vgl. Henke, Kommunale Steuern, 2017, § 17 Rn. 5). Für diese Ansicht spricht der Umstand, dass eine Hundehaltung, die zwar im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, allerdings nicht zwangsläufige Folge der beruflichen Betätigung ist, immer Ausdruck des privaten Interesse und mithin besteuerbar ist (vgl. Henke, in: Driehaus, a. a. O.). Für diese Ansicht spricht ferner, dass es für die Annahme einer Aufwandssteuer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang ist, wie die Einkommensverwendung und Vermögensverwendung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs im Einzelfall dient (vgl. Beschl. v. 31.10.1990 – 8 B 72/90 –, Rn. 2, juris). Eine Besteuerung ist dagegen nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen dann nicht ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung - ungeachtet ihres Schwerpunkts - neben unstreitigen betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zumindest auch persönlichen Zwecken dient (U. v. 03.11.2005 – 14 A 3852/04 –, Rn. 29, juris). Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wiederum erfolgt die Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient, unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände (unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung: VGH Ba.-Wü.,U. v. 15.09.2010 – 2 S 811/10 –, Rn. 39, juris). Danach könne eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken nur dann angenommen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde (vgl. VGH Ba.-Wü., U. v. 15.09.2012, a. a. O., Rn. 40, juris). Berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen hiernach insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist (VGH Ba.-Wü., U. v. 15.09.2012, a. a. O., Rn. 40, juris). In diesen Fällen könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass persönliche Zwecke für die Hundehaltung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen und deshalb nicht mehr geeignet seien, als Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu dienen (VGH Ba.-Wü., U. v. 15.09.2012, a. a. O., Rn. 40, juris). Das Gericht kommt unter Berücksichtigung der vorliegend dargestellten Ansichten zu dem Ergebnis, dass die Hundehaltung des Klägers nicht allein der Einkommenserzielung dient. Es verkennt dabei nicht, dass die Hundehaltung auf einem Gestüt zumindest auch im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht, da ein in einem solchen Betrieb gehaltener Hund, sofern er die entsprechende Eignung besitzt, in aller Regel auch im Viehbetrieb oder zur Bewachung des Betriebsvermögens eingesetzt wird. Sofern der Betriebsinhaber - wie hier - auch auf seinem G... wohnt, sind andererseits private Bezugspunkte der Hundehaltung, insbesondere der Schutz des Betriebsinhabers und seines Privatvermögens, gleichfalls unverkennbar. Indem sich der Kläger auf den Steuerermäßigungstatbestand in § 6a Hundesteuersatz 2013 berufen hat, hat er auch geltend gemacht, dass die Hunde die Gebäude seines G..., mithin auch sein Wohnhaus, bewachen. Diese privaten Interessen rücken gegenüber den betrieblichen Anknüpfungspunkten an der Hundehaltung in den Vordergrund, zumal die Aufrechterhaltung seines Betriebs auch ohne die Hundehaltung möglich wäre und der Erwerbszweck ohne die Hundehaltung nicht erheblich erschwert würde. Die Aufrechterhaltung seines Betriebs ist überdies nicht zwingend von der Hundehaltung abhängig. Denn die Haltung der Pferde und Rinder, insbesondere das Umtreiben, ist ihm ohne die Haltung eines Hundes nicht unmöglich. Zum Bewachen der Pferde und Rinder ist die Haltung der Hunde ebenfalls nicht zwingend notwendig, bieten doch Koppeln und Weidezäune ausreichend Schutz. Es erschließt sich dem Gericht auch nicht, aus welchem Grund es der Anwesenheit von Hunden bedarf, wenn die Herde einen neuen Weideplatz auslotet und sich an ihn gewöhnt. Die Nutzung von Hunden erscheint für diese Tätigkeiten, mag es sich hierbei auch um die wirtschaftliche Entscheidung des Betriebsinhabers handeln, vielmehr Ausdruck des privaten Interesses des Klägers zu sein. Darüber hinaus würde der Erwerbszweck ohne die Hundehaltung auch nicht erheblich erschwert werden.Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Hunde würden ihn vor den auf der Weide stehenden Bullen beschützen, folgt hieraus nichts anderes. Insofern folgt der Kläger zwar einem Hinweis in einem Heft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Hauptstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Kassel: Aktuelles zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, Tierhaltung Stand: Oktober: 2000, S. 28), wonach der Einsatz von ausgebildeten Hütehunden die Arbeit bei Milchviehherden, in denen Bullen mitlaufen, erleichtere und die Sicherheit erhöhe. Aus dieser Beschreibung ergibt sich jedoch nicht, dass der Erwerbszweck des Klägers ohne die Hundehaltung erheblich erschwert würde, zumal die Rinderhaltung nicht sein Haupttätigkeitsfeld darstellt. Es ist auch zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, ob die Hunde des Klägers hierfür geeignet sind. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der hierfür im Jahr 2016 angeschaffte Hund eine Schäferausbildung besitzt, ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass dieser Hund auch mit Rindern, speziell einem Bullen, umgehen kann. Im Übrigen ist die Geeignetheit der übrigen zwei Hunde, insbesondere die Steuerjahre 2014 und 2015 betreffend, nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass seine Hundehaltung zur Unterstützung seiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit beim Finanzamt anerkannt sei, könnte dies zwar ein Indiz für eine betriebliche Nutzung der Hunde sein. Allerdings hat der Kläger keine Bestätigung des Finanzamts vorgelegt, sondern eine Bescheinigung seines Steuerbüros vom 07.11.2016. Letztere vermag eine solche Indizwirkung nicht auszulösen. Der Vortrag des Klägers, dass die Hunde genügend Auslauf hätten und mit ihnen daher keine Spaziergänge unternommen sowie der Umstand, dass sie auch nicht zu Freizeitzwecken genutzt werden, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertreten hat, die Hundehaltung diene allein der Einkommenserzielung, wenn der Hund hierfür objektiv geeignet ist und eine Hundehaltung empfohlen würde, folgt dem das Gericht nicht. Zum einen finden diese Voraussetzungen keine Stütze in der Rechtsprechung. Zum anderen käme es zu willkürlichen Ergebnissen, denn insofern ist nicht eindeutig, wer eine solche Empfehlung aussprechen müsste und ob es in dem jeweiligen Bereich überhaupt eine solche Stelle gibt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen auch nicht vor. Denn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat eine solche Empfehlung nicht ausgesprochen, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass der Einsatz von ausgebildeten Hütehunden die Arbeit bei Milchviehherden, in denen Bullen mitlaufen, erleichtere und die Sicherheit erhöhe. Aus dem Hinweis lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass in der Folge auf weiteres Personal verzichtet werden könnte. f) Hinsichtlich der Höhe der erhobenen Steuer begegnen die angefochtenen Bescheide ebenfalls keinen Bedenken. Der Betrag ergibt sich für die Steuerjahre 2014 und 2015 aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hundesteuersatzung 2013 und für das Steuerjahr 2016 aus § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Hundesteuersatzung 2013. Für den ersten Hund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung 2013 wurde die Steuer nach §§ 6 a), 8 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 3 Hundesteuersatzung 2913 jeweils zu 50 % ermäßigt. 2. Der „Änderungsbescheid“ vom 25.11.2016 betreffend das Steuerjahr 2013, der aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes ebenfalls als Neufestsetzung anzusehen ist, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 01.08.2017 sind ebenfalls rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage ist §§ 5 und 2 ThürKAG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 b), 8, 9 und 10 der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde G..., in Kraft getreten am 01.01.2001 (Im Folgenden: Hundesteuersatzung G...) i. V. m. Art. 1 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung in der Gemeinde G..., rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.2011 (Im Folgenden: 1. Änderungssatzung). Die Satzungsbestimmungen sind, soweit sie vorliegend Anwendung finden, wirksam und erfüllt. a) Zwar ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Hundesteuersatzung G.... Anhaltspunkte dafür, dass die Satzungen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, liegen nicht vor. Allerdings ist die Hundesteuersatzung G... materiell unwirksam, da sie in ihrem § 1 Abs. 1 auch die Hundehaltung besteuert, die allein zur Einkommenserzielung dient. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass der Satzungsgeber diese - steuerfreie - Hundehaltung nicht regeln wollte, ist nicht möglich. Denn aus den Wortlaut der übrigen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass er jede Hundehaltung, auch die aus beruflichen Gründen, besteuern wollte. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Hundesteuersatzung G... gilt als Hundehalter unter anderem derjenige, der den Hund im Interesse „seines Betriebsangehörigen“ aufgenommen hat. In § 3 Abs. 1 S. 3 Hundesteuersatzung G... gelten unter anderem alle in einem „Betrieb“ aufgenommenen Hunde von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Gemäß § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung G... hat er lediglich die Haltung von Hunden von der Steuer befreien wollen, die zur Bewachung von Herden bei landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit notwendig sind. Die unwirksamen Regelungen führen jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung G.... Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die obigen Ausführungen unter I. 1. b) bb) (2) verwiesen. b) Der „Änderungsbescheid“ vom 25.11.2016 ist formell und materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Die Hundehaltung ist auch nicht ausnahmsweise steuerfrei (vgl. Ausführungen unter I. 1. e)). Die Höhe der Steuerschuld wurde korrekt berechnet. Sie ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung G..._ i. V. m. Art. 1 1. Änderungssatzung. II. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Hundesteuer für die Jahre 2014 bis 2016 hat in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt insofern bereits an einer Anspruchsgrundlage. Der in Betracht kommende § 5b der Hundesteuersatzung 2013 ist nach den obigen Ausführungen (dazu unter I. 1 b) bb)) unanwendbar. III. Die weiterhin hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über den Antrag vom 23.03.2017, namentlich auf Steuerermäßigung aller Hunde bzw. des zweiten bzw. dritten Hundes, sind unbegründet. Hierauf hat der Kläger weder für die Steuerjahre 2014 bis 2016 noch für das Steuerjahr 2013 einen Anspruch. Denn nach § 8 Abs. 5 Hundesteuersatzung 2013 kann jeder Ermäßigungsgrund in den Fällen des § 6 nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, gelten nach § 4 Abs. 3 Hundesteuersatzung 2013 als Hunde nach § 4 Abs.1 Nr. 1 Hundesteuersatzung 2013. Für das Steuerjahre 2013 ergibt sich dies aus §§ 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung Gleichamberg i. V. m. Art. 1 1. Änderungssatzung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klagen erfolglos sind, war die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären. Im Übrigen lässt sich aus dem Inhalt der Behördenakten nicht entnehmen, dass der Bevollmächtigte im Ausgangs- oder Widerspruchsverfahren aufgetreten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 650,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 52 Abs. 3 GKG, vgl. Nr. 1. 1. 4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013). I. Der Kläger ist Inhaber des im Außenbereich der beklagten Stadt R... liegenden G… „......“, auf dem er lebt und hauptsächlich die Zucht, den Verkauf und die Ausbildung von Pferden betreibt. Des Weiteren unterhält er dort eine Pferdepension und ein Reha-Zentrum für Pferde sowie eine Hengst- und Besamungsstation. Darüber hinaus hält er seit 2012 eine Herde Galloway-Rinder. Das nächste Wohngebäude ist vom Gutsbetrieb mehr als 300 m entfernt. Der Stadtrat der Beklagten hat in seiner Sitzung am 22.07.2013 den Beschluss über die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer gefasst. Am 24.07.2013 genehmigte das Landratsamtes Hildburghausen die Satzung. Am 30.07.2013 fertigte der Bürgermeister der Beklagten diese aus. Alsdann wurde die Hundesteuersatz im Amtsblatt der Stadt R... („...-Kurier“) in der Ausgabe 09/2013 vom 05.09.2013 bekannt gemacht. In den Jahren 2013 bis 2015 hielt der Kläger zwei, im Jahre 2016 drei Hunde. Es handelt sich um einen Deutschen Schäferhund, einen Altdeutschen Hütehund und einen Mischling. Mit vier Bescheiden vom 18.10.2016 setzte die Beklagte für die Jahre 2013 bis 2016 jährlich Hundesteuern für das Halten von drei Hunden in Höhe von 275 Euro fest, wobei für den ersten Hund eine Steuerermäßigung von 50 % gewährt wurde. Am 19.10.2016 erhielt die Beklagte nochmals ein auf den 23.09.2013 datiertes Schreiben des Klägers, welches ausweislich eines in der Behördenakte befindlichen Vermerks nicht mehr bei der Beklagten vorhanden gewesen ist. Darin hatte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung seiner Hunde von der Hundesteuer ab dem Jahr 2014 beantragt. Am 17.11.2016 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 18.10.2016 jeweils Widerspruch ein. Er begründete diese damit, dass er im Zeitraum 2013 bis 2015 nur zwei Hunde gehalten habe. Zudem verwies er auf seinen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer aus dem Jahre 2013, über den bisher noch nicht entschieden worden sei. Die Hunde seien zur Bewachung seiner Herden im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit notwendig. Sein 2016 erworbener Hund sei zur Grundausbildung bei einem Schäfermeister gewesen. Seine Hundehaltung sei vom Finanzamt zur Unterstützung seiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit anerkannt. Auf den Inhalt des beigefügten Schreibens der „T... Steuerberatung H...“ vom 07.11.2016 wird Bezug genommen. Zudem fügte der Kläger eine Kopie des Versicherungsschutzes für die Hundehalterhaftpflicht und einen Beleg bezüglich der Chipdaten der Hunde bei. Daraufhin änderte die Beklagte mit drei „Änderungsbescheiden“ vom 25.11.2016 den jeweiligen Steuerbescheid für die Jahre 2013 bis 2015 vom 18.10.2016 ab und setzte die Hundesteuer jährlich auf jeweils 125 Euro für das Halten von zwei Hunden fest, wobei für den ersten Hund weiterhin eine Steuerermäßigung von 50 % gewährt wurde. Mit Bescheid vom 30.11.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Hundesteuer vom 23.09.2013 ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die Hunde für seine landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten notwendig seien. Pferde müssten nicht durch Hunde bewacht werden. Sie würden vielmehr auf einer mit einem Zaun gesicherten Koppel gehalten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Hunde, wie beispielweise bei der Schafhaltung, für das Umsetzen der Herde bzw. zur Bewachung am neuen Weideplatz notwendig seien. Am 12.12.2016 legte der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2016 Widerspruch gegen die Bescheide vom 18.10.2016 und 30.11.2016 ein. Die Hunde seien zum Umtreiben der Herden notwendig. In der Regel verbleibe er, der Kläger, mit den Hunden so lange bei der Herde, bis sich die Tiere an den neuen Weideplatz gewöhnt und die Koppelgrenze ausgelotet hätten. Die Boxenpferde würden in der Weidesaison auf Tageskoppeln gebracht und abends wieder in den Stall geholt. Die Hunde würden benötigt, um die Pferde „lose“ - wie von der Berufsgenossenschaft empfohlen - auf die einzelnen Koppelflächen zu verbringen. Die Hunde würden zudem beim Umtreiben der Galloway-Rinder genutzt, um diese zusammenzuhalten und Ausreißer einzufangen. Die Hundesteuerbefreiung beschränke sich darüber hinaus nicht auf das Halten von Hütehunden für Schafherden. Der Kläger erhielt seitens der Widerspruchsbehörde mit Schreiben vom 27.02.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Fax vom 23.03.2017 (das gleichlautende Schreiben ist am 24.03.2017 eingegangen) gab er an, dass die Hundesteuer entfallen müsse, da er seine Hunde zu einer überwiegend betriebsbedingten Nutzung halte. Die Hunde lebten im Zwinger im Hofbereich und hätten direkten Zugang zu den Stallungen und eingezäunten Wiesen. Spaziergänge seien nicht erforderlich. Die Hunde würden nicht zu Freizeitzwecken genutzt. Sie dienten der Bewachung und dem Zusammenhalt der Herdentiere, namentlich der Pferde und Rinder. Darüber hinaus bestehe auch dann Steuerfreiheit, wenn der Hund nicht nur dem landwirtschaftlichen Betrieb selbst, sondern auch dem Schutz der Bewohner des Hofes diene. Die Hundehaltung diene nicht der alleinigen persönlichen Lebensführung. Hilfsweise stellte er einen Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer in Höhe von 50 % für alle drei Hunde. Mit Bescheid vom 02.05.2017 lehnte die Beklagte die mit Schreiben vom 24.03.2017 beantragte Steuerermäßigung mit Ausnahme des ersten Hundes, für den bereits eine Steuerermäßigung von 50 % des Steuersatzes gewährt wurde, ab. Zur Begründung gab sie an, dass eine Steuerermäßigung ausweislich der Satzung nur für jeweils einen Hund gewährt werden könne. Seit dem Steuerjahr 2013 erhalte er diese Steuerermäßigung für den ersten Hund, da sein Wohnhaus mehr als 300 m vom nächsten Gebäude entfernt liege. Am 02.06.2017 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2017, dem Kläger zugestellt am 04.08.2017, wies die Widerspruchsbehörde die Widersprüche mit Schreiben vom 16.11.2016 und 05.12.2016 zurück. Dabei ging die Widerspruchsbehörde davon aus, dass der Widerspruch vom 05.12.2016 auch die Bescheide vom 25.11.2016 umfasst hat. Auf die Ausführungen des Bescheids wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2017, dem Kläger am 04.08.2017 zugestellt, wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch vom 05.12.2016 gegen den Bescheid vom 30.11.2016 zurück. Der Bescheid sei rechtmäßig, da er die Notwendigkeit der Haltung von Hunden in seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht nachgewiesen habe. Die Hunde würden lediglich für das Umsetzen der Pferde und Rinder benötigt. Dies sei jedoch nicht das Haupttätigkeitsfeld des Klägers. Nachweise, dass die Hunde für den Umgang mit Pferden und Rindern entsprechend ausgebildet seien, habe er nicht vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2017, dem Kläger am 04.08.2017 zugestellt, wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.05.2017 zurück, denn nach der Satzung könne der Ermäßigungstatbestand nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. II. Am 04.09.2017 hat der Kläger hiergegen Klage erheben und zuletzt beantragen lassen, den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2016 über die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2016 und die „Änderungsbescheide“ vom 25.11.2016 betreffend die Steuerjahre 2013 bis 2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hildburghausen vom 01.08.2017 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hildburghausen vom 01.08.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß seines Antrages vom 23.09.2013 ab dem Jahr 2014 bis 2016 von der Hundesteuer zu befreien, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Hildburghausen vom 01.08.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ermessensfehlerfrei über den Antrag des Klägers zu entscheiden, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Steuerbescheide seien rechtswidrig. Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage, da die Satzung unwirksam sei. Insofern werde ein Verstoß gegen die Bekanntmachungs- und Genehmigungsvorschriften gerügt. Zudem sei die Satzung unwirksam, weil der Steuergegenstand nicht hinreichend klar definiert sei, soweit der Steuertatbestand auch das Halten eines Hundes im Außenbereich der Beklagten umfassen sollte. Eine Unterscheidung von Innen- und Außenbereich sei sinnvoll, da das Wohnen im Außenbereich überhaupt nur in Ausnahmen möglich und der Regelfall der Außenbereichsbebauung landwirtschaftliche Betriebe seien. Die in solchen Betrieben gehaltenen Hunde dienten zumeist nicht als Luxusgut, sondern hätten eine konkrete Funktion (hier beispielsweise als Wach- und Arbeitshund). Des Weiteren sei diese Unterscheidung sinnvoll, da der Kostenaufwand der Gemeinde für Hunde, die im Innenbereich gehalten würden, höher sei. Ferner lägen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vor, da Gegenstand der Steuer das Halten eines Hundes in der Stadt R..., mithin im Innenbereich, sei und sich die Besteuerung daher ausdrücklich nicht auf den Außenbereich, in dem er seine Hunde halte, erstrecke. Zudem habe er die Hunde nicht im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen, sondern halte sie auf dem Betriebsgelände. Selbst wenn der Steuertatbestand vorliegend einschlägig wäre, sei er nicht steuerpflichtig, da er bereits 2013 einen begründeten Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für das Jahr 2013 und Folgejahre gestellt habe. Die Hunde dienten der Bewachung der Pferde und der Rinder im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und seien hierzu auch notwendig. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde liege Notwendigkeit nicht nur vor, wenn der landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich unter Zuhilfenahme der Hunde möglich sei. Denn es sei keine Tätigkeit in der Landwirtschaft mehr denkbar, insbesondere hinsichtlich der Bewachung, die nicht auch technisch gelöst werden könne, sodass es in der Folge keinen Anwendungsbereich mehr für den Steuerbefreiungstatbestand gebe. Einen "leerlaufenden" Ausnahmetatbestand habe der Satzungsgeber aber erkennbar nicht schaffen wollen. Die Formulierung sei daher teleologisch dahingehend auszulegen, dass der Satzungsgeber erkennbar solche Hunde von der Steuer habe befreien wollen, die dem landwirtschaftlichen Erwerb dienten. Hierzu zählten seine Hunde. Darüber hinaus handele es sich bei der Beurteilung, ob Hunde für den Betrieb notwendig seien, um eine wirtschaftliche Entscheidung, die ihm zu überlassen sei. Die Behörde habe ihm trotz mehrfacher Nachfragen nicht sagen können, welche Unterlagen hinsichtlich der Ausbildung der Tiere benötigt würden. Die Geeignetheit der Tiere als Hütehunde könne er praktisch demonstrieren. Im Übrigen seien die Steuerbescheide zumindest falsch berechnet worden. Der Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer umfasse einen Antrag auf Steuerermäßigung. Die Satzung sehe hinsichtlich der Steuermäßigung keine Beschränkung auf den ersten Hund vor. Er könne eine Ermäßigung zu Beginn eines jeden Jahres für jeden Hund beantragen. Zwar sehe § 8 Abs. 5 der Satzung vor, dass die Vergünstigung des § 6 der Satzung nur einmal pro Ermäßigungsgrund genutzt werden könne; welcher Hund davon umfasst sei, sei aber gerade nicht geregelt. Da er, der Kläger, die maximale Befreiung von der Steuerlast beantragt habe, er mehr als einen Hund halte und die Steuer gestaffelt in erhöhten Stufen pro Tier erhoben würde, wäre die Ermäßigung von 50 % für das jeweils letzte und nicht das erste Tier zu gewähren. Die Ablehnung der Ermäßigungen für den zweiten und dritten Hund verletze § 6a der Satzung. Der Bescheid der Beklagten sei daher aufzuheben; die Beklagte sei zu verpflichten, über seinen Antrag ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Schließlich stelle die Erhebung von Hundesteuer an sich bereits einen willkürlichen Steuerakt dar. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bescheide seien rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage bilde die wirksame Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt R... vom 30.07.2013. Der Wirkungsbereich der Hundesteuersatzung beziehe sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt R.... Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten werde nicht nach Innen- und Außenbereich differenziert. Dies sei vom Stadtrat auch nicht gewollt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Hundesteuersatzung, mit der eine örtliche Aufwandssteuer erhoben werde, die die Einkommensverwendung des Steuerpflichtigen besteuern solle, nur Hundebesitzer im Innenbereich besteuern sollte. Dies würde im Übrigen eine Ungleichbehandlung darstellen. Die Argumentation, der Kläger habe die Hunde nicht in seinem Interesse und nicht in seinen Haushalt aufgenommen, überzeuge nicht, da er angegeben habe, dass er seine Hunde für die Arbeit brauche. Er habe die Hunde daher in seinem Interesse, nämlich zum Schutz seines landwirtschaftlichen Betriebs und seines Wohngebäudes, aufgenommen. In der Satzung sei geregelt, dass Hunde, für die eine Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung gewährt werde, steuerlich als Hunde im Sinne eines ersten Hundes gälten. Da die Ermäßigung nur für einen Hund gewährt werde, sei diese Regelung, obwohl der Kläger dies zuvor nicht beantragt habe, nur für den ersten Hund angewendet worden. Die Steuerermäßigung könne nach der Satzung nur für einen Hund und nicht für die Weiteren gewährt werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung lägen nicht vor, da dies nur Hunde betreffe, die ausschließlich zur Bewachung der Pferde und Galloway-Rinder bei landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit notwendig wären. Er habe mit Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt, woraus ersichtlich werde, dass die Hunde entsprechend ausgebildet und für die Bewachung notwendig seien. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.10.2019 wird Bezug genommen. Zudem wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Vorgänge zu der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde G..., in Kraft getreten am 01.01.2001 und der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Gemeinde G..., rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.2011, verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten (2 Heftungen) Bezug genommen.