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Urteil

5 K 1279/20 Me

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2023:0222.5K1279.20ME.00
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Leitsätze
1. Mit der Zahlung der durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger ist die Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand verwertet und die Vollstreckung beendet.(Rn.34) 2. Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden.(Rn.34) 3. Vielmehr ist Rechtsschutz im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu suchen.(Rn.34) 4. Richtet sich die Folgenbeseitigung in diesen Fällen allein auf die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung, ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses zu berücksichtigen, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe.(Rn.39) 5. Den Vollstreckungsgläubiger trifft nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger nicht die bloße Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend macht, sondern sich auf ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot beruft.(Rn.39) 6. Hat der Vollstreckungsgläubiger zur Sicherung einer Zwangsgeldfestsetzung eine Sicherungshypothek eintragen lassen, muss die Befriedigung aus der Sicherungshypothek an dem Grundstück den dafür geltenden Regeln folgen.(Rn.55) 7. Deshalb darf die nach diesen Regeln durchgeführte Vollstreckung in das Grundstück nicht durch eine erneute Beitreibung und Vollstreckung in den Auskehrerlös gegenüber vorrangigen Grundschuldgläubigern durchbrochen werden.(Rn.56)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landratsamtes Hildburghausen vom 03.06.2019 einschließlich der dort mitgeteilten Kostenfestsetzung für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 204,41 EUR rechtswidrig gewesen ist. II. Der Beklagte wird verpflichtet, 20.204,41 EUR an die Klägerin zu zahlen. III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Zahlung der durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger ist die Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand verwertet und die Vollstreckung beendet.(Rn.34) 2. Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden.(Rn.34) 3. Vielmehr ist Rechtsschutz im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu suchen.(Rn.34) 4. Richtet sich die Folgenbeseitigung in diesen Fällen allein auf die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung, ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses zu berücksichtigen, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe.(Rn.39) 5. Den Vollstreckungsgläubiger trifft nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger nicht die bloße Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend macht, sondern sich auf ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot beruft.(Rn.39) 6. Hat der Vollstreckungsgläubiger zur Sicherung einer Zwangsgeldfestsetzung eine Sicherungshypothek eintragen lassen, muss die Befriedigung aus der Sicherungshypothek an dem Grundstück den dafür geltenden Regeln folgen.(Rn.55) 7. Deshalb darf die nach diesen Regeln durchgeführte Vollstreckung in das Grundstück nicht durch eine erneute Beitreibung und Vollstreckung in den Auskehrerlös gegenüber vorrangigen Grundschuldgläubigern durchbrochen werden.(Rn.56) I. Es wird festgestellt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landratsamtes Hildburghausen vom 03.06.2019 einschließlich der dort mitgeteilten Kostenfestsetzung für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 204,41 EUR rechtswidrig gewesen ist. II. Der Beklagte wird verpflichtet, 20.204,41 EUR an die Klägerin zu zahlen. III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin durfte wegen eines gesetzlichen Parteiwechsels nach Auflösung der ursprünglich klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (F. GbR) das Verfahren in eigener Person weiterführen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit dem Tod von Herrn ... F. nach Klageerhebung ist eine Vollbeendigung der F. GbR eingetreten. Denn diese Gesellschaft bestand nur aus ihm und seiner Ehefrau, der jetzigen Klägerin. Letztere ist – wie im Einzelnen belegt – dessen Alleinerbin. Damit ist die Mitgliederzahl der Gesellschaft nicht nur auf einen Gesellschafter abgesunken; hinzu kommt der Vermögensübergang des bisherigen Mitgesellschafters auf die jetzige Klägerin mit der Folge, dass die Gesellschaft beendet wurde (Vgl. Schäfer, Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. Vorb. zu § 723 Rdnr. 9). Da nunmehr alle Rechte der F. GbR in der Hand von Frau ... F. liegen, trat der gesetzliche Parteiwechsel ein, der im Übrigen nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 28. Aufl. § 91 Rdnr. 13). 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage einschließlich der Antragsänderung (im Folgenden: a)) und die Leistungsklage (im Folgenden b)) sind statthaft und auch sonst zulässig. a) Die Klägerin kann ihre Rechte gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 03.06.2019 nur im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltend machen. Eine Anfechtungsklage war nicht mehr statthaft, weil sich diese Verfügung, offenkundig ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 ThürVwVfG, mit der Auszahlung durch das Amtsgericht Sonneberg erledigt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) In der finanz- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass mit der Zahlung der durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger die Forderung eingezogen (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG i. V. m. § 314 AO 1977), der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet ist. Eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; aus demselben Grund kann eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung nicht mehr zulässigerweise erhoben werden (vgl. BFH, Beschl. v. 11.04.2001 – VII B 304/00 –, juris Rdnr. 11 m. w. N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.08.2019 – 3 MB 16/18 –, juris Rdnr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2016 – 12 S 53.16 –, juris Rdnr. 2; VG Cottbus, Beschl. v. 30.03.2020 – 6 L 590/19 –, juris Rdnr. 10). Soweit erstinstanzliche Verwaltungsgerichte eine Erledigung trotz Einziehung mit dem Argument verneinen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung entfalte noch Rechtswirkungen, weil sie den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des eingezogenen Betrags böte (vgl. VG München, Urt. v. 27.12.2012 – M 10 K 12.3115 -, juris Rdnr. 27), trifft dies regelmäßig und auch im vorliegenden Fall nicht zu. Denn der Rechtsgrund für das Behaltendürfen eines vollstreckten Betrags ergibt sich regelmäßig aus der ursprünglichen Festsetzung des vollstreckten Betrags, im vorliegenden Fall also aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.08.2015 über die Festsetzung des Zwangsgeldes oder – wenn man der unzutreffenden Argumentation der Beteiligten folgen wollte – aus der Sicherungshypothek. Wird die gepfändete Forderung, wie im Streitfall, bereits vor oder während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eingezogen, so tritt die Erledigung bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage ein. In diesem Fall kann mit der Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog beim Verwaltungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts begehrt werden. (2) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Als berechtigtes Interesse i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein solches besonderes Feststellungsinteresse angenommen werden kann, wenn die Feststellungsklage zum Zwecke der Beseitigung von Folgen einer aufgehobenen Pfändungsverfügung erhoben wird (vgl. BFH, a. a. O., Rdnr. 13). Das muss erst recht auch für den Fall gelten, dass die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung vollzogen, mithin die gepfändete Forderung verwertet hat, und die Folgen der durchgeführten Vollstreckung beseitigt werden sollen. Richtet sich die Folgenbeseitigung – wie hier – allein auf die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung, ist jedoch bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses zu berücksichtigen, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe. Nach den allgemeinen Regeln eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs trifft den Vollstreckungsgläubiger nämlich nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger nicht die bloße Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend macht, sondern sich auf ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot beruft (vgl. BFH, a. a. O., Rdnr. 15 ff.). Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat zum einen vorgetragen, dass gegen sie schon deshalb nicht vollstreckt werden durfte, weil sie nie Schuldnerin des festgesetzten Zwangsgeldes gewesen sei. Zum anderen hat sie im Einzelnen vorgebracht, dass wegen des Charakters der Zwangsgeldfestsetzung als Beugemittel und dem Umstand, dass – wie vom Thüringer Landesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 05.04.2017 im Einzelnen festgestellt – Herr...F. den mit der Zwangsgeldfestsetzung erzwungenen Verpflichtungen seit Februar 2016 nachgekommen sei, ein Vollstreckungshindernis bestanden habe, auf das auch sie sich berufen könne (vgl. Klageschrift vom 24.11.2020, S. 15 ff.). (3) Im Übrigen sind auch die weiteren Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage erfüllt. So ist die Klägerin wegen des behaupteten Eingriffs der Beklagten in ihren Auskehranspruch im Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Sonneberg klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Auch ein Widerspruchsverfahren, das die Klägerin allerdings eingeleitet hatte, war nicht erforderlich, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung – wie festgestellt – mit der Zahlung bereits erledigt hatte. Auch war keine Klagefrist einzuhalten. Selbst wenn man im Schreiben des Beklagten vom 25.11.2019 einen das Widerspruchsverfahren einstellenden Verwaltungsakt sehen wollte, hätte die Klägerin mit ihrer Klage am 24.11.2020 – da dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war – die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingehalten und ihr könnte eine bestandskräftige Einstellungsverfügung nicht entgegengehalten werden. (4) In der nach richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Umstellung des Klageantrags von der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage liegt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. Vielmehr hat die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 264 Nr. 2 ZPO ihre Anfechtungsklage lediglich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung reduziert. Insoweit kann auch – angesichts der komplexen und zum Teil strittigen prozessualen Rechtslage – von keiner Klagerücknahme der Klägerin ausgegangen werden (vgl. insoweit: Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 36. Aufl., § 265 Rdnr. 6). b) Der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin 20.204,41 Euro zu zahlen, ist ebenfalls statthaft und zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob er sich mit der herrschenden Meinung auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung stützt, der einen Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag neben einer Fortsetzungsfeststellungsklage eröffnet (vgl. zur Diskussion: Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Aufl. § 113 Rdnr. 190), oder ob hier eine isolierte Leistungsklage erhoben ist. Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nach § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO zulässig, weil die Behörde grundsätzlich zur Zahlung des Geldbetrags in der Lage ist und die Frage spruchreif ist. Als auf den Realakt einer Geldzahlung gerichtete Klage ist sie überdies als Leistungsklage statthaft. Insoweit wurde entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht. Die Klägerin hat auch vorgerichtlich den Beklagten mit Schreiben vom 19.12.2019 erfolglos zur Zahlung aufgefordert, weshalb ihr ein Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen werden kann. II. Die Klage ist begründet. 1. Der Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.06.2019 durch den Beklagten ist wegen bestehender Vollstreckungshindernisse rechtswidrig gewesen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung standen Vollstreckungshindernisse entgegen, gleichgültig ob der Beklagte mit ihr zu einer erneuten Beitreibung der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 20.08.2015 angesetzt hat (im Folgenden: a)) oder ob er ein irgendwie geartetes Recht aus der früheren Sicherungshypothek durchsetzen wollte (im Folgenden: b)): a) Soweit der Beklagte mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (vgl. dort die Anlage) zu einer erneuten Beitreibung der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 20.08.2015 angesetzt hat, steht dem – unabhängig davon, dass nach der Eintragung der Sicherungshypothek keine neue Beitreibung im Wege der Forderungspfändung erfolgen durfte (vgl. zum Abschluss der Beitreibung mit Eintragung einer Sicherungshypothek: SächsOVG, Urt. v. 16.04.2013 – 4 A 263/12 –juris) – ein Vollstreckungshindernis entgegen: Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 20.08.2015 auf die Durchsetzung einer Pflicht bezog, die den Sohn der Klägerin ... F. aus dem Bescheid vom 02.04.2015 betraf. Wäre dieser aber noch Inhaber des mit der Sicherungshypothek belasteten Grundstücks gewesen, hätte wegen dieser Pflicht, aber auch wegen der Zahlungspflicht aus der Zwangsgeldfestsetzung, die der Durchsetzung der Grundpflicht diente, nicht mehr in den Auskehranspruch vollstreckt werden dürfen. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits darauf beruht, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 05.04.2017 das Vollstreckungsverfahren wegen dieser Pflichten eingestellt hat. Insoweit hat diese Behörde nämlich ausgeführt: „Aufgrund der Einstellung des Bescheids vom 02.04.2015 und der Tatsache, dass bei Anlagenkontrollen am 25.02.2016 (…) keine Materialveränderungen festgestellt wurden und daher davon auszugehen ist, dass der Anlagenbetrieb eingestellt wurde, ist das mit Bescheid vom 20.08.2015 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € (…) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 a) ThürVwZVG ebenfalls einzustellen.“ Jedenfalls war bei Erlass der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Jahr 2019 unstreitig, dass ... F. seiner Unterlassungspflicht seit 2016 auf Dauer nachgekommen und ein weiterer Verstoß nicht mehr zu befürchten war. Deshalb wäre ihm gegenüber gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 ThürVwZVG die weitere Vollstreckung der Zwangsgeldfestsetzung und deren Beitreibung einzustellen gewesen. Einer erneuten Pfändungs- und Einziehungsverfügung hätte diese Bestimmung entgegengestanden. Dieses für den eigentlichen Verpflichteten bestehende Vollstreckungshindernis bestand aber erst recht gegenüber der F. GbR, die nie Adressat der Untersagungsverfügung bzw. eines das Zwangsgeld festsetzenden Leistungsbescheides gewesen ist. b) Soweit der Beklagte nach seinem Vortrag wegen eines irgendwie gearteten Rechts aus der früheren Sicherungshypothek vollstrecken wollte, stand dem ebenfalls ein Vollstreckungshindernis entgegen. Der Beklagte meint unter Berufung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.04.2013 – 4 A 263/12 – (zit nach juris, Rdnr. 27 letzter Satz) insoweit, „die Sicherungshypothek in Gestalt des vollstreckbaren Titels, auf dem die Eintragung vermerkt ist,“ bilde „die Vollstreckungsgrundlage (§ 867 Abs. 3 ZPO)“ (vgl. Schreiben vom 20.05.2019, Behördenvorgang 1, Bl. 133 B). Insoweit verkennt er aber bereits die vollstreckungsrechtlichen Zusammenhänge. Denn mit dieser Formulierung wollte das genannte Gericht nicht feststellen, dass erneut und „auf der Grundlage der Sicherungshypothek“ ein weiterer Vollstreckungsakt in den Versteigerungserlös erlassen werden könnte. Vielmehr sollte – dies macht der Verweis auf § 867 Abs. 3 ZPO klar – verdeutlicht werden, dass formal „zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung“ der vollstreckbare Titel genügt und deshalb ein weiterer Duldungstitel entbehrlich ist (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 36. Aufl., § 867 Rdnr. 18). Die Befriedigung aus der Sicherungshypothek an dem Grundstück musste daher den dafür geltenden Regeln folgen, weshalb diese von dem Beklagten nicht durch eine erneute Beitreibung durchbrochen werden durften. Mit der Eintragung der Sicherungshypothek auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwZVG im Jahre 2015 war nämlich nicht nur die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes abgeschlossen. Mit dieser Eintragung unterlag das weitere vollstreckungsrechtliche Schicksal des mit der Sicherungshypothek gesicherten Zwangsgeldes gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2 AO den für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich den §§ 864 bis 871 ZPO und dem ZVG. Die weitere Vollstreckung aus der Sicherungshypothek musste sich mithin auch im Rahmen dieser gesetzlichen Regeln halten. Deshalb war von dem Beklagten auch bei der hier durchgeführten Zwangsversteigerung hinsichtlich der Verteilung des Versteigerungserlöses die Rangfolge der §§ 10 und 11 ZVG zu beachten und zu wahren. Die Grundpfandrechte, auf die nach dem Teilungsplan des Amtsgerichts Sonneberg vom 03.06.2019 noch vom Versteigerungserlös Beträge ausgekehrt werden konnten, fielen dabei alle unter § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG. Deshalb waren nach § 11 Abs. 1 ZVG die Ansprüche aus den verschiedenen Rechten nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG nach dem Rangverhältnis zu befriedigen, welche unter den Rechten bestand. Da aber die Sicherungshypothek des Beklagten an Rangstelle 7, die Grundschuld der F. GbR an Rangstelle 6 stand, hatte der Beklagte im Wege der gesetzlichen Surrogation keine Rechte mehr an dem mit Befriedigung des Rechts aus Rangstelle 6 erschöpften Versteigerungserlös; das Rangverhältnis bezüglich der Grundpfandrechte setzt sich insoweit am Erlös fort. Insofern standen dem Beklagten auch keine weiteren Rechte aus der früheren Sicherungshypothek zu, auf Grundlage derer er die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hätte erlassen dürfen. Aus dieser Rechtslage folgt, dass mit der Eintragung der Sicherungshypothek nicht nur die Beitreibung des Zwangsgelds abgeschlossen und damit die Zwangsgeldfestsetzung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 a) ThürVwZVG erledigt (vgl. hierzu SächsOVG, a. a. O., Rdnr. 27), sondern mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auch im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 a) ThürVwZVG in entsprechender Anwendung die behauptete Zahlungsverpflichtung aus der Sicherungshypothek erloschen war. In jedem Falle bestanden mithin rechtliche Hindernisse für eine Vollstreckung durch eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 11.05.2022 behauptet hat, die Klägerin verhalte sich treuwidrig, weil sie in jedem Falle den von ihr geforderten Betrag an den Beklagten zahlen müsste, wurde dies trotz gerichtlicher Aufforderung nicht weiter substantiiert. Diese Auffassung wurde im genannten Schriftsatz damit begründet, dass der Beklagte nach dem Verzicht der VR Bank Coburg eG auf den an diese auszukehrenden Betrag von 42.151,70 EUR Anspruch auf die 20.204,41 EUR vor der Klägerin gehabt hätte. Bei richtigem Verständnis des Teilungsplans vom 03.06.2019 war die Klägerin bei der Teilung jedoch selbst in nicht geringem Umfang (ca. 410.000 EUR) als vorrangig zu befriedigende Gläubigerin ausgefallen, weshalb unter Berücksichtigung der 42.151,70 EUR nichts für den Beklagten übrig blieb. Im Übrigen hätte der Beklagte diese Einwände im Vollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Sonneberg vorbringen müssen. c) Da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht hätte erlassen werden dürfen, hätte der Beklagte auch die Pfändungskosten in Höhe von 204, 42 EUR nicht mitpfänden und einziehen dürfen. Insoweit ist im Übrigen festzustellen, dass der Beklagte diese Kosten nicht in einem eigenständig anzufechtenden Kostenbescheid festgesetzt hatte, sondern ohne einen solchen einfach beigetrieben hat. Die Klägerin war deshalb auch nicht gehalten, diese „Kostenfestsetzung“ isoliert mit einer Anfechtungsklage anzugreifen. 2. Stand der Vollstreckung ein rechtliches Hindernis entgegen, besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, und daher ist der Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 20.204,41 Euro zu zahlen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit einschließlich der Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.204,41 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). I. 1. Die ursprüngliche Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren alleinige Gesellschafter die Eltern von ... F. waren, war bis zu einer Zwangsversteigerung im Jahr 2019 Eigentümerin des Flurstücks ... der Gemarkung Eisfeld (B.; Grundbuch von Eisfeld Bl. ...). Das Grundstück hatte ... F. laut Grundbuchauszug aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 04.05.2004/11.05.2004 erworben. Auf der Grundlage einer notariellen „Treuhandabrede“ vom 07.01.2016, die eine formunwirksame Vereinbarung aus dem Jahr 2004 ersetzen sollte und auf die Bezug genommen wird, verlangte die ursprüngliche Klägerin die Rückübereignung des Grundstücks, welche am 14.04.2016 im Grundbuch vollzogen wurde. 2. Herr ... F. betrieb von 2006 bis Ende 2015 ein Abrissunternehmen mit Sitz in S., Landkreis Hildburghausen. Geschäftsgegenstand war die Beräumung und Entkernung von Gebäuden, Abbruch-, Recycling- und Sprengarbeiten sowie die Vermietung von Baumaschinen. Wegen Verstößen gegen Abfallentsorgungsvorschriften untersagte der Beklagte mit immissionschutzrechtlichem Bescheid vom 02.04.2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Herrn ... F. für den Betriebsbereich Altholzrecycling unter anderem die Annahme von Altholz bis zur vollständigen Beräumung und ordnungsgemäßen Entsorgung des dort gelagerten Schreddermaterials; außerdem untersagte der Beklagte die Entsorgung des Schreddermaterials bis zur Freigabe durch die untere Abfallbehörde. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen drohte der Beklagte jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR an. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen. Dagegen ließ Herr F. am 11.05.2015 Widerspruch erheben; das Widerspruchsverfahren stellte das Thüringer Landesverwaltungsamt mit inzwischen rechtskräftigem Bescheid vom 14.03.2017 wegen vollständiger Einstellung des Betriebs ein. Auf die Begründung dieses Bescheids wird Bezug genommen. 3. Mit Bescheid vom 20.08.2015, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, setzte der Beklagte wegen festgestellter Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen aus dem vorgenannten Bescheid vom 02.04.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR fest. Dagegen ließ Herr F. am 21.09.2015 Widerspruch erheben. Das Gewerbe von ... F. wurde zum 31.10.2015 abgemeldet. Bis Ende Januar 2016 konnten noch Verstöße gegen die Verfügung vom 02.04.2015 festgestellt werden, danach nicht mehr. Mit Bescheid vom 05.04.2017 stellte das Landesverwaltungsamt das Widerspruchsverfahren von ... F. gegen den Bescheid vom 20.08.2015 ein. Auf die Begründung dieses Bescheides, der nicht angefochten wurde, wird Bezug genommen. Zur Begründung der Einstellung führte das Landesverwaltungsamt aus: „Aufgrund der Einstellung des Bescheids vom 02.04.2015 und der Tatsache, dass bei Anlagenkontrollen am 25.02.2016 (…) keine Materialveränderungen festgestellt wurden und daher davon auszugehen ist, dass der Anlagenbetrieb eingestellt wurde, ist das mit Bescheid vom 20.08.2015 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € (…) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 a) ThürVwZVG ebenfalls einzustellen.“ 4. Bereits unter dem 02.09.2015 hatte der Beklagte beim Amtsgericht Hildburghausen die Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Forderung von 20.000,00 EUR in das Grundbuch des genannten Grundstücks beantragt, was am 15.09.2015 an siebter Rangstelle vollzogen wurde. Auf das Antragsschreiben wird Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Sonneberg vom 27.10.2016 wurden auf Antrag einer vorrangig durch Grundschuld abgesicherten Bank die Zwangsverwaltung dieses Grundstücks (neben anderen) zum 19.08.2016 und danach die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Beklagte meldete daraufhin die Begleichung von Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 131.000,00 EUR an. Nach Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstücks, kam es zum Versuch einer freihändigen Veräußerung. Im Zuge dessen erklärte sich der Beklagte gegenüber einer Immobilienfirma bereit, gegen eine Lästigkeitsprämie von 4.000,00 EUR in die Löschung der Sicherungshypothek einzuwilligen. Am 01.04.2019 versteigerte das Amtsgericht Sonneberg das Grundstück und schlug mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.04.2019 das Grundstück dem Ehepaar R. gegen einen zu zahlenden Betrag von 345.000,00 EUR zu. Am 03.06.2019, dem Tag der Feststellung des Teilungsplans durch das Amtsgericht (Az. K 39/17), auf den auch bezüglich des Umfangs und Rangs von Forderungen der ursprünglichen Klägerin Bezug genommen wird, erließ der Beklagte gegenüber dem Freistaat Thüringen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 20.204,41 EUR betreffend die ursprüngliche Klägerin als Schuldnerin. Auf die Begründung der Verfügung wird Bezug genommen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der ursprünglichen Klägerin am 14.06.2019 zugestellt. Der so gepfändete Betrag wurde im Juni 2019 vom Amtsgericht aus dem hinterlegten Kaufpreis an den Beklagten ausgezahlt. Der ursprünglichen Klägerin wurde dieser Bescheid am 14.06.2019 zugestellt. Am 12.07.2019 erhob die ursprüngliche Klägerin Widerspruch. Die streitgegenständliche Forderung, wegen der vollstreckt werde, bestehe nicht gegenüber ihr, sondern betreffe ein Zwangsgeld gegen ... F.. Das Grundstück habe dieser nur treuhänderisch gehalten. Auf die Erläuterungen des Beklagten zu den rechtlichen Grundlagen der angefochtenen Verfügung in seinem Schreiben vom 26.08.2019 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.11.2019 stellte der Beklagte dieses Widerspruchsverfahren ein, weil sich die Vollstreckung mit der Erfüllung erledigt habe. Mit Schreiben vom 19.12.2019 ließ die ursprüngliche Klägerin erklären, sie halte am Widerspruch fest und bitte um umgehende Auszahlung des Betrags von 20.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 03.06.2020 ließ die ursprüngliche Klägerin beim Beklagten ein Rechtsgutachten zur Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs vorlegen; auf beide wird Bezug genommen. Der Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 11.09.2020 ab, das Widerspruchsverfahren weiterzubetreiben. II. Am 24.11.2020 ließ die ursprüngliche Klägerin beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erheben und zuletzt nach richterlichem Hinweis beantragen, festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landratsamtes Hildburghausen vom 03.06.2019 einschließlich der dort mitgeteilten Kostenfestsetzung für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 204,41 Euro rechtswidrig gewesen ist, und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin 20.204,41 Euro zu zahlen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig; insbesondere habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Wegen der angefochtenen Verfügung sei ihr der zustehende Auskehrbetrag in der strittigen Höhe nicht überwiesen worden. Für dessen Behaltendürfen biete die Verfügung die Rechtsgrundlage. Jedenfalls wäre die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht die Zwangshypothek, wegen der der Beklagte als einem Leistungsbescheid gleichgestellten Duldungsbescheid vollstrecken wollte, sondern den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid selbst als Vollstreckungsgrund bezeichnet habe. Nach § 323 Satz 1 AO hätte es gegenüber der Klägerin eines Duldungsbescheids bedurft, weil seit der Eintragung der Sicherungshypothek ein Eigentumswechsel eingetreten sei. Die Vorschrift sei nicht direkt, sondern analog anzuwenden. Denn die vorgenommene Vollstreckung betreffe eine Forderung, die erst durch die Zwangsvollstreckung entstanden sei. Dies sei auch bei § 867 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 17 ZVG der Fall. Außerdem habe bei Erlass der angefochtenen Verfügung ein Vollstreckungshindernis bestanden, weil ... F. bereits im Jahr 2016, also vor der streitgegenständlichen Verfügung seiner Unterlassungspflicht nachgekommen sei. Die weitere Vollstreckung einschließlich der Sicherungshypothek hätte mithin – wie das Landesverwaltungsamt zutreffend ausgeführt habe – eingestellt werden müssen. Da die Verfügung rechtswidrig sei, gelte dies auch für die Kostenfestsetzung. Mit dem Tod des zweiten Mitgesellschafters am 03.12.2020 sei die ursprünglich klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts liquidationslos erloschen. Dessen Miteigentumsanteil sei der nunmehrig allein klagenden ... F. zugewachsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei als Anfechtungsklage bereits unzulässig, weil sich die Sache mit der Verwirklichung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits vor Klageerhebung erledigt habe. Mit der Eintragung der Sicherungshypothek sei die Beitreibung des Leistungsbescheids über das festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen. Die weitere Vollstreckung finde ihre Rechtsgrundlage in der Sicherungshypothek in Gestalt des vollstreckbaren Titels, auf dem die Eintragung vermerkt sei. Deshalb sei auch kein Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin erforderlich gewesen, da sie aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin treuwidrig, weil selbst bei einer Auskehr des von ihr geforderten Betrags an Sie wegen des Erlösverzichts der ursprünglich vorrangig gesicherten VR Bank Coburg eG dieser Betrag an ihn, den Beklagten, zu zahlen gewesen wäre. Der Klageänderung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage werde nicht zugestimmt. Insoweit fehle im Übrigen ein Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen sei es unklar, ob die Klägerin in ihrer ursprünglichen Rechtsform tatsächlich erloschen sei. Der alleinige Mitgesellschafter der ursprünglichen Klägerin, Herr ... F., ist am 03.12.2020 verstorben. Die neue Klägerin, seine frühere Ehefrau, ist seine Alleinerbin. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22.02.2023 wird Bezug genommen. Die Gerichtsakte und die Behördenvorgänge (zwei Ordner) haben dem Gericht vorgelegen und waren Grundlage der Entscheidung.