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Beschluss

6 D 60012/11 Me

VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2011:1208.6D60012.11ME.0A
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Leitsätze
1. Die oberste Dienstbehörde des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes ist gesetzlich nicht bestimmt. Eine Auslegung der Normen des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes (juris: KomVersVerbdG TH) ergibt, dass die Aufgaben der obersten Dienstbehörde für den Direktor der Verwaltungsrat des Versorgungsverbandes wahrnimmt.(Rn.25) 2. Im Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG (juris: DG TH) auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung ist auf Grundlage der aktuellen Aktenlage zu prognostizieren, ob dem Beamten das ihm vorgeworfene Dienstvergehen nachzuweisen sein wird. (Rn.23) 3. Zur Zumessung einer Disziplinarmaßnahme bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.(Rn.48) 4. Ein schwerer Fall innerdienstlicher sexueller Belästigung ist anzunehmen, wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch seine Integrität in der Dienststelle einbüßt. In diesem Fall stellt sich die Frage der Entfernung aus dem Dienst.(Rn.49) 5. Einzelfall, in dem eine vorläufige Dienstenthebung auch dadurch gerechtfertigt ist, weil ein Verbleib des Beamten im Dienst den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde (§ 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG (juris: DG TH)).(Rn.56)
Tenor
I. Der Antrag, die mit Verfügung des Verwaltungsrates des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen angeordnete vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die oberste Dienstbehörde des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes ist gesetzlich nicht bestimmt. Eine Auslegung der Normen des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes (juris: KomVersVerbdG TH) ergibt, dass die Aufgaben der obersten Dienstbehörde für den Direktor der Verwaltungsrat des Versorgungsverbandes wahrnimmt.(Rn.25) 2. Im Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG (juris: DG TH) auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung ist auf Grundlage der aktuellen Aktenlage zu prognostizieren, ob dem Beamten das ihm vorgeworfene Dienstvergehen nachzuweisen sein wird. (Rn.23) 3. Zur Zumessung einer Disziplinarmaßnahme bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.(Rn.48) 4. Ein schwerer Fall innerdienstlicher sexueller Belästigung ist anzunehmen, wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch seine Integrität in der Dienststelle einbüßt. In diesem Fall stellt sich die Frage der Entfernung aus dem Dienst.(Rn.49) 5. Einzelfall, in dem eine vorläufige Dienstenthebung auch dadurch gerechtfertigt ist, weil ein Verbleib des Beamten im Dienst den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde (§ 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG (juris: DG TH)).(Rn.56) I. Der Antrag, die mit Verfügung des Verwaltungsrates des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen angeordnete vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. 1. Der Antragsteller ist mit Wirkung zum 01.06.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen (im Folgenden: KVT) ernannt worden. Er erhält Bezüge der Besoldungsgruppe B 2. Der Antragsteller ist verheiratet, lebt von seiner Ehefrau jedoch getrennt. Seine neue Lebensgefährtin, Frau L..., ist Fachbereichsleiterin beim KVT. Seine Amtszeit als Direktor endet mit Ablauf des 31.05.2012. Der Antragsteller ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit bestandskräftig gewordener Disziplinarverfügung des Verwaltungsrates des KVT (im Folgenden: Verwaltungsrat) vom 11.03.2011 ist gegen ihn wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 300,- Euro verhängt worden. Dem Antragsteller wurde im Einzelnen vorgeworfen, seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass er die leitende Mitarbeiterin des KVT L..., zu der er eine private Beziehung unterhalte, mehrfach zu Abendessen eingeladen und diese als Dienstessen abgerechnet habe. Auch habe er mit Frau L... eine Qualifizierungsvereinbarung getroffen, wonach die KVT die Kosten für einen Studiengang von Frau L... zu einem Grundpreis von 20.000,- Euro zzgl. weiterer Kosten übernehme, ohne dass er sich diese Maßnahme vom Verwaltungsrat habe genehmigen lassen. Weiterhin habe er zusammen mit Frau L... an einer „Fortbildungsveranstaltung“ des Handelsblattes mit einem Kostenaufwand von ca. 1.200,- Euro pro Person teilgenommen und abgerechnet, wodurch er den Anschein einer unzulässigen Vermischung von dienstlichen und privaten Interessen erweckt habe. Auch habe er seine Sekretärin mit Arbeiten beauftragt, die im Zusammenhang mit seiner kommunalpolitischen Tätigkeit als Kreistagsmitglied des Wartburgkreises gestanden hätten. Zudem habe er im Jahr 2008 die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für den Neubau des Verbandsgebäudes des KVT in Artern in Höhe von 23.500,- Euro ohne Ausschreibung an einen langjährigen Bekannten vergeben. Am 16.03.2011 zeigte die beim KVT als Sekretärin im Vorzimmer des Antragstellers eingesetzte Frau ... G... ihn bei der Polizei an, sie sexuell genötigt zu haben. Auf Grund dieser Anzeige führt die Staatsanwaltschaft Mühlhausen unter dem Az.: 132 Js 57234/11 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller. In seiner Sitzung vom 15.04.2011 beschloss der Verwaltungsrat, gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ausweislich der Beschlussvorlage hierzu bestünde der Verdacht, dass der Antragsteller in der Einarbeitungsphase der Frau G... im Sekretariat begonnen habe, diese in ihr offensichtlich unangenehme persönliche und private Gespräche zu verwickeln. Im Rahmen dieser Gespräche habe er sie aufgefordert, während der Arbeitszeit eine freizügigere Bekleidung zu wählen. Nach Abschluss der Einarbeitungsphase habe er während der täglichen Übergabe- und Einweisungsgespräche begonnen, die Hände von Frau G... zu streicheln und zu krabbeln. Obwohl Frau G... ihre Hände immer weggezogen und zum Ausdruck gebracht, dass ihr ein solches Verhalten unangenehm sei, habe er diese von Frau G... als sexuelle Belästigung empfundene Handlungsweise fortgesetzt. Am 16.03.2011 sei der Antragsteller während des Übergabe- und Einweisungstermins von etwa 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr sexuell zudringlich geworden. Frau G... habe sich zu diesem Zeitpunkt allein im Zimmer des Antragstellers aufgehalten. Gegen ihren Willen habe dieser den Körper von Frau G... im Bereich der Hüfte, des Pos, der bedeckten Brust, des Beckens und der erogenen Zonen im Schambereich berührt. Auch habe er unter ihr Kleid gegriffen und ihre Scheide berührt. Frau G... habe mehrfach versucht, sich den sexuellen Handlungen und Belästigungen zu entziehen. Neben der Einleitung des Disziplinarverfahrens beschloss der Verwaltungsrat zugleich, das Verfahren wegen der strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen. Noch im Rahmen dieser Sitzung des Verwaltungsrates wurde der Antragsteller über das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren unterrichtet. Bereits einen Tag vor dieser Sitzung des Verwaltungsrates hatten dessen Vorsitzender und der stellvertretende Vorsitzende im Beisein von vier Mitgliedern des Personalrates der KVT ein Gespräch mit der Zeugin G... über die Geschehnisse vom 16.03.2011 geführt. In seiner Sitzung vom 20.05.2011 führte der Verwaltungsrat eine informelle Befragung der Zeugen S..., G..., K... und S... durch. Der Verwaltungsrat beschloss sodann, das Verfahren zur vorläufigen Dienstenthebung gegen den Antragsteller durchzuführen und beauftragte den Vorsitzenden, hierzu alle weiteren notwendigen Schritte einzuleiten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates unterrichtete mit Schreiben vom 27.05.2011 den Antragsteller über die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie darüber, dass das Verfahren wegen der gleichzeitig laufenden staatsanwaltschaftlichen bzw. polizeilichen Ermittlungen wegen sexueller Nötigung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde der Antragsteller darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben und ihm Gelegenheit gegeben werde, sich hierzu bis zum 20.06.2011 zu äußern. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 09.06.2011 ließ der Antragsteller erklären, dass die dienstlichen Leistungen der Zeugin G... schwere Mängel aufgewiesen hätten. Am 16.03.2011 hätte er sie erneut auf diese Unzulänglichkeiten hingewiesen und seine Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht. Daraufhin habe sich Frau G... am 17.03.2011 krank gemeldet. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt Frau G... in unangemessener Weise genähert, geschweige denn, sie „angefasst“ oder „befummelt“. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien frei erfunden und entbehrten jeglicher Grundlage. Dies bestätigte der Antragsteller mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Verwaltungsrat beschloss in seiner Sitzung vom 10.06.2011, den Antragsteller seines Dienstes vorläufig zu entheben. Zugleich beschloss er ein sofortiges Hausverbot sowie die Herausgabe des im Besitz des Antragstellers befindlichen Verbandseigentums. Mit Verfügung vom 14.06.2011 enthob der Verwaltungsrat, vertreten durch den Vorsitzenden, den Antragsteller vorläufig des Dienstes (Nr. 1.). Zugleich wurde gegen den Antragsteller ein Hausverbot für das Gelände des KVT in Artern ausgesprochen (Nr. 2.) und er aufgefordert, das in seinem Besitz befindliche Eigentum des KVT an diesen herauszugeben (Nr. 3.). Die detailreichen Angaben der Zeugin G... anlässlich ihrer Befragung am 20.05.2011 erschienen nicht von vornherein unglaubhaft. Auch habe die Zeugin K..., die ebenfalls Sekretärin des Antragstellers gewesen und der in der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt worden sei, erklärt, dass sie vom Antragsteller zwischen Mitte und Ende September 2006 aufgefordert worden sei, sich doch bitte etwas „figurbetontes“ anzuziehen. Sie habe dies Herrn S... mitgeteilt, der ihr empfohlen hätte, Anzeige zu erstatten. Nachdem Frau K... der Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätte sich der Antragsteller ihr gegenüber verändert verhalten. Ihr seien nun ständig Fehler vorgehalten worden. Auch seien mehrfach Unterlagen auf unerklärliche Weise abhanden gekommen. Ihr sei die Unterhaltung mit den übrigen Mitarbeitern des KVT untersagt worden. Auch diese Aussagen der Frau K... würden nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen und seien von Herrn S... bestätigt worden. Das Disziplinarverfahren werde nach diesen Aussagen voraussichtlich mit der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst enden. Zwar führe nicht jede sexuelle Belästigung grundsätzlich zu einer Dienstentfernung. Hier läge jedoch ein schwerer Fall innerdienstlicher sexueller Belästigung vor. Ein solcher sei insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Beamter unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt habe und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend eingebüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert habe. Vorliegend seien besondere Umstände in diesem Sinne gegeben. Einerseits habe Frau G... mehrere sexuelle Belästigungen, beginnend kurz nach Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Antragsteller ab Februar 2011, geschildert. Zu berücksichtigen sei zudem die behauptete Intensität des Verhaltens bzw. der Umfang der sexuellen Belästigung am 16.03.2011, der über einige Zeit und bis zur Berührung der Intimbereiche gegangen sei. Auch sei der Antragsteller der Dienstvorgesetzte der Zeugin G... gewesen, die ihm als Sekretärin direkt unterstellt gewesen sei. Es dränge sich dabei auf, dass er bewusst das junge Alter und die berufliche Unerfahrenheit von Frau G... ausgenutzt habe. Hervorzuheben sei auch, dass sich der Vorfall in einem Zeitraum abgespielt haben soll, in dem Frau G... noch in der Probezeit gewesen sei. Es habe sich der Eindruck erhärtet, dass der Antragsteller in Anbetracht der Probezeit, des Alters und der Unerfahrenheit bewusst nicht mit einer Gegenwehr gerechnet habe. Die vorläufige Dienstenthebung sei aber auch deshalb ausgesprochen worden, weil der Verbleib des Antragstellers im Dienst den Dienstbetrieb aus Sicht der Behörde wesentlich beeinträchtigen würde und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe. Innerhalb des KVT sei eine Vielzahl von Frauen beschäftigt, darunter auch die derzeitige Lebensgefährtin des Antragstellers. Der Vorwurf der Belästigung durch mehrere Sekretärinnen habe zu einer erheblichen Unruhe in der überwiegend weiblichen Belegschaft geführt. Das Thema stehe seit Wochen im Mittelpunkt der Gespräche unter den Beschäftigten. Die Arbeitsmotivation sei dadurch stark gestört; es stehe zu befürchten, dass die bloße Anwesenheit des Antragstellers ein hohes verbales Konfliktpotential darstellen würde. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16.06.2011 zugestellt. 2. Am 22.07.2011 hat der Antragsteller bei der Kammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die mit Verfügung vom 14.06.2011 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung auszusetzen. Die in der Verfügung getroffenen Feststellungen beruhten offensichtlich teilweise auf „Ermittlungen“ des Personalrates des Antragsgegners, die dieser eigenmächtig durchgeführt habe. Dieser habe unter anderem am 06.04.2011 Frau H..., eine enge Mitarbeiterin der Lebensgefährtin des Antragstellers, der sich Frau G... anvertraut haben soll, befragt. Zudem habe der gesamte Personalrat Frau G... am 14.04.2011, zusammen mit den Verwaltungsratsvorsitzenden, angehört. Hierzu sei der Personalrat nicht berechtigt. Den Ermittlungen hafteten daher schwere Fehler an. Er bestreite die ihm vorgeworfene Tat. Die Strafanzeige der Zeugin G... resultiere daraus, dass ihr zahlreiche Fehler bei ihrer Tätigkeit für ihn unterlaufen seien und er ihr seine Kritik zuletzt in der Unterredung am 16.03.2011 mitgeteilt habe. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Darstellung zur Auswahl der Frau G... als seine Sekretärin sei grob fehlerhaft. Zutreffend sei, dass er Wert darauf gelegt habe, dass seine jeweilige Sekretärin die Tür des Sekretariats habe verschließen müssen, wenn sie sich nicht im Büro aufgehalten hätte. Hintergrund sei, dass sich in seinem Sekretariat zahlreiche vertrauliche Unterlagen sowie das Faxgerät befunden hätten. Wäre die Tür unverschlossen geblieben und die Sekretärin abwesend, hätten im Gebäude befindliche Personen ungehindert Zugang zu diesen Akten und eingehendem Schriftverkehr gehabt. Da es sich um Fluchttüren handele, habe auch jederzeit die Möglichkeit bestanden diese von innen mittels eines fest installierten Knaufs und von außen mittels eines Chips zu öffnen. Jeder der Fachbereichsleiter, darunter seine Lebensgefährtin, hätten über einen Generalchip verfügt, so dass diese jederzeit jedes Büro hätten öffnen und betreten können. Auch die Aufforderung an Frau G..., ein Kleid anzuziehen, sei in der Verfügung in einen unzutreffenden und herabwürdigenden Kontext gestellt worden. Diese Aufforderung sei so nicht erfolgt. Frau G... sei bereits Anfang März mit Blick auf eine bevorstehende Veranstaltung aufgefordert worden, eine Stoffhose zu tragen. Er habe als Direktor des KVT Wert darauf gelegt, dass seine Mitarbeiter korrekt gekleidet seien. In diesem Zusammenhang sei ein „Dresscode“ erstellt und in der Mitarbeiterzeitung vom Oktober 2009 veröffentlicht worden. Dass er mit der Arbeit von Frau G... nicht zufrieden gewesen sei, werde auch durch die Aussagen der im polizeilichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen nicht widerlegt. Diese beruhten ausschließlich auf Mutmaßungen. Keine der befragten Kolleginnen der Frau G... hätten so eng mit ihr zusammen gearbeitet wie er. Dies betreffe auch Frau S..., die sie lediglich eingearbeitet habe. Die von ihm an Frau S... am 05.03.2011 versandte E-Mail habe allein deren Beruhigung dienen sollen, da Frau S... sich besonders verpflichtet gefühlt hätte, ihm eine gut eingearbeitete Schwangerschaftsvertretung zurückzulassen. Die geplante Höhergruppierung von Frau G... sei allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass diese nach ihrem Wechsel vom Empfang ins Sekretariat eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe. Es sei also eine Umsetzung von arbeits- bzw. tarifrechtlichen Vorgaben und keine Auszeichnung für besondere Leistungen. Im Übrigen zeige sich die aktuelle Einschätzung der Arbeitsqualität der Frau G... anschaulich darin, dass der Antragsgegner sie derzeit nur noch zum Öffnen der Post einsetze. Ebenfalls auf bloßen Mutmaßungen der Zeugen beruhten deren Aussagen, dass sie keinen Grund wüssten, weshalb sich Frau G... eine derartige Geschichte hätte ausdenken sollen. Diese Spekulationen könnten jedenfalls nicht dazu führen, dass vorliegend die Tat als durch ihn tatsächlich begangen unterstellt werden dürfe. In der gesamten Ermittlungsakte befände sich kein gesicherter Hinweis, dass er tatsächlich irgendwelche sexuellen Handlungen an Frau G... vorgenommen habe. Sollte er jedoch die ihm zur Last gelegten sexuellen Handlungen tatsächlich vorgenommen haben, so hätte er damit keinen Straftatbestand erfüllt. Der Tatbestand der einzigen in Frage kommenden Vorschrift, der § 177 Abs. 1 StGB, setze voraus, dass die Tat entweder mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert sei, begangen werde. Selbst nach der Aussage der Frau G... habe er zu keiner Zeit Gewalt angewendet oder sie genötigt. Im Gegenteil, sie habe in ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt, dass sie sich nicht gewehrt und auch kein Missfallen deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Auf eine spätere Nachfrage habe sie sogar gesagt, sie habe es nicht als schlimm empfunden. Betrachte man diese Aussage aus der Sicht eines objektiven Empfängers, liege darin sogar eine Einwilligung in etwaige sexuelle Handlungen. Eine Bedrohung käme ebenso wenig in Betracht. Frau G... sei ihm zu keiner Zeit schutzlos ausgeliefert gewesen. Zum Einen habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Tür von innen zu öffnen, zum Anderen sei seine Statur nicht so, dass eine körperlich große Person wie Frau G... nicht die Chance gehabt hätte, sich ihm zu entwinden und zu flüchten. Daher hätte Frau G... jederzeit die Möglichkeit gehabt, entweder um Hilfe zu rufen, sich gegen die von ihr behaupteten Übergriffe zu wehren und das Zimmer zu verlassen. Dies habe sie nachweislich nicht getan. Auch könne keine jugendliche Unerfahrenheit der Frau G... unterstellt werden. Sie sei mittlerweile 22 Jahre alt und verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Wäre sie jugendlich unerfahren, hätte sie nicht im Sekretariat des Direktors des KVT eingesetzt werden dürfen, denn bei dieser Stelle handele es sich um eine Schaltstelle innerhalb des KVT. Darüber hinaus hätte keine der Zeuginnen erklärt, dass er sich ihnen im Dienst in „unsittlicher Weise“ genähert hätte. Im Gegenteil, er sei durchweg als sehr korrekt beschrieben worden. Eine Äußerung hinsichtlich einer etwas freizügigeren Kleidung, wie sie angeblich gegenüber Frau K... gefallen sein soll, begründe keinen berechtigten Verdacht, dass er sich seinen Mitarbeiterinnen in strafrechtlich relevanter Weise genähert habe. Zudem liege auf der Hand, dass der Umstand, dass Frau K... diesem angeblichen Begehren nicht nachgekommen sei, nicht der Grund für ihre Kündigung gewesen sei. Zum Einen sei diese Kündigung auf Anraten und durch Herrn B... ausgesprochen worden. Dass Frau K... hierdurch gekränkt gewesen sei, sei nachvollziehbar, da sie auf Grund ihrer sehr guten Zeugnisse beim KVT eingestellt worden sei. Es sei aber Herr B... gewesen, der ihn auf etliche Mängel in ihrer Arbeit hingewiesen und ihm deshalb zur Kündigung geraten hätte. Zum Anderen sei angeblich auch Frau S... aufgefordert worden, sich freizügiger zu kleiden. Seltsamerweise sei ihr nicht gekündigt worden, als sie diesen „Wunsch“ nicht erfüllt habe. Der Antragsgegner stellt sich dem Antrag entgegen. Die Feststellungen beruhten nicht auf „Ermittlungen“ des Personalrates. Wenn der Personalrat möglicherweise Frau H..., die nicht von diesem Verfahren betroffen sei, am 06.04.2011 zu irgendeiner Sache angehört habe, so sei nicht nachvollziehbar, wie daraus Verfahrensfehler für dieses Verfahren abgeleitet werden könnten. Auch könnten vermeintlich unberechtigte Handlungen des Personalrates am 14.04.2011 nicht dazu führen, dass das disziplinarrechtliche Verfahren formell fehlerhaft wäre. Zu betonen sei, dass der Antragsteller die Anweisung erteilt hätte, die Tür des Sekretariats mittels Drehen des Knaufs abzuschließen. Entgegen den Darstellungen des Antragstellers lasse sich diese Anweisung auch nicht mit der Prävention vor unbefugtem Zutritt rechtfertigen. Auch gehe es nicht darum, dass Frau G... angewiesen gewesen sei, bei Verlassen ihres Zimmers die Tür von außen abzuschließen, sondern sie sollte die Tür von innen abschließen, wenn sie im Zimmer des Direktors gewesen sei. Wenn die Tür von innen auf Anweisung abzuschließen gewesen sei, so sei auch der angebliche Notöffner für ein schnelles Öffnen der Tür von innen nicht behelflich, da auch dieser erst mittels Drehbewegungen hätte betätigt werden müssen. Die Aufforderung an Frau G..., sich ein Kleid anzuziehen, sei durch die Aussage eines weiteren Mitarbeiters gestützt worden. Auch würden die Darstellungen der Frau G... zum Geschehen am 16.03.2011 in ihrer Strafanzeige von diesem Tag sowie ihrer Vernehmung vom 12.04.2011 nicht wesentlich voneinander abweichen. Die Schilderung vom 12.04.2011 sei detailreich und frei von Widersprüchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19.07. und 17.11.2011 sowie auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 17.08.2011 verwiesen. Dem Gericht liegen die Personalakte (1 Ordner), die Akten des Disziplinarverfahrens (4 Ordner und 1 Heftung) sowie Duplo-Akten der Staatsanwaltschaft Mühlhausen zum Ermittlungsverfahren 132 Js 57234/11 (2 Bände) vor. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Der zulässige Antrag, die vorläufige Dienstenthebung nach § 42 Abs. 5 ThürDG auszusetzen, ist unbegründet. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gewichtige Bedenken an der behördlichen Prognose bestehen, dass der Beamte nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen im Disziplinarverfahren entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden bzw. ihm voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden wird (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG) oder bei seinem Verbleib im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen in der ihn betreffenden Disziplinarsache wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entscheidung in der Hauptsache ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel vom Gericht eigenständig zu prüfen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, BDG, Loseblattsammlung, § 63 Rdnr. 9). Das Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren; dies ergibt sich schon aus seiner eingeschränkten Bindungswirkung. Deshalb ist nicht erforderlich, die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe abschließend zu klären; insbesondere ist nicht der Frage nachzugehen, ob die Vorwürfe bewiesen sind oder ob sie eindeutig ausgeräumt werden können (ThürOVG, B. v. 19.04.2005 - 8 DO 885/04). In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers. Die Maßnahme ist formell rechtmäßig ergangen. Der Verwaltungsrat, für ihn handelnd sein Vorsitzender, war zuständig. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ist die Behörde zuständig, die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig ist. Dies ist nach § 41 Satz 2 ThürDG grundsätzlich die oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde für den Direktor des KVT ist der Verwaltungsrat. Nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband (Thüringer Versorgungsverbandsgesetz - ThürVersVG - vom 08.07.1994, GVBl. S. 812) ist der KVT eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach § 1 Abs. 3 ThürVersVG der Rechtsaufsicht des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums unterliegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG ist oberste Dienstbehörde für die Beamten der der Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ. Maßgeblich ist danach das Thüringer Versorgungsverbandsgesetz. Dieses bestimmt zwar in § 7 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich, dass der Direktor seinerseits oberste Dienstbehörde im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften (für die Beamten des KVT) ist, in Satz 4 dieser Vorschrift ist jedoch nur geregelt, dass sein Dienstvorgesetzter der Verwaltungsrat ist. Eine ausdrückliche Bestimmung der obersten Dienstbehörde fehlt hingegen. Diese Regelungslücke lässt sich jedoch durch Auslegung des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes schließen. Der KVT hat danach zwei Organe, den Verwaltungsrat und den Direktor. Als oberste Dienstbehörde des Direktors kommen danach nur der Verwaltungsrat oder die Rechtsaufsichtsbehörde des Verbandes in Betracht. Bereits die Art der Aufgaben der obersten Dienstbehörde schließt eine Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde ohne ausdrückliche gesetzliche Zuweisung aus. Der KVT unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsicht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der KVT die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen erfüllt und er in seiner Tätigkeit gesetzmäßig handelt (vgl. § 117 Abs. 1 ThürKO). Die beamtenrechtlichen Aufgaben, die nach dem Thüringer Beamtengesetz und dem Thüringer Disziplinargesetz der obersten Dienstbehörde obliegen, sind ihrem Wesen nach Selbstverwaltungsaufgaben der Anstellungskörperschaft, die diese selbst ausüben muss. Demzufolge muss eine ausdrückliche Aufgabenzuweisung an die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen, um deren Zuständigkeit zu begründen, wie es zum Beispiel in § 3 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte normiert ist, wonach für Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und hauptamtliche Gemeinschaftsvorsitzende die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. Zudem sprechen die dem Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben dafür, dass er auch oberste Dienstbehörde des Direktors ist. Er ist nicht nur nach § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürVersVG dessen Dienstvorgesetzter, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürVersVG beschließt er über seine Ernennung und Entlassung. Auch ist er nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 ThürVersVG für die Entlastung des Direktors und nach § 6 Abs. 2 ThürVersVG für die Überwachung der Geschäftsführung zuständig. Insbesondere die Zuständigkeit des Verwaltungsrates für die Ernennung und Entlassung des Direktors, also den grundlegenden beamtenrechtlichen Kompetenzen, zeigt, dass die Regelungslücke nur dahingehend aufgelöst werden kann, dass der Verwaltungsrat auch oberste Dienstbehörde des Direktors ist. Der Antragsteller ist auch vor Erlass der Maßnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 3 ThürDG i. V. m. § 28 ThürVwVfG ordnungsgemäß angehört worden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat ihn mit Schreiben vom 27.05.2011 an seine Bevollmächtigte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, über den Inhalt des ihm zur Last gelegten Vorwurfs und darüber informiert, dass das Verfahren ausgesetzt wurde. Zugleich wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Dienstenthebung zu äußern. Davon hat er am 09.06.2011 Gebrauch gemacht. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung konnte auch erfolgen, obwohl das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller nach § 15 Abs. 4 ThürDG ausgesetzt worden war. Die Aussetzung betrifft nur das eigentliche Disziplinarverfahren, hemmt dagegen nicht parallel laufende Neben- oder Begleitverfahren, wie etwa die Anordnung oder Aussetzung von Maßnahmen nach §§ 42 und 43 ThürDG (vgl. BVerwG, B. v. 04.05.1984 - 1 DB 11/84). Die vorläufige Dienstenthebung unterliegt auch materiell-rechtlich keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem bereits oben dargestellten Prüfungsmaßstab bestehen keine gewichtigen Bedenken an der behördlichen Prognose, dass der Antragsteller nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein wird. Eine rechtswirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens liegt vor. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürDG aktenkundig zu machen. Dies ist mit Beschluss des Verwaltungsrates VR 06/11 vom 15.04.2011 erfolgt. Der Verwaltungsrat ist nach § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürVersVG Dienstvorgesetzter des Antragstellers. Der Verwaltungsrat hat jedoch möglicherweise einen Verfahrensfehler im behördlichen Disziplinarverfahren begangen, weil er in seiner Sitzung vom 20.05.2011 die Zeugen G..., S..., K... und S... im Zusammenhang mit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung "informell" befragt hat. Ausweislich der Niederschrift über diese Sitzung des Verwaltungsrates wurden die Zeugen, insbesondere auch Frau G..., ausführlich zu den Vorkommnissen befragt. Diese Befragung hatte, zumal der Verwaltungsrat - solange er keinen Ermittlungsführer bestellt - als Dienstvorgesetzter für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig ist, den Charakter einer Beweiserhebung. Dies könnte sich als Verfahrensfehler erweisen, weil 1. das Verfahren nach § 15 Abs. 4 ThürDG ausgesetzt war und 2. dem Antragsteller entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 ThürDG nicht Gelegenheit gegeben worden ist, bei der Vernehmung anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Dieser mögliche Verfahrensfehler hindert jedoch nicht, eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob der Antragsteller wegen des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens voraussichtlich aus dem Dienst zu entfernen ist. Der Verfahrensfehler, sollte er denn vorliegen, wäre vielmehr noch im behördlichen Disziplinarverfahren zu heilen, indem die Zeugeneinvernahme im Beisein des Antragstellers "wiederholt" wird. Gegebenfalls könnte der Fehler auch unbeachtlich sein, wenn auf Grund eines Strafurteils von einer Bindungswirkung der darin festgestellten Tatsachen nach § 16 Abs. 1 ThürDG auszugehen sein wird. Schließlich könnte der (mögliche) Fehler auch noch durch eine Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Hauptsacheverfahren geheilt werden (vgl. hierzu VG Meiningen, U. v. 14.05.2007 - 6 D 60011/03.Me; ThürOVG. U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07). Die vom Antragsteller gerügten "Ermittlungstätigkeiten" des Personalrates, insbesondere sein Gespräch vom 14.04.2011 mit der Zeugin G... in Anwesenheit des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, können unter keinem Gesichtspunkt auf die Frage der Rechtmäßigkeit des behördlichen Disziplinarverfahrens Auswirkungen haben. Dies schon deshalb, weil das Gespräch vor Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgte und es aus Sicht des Dienstvorgesetzten nur die Aufgabe hatte, im Sinne von (zulässigen) Vorermittlungen zu klären, ob gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren einzuleiten war. Das Gericht geht weiter davon aus, dass sich nach dem bisherigen Erkenntnisstand, insbesondere auf Grundlage der bisherigen strafrechtlichen Ermittlungen, die sexuelle Belästigung der Zeugin G... am 16.03.2011 durch den Antragsteller wird beweisen lassen. Es ergibt sich nach Aktenlage folgendes Bild: Frau G... war seit Januar 2011 bei der KVT beschäftigt und hatte eine 6-monatige Probezeit. Sie hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle einer Sekretärin des Direktors beworben. Zunächst wurde sie jedoch im Empfang eingesetzt, weil die dort tätige Frau R... die Sekretärinnenstelle für die in Mutterschutz gehende Frau S... übernehmen sollte. Nachdem sich herausstellte, dass Frau R... für diese Position nicht geeignet war, wurde auf Initiative des Antragstellers Frau G... von Frau S... in diese Stabstelle des KVT eingearbeitet. Nach Auffassung von Frau S... kam Frau G... mit der Arbeit gut zurecht. Nachdem Frau S... in den Mutterschutz gegangen war, übernahm Frau G... ihre Funktion als "Chefsekretärin". Zu ihren Aufgaben gehörte auch, mit dem Antragsteller regelmäßig sogenannte Übergabegespräche zu führen. Hierzu hatte sie sich in das Büro des Antragstellers zu begeben. Vorher musste sie auf Grundlage einer schon länger bestehenden Anweisung des Antragstellers ihre Tür zum Flur des Gebäudes abschließen. Bereits unmittelbar nach Übernahme dieser Tätigkeit begann der Antragsteller bei der Übergabe, die Hand von Frau G... zu streicheln bzw. später auch nach ihren Worten zu "begrabbeln". Sie wunderte sich hierüber, schrieb dies aber der persönlichen Art des Antragstellers zu. Anfang März 2011 forderte der Antragsteller Frau G... auf, sich entsprechend ihrer Arbeit zu kleiden. Er lehnte Jeanshosen ab. Aus Anlass einer dienstlichen Veranstaltung sagte der Antragsteller zu Frau G..., sie könne sicher eine Stoffhose tragen, ihm würde sie aber in einem Kleid besser gefallen. Am 16.03.2011 trug sie ein Strickkleid und unter diesem eine Leggins, als sie um ca. 10:00 Uhr das Büro des Antragstellers zu einem Übergabegespräch aufsuchte. Erst hatte sie etwas für den Antragsteller zu schreiben und setzte sich deshalb an seinen Computerarbeitsplatz. Bei der anschließenden Übergabe setzte sich der Antragsteller zunächst kurz auf den Schreibtisch neben Frau G... Er fasste sodann ihre linke Hand und zog diese mit leichtem Zug nach oben. Nachdem Frau G... aufgestanden war, zog er sie weiter zu sich, fasste sie mit beiden Händen an die Hüfte, wobei er sie weiter an sich zog. Er ließ sodann seine Hände über ihren Po gleiten und streichelte diesen drei oder viermal. Dabei erzählte er weiter von der Arbeit. Frau G... war so erschrocken, dass sie nicht wusste, wie sie reagieren sollte. Instinktiv machte sie einen Schritt nach hinten. Anschließend setzte sie sich, wie bei jeder Übergabe, an die Stirnseite des Schreibtisches. Der Antragsteller setzte sich auf seinen Stuhl und rollte an ihre rechte Seite. Er begann die rechte Hand der Frau G... zu streicheln und legte zugleich seine linke Hand über ihre Stuhllehne. Er streichelte zunächst sekundenlang ihren rechten Arm, um sodann mit der rechten Hand ihren Gürtel zu betasten. Anschließend streichelte er mit seiner rechten Hand über ihre beiden Brüste, sodann führte er diese über die rechte Hüfte in den Bereich des rechten Oberschenkels und danach in Richtung Schambereich. Frau G... wollte mit ihrem Stuhl wegrücken, was ihr jedoch nicht gelang. Stattdessen rückte der Antragsteller noch näher an sie heran und führte seine Hand im Bereich des Oberschenkels unter ihr Kleid, um von dort in Richtung ihres Schambereiches zu fassen. Dabei blieb er mit seiner Hand, ohne unter die Leggins der Frau G... zu greifen, im oberen Schambereich, "oberhalb" der Vagina. Frau G... empfand es als eine Art Massage, die nach ihrer Schätzung Minuten andauerte. Sie wusste nicht, wie sie sich verhalten sollte und versuchte mit ihrer Mimik zu zeigen, dass sie das nicht wollte. Die ganze Zeit war sie verkrampft und brachte keine Worte heraus. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Darstellung der Frau G..., die sie am 16.03.2011 bei ihrer Strafanzeige gegenüber der Polizei machte. Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller den Tatvorwurf vollständig bestreitet und er die Anzeige als "Reaktion" der Frau G... auf seine Mitteilung, sie sei für die Funktion der Chefsekretärin nicht geeignet, darstellt. Die Kammer geht jedoch davon aus, ohne sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein eigenes Bild über Frau G... und ihrer Glaubwürdigkeit machen zu können, dass ihre Aussage glaubhaft ist und es sich bei der Einlassung des Antragstellers um eine Schutzbehauptung handelt. Dies folgt zunächst daraus, dass Frau G... die Geschehnisse bei ihrer Anzeigenerstattung detailgenau geschildert hat und - ohne dass es zu Steigerungen und Widersprüchen kam - diese gegenüber Mitarbeitern des KVT und des Verwaltungsrates wiederholte. Das ergibt sich aus den Niederschriften über ihre Befragung durch den Verwaltungsrat, aber insbesondere aus den Protokollen über die Vernehmung der Zeuginnen J..., M... und H... im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Die beim KVT beschäftigte Zeugin H... sagte aus, dass Frau G... ihr im Gespräch vom 17.03.2011 von diesem Vorfall vom vorhergehenden Tag berichtet habe. Frau J..., Personalsachbearbeiterin beim KVT und Frau M..., Personalratsvorsitzende des KVT, sagten aus, Frau G... habe sie im Gespräch vom 29.03.2011 ebenfalls von ihrer Strafanzeige und dem Vorfall vom 16.03.2011 informiert. Die Angaben der drei Zeuginnen über die Schilderungen dieses Vorfalls durch Frau G... stimmen im Wesentlichen mit der Darstellung in der Strafanzeige überein. "Widersprüche", die der Antragsteller erkannt haben will, wären - sollten sie vorliegen - insoweit nicht von Bedeutung, da sie nur den Randbereich betreffen, etwa ob Frau G... an diesem Tag um 15:00 oder um 15:30 das Dienstgebäude verlassen hat. Dass die Aussagen der Zeuginnen nicht 100-prozentig mit den Angaben der Frau G... übereinstimmen können, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass diese nur die Schilderung von Frau G... wiedergeben. Die Zeuginnen gaben jedoch nicht nur den wesentlichen Geschehensablauf wieder, wie er ihnen von Frau G... geschildert worden war, sondern schilderten auch ihre Eindrücke über den Zustand der Frau G... Frau H... erklärte, Frau G... sei sehr nervös gewesen, sie habe ihr angemerkt, dass sie mitgenommen gewesen sei und es ihr nicht gut gehe. Auch Frau J... sagte aus, dass Frau G... beim Gespräch am 29.03.2011 sichtlich ergriffen bzw. mitgenommen gewesen sei. Frau G... habe geweint, gezittert und sei total aufgelöst gewesen. Dies sei, so die Einschätzung der Zeugin, auf keinen Fall gespielt gewesen. Bestätigt wird der angegriffene Gesundheitszustand durch die Stellungnahme der Frau G... behandelnden Psychotherapeutin ... R... vom 15.09.2011 (Bl. 145 f. der Strafakte), wonach diese eine akute Belastungsreaktion zeige. Als Behandlung sei eine tiefenpsychologische Kurzzeittherapie geplant. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage von Frau G... spricht auch ihre Darstellung, dass der Antragsteller, quasi seit Beginn ihrer Tätigkeit als seine Sekretärin, ihre Hand gestreichelt und "begrabbelt" habe. Diese Verhaltensweise des Antragstellers wurde von der Vorgängerin der Frau G... als Chefsekretärin, der Zeugin S..., in ihrer polizeilichen Aussage vom 13.10.2011 bestätigt. Diese sagte aus, dass der Antragsteller ebenfalls anfangs ihre Hand gestreichelt bzw. gehalten hätte, sie das jedoch als "Gut gemacht" oder "Danke" und nicht als sexuelle Belästigung aufgefasst habe. Auch Frau G... hatte diese Verhaltensweise zwar als unangenehm empfunden, aber mehr als eine persönliche Eigenart des Antragstellers gewertet, als eine Belästigung. Ihre Aussage, der Antragsteller habe sie aufgefordert, sich entsprechend ihrer Arbeit zu kleiden, in einem Kleid würde sie ihm besser gefallen, wird ebenfalls durch die Zeuginnen S... und K..., beide zuvor als Sekretärinnen des Antragstellers tätig, bestätigt. Beide erklärten, von ihm aufgefordert worden, sich "freizügiger" bzw. "figurbetonter" zu kleiden. Zudem spricht das Verhalten des Antragstellers am 17.03.2011 für die Richtigkeit des Inhalts der Strafanzeige von Frau G... Nach der Aussage der Zeugin J... vom 08.06.2011 hatte sie dem Antragsteller, der sich an diesem Tag auf einer Dienstreise befand, per SMS mitgeteilt, dass Frau G... erst mal krank sei. Dieser habe postwendend bei ihr angerufen und gefragt, woher sie wüsste, dass Frau G... erkrankt sei, ob sie es ihr persönlich gesagt hätte. Sie habe ihm den Werdegang der Information erklärt, worauf er das Gespräch beendet hätte. Nach ihrer Einschätzung sei es ihm nur wichtig gewesen, zu wissen, ob sie persönlich mit Frau G... gesprochen habe. Sie habe sich nach dem Gespräch schon gewundert, was das jetzt solle. Die Art und Weise, wie sich jemand krank gemeldet habe, habe den Antragsteller noch nie interessiert. Ausgehend von dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage, lässt sie ohne weiteres den Schluss zu, dass der Antragsteller den Grund für die Krankmeldung der Frau G... ahnte und von Frau J... wissen wollte, ob sie mit Frau G... gesprochen bzw. ob diese sich ihr gegenüber sogar offenbart hatte. In diesen Zusammenhang passt auch die Aussage der Frau G... in ihrer Vernehmung vom 24.08.2011, bei der sie berichtete, dass der Antragsteller sie am 17. und 18.03.2011 mehrfach auf ihrem Handy aber auch auf ihrem "Haustelefon" angerufen habe, sie aber die Anrufe nicht angenommen hätte, weil sie nicht mit ihm habe reden wollen. Die Glaubhaftigkeit der Darstellung dieses Vorfalls durch Frau G... wird weiterhin durch die Überprüfung der umgekehrten Hypothese belegt, dass ihre Aussage, der Antragsteller habe sie sexuell belästigt, bewusst unwahr ist (sog. Nullhypothese, vgl. BGH, U. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164). Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung zeigt sich, dass diese Unwahrhypothese nicht zutreffen dürfte. Eine rationale, nachprüfbare Erklärung, warum Frau G... ihren Vorgesetzten zu Unrecht hätte der sexuellen Belästigung bezichtigen und ihm dadurch erheblich schaden sowie sich selbst durch eine falsche Anschuldigung strafbar machen sollen, ist derzeit nicht zu erkennen. Die von dem Antragsteller hierzu angebotene Erklärung, es handele sich um eine Reaktion auf seine Erklärung, ihre Arbeit entspreche nicht den Anforderungen, trifft nach Aktenlage nicht zu. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich Frau G..., obwohl sie sich noch in der Probezeit befand, gut in die neue Position der Chefsekretärin hineingefunden hatte. Hierfür spricht die Aussage der Zeugin S..., die Frau G... in diese Position eingearbeitet hat. Sie schilderte, dass sie einen total positiven Eindruck von Frau G... gehabt habe. Frau G... wirke diskret und loyal, sei sehr wissbegierig und engagiert gewesen. Sie habe eine hohe Auffassungsgabe und die Zusammenarbeit mir ihr sei sehr angenehm gewesen. Die Zeugin S... erklärte weiter, sie habe Frau G... angeboten, dass sie sie auch während ihres Mutterschutzes anrufen könne, wenn sie Fragen hätte. Dies habe Frau G... auch zunächst gemacht. Die Häufigkeit der Fragen habe jedoch schnell nachgelassen und sie habe daran gemerkt, dass Frau G... auch allein zurechtkomme. Diese Einschätzung wird von der Zeugin K... bestätigt, die in der KVT die Stabsstelle für Rechtsangelegenheiten besetzt. Sie sagte im Ermittlungsverfahren aus, dass Frau G... dadurch beeindruckt habe, dass sie das Arbeitsfeld der Frau S..., welches sehr vielseitig und durch ein hohes Arbeitspensum geprägt sei, auch nach einer nur kurzen Einarbeitungszeit scheinbar mühelos gemeistert hätte. Sie habe einen ruhigen, ausgeglichenen Eindruck vermittelt, was für diese Stelle sehr vorteilhaft sei. Die Zeugin H..., die bei der KVT unter anderem als Assistentin von Frau L..., der Lebensgefährtin des Antragstellers, tätig ist, erklärte hierzu, Frau L... habe ihr vor dem Vorfall gesagt, dass sich Frau G... ganz gut mache. Nach diesem Vorfall habe sie, weil Frau G... krankgeschrieben gewesen sei, bestimmte Aufgaben vom Antragsteller übertragen bekommen. Dies wären Terminsachen, wie Hotelbuchungen, Anmeldungen zu Veranstaltungen und dergleichen gewesen. Sie hätte prüfen sollen, ob das schon erledigt gewesen sei. Im nach hinein glaube sie, so die Zeugin H... weiter, dass der Antragsteller nach Fehlern in der Arbeit von Frau G... gesucht habe. Es spricht ebenfalls für eine Schutzbehauptung des Antragstellers, Frau G... habe ihre Arbeit nicht zufriedenstellend erledigt, dass im März ihre Höhergruppierung mit der Folge einer Gehaltserhöhung beabsichtigt und von der Zeugin J... vorbereitet worden war. Zwar wäre diese Höhergruppierung Folge ihrer neuen, höherwertigen Tätigkeit im Vorzimmer des Antragstellers gewesen. In der Personalabteilung wurde aber noch am 16.03.2011 davon ausgegangen, dass Frau G... in die höhere Entgeltgruppe eingestuft werde. Dies zeigt, dass der Antragsteller seine vorgebliche Unzufriedenheit mit ihrer Arbeit für den KVT jedenfalls noch nicht nach außen kommuniziert hatte. Entscheidend für die Einschätzung ist hier jedoch eine Äußerung des Antragstellers gegenüber der Zeugin S... Er schrieb der Zeugin am 05.03.2011, 18:00 Uhr, folgende SMS: "Hallo, schön von dir zu hören. Geht es dir gut? Wie geht es dem Baby? Frau G... macht sich gut. Es gibt keine Probleme und wir kommen gut klar. Wir sollten nach Freitag telefonieren. Schönes WE und ebenfalls liebe Grüße! ...P" Der Inhalt dieser SMS passt mit der Behauptung des Antragstellers, Frau G... habe mangelhaft gearbeitet, offensichtlich nicht zusammen. Seine Einlassung hierzu, er habe Frau S..., die sich im Mutterschutz befunden hätte, nicht beunruhigen wollen, ist nicht schlüssig. Die Zeugin S... war auf einer Stabsstelle im KVT tätig. Sie hätte auch auf anderen Wegen über Kollegen erfahren, wenn Frau G... gekündigt worden wäre, bzw. sie nicht mehr als ihre Mutterschutzvertretung eingesetzt worden wäre. Ist demnach davon auszugehen, dass Frau G... ihre Arbeit zufriedenstellend erledigt hat, hatte sie keinen ersichtlichen Grund, den Antragsteller zu Unrecht schwer zu belasten und sich einer Verleumdung strafbar zu machen. Im Gegenteil hätte sie durch ein solches Verhalten nur ihren Arbeitsplatz gefährdet und dies obwohl sie gerade - und noch in der Probezeit - aufgestiegen war. Der Antragsteller hat durch die danach in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststehenden vorsätzlichen Handlungen rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Zugleich hat er gegen das für ihn als Beschäftigten (§ 7 Abs. 3 und § 24 Nr. 1 AGG) geltende Verbot der sexuellen Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) rechtswidrig und schuldhaft verstoßen.Gemäß § 3 Abs. 4 AGG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, wozu u. a. auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Sexuelle Belästigung ist jedes sexuell belegte Verhalten, das von den Betroffenen nicht erwünscht und von ihnen als beleidigend oder abwertend empfunden wird. Sie beginnt dort, wo signalisierte Grenzen überschritten werden. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist in diesem Sinne gegenüber Frau G... körperlich zudringlich geworden, obwohl ihr entgegenstehender Wille für ihn erkennbar war. Dieser hatte sich zunächst darin gezeigt, dass sie sich, nachdem der Antragsteller sie vom Computerarbeitsplatz hochgezogen und sie über den Po fasste, erschrocken zurücktrat. Auch bei den anschließenden Übergriffen bei der Übergabe musste dem Antragsteller bewusst gewesen sein, dass dies ohne die Einwilligung der Frau G... erfolgt, da sie zunächst erfolglos versuchte mit ihrem Stuhl wegzurutschen und anschließend sich zwar reglos und wortlos den Handlungen des Antragstellers fügte, damit zugleich aber deutlich machte, dass sie diese nicht möchte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann ein in Schockstarre erduldeter sexueller Übergriff nicht als Einwilligung ausgelegt werden. Unerheblich ist, ob der Antragsteller mit seinem Fehlverhalten zugleich den Straftatbestand der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass voraussichtlich mit der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu rechnen sein wird. Diese Maßnahme ist auszusprechen, wenn ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen (ThürOVG, Urteil vom 24.04.2007 - 8 DO 813/06). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nicht jede sexuelle Belästigung grundsätzlich zu einer Entfernung aus dem Dienst führt. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere, wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 1 D 90/95 -, BVerwGE 113, 151 f. unter Hinweis auf die ständige Rspr.). Hier sind besondere Umstände im o. g. Sinne gegeben, die es rechtfertigen, die Höchstmaßnahme zu ergreifen. Der Antragsteller ist als Direktor Dienstvorgesetzter auch von Frau G... In dieser Vorgesetzteneigenschaft hat er massiv versagt. Dabei eröffnete ihm gerade seine Funktion als Behördenleiter, sich Frau G... zu nähern, ohne dass diese sich ihm entziehen konnte. Er setzte Frau G... als seine Sekretärin ein. In dieser Funktion war sie gehalten, regelmäßig sein Zimmer aufzusuchen und mit ihm die Übergabegespräche durchzuführen. Aufgrund seiner Anweisung, dass sie, wenn sie das Vorzimmer verlässt, dieses abzuschließen habe, konnte er davon ausgehen, dass er bei seinen Übergriffen nicht gestört werden wird. Er hat sich also nicht nur eine Gelegenheit geschaffen, sich Frau G... zu nähern, er konnte auf Grund ihres jungen Alters von 21 Jahren und ihrer beruflichen Unerfahrenheit, auch im Umgang mit Vorgesetzten - sie hatte bei der KVT ihre erste Stelle nach der Ausbildung angetreten -, ebenso damit rechnen, dass sie sich seinen Belästigungen nicht entziehen kann, also eine Gegenwehr nicht zu erwarten war. Hinzu kam, dass Frau G... sich in der Probezeit befand und damit nochmals besonders von ihm abhängig war. Gerade die Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses durch den Behördenleiter führt dazu, dass die Pflichtverletzung überaus schwer wiegt, zumal die Übergriffshandlungen keineswegs als geringfügig zu bezeichnen sind. Der Antragsteller hat Frau G... massiv an den intimsten Stellen körperlich bedrängt und dies über mehrere Minuten hinweg. Erschwerend kommt hinzu, dass sich Frau G... anschließend in psychotherapeutische Behandlung begeben musste, die Belästigung bei ihr also gesundheitliche Folgen hatte. Durchgreifende Milderungsgründe stehen dem Antragsteller nach derzeitiger Beweislage hingegen nicht zur Seite. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer mildernder Umstände sind nicht ersichtlich. Es lag keine Minderung der Schuldfähigkeit beim Antragsteller vor. Er hat sich auch nicht ersichtlich in einer besonderen negativen Lebensphase befunden oder in einer sonstigen besonderen Ausnahmesituation, die sein Verhalten erklären könnte. Auch sein Verhalten nach den Taten ist nicht mildernd zu berücksichtigen. Er hat keine angemessene Einsicht und Reue gezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er sich bei Frau G... für die Belästigung entschuldigt hätte. Im Gegenteil hat er gegen sie Strafanzeige gestellt und versucht, sie zu entlassen, was nur daran scheiterte, dass der Personalrat nicht zustimmte und er anschließend des Dienstes enthoben wurde. Schließlich kann nicht außer acht bleiben, dass der Antragsteller erst wenige Tage vor diesem Fehlverhalten eine inzwischen bestandskräftige Disziplinarverfügung erhalten hatte, er also, wenn auch nicht einschlägig, disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Ausgehend von der danach sehr wahrscheinlichen disziplinarischen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst erweist sich auch die nach § 42 Abs. 1 ThürDG zu treffende Ermessensentscheidung als nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegen stehen, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtenden Störungen der dienstlichen Interessen einerseits und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes andererseits regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessensabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu ThürOVG, B. v. 29.08.2005 - 8 DO 400/02 - m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Ist - wie ausgeführt - mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Entfernung aus dem Amt im Disziplinarverfahren zu rechnen, ist es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Es liegt überdies kein Fall vor, der ausnahmsweise eine andere rechtliche Wertung rechtfertigen würde. Höhere Anforderungen an die Ermessensentscheidung können sich im Falle der überwiegend wahrscheinlichen Entfernung aus dem Dienst nur stellen, wenn besondere Umstände des Falles eine weitergehende Interessensabwägung erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 21.09.2000 - 1 DG 7/00 -, Juris, m. w. N.). Solche besonderen Umstände sind hier weder ersichtlich, noch vom Antragsteller geltend gemacht. Der Antragsteller hätte auch nicht - als milderes Mittel - umgesetzt werden können. Auf Grund seiner Position als leitender Beamter der Anstellungskörperschaft kommt eine Umsetzung schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat die vorläufige Dienstenthebung auch rechtmäßig auf § 42 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. ThürDG gestützt. Danach kann diese Maßnahme auch dann ausgesprochen werden, wenn durch den Verbleib des Beamten der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt wäre und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs wäre hier voraussichtlich zu erwarten. Eine solche ist anzunehmen, wenn auf Grund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen im Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerfüllung ernsthaft leiden kann (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar zum BDG, Stand Oktober 2011, § 38 Rdnr. 16). Der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf ist innerhalb des KVT bekannt geworden. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners hat dies zu einer erheblichen Unruhe innerhalb der überwiegend weiblichen Belegschaft geführt. Das Thema stehe seit Wochen im Mittelpunkt der Gespräche. Da der Antragsteller Behördenleiter ist, erscheint die Schlussfolgerung/Prognose des Antragsgegners, dass das Erscheinen des Antragstellers vor Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb der Behörde ein hohes verbales Konfliktpotenzial darstelle und die Arbeitsmotivation dadurch gefährdet werde, naheliegend. Da, wie oben bereits ausgeführt, es sich bei dem Vorwurf um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handelt, ist die vorläufige Dienstenthebung auch verhältnismäßig. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1 ThürDG.