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Urteil

6 D 60013/15 Me

VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein verbeamteter Lehrer, der unaufgefordert einer Schülerin Klausurhinweise per Email übersendet und dabei besonders betont, dass diese Mails vertraulich zu behandeln seien, verstößt gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG. 2. Bei der Zumessung der Maßnahme - hier Kürzung der Dienstbezüge - ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass er wegen seines Fehlverhaltens kurzfristig an eine andere Schule erst abgeordnet und dann versetzt werden musste.
Tenor
I. Die Klage gegen die Disziplinarverfügung des Leiters des Staatlichen Schulamtes … vom 13.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 08.10.2015 wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein verbeamteter Lehrer, der unaufgefordert einer Schülerin Klausurhinweise per Email übersendet und dabei besonders betont, dass diese Mails vertraulich zu behandeln seien, verstößt gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG. 2. Bei der Zumessung der Maßnahme - hier Kürzung der Dienstbezüge - ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass er wegen seines Fehlverhaltens kurzfristig an eine andere Schule erst abgeordnet und dann versetzt werden musste. I. Die Klage gegen die Disziplinarverfügung des Leiters des Staatlichen Schulamtes … vom 13.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 08.10.2015 wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Disziplinarverfügung des Leiters des Staatlichen Schulamtes ... vom 13.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 08.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 59 Abs. 1, § 21 ThürDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Disziplinarverfügung vom 13.07.2015 ist formell rechtmäßig. Der Leiter des Schulamtes war gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 ThürDG als der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneter Dienstvorgesetzter des Klägers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ThürDG, § 4 Abs. 1 und 3 ThürSchAG) berechtigt, die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Das Disziplinarverfahren ist vom Schulamtsleiter als Dienstvorgesetzten ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 1 ThürDG eingeleitet und durchgeführt worden, insbesondere wurden die Verfahrensrechte des Klägers aus § 26 und § 36 ThürDG gewahrt. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport war gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 ThürDG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ThürSchAG zuständige Widerspruchsbehörde. 2. Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig 2.1. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger im Zeitraum von November 2014 bis 20.01.2015 folgende E-Mails an die Schülerin ... G... geschrieben hat: 1. (wahrscheinlich) vom 14.11.2014: "Klausurhinweise erwünscht. Bitte antworten." 2. vom 01.12.2014: " Liebe ..., das was du gfragt hast, kommt nicht dran. Ich habe einen Fehler gemacht. Warum auch immer. Lerne die herleitung der Klimazonen nach Neef und alles zum Strahlstrom. die Einordnung der KJlimate ist einfach. Das musst du bitte vertraulich behandeln. Versteh mich bitte. Lösch die Mail wenn du sie gelesen hast. Ich vertraue dir ! danke" 3. vom 10.01.2015: "Leistungskontrolle Klimawandel: Natürlich Treibhauseffekt Begriff erklären Ursachen des Anthropologen Treibhauseffekt Treibhausgase und deren Entstehung (LB S. 27) Veränderungen der Natuerlichen und Wirtschaftsgrundlagen in den Alpen (Kausalketten) Negativ: (1) Schneemangel > Tourismus ruecklaeufig> Einnahmen sinken> kleinere Tourismuseinrichtungen sind gefaehrdet> Abwanderung in Städte amAlpenrand Einsatz umweltschaedlicher Schneemaschinen staerken den Klimawandel (2) schnelleres Abschmelzen der Gletscher> verstärkter Abfluss durch Fluesse> Überschwemmungen in Vorlandregionen (z.B. Rhein)> Schaeden für Mensch, Siedlungen und Landschaften Positiv.(1) Anbaugebiete für Landwirtschaft werden groesser> Bauern können länger und mehr anbauen> höhere Erträge und Einkommen (2) Tourismus verlagert sich in andere Regionen> Städte am Alpenrand profitieren (Mailand, Turin)> Staedtetourismus nimmt zu> Einkommen steigt für Handel und Verkehr 4. vom 12.01.2015: "Liebe ..., heute hat mich ... vor der Stunde angesprochen, ob wir eine Kontrolle zum Klimawandel schreiben. Das ist zwar legitim, hat mich aber sehr verwundert Ich habe dich benachrichtigt, das ist wahr, aber bitte gib die Informationen weiter, wen du mit mir Rücksprache genommen hast. Wir bewegen unmittelbar diesen Hinweisen auf sehr dünnem Eis. Sollte das jemand ausser uns und denen, die Düngemittel erfahren, kann ich meinen Koffer packen. Sage das bitte ..., ... und… ich weiß es nicht," 5. vom 13.01.2015: "Liebe ..., ich hoffe, du hast die notwendigen Infos zur Arbeit erhalten. Ich helfe dir gerne. aber an mir vorbeilaufen und nicht mal grüßen, finde ich abwertend. Wenn du meine Hilfe nicht mehr möchtest, sage es mir. Meine MobilnR.: ... Ich bin auch über WhatsApp erreichbar. Liebe Grüße" 6. vom 13.01.2015: ohne Betreff und Inhalt 7. vom 20.01.2015: ohne Betreff und Inhalt Dieser Sachverhalt steht auf Grundlage der von der Schülerin ... G... vorgelegten E-Mails, die jeweils als Absendersignatur "..." aufweisen, fest. Der Kläger hat ausdrücklich und mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, eingeräumt, diese E-Mails geschrieben zu haben. Die weitere an die Schülerin gerichtete E-Mail vom 25.01.2015, die die Absendersignatur "... E..." trägt, ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Hiervon ist auch in der angefochtenen Disziplinarverfügung nicht ausgegangen worden. 2.2. Mit diesem Verhalten hat der Kläger vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstoßen, sich seinem Beruf entsprechend innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Das dienstliche Verhalten des Klägers hat sich an den Anforderungen zu orientieren, die an sein Amt gestellt werden. Als Lehrer hat er, ausgehend von den Vorgaben der Verfassung, wonach die Schulen einerseits Wissen und Können vermitteln, andererseits die Gesamtpersönlichkeit prägen, auf die Schüler sowohl in dem zu unterrichtenden Fach einzuwirken, als auch für die gesamte sonstige, insbesondere die charakterliche Entwicklung der Schüler Sorge zu tragen (vgl. Art. 22 VerfThür). Diese Anforderungen haben ihren Niederschlag gefunden in den die Aufgaben des Lehrers betreffenden Vorschriften. Nach § 34 Abs. 2 ThürSchulG unterrichtet und erzieht der Lehrer die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei ist er an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Er erfüllt seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Erziehungsberechtigten. Gemäß § 25 Satz 3 ThürSchulG ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Schülers zu achten. Weiterhin nimmt der Lehrer nach § 29 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule wahr. Davon ausgehend erfordert die Tätigkeit des Lehrers - neben der täglichen Unterrichtsarbeit - eine Formung der Schüler insoweit, als ihnen allgemeine Bildungsziele, insbesondere die Achtung vor der Würde des Menschen, der Respekt vor anderen Kulturen und Volkszugehörigkeiten, Selbstbeherrschung und Verantwortungsgefühl in einer Weise vorgelebt werden, die geeignet ist, die Schüler maßgeblich zu prägen. Das Verhalten des Klägers ist mit diesen Pflichten nicht zu vereinbaren. Er hat als Lehrer die ihm anvertrauten Schüler gleichermaßen fair zu behandeln und darf nicht einzelne ungerechtfertigt bevorteilen, indem er ihnen für Klausuren Lösungshinweise gibt. Dass der Kläger vorsätzlich in Kenntnis der Pflichtverletzung handelte, folgt schon aus dem Inhalt der Nachrichten an die Schülerin. Er forderte sie zweimal auf, die Nachrichten vertraulich zu behandeln, da er sonst seinen "Koffer packen" könne. 2.3. Die für dieses Dienstvergehen festgesetzte Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge für sechs Monate um 10 % ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 ThürDG entscheiden die zuständigen Disziplinarorgane über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist somit zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens. Darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 14.11.2007 - 1 D 6/06 -, ZBR 2008, 200 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Von diesen Kriterien ausgehend ist mindestens die verhängte Maßnahme, die das Gericht nach § 59 Abs. 1 Satz 4 ThürDG nicht zum Nachteil des Klägers abändern kann, geboten gewesen. Dessen pflichtwidriges Verhalten erfolgte im Kernbereich seines Berufes. Er hat einer Schülerin Informationen über wichtige Klausuren zukommen lassen, die in das Abitur der Schülerin einflossen. Damit hat er nicht nur seinen Bildungsauftrag gegenüber den Mitschülern verletzt, die er im Verhältnis zur Schülerin ... G... benachteiligte, sondern zugleich hat er gegenüber der Schülerin G... ein deutlich mangelndes Verantwortungsbewusstsein offenbart und damit auch seinen oben dargestellten pädagogischen Auftrag ihr gegenüber verletzt. Zutreffend ist deshalb in der angefochtenen Disziplinarverfügung festgestellt worden, dass es mit der Stellung als Vorbild und Lehrer unvereinbar ist, wenn ein Lehrer heimlich Kontakt zu einer Schülerin sucht und damit die notwendige Distanz nicht wahrt. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten hat sich der Kläger darüber hinaus in "Abhängigkeit" von der Schülerin begeben. Zugleich aber hat er die Schülerin noch mit den Hinweisen, die Nachrichten seien unbedingt vertraulich zu behandeln, unter psychischen Druck gesetzt. Mit dem Hinweis, er könne sonst seine "Koffer packen", machte er es der Schülerin schwerer, sich zu offenbaren. Erschwerend kommt die Vertrauensbeeinträchtigung hinzu, die wegen des Fehlverhaltens beim Dienstherrn eingetreten ist. Mit seinem distanzlosen Verhalten hat der Kläger bei der Schülerin und ihren Eltern den Eindruck erweckt, er habe "mehr von ihr gewollt". Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage der Schülerin G... im behördlichen Disziplinarverfahren. Sie sagte aus, ein schlechtes Gewissen gegenüber ihren Klassenkameraden zu haben, sich unangenehm gefühlt und in der Folge versucht zu haben, zu vermeiden, dem Kläger allein im Schulhaus zu begegnen. Auch bei ihrem Vater sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger "mehr" von ihr gewollt habe. Unabhängig davon, ob dies das tatsächliche Motiv des Klägers war, sah sich die Schulverwaltung gezwungen, ihm zunächst die Führung der Dienstgeschäfte kurzfristig zu verbieten (§ 39 BeamtStG) und ihn anschließend an eine andere Schule abzuordnen und dann zu versetzen. Die Notwendigkeit dieser ersichtlich rechtmäßigen beamtenrechtlichen Maßnahmen macht deutlich, dass sie bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme nicht zugunsten des Klägers einzustellen sind, auch wenn er diese akzeptiert hat. Sie waren, nicht zuletzt im Interesse der Schülerin, geboten. Der Kläger hat damit durch sein Verhalten auch zu verantworten, dass an seiner bisherigen Schule kurzfristig Personalbedarf entstand, während für ihn gleichzeitig ein neuer Dienstposten gesucht werden musste. Bei der Zumessung ist zu Lasten des Klägers außerdem zu berücksichtigen, dass er sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum von zwei Monaten fortgesetzt hatte, obwohl er bereits in seiner E-Mail vom 01.12.2014 die Schülerin auf die Notwendigkeit der Vertraulichkeit hingewiesen hatte. Er hat also trotz der Erkenntnis sein Fehlverhalten noch annähernd zwei Monate fortgesetzt. Auch wenn man zugunsten des Klägers einbezieht, dass er sich dem Disziplinarverfahren gestellt und sein Fehlverhalten eingeräumt hat, ist im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge, einer Disziplinarmaßnahme im mittleren Bereich, geboten, um ihn über einen längeren Zeitraum an die Einhaltung seiner Pflichten zu erinnern. Nachdem die Dauer der Kürzung bereits im untersten Bereich ausgesprochen wurde, kommt eine Reduzierung - auch um einen Abstand zur niedrigeren Maßnahme der Geldbuße zu wahren - nicht in Betracht. Der ausgesprochene Kürzungssatz von 10 % entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 21.03.2003, 1 D 29/00, BVerwGE 114, 88) für Beamte des gehobenen und höheren Dienstes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. I. Der am ...1954 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Seit August 1978 übt er eine Tätigkeit als Lehrer aus. Er ist seit dem 01.12.2004 auf Lebenszeit verbeamteter Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO). Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes ... (im Folgenden: Schulamt) vom 18.02.2015 wurde er aus dienstordnungsrechtlichen Gründen von seiner bisherigen Stammdienststelle, dem ... Gymnasium in A-Stadt, zum ... Gymnasium nach B-Stadt abgeordnet. Nach weiteren Abordnungsverfügungen wurde er schließlich mit Verfügung des Schulamtes vom 10.09.2015 an das Gymnasium in B-Stadt versetzt und zugleich für einen befristeten Zeitraum mit einem Teil seiner Arbeitskraft an das Gymnasium nach C-Stadt abgeordnet. Bereits mit Verfügung vom 09.02.2015 hatte der Leiter des Schulamtes gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestünde der Verdacht, dass er im Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015 mehrere E-Mails mit unangemessenem Inhalt an eine Schülerin seiner Klasse geschrieben habe. Wegen der Anzahl und dem Inhalt der Nachrichten wird auf die Einleitungsverfügung Bezug genommen. Zugleich wurden in der Verfügung mehrere Ermittlungsführer bestellt. Mit Schreiben vom 12.02.2015, dem Kläger am 14.02.2015 zugestellt, wurde er über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und den Inhalt des Disziplinarvorwurfs informiert. Zugleich wurde er darüber informiert, dass es ihm frei stehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung wurde dem Kläger eine Frist von einem Monat gesetzt. Falls es sich mündlich äußern wolle, wurde eine entsprechende Erklärung innerhalb einer Woche angefordert. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.04.2015 ließ sich der Kläger zur Sache ein. Er habe der Schülerin früher Nachhilfeunterricht im Fach Mathematik erteilt. Anlässlich einer Elternversammlung in der Klassenstufe 11 im September 2014 habe ihn die Mutter der Schülerin gebeten, auch deren jüngeren Bruder Nachhilfeunterricht zu erteilen. Die Mutter habe dabei erwähnt, dass es der Schülerin nicht mehr möglich sei, dem Bruder zu helfen, da in der Oberstufe sehr hohe Anforderungen zu bewältigen seien. Er habe dann dem jüngeren Bruder Nachhilfe erteilt und sich gemüßigt gesehen, auch der Schülerin Hilfestellung zu leisten. Dass dies nicht der richtige Weg und auch eine falsche Entscheidung gewesen seien, sehe er heute ebenfalls und bereue den Schritt. Die E-Mail vom 25.01.2015, die im Betreff eine andere Signatur beinhalte, habe er nicht verfasst. Am 29.04.2015 wurde die Schülerin ... G... als Zeugin vernommen. Der Bevollmächtigte des Klägers erhielt Gelegenheit, an der Zeugeneinvernahme teilzunehmen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.05.2015 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers das wesentliche Ermittlungsergebnis übersandt. Zugleich wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Nachdem der Kläger mitteilen ließ, dass weitere Ermittlungen nicht beantragt würden, wurde ihm mit Schreiben der Ermittlungsführerin vom 12.06.2015 Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat gesetzt. Falls es sich mündlich äußern wolle, sei eine entsprechende Erklärung innerhalb einer Woche abzugeben. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.07.2015 ließ der Kläger vortragen, für das von ihm begangene Dienstvergehen sei die Erteilung eines Verweises angemessen. Bei der Entscheidung sei besonders zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen und die unberechtigten Maßnahmen der Abordnung und Versetzung akzeptiert hätte. Mit Disziplinarverfügung vom 13.07.2015 verhängte der Leiter des Schulamtes gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 6 Monaten. Der Kläger habe sowohl gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen, als auch gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Er habe einer Schülerin unangemessene E-Mails geschickt und ihr dabei Lösungshinweise für Klausuren gegeben. Zugleich habe er sie aufgefordert, die Nachrichten vertraulich zu behandeln. Dieses vom Kläger eingeräumte Dienstvergehen wiege schwer und habe das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert. Wesentliche Ziele der Schule seien die Erziehung und Achtung vor dem menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft und das Lernen, die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz zu gestalten. Mit der Aufgabe und der Stellung als Vorbild und Lehrer der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen sei es unvereinbar, wenn er heimlich Kontakt zu einer einzelnen Schülerin suche und die notwendige Distanz nicht wahre. Nach der glaubhaften Aussage der Schülerin habe diese keinen Anlass für die Kontaktaufnahme durch den Kläger gegeben. Sie sei in der Folge nicht mehr in der Lage gewesen, ihm ungezwungen gegenüber zu treten und sich an seinem Unterricht zu beteiligen. Sie habe es vermieden, ihm allein im Schulhaus zu begegnen. Selbst auf die Aufforderung der Schülerin, keinen Kontakt mehr mit ihr aufzunehmen, hätte er ihr zwei - wenn auch leere - E-Mails gesandt. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass durch die Lösungshinweise der Schülerin ein unzulässiger Vorteil gegenüber ihren Mitschülern verschafft worden sei. Im Hinblick auf den Verstoß gegen seine Kernpflichten aus dem Beamtenverhältnis sei eine Kürzung der Dienstbezüge angebracht. Eine mildere Maßnahme käme auch nicht deshalb in Betracht, weil er sich mit seiner Abordnung an eine andere Schule einverstanden erklärt habe. Dies sei nicht nur zum Schutz der Schülerin erforderlich gewesen, sondern auch, weil das Vertrauensverhältnis des Klägers zur Schulleitung seiner Stammdienststelle empfindlich gestört gewesen sei. Am 13.08.2015 ließ der Kläger gegen die Disziplinarverfügung Widerspruch einlegen. Angemessene Disziplinarmaßnahme sei ein Verweis. Er habe eine leichtfertige Pflichtverletzung begangen, die er unverzüglich nachdem er die Unrichtigkeit seines Handelns erkannt gehabt habe, eingestellt hätte. Zudem habe er bei der Aufklärung und Bereinigung der Lage mitgewirkt. Vom Schulleiter sei er rechtswidrig vom Dienst suspendiert worden. In der Folge sei er abgeordnet und versetzt worden. Richtig sei, dass sein Vertrauensverhältnis zum Schulleiter gestört gewesen sei. Sein Verhältnis zur übrigen Lehrerschaft sei jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 den Widerspruch zurück. Die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten um 1/10 sei aus erzieherischer Sicht angebracht. Durch die monatliche Kürzung der Bezüge solle dem Kläger stetig sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien durch die Kürzung nicht gefährdet. Eine mildere Maßnahme sei auch nicht im Hinblick auf seine Abordnung an eine andere Schule in Betracht gekommen. Seine Abordnung sei nicht nur zum Schutz der Schülerin erforderlich gewesen, sondern auch weil das Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und der Schulleitung seiner Stammdienststelle empfindlich gestört gewesen sei. Die Abordnung hätte für seine Stammdienststelle erhebliche Probleme zur Folge gehabt, da keine Ersatzeinstellung habe erfolgen können und der Stundenplan entsprechend habe geändert werden müssen. Eine rechtsfehlerhafte Suspendierung habe nicht vorgelegen. Die Freistellung vom Dienst sei in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt ... erfolgt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.10.2015 zugestellt. II. Am 09.11.2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, die Disziplinarverfügung des Leiters des Staatlichen Schulamtes ... vom 13.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 08.10.2015 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung der Disziplinarverfügung des Leiters des Staatlichen Schulamtes ... vom 13.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 08.10.2015, die Beklagte zu verpflichten, ihn nach der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Tat- und schuldangemessen sei ein Verweis. Er habe bei der Aufarbeitung seines Fehlverhaltens mitgewirkt. Beamtenrechtliche Maßnahmen seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Die beamtenrechtlichen Maßnahmen seien geboten gewesen. Dies gelte vor allem für die kurzfristige Beurlaubung vom Dienst. Die Maßnahmen hätten ihre Ursache im Fehlverhalten des Klägers gehabt. Mit Beschluss vom 06.06.2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Dem Gericht liegen die Personalakte des Klägers (1 Ordner mit den Teilakten A, B, C, D1, E und eine blaue Heftung) sowie der Verwaltungsvorgang zum Disziplinarverfahren (1 Heftung) vor. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.