OffeneUrteileSuche
Urteil

6 D 60013/16 Me

VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

35Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 19 Abs 2 ThürDG (juris: DG TH) muss in einem Disziplinarverfahren ein Beamter Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinen Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.(Rn.34) 2. Ein Beamter bleibt unerlaubt dem Dienst auch dann fern, wenn er trotz Vorlage einer ärztlichen Krankschreibung nicht zum Dienst erscheint und dabei eine rechtmäßig erteilte Weisung, im Falle einer Erkrankung eine amtsärztliche Bestätigung vorzulegen, missachtet.(Rn.43) 3. Eine Anordnung, im Falle einer Erkrankung eine amtsärztliche Bestätigung vorlegen zu müssen, setzt - um rechtmäßig zu sein - voraus, dass der Dienstherr auf konkreten Umständen beruhende Zweifel an der Selbsteinschätzung des Beamten, er sei krank, hat.(Rn.43) 4. Ein Beamter ist verpflichtet, seinem Dienstherrn die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen.(Rn.50) 5. Jedenfalls bei einem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst von vier Monaten und länger kommt - unter besonderer Würdigung des Einzelfalls - die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht. (Rn.52) 6. Im Rahmen der Zumessung ist zu berücksichtigen, wenn ein Beamter sich über einen langen Zeitraum nicht bei seinem Dienstherrn meldet, insbesondere seinen neuen Wohnsitz mitteilt.(Rn.56)
Tenor
I. Die Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. II. Die Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 19 Abs 2 ThürDG (juris: DG TH) muss in einem Disziplinarverfahren ein Beamter Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinen Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.(Rn.34) 2. Ein Beamter bleibt unerlaubt dem Dienst auch dann fern, wenn er trotz Vorlage einer ärztlichen Krankschreibung nicht zum Dienst erscheint und dabei eine rechtmäßig erteilte Weisung, im Falle einer Erkrankung eine amtsärztliche Bestätigung vorzulegen, missachtet.(Rn.43) 3. Eine Anordnung, im Falle einer Erkrankung eine amtsärztliche Bestätigung vorlegen zu müssen, setzt - um rechtmäßig zu sein - voraus, dass der Dienstherr auf konkreten Umständen beruhende Zweifel an der Selbsteinschätzung des Beamten, er sei krank, hat.(Rn.43) 4. Ein Beamter ist verpflichtet, seinem Dienstherrn die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen.(Rn.50) 5. Jedenfalls bei einem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst von vier Monaten und länger kommt - unter besonderer Würdigung des Einzelfalls - die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht. (Rn.52) 6. Im Rahmen der Zumessung ist zu berücksichtigen, wenn ein Beamter sich über einen langen Zeitraum nicht bei seinem Dienstherrn meldet, insbesondere seinen neuen Wohnsitz mitteilt.(Rn.56) I. Die Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. II. Die Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Über die Disziplinarklage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Nach § 102 Abs. 2 VwGO, der über § 21 ThürDG in Disziplinarverfahren Anwendung findet, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden, wenn dieser - wie vorliegend geschehen - hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Die Ladung der Beklagten unter der Anschrift "F..., ... G... (bei S...)" ist ordnungsgemäß erfolgt, obwohl nach aktueller Auskunft des Einwohnermeldeamtes G... sie dort nicht gemeldet ist und auch nie gemeldet war. Nach § 19 Abs. 2 ThürDG muss ein Beamter sich in Disziplinarverfahren Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinen Dienstvorgesetzten mitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen. Die Beklagte hat ihre (neue) Anschrift in G... erstmals mit der Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.10.2015 und in der Folge mehrfach durch Vorlage weiterer Bescheinigungen, auf denen jeweils die Adresse in der F... vermerkt war, konkludent angezeigt. Eine Recherche des Klägers ergab, dass sie dort tatsächlich (bei S...) wohnhaft ist. 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts ist für die Erhebung der Klage nach § 41 Satz 3 ThürDG zuständig. Danach kann die oberste Dienstbehörde des Beamten die Befugnis zur Klageerhebung durch Verwaltungsvorschrift, die im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Dies ist vorliegend mit der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten und Richter im Geschäftsbereich des Ministeriums vom 01.10.2014 (ThürStA 2014, 1638) erfolgt. Nach Nr. 1 e) dieser Verwaltungsvorschrift wurde den Präsidenten der oberen Landesgerichte für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage übertragen. Die Klage ist auch ansonsten wirksam erhoben worden. In der Klageschrift vom 06.08.2014 ist das Dienstvergehen, das der Beklagten vorgeworfen wird, hinreichend bestimmt dargelegt. Auch entspricht die Klageschrift den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Danach hat die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. 3. Das behördliche Disziplinarverfahren ist ohne erkennbare gewichtige Fehler durchgeführt worden (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG). Der Direktor des Amtsgerichts M... hat als Dienstvorgesetzter der Beklagten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürDG) das Verfahren ordnungsgemäß auf Grundlage des § 22 Abs. 1 ThürDG eingeleitet und dabei die gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe ausreichend konkret dargelegt. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 05.01.2016 über die Einleitung des Verfahrens informiert und über ihre Rechte nach § 26 ThürDG belehrt. Die Befugnis des Präsidenten des OLG, das Disziplinarverfahren an sich zu ziehen, beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürDG. Die mit gleicher Verfügung vom 24.03.2016 erfolgte Erweiterung des Disziplinarverfahrens findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 ThürDG. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurde der Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt und Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen (§ 36 Satz 1 ThürDG). Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2016 wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern (§ 36 Satz 5 und Satz 6 ThürDG). Schließlich wurde sie darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und sie nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, Satz 2 ThürPersVG die Mitbestimmung der Personalvertretung beantragen könne. Dass alle Schreiben der Dienstvorgesetzten bzw. der oberen Dienstbehörde an die Anschrift der Klägerin in G... zugestellt worden sind, ist - wie oben dargelegt - im Hinblick auf § 19 Abs. 2 ThürDG nicht zu beanstanden. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. 4. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichtes seht fest, dass die Beklagte schuldhaft zwei innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellen. Im Einzelnen hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 4.1. Die Beklagte hat vorsätzlich gegen ihre in § 34 Satz 1 BeamtStG, § 60 ThürBG normierte Dienstleistungspflicht, wonach Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben, verstoßen, weil sie unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sie - wie in der Klageschrift dargestellt - in folgenden Zeiträumen unerlaubt dem Dienst fern geblieben ist: Dienstunfähigkeit vom / bis Dienstunfähigkeitsbescheinigung (DU) ausgestellt am Eingang beim AG M... amtsärztliche Bestätigung 28.04. - 08.05.2015 keine DU vorgelegt keine 11.05. - 15.05.2015 12.05.2015 Dr. med. S... 03.06.2015 keine 18.05. - 22.05.2015 18.05.2015 Dr. med. S... 03.06.2015 keine 26.05. - 29.05.2015 29.05.2015 Dr. med. S... 03.06.2015 keine 01.06. - 05.06.2015 keine DU vorgelegt keine 08.06. - 10.06.2015 09.06.2015 Dr. med. S... 02.07.2015 keine 11.06. - 26.06.2015 12.06.2015 Dr. med. S... 02.07.2015 keine 26.06. - 10.07.2015 26.06.2015 Dr. med. S... 02.07.2015 keine 10.07. - 17.07.2015 10.07.2015 Dr. med. S... 28.07.2015 keine 17.07. - 10.08.2015 17.07.2015 Dr. med. S... 28.07.2015 keine 11.08. - 24.08.2015 keine DU vorgelegt keine 25.08. - 28.08.2015 25.08.2015 Dr. med. K... 28.08.2015 keine 31.08.2015 keine DU vorgelegt keine 01.09. - 02.10.2015 03.09.2015 Dr. med. S... 02.10.2015 keine 05.10. - 09.10.2015 06.10.2015 Dr. med. K... 12.10.2015 keine 08.10. - 18.10.2015 08.10.2015 Dr. med. K... 19.10.2015 keine 15.10. - 23.10.2015 15.10.2015 Dipl. med. W... 30.10.2015 keine 26.10. - 28.10.2015 26.10.2015 Dr. med. K... 04.11.2015 keine 28.10. - 30.10.2015 28.10.2015 Dr. med. G.../ L... 04.11.2015 keine 02.11. - 03.11.2015 02.11.2015 Dr. med. G.../ L... 23.11.2015 keine 04.11. - 13.11.2015 05.11.2015 Dr. med. G.../ L... 23.11.2015 keine 16.11. - 20.11.2015 16.11.2015 Dr. med. G.../ L... 23.11.2015 keine 23.11. - 27.11.2015 23.11.2015 Dr. med. G.../ L... 07.12.2015 keine 30.11. - 04.12.2015 30.11.2015 Dr. med. K... 07.12.2015 keine 07.12. - 11.12.2015 30.11.2015 Dr. med. G.../ L... 17.12.2016 keine 14.12. - 18.12.2015 14.12.2015 Dr. med. K... 18.01.2016 keine 21.12. - 03.01.2016 21.12.2015 Dr. med. K... 18.01.2016 keine 04.01. - 10.01.2016 04.01.2016 Dr. med. K... 18.01.2016 keine 11.01. - 15.01.2016 13.01.2016 Dr. med. G.../ L... 18.01.2016 keine 18.01.2016 - 19.04.2016 keine Dienstunfähigkeits-bescheinigung vorgelegt keine keine Aus den vorgelegten Personalakten, insbesondere auch aus den von der Beklagten vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, ergibt sich, dass sie seit dem 28.04.2015 bis zur Anordnung des Präsidenten des OLG vom 19.04.2016 über ihre vorläufige Dienstenthebung nach § 42 Abs. 1 ThürDG keinen Dienst mehr versehen hat. Dieses Fernbleiben war auch unerlaubt. Dies gilt zunächst für die annähernd vier Monate des Fernbleibens (28.04 - 08.05.2015; 01.06. - 05.06.2015, 31.08.2015 und 18.01. - 19.04.2016), für die sie weder eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung noch eine amtsärztliche Bestätigung einer Krankschreibung vorgelegt hat. Dies gilt aber auch für die Zeiten des Fernbleibens ab dem 28.04.2015, für die sie ärztliche Atteste vorgelegt hat. Nach § 60 Abs. 1 ThürBG dürfen Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift ist, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Dienst geleistet werden kann, das Fernbleiben unverzüglich anzuzeigen. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnen. Eine solche Anordnung haben zunächst der Direktor des Amtsgerichts H... unter dem 11.04.2014 und - nach Beendigung der Abordnung der Beklagten an dieses Amtsgericht - der Direktor des Amtsgerichts M... unter dem 21.05.2014 erlassen. Aufgrund dieser Anordnung(en) konnte die Beklagte dem Dienst nur unter Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung erlaubt fernbleiben, weil diese Anordnungen rechtmäßig ergangen sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine solche Nachweisverpflichtung tatbestandlich voraussetzt, dass der Beamte nach eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-)Einschätzung hat. Diese Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein (BVerwG, B. v. 23.03.2006 - 2 A 12/04 -, juris, Rdnr. 3). Hier lagen konkrete Umstände vor, die hinreichenden Anlass dafür geboten haben, berechtigte Zweifel daran zu hegen, dass die von der Beklagten unter Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen gemeldeten Dienstunfähigkeiten tatsächlich vorlagen. Diese Umstände ergeben sich zunächst aus den erheblichen Fehltagen der Beklagten wegen Erkrankung. Sie fehlte im Jahr 2011 an 86, 2012 an 148 und 2013 an 135 Arbeitstagen wegen Erkrankung. Maßgeblich ist hierbei, dass die Amtsärztin in ihren Gutachten vom 28.03.2013 und 20.04.2014 zu der Feststellung gekommen war, dass die Dienstfähigkeit der Beklagten wieder hergestellt sei (Gutachten vom 28.03.2013) bzw. die Erkrankung nicht zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führen werde (Gutachten vom 20.04.2014). Insbesondere im Gutachten vom 28.03.2013 führte die Amtsärztin aus, dass die Beklagte keine Leistungseinschränkungen habe und es wegen ihrer Migräneerkrankung in Zukunft zwar wiederholt, aber nur zu kürzeren Ausfallzeiten kommen könne. Die offenkundige Diskrepanz zwischen den Feststellungen der Amtsärztin einerseits und den hohen Fehlzeiten der Beklagten wegen vermeintlicher Erkrankung andererseits bilden nach dem oben genannten Maßstab einen hinreichenden Anlass für begründete Zweifel an den - von verschiedenen Ärzten - privatärztlich ausgestellten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen. Die Aufforderung, jede ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung amtsärztlich bestätigen zu lassen, war der Beklagten - was sie wusste - auch zuzumuten. Der Amtsarzt des Landkreises E... war eingebunden und hatte sich bereit erklärt, die Beklagte auch kurzfristig zu untersuchen und der Kläger hat für diese Untersuchungen die Kostenzusage erklärt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang/Sonderakte zur Dienstfähigkeit der Beklagten, in der nicht nur einzelne amtsärztliche Bestätigungen des Amtsarztes zu privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen enthalten sind, sondern auch an das Amtsgericht gerichtete Kostenbescheide des Gesundheitsamtes. Daraus wird auch zugleich deutlich, dass die Beklagte die Anordnungen verstanden und sie zunächst auch beachten und ihnen Folge leisten konnte, sie also in der Folge vorsätzlich missachtete. Dieser Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht kann nach § 60 Abs. 3 ThürBG auch disziplinarrechtlich verfolgt werden, obwohl der Präsident des OLG mit Verfügung vom 02.10.2015 gegenüber der Beklagten den Verlust der Dienstbezüge festgestellt hatte. Durch das vorsätzliche Missachten der Weisung des Direktors des Amtsgerichts M... vom 21.05.2014 hat die Beklagte zugleich gegen ihre aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgende Verpflichtung, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, verstoßen. 4.2. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass die Beklagte ihrem Dienstherrn nicht ihre neue Anschrift mitgeteilt hat, nachdem am 14.08.2015 ihre Wohnung in H... geräumt worden war. Trotz Recherchebemühungen (Nachfrage bei den Nachbarn der bisherigen Wohnung, Kontaktaufnahme mit der Mutter der Beklagten) ist es dem Amtsgericht M... zunächst nicht gelungen festzustellen, wo sich die Beklagte aufhält. Erst mit der Vorlage eines privatärztlichen Attests am 04.11.2015 lag mit der Angabe einer Anschrift in G... für das Amtsgericht ein Anhaltspunkt vor, ihren Aufenthaltsort zu ermitteln. Es ist von einem vorsätzlichen Unterlassen auszugehen. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Beklagte anlässlich eines Dienstgesprächs mit der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts M... vom 26.02.2015 bereits über ihre Verpflichtung, Wohnsitzwechsel auf dem Dienstweg anzuzeigen, hingewiesen worden ist. Zum anderen folgt das auch daraus, dass die Beklagte - nach Ermittlung ihrer Anschrift - nicht auf dienstliche Schreiben reagiert hat, sie also, obwohl sie auf die Pflicht zur Mitteilung ihrer Anschrift in diversen Schriftsätzen im Rahmen des Disziplinarverfahrens hingewiesen worden ist, nicht reagierte und die Wohnanschrift meldete. Mit diesem Verhalten hat die Beklagte gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Aus dieser allgemeinen Wohlverhaltenspflicht folgt für jeden Beamten die Verpflichtung, seinem Dienstherrn seine aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen. Nur so ist sichergestellt, dass der Dienstherr seine Beamten zu jeder Zeit erreichen kann. Dies ist zwingend notwendig, damit die Erfüllung aller wechselseitigen (Treue-)Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gewährleistet ist. 5. Durch die festgestellten beiden Dienstpflichtverletzungen hat die Beklagte schuldhaft ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiegt hier - auch ohne strafrechtliche Verfehlungen bzw. Verurteilungen - so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, zu erkennen war. In der Disziplinargerichtsbarkeit ist anerkannt, dass als maßgebendes Bemessungskriterium zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Danach soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Hierzu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: "Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall." Unter Anwendung dieser Bemessungskriterien hat die Beklagte endgültig und umfassend das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten verloren. Ausgangspunkt für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist - wie dargelegt - zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 14.11.2007 - 1 D 6/06 -, juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, U. v. 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, juris). Dies ist vorliegend ersichtlich das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, wobei dessen Schwere maßgeblich von der Dauer des Fernbleibens abhängt. Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U. v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 -, juris, Rdnr. 99 m. w. N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten. Generell kommt eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst bei lang andauerndem Fernbleiben nur bei Vorliegen mildernder Umstände in Betracht (BayVGH, U. v. 24.10.2013 - 16b D 10.1230 -, juris, Rdnr. 68 m. w. N.). Bei Anwendung dieses Maßstabs war hier die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Die Beklagte ist annähernd ein Jahr unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sie für knapp acht Monate dieses Zeitraumes noch privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, die - wie oben ausgeführt - aufgrund der Weisung des Direktors des Amtsgerichts M..., sie amtsärztlich bestätigen zu lassen, nicht ihr Fernbleiben entschuldigen können, vorgelegt hat, ist der Zeitraum des Fernbleibens so lang, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme zwingend ist. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der angeschuldigte Zeitraum des unerlaubten Fernbleibens nur deshalb knapp unter einem Jahr geblieben ist, weil die Beklagte mit Verfügung des Präsidenten des OLG vom 19.04.2016 vorläufig des Dienstes enthoben worden ist und sie deshalb nicht mehr zum Dienst erscheinen musste. Milderungsgründe zugunsten der Beklagten sind dagegen nicht zu erkennen. Im Gegenteil macht ihr gesamtes Verhalten - auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens - deutlich, dass ihr die dienstlichen Belange gleichgültig waren und sind, sie sich selbst bereits "aus dem Beamtenverhältnis gelöst" hat. So hat sie mit dem Unterlassen, ihre neue private Wohnanschrift anzugeben, nochmals deutlich ihr Desinteresse an den Belangen ihres Dienstherrn deutlich gemacht. Die Gleichgültigkeit, die sie ihrem Beamtenverhältnis entgegenbringt, betont sie nochmals mit ihrem Desinteresse an diesem Disziplinarverfahren, in dessen Verlauf sie sich weder geäußert noch auf ein Schreiben der Disziplinarorgane überhaupt nur reagiert hat. Bei einem solchen Verhalten kann nur festgestellt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Beamtin endgültig zerstört ist. Da schon allein wegen diesem Fehlverhalten auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen war, hat die Kammer den disziplinaren Vorwurf, die Beklagte habe vorsätzlich gegen ihre Dienstpflicht sich amtsärztlich untersuchen zu lassen verstoßen, nach § 52 Satz 1 ThürDG aus dem Verfahren ausgeklammert, weil er für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ausschlaggebend war. Die nach alledem notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat ein Beamter - wie hier die Beklagte - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist eine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch im Hinblick auf die damit einhergehende schwierige wirtschaftliche Situation für die Beklagte. Diese beruht allein auf einem ihr zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000 - 1 D 49/99 -, juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 77 Abs. 5 ThürDG gerichtsgebührenfrei. I. 1. Die am ….1967 in H... geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagte) besuchte von 1974 bis 1984 die Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule in W... Von 1984 bis 1987 absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Schreibtechnik. Im Anschluss daran arbeitete sie als Sachbearbeiterin beim Staatlichen Notariat in H... und ab dem 01.07.1991 als Justizangestellte beim Kreisgericht H... Mit Wirkung vom 01.11.1992 wurde sie vom Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizsekretärin ernannt. Am 24.08.1995 wurde sie als Justizsekretärin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Beklagte versah ihren Dienst zunächst beim Amtsgericht H... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Zum 01.01.2000 wurde sie aus dienstlichen Gründen an das Amtsgericht M... versetzt, wo sie zunächst bis zum 31.07.2005 in unterschiedlichen Geschäftsstellen eingesetzt worden ist. Der häufige Wechsel ihrer Aufgaben war nach Darstellung des Klägers Folge der Unzulänglichkeit ihrer gezeigten Arbeitsergebnisse. Die Beklagte wurde deshalb mit ihrem Einverständnis zum 01.08.2005 "zur Bewährung" an die Staatsanwaltschaft M... abgeordnet. Die Abordnung wurde jeweils mit ihrem Einverständnis mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.04.2013. Da eine Versetzung oder weitere Verlängerung der Abordnung an die Staatsanwaltschaft M... scheiterte, sollte die Beklagte ihren Dienst ab dem 08.04.2013 wieder beim Amtsgericht M... versehen. Wegen einer Erkrankung und urlaubsbedingter Abwesenheit kam es jedoch nicht zu einem Dienstantritt. Auf ihren Wunsch wurde die Beklagte mit Wirkung vom 13.05.2013 - mit dem Ziel der Versetzung - an das Amtsgericht H... abgeordnet. Die Abordnung endete mit dem 12.05.2014, nachdem die Versetzung nicht zustande gekommen war. Der Personalrat hatte signalisiert, der Versetzung nicht zustimmen zu wollen. Aufgrund länger währender und häufiger Erkrankungen der Beklagten hatte der Direktor des Amtsgerichts H... bereits am 23.06.2000 ihre amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Nach Einschätzung des Amtsarztes resultierten die diagnostizierten depressiven Phasen aus einem langjährigen Ehekonflikt. In einem weiteren Untersuchungsbericht vom 13.12.2000 stellte der Amtsarzt wegen einer mittelschweren depressiven Episode eine vorübergehende Dienstunfähigkeit, jedoch keine dauernde Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, fest. Wegen einer erneuten langandauernden Erkrankung wurde die Beklagte erneut amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt kam - auch nach einer stationären Untersuchung der Beklagten im Landesfachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie M... - zu der Einschätzung der Dienstunfähigkeit. Es wurde ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung eingeleitet. Der eingesetzte Ermittlungsführer stellte in seinem Ermittlungsbericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätten festgestellt werden können, woraufhin das Verfahren am 15.07.2002 eingestellt wurde. Nach Abordnung der Beklagten an die Staatsanwaltschaft M... gingen ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten deutlich zurück, um anschließend wieder anzusteigen. Nachdem sie 2011 an 86 und 2012 an 148 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt war, wurde sie erneut amtsärztlich untersucht. In ihrem Gutachten vom 28.03.2013 kam die Amtsärztin zu dem Ergebnis, die Dienstfähigkeit der Beklagten sei bereits wieder hergestellt. Gleichwohl hatte die Beklagte 2013 135 krankheitsbedingte Ausfallzeiten, woraufhin erneut eine amtsärztliche Untersuchung beauftragt wurde. Die Amtsärztin kam in ihrem Gutachten vom 20.03.2014 zu dem Schluss, dass infolge der Erkrankung nicht mit einer dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. Mit der Beklagten am 11.04.2014 ausgehändigten Verfügung vom 10.04.2014 erteilte ihr der Direktor des Amtsgerichts H... die Weisung, eine Erkrankung/Dienstunfähigkeit sofort telefonisch der Geschäftsleiterin oder deren Vertreterin mitzuteilen, am selben Tag eine Krankschreibung durch den behandelnden Arzt dem Amtsgericht vorzulegen sowie künftig jede Dienstunfähigkeit durch ein noch am selben Tag ausgestelltes amtsärztliches Attest des Amtsarztes des Landkreises E... nachzuweisen. Mit der Beklagten am 22.05.2014 zugestelltem Schreiben vom 21.05.2014 wies der Direktor des Amtsgerichts M... sie ebenfalls an, eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit sofort telefonisch der Geschäftsleiterin oder deren Vertreter mitzuteilen, eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt am ersten Tag der Erkrankung ausstellen zu lassen sowie diese dann unverzüglich durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamts des Landkreises E... bestätigen zu lassen. Der Direktor des Amtsgerichts wies zugleich darauf hin, dass bei Nichtvorlage eines amtsärztlichen Attestes ein Fall des vorsätzlichen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gegeben sei, welches gegebenenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen werde. Die Beklagte blieb in der Folgezeit unter Vorlage ihres sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie dem Dienst weiter fern. Daraufhin beauftragte der Direktor des Amtsgerichts M... am 18.09.2014 den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des ...klinikums A-Stadt mit der Erstellung eines Gutachtens über ihre Dienstfähigkeit. Trotz Aufforderung des Direktors des Amtsgerichts M... entband die Beklagte weder den sie behandelnden Facharzt noch den Amtsarzt von der ärztlichen Schweigepflicht. Das angeforderte Gutachten konnte daher nicht erstellt werden. Am 14.08.2015 verlor die Beklagte durch Zwangsräumung den Besitz an ihrer Wohnung in H... Ihre neue Anschrift teilte sie dem Dienstherrn nicht ausdrücklich mit; sie musste ermittelt werden. In ihrer letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 31.12.2013 wurde sie mit dem Prädikat "entspricht nicht den Anforderungen" beurteilt. Die Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Der Direktor des Amtsgerichts M... hat ihr mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 07.08.2015 einen Verweis erteilt. Entgegen einer ihr erteilten Weisung habe sie Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht unverzüglich eingereicht. Die Bescheinigung vom 16.03.2015 habe sie erst am 23.03.2015 und die Bescheinigung ihres Arztes vom 13.04.2015 für den Zeitraum vom 10. bis 19.04.2015 erst am 17.04.2015 vorgelegt. Entgegen der ihr erteilten Weisung habe sie in keinem dieser Krankheitsfälle ein amtsärztliches Attest beigebracht. Die Beklagte ist seit 2002 geschieden. Sie hat einen am …1986 geborenen Sohn. 2. Mit Verfügung vom 03.09.2015 leitete der Direktor des Amtsgerichts M... gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und bestellte einen Ermittlungsführer. Es bestehe der Verdacht, dass sie 1. seit dem 11.05.2015 - ohne dienstunfähig zu sein - dem Dienst ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben sei, da sie entgegen der ihr erteilten Weisung nur privatärztliche und für die Zeiträume vom 01. bis 05.06., 11. bis 24.08. und vom 31.08 bis 03.09.2015 überhaupt keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, 2. mit diesem Verhalten zugleich gegen die ihr erteilten Anweisungen verstoßen, 3. bei der Erstellung des Obergutachtens nicht ausreichend mitgewirkt habe, indem sie zur Begutachtung erforderliche Informationen sowie Schweigepflichtentbindungen nicht erteilt und 4. ihre aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Einleitungsverfügung Bezug genommen. Auf Grund eines Amtshilfeersuchens teilte das Amtsgericht G... am 30.12.2015 dem Direktor des Amtsgerichts M... die neue Anschrift der Beklagten mit. Mit Schreiben vom 05.01.2016, der Beklagten am 07.01.2016 zugestellt, wurde sie über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Vorwürfe informiert und zugleich darüber belehrt, dass es ihr frei stehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sie sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihr eine Frist von einem Monat gesetzt. Falls sie sich mündlich äußern wolle, wurde sie um entsprechende Erklärung innerhalb einer Woche gebeten. Mit Verfügung vom 24.03.2016 zog der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts (im Folgenden: Präsident des OLG) das Disziplinarverfahren an sich und bestimmte, dass der bestellte Ermittlungsführer für das Verfahren weiter zuständig bleibe. Zugleich erweiterte er den Disziplinarvorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst um den Zeitraum ab dem 04.09.2015. Die Beklagte habe auch seit dem wieder nur privatärztliche und ab dem 16.01.2016 überhaupt keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt. Mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 14.04.2016, der Beklagten am 16.04.2016 zugestellt, wurde sie über den Inhalt der Verfügung des Präsidenten des OLG vom 24.03.2016 informiert und nochmals über ihre Rechte belehrt. Unter dem 26.05.2016, der Beklagten am 28.05.2016 zugestellt, erstattete der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Er räumte der Beklagen Gelegenheit ein, binnen einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Mit Schreiben vom 11.07.2016, zugestellt am 14.07.2017, erhielt die Beklagte Gelegenheit, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihr eine Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens gesetzt. Sollte sie eine mündliche Anhörung wünschen, wurde ihr zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung eine Frist von einer Woche gesetzt. Zugleich wurde in dem Schreiben des Oberlandesgerichts darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben und sie die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Bereits unter dem 02.10.2015 hatte der Präsident des OLG gegenüber der Beklagten für die Zeiträume vom 06.06. bis 20.06.2014, vom 05.09.2014 bis 19.04.2015 und ab 11.05.2015 den Verlust der Dienstbezüge festgestellt. Da die aktuelle Anschrift der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, wurde der Bescheid öffentlich bekanntgemacht. Mit weiterer Verfügung vom 19.04.2016 enthob der Präsident des OLG die Beklagte vorläufig des Dienstes. II. Am 14.10.2016 hat der Kläger, vertreten durch den Präsidenten des OLG, Disziplinarklage erhoben und beantragt, die Disziplinarbeklagte aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagten würden folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen: 1. Sie sei der ihr am 21.05.2014 vom Direktor des Amtsgerichts M... erteilten Weisung, eine Erkrankung sofort telefonisch der Geschäftsleiterin anzuzeigen, am selben Tag eine Krankschreibung durch einen behandelnden Arzt vorzulegen sowie jede Dienstunfähigkeit (im Folgenden: DU) durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen, nicht nachgekommen. Dies gelte für den Zeitraum vom 28.04.2015 bis 19.04.2016. Wegen der Einzelheiten des Zeitraums und für welche Zeiträume die Beklagte Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen habe, wird auf die tabellarische Übersicht auf Seiten 10 bis 12 der Klageschrift Bezug genommen. Mit diesem Verhalten sei die Beklagte zum einen vorsätzlich ohne rechtfertigenden Grund dem Dienst ferngeblieben. Von ihrer Dienstfähigkeit sei auszugehen, weil nach dem Ergebnis ihrer letzten amtsärztlichen Begutachtung vom 20.03.2014 bei ihr keine dauerhafte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei. Weiteres gewichtiges Indiz für ihre Dienstfähigkeit sei ihre Weigerung, den sie behandelnden Facharzt und den Amtsarzt im Rahmen der beauftragten Einholung eines Obergutachtens von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Hierzu sei sie vom Direktor des Amtsgerichts M... unter Beifügung entsprechender Vordrucke mit Schreiben vom 09.06. und 10.08.2015 aufgefordert worden. Schließlich habe sie entgegen der ihr erteilten Weisung ihre Dienstunfähigkeit nicht durch amtsärztliche Bescheinigungen nachgewiesen und ab dem 18.01.2016 auch keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen mehr eingereicht. Zum anderen habe sie mit diesem Verhalten einen Gehorsamkeitsverstoß begangen, weil sie die ihr erteilte Weisung, wie sie Erkrankungen anzuzeigen habe, vorsätzlich missachtet habe. 2. Die Beklagte habe vorsätzlich gegen ihre Dienstpflicht, sich ärztlich auf ihre Dienstfähigkeit hin begutachten zu lassen sowie gegen ihre Verpflichtung, dienstlichen Weisungen Folge leisten zu müssen, verstoßen, indem sie trotz mehrfacher Aufforderung gegenüber dem Gutachter keine Schweigepflichtentbindungserklärungen abgegeben habe. Unter dem 20.03.2014 habe die Amtsärztin festgestellt, dass die Beklagte nicht dienstunfähig sei, sondern von der vollen Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten auszugehen sei. Da gleichwohl in der Folge die Beklagte krankheitsbedingt nicht ihren Dienst versehen hätte, habe der Direktor des Amtsgerichts M... mit Verfügung vom 18.09.2014 den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der … A-Stadt mit der Erstellung eines Obergutachtens zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Beklagten beauftragt. Erste Begutachtungstermine am 02. und 11.12.2014 habe die Beklagte kurzfristig abgesagt, so dass die Begutachtung erst am 17.03.2015 stattgefunden hätte. Der Sachverständige habe zur Erstellung des Gutachtens verschiedene ärztliche Vorbefunde und Berichte benötigt. Unter anderem sei der Abschlussbericht der AHG Psychosomatische Klinik Bad Pyrmont und Patientenunterlagen der Klinik für klinische Neurophysiologie des ...klinikums B-Stadt angefordert worden. Mit nachrichtlich dem Direktor des Amtsgerichts M... übermitteltem Schreiben vom 16.04.2015 habe die für den Gutachter tätige Oberärztin der Beklagten mitgeteilt, dass sie von beiden Stellen die Nachricht erhalten hätte, dass sie, die Beklagte, dort als Patientin nicht bekannt sei. Sie sei um Prüfung und Mitteilung der tatsächlichen Adressaten sowie um Vorlage einer unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärung ihres sie behandelnden Nervenarztes Dr. S... gebeten worden. Der Direktor des Amtsgerichts habe daraufhin die Oberärztin darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sein könne, den mit dem Fall vertrauten Amtsarzt des Landkreises E... über seine Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beklagten zu befragen. Am 09.06.2015 habe die Oberärztin der …klinik A-Stadt dem Direktor des Amtsgerichts M... telefonisch mitgeteilt, dass sie für die Erstellung des Gutachtens die Schweigepflichtentbindungserklärungen für die beiden Ärzte benötige. Sie habe mehrfach erfolglos schriftlich und telefonisch versucht, die Beklagte zu erreichen. Der Direktor des Amtsgerichts habe die Beklagte daraufhin zu einem Personalgespräch am 18.06.2015 geladen und sie aufgefordert, die beigefügten Schweigepflichtentbindungserklärungen für die Ärzte Dr. S... und Dr. L... (Amtsarzt) unterschrieben zurückzusenden. Dem anberaumten Personalgespräch sei die Beklagte unentschuldigt ferngeblieben. Die Erklärungen habe sie nicht abgegeben; auch nicht, nachdem sie nochmals mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts M... vom 10.08.2015 hierzu aufgefordert worden sei. 3. Die Beklagte habe vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten aus § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG verstoßen, weil sie ihre neue Wohnanschrift dem Dienstherrn nicht mitgeteilt habe. Bereits in einem Personalgespräch vom 28.02.2015 sei die Beklagte von der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts M... darauf hingewiesen worden, dass zukünftige Wohnungswechsel auf dem Dienstweg mitzuteilen seien. Am 14.08.2015 sei die Wohnung der Beklagten in H... geräumt worden. Der zuständige Gerichtsvollzieher habe dem Amtsgericht M... mitgeteilt, dass ihm die neue Anschrift der Beklagten nicht bekannt sei. Die Beklagte habe auch keine neue Anschrift mitgeteilt, so dass sie bis zum 30.12.2015 als unbekannt verzogen gegolten habe. Eine Kontaktaufnahme mit ihr sei nicht möglich gewesen, auch weil sie unter der dem Amtsgericht bis dahin bekannten Mobilfunknummer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Das Amtsgericht M... habe ergebnislos über die Befragung der Mutter der Beklagten, ihrer ehemaligen Nachbarn und einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt versucht, ihren Aufenthaltsort zu ermitteln. Erst auf einer am 04.11.2015 eingegangenen privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung sei eine Anschrift in G... vermerkt gewesen. Eine daraufhin veranlasste Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt G... habe ergeben, dass die Beklagte dort nicht gemeldet gewesen sei. Erst über ein Amtshilfeersuchen an das Amtsgericht G... sei bekannt geworden, dass sich die Beklagte unter der Anschrift "F..., ... G... (bei S...)" aufhalte. Das Dienstvergehen, insbesondere das vorsätzliche Fernbleiben vom Dienst in Kenntnis bestehender Dienstfähigkeit, wiege so schwer, dass als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei mehrmonatigem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen seien. Diese seien bei der Beklagten nicht zu erkennen. Vielmehr lasse ihre Verweigerungshaltung gegenüber jedweden Kontakt- und Mitwirkungsversuchen nur den Schluss zu, dass sie sich innerlich bereits endgültig von ihrem Dienstherrn gelöst habe und es ihr seit langem an jedem Rest von Verantwortung für dienstliche Bedürfnisse fehle. Die Disziplinarklage wurde der Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 19.11.2016 an die Adresse in G... zugestellt. Die Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht geäußert. Eine Nachfrage des Gerichts beim Einwohnermeldeamt hat am 31.07.2018 ergeben, dass die Beklagte in G... nicht gemeldet ist und war. Dem Gericht liegen die beim Thüringer Oberlandesgericht geführten Personalakten der Beklagten (bestehend aus den Teilakten A, C, D3, D5, D6, D7 und E4), die beim Amtsgericht M... geführten Personalakten der Beklagten (bestehend aus den Teilakten A, B I, B II, D5, D6, D7, E I, E II und G), 1 Band Sonderakte des Amtsgerichts M... (Krankmeldungen, Amtsärztliche Gutachten, dienstliche Weisungen) sowie 1 Band Sonderheft des Amtsgerichts M..., Teil E, vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.