Urteil
6 D 60017/17
VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führt regelmäßig dann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Im Vergleich dazu kommt bei häufigem verspätetem Dienstantritt über einen längeren Zeitraum die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 27. Januar 2011 - A 5/09 -, juris Rn. 35 f.).(Rn.68)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Amtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) zurückgestuft.
II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führt regelmäßig dann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Im Vergleich dazu kommt bei häufigem verspätetem Dienstantritt über einen längeren Zeitraum die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 27. Januar 2011 - A 5/09 -, juris Rn. 35 f.).(Rn.68) I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Amtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) zurückgestuft. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die einzelnen Dienstpflichtverletzungen hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 S. 1, 2 BDG. Danach muss sie den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Sie wurde vom hierfür zuständigen Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, dieser vertreten durch den mit Vollmacht vom 25.08.2017 hierzu bevollmächtigten Prozessvertreter Personal Ost der Agentur für Arbeit Berlin Mitte, erhoben. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 BDG wird die Disziplinarklage bei Beamten von der obersten Dienstbehörde erhoben, die nach § 34 Abs. 2 S. 2 BDG ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen kann. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist gemäß § 387 Abs. 2 S. 1 SGB III an sich der Vorstand. § 83 Abs. 1 S. 1 BDG regelt abweichend davon jedoch, dass oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes für die Beamten der (unter anderem) bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts - wie der Bundesagentur (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III) - das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium ist, vorliegend also das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; nach § 83 Abs. 1 S. 2 BDG kann dieses durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren (unter anderem) seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen, wovon es mit Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13.07.2006 (BGBl. I, S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2016 (BGBl. I, S. 1134), Gebrauch gemacht hat. Seine hieraus folgende Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 S. 1 BDG hat der Vorstand gemäß Ziffer 7.2.1 der Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 22.07.2008 (BGBl. I, S. 1405; vgl. Anlage AG 1) für Beamte der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit im Bezirk der jeweiligen Regionaldirektion - mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung - auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung übertragen; hierzu war er aufgrund des bereits erwähnten § 34 Abs. 2 S. 2 BDG berechtigt. Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 S. 1 BDG führen müssten. Es wurde von der hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit G..., mit Verfügung vom 11.11.2016 eingeleitet (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 BDG). In dem der Einleitungsverfügung als Anlage beigefügten Schreiben der Dienstvorgesetzten, welches dem Beklagten unter demselben Datum (11.11.2016) gegen Empfangsbekenntnis überreicht worden ist, sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden, hinreichend konkret bestimmt. Ebenso wurde der Beklagte in dem Schreiben umfassend auf seine Rechte gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BDG hingewiesen. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegenstünde; der Beklagte hat solche auch trotz Belehrung nicht gerügt (vgl. § 55 Abs. 1 BDG). 2. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes, aus 18 Dienstpflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen (a.), welches die Zurückstufung um zwei Ämter in das eines Amtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) erfordert (b.). a. Nach Aktenlage steht aus Sicht der Kammer fest, dass der Beklagte an insgesamt 18 Tagen (1. - 15. und 17. - 19.) - teils stundenweise - unerlaubt dem Dienst fern geblieben ist und durch diese Handlungen gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 61 Abs. 1 S 1, S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG verstoßen hat. Dies ergibt sich - wie bereits im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 6 D 60011/17 Me) ausführlich dargelegt - aus den Angaben der Klägerin, die auch die schriftliche Einlassung des Beklagten nicht zu entkräften vermag; in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ausdrücklich davon abgesehen, Weiteres zu den einzelnen Vorwürfen auszuführen und die Frage nach Erörterungsbedarf verneint. Im Einzelnen betrifft das die nachgehend genannten Sachverhalte, die die Kammer wie folgt würdigt: Zu 1. - 2.: Am 15.02.2016 (1.) und am 16.02.2016 (2.) erschien der Beklagte, was unstreitig ist, nicht auf seiner Dienststelle. Aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem ergibt sich für den 15.02.2016 die Buchung "Abwesend mit Zeitgutschrift" mit dem Grund "Umzug", die der Beklagte jedoch bereits am 06.01.2016 durchgeführt hatte. Zur Vornahme einer solchen Buchung war der Beklagte weder befugt, noch führte diese dazu, dass sein Fernbleiben von der Dienststelle entschuldigt ist. Nach Ziffer 5 der Geschäftsanweisung Nr. 03/2008 vom 24.11.2008 (Bl. 101 ff. AA G..., Personalteilakte D I) und Ziffer III.8. der Geschäftsanweisung Nr. 05/2016 vom 31.08.2016 (Bl. 24 ff. AA G..., Personalteilakte D I) darf die Buchung "Zeitgutschrift" nur durch Mitarbeiter der Personalteams vorgenommen werden. Ähnliches gilt für den 16.02.2016. Hierfür ergibt sich aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem die Buchung "Abwesend mit Zeitgutschrift", die der Beklagte zunächst am 06.01.2016 eingegeben, diese dann am 11.02.2016 in "Dienstreise" geändert und schließlich ebenfalls am 11.02.2016 wieder in "Abwesend mit Zeitgutschrift" geändert hatte. Soweit der Beklagte vorträgt, an diesen beiden Tagen Erholungsurlaub gehabt zu haben, ist dies nicht zutreffend. Urlaubstage sind für diese Daten nicht in Abzug gebracht, weil der Beklagte sich auch insoweit nicht an die Vorgaben zur Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub gehalten hat. Nach der Geschäftsanweisung vom 01.02.2011 in der Fassung der Änderung vom 01.09.2015 betreffend "Urlaubsplanung; Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub sowie ganztägigen Freizeitausgleich; Verfahren" (im Folgenden: GA Urlaub; Bl. 178 ff. AA G..., Personalteilakte D II) ist grundsätzlich die unmittelbare Führungskraft zur Genehmigung von Erholungsurlaub zuständig (Ziffer 3). Der Mitarbeiter hat dabei den gewünschten Tag/Zeitraum in die von ihm selbst geführte und auch aufbewahrte Anwesenheitsübersicht einzutragen, diese der Führungskraft vorzulegen und durch Unterzeichnung genehmigen zu lassen. Vor Antritt ist der genehmigte Urlaub dann vom Mitarbeiter in das elektronische Zeiterfassungssystem einzutragen. Als Nachweis für genehmigten Erholungsurlaub dienen nach Ziffer 3.2.1. ausschließlich die Eintragungen im elektronischen Zeiterfassungssystem. Dieses Verfahren hat der Beklagte jedoch nicht durchlaufen, was er selbst gar nicht bestreitet. Auch aus der von ihm vorgelegten Anwesenheitsübersicht (Bl. 204 AA G..., Personalteilakte D II) ergibt sich zwar von ihm eingetragener Urlaub für den 15. und 16.02.2016. Allerdings sind diese beiden Tage weder von seiner zuständigen Vorgesetzten - der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit G... - abgezeichnet, noch im elektronischen Zeiterfassungssystem verbucht worden. Es mag insofern zwar sein, dass der Urlaub - worauf der Beklagte hinweist - in seiner Terminplanung als solcher eingetragen ist (vgl. Bl. 64 AA G..., Personalteilakte D I). Indes ändert dies nichts an dem Umstand, dass wegen seines spezifischen Vorgehens der Urlaub nicht erfasst worden ist. Hinzu kommt Folgendes: Jedenfalls am 29.07.2016 ist dem Beklagten von seiner Vorgesetzten in einem Mitarbeitergespräch nochmals die Weisungslage hinsichtlich der Beantragung und Genehmigung von Urlaub dargelegt worden, woraufhin - wie aus der Anwesenheitsübersicht ersichtlich - mehrere Urlaubstage rückwirkend genehmigt worden sind. Hinsichtlich der beiden hier betroffenen Tage erfolgte jedoch keine rückwirkende Beantragung von Erholungsurlaub seitens des Beklagten. Zu 3. - 4.: Im Zeitraum vom 17. - 19.02.2016 blieb der Beklagte - unstreitig - insgesamt drei Tage aufgrund von "Sonderurlaub" wegen eines Umzugs der Dienststelle fern. Aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem ergibt sich die Buchung "Abwesend mit Zeitgutschrift" mit dem Grund "Umzug", die der Beklagte bereits am 06.01.2016 vorgenommen hatte. Zu dieser Buchung war er gemäß Geschäftsanweisungen Nr. 03/2008 vom 24.11.2008 und Nr. 05/2016 vom 31.08.2016 (im Folgenden: GAe Arbeitszeiterfassung) nicht befugt (vgl. 1. und 2.). Auch wurden die Vorgaben in der GA Urlaub nicht eingehalten, weil dort unter Ziffer 5 festgelegt ist, dass die Genehmigung von Sonderurlaub über die Erstellung eines Korrekturbelegs erfolgt, der nach Mitzeichnung durch die Führungskraft - d. h. auch insoweit ist zunächst der unmittelbare Vorgesetzte zu informieren - dem Personalservice zu übersenden ist. Letzterer entscheidet nach Prüfung der Voraussetzungen über die Genehmigung und nimmt gegebenenfalls die entsprechende Eintragung im elektronischen Zeiterfassungssystem vor. Der Beklagte hat zwar am 28.01.2016 für den betreffenden Zeitraum Sonderurlaub beantragt, allerdings erfolgt dies zum einen per E-Mail direkt an den Personalservice und zum anderen hat er hierfür nie die erforderliche Genehmigung erhalten. Daher vermag auch seine Einlassung, es habe allseits Unsicherheit über die Frage bestanden, wie viele Tage Sonderurlaub ihm konkret zustünden, dies nicht zu entkräften. Dieser Umstand ändert nämlich weder etwas daran, dass der Sonderurlaub nicht entsprechend der dargestellten Weisungslage beantragt, noch daran, dass dieser nie vom Personalservice genehmigt worden ist. Zu 5. - 11.: An den Freitagen 29.01.2016 (5.), 12.02.2016 (6.), 26.02.2016 (7.), 08.04.2016 (8.), 22.04.2016 (9.), 15.07.2016 (10.) und 22.07.2016 (11.) erschien der Beklagte unstreitig nicht an der Dienststelle. Aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem ergibt sich für 5. und 9. die Buchung "Dienstreise", die der Beklagte am 06.01.2016 (5.) bzw. am 29.07.2016 (9.) vorgenommen hat(te). Unstreitig hat er an diesen beiden Tagen jedoch keine Dienstreise durchgeführt, sondern nach eigenen Angaben mobil von zu Hause aus gearbeitet. Hierzu war er nicht befugt, weil nach § 14 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zur Mobilarbeit in der Bundesagentur für Arbeit vom 16.07.2015 (im Folgenden: DA mobiles Arbeiten; Anlage AG 12) die - zumindest mündliche - Vereinbarung mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten erforderlich gewesen wäre; eine solche bestand unstreitig nicht - dies entspricht auch den Angaben des Regionalleiters, dem zufolge eine entsprechende Anfrage/Genehmigung nie erfolgt sei (Bl. 120 f. AA G..., Personalteilakte D II). Daher konnte durch den Vorgesetzten auch nicht festgestellt werden, ob der Beklagte die Voraussetzungen für mobiles Arbeiten (§ 5 i. V. m. §§ 3 und 4 DA mobiles Arbeiten) erfüllt. Vielmehr ließ der Beklagte sich dahingehend ein, lediglich seinen Vertreter bzw. seine Teamleiter über die jeweiligen Tage mobilen Arbeitens informiert zu haben; dies ist nicht ausreichend. Insoweit ist auch irrelevant, ob - wie der Beklagte behauptet - das mobile Arbeiten in der Dienstbesprechung vom 21.04.2016 für den 22.04.2016 tatsächlich behandelt worden ist. Zudem ist in Bezug hierauf der Klägerin zuzustimmen, dass diese Behauptung bereits deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Beklagte am 21.04.2016 um 13:09 Uhr, mithin etwa zwei Stunden nach der betreffenden Dienstbesprechung, im elektronischen Zeiterfassungssystem für den 22.04.2016 zunächst "Urlaub" eingetragen hat, bevor er, wie dargelegt, diese Buchung am 29.07.2016 in "Dienstreise" geändert hat. Dieses Vorgehen ist schlicht unerklärlich. An den übrigen Tagen erschien der Beklagte, was unstreitig ist, ebenfalls nicht an der Dienststelle. Für den 12.02.2016 (6.) ergibt sich aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem die Buchung "Dienstreise", die der Beklagte am 08.02.2016 eingegeben hatte. Eintragung und Beantragung einer Dienstreise erfolgten jedoch nicht entsprechend der Geschäftsanweisung Nr. 02/2011 vom 31.01.2011 betreffend die Planung, Genehmigung und Durchführung von Dienstreisen und die Einführung des elektronischen Außendienstplanes (im Folgenden: GA Dienstreise; Anlage AG 11). Hiernach (Ziffer 3.1.) sind alle Dienstreisen bis spätestens Mittwoch 13:00 Uhr der Vorwoche - bei kurzfristigen Dienstreisen nach Anzeige und Absprache mit dem Vorgesetzten so zeitnah wie möglich - in den elektronischen Außendienstplan einzutragen, was unstreitig nicht erfolgt ist. Dies gilt auch unabhängig davon, ob es sich um genehmigungsfreie oder -bedürftige Dienstreisen handelt. Die Einlassung des Beklagten, er könne in eigener Verantwortung über die Durchführung von Dienstreisen entscheiden, ändert demnach nichts. Gleiches gilt für seine Einlassung, die Eintragungen im Zeiterfassungssystem teils nur als "Merker" benutzt zu haben. Abgesehen davon gibt er an, an diesem Tag Urlaub gehabt zu haben. Ein Urlaubstag wurde jedoch nicht in Abzug gebracht, weil der Beklagte diesen weder ordnungsgemäß beantragt und genehmigt bekommen, noch diesen in das elektronische Zeiterfassungssystem eingetragen hat; das System wies, wie dargelegt, vielmehr "Dienstreise" aus. Zu der Eintragung auf seiner Anwesenheitsübersicht gilt das unter 1. und 2. Beschriebene; der Urlaubstag wurde bereits - auch nicht nachträglich - nicht von der Vorgesetzten genehmigt. Gleiches gilt für den 26.02.2016 (7.), den 08.04.2016 (8.), den 15.07.2016 (10.) und den 22.07.2016 (11.). Für den 26.02.2016 hatte der Beklagte zunächst am 08.02.2016 "Urlaub" gebucht, ohne zuvor das erforderliche Antrags- und Genehmigungsverfahren zu durchlaufen; am 04.05.2016 hat er den Tag dann zunächst mit "Abwesend mit Zeitgutschrift" und dann erneut mit "Dienstgang" überbucht; eine Eintragung und Beantragung einer Dienstreise im elektronischen Außendienstplan erfolgte nicht. Für den 08.04.2016 hatte der Beklagte zunächst am 24.03.2016 "Abwesend mit Zeitgutschrift" gebucht, obwohl er hierzu gemäß der GAe Arbeitszeiterfassung (vgl. 1. und 2.) nicht befugt war, die Buchung dann am 21.04.2016 in "Urlaub" geändert und nochmals am 04.05.2016 in "Dienstreise", ohne die jeweiligen Geschäftsanweisungen einzuhalten. Für den 15.07.2016 buchte der Beklagte am 21.07.2016, für den 22.07.2016 am 29.07.2016 nachträglich "Dienstgang", ohne die Voraussetzungen der GA Dienstreise eingehalten zu haben. Dienstreisen haben an all diesen Terminen unstreitig nicht stattgefunden. Vielmehr gibt der Beklagte selbst an, zu diesen Terminen Urlaub gehabt zu haben. Insoweit gilt das zu 5. Beschriebene: Weder wurden die Urlaubstage (auch nicht rückwirkend) ordnungsgemäß beantragt und genehmigt - was bereits aus der Anwesenheitsübersicht ersichtlich ist, in der die Tage nicht vom Vorgesetzten gegengezeichnet sind -, noch sind sie in Abzug gebracht worden. Es mag insofern zwar sein, dass der Urlaub - worauf der Beklagte hinweist - in seiner Terminplanung als solcher eingetragen ist (vgl. etwa Bl. 69 AA G..., Personalteilakte D I) und auch Gegenstand von Dienstbesprechungen war (vgl. etwa Bl. 71 AA G..., Personalteilakte D I). Indes ändert dies nichts an dem Umstand, dass wegen seines spezifischen Vorgehens der Urlaub nicht erfasst worden ist. Zu 12. - 15.: Am 01.02.2016 (12.), 26.08.2016 (13.), 23.09.2016 (14.) und 28.09.2016 (15.) hat der Beklagte die vom Zeiterfassungsterminal gespeicherten "Gehen"-Buchungen nachträglich manuell auf jeweils spätere Zeitpunkte korrigiert und sich dadurch einen Zeitvorteil von jedenfalls 4 Stunden und 32 Minuten verschafft. Für den 01.02.2016 (12.) ergibt sich aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem die am Terminal vorgenommene "Gehen"-Buchung für 16:15 Uhr; diese wurde am 08.02.2016 um 08:04 Uhr vom Beklagten manuell auf 17:09 Uhr geändert. Aufgrund bestimmter Vorkehrungen im System ist diese "Korrektur"-Buchung jedoch nicht erfasst und verarbeitet worden; insoweit handelt es sich um den "bloßen" Versuch der Verschaffung eines Arbeitszeitvorteils von 54 Minuten. Für den 26.08.2016 (13.) wurde die "Gehen"-Buchung nicht am Zeiterfassungsterminal durchgeführt, sondern nachträglich, namentlich am 30.08.2016 um 10:24 Uhr, manuell mit 15:31 Uhr eingegeben. Der Beklagte war allerdings um 14:15 Uhr bereits nicht mehr an der Dienststelle. Dies ergibt sich aus der Angabe des Mitarbeiters Herrn N..., der angegeben hat, an diesem Tag gegen 14:15 Uhr das Büro des Beklagten aufgesucht, ihn aber dort - und auch sonst im Bereich des Servicecenters - nicht mehr angetroffen zu haben; auch der Pkw des Beklagten habe sich nicht mehr auf dem Parkplatz befunden. Zuvor, d. h. um 14:05 Uhr, hatte der Beklagte noch auf eine E-Mail des Herrn Nieke geantwortet (vgl. Bl. 2 f. AA G..., Personalteilakte D I; Bl. 144 AA G..., Personalteilakte D II). Der Beklagte selbst vermag insoweit auch nicht zu erklären, wo er sich bis 15:31 Uhr befunden haben will; er ließ sich schriftlich lediglich dahingehend ein, dass es nicht zutreffe, dass der Pkw nicht mehr auf dem Parkplatz gestanden habe. In der mündlichen Verhandlung hat er indes sämtliche Vorwürfe, so auch diesen, ausdrücklich nicht mehr bestritten. Ähnliches gilt für den 23.09.2016 (14.). Die "Gehen"-Buchung für diesen Tag hat der Beklagte am 28.09.2016 um 08:35 Uhr manuell nachgeholt, und zwar auf 15:58 Uhr. Der Beklagte war jedoch bereits um 14:10 Uhr nicht mehr an der Dienststelle. Dies ergibt sich daraus, dass seine Vorgesetzte, Frau B..., ihn um 14:10 Uhr in seinem Büro aufsuchen wollte, ihn dort jedoch nicht mehr angetroffen hat; sein Pkw hat sich ihren Angaben zufolge ebenfalls nicht mehr auf dem Parkplatz befunden. Als sie ihn dann um 14:28 Uhr angerufen habe, sei das Telefon auf seinen Vertreter, Herrn E..., umgestellt gewesen (vgl. Bl. 4 AA G..., Personalteilakte D I). Nach den Angaben des Zeugen E..., der an diesem Tag Tagesmanager war, sei der Beklagte gegen 14:30 Uhr nicht mehr am Telefon eingeloggt gewesen; die Dienstvorgesetzte habe den Beklagten gesucht. Der Beklagte selbst ließ sich schriftlich lediglich dahingehend ein, im Hause unterwegs gewesen zu sein; daran, dass er bereits ausgeloggt gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Auch am 28.09.2016 (15.) erfolgte die "Gehen"-Buchung nicht am Zeiterfassungsterminal, sondern nachträglich manuell am 29.09.2016 um 15:33 Uhr für 17:51 Uhr. Der Beklagte war jedoch jedenfalls ab 16:23 Uhr nicht mehr in der Dienststelle. Dies ergibt sich wiederum aus den Angaben der Dienstvorgesetzten, die den Beklagten zu diesem Zeitpunkt in seinem Büro hatte anrufen wollen, ihn jedoch nicht erreicht habe; sein Pkw habe nicht mehr auf dem Parkplatz gestanden; nach Rücksprache mit dem diensthabenden Tagesmanager habe der Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Telefonsystem ausgeloggt gehabt (vgl. Bl. 4 AA G..., Personalteilakte D I). Der Beklagte gab an, sich nicht erinnern zu können, an diesem Tag bereits um 16:23 Uhr ausgeloggt gewesen zu sein; dies sei möglich, wenn er im Haus unterwegs gewesen sei. Angaben zu seinem Aufenthalt bzw. seinen Tätigkeiten zwischen 16:23 Uhr und 17:51 Uhr an diesem Tag machte er nicht; zu dem Telefonat mit der Dienstvorgesetzten, die an diesem Tag bis 18:57 Uhr in der Dienststelle war, kam es unstreitig jedenfalls erst tags darauf. Zu 17. - 19.: Am 03.06.2016 (17.), 26.09.2016 (18.) und am 27.09.2016 (19.) erschien der Beklagte unstreitig nicht auf der Dienststelle. Im elektronischen Zeiterfassungssystem ist für den 03.06.2016 "Abwesend mit Zeitgutschrift" gebucht worden. Dies hatte der Beklagte am 08.06.2016 um 08:38 Uhr eingetragen; zuvor hatte er am 04.05.2016 zunächst um 08:37 Uhr "Dienstreise" gebucht, was er drei Minuten später wieder gelöscht hatte. Hierin liegt zunächst bereits ein Verstoß gegen die GAe Arbeitszeiterfassung (vgl. 1. und 2.), wonach die Buchung "Abwesend mit Zeitgutschrift" nicht durch die Mitarbeiter selbst erfolgen darf. Soweit der Beklagte vorträgt, an diesem Tag dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein, weil er einen Arzttermin zur Nachbehandlung einer Knie-Operation wahrzunehmen gehabt habe, ist dies nicht weiterführend. Dass er krankheitsbedingt abwesend war, war auf der Dienststelle nicht bekannt, weil er das weisungsgemäße Vorgehen bei dienstunfähiger Erkrankung nicht eingehalten hat. Nach der Geschäftsanweisung zum Verhalten bei Dienst-/Arbeitsunfähigkeit vom 12.12.2011 in der Fassung der 1. Änderung vom 19.03.2013 (im Folgenden: GA Erkrankung, vgl. Anlage K1 zur Disziplinarklage, Verfahren 6 D 60017/17 Me) ist eine dienstunfähige Erkrankung grundsätzlich bis 08:30 Uhr bei der unmittelbaren Führungskraft anzuzeigen, die es dann bis 12:00 Uhr dem Personalservice weiterleitet. Im elektronischen Zeiterfassungssystem hätte der Beklagte sodann entsprechend Ziffer III.8. bzw. 5. der GAe Arbeitszeiterfassung einen Korrekturbeleg erstellen und diesen dem Personalservice zukommen lassen müssen, damit dieser die Buchung "Arbeitsunfähigkeit ohne Attest" hätte durchführen können. Dies ist unstreitig nicht erfolgt, ebenso wenig wie ein anderweitiger Nachweis seiner Erkrankung, etwa durch Attest. Dass sich die Krankmeldung aus seiner Terminplanung für den Monat Juni ergibt, ist daher unerheblich. Offen bleibt an dieser Stelle auch, wieso der Beklagte für einen Termin zur Physiotherapie (so seine Einlassung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 13.02.2017, Bl. 155 AA G..., Personalteilakte D II) überhaupt einen ganzen Arbeitstag dienstunfähig erkrankt sein will. Auch für den 26.09.2016 und den 27.09.2016 weist das elektronische Zeiterfassungssystem "Abwesend mit Zeitgutschrift" aus, was der Beklagte am 28.09.2016 um 08:36 Uhr eingetragen hat. Hier gilt das zu 17. Beschriebene: Diese Buchung ist bereits an sich unzulässig. Zudem hat er unstreitig seine dienstunfähige Erkrankung weder an den beiden Tagen angezeigt, noch im Nachgang Korrekturbelege erstellt, um dem Personalservice die Erfassung zu ermöglichen. Auch hat er es unterlassen, sich am 28.09.2016 wieder zum Dienst zu melden, was gemäß Ziffer 3.1. der GA Erkrankung hätte erfolgen müssen. Dies führte dazu, dass der Beklagte nicht als an den betreffenden Tagen dienstunfähig erkrankt, und damit entschuldigt, galt. Zu 16.: Die Kammer teilt indes nicht die Annahme der Klägerin, der Beklagte habe sich am 22.06.2016 (16.) einen Zeitvorteil von 2 Stunden und 34 Minuten dadurch verschafft, dass er die vom Zeiterfassungsterminal gespeicherte "Kommen"-Zeit vom 10:12 Uhr nachträglich manuell auf 07:38 Uhr geändert hat. Aus derzeitiger Sicht der Kammer kann nicht nachgewiesen werden, dass die Behauptung des Beklagten, er sei tatsächlich bereits um 07:38 Uhr an der Dienststelle gewesen, nicht zutrifft. Zwar ist zuzugeben, dass es nicht unmittelbar einleuchtet, weshalb er erst zu einem viel späteren Zeitpunkt nach seinem tatsächlichen Eintreffen an der Dienststelle den Zeiterfassungsterminal bedient hat; es hätte vielmehr auf der Hand gelegen, die "Kommen"-Buchung direkt manuell einzugeben, was die GAe Arbeitszeiterfassung nach Ziffern III.6. bzw. 4. bei vergessenen Buchungen ausdrücklich erlauben. Auch die Tatsache, dass der Beklagte dann eine solch "ungerade" Zeit - 07:38 Uhr - eingibt, verwundert. Jedoch legt er Nachweise, namentlich eine um etwa 09:30 Uhr geführte E-Mail-Korrespondenz vor, aus denen jedenfalls zu schließen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt, und damit bereits vor 10:12 Uhr, an der Dienststelle zugegen war. Zu welchem Zeitpunkt genau er davor die Dienststelle tatsächlich erreicht hatte, lässt sich daraus zwar nicht herleiten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es jedoch genauso wenig möglich, dem Beklagten schlicht zu unterstellen, er sei nicht zu dem Zeitpunkt eingetroffen, den er auch angegeben hat. Dies ist zu seinen Gunsten zu unterstellen. Durch sein Vorgehen ist der Beklagte an insgesamt 18 Tagen unentschuldigt dem Dienst fern geblieben (§ 96 Abs. 1 BBG). Soweit die Vorwürfe 12. - 15. betroffen sind, ist er in stundenweisem Umfang dem Dienst fern geblieben, er hat Anwesenheitszeiten vorgegeben, die er tatsächlich gar nicht erfüllt hat. Der Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst ist auch dann erfüllt, wenn der Beamte nur während eines Teils der für ihn geltenden täglichen Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz anwesend ist; dies ergibt sich bereits aus § 9 S. 2 BBesG, wonach auch aus dem Fernbleiben vom Dienst für einen Teil des Tages der Verlust der Besoldung folgt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5/09 -, juris, Rdnr. 19). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zeitliche Untergrenze die volle Arbeitsstunde ist, weil es sich dabei um eine erhebliche und fassbare Zeiteinheit handelt (BVerwG, a. a. O.). Hieraus folgt, dass der Beklagte in den Fällen 13. - 15. - im Fall 12. handelte es sich um einen bloßen Versuch, der im Übrigen weniger als eine Arbeitsstunde umfasste - jeweils im Umfang von einer Stunde dem Dienst fern geblieben ist. Er hat zudem im allen 18 Fällen gegen die ihm obliegenden Pflichten, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 S. 1 BBG) und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht, § 61 Abs. 1 S. 3 BBG), verstoßen, wobei letztere Pflicht auch diejenige zur Wahrheit beinhaltet (vgl. BVerwG, U. v. 12.09.2000 - 1 D 48/98 -, juris, Rdnr. 26). Darüber hinaus hat er seiner in § 62 Abs. 1 S. 2 BBG festgeschriebenen Folgepflicht zuwider gehandelt, indem er die jeweils benannten Geschäftsanweisungen und Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt hat. Damit hat er ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen. Hinsichtlich der Fälle 3. und 4. ist nicht von der Kammer zu berücksichtigen, dass der Beklagte mangels Genehmigung des Sonderurlaubs an sich sogar drei Tage unentschuldigt dem Dienst fern geblieben ist. Denn in der Disziplinarklageschrift sind lediglich zwei der drei Tage angeschuldigt; der dritte Tag ist nicht Gegenstand der Klage (vgl. § 60 Abs. 2 S. 1 BDG). Unerheblich ist zudem der Hinweis des Beklagten, er habe jedenfalls einen Anspruch auf Sonderurlaub gehabt und diesen tatsächlich auch durchgeführt (vgl. Bl. 48, 58 f. AA G..., Personalteilakte D I). Denn abgesehen davon, ob dieser Anspruch nun einen oder gar drei Tage umfasste, kann dies allenfalls im Rahmen der Zumessung Berücksichtigung finden; über die Tatsache, dass es sich um Dienstpflichtverletzungen handelt, vermag dieser Umstand nicht hinweg zu helfen. Soweit die Fälle 5. - 11. der 29.01.2016 (5.) und der 22.04.2016 (9.) betroffen sind, ist es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstvergehens ohne Relevanz, dass die grundsätzliche Möglichkeit zu mobilem Arbeiten bei der Klägerin besteht. Denn dieses war dem Beklagten nicht entsprechend der Weisungslage gestattet. Die Kammer geht im Weiteren auch davon aus, dass der Beklagte in allen 18 Fällen schuldhaft gehandelt und die Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich begangen hat. Die Geschäftsanweisungen der Klägerin sind mit Aushändigung des Geschäftsverteilungsschreibens an den Beklagten am 10.12.2015 bekannt gegeben worden (Bl. 6 Personal-Grundakte Bd. 3) und zudem - und das allein genügt - im Intranet für alle Mitarbeiter einsehbar; dies war dem Beklagten bekannt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine gesamte berufliche Laufbahn bei der Agentur für Arbeit absolviert hat, die internen Vorgehensweisen, Abläufe und Verfahren mithin seit vielen Jahren kennt. Zudem nimmt er selbst Führungsaufgaben wahr; ihm unterstehen Mitarbeiter. Insoweit ist keinesfalls nachvollziehbar, weshalb er die Weisungslagen hinsichtlich der Arbeitszeit - sei es im Bereich Zeiterfassung, Urlaub oder Sonstiges - nicht gekannt haben sollte; in diesem Fall wäre das Innehaben einer solchen Position gar nicht möglich. Sein Vortrag in der schriftlichen Stellungnahme zur Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 22.12.2016 (Bl. 45 ff. AA G..., Personalteilakte D I), ihm seien nach seinem Dienststellenwechsel nach G... die Geschäftsanweisungen nicht bekannt gegeben worden, kann daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Vorwürfe 3. und 4. darauf hinweist, dass die Sachlage zur Frage des Umfangs des ihm zustehenden Sonderurlaubs unklar gewesen sei, ist dies nicht von Relevanz. Sollte er sich tatsächlich nicht sicher gewesen sein, wieviel Sonderurlaub ihm zusteht, hätte er erst recht auf genaue Aufklärung hinwirken müssen, und zwar bevor er sich in den Sonderurlaub begibt; dies ist nicht nur eine ebenfalls unter die benannten beamtenrechtlichen Vorschriften fallende Pflicht, sondern schlicht eine Selbstverständlichkeit. Er hat auch insoweit mit - jedenfalls billigendem - Wissen und Wollen gehandelt. b. In Anbetracht des Vorstehenden hält die Kammer die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Amtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) für angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend. Welche Disziplinarmaßnahme konkret erforderlich ist, richtet sich nach § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BBG nach der Schwere des Dienstvergehens, wobei die Persönlichkeit des Beamten und der Umfang, in dem er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, angemessen zu berücksichtigen sind. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 S. 1 BDG). Die Feststellung eines solchen Vertrauensverlustes setzt voraus, dass der Beamte ein gravierendes Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei Fortsetzung des Berufsbeamtentums nicht mehr tragbar (BVerwG, a. a. O., juris, Rdnr. 33 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, a. a. O., juris, Rdnr. 35 m. w. N.; s. v.a. BVerwG, U. v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 -, juris) führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig dann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Im Vergleich dazu kommt bei häufigem verspätetem Dienstantritt über einen längeren Zeitraum die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen (s. etwa BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5/09 -, juris, Rdnr. 36 m. w. N.). Ansonsten ist auch bei einschlägiger disziplinarrechtlicher Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Maßnahmen die Zurückstufung gemäß § 9 Abs. 1 BDG oder die Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Abs. 1 BDG angemessen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält die Kammer vorliegend die Zurückstufung um zwei Ämter, namentlich in dasjenige eines Amtmanns nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO, für angemessen, aber auch ausreichend. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wie von der Klägerin beantragt, kam hingegen nicht in Betracht. Denn die Abwesenheitszeiten bleiben rechnerisch deutlich unter einem Monat und auch diejenigen Umstände, die erschwerend zu berücksichtigen sind, sind nicht von solchem Gewicht, dass bei einer Gesamtbetrachtung die Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Zu Gunsten des Beklagten kann dabei in den Fällen 3. und 4. berücksichtigt werden, dass der Sonderurlaub zwar nicht ordnungsgemäß genehmigt und in Abzug gebracht worden ist, der Beklagte dennoch angibt, an den betreffenden Tagen den Umzug tatsächlich durchgeführt zu haben. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Fälle 17. - 19.; diesbezüglich ist jedenfalls nicht zu widerlegen, dass der Beklagte tatsächlich dienstunfähig erkrankt war. Soweit er hingegen vorträgt - und dies in der mündlichen Verhandlung auch als vermeintlichen Grund seines Handelns benennt -, seine persönlichen Verhältnisse seien von der Klägerin nur unzureichend berücksichtigt worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es erschließt sich insoweit bereits nicht, weshalb schwierige persönliche Umstände ihn davon abgehalten haben sollten, die Geschäftsanweisungen zu befolgen. Dies gilt umso mehr als er regelmäßig mehrfache Buchungen in die elektronische Zeiterfassung vorgenommen hat, die lediglich nicht der Wahrheit entsprachen; zur Durchführung von Buchungen an sich war er demnach offenbar in der Lage. Dass er sich aus einer persönlichen Notlage heraus Zeitvorteile verschafft hätte, weil er sich etwa nicht mehr anders zu helfen gewusst gehabt hätte, gibt er selbst bereits nicht an; dies wäre aus Sicht der Kammer zumindest nachvollziehbar gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er diesbezüglich nichts ausgeführt, was sein Verhalten erklärlich erscheinen ließe, geschweige denn zur Annahme eines Milderungsgrundes führen könnte. Er gab lediglich an, er könne sich heute nicht mehr erklären, wieso er sich derart verhalten habe; einzig seine damalige persönliche Situation könne er sich als Grund vorstellen. Als erschwerend hatte die Kammer Folgendes zu berücksichtigen: Der Beklagte nimmt als Führungskraft ein besonderes Vertrauen des Dienstherrn und insbesondere auch der ihm unterstehenden Mitarbeiter in Anspruch. Er hat als solche eine herausgehobene Vorbildfunktion, der er gerade auch bei der Bewältigung der üblichen täglichen Abläufe in jeder Hinsicht und ganz selbstverständlich gerecht zu werden hat. Dem ist er in gröbster Weise nicht nachgekommen. Gleiches gilt für das besondere Vertrauen, welches der Dienstherr dadurch begründet hat, dass die Arbeitszeiterfassung und auch das Verfahren zur Erfassung des Urlaubs mit einem erheblichen Maß an Freiheit und Eigenverantwortlichkeit für die Mitarbeiter ausgestaltet worden ist. Die Einhaltung der Dienstzeit kann im Falle der elektronischen Zeiterfassung mit den vorliegenden Zugriffsmöglichkeiten auf das System nicht lückenlos kontrolliert werden; insoweit ist der Dienstherr geradewegs darauf angewiesen, dass die Mitarbeiter die Geschäftsanweisungen pflicht- und verantwortungsbewusst umsetzen. Erschwerend kommt darüber hinaus die Art und Weise hinzu, in welcher der Beklagte vorgegangen ist. Es kam hier zu einer planvollen und systematischen Manipulation der Arbeitszeit, die nur wegen der letztlich extremen Häufung nicht erklärlicher Fehlzeiten des Beklagten aufgefallen ist; "Gehen"-Zeiten wurden - mitunter Tage später - nachträglich zu eigenen Gunsten geändert, Urlaubstage wurden nicht ausdrücklich als solche behandelt, sodass diese nicht in Abzug gebracht worden sind. Dies offenbart eine Haltung, die der Position eines führenden Beamten in jeder Hinsicht unwürdig ist. Im Ergebnis einer Gesamtabwägung all dessen erscheint eine spürbare Zurückstufung um zwei Ämter als angemessen. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Beklagte weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet ist, sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt und für sein Fehlverhalten entschuldigt hat. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bereits einen erheblichen Zeitraum vorläufig des Dienstes enthoben gewesen ist und nach Rückkehr in den Dienst sein Einverständnis zur Bekleidung eines deutlich unterwertigen Dienstpostens (bewertet mit Besoldungsgruppe A 10 BBesO) erteilt hat. Die Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens waren für ihn also schon deutlich spürbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtskosten aus der Anlage zu § 78 BDG ergeben. I. Der am ..1976 geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) steht als Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im Dienste der Bundesrepublik. Er ist verheiratet und hat ein im Januar 2017 geborenes Kind. In demselben Jahr wurde ihm Elternzeit bis zum 14.10.2017 und bis zum 31.01.2018 elternzeitunschädliche Teilzeitbeschäftigung mit 75 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die gemäß Arbeitszeitverordnung zugleich von 41 auf 40 Stunden reduziert wurde, bewilligt. Er war bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung, die aufgrund des hiesigen Sachverhalts unter dem 08.05.2017 verfügt worden war, als Bereichsleiter Servicecenter der Agentur für Arbeit G... zugeordnet. Seit dem 26.11.2018 ist er - für die Dauer des Disziplinarverfahrens - auf dem Dienstposten eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben bei der Agentur für Arbeit E... eingesetzt; der Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 10 ThürBesO bewertet. Disziplinarrechtlich und auch strafrechtlich ist er nicht vorbelastet. Seine letzte dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 31.12.2015 für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 lautete auf das Gesamturteil "D" (= erfüllt die Anforderungen im Allgemeinen). Nachdem die Dienstvorgesetzte des Beklagten, die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit G..., festgestellt hatte, dass er an verschiedenen Tagen zu den üblichen Dienstzeiten nicht anzutreffen war, initiierte sie eine Überprüfung der elektronischen Arbeitszeiterfassung. Im Ergebnis dessen leitete sie am 11.11.2016 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, was ihm am selben Tag mündlich und schriftlich mitgeteilt wurde. Ihm wurde hierin vorgeworfen, an insgesamt 19 Tagen im Jahr 2016 (29.01., 01.02., 12.02., 15.02., 16.02., 17.02., 18.02., 19.02., 26.02., 08.04., 22.04., 03.06., 22.06. 15.07., 22.07., 26.08., 23.09., 26.09., 28.09.) inkorrekte Buchungen im elektronischen Zeiterfassungssystem seiner Dienststelle vorgenommen und sich hierdurch zeitliche Vorteile verschafft zu haben. Er habe durch sein Verhalten gegen die Geschäftsanweisung zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit sowie die Geschäftsanweisung zur Planung, Genehmigung, Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen - Einführung des elektronischen Außendienstplans (eAPL) verstoßen. In dem Schreiben wurde er darüber belehrt, dass es ihm frei stehe, sich in jedem Verfahrensstadium mündlich oder schriftlich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen oder sachdienliche Beweisanträge zu stellen; zudem wurde er darauf hingewiesen, dass die erste schriftliche Äußerung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einleitungsschreibens zu erfolgen habe. Der Beklagte äußerte sich schriftlich über seine Bevollmächtigte mittels Schreiben vom 22.12.2016 und - nach dem weitere Ermittlungen durchgeführt worden waren - mit weiterem Schreiben vom 13.02.2017. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 21.04.2017 übermittelte die Ermittlungsführerin dem Beklagten unter dem 28.04.2017, ermöglichte dabei eine abschließende Anhörung und die Beantragung weiterer Ermittlungen; hierauf ließ der Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2017 erneut Stellung nehmen. Da die Dienstvorgesetzte aufgrund des erstellten Ergebnisses der Ermittlungen ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend erachtete, übermittelte sie die Angelegenheit im April 2017 dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen. Mit Schreiben vom 13.07.2017 teilte dieser dem Beklagten mit, dass die Erhebung der Disziplinarklage beabsichtigt sei und wies dabei auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz hin. Dessen Beteiligung beantragte der Beklagte unter dem 17.07.2017. Nachdem dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, teilte dieser unter dem 16.08.2017 mit, keine Bedenken gegen die vorgesehene Maßnahme zu haben. Auch die Gleichstellungsbeauftragte teilte unter dem 21.08.2017 mit, keine Einwände zu haben. Bereits mit Verfügung vom 08.05.2017 hatte der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen den Beklagten vorläufig des Dienstes enthoben und am 19.06.2017 den Einbehalt von 40 % der monatlichen Dienstbezüge mit Wirkung zum 01.07.2017 angeordnet. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Meiningen -Disziplinarkammer - unter dem 05.07.2017 gestellten Aussetzungsanträge (Az.: 6 D 60011/17 Me und 6 D 60012/17 Me) waren erfolgreich. II. Am 15.09.2017 erhob die Disziplinarklägerin (im Folgenden: Klägerin) beim Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, Disziplinarklage. Sie beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ihm werde Folgendes zur Last gelegt: - Am 15.02.2016 (1.) und 16.02.2016 (2.) sei er unbefugt nicht an der Dienststelle erschienen; Urlaubstage hierfür seien nicht in Abzug gebracht worden, weil er diese nicht ordnungsgemäß beantragt, genehmigt bekommen und im elektronischen Zeiterfassungssystem eingetragen gehabt habe. - Für den Zeitraum vom 17. - 19.02.2016 (3. und 4.) habe er Sonderurlaub wegen Umzugs genommen, der nicht ordnungsgemäß als solcher verbucht worden sei und obwohl ihm nur ein Tag Sonderurlaub zugestanden hätte. - An den Freitagen 29.01.2016 (5.), 12.02.2016 (6.), 26.02.2016 (7.), 08.04.2016 (8.), 22.04.2016 (9.), 15.07.2016 (10.) und 22.07.2016 (11.) sei er unbefugt nicht an der Dienststelle erschienen; für mobiles Arbeiten am 29.01.2016 und am 22.04.2016 habe er nicht die erforderliche Genehmigung einholt gehabt; für die restlichen fünf Tage seien Urlaubstage nicht in Abzug gebracht worden, weil er diese nicht ordnungsgemäß beantragt, genehmigt bekommen und im elektronischen Zeiterfassungssystem eingetragen gehabt habe. - Am 01.02.2016 (12.), 26.08.2016 (13.), 23.09.2016 (14.) und 28.09.2016 (15.) habe er die vom Zeiterfassungsterminal gespeicherte "Gehen"-Buchung nachträglich manuell auf jeweils spätere Zeitpunkte korrigiert und sich dadurch einen Zeitvorteil von insgesamt 5 Stunden und 59 Minuten verschafft. - Am 22.06.2016 (16.) habe er die vom Zeiterfassungsterminal gespeicherte "Kommen"-Buchung nachträglich manuell auf einen früheren Zeitpunkt korrigiert und sich dadurch einen Zeitvorteil von 2 Stunden und 34 Minuten verschafft. - Am 03.06.2016 (17.), 26.09.2016 (18.) und 27.09.2016 (19.) sei er unentschuldigt nicht an der Dienststelle erschienen; Arbeitsunfähigkeit für diese Tage habe er weder in der weisungsgemäß erforderlichen Form angezeigt, noch sonst nachgewiesen. Der Beklagte habe durch sein Verhalten mehrere Pflichtverletzungen begangen. So habe er zunächst gegen die Folgepflicht gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 BBG verstoßen. Entsprechend der Geschäftsordnung 03/2008 vom 24.11.2008 und der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit - Geschäftsanweisung 05/2016 vom 31.08.2016 - sowie den Bedienungshinweisen zur Zeiterfassung am Arbeitsplatz könnten Mitarbeiter Korrekturen in dem Arbeitszeitkonto nur in folgenden Fällen selbstständig vornehmen: "Kommen/Gehen bei Systemausfall", "Kommen/Gehen sofern Ausweis vergessen", "Vergessen Kommen-/Gehen-Buchung", "Dienstreisen/Dienstgänge", "Erholungsurlaub sowie Zusatzurlaub nach SGB IX", "Freizeitausgleich", "Telearbeit", "Abordnungen bis zu 4 Wochen"; folgende Buchungen seien ausschließlich durch Mitarbeiter des Personalbereichs vorzunehmen: "bereits erfasste Buchungen, die auf einen späteren Zeitpunkt zu korrigieren sind", "Sonderurlaub", "Zeitgutschrift" (Begründung erforderlich), "Arbeitsunfähigkeiten, einschließlich solcher ohne Attest, Arbeitsunfähigkeit nach Dienstbeginn", "Sonderurlaub" (Beamte), "Sonstige Fehlzeiten". Gemäß der Geschäftsanweisung 02/2011 vom 31.01.2011 - Planung, Genehmigung, Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen - Einführung des elektronischen Außendienstplanes seien alle Beschäftigten verpflichtet, ihre Dienstreisen in den elektronischen Außendienstplan einzutragen; in den dargelegten Fällen sei dies durch den Beklagten nicht erfolgt. Nach Geschäftsanweisung 01/2011 - Urlaubsplanung, Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub sowie ganztägigen Freizeitausgleich, Verfahren - sei vor dem geplanten Urlaubsantritt der Urlaub vom Beschäftigten bei der unmittelbaren Führungskraft zu beantragen. Jeder Mitarbeiter habe eine Abwesenheitsübersicht, die verbindlich für die Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub und ganztägigem Freizeitausgleich zu verwenden sei. Der Beklagte, hingegen, habe sich Urlaub an den aufgeführten Tagen eigenmächtig genommen und sei somit dem Dienst unentschuldigt fern geblieben. Er habe darüber hinaus Urlaub als durchgeführte Dienstreisen ausgewiesen, die tatsächlich nicht stattgefunden und im Zeiterfassungssystem nicht zum Abzug der Urlaubstage geführt hätten. Mobiles Arbeiten sei in der Bundesagentur auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung zwischen Führungskraft und Mitarbeiter möglich; ein Rechtsanspruch hierauf bestehe aber nicht. Eine solche Vereinbarung habe im Fall des Beklagten nicht vorgelegen. Es sei vielmehr als erwiesen anzusehen, dass er an den betreffenden Tagen keine Arbeitsleistung erbracht habe. Weiterhin lägen hierin Verstöße gegen die Wahrheitspflicht gemäß §§ 61 Abs. 1 S. 3, 62 Abs. 1 S. 1 BBG und die Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf nach § 61 Abs. 1 S. 1 BBG. Da keine besonderen Umstände erkennbar seien, die das Verhalten des Beklagten rechtfertigen könnten, habe er auch pflichtwidrig gehandelt. Die angeführten verletzten Regelungen seien ihm bekannt gewesen, insbesondere sei er selbst dafür verantwortlich gewesen, dass andere Mitarbeiter diese Regelungen befolgen. Die von ihm angebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten nicht entlastend wirken, da es sich insoweit um die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos handele, dem jeder Arbeitnehmer ausgesetzt sei. Er habe schließlich aus den benannten Gründen auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich mit Wissen und Wollen, gehandelt. Nach all dem sei vorliegend auch die Höchstmaßnahme gerechtfertigt. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorsätzlich begangen. Er sei eine herausgehobene Führungskraft mit dem Dienstposten eines Bereichsleiters; ihm unterstünden sechs Teamleiter mit ihren jeweiligen Mitarbeitern. Die im Service-Center tätigen Mitarbeiter hätten die Pflicht, ihre Tätigkeit pünktlich, gewissenhaft und zuverlässig auszuüben, weil sie von montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr im Kundenkontakt stünden. Der Beklagte habe beantragt, eine Mitarbeiterin wegen geringfügiger Minutenüberschreitung ihrer Arbeitszeit außerordentlich zu kündigen. Er selbst, jedoch, täusche seine Anwesenheit vor, halte sich nicht an bestehende Weisungen, nehme Urlaubstage in Anspruch, die er nicht in Abzug bringe, und weise sich unberechtigt Tage mit Zeitgutschrift oder Dienstreisen zu. Er habe daher keinerlei Vorbildfunktion und sei unwürdig, in diesem von Treue, Vertrauen und Ehrlichkeit geprägten Dienstverhältnis zu verbleiben. Sein Verhalten entspreche in keiner Weise der beamtenrechtlichen Verpflichtung, sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Ein Verbleiben im Dienst wäre den Mitarbeitern des Service Centers nicht vermittelbar. Arbeitszeitmanipulation sei kein Kavaliersdelikt; sie erfülle den Tatbestand des Betruges und stelle einen schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch dar. Bei Arbeitnehmern wäre dies ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Auch von Reue könne keine Rede sein. Sein Vortrag, sich ab dem 14.10.2016 ordnungsgemäß verhalten zu haben, sei allein dem Umstand geschuldet, dass ihm nach Aufdeckung seiner Verhaltensweisen nichts anderes übrig geblieben sei. Seine falsch eingegebenen Dienstzeiten am 22.06.2016, 26.08.2016, 23.09.2016 und 28.09.2016 habe er etwa nachträglich mit der Ausübung von dienstlichen Tätigkeiten zu begründen versucht, die in Wahrheit gar nicht stattgefunden hätten. Seine von ihm dargestellten gesundheitlichen Beschwerden und auch die seiner Ehefrau könnten auch nicht entlastend berücksichtigt werden; insoweit hätte nämlich gerade die Möglichkeit bestanden, um unterstützende, arbeitserleichternde Maßnahmen, wie z. B. mobiles Arbeiten, zu bitten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung rekurriert er im Wesentlichen auf die bereits im behördlichen Verfahren getätigten Angaben: Auf Basis des ermittelten Sachverhalts ergebe sich kein hinreichend begründeter Verdacht eines Dienstvergehens, das seiner Bedeutung nach die schwerste Disziplinarmaßnahme erfordere. Er habe bereits kein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BDG begangen. Das gelte selbst dann, wenn jedes, ihm im Ermittlungsbericht vorgeworfene Verhalten tatsächlich zuträfe. Zudem könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne der Norm eingetreten sei. Dabei könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Abwägung aller Einzelfallumstände - wie grundsätzlich gefordert - erfolgt sei. Zum Vorwurf, er habe überdurchschnittlich viele nachträgliche Korrekturbuchungen im Zeiterfassungssystem "visual web" über "workflow" am PC ohne Angabe von Gründen vorgenommen, räume er ein, dass dies zutreffe; allerdings seien die Korrekturen wahrheitsgemäß erfolgt. Zu den ermittelten Sachverhalten gelte Folgendes: - 1. und 2.: Am 15.02.2016 und 16.02.2016 habe er Urlaub gehabt. Dies ergebe sich aus der elektronisch geführten Urlaubsliste und aus dem Buchungsjournal. - 3. und 4.: Soweit ihm des Weiteren vorgeworfen werde, er sei nicht berechtigt gewesen, für den Zeitraum vom 17. - 19.02.2016 Sonderurlaub mit "abwesend mit Zeitgutschrift" für seinen Umzug zu buchen, treffe zwar zu, dass als Buchungsdaten "Umzug" angegeben gewesen seien. Er habe jedoch mit E-Mail vom 28.01.2016 Sonderurlaub wegen Umzugs gemäß § 12 Abs. 3 SUrlV beantragt. Es sei zwar richtig, dass die Fachkraft Personal mit ihm telefoniert gehabt und ihm mitgeteilt habe, dass ihm nach vorläufiger Prüfung seiner Personalakte nur zwei Umzugstage als Sonderurlaub zustünden. Allerdings sei er auch darauf hingewiesen worden, dass noch eine genaue Prüfung stattfinden werde, sodass er davon ausgegangen sei, ihm stünden drei Tage Sonderurlaub zu. Dass letztlich tatsächlich nur Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub bestanden habe, sei keinem der Beteiligten bekannt gewesen; insoweit habe nicht nur bei ihm Unklarheit über die anzuwendende Rechtsgrundlage bestanden. Korrekturbelege habe er tatsächlich nicht erstellt. - 5. - 11.: Betreffend des Vorwurfs, er habe für die Tage 29.01.2016, 12.02.2016, 26.02.2016, 08.04.2016, 22.04.2016, 15.07.2016 und 22.07.2016 Dienstreisen gebucht, für die keine Anträge im eAPL vorgelegen hätten, gelte Folgendes: Am 29.01. und am 22.04.2016 habe er ursprünglich eine Dienstreise gebucht, dann tatsächlich jedoch nach vorheriger Absprache mit seinem Vertreter und seinen Teamleitern mobiles Arbeiten abgestimmt. Er habe an diesen Tagen zu Hause gearbeitet. Das Protokoll der Dienstbesprechung zwischen ihm (Kürzel S2/3) und den Fach- und Führungskräften des Servicecenters G... vom 21.04.2016 sei vorgelegt worden. Das Protokoll sei von Herrn M... erstellt worden, der bestätigen könne, dass sich unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" hinter der Information "S2/3 22.04.2016" die Mitteilung mobilen Arbeitens verberge. Dass das gegenüber seinen Teamleitern bereits mündlich angezeigte mobile Arbeiten am 29.01.2016 nicht protokollarisch festgehalten worden sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass aufgrund einer Dienstreise vom 20. bis zum 22.01.2016 nach Cottbus und Eberswalde die Dienstbesprechung am 21.01.2016 nicht habe stattfinden können. Zum Beweis dafür, dass er am 29.01.2016 seine Arbeit zu Hause verrichtet habe, werde exemplarisch eine E-Mail seines Vertreters an ihn vom selben Tag um 11:59 Uhr und deren Beantwortung um 12:05 Uhr vorgelegt. Am 12.02.2016 und am 26.02.2016 habe er Urlaub gehabt, was sich aus der Terminplanung für den Monat Februar ergebe; sein Urlaub vom 26.02. bis zum 11.03.2016 sei auch bekannt gewesen, was sich aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 25.02.2016 ergebe. Gleiches gelte für den 08.04.2016; dass er Urlaub gehabt habe, ergebe sich aus der Terminplanung für April 2016, dass sein Urlaub für diesen Tag bekannt gewesen sei, ergebe sich aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 07.04.2016. Die Korrekturbuchung für den 08.04.2016, vorgenommen am 04.05.2016, auf "Dienstreise" könne er sich nicht erklären. Insoweit komme nur ein Versehen in Betracht, wofür er sich bereits entschuldigt habe. Ebenso habe er am 15.07. und am 22.07.2016 Urlaub gehabt; auch dies ergebe sich zum einen aus der Terminplanung für Juli 2016 sowie aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 14.07.2016. Der in Anspruch genommene Urlaub ergebe sich auch immer aus der elektronisch geführten Urlaubsliste. Er räume zudem ein, dass die eingetragenen Dienstreisen teilweise nur "Merker" für die Teilnahme an Besprechungen außerhalb G... gewesen seien. Er räume auch ein, diese versehentlich zum Teil nicht angepasst zu haben. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass er nach der Geschäftsanweisung 02/2011, Ziffer 1.1 (gültig vom 09.09.2011 bis 08.09.2016) über eine generelle Dienstreisegenehmigung verfüge. Danach seien Dienstreisen vor Antritt in den Dienstreiseplan aufzunehmen. Zur Vereinfachung von Arbeitsabläufen und der Verringerung von Zeitaufwand seien sodann alle Dienstreisen innerhalb des RD-Bezirks, in an den eigenen AA-Bezirk unmittelbar angrenzende RD-Bezirke sowie zu besonderen Dienststellen der Bundesagentur generell genehmigt. Über die Notwendigkeit und den Umfang der genehmigten Dienstreisen entschieden die betreffenden Mitarbeiter in eigener Verantwortung. - 12. - 15.: Ihm werde zudem vorgeworfen, nachträglich laut System erfasste Anwesenheitszeiten über "workflow" mit einem späteren Dienstende überschrieben zu haben. Für den 01.02.2016 solle er ursprünglich 16:15 Uhr als "Gehen" eingetragen und dies am 08.02.2016 auf 17:09 Uhr korrigiert haben. Dies sei ihm nicht erklärlich. In der ihm vorliegenden Buchungsübersicht sei als Uhrzeit 16:15 Uhr angegeben; insoweit sei das Buchungsjournal 01.01.2016 bis 13.10.2016, Seite 1, vorgelegt worden. Am 26.08.2016 habe er unstreitig um 14:05 Uhr auf die E-Mail des Herrn N... von 13:42 Uhr geantwortet. An diesem Tage habe er sich bis 15:31 Uhr an der Dienststelle befunden, habe allerdings die Gehen-Buchung vergessen gehabt, was er am 30.08.2016 nachgeholt habe. Dass Herr N... ihn gegen 14:15 Uhr nicht in seinem Büro angetroffen habe, stelle keinen Beleg dafür dar, dass er die Dienststelle bereits verlassen gehabt haben solle. Gleiches gelte für die Behauptung, sein Pkw sei nicht auf dem Parkplatz auffindbar gewesen. Das sei nicht zutreffend. Dass er sich, wie von seinem Vertreter behauptet, am 23.09.2016 bereits um 14:28 Uhr ausgeloggt haben solle, sei ihm nicht erinnerlich. Möglich sei, dass er das Telefon auf seinen Vertreter umgestellt gehabt habe, weil er im Haus unterwegs gewesen sei. Abwegig sei jedenfalls, allein hieraus zu folgern, er habe die Dienststelle bereits verlassen gehabt. Tatsächlich habe er sie nämlich um 15:58 Uhr verlassen, jedoch die Buchung vergessen. Selbige habe er sodann am 28.09.2016 nachgeholt - am 26. und 27.09.2016 sei er aufgrund einer Erkrankung nicht an der Dienststelle gewesen. Soweit die vernachlässigte Gehen-Buchung am 28.09.2016 betroffen sei, habe er bereits eingeräumt, diese damals vergessen und dann - ohne Angabe von Gründen - am 29.09.2016 nachgeholt zu haben; er habe dabei wahrheitsgemäß 17:51 Uhr angegeben. Dass er, wie wiederum sein Vertreter behaupte, sein Telefon auf diesen umgestellt hätte, könne zutreffen; hieraus sei jedoch nicht zu schließen, dass er sich bereits um 16:23 Uhr ausgeloggt gehabt habe. - 16.: Am 22.06.2016 habe er sich tatsächlich bereits um 07:38 Uhr in seinem Büro befunden. Zum Beweis liege eine E-Mail-Korrespondenz für die Zeit um 09:30 Uhr vor. - 17. - 19.: An den Tagen 03.06.2016, 26.09.2016 und 27.09.2016 sei er dienstunfähig krank gewesen. Am 03.06.2016 habe er einen ambulanten Arzttermin gehabt und diesen vorher angezeigt. Der Termin habe der Nachbehandlung und Kontrolle einer Knieoperation gedient, welche zuvor vom 11.05. - 14.05.2016 stationär durchgeführt worden sei. Richtig sei, dass er den 03.06.2016 zunächst mit "Dienstreise" blockiert gehabt habe; eine Korrektur sei sodann aufgrund des Arzttermins erfolgt; er räume ein, versehentlich keinen Korrekturbeleg erstellt zu haben. Dass er an diesem Tag "arbeitsunfähig" gemeldet gewesen sei, ergebe sich aus der elektronisch geführten Terminplanung für den Monat Juni 2016. Die tatsächlich vorgenommenen Korrekturen hätten zu einer Unübersichtlichkeit der Zeiterfassung geführt, stellten jedoch, wie sich auch aus dem Vermerk des Herrn N... vom 16.09.2016 ergebe, keinen Verstoß gegen Dienstpflichten dar. Er räume insgesamt ein, sich nicht immer an die Formalien der Geschäftsanweisungen gehalten zu haben; er bedauere das. Seit dem 14.10.2016 sei er stets der entsprechenden Aufforderung nachgekommen, ausschließlich das Zeiterfassungsterminal zu nutzen. Aus dem Buchungsjournal für den Zeitraum 14.10.2016 bis 19.12.2016 ergebe sich, dass seine Arbeitszeiten über den geforderten Arbeitszeiten lägen; die Übersicht habe er am 19.12.2016 ausgedruckt. Hieraus ergebe sich jedoch zugleich, dass auch erforderliche Nachbuchungen dienstunfähiger Erkrankungen, die er in den Zeiträumen 21.11.2016 bis 22.11.2016 und 12.12.2016 bis 16.12.2016 sowie am 06.12.2016 erlitten gehabt habe, nicht zeitnah durch den Personalbereich durchgeführt worden seien. So sei für diese Zeiten "GT abwesend ohne Zeitgutschrift" gebucht worden, obgleich seine Erkrankungen bekannt gewesen seien. Gleiches betreffe eine am 09.11.2016 durchgeführte Dienstreise; diese sei als ganztägige Dienstreise gebucht worden, obwohl sie bereits um 10:30 Uhr beendet gewesen sei. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse sei - was bisher überhaupt nicht ausreichend geschehen sei - zu berücksichtigen, dass er privat aufgrund eigener Erkrankungen sowie der komplizierten Schwangerschaft seiner Frau sehr angespannt gewesen sei. Die Schwangerschaft sei auf eine künstliche Befruchtung zurückzuführen, wobei das Procedere sehr belastend gewesen sei; zudem sei schließlich bei seiner Frau eine Schwangerschaftsdiabetes festgestellt worden. Er selbst sei schwerer Allergiker und habe im August/September 2016 mit einer Hyposensibilisierung mittels Tabletten begonnen. Aufgrund der Nebenwirkungen sei es zur dienstunfähigen Erkrankung vom 17.10.2016 bis zum 28.10.2016 gekommen. Darüber hinaus habe er sich im Mai 2016 einer Knieoperation unterzogen, was zur dienstunfähigen Erkrankung vom 11.05.2016 bis zum 14.05.2016 geführt habe. All dies habe im Ergebnis zu einer Belastungsstörung geführt, welche in der dienstunfähigen Erkrankung vom 12.12.2016 bis zum 16.12.2016 gemündet und sich auch im Jahr 2017 mit einer mehrmonatigen Krankschreibung sowie psychotherapeutischen Behandlung fortgesetzt habe. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei. Dem Gericht lagen die Personalakte des Beklagten (3 Bände Grundakte, 9 Hefter Teilakten), eine Heftung Anlagen der Klägerin sowie die Verfahrensakten betreffend die vorläufige Dienstenthebung (Az.: 6 D 60011/17 Me) und den Einbehalt der Dienstbezüge (6 D 60012/17 Me) vor. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.