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Urteil

6 D 850/20 Me

VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2023:0417.6D850.20ME.00
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Leitsätze
1. Bestreitet ein Disziplinarbeklagter Feststellungen zu einzelnen Vorwürfen, die sich gleichartig in einem rechtskräftigen Strafbefehl finden, unterliegen diese Feststellungen nicht der (relativen) Bindungswirkung des § 16 Abs 2 ThürDG (juris: DG TH). (Rn.45) 2. Einzelfall, in dem einem Polizeibeamten im Ruhestand wegen wiederholter körperlicher Misshandlung seines Stiefkindes, also wegen eines einheitlich zu bewertenden außerdienstlichen Dienstvergehens, das Ruhegehalt abzuerkennen war. (Rn.41) (Rn.75)
Tenor
I. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestreitet ein Disziplinarbeklagter Feststellungen zu einzelnen Vorwürfen, die sich gleichartig in einem rechtskräftigen Strafbefehl finden, unterliegen diese Feststellungen nicht der (relativen) Bindungswirkung des § 16 Abs 2 ThürDG (juris: DG TH). (Rn.45) 2. Einzelfall, in dem einem Polizeibeamten im Ruhestand wegen wiederholter körperlicher Misshandlung seines Stiefkindes, also wegen eines einheitlich zu bewertenden außerdienstlichen Dienstvergehens, das Ruhegehalt abzuerkennen war. (Rn.41) (Rn.75) I. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die Dienstpflichtverletzungen hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 S. 3 ThürDG. Danach muss sie den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 S. 1 ThürDG führen müssten. Dies gilt nach dem eingangs Beschriebenen insbesondere auch für die unter Vorwurf 1 angeschuldigten Tathandlungen, an deren hinreichender Bestimmtheit zwar Zweifel aufkommen könnten. So ergibt sich nämlich auch bei Zugrundelegung des gesamten Aktenkonvoluts des Klägers nicht, von welchen drei Fällen („aber zumindest in drei Fällen“) die Rede ist. Ungeachtet dessen sieht sich die Kammer ohne Weiteres in der Lage, den so formulierten Vorwurf dahingehend auszulegen, dass der Beklagte seine Stieftochter ... über den benannten Zeitraum zwischen Ende 2009 und dem 26.09.2011 regelmäßig in der beschriebenen Form misshandelt haben soll. Das Verfahren wurde des Weiteren durch den hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Präsidenten der LPD, mit Verfügung vom 30.05.2013 ordnungsgemäß eingeleitet (vgl. zur Zuständigkeit: § 41 S. 2 und 3 ThürDG, § 3 Abs. 2 ThürBG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2 Nr. 3, 1 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 03.07.2013 [Thüringer Staatsanzeiger 2010, S. 1052 ff.]). Der Beklagte wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und belehrt. Er erhielt mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme. Der zunächst im behördlichen Disziplinarverfahren zusätzliche, mit Erweiterungsverfügung des Präsidenten der LPD vom 18.07.2018 erhobene Vorwurf, der Beklagte habe im Zeitraum von 2010 bis Januar 2012 während seiner Dienstzeit im Wechseldienst unter Vortäuschung dienstlicher Erfordernisse Kraftfahrzeuge der Thüringer Polizei für Fahrten zu seiner Privatanschrift in T ... /Sachsen genutzt, wurde mit Verfügung vom 23.02.2017 gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 ThürDG rechtmäßig - ebenfalls durch den Präsidenten der LPD - aus dem Verfahren ausgeklammert; dasselbe gilt für den ebenfalls mit Verfügung vom 18.07.2018 erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe die durch die genannten Fahrten entstandenen Pausen und Arbeitszeitunterbrechungen nicht in seinem Arbeitszeitnachweis niedergelegt. Seine Rechte aus § 36 ThürDG wurden ebenfalls beachtet. Der Präsident der LPD hat ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 02.08.2016 übermittelt, ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist des § 36 S. 1 ThürDG weitere Ermittlungen zu beantragen und ihm nach (aktenkundig gemachten) Abschluss der Ermittlungen auch Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Vor Erhebung der Disziplinarklage hat der Präsident der LPD die nach § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG (aF) vom Beklagten auch so beantragte Beteiligung des Bezirkspersonalrats durchgeführt; der Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten Maßnahme am 05.04.2017 zu. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegenstünde. Solche Fehler sind auch vom Beklagten nicht gerügt worden (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG). 2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu bewertendes, schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (2.1.), welches die Aberkennung seines Ruhegehalts erforderlich macht (2.2.). 2.1. Die Kammer geht von den nachfolgenden drei Sachverhalten aus, die der Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift im Wesentlichen auch so vorgeworfen hat: Vorwurf 1: Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Ende 2009 und dem 26.09.2011 misshandelte der Beklagte seine Stieftochter ... ... S ..., geb. am ... .2000, indem er sie regelmäßig unter dem Vorwand, sie habe schlechte Noten erhalten, massiv mit einem Besenstiel auf deren Gesäß schlug, wozu sich ... jeweils über die Couch beugen musste, und er das Mädchen mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. ... erlitt hierdurch erhebliche Schmerzen und Hämatome, vor allem im Bereich des Gesäßes. Vorwurf 2: Der Beklagte schlug zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende 2009 und dem 26.09.2011 ... Kopf gegen die Ofenplatte in der Küche, wodurch sie erhebliche Schmerzen erlitt. Vorwurf 3: Am 26.09.2011 schlug er ... ohne rechtfertigenden Grund mit der flachen Hand rechts und links ins Gesicht, wodurch sie Schmerzen erlitt. Diese drei Sachverhalte stehen aufgrund der mündlichen Verhandlung fest, in der die Kammer Beweis durch Einvernahme der Zeugin ... ... S ... und ... S ... erhoben hat. Den Vorwurf 3 hat der Beklagte darüber hinaus eingeräumt. Der (relativen) Bindungswirkung des § 16 Abs. 2 ThürDG unterlagen die Feststellungen zu den Vorwürfen 1 bis 3, die sich gleichartig in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Z ... vom 20.02.2013 (Az.: 20 Cs 110 Js 19549/11; Bl. 179 d. Ermittlungsakte) finden, nicht, weil der Beklagte die Vorwürfe 1 und 2 bestritten hat (zum Bedeutungsgehalt der sog. „relativen Bindungswirkung“ zum gleichlautenden § 57 Abs. 2 BDG etwa: BVerwG, B. v. 04.09.2008 - 2 B 61/07 -, juris, Rdnr. 8). Es besteht nach Auffassung der Kammer aber trotz dessen der für das praktische Leben brauchbare Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.05.2013 - 8 B 70.12 -, juris, Rdnr. 4). Die Zeugin S ... hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalte im Wesentlichen in derselben Weise geschildert wie sie dies auch bereits in ihren vorherigen Vernehmungen, namentlich im Strafverfahren sowie vor der Ermittlungsführerin im Disziplinarverfahren getan hat. Vor der Kammer gab sie Folgendes an: Es treffe zu, dass der Beklagte sie regelmäßig geschlagen bzw. körperlich misshandelt habe. Betreffend das Geschehen an dem Tag, an dem sie von zu Hause weggelaufen sei - der 26.09.2011 - erinnere sie sich noch, dass da wohl ein Elternabend in der Schule gewesen sei. Da ihre Noten nicht gut gewesen und „in den Keller gefallen“ gewesen seien, habe ihr Stiefvater sie an diesem Tag misshandelt und ihr gedroht. Sie habe daher Angst gehabt, ihre Sachen gepackt und sei mit dem Fahrrad ihres Bruders weggefahren. Sie habe sich verstecken wollen, aber auch einen Schlafplatz finden, weshalb sie zu dem Lottoladen gefahren sei, an dem sie am darauffolgenden Morgen gefunden worden sei. Die Mutter eines Freundes aus dem ehemaligen Kindergarten habe sie dort aufgefunden und in den Laden gebracht. Sie habe der Mutter dann mitgeteilt, dass sie nicht nach Hause zurückwolle. Sie habe genau gewusst, was andernfalls geschehen werde, nämlich, dass der Beklagte vor fremden Personen „lieb und nett“ tue und es nach deren Abgang Prügel gebe. Er habe einen Holzstiel, einen alten Besenstiel, gehabt, der auf dem Garderobenständer im Flur gelegen habe, und immer, wenn sie und ihr Bruder sich schlecht verhalten gehabt hätten, z. B. den Haushalt nicht gemacht oder schlechte Noten bekommen hätten, habe der Beklagte den Besenstiel genommen und ihnen auf die Arme oder mit herunter gezogener Hose auf „den Arsch“ gehauen, und zwar so, dass es blaue Flecke gegeben und man das beim Sitzen danach gespürt habe. Sie seien dann in Tränen ausgebrochen. Dabei habe er auch solche Dinge gesagt, wie: „Sehe ich noch eine Träne, gibt es noch weitere Schläge.“ Er habe einst auch das Handgelenk ihres Bruders gebrochen. Darüber hinaus habe es einen sogenannten „Stehplatz“ in der Wohnung gegeben, wo sie und ihr Bruder zur Strafe hätten stehen müssen und den sie nur zum Schlafen oder Essen hätten verlassen dürfen. Die Stockschläge habe es zuletzt an dem Tag gegeben, an dem sie auch weggelaufen sei. Grund hierfür sei gewesen, dass sie nach der Schule heimlich den Fernseher - was sie nicht gedurft habe - angeschaltet gehabt hätte, anstatt den Haushalt zu machen; der Beklagte sei derweil nach Hause gekommen und habe sie erwischt. Grundsätzlich sei es so gewesen, dass das Verhältnis zum Beklagten bis zur Einschulung in Ordnung gewesen sei. Dann sei es so langsam losgegangen, insbesondere weil sie auch wegen ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche nicht so gute Noten erhalten gehabt habe; mit dem Tod seiner Mutter sei es dann noch schlimmer geworden. Sie sei(en) verprügelt worden, wenn sie schlechte Noten erhalten gehabt hätten. Einmal hätte sie den Teppich mit einem heißen Topf verbrannt und versucht, dies auf den Hund zu schieben, was nicht gelungen sei; dann hätte es auch Prügel gegeben. Ihrer Mutter habe sie sich zwar anvertraut, aber diese sei selbst vom Beklagten verprügelt worden. Weiterhin berichtete sie, der Beklagte habe ihr auch einmal eine Gehirnerschütterung verpasst, indem er ihren Kopf auf die Ofenplatte in der Küche geschlagen habe. Im Anschluss habe sie dennoch den Haushalt machen müssen. Zu dem Vorfall konkret befragt, gab sie an, sie meine, das wäre zeitlich einige Tage bevor sie abgehauen sei, gewesen. Zum Arzt sei sie nicht gebracht worden. Ihr Kopf habe sich gedreht, die Augen hätten geflackert, sie habe das Gleichgewicht kaum halten können und sie habe selber gemerkt, dass mit ihr etwas nicht stimme. An den konkreten Anlass könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Zeugin schilderte die Tathandlungen durch den Beklagten zu den Vorwürfen 1 und 2, so wie sie ihm vorgeworfen werden. Sie sagte ruhig, sachlich und konzentriert aus und schilderte - in der erwartbaren Art und Weise, nachdem die Vorkommnisse mehr als 11 Jahre zurückliegen - eindrücklich, zu welchen Anlässen und unter welchen örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten die vorgeworfenen Übergriffe des Beklagten in etwa stattgefunden haben. Die Kammer hält ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft. Sie decken sich mit denjenigen, die sie bereits in ihren Vernehmungen vor der Polizei bzw. der Ermittlungsrichterin (vgl. Bl. 46 ff. und 144 ff. d. Ermittlungsakte StA) und auch vor der Ermittlungsführerin im Disziplinarverfahren (vgl. Bl. 66 ff. Disziplinarakte Bd. 2) getätigt hatte. Auch hier hatte sie jeweils die Begebenheiten vom Tag ihres Weglaufens in der gleichen Weise berichtet, insbesondere, dass der Beklagte sie zunächst beim Fernsehen erwischt gehabt und sie bereits deshalb Ärger und Schläge bekommen habe. Der Beklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung dieses Randgeschehen um den Fernseher eingeräumt und auch, dass er seiner Stieftochter dafür die unter Vorwurf 3 zur Last gelegte Ohrfeige - auch, wenn er es als „in den Nacken packen und vor sich herschieben“ - bezeichnet hat. Dass ... selbst die Ohrfeige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht mehr erwähnt hat, sondern angab, sie sei mit dem Stock geschlagen worden, führt nicht dazu, dass ihre Angaben insgesamt nicht glaubhaft wären. Letztlich hat sie von jahrelangen Misshandlungen durch den Beklagten gesprochen, sodass Erinnerungslücken an konkrete Geschehnisse - auch betreffend den Tag des Weglaufens - nachvollziehbar und typisch sind; jedenfalls hat sie immer vorgetragen, am Tag ihres Weglaufens sei sie bereits aufgrund des unerlaubten Fernsehens misshandelt worden und wegen des bevorstehenden Elternabends habe sie weitere Misshandlungen angedroht bekommen. Bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren hat dabei etwa der ehemalige Lehrer der Zeugin F ..., der Zeuge S ..., bestätigt (Bl. 74 d. Ermittlungsakte StA), dass an dem 26.09.2011 tatsächlich ein Elterngespräch in der Schule stattgefunden hat; auch der Beklagte selbst hat das so geschildert. Weiterhin haben auch die anderen, im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeugen bestätigt, dass ... ihnen gegenüber von körperlichen Misshandlungen ihres Stiefvaters berichtet habe. So gab ihre damalige Freundin, die Zeugin ... S ... (Bl. 153 ff. d. Ermittlungsakte StA) an, die Zeugin F ... habe ihr anvertraut, dass der Beklagte sie des Öfteren schlage, dies passiere immer dann, wenn sie etwas nicht mache, was die Eltern von ihr wollten; sie hätte von Schlägen mit der flachen Hand und Ohrfeigen berichtet. Weiterhin habe die Zeugin F ... erzählt, von zu Hause abhauen zu wollen, weil sie immer geschlagen werde. Daneben erklärte sie, dass der Beklagte sie bereits beim 2. Besuch bei ihm und seiner Familie zu Hause unfreundlich und grundlos weggeschickt habe; dies korreliert mit den Angaben der Zeugin F ..., dass der Beklagte sie quasi von der Außenwelt abgeschirmt habe und sie keine Freundinnen hätte haben dürfen. Auch die frühere Kunstlehrerin der Zeugin F ..., die Zeugin ... D ... (Bl. 160 ff. d. Ermittlungsakte StA), erklärte, sich „dunkel“ daran erinnern zu können, dass die Zeugin F ... ihr erzählt habe, von ihrem Stiefvater geschlagen und auch eingesperrt zu werden. Zu konkreten rechtlichen Schritten sei es - abgesehen von einem Vermerk an das Jugendamt - letztlich aber nicht gekommen, weil die Kollegen sie gewarnt gehabt hätten, dass „mit dem Herrn M ... nicht zu spaßen wäre“. Weil die zu diesem Zeitpunkt auch ein kleines Kind gehabt habe, hätte sie dann nichts unternommen. Darüber hinaus hat die Zeugin F ... in der mündlichen Verhandlung von einigen Gepflogenheiten und Geschehnissen in ihrem Elternhaus berichtet, aus denen die Kammer einen Gesamteindruck von den Verhältnissen im Hause des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt gewinnen konnte. So erwähnte sie, dass der Beklagte sie und ihren Bruder einst gezwungen gehabt habe, verschimmelte Brote zu essen, nachdem von den Kindern verschmähte Schulbrote in deren Kinderzimmern gefunden worden waren. In ähnlicher Weise hat sie beispielsweise auch bereits in der richterlichen Vernehmung davon gesprochen, dass sie und ihr Bruder hätten verschimmeltes Essen essen müssen (Bl. 147 d. Ermittlungsakte StA). Sie berichtete zudem davon, dass der Beklagte ihr einst ein Deodorant in den Mund gesprüht gehabt habe, weil sie und ihr Bruder sein Deodorant aus dem Badezimmerfenster gesprüht gehabt hätten. Dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich des Vorwurfs 2. Hierzu hat sich die Zeugin F ... in der mündlichen Verhandlung spontan geäußert, indem sie die bereits geschilderten Angaben zu dem Vorfall mit der Ofenplatte machte. Dass sie sich an dieser Stelle zeitlich nicht mehr genau festzulegen vermochte, ist wegen des enormen Zeitablaufs nicht verwunderlich und daher nicht von Relevanz. Den Vorfall hat die Zeugin F ... im Kern auch bereits in ihren früheren Aussagen geschildert (vgl. die ermittlungsrichterliche Vernehmung Bl. 147 Ermittlungsakte StA sowie diejenige vor der Ermittlungsführerin Bl. 70 d. Disziplinarakte). Fest steht zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Zeugin F ... in dem unter Vorwurf 1 angeschuldigten Zeitraum misshandelt worden ist und dabei schmerzhafte Verletzungen davongetragen hat, und zwar durch stumpfkantige Gewalteinwirkung gegen das Gesäß, wobei die erlittenen Verletzungen typisch als Folgen von wuchtig ausgeführten Schlägen mit einem Stock bzw. stockähnlichen Gegenstand zu bewerten seien. Zu diesem Ergebnis gelangen der Rechtsmediziner Prof. Dr. med. K ... sowie die Ärztin B ... aufgrund ihrer Begutachtung der Zeugin F ... am 28.09.2011, also zeitnah nach deren Auffinden (Bl. 21 ff. d. Ermittlungsakte StA). ... habe zu diesem Zeitpunkt sieben, zum Teil deutlich als geformte Verletzungen imponierende, ältere Hautblutungen an beiden Gesäßhälften aufgewiesen; zwei oder drei davon (doppelkonturierte) seien jedenfalls durch die benannte Einwirkung entstanden. Dabei sei das Tatwerkzeug jeweils unterschiedlich zur Körperoberfläche gerichtet worden, weil sich das sogenannte Negativbild des Tatwerkzeugs auf der Haut habe erkennen lassen. Zudem habe ... mindestens zwei weitere Hämatome am Gesäß, die ebenfalls für kräftigere Schläge mit einem Gegenstand sprächen. Die Gutachter stellen zudem fest, dass die schlagbedingten Verletzungen ca. eine Woche vor der Begutachtung entstanden seien. Aufgrund der Intensität, mit der die Schläge ausgeführt worden sein müssen, sei davon auszugehen, dass ... erhebliche Schmerzen erlitten habe. Das Verletzungsbild sei charakteristische Folge einer körperlichen Misshandlung des Kindes durch fremde Hand. Nach dem Ergebnis dieser plausibel erstatteten und nachvollziehbar begründeten Begutachtung bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die Zeugin F ... im betreffenden Zeitraum misshandelt worden ist. Die Begutachtung belegt objektiv etwa eine Woche alte Schlagverletzungen im Bereich Rücken/Becken/Gesäß, die plausiblerweise mit einem Stock ausgeführt worden sind. Die Misshandlungen können also etwa auf den 21.09.2011 datiert werden. Auch dies korrespondiert mit den Angaben der Zeugin F ..., sowohl in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer als auch davor. Dabei gab sie vor der Kammer zwar an, sie meine, an dem Tag, an dem sie weggelaufen sei, das letzte Mal mit dem Stock geschlagen worden zu sein - dies wäre allerdings bereits zwei Tage vor der Begutachtung gewesen und würde die etwa eine Woche alten Verletzungen nicht erklären. Diese Angaben widerlegen aber den Vorwurf 1 überhaupt nicht. Im Gegenteil sprechen ihre Ausführungen für die Regelmäßigkeit der Misshandlungen. Unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich am Tag ihres Weglaufens mit dem Stock verprügelt worden ist oder „nur“ geohrfeigt, hat sie stets berichtet, die Misshandlungen an diesem Tag in Verbindung mit der Angst vor weiteren seien der Auslöser ihrer Flucht gewesen. Insoweit blieb und bleibt die Aussage konstant. Ob daneben an dem besagten 26.09.2011 der Stock zum Einsatz gekommen und der Beklagte vielleicht nicht allzu stark zugeschlagen hat - sodass der Begutachtung entsprechende Verletzungen nicht hervorgerufen worden sein können - oder ob die Zeugin F ... hier einem Erinnerungsfehler unterlag, kann dahingestellt bleiben. Denn, dass sie überhaupt an dem Tag geschlagen worden ist, hat der Beklagte, wie dargestellt, eingeräumt und dass sie kurze Zeit vorher mit einem Stock durch Schläge auf die hintere untere Körperseite misshandelt worden ist, steht fest aufgrund des Gutachtens. Die Kammer geht dabei, wie angedeutet, auch davon aus, dass die in der Begutachtung festgestellten Verletzungen und Vernarbungen durch den Beklagten zugefügt worden sind. Dies ergibt sich aus der bereits dargestellten Gesamtschau der Aussage der Zeugin F ..., ihres Aussageverhaltens im Strafverfahren und den dortigen Angaben der anderen vernommenen Zeugen zum Randgeschehen. Insgesamt ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin F ... den Beklagten zu Unrecht belasten sollte. Eine entsprechende Falschaussagemotivation vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es erscheint auch nicht plausibel erklärlich, weshalb ein 11-jähriges Kind derartige Misshandlungen und Lebensumstände erfinden, diese auch dem Umfeld in immer wieder derselben Weise zu unterschiedlichen Gelegenheiten mitteilen, dann freiwillig in ein Heim, weg von seinem Zuhause, ziehen und das Ganze dann auch mit der hier gezeigten Entschlossenheit und Endgültigkeit jahrelang durchhalten sollte. Hinzu kommt, dass die Zeugin F ... gegenüber dem Beklagten keinen erkennbar gesteigerten Belastungseifer zeigte. Sie schilderte die Geschehnisse in der Regel recht sachlich - soweit das möglich erscheint - und betonte auch positive Begebenheiten, wie beispielsweise, dass es auch Belohnungen gegeben habe, wenn eine gute Note erzielt worden sei (vgl. die Vernehmung durch die Ermittlungsführerin Bl. 69 d. Disziplinarakte) oder dass die familiäre Situation vor dem Tod der Mutter des Beklagten in Ordnung gewesen wäre (vgl. die ermittlungsrichterliche Vernehmung im Strafverfahren Bl 146 d. Ermittlungsakte StA). Soweit der Beklagte im Rahmen des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen hat, dass seine Stieftochter eine lebhafte Phantasie habe, schon des Öfteren gelogen und Geschehnisse erfunden gehabt habe, ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts an ihrer Glaubwürdigkeit. Zwar lässt sich der Ermittlungsakte tatsächlich entnehmen, dass die Zeugin F ... derlei Verhaltensweisen gezeigt hat - und dabei offensichtlich auch äußerst aggressiv werden konnte. Allerdings sind diese Aussagen über das Verhalten der Zeugin F ... vorliegend nicht schlussfolgerungsfähig, weil es sich schlicht um Folgen der Vernachlässigung bzw. Misshandlungen handeln kann und die massivsten Verhaltensauffälligkeiten erst im Anschluss an das Geschehen vom 26.09.2011 dokumentiert sind. Dies gilt insbesondere für den vom Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren eingereichten Schriftsatz, dem er mehrere Anlagen angehängt hat, die als Belege dafür dienen sollen, dass die Zeugin F ... ein „äußerst kompliziertes Kind“ gewesen sei. Dies gilt selbstredend ganz unabhängig davon, dass auch die Misshandlung eines „äußerst schwierigen Kindes“ in keiner Weise rechtfertigungsfähig ist. Die Zeugin V ..., Erzieherin der Zeugin F ... in dem von ihr bewohnten Heim, gab im Rahmen ihrer Vernehmung im Januar 2012 (Bl. 115 ff. d. Ermittlungsakte StA) an, ... zeige sehr viele Verhaltensauffälligkeiten. Sie haben einen großen Hass auf sich selbst. Wenn so etwas stattgefunden habe, wie dass die Mutti sie bei den Telefonaten ignoriert habe, sei sie danach immer sehr traurig gewesen. Dies habe sich dann meistens in Aggression umgewandelt und in Wut auf Gegenstände. Sie sei psychisch sehr instabil und leide unter starken Stimmungsschwankungen, zeige eine Verweigerungshaltung betreffend die Schule und das gesamte soziale Umfeld und uriniere beispielsweise auch in das Bett. Die Einrichtungsleiterin, die Zeugin D ..., erklärte in ihrer Einvernahme am 29.08.2012 vor dem Amtsgericht Z ... im familienrechtlichen Verfahren betreffend das Umgangsrecht (Az.: 9 F 364/12; Bl. 23 ff. d. Ermittlungsakte)), ... neige zu Übertreibungen, die häufig aus Wunschdenken rührten - dies betreffe beispielsweise die Kontaktaufnahmeversuche ihres leiblichen Vaters. Sie schätze ein, dass ... zu diesem Zeitpunkt in dem Heim angekommen sei und dieses als Schutzraum akzeptiere; sie sei medikamentös eingestellt - ob dies bereits eine Wirkung zeige, sei noch nicht zu beurteilen; ... verliere etwa einmal im Monat die Kontrolle über sich und laufe auch mal weg, komme aber auch von selbst zurück. Psychische Auffälligkeiten und solche im Verhalten dokumentiert auch die schriftliche Zielüberprüfung in Vorbereitung des Hilfeplangesprächs vom 16.11.2012 (Bl. 27 ff. d Ermittlungsakte). Hier wird wiederholt auf den aus ... Sicht unzureichenden und unzuverlässigen Kontakt zu Mutter und leiblichem Vater hingewiesen; dies führe unter anderem zu unzureichend erfüllten Bedürfnissen und zerschlagenen Hoffnungen, was zu nicht lösbaren Belastungssituationen für ... führe; symptomatisch seien hier Einnässen, schlimme Albträume, Angstzustände und das unkontrollierte Urinieren in Behältnisse. Der ehemalige Klassenlehrer der Zeugin F ..., der Zeuge S ..., berichtet im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 08.11.2011 (vgl. Bl. 73 ff. d. Ermittlungsakte StA) eher von einem zurückhaltenden Kind, welches im Ergebnis aber doch im Klassenverbund integriert gewesen sei. Hinzu kommt - ohne dass es von beweisrechtlicher Relevanz wäre -, dass keine bzw. keiner der Zeuginnen und Zeugen, die in familienrechtlicher Hinsicht mit der Zeugin F ... zu tun gehabt haben, je grundlegende Zweifel an den von ihr geschilderten Geschehnissen geäußert haben; im Gegenteil war, wie ansatzweise dargestellt, regelmäßig die Sprache von erheblichen familiären Problemen und Belastungen. Die Zeugin K ..., die als Psychotherapeutin seinerzeit die Zeugin F ... betreute (zum Vernehmungszeitpunkt etwa seit zwei Jahren) und auch bei deren Vernehmung im disziplinaren Ermittlungsverfahren am 12.04.2016 zugegen war (vgl. Bl. 152 ff. bzw. 170 ff. d. Ermittlungsakte), schätzte ihrerseits die Angaben der Zeugin F ... betreffend die erlittenen Misshandlungen durch den Beklagten als „absolut glaubhaft“ ein. Sie schildert zudem - ebenso wie bereits andere Betreuerinnen und Betreuer der Zeugin F ... -, dass es kaum familiäres Interesse an ... gebe seit diese im Heim untergebracht sei und insbesondere von Seiten der Mutter kaum eine Kooperation stattfinde; dies sei für ... enorm frustrierend und führe regelmäßig zu Verhaltensauffälligkeiten. Diese Angaben der betreuenden Psychotherapeutin stützen jedenfalls den Eindruck, den auch die Kammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin F ... betreffend in der mündlichen Verhandlung hatte. Letztlich gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass der vom Beklagten umfänglich bemühte Einwand, seine Stieftochter sei ein schwieriges Kind gewesen, dem - zusammenfassend - nicht geglaubt werden könne, den vorstehend geschilderten Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht erschüttern. Vorwurf 3 hat der Beklagte eingeräumt. Die Kammer glaubt dem Beklagten aber nicht, dass es sich bei dem Übergriff auf die Zeugin F ... am 26.09.2011 um einen „einmaligen Ausrutscher“ gehandelt hat, wie es der Beklagte hinlänglich versucht hat darzustellen. Seine Ausführungen waren wenig glaubhaft und in ihrer Gesamtheit auch nicht plausibel. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung bereits zwei Situationen eingeräumt, in denen er die Zeugin F ... körperlich misshandelt hat. Die Kammer hält dabei die neuartige, weitere Einlassung des Beklagten, die er in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer getätigt hat, für eine aus seiner Sicht notwendige, verfahrenstaktische Schutzeinlassung, die die Feststellungen des medizinischen Gutachtens plausibilisieren soll. Im Einzelnen: Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht nur die „Ohrfeige“, die aus seiner Sicht eher ein Nackengriff gewesen sei, gestanden, sondern hat darüber hinaus ein Geschehen eingeräumt, welches sich einige Tage vor der Ohrfeige - die ihrerseits am Tag des Weglaufens der Zeugin F ... erfolgt ist - stattgefunden habe und welches letztlich aus seiner Sicht die medizinisch festgestellten Schlagverletzungen der Zeugin F ... erklären sollen. So gab er an, er habe die ... an diesem Tag aufgefordert, für die Schule zu arbeiten, was sie nicht gewollt habe. Sie hätte daher von einem kombinierten Telefon-/Faxgerät die Antenne abgebrochen und anschließend einen Fußabtreter auf ihn geworfen, den er habe abfangen können. Anschließend habe sie auch noch den Telefonhörer in seine Richtung geworfen; dieser habe ihn im Gesicht getroffen, sei zu Boden gefallen und kaputtgegangen. Er habe eine blutige Wunde davongetragen. Daraufhin habe er sich den auf der Flurgarderobe liegenden Stock gegriffen, sei hinter ... her, die die Treppe zu ihrem Kinderzimmer hinaufgerannt sei, und habe sie im Hochlaufen auf der Treppe mit dem Stock von hinten geschlagen. Dies erkläre auch die unterschiedlichen Schlagrichtungen, die festgestellt worden seien. Der Stock rühre von einem Spielzeug her; diesen habe er einst aus dem Keller geholt, um etwas unter einem Schrank hervorzuholen und er sei dann in Vergessenheit geraten und auf der Garderobe liegen geblieben. An diesem Tag habe er ihn zum ersten und einzigen Mal benutzt; er sei bereits staubig gewesen. ... habe sich daraufhin in ihr Bett gelegt und geweint; er habe dann direkt nach ihr geschaut und sie gefragt, ob alles in Ordnung sei, was sie bejaht habe. Er selber sei über sich erschrocken gewesen und habe unmittelbar mit der Kindsmutter gesprochen wie auch mit ... . An ... habe er anschließend keine Verhaltensänderungen bemerkt. Das derartige Geschehen hat der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geschildert. Die Darstellungen wirkten konstruiert und unplausibel. So ist schon praktisch kaum nachvollziehbar, wie der Beklagte hinter der Zeugin F ... - einem zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben recht agilen und wilden 11-jährigen Mädchen - die Treppe hochgerannt sein und ihr quasi im Rennen den Stock präzise auf den hinteren Körperteil geschlagen haben will; abgesehen davon, dass er dabei den Stock auch noch in verschiedene Schlagrichtungen gedreht haben will. Dass er sie in Bewegung überhaupt und dann auch noch mit derartiger Wucht erwischt haben soll, ist eher nicht vorstellbar. Zumal er auch angab, der Wurf mit dem Telefonhörer habe eine blutende Wunde hinterlassen und er sei auch einige Sekunden erstarrt, habe dann zu dem Stock gegriffen und sei auf die Zeugin F ... los; wenn dem aber so war, ist noch weniger erklärlich, dass er das Kind noch auf der Treppe eingeholt haben und es dort geschlagen haben will. Zudem waren seine Angaben widersprüchlich. So erklärte er einerseits, er habe mit der Mutter der Zeugin F ... bereits zusammengelebt, als die Zeugin F ... erst etwa ein halbes Jahr alt gewesen sei. Er habe sie immer wie eine leibliche Tochter angesehen; es habe sogar den Versuch gegeben, sie und ihren Bruder zu adoptieren. Andererseits, und dies ist für die Kammer überhaupt nicht nachvollziehbar, ließ er es ohne Weiteres zu, dass die Zeugin F ... mit 11 Jahren in ein Heim kam und unternahm keinerlei Versuche, das Kind, das er angeblich als eigenes ansah, nach Hause zu holen. Auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, wieso er dies habe geschehen lassen, antwortete er, dass ... dies selbst so gewollt habe, er aber nicht wisse, warum - er sei ja auch nicht der leibliche Vater. An dieser Stelle seien auch nochmals die bereits ausgeführten Angaben der Zeuginnen und Zeugen zu erwähnen, die sich mit der Zeugin F ... befasst haben, nachdem sie in das Heim gekommen war und die allesamt berichtet haben, die Familie pflege kaum Kontakt zu ihr und die Zeugin F ... fühle sich emotional vernachlässigt und allein gelassen. Aus all dem vermochte die Kammer zumindest keine Überzeugung dahingehend erlangen, dass der Beklagte der liebende Vater für die Zeugin F ... war als der er sich zu inszenieren versuchte. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung auch überhaupt keinen Erklärungsansatz dafür hatte, wo sich seine Stieftochter die ganzen Narben und Schlagverletzungen zugezogen haben könnte, die in der medizinischen Begutachtung vom 28.09.2011 festgestellt worden sind. Die Kammer hält es auch an dieser Stelle für völlig lebensfremd, dass derart gravierende Verletzungen eines Kindes unentdeckt bleiben, zumal dann, wenn der Vortrag des Beklagten, er sei nicht dafür verantwortlich, als wahr unterstellt würde. Denn in diesem Fall wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass die Eltern sich den Ursachen der (schwerwiegenden) Verletzungen annehmen. Insoweit sind auch diese Angaben des Beklagten, er habe hiervon keine Kenntnis und könne sich das auch nicht erklären, völlig unglaubhaft. An der durch die Kammer gewonnenen Überzeugung ändern auch die Angaben des Zeugen S ... in der mündlichen Verhandlung nichts. Die Kammer hält diese ebenfalls für gelogen und glaubt dem Zeugen kein Wort. Seine gesamte Aussage war vollkommen widersprüchlich und unplausibel. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zunächst an, seine Schwester, die Zeugin F ..., und er hätte das letzte Mal Kontakt etwa ein bis zwei Jahre vor der Verhandlung Kontakt gehabt; diesen hätte seine Schwester dann wieder abgebrochen. Dann behauptete er plötzlich, seine Schwester hätte vor der Verhandlung Druck auf ihn ausgeübt und erklärte auf Nachfrage, wie das mit der zunächst geäußerten Angabe zusammenpasse, seine Schwester hätte ihn, nachdem sie und er die gerichtlichen Ladungen erhalten gehabt hätten, angerufen und ihn damit erpresst, dass er seine Nichte nicht mehr sehen dürfe, wenn er nicht in der Verhandlung gegen den Beklagten aussage. Auf Nachfrage, wie das im Hinblick auf seine erste Angabe sein könne, sagte er, das wäre nur ein kurzer telefonischer Kontakt gewesen; seine Schwester hätte ihn angerufen, das mit der Nichte gesagt und aufgelegt. Bereits an dieser Stelle erscheint es unplausibel, dass die Zeugin F ... den Zeugen S ... mit einem Umgangsverbot seine Nichte betreffend gedroht haben soll, obwohl der Kontakt vor dem angeblichen Telefonat ohnehin bereits seit zwei Jahren gar nicht mehr bestanden haben soll. Dass es im Jahr 2020 zwischen den beiden Kontakt gegeben hat, hat im Übrigen die Zeugin F ... in ihrer eigenen Vernehmung bestätigt; auch, dass sie von sich aus diesen Kontakt wieder abgebrochen hat. Zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Anruf der Zeugin F ... sei der Beklagte bei ihm aufgetaucht und habe um ein Gespräch gebeten. Sie hätten sich dann in sein Auto gesetzt und geredet; der Beklagte habe ihn gefragt, ob er die Ladung bekommen habe und ob er gemeinsam mit ihm zu dem Termin fahren wolle und ob er aussagen wolle. Der Beklagte sagte ihm daraufhin, er solle selbst entscheiden, was er aussagen wolle; er habe nicht versucht, ihn zu beeinflussen. Auch diese Angaben des Zeugen S ... entsprechen nach Auffassung der Kammer nicht der Wahrheit. Zunächst ist das von ihm geschilderte Geschehen schon gar nicht plausibel, d. h. dass der Beklagte bei ihm aufgetaucht sein soll, nur um ihm zu sagen, er soll aussagen, was er wolle. Welchen Grund der Beklagte hierfür gehabt habe könnte, bleibt völlig offen. Zudem widersprechen diese Angaben grundlegend denen, die der Zeuge S ... in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden der Kammer am 29.12.2022 geführt hat. Laut entsprechendem Telefonvermerk (Bl. 112 d. Gerichtsakte) hat der Zeuge S ... an diesem Tag beim Vorsitzenden der Disziplinarkammer angerufen und geäußert, dass der Beklagte plötzlich bei ihm vor der Tür gestanden hätte, obwohl dieser bisher seine Adresse nicht gekannt und es seit Jahren keinen Kontakt gegeben hätte. Er (der Zeuge S ... ) habe die Tür nicht geöffnet und wünsche auch keinen Kontakt zum Beklagten; der Vorsitzende hat dem Zeugen dann zugesagt, mit den Bevollmächtigten des Beklagten Kontakt aufzunehmen, damit deren Mandant angehalten werde, den Zeugen S ... nicht erneut aufzusuchen (ausweislich Bl. 113 ff. d. Gerichtsakte erfolgt). Diese völlig widersprüchlichen Angaben und Verhaltensweisen des Zeugen S ... sind nicht erklärlich. In der mündlichen Verhandlung räumte er nach mehrfachem Hinweis auf seine Wahrheitsplicht und unter Vorhalt des Telefonvermerks ein, dass die Angaben am Telefon unzutreffend gewesen seien. Er räumte zudem ein, dem Vorsitzenden am Telefon auch noch mitgeteilt zu haben, dass der Beklagte früher sowohl die Zeugin F ... als auch ihn verprügelt habe. Auch diese Angaben seien falsch gewesen; er habe seiner Schwester einen Gefallen tun wollen bzw. habe diese ihn dazu genötigt mit der benannten Androhung, er dürfe andernfalls seine Nichte nicht wiedersehen. Hinzu kommt, dass der Zeuge S ... sich während der gesamten Vernehmung betont wortkarg und einsilbig gab; was genau er gegenüber dem Vorsitzenden am Telefon gesagt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, ebenso, was er eigentlich mit dem Anruf bezweckt habe. Im Ergebnis dieser ganzen Widersprüche und Sonderlichkeiten, die der Zeuge S ... in der mündlichen Verhandlung von sich gab, glaubt die Kammer ihm kein Wort und hält die gesamte Aussage für unbrauchbar, und damit unergiebig. Abgesehen davon, dass die Kammer die Angaben des Zeugen S ... aus dem Eindruck der mündlichen Verhandlung schon für nicht glaubhaft erachtet, sprechen auch Angaben anderer Zeugen, die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vernommen worden sind und sich unter anderem zu Beobachtungen des Zeugen S ... selbst während seiner Kindheit geäußert haben, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, der Beklagte hätte die Kinder nie geschlagen und die Aussage seiner Schwester sei falsch. So berichtete etwa die Zeugin K ... (Bl. 90 d. Ermittlungsakte StA), dass der Zeuge S ... mit einem ihrer Söhne in die Klasse gegangen sei, eines Tages vor ihrem Grundstück gestanden und nicht nach Hause gewollt hätte; bei einem folgenden Gespräch hätte er eindeutig zu ihr gesagt, dass er von seinem Vater geschlagen werde. Im Ergebnis all dessen geht die Kammer davon aus, dass die Vorwürfe 1, 2 und 3 feststehen. Der Beklagte handelte hinsichtlich aller Vorwürfe vorsätzlich und schuldhaft. Durch die drei festgestellten außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Das Verhalten ist zudem strafrechtlich relevant, weil hinsichtlich aller Vorwürfe jeweils der Straftatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener - hinsichtlich des Vorwurf 1 sogar in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung - gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Das Fehlverhalten des Beklagten ist als außerhalb des Dienstes einzuordnen, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rdnr. 10). Es erfüllt dabei die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG an ein außerdienstliches Dienstvergehen. Da der Beamte außerhalb seines Dienstes grundsätzlich nur verpflichtet ist, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG), kann sein außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung als solche reicht zur Annahme eines Dienstvergehens nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, B. v. 08.03.2018 - 2 B 48/17 -, juris; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris, m. w. N.). Die Voraussetzungen sind gegeben, denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie haben daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses in sie gesetzte Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst in erheblichem Umfange Vorsatzstraftaten begehen. Erhebliche Straftaten von Polizeibeamten begründen daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz eines außerdienstlichen Charakters stets ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (U. v. 18.06.2015, a. a. O., Rdnr. 21 ff.). 2.2. Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) wiegt so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 10 ThürDG, zu erkennen war. Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der Maßnahme ist § 11 Abs. 1 ThürDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Dies setzt voraus, dass die sich aus § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu seinem Verschulden stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (st. Rspr., vgl. BVerwG, vgl. U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rdnr. 21 f.; U. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 32; U. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rdnr. 10, jeweils m. w. N.). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Kriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst seine persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rdnr. 21; U. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 13 ff.; U. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, juris, Rdnr. 39 ff.). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch Zuordnung des festgestellten Dienstvergehens zu einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 ThürDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, a. a. O.). Ist Gegenstand des Dienstvergehens ein Verhalten, dass einen Straftatbestand verwirklicht, hat sich die Maßnahmebemessung maßgeblich an dem gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris, m. w. N.). Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris, Rdnr. 10; U. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rdnr. 15; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdnr. 31; U. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rdnr. 22). Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht dieser Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Davon ausgehend weist das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten zweifellos einen Bezug zu seinem Amt auf. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beklagten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Denn der Beklagte ist Polizist und damit gehört es zum Kern seiner Aufgaben, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären und die Bürger vor genau solchen Übergriffen zu schützen. Die Eignung dieses Verhaltens zur erheblichen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums ergibt sich bereits aus dem für die begangenen Straftaten vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen, nachdem dieser für eine Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 Abs. 1 StGB ebenso wie für eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren im obersten Bereich liegt. Aufgrund dessen ist auch der Orientierungsrahmen für eine Maßnahme bis hin zur Höchstmaßnahme eröffnet. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, juris). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Dabei sind für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - sowohl nach oben wie nach unten - alle be- und entlastenden Umstände einzustellen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, sah sich die Kammer veranlasst, den vorgegebenen Orientierungsrahmen bis zur Aberkennung des Ruhegehalts voll auszuschöpfen. Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, U. v. 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, juris). Dies ist vorliegend die regelmäßige Misshandlung der Zeugin F ... mit dem Stock (Vorwurf 1). Bereits die im Rahmen des Vorwurfs 1 festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beklagten wiegen schwer. Gewaltdelikte gegenüber Kindern (bzw. generell Minderjährigen), enthalten - bereits unabhängig von dem konkreten Amt, das ein Beamter innehat - einen ganz erheblichen Schuldvorwurf. Die strafbare Misshandlung von Kindern oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Der Täter greift in den Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Weise gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann und durch das Gewalterlebnis in seinem Urvertrauen zutiefst erschüttert wird. Der Schutz dieses vulnerablen Personenkreises vor Misshandlung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit besonders ernst genommen wird. Dies kommt auch bereits in dem vom Gesetzgeber festgelegten hohen abstrakten Strafrahmen bei § 225 Abs. 1 StGB zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass die Misshandlungen mit einem Stock ausgeübt worden sind, und damit im strafrechtlichen Sinne ein gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwendet worden ist. Auch hier bringt der Gesetzgeber mit dem erhöhten Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) den besonderen Unwertgehalt zum Ausdruck. Die derartigen Übergriffe dürften erhebliche Schmerzen hervorgerufen haben - die konkreten Verletzungsfolgen sind mit dem medizinischen Gutachten vom 30.09.2011 hinreichend belegt. Der Verwendung eines Tatwerkzeugs zur Durchführung der elterlichen „Züchtigung“ bringt ein enormes Gewaltpotenzial zum Ausdruck. Darüber hinaus sind die Misshandlungen nicht nur regelmäßig, sondern auch systematisch ausgeführt worden: Die Zeugin F ... musste sich über das Sofa lehnen und ist dann mit einem Stock auf das Gesäß geschlagen worden. Diese Methode nutzte der Beklagte mithin als mehr oder weniger übliches Mittel zur „Erziehung“. Ein - wie auch immer gearteter - Affekt spielte dabei keine Rolle. Auch die weiteren festgestellten Misshandlungen der Zeugin F ... wiegen schwer, wobei dem Schlag des Kopfes auf die Ofenplatte ein größeres Gewicht zukommt als der eingeräumten Ohrfeige. Letztlich fügen sich auch diese Sachverhalte in das vom Beklagten installierte häusliche Züchtigungssystem ein. Alles in allem führte das so weit, dass die Zeugin F ... im Alter von gerade einmal 11 Jahren entschied, in einem Heim zu leben anstatt im eigenen Zuhause. Nicht außer Acht zu lassen ist schließlich, dass der Beklagte im engsten Familienkreis gewalttätig geworden ist. Die Scheu, das Fehlverhalten eines Polizisten zur Anzeige zu bringen und sich damit „seines Gleichen“ auszusetzen und auf deren Unterstützungen und Wohlwollen angewiesen zu sein, setzt aus Sicht der Kammer ganz nachvollziehbar ein besonderes Selbstbewusstsein voraus, dem sich nicht jeder gewachsen fühlt; das war dem Beklagten auch bewusst. Dies hat er ausgenutzt. Nicht zugute hält die Kammer dem Beklagten, dass die Zeugin F ... ihn provoziert und überfordert haben mag. Bereits im Hinblick auf die Regelmäßigkeit seines Fehlverhaltens kann der Beklagte dies nicht als Entlastungsgrund geltend machen. Im Rahmen des gesamten Verfahrens wurde deutlich, dass der Beklagte die Belastung der familiären Situation ausschließlich auf das Verhalten der Zeugin F ... zurückgeführt hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er im Gegensatz dazu sein eigenes Verhalten ihr gegenüber etwa selbstkritisch überdacht oder korrigiert hat. Allein die Erfolglosigkeit, sich einem Kind gegenüber erzieherisch durchzusetzen oder ihm die eigenen Wertvorstellungen nahezubringen, rechtfertigt in keinem Fall seine Misshandlung. Im Gegenteil hätte dies den Beklagten dazu veranlassen müssen, sich Hilfe zu suchen und bestehende Angebote der Familienhilfe oder therapeutischer Einrichtungen wahrzunehmen. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte er nur kurz, dass entsprechende Versuche von der Zeugin F ... torpediert worden seien bzw. die Kindsmutter sie abgelehnt hätte. Die Kammer vermag mit Ausnahme des Umstands, dass er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, nichts zu erkennen, was zugunsten des Beklagten gewertet werden könnte. Verletzt der Polizeibeamte in derart grober Weise seine Vorbildfunktion in einem solch sensiblen Bereich, verliert er seine Glaubwürdigkeit gegenüber dem Bürger unwiederbringlich und ist in der Folge an einer effektiven Aufgabenerfüllung gehindert; er setzt sich damit in Widerspruch zu dem, wofür er an sich einzustehen hat. Nach all dem erachtet die Kammer das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beklagten als unwiederbringlich zerstört. Sein dienstliches Fehlverhalten bewirkt einen ganz erheblichen Vertrauensverlust, der - weil er sich bereits im Ruhestand befindet - die Aberkennung des Ruhegehalts erfordert. Gewichtige Milderungsgründe (s. hierzu ausführlich BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 25 ff.), die ein Absehen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor; insoweit wurde nichts substanziiert vorgetragen. Schließlich steht auch die lange Verfahrensdauer des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens der Verhängung der Höchstmaßnahme hier nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, juris) ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Ausdruck verliehen, dass er in § 12 ThürDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts, im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen, nicht in das dort geregelte Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs einbezogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.01.2013 - 2 B 89/11 -, juris, Rdnr. 11; ThürOVG, U. v. 06.08.2013 - 8 DO 66/12 -, n. v.). Das gleiche gilt letztlich für den Umstand, dass der Beklagte nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weiterhin mit den seinem Dienstposten entsprechenden Aufgaben betraut worden ist. Solange die vorläufige Dienstenthebung nicht ausgesprochen war, hatte er seinen Dienst weiter zu leisten, sodass dieser Umstand überhaupt nicht verwundert und auch weder für noch gegen ihn spricht. Die vorläufige Dienstenthebung wurde indes erst mit Verfügung vom 09.09.2017 ausgesprochen, was der insgesamt langen Verfahrensdauer geschuldet gewesen sein dürfte, wie dargetan, aber letztlich nichts am vorliegenden Ergebnis ändert. Auf den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24.09.2020 angekündigten, in der mündlichen Verhandlung aber letzten Endes nicht gestellten Beweisantrag zum Beweis genau dieser Tatsache, d. h. dass der Beklagte schlicht weiter seinen Dienst geleistet hat, wäre es damit nicht angekommen, was die Kammer nur der Vollständigkeit halber erwähnt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 S. 1 ThürDG. 1. Der am ... .1969 geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist seit dem 01.05.1989 im Polizeidienst tätig. Von 1975 bis 1985 besuchte er die Polytechnische Oberschule in W ... und von 1985 bis 1987 die Erweiterte Oberschule in G ... . Danach leistete er seinen Grundwehrdienst in der Zeit von 1987 bis 1989 und arbeitete anschließend von April 1989 bis August 1989 in der Kriminalpolizei G ... als Zivilbeschäftigter. Nach Besuch des VP-Grundlehrgangs von August 1989 bis Mai 1990 wurde er als Unterwachtmeister in der Polizeiinspektion G ... /Schutzpolizei eingesetzt. Mit Wirkung vom 18.05.1990 wurde er zum Wachtmeister befördert. Mit Wirkung vom 01.07.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. und mit Wirkung vom 01.01.1993 zum Polizeimeister z. A. ernannt. Mit Wirkung vom 05.07.1995 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeimeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.1995 wurde der Beklagte schließlich zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) und mit Wirkung vom 01.07.2005 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.11.2018 nahm er die Aufgaben eines „Mitarbeiters Einsatz- und Streifendienst“ bei der Polizeiinspektion G ... wahr. Mit Verfügung des Präsidenten der Landespolizeidirektion E ... (im Folgenden: LPD) vom 25.04.2017, zugestellt am 03.05.2017, wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben, mit Verfügung des Präsidenten vom 04.09.2017, zugestellt am 09.09.2017, wurde die Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge angeordnet. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.06.2012 wurde er mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ (4,0 Punkte) beurteilt. Der Beklagte ist geschieden. Er hat keine leiblichen, aber zwei Stiefkinder im Alter von 20 und 22 Jahren. Der Beklagte trat mit Ablauf des 30.11.2018 in den vorzeitigen Ruhestand. Seit dem 12.08.2019 gilt er als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Zusatz „G“ (erheblich gehbehindert). Der Beklagte ist weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. 2. Nachdem die Landespolizeiinspektion (LPI) G ... mitgeteilt hatte, dass gegen den Beklagten ein seit dem 13.02.2013 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Z ... (Az.: 20cs 110 Js 19549) vom 20.02.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener vorliege, mit dem gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt worden sei, leitete der Präsident der LPD mit Verfügung vom 30.05.2013 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 14.06.2013 zugestellt; gleichzeitig wurde er über seine Rechte nach § 26 ThürDG belehrt und erhielt die Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. In der Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass gegen ihn der Verdacht bestehe, sich eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG schuldig gemacht zu haben, indem er, (Vorwurf 1) zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende 2009 und dem 26.09.2011 das Mädchen (Stieftochter ... ... S ..., geb. am ... .2000) misshandelt habe, indem er des Öfteren, aber zumindest in drei Fällen, unter dem Vorwand, seine Stieftochter habe schlechte Noten erhalten, massiv mit einem Besenstiel auf deren Gesäß geschlagen habe, wozu sich ... jeweils über die Couch habe beugen müssen, und er habe das Mädchen mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. ... habe hierdurch erhebliche Schmerzen und Hämatome erlitten, vor allem im Bereich des Gesäßes. Darüber hinaus (Vorwurf 2) habe er ... Kopf zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende 2009 und dem 26.09.2011 gegen die Ofenplatte in der Küche geschlagen, wodurch sie erhebliche Schmerzen erlitten habe. Am 26.09.2011 (Vorwurf 3) habe er ... ohne rechtfertigenden Grund mit der flachen Hand rechts und links ins Gesicht geschlagen, wodurch diese Schmerzen erlitten habe. Die vorgeworfenen Handlungen entsprachen denen in dem benannten Strafbefehl. Hierauf äußerte sich der Beklagte über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12.07.2013 wie folgt: Der im Strafbefehl und auch in der Einleitungsverfügung wiedergegebene Sachverhalt entspreche nicht ganz den Tatsachen. Richtig sei der Vorwurf, dass er am 26.09.2011 seine Stieftochter ... geschlagen habe. Hierfür gebe es keine strafrechtlich relevante Rechtfertigung oder Entschuldigung; es hätte nicht passieren dürfen. Die weiteren zwei Handlungen zwischen Ende 2009 und dem 26.09.2011 wurden und würden nach wie vor bestritten. Dass der Strafbefehl auch insoweit akzeptiert worden sei, habe rein prozesstaktische Gründe gehabt. Am 26.09.2011 habe es die Körperverletzungshandlung zulasten der Stieftochter gegeben. Das Kind habe im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen umfangreich und belastend ausgesagt; es sei nicht vorherzusehen gewesen, wie sich das Kind in einer Hauptverhandlung verhalten hätte, was ein erhebliches Risiko für ihn dargestellt hätte. Zu den Hintergründen der zugestandenen Tat am 26.09.2011 sei in menschlicher Hinsicht Folgendes auszuführen: ... sei ein äußerst kompliziertes Kind gewesen, was bereits darin zum Ausdruck komme, dass ihr mit Bescheid des Landratsamts Z ... vom 08.07.2013 wegen seelischer Störungen, Verhaltensstörungen, Intelligenzminderung und Legasthenie ein Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt worden sei. Ganz sicher sei der seelische Zustand des Kindes durch die Tat vom 26.09.2011 nicht besser geworden. Es könne aber glaubhaft, auch durch die Mutter versichert werden, dass dies auch schon früher innerfamiliär so gewesen sei. So sei im Rahmen eines Elterngesprächs am 10.02.2011 über diverse Diebstahlshandlungen der ... in der Schule informiert worden. Mit Schreiben vom 18.04.2011 habe die Schule weiterhin darüber informiert, dass ... wegen „weiterer Vorkommnisse“ von der Klassenfahrt ausgeschlossen werde. Weitere Diebstahlshandlungen seien angezeigt, zwischenzeitlich jedoch aufgrund des Alters des Kindes eingestellt worden. Im Rahmen einer familiengerichtlichen Anhörung am 29.08.2012 (AG Z ..., Az.: 9 F 364/12) habe die Leiterin des Kinderheims, Frau D ..., geschildert, dass ... zu Verhaltensauffälligkeiten neige und medikamentös eingestellt werden müsse; etwa ein Mal im Monat verliere sie die Kontrolle über sich und laufe weg. Am 06.12.2012 sei es zu Zerstörungen in der Einrichtung gekommen, wobei Fensterscheiben zu Bruch gegangen seien. Auch hätten Mitarbeiter des Kinderheims beschrieben, dass es regelmäßig zu Eskalationen in der Schule komme und aufgrund dessen das Kind bis zum Ferienbeginn vom Unterricht befreit sei; es sei beispielsweise zu Beschädigungen von Autos mit Steinen und zu selbstverletzendem Verhalten mit einer Schere gekommen. Die Schule sei nicht mehr in der Lage, das Kind adäquat zu beschulen; ihm werde eine geringe Frustrationstoleranz bescheinigt, sodass es auf einem bestimmten Erregungsniveau regelmäßig zu Eskalationen komme, bei denen es seine Selbststeuerung komplett verliere und im Nachhinein oft nicht mehr wisse, was passiert sei. Mit Bescheid vom 16.04.2013 habe selbst das Landratsamt Z ... die Hilfe zur Erziehung eingestellt, da es seitens des Kindes mehrfach zu massiven Grenzverletzungen gekommen sei, sodass Selbst- und Fremdgefährdungen nicht mehr hätten ausgeschlossen werden können. Selbst auf „Problemkinder“ spezialisierte Einrichtungen seien nicht in der Lage, dem Kind Hilfe zu gewährleisten. Diesem Verhalten seien auch die Eltern jahrelang ausgesetzt gewesen. ... habe etwa mit dem Ohrring der Mutter die Glasplatte eines neuen Couchtischs zerkratzt, sie habe wiederholt das Bett als Trampolin benutzt und mehrfach das Lattenrost durchgetreten, auch im Bett des Bruders, sie habe mehrfach in das Kinderzimmer uriniert, weil sie keine Lust gehabt habe, auf die Toilette zu gehen, Fliesen im Badezimmer seien zertreten worden, die Kellertür sei eingetreten und zerkratzt worden, ebenso die Plastikverkleidung am Familienauto, sie habe Füllfederhalter zerbrochen - diese Aufzählung sei nur beispielhaft und keinesfalls abschließend. Schlussendlich seien ihm nach einer Vielzahl von Vorkommnissen, bei denen er sich auch noch habe sagen lassen müssen, dass er nicht der Vater sei, die „Nerven durchgegangen“. Das tue ihm sehr leid. Die von ... weiterhin geschilderten Misshandlungs- und Körperverletzungshandlungen habe es aber nicht gegeben. Entgegen ihrer Angeben, habe der Bruder ... auch nicht bestätigt, dass es so gewesen sei; vielmehr habe er bei einer Anhörung vor dem Amtsgericht Z ... am 07.03.2012 (Az.: 10 F 158/12) erklärt, dass er nicht geschlagen werde und er auch nicht gesehen habe, dass ... geschlagen worden sei. Ähnliches habe er auch seinem Verfahrensbeistand gesagt. In einem weiteren familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Z ... am 24.08.2012 (Az.: 9 F 364/12) erklärte er, ... habe „Scheiße“ erzählt; was sie über den Stiefvater erzählt habe, sei falsch. In demselben Verfahren habe die Frau D ... aus der Einrichtung, in der ... gelebt habe, erklärt, ... neige zu Übertreibungen. Ebenso habe das Kinderheim C ... im November 2011 mitgeteilt, ... erzähle wiederholt realitätsferne Lügengeschichten; dies sei auch bereits im April 2011 in einer Elterninformation von der Schule mitgeteilt worden. Nachdem seine Stieftochter im disziplinaren Ermittlungsverfahren vernommen worden war, ergab sich ein weiterer Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gegen den Beklagten. Mit Erweiterungsverfügung vom 12.05.2016 erweiterte der Präsident der LPD daraufhin das Disziplinarverfahren um weitere Vorwürfe. Namentlich wurde dem Beklagten zu Last gelegt, im Zeitraum von 2010 bis einschließlich Januar 2012 während seiner Dienstzeit im Wechseldienst unter Vortäuschung dienstlicher Erfordernisse Kraftfahrzeuge der Thüringer Polizei für Fahrten zu seiner Privatanschrift genutzt und damit gegen geltende Dienstanweisungen verstoßen zu haben. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, die durch diese privaten Fahrten entstandenen Pausen und Arbeitszeitunterbrechungen nicht in seinem Arbeitszeitnachweis niedergelegt zu haben. Mit Verfügung des Präsidenten der LPD vom 23.02.2017 wurden die Vorwürfe wieder aus dem Disziplinarverfahren ausgeklammert, weil sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ausschlaggebend seien. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten durch den Präsidenten der LPD mit Schreiben vom 28.07.2016 am 02.08.2016 zugestellt; das Schreiben enthielt die Belehrung nach § 36 S. 1 ThürDG. Daraufhin nahm der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.08.2016 abschließend Stellung. Die seitens des Beklagten beantragte Beteiligung des Bezirkspersonalrates erfolgte durch Schreiben der LPD vom 27.03.2017; in seiner Sitzung vom 05.04.2017 stimmte der Bezirkspersonalrat der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung zu. II. 1. Unter dem 23.07.2020 erhob der Kläger Disziplinarklage. Dem Beklagten wurden dabei die in der Einleitungsverfügung vom 30.05.2013 benannten Vorwürfe zur Last gelegt. Die Sachverhalte seien zwar lediglich einem rechtskräftigen Strafbefehl entnommen. Diese entfalteten jedoch Bindungswirkung, wenn sie von dem betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren nicht substanziiert bestritten würden. So liege der Fall hier, weil anhand der Strafakte festgestellt werden könne, dass sich die Tatvorwürfe insbesondere durch die Aussagen der 11-jährigen Stieftochter ... sowie durch ein rechtsmedizinisches Gutachten bestätige würden. Zudem spreche auch der Umstand, dass er sich nicht gegen den Strafbefehl zur Wehr gesetzt habe, für die Richtigkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts. Der Beklagte habe hierdurch gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen und dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Unter Berücksichtigung dessen Schwere und des eröffneten Orientierungsrahmens sei die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Polizeibeamter im besonderen Maße auch dem Schutz Minderjähriger verpflichtet sei und ihnen, beispielsweise bei Ingewahrsamnahmen, auch eine Obhutspflicht obliegen könne. Polizeibeamte hätten Straftaten zu verhüten und aufzuklären. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die lange Verfahrensdauer stehe der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Dauer des Verfahrens verstoße gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot. So sei es immer wieder zu nicht erklärlichen Verzögerungen gekommen. Bereits im September 2011 sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das Disziplinarverfahren sei hingegen erst nach Ergehen und Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Z ... eingeleitet worden. Der zunächst bestellte Ermittlungsführer sei sodann zwei Jahre lang schlicht untätig geblieben. Die folgende Ermittlungsführerin habe das Verfahren dann zwar 2016 zum Abschluss gebracht. Suspendierung und Kürzung der Dienstbezüge erfolgten sodann aber erst im Laufe des Jahres 2017. Schließlich sei wiederum erst im Jahr 2020 Disziplinarklage erhoben worden. Diese erheblichen Verzögerungen stellten einen groben Mangel dar. Zudem berufe sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, dass eine überlange Verfahrensdauer der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegenstehe, auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2013 (Az.: 2 B 89/11), in der die Entscheidung vom 01.06.2012 (Az.: 2 B 123.11) zitiert werde. Hierin sei aber, entgegen dem vorliegenden Fall, nicht das behördliche, sondern allein das gerichtliche Verfahren überlang gewesen. Die Fälle seien daher nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass er auch während des laufenden Disziplinarverfahrens mit anspruchs- und verantwortungsvollen Aufgaben betraut worden sei, weshalb insgesamt nicht die Rede davon sein könne, dass der Dienstherr das Vertrauen in ihn verloren habe. Zu betonen sei, dass der Dienstherr sich seiner wiederholten Hilfesuche verschlossen habe. Beispielsweise habe er im Rahmen von Mitarbeitergesprächen am 23.12.2008 und am 02.03.2011, also vor den vorgeworfenen Tathandlungen, um einen Einsatz als Gleitzeitbeamter gebeten, was ihm verwehrt worden sei. Beide Male habe er unmissverständlich mitgeteilt, dass es zu erheblichen Spannungen mit den im Haushalt lebenden Kindern komme und die Betreuung nicht gewährleistet sei. Hier hätte der Dienstherr unter Fürsorgegesichtspunkten eingreifen müssen. Der Strafausspruch basiere letztlich auf den Angaben der Stieftochter ... und dem gerichtsmedizinischen Gutachten. Den Strafbefehl habe er nur deshalb nicht angegriffen, weil er seiner Familie und auch der Thüringer Polizei eine öffentliche Hauptverhandlung habe ersparen wollen. Im Nachhinein seien indes viele Tatsachen bekannt geworden, die den Sachverhalt relativieren würden: So habe die Leiterin des Kinderheims in C ... ein Jahr nach ... Unterbringung dort angegeben, ... neige dazu, zu übertreiben und ihr Denken sei häufig von Wunschdenken geprägt. ... habe auch aktiv Straftaten in dem Heim verübt. ... habe im Alter von 14 Jahren im Heim in Z ... behauptet, mehrfach Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann gehabt zu haben; eine entsprechende gynäkologische Untersuchung hätte jedoch ergeben, dass sie zu dem Zeitpunkt noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. ... Bruder ... habe seinem Verfahrensbeistand im März 2012 erzählt, er sei nicht geschlagen worden, ebenso wenig wisse er davon, dass ... geschlagen worden sei. Er wolle nicht weg von den Eltern. ... Verhalten sei dadurch zu erklären, dass sie früher von den Großeltern väterlicherseits „verhätschelt“ worden sei; nach deren Tod habe sie von den Eltern aber nicht mehr alles bekommen, was sie gewollt habe und habe auch keine Vorrangstellung mehr gehabt. Der Verfahrensbeistand habe eingeschätzt, dass ... im Haushalt der Eltern nicht körperlich gezüchtigt werde. Nach seiner Einschätzung habe ... aber gegenüber dem Stiefvater einen hohen Belastungseifer. Die Aussage ..., dass er (der Beklagte) ... die Hand gebrochen habe, sei widerlegt und gelogen gewesen. Vielmehr habe es sich um eine Sportverletzung gehandelt, was aus dem Gutachten der Universitätsklinik J ... hervorgehe. In einer vertrauensvollen und geschützten Umgebung hätten er und seine damalige Frau gegenüber dem Hausarzt Dr. B ... verneint, ... geschlagen zu haben. Sie hätten auch angegeben, ... sei der Meinung gewesen, wegen ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche nichts leisten zu müssen und sie hätte schon mehrfach Unterschriften gefälscht und Zensuren verheimlicht. Die Kindesmutter habe in ihrer Vernehmung im Disziplinarverfahren die Vorwürfe bestritten. ... habe nach Ihrem Weggang aus dem Elternhaus in mehreren Einrichtungen gelebt und überall sei es zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen. Sie sei seit ihrer Kindheit eine psychisch instabile Person gewesen. Ein endgültiger Vertrauensverlust sei gegenüber seiner Person, wie dargetan, nicht eingetreten: Seine letzten dienstlichen Beurteilungen seien mit dem Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen“ ausgefallen. Die Ermittlungen seien, jedenfalls zunächst, nicht gerade ehrgeizig geführt worden, ihm seien noch im Mai 2015 und Juni 2016 vertrauensvolle Aufgaben übertragen worden, die Dienstenthebung sei erst 2017 verfügt worden. Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten des Klägers vor (1 Ordner Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Z ..., 1 Ordner Disziplinarakte, 1 Ordner Ermittlungsakte, 1 Ordner Sonderband sowie die Personalakte des Beklagten mit 1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... ... F ..., geb. S ..., sowie den Zeugen ... S ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.