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Urteil

6 D 60020/08 Me

VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2010:0426.6D60020.08ME.0A
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Leitsätze
1. Der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG (juris: DG TH) unterliegen nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes, weshalb ein Strafurteil das Disziplinargericht auch hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfähigkeit bindet, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (im Anschluss an BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 2 C 59/07).(Rn.46) 2. Zwar muss das Disziplinargericht selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen und die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist, aber es ist nicht gehindert, sich den entsprechenden Feststellungen in einem Strafurteil anzuschließen, wenn es die dort getroffene rechtliche Würdigung dazu teilt.(Rn.50) 3. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden Gewicht heranzuziehen, wobei er eine Disziplinarmaßnahme allerdings nicht ausschließen, aber Anlass zu Überlegungen geben kann, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.(Rn.56) 4. Da dem Disziplinargericht nach § 41 Abs. 1 BZRG ein uneingeschränktes Auskunftsrecht hinsichtlich der Eintragungen im Bundeszentralregister zusteht, können sämtliche eintragungspflichtigen - auch noch nicht eingetragene - Verurteilungen des Beamten bei der Zumessung berücksichtigt werden.(Rn.59)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird aus dem Dienst entfernt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG (juris: DG TH) unterliegen nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes, weshalb ein Strafurteil das Disziplinargericht auch hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfähigkeit bindet, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (im Anschluss an BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 2 C 59/07).(Rn.46) 2. Zwar muss das Disziplinargericht selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen und die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist, aber es ist nicht gehindert, sich den entsprechenden Feststellungen in einem Strafurteil anzuschließen, wenn es die dort getroffene rechtliche Würdigung dazu teilt.(Rn.50) 3. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden Gewicht heranzuziehen, wobei er eine Disziplinarmaßnahme allerdings nicht ausschließen, aber Anlass zu Überlegungen geben kann, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist.(Rn.56) 4. Da dem Disziplinargericht nach § 41 Abs. 1 BZRG ein uneingeschränktes Auskunftsrecht hinsichtlich der Eintragungen im Bundeszentralregister zusteht, können sämtliche eintragungspflichtigen - auch noch nicht eingetragene - Verurteilungen des Beamten bei der Zumessung berücksichtigt werden.(Rn.59) I. Der Disziplinarbeklagte wird aus dem Dienst entfernt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. In der Klageschrift vom 22.10.2008 ist das Dienstvergehen, das dem Beklagten vorgeworfen wird, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Danach hat die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Nach den Ausführungen in der Klageschrift geht die Kammer davon aus, dass der noch während des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund gegen Frau ... R. begangen zu haben, nicht mehr weiter verfolgt wird. Der Kläger hat insoweit selbst festgestellt, die strafrechtlichen und disziplinarischen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Vorwurf nicht mit der für eine Klageerhebung hinreichenden Sicherheit habe nachgewiesen werden können, womit eine Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen sei. Damit steht fest, dass der Vorwurf nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. 2. Das behördliche Disziplinarverfahren ist ohne erkennbare Fehler durchgeführt worden, Verfahrensfehler wurden vom Beklagten auch nicht gerügt (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG). Es ist mit Verfügung des Leiters der PD J. vom 24.11.2006 ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 1 ThürDG hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe der Beleidigung sowie gefährlichen Körperverletzung eingeleitet und zunächst wegen des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 ThürDG ausgesetzt worden. Der Beklagte wurde nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG ordnungsgemäß darüber belehrt, dass er Gelegenheit hat, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern und darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen kann. Über die zugleich erfolgte Bestellung eines Ermittlungsführers wurde der Beklagte informiert. Die Aussetzung des Verfahrens wurde ihm ebenso zur Kenntnis gebracht. Die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens teilte der Leiter der PD J. dem Beklagten unter dem 18.04.2007 ebenfalls mit und belehrte ihn erneut entsprechend § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG Die Rechte des Beklagten aus § 36 ThürDG wurden gleichermaßen beachtet. Mit Schreiben vom 10.09.2008 übersandte der Leiter der PD J. ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und gab ihm gemäß § 36 Satz 1 ThürDG Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Für den Fall, dass er keine weiteren Ermittlungen beantrage, räumte der Leiter der PD J. ihm die Möglichkeit ein, sich abschließend zu äußern (§ 36 Satz 6 ThürDG). Im gleichen Schreiben wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er im Falle der - beabsichtigten - Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG die Beteiligung des Personalrates beantragen kann. Der Beklagte hat weder von den ihm im behördlichen Disziplinarverfahren eingeräumten Möglichkeiten, sich zu äußern, Gebrauch gemacht, noch weitere Ermittlungen oder die Beteiligung des Personalrates beantragt. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus § 57 Satz 3 Thüringer Beamtengesetz in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. 525 - ThürBG a. F. - [nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG]), sich außerhalb des Dienstes seinem Amt entsprechend achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten, nicht gerecht geworden, weil er am 19.11.2006 die damals 17jährige ... S. mit den Worten "Du Schlampe" beleidigte und ihr im weiteren Verlauf mit einer Bierflasche auf den Kopf schlug, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Bei seiner Tatbegehung war der Beklagte alkoholisiert; die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 3,02 Promille. Eine alkoholbedingte Aufhebung der Schuldfähigkeit war jedoch auszuschließen, so dass eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht vorlag. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Jena vom 14.04.2008 (Az.: 512 Js 38870/06 1 DS) sowie der geständigen Einlassung des Beklagten im Strafverfahren. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er den Vorwurf der Disziplinarkammer gegenüber erneut eingeräumt. Dabei unterliegen der Bindungswirkung des Strafurteils nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes - wie etwa die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Juris). Daher bindet das Strafurteil die Kammer auch hinsichtlich der Feststellungen zur Schuldfähigkeit soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Danach reicht es für die Annahme einer "schuldhaft" begangenen Dienstpflichtverletzung auch grundsätzlich aus, wenn wie im vorliegenden Fall die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint wurde. Lediglich im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Gericht dann festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (BVerwG, U. v. 29.05.2008, a. a. O.). 4. Durch die festgestellten Handlungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. begangen. Er hat vorsätzlich gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, wie es sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.08.2000 - 1 D 37/99 -, BVerwGE 112, 19 ff.; U. v. 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, BVerwGE 114, 212 ff.; U. v. 29.08.2001 - 1 D 49/00 -, Juris), der sich die Kammer bereits mit Urteil vom 19.02.2002 (6 D 60001/00.Me -, Juris) angeschlossen hat, ist weiterhin bei der Prüfung, ob ein - wie hier vorliegendes - außerdienstliches Verhalten die Amtspflicht des § 57 Satz 3 ThürBG a. F. verletzt, die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) konkretisierend zu berücksichtigen. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F.). Dies ist der Fall, wenn das Verhalten typischer Weise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten muss Rückschlüsse darauf zulassen, er werde die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, um so eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2001 - 1 D 49/00 -, DÖV 2002, 121 ff.). Eine solche enge Bindung besteht im Regelfall dann, wenn ein Beamter eine Straftat begeht, insbesondere dann, wenn es - wie hier - um Beleidigung und gefährliche Körperverletzung geht. In einem solchen Fall ist von einer Beeinträchtigung des ihm entgegengebrachten Vertrauens grundsätzlich ohne weiteres auszugehen. Allerdings ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. weiter zu prüfen, ob das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zu Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigungen geeignet ist und ob diese Beeinträchtigungen allgemein bedeutsam sind (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 29.08.2001, a. a. O.). Auch das ist hier offensichtlich der Fall. Ein Beamter, der in der Öffentlichkeit ein minderjähriges Mädchen beleidigt und ihr mit einer Bierflasche auf den Kopf schlägt, überschreitet ersichtlich das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich. Die Schuldfähigkeit des Beklagten für die festgestellten Verfehlungen ist ebenfalls gegeben. Schuldausschließungsgründe im Sinne von § 20 StGB sind hier nicht anzunehmen, insoweit ist die Kammer an die Feststellungen des Strafgerichtes (vgl. oben unter 3.) gebunden. Die ihm im Rahmen des Strafverfahrens zuerkannte erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB steht einer disziplinarrechtlichen Bewertung seiner Taten gleichfalls nicht entgegen. Zwar muss das Disziplinargericht selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen und die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist. Es ist jedoch nicht gehindert, sich den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil anzuschließen, wenn es die dort getroffene rechtliche Würdigung dazu teilt (vgl. zur Feststellung der Erheblichkeit einer Minderung der Schuldfähigkeit: OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 11.01.2010 - 3 A 11186/09.OVG -, NVwZ-RR 2010, 279). Insoweit geht die Kammer mit dem Strafgericht davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten aufgrund der zur Tatzeit festgestellten maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,02 Promille erheblich vermindert war. Dabei hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB auch von der Bedeutung und der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, Juris). Vorliegend verstieß der Beklagte auch bei der ihm zuzugestehenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit mit seinen Handlungen gegen leicht einsehbare Grundpflichten eines jeden Polizeivollzugsbeamten. Die festgestellte alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit steht der disziplinarischen Ahndung seines Verhaltens daher nicht schon per se entgegen, weil die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben war. Anhaltspunkte für die Annahme, seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln sei so erheblich eingeschränkt gewesen, dass ihm disziplinarisch überhaupt kein Schuldvorwurf mehr zu machen sei, bestehen ebenfalls nicht. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt äußerst schwer. Dies drückt sich bereits darin aus, dass die vom Strafgericht gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten nur knapp unter der Grenzen liegt, bei der der Beklagte gemäß § 52 Satz 1 Nr. 1 ThürBG bereits kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen gewesen wäre. Als angemessene Disziplinarmaßnahme kam hier nur die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 11 ThürDG in Betracht. Danach soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Dazu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: "Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall.“ Davon ausgehend ist der Vertrauensverlust in die Person des Beklagten endgültig und umfassend eingetreten, so dass eine Gesamtabwägung nur die Entfernung aus dem Dienst als die einzig erforderliche und angemessene Maßnahme zulässt. Liegt - wie hier - eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden Gewicht ebenfalls heranzuziehen. Er kann zwar eine Disziplinarmaßnahme nicht ausschließen, aber Anlass zu Überlegungen geben, ob dann noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2008, a. a. O.). Derart durchgreifende Milderungsgründe, die das Vertrauen in den Beklagten als noch nicht vollständig zerstört erscheinen ließen und es demzufolge rechtfertigen würden, von seiner Entfernung aus dem Dienst abzusehen, sind hier jedoch nicht anzuerkennen. Die Abwägung der mildernden und der erschwerenden Gesichtspunkte fällt vielmehr zu Ungunsten des Beklagten aus. Dabei rechtfertigt bereits das erhebliche disziplinare Eigengewicht der gefährlichen Körperverletzung die Höchstmaßnahme, denn der Beklagte hat als Polizist in seinen Kernpflichten versagt. Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeibeamter, der eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung begeht, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Das gilt nicht allein für den dienstlichen Bereich (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 22.05.1996 - 1 D 41/95 -, NVwZ-RR 1997, 635). Die Allgemeinheit hegt vielmehr gegenüber den mit polizeilichen Aufgaben betrauten Beamten auch besondere Erwartungen im Hinblick auf deren außerdienstliches Verhalten. Nach wie vor ist die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeivollzugsbeamter nicht selbst Straftaten begeht, größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten (BayVGH, U. v. 04.04.1984 - 16 B 83 A. 3156 -, Juris; BVerwG, U. v. 17.04.1985, - 1 D 124/84 -, Juris). Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, aus dem Dienst entfernt werden (ThürOVG, U. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -, Juris, m. w. N.). Besonders erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Geschädigten um eine arg- und wehrlose Jugendliche handelte. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Beklagten liegt hier auch kein Fall einer "üblichen" Kirmes- oder Discoschlägerei vor, wie sie viele schon erlebt hätten. Vielmehr hat der damals 34-jährige Beklagte - ohne provoziert worden zu sein - auf das Mädchen mit einer Flasche als Waffe eingeschlagen. Ebenso war hier erschwerend mit einzubeziehen, dass der Beklagte schon in der Vergangenheit wiederholt unter Einfluss von Alkohol straffällig geworden ist. Durch das Amtsgerichts Greiz wurde er am 04.10.1994 (Az.: 221 Js 2184/94), wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,- DM verurteilt und eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 03.01.1995 ausgesprochen. Mit Urteil des Amtsgerichts Jena vom 30.06.1998 wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Diese Vorurteilungen zeigen anschaulich, dass der Beklagte nicht bereit ist, sich an Gesetz und Ordnung zu halten und er unter Alkoholeinfluss zur Gewalttätigkeit neigt. Bei dieser Sachlage scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte in einer vergleichbaren Situation erneut die Kontrolle verliert und straffällig wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Disziplinarkammer auch nicht gehindert, die strafrechtlichen Vorbelastungen in die Gesamtwürdigung bei der Maßnahmebemessung einzubeziehen. Ein Verwertungsverbot nach § 78 ThürDG scheidet schon deswegen aus, weil gegen den Beklagten aktenkundig keine weiteren - vorhergehenden - Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden. Ebenso wenig liegt ein Verwertungsverbot unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vor. Danach besteht ein Verwertungsverbot nur für solche, der Tilgung im Bundeszentralregister unterliegender Verurteilungen. Die hier maßgeblichen Straftaten sind nach §§ 46 Abs. 1 Nrn. 1 a), 2 b), 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG jedoch frühestens im April 2018 tilgungsreif und folglich bis dahin nach § 51 Abs. 1 BZRG grundsätzlich verwertbar. Davon ausgehend lief die Frist für die Tilgung der Eintragung aufgrund Urteil vom 04.10.1994 nach fünf Jahren ab (§ 46 Abs. 1 Nrn. 1 a) BZRG), also im Oktober 1999. Wegen der erneuten Verurteilung des Beklagten am 30.06.1998 verlängerte sich die Tilgungsfrist (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG (10 Jahre) bis zum Juni 2008. Auch zu diesem Zeitpunkt unterlagen die Eintragungen nicht der Tilgung, da der Kläger unter dem 22.04.2008 bereits erneut verurteilt worden war und hierfür eine weitere Tilgungsfrist von 10 Jahren zu laufen begonnen hatte. Nachdem dem Disziplinargericht nach § 41 Abs. 1 BZRG auch ein uneingeschränktes Auskunftsrecht hinsichtlich der Eintragungen im Bundeszentralregister zusteht, konnten sämtliche eintragungspflichtigen Verurteilungen des Beklagten berücksichtigt werden. Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte sind demgegenüber nicht ersichtlich. Dabei kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das vorgeworfene Fehlverhalten wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Von diesen klassischen Milderungsgründen kommt hier keiner in Betracht. Der Milderungsgrund einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat - auf den der Beklagte abstellt - liegt nicht vor. Dies bereits deshalb nicht, weil hierfür - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - ein situationsbedingtes Versagen in einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation erforderlich wäre. Daran fehlt es aber. Der Beklagte hat, wie schon dargestellt, wiederholt unter Einfluss von Alkohol Straftaten begangen und hat auch vor dem hier disziplinarisch zu bewertenden Sachverhalt in einem solchen Zustand eine Körperverletzung begangen. Dies verdeutlicht ein Verhaltensmuster bei dem Beklagten, was ein "einmaliges Versagen in einer Versuchungssituation" ausschließt. Als mildernd vermag die Kammer ebenfalls nicht anzusehen, dass bei der Geschädigten weder psychische noch körperliche Dauerschäden zurückgeblieben sind. Der Umstand, dass sie keine wesentlichern Verletzungen als ein Hämatom davon getragen hat, ist weniger auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen, sondern eher dem Zufall geschuldet. Die Ausführungen des Beklagten dazu, dass "Kneipenschlägereien bzw. körperliche Auseinandersetzungen bei Tanzveranstaltungen in Deutschland gerade auch in dem Verschuldensmaßstab der hier vorgeworfenen strafbaren Handlungen" keine "völlig aus der Wahrscheinlichkeit stehenden Vorkommnisse" darstellten, "wie sie nicht ein jeder schon einmal mehr oder weniger direkt erlebt habe", hält die Kammer für völlig abwegig. Den Berufsrichtern der Disziplinarkammer ebenso den ehrenamtlichen Richtern ist derartiges aus eigener Erfahrung nicht geläufig, allenfalls aus vereinzelten Berichten hierzu in der Presse. Die Argumentation zeigt, dass der Beklagte versucht sein eigenes schwerwiegendes Fehlverhalten als eher "alltäglich" darzustellen. Daraus wird aber ebenso klar, dass er sich mit seinem eigenen Versagen nach wie vor nicht hinreichend auseinander gesetzt hat. Ebenso wenig erscheint das Verhalten des Beklagten in einem mildern Licht, soweit er vorträgt, die Geschädigte habe ihn durch ihr Verhalten zu der Tat veranlasst. Diese Darstellung ist geradezu absurd. Er habe "sich provoziert gefühlt, weil seine Werbeversuche von der Geschädigten zunächst zurückgewiesen worden seien und sie ihn dann - sicherlich unabsichtlich - in den Rücken gerempelt habe". Die vom Strafgericht getroffenen, für die Kammer bindenden tatsächlichen Feststellungen hierzu, bieten nicht den geringsten Anhalt dafür, die Geschädigte könnte auch nur irgendwie einen Schlag mit einer Bierflasche auf ihren Kopf durch den Beklagten durch ihr Verhalten veranlasst bzw. provoziert haben. Im Gegenteil hat sie sich offenbar bemüht, sich von dem sie bedrängenden Beklagten fernzuhalten, der ihr aber offenbar trotz der Abfuhr "nachgetanzt" war. Als mildernder Umstand kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf sein Verhalten nach der Tat berufen. Dabei ist dem Beklagten zunächst einmal vorzuhalten, dass er im Hinblick auf die Alkoholproblematik gegenüber dem Gericht zunächst wahrheitswidrig angegeben hat, seit "dem Vorfall" abstinent zu leben. Nach dem Vorhalt der in der Personalakte befindlichen Berichte des Polizeiärztlichen Dienstes vom 16.04.2007 und 10.09.2008, die beide einen andauernden Alkoholkonsum feststellten, musste er insoweit einlenken. Die Abstinenz habe später, erst nach den Gesprächen mit dem Polizeipsychologen Jürgen Marx, begonnen. Auch seine Bemühungen sein "Alkoholproblem" in den Griff zu bekommen scheinen nach seinen eigenen Angaben eher halbherzig gewesen zu sein. Er habe sich "in die Obhut der Suchthilfe in Thüringen e.V. (SiT) begeben", um seiner erkannten Alkoholproblematik nachhaltig zu begegnen und sie künftig als Aggressionsfaktor auszuschalten. Dazu legt er einzig eine Bescheinigung der SiT vom 20.03.2007 vor, in der ihm die Teilnahme an zwei Gesprächen bescheinigt wird. Hierzu sei ihm von Freunden und einem befreundeten Psychologen geraten worden. Eine Therapie habe er nicht gemacht, es habe aber mehrere Gespräche mit dem Polizeipsychologen Jürgen Marx gegeben. Auch hier wird deutlich, dass der Beklagte die ganze Tragweite seiner Verfehlung offenbar nicht erkannt hat. Dass der Beklagte nach der Tat seinen Dienst ohne Beanstandungen verrichtet hat, kann ebenfalls nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Die ordnungsgemäße Dienstleistung ist ureigenste und damit Kernpflicht eines Beamten und bedarf daher in aller Regel keiner weiteren Erörterung. Der Umstand, dass der Beklagte während des Disziplinarverfahrens weiter beschäftigt worden ist, hat auch keinen Einfluss auf das als zerstört anzusehende Vertrauensverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd aus, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Ist ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so vermag daran auch eine vorübergehende Weiterbeschäftigung gegebenenfalls auch auf einem anderen Dienstposten während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern. Das Vertrauen bezieht sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, U. v. 11.01.2007 - 1 D 16/05 -; U. v. 08.06.2005 - 1 D 3.04 -; U. v. 20.01.2004 - 1 D 33.02 -, Juris). Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst verstößt - entgegen seiner Auffassung - auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beklagten an. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beklagter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (st. Rspr. aller Disziplinargerichte, vgl. u. a. BVerwG, U. v. 05.10.1994 - 1 D 23.94 -; U. v. 17.04.1996 - 1 D 54.95 -; U. v. 21.06.2000 - 1 D 49/99 -, Juris). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. I. 1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) wurde am ….1972 in G. geboren. Von 1979 bis 1989 besuchte er dort die Polytechnische Oberschule. Anschließend besuchte er die Gewerbliche Berufsschule "Geschwister Scholl" in M., wo er am 30.06.1992 in der "Klasse Berufsausbildung mit Abitur (Instandhaltungsmechaniker)" die allgemeine Hochschulreife erwarb. Mit Wirkung vom 01.09.1992 wurde er durch den Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter und nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 01.10.1993 an zum Polizeimeister z. A. ernannt. Ab dem 01.11.1995 wurde der Beklagte zum Polizeimeister ernannt und ihm mit Wirkung vom 07.06.1999 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. In der Zeit von Oktober 2002 bis September 2006 absolvierte er das Studium für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Verwaltungsfachhochschule Thüringen, das er am 18.09.2006 mit der Laufbahnprüfung erfolgreich abschloss. Mit Wirkung vom 01.10.2006 wurde er zum Polizeikommissar (A 9) ernannt und in eine Stelle als "Sachbearbeiter Dienstgruppe" in der Pl S. eingewiesen. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.01.2004 wurde er mit dem Prädikat "übertrifft die Anforderungen untere Grenze (3,66)" beurteilt. Aus dienstordnungsrechtlichen Gründen war der Beklagte vom 20.11.2006 bis 31.01.2007 zur Bereitschaftspolizei Thüringen/Technische Einsatzeinheit, vom 01.02.2007 bis 11.04.2007 zur Pl J. und vom 12.04.2007 bis 30.04.2008 zur PD J. abgeordnet. Seit dem 01.05.2008 versieht er seinen Dienst wieder in der Pl S., wo er im Innendienst ohne Vorgesetzten- oder Führungsfunktion tätig ist. Der Beklagte ist ledig und hat eine am ...2009 geborene Tochter. Er erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 9, die derzeit monatlich 2.583,92 EUR brutto (2.350,52 EUR netto) betragen. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 23.01.2008 ist der Beklagte vorbestraft. Durch das Amtsgerichts Greiz wurde er am 04.10.1994 (Az.: 221 Js 2184/94), rechtskräftig seit diesem Tag, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,- DM verurteilt und eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 03.01.1995 ausgesprochen. Mit Urteil des Amtsgerichts Jena vom 30.06.1998, rechtskräftig seit 08.07.1998, (Az.: 550 Js 1490/98 1 Ds), wurde der Beamte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Weiterhin wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 07.07.1999 verhängt. Mit Urteil des Amtsgerichtes Jena (Az.: 512 Js 38870/061 Ds) vom 14.04.2008 - rechtskräftig seit 22.04.2008 - wurde der Beklagte aufgrund des nachfolgend vom Strafgericht festgestellten Sachverhaltes wegen Beleidigung sowie gefährlicher Körperverletzung, beide Taten begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 11 Monaten (deren Vollstreckung zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde) und zur Zahlung von 3.000, - EUR an die Geschädigte verurteilt: "Am 19.11.2006 gegen ca. 2.00 Uhr traf der Angeklagte ... H. zufällig auf der Tanzfläche der Großdisco in Z. auf die damals 17jährige Zeugin und spätere Geschädigte ... S.. Diese hatte gemeinsam mit ihrer Freundin, der Zeugin ... F., dort getanzt. Der Angeklagte tanzte auf die Geschädigte ... S. zu, was von ihr als sehr unangenehm empfunden wurde. Nach ihrem Eindruck war der Angeklagte ziemlich verschwitzt und betrunken, so dass sie sich von dem Angeklagten auf der Tanzfläche etwas weiter weg bewegte. Der Angeklagte versuchte sich nochmals der Geschädigten ... S. zu nähern, was von ihr jedoch wiederum abgelehnt wurde. Dies gab sie dem Angeklagten zu verstehen und bewegte sich erneut weiter weg von dem Angeklagten. Hierauf äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin und Geschädigten ... S. die Beleidigung: „Du Schlampe". Daraufhin drehte sich die Geschädigte um und der Angeklagte sagte in ihre Richtung in etwa sinngemäß: „Ja, du bist gemeint!". Dann hatte sich die Situation beruhigt. Im weiteren Verlaufe des Tanzens auf der Tanzfläche kam es dann zu einem erneuten Aufeinandertreffen des Angeklagten und der Geschädigten ... S. sowie deren Freundin, der Zeugin ... F.. Die Geschädigte ... S. wurde beim Tanzen leicht von hinten angerempelt, wodurch einige Flüssigkeit aus dem von ihr auf der Tanzfläche mitgeführten Getränk verschüttet wurde. Die verschüttete Flüssigkeit traf nach Einschätzung der Geschädigten die Kleidung des Angeklagten. Hierauf wollte sie sich sogleich bei dem Angeklagten entschuldigen, um auch klarzustellen, dass es keine Absicht ihrerseits war. Der Angeklagte, der seitwärts von der Geschädigten stand, drehte sich zu ihr um und schlug ihr sogleich mit einer Bierflasche auf den Kopf. Hierdurch erlitt die Geschädigte ... S. ein Schädel-Hirn-Trauma. Die Geschädigte wurde am 19.11.2006 gegen 3.00 Uhr stationär im Robert-Koch-Krankenhaus in A. aufgenommen. Sie wurde dann am 22.11.2006 aus der stationären Behandlung entlassen, wobei sie nach wie vor über starke Kopfschmerzen und ein Schwindelgefühl sowie Übelkeit klagte. Sie wurde in der Folgezeit ambulant weiterbehandelt. Bleibende Schäden sind nicht entstanden. Der Angeklagte ... H. war bei der Tatbegehung alkoholisiert. Die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 3,02 Promille. Eine alkoholbedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden. Eine alkoholbedingte Aufhebung derselbigen ist auszuschließen. Eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB lag nicht vor." Dieser Sachverhalt ist Gegenstand der Disziplinarverfahrens. Auf Grund einer Anzeige vom 06.04.2007 wurde gegen den Beklagten von der Staatsanwaltschaft Erfurt ein Ermittlungsverfahren (Az.: 860 Js 16721/07) wegen des Verdachts einer Beleidigung mit sexuellem Hintergrund eingeleitet, weil er der Anzeigeerstatterin ... R. am gleichen Tag gegen 18:00 Uhr eine Sprachnachricht mit hochgradig anzüglichem Inhalt auf ihrer bei einer so genannten FLIRTLINE eingerichteten Mailbox hinterlassen haben soll. Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 19.06.2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen der im Verfahren vor dem Amtsgericht Jena zu erwartenden Strafe eingestellt. 2. Auf Grund des Vorfalles vom 19.11.2006 hatte der Leiter der Polizeidirektion (PD) J. bereits mit Verfügung vom 24.11.2006 - zugestellt am 30.11.2006 - unter Darstellung des oben geschilderten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, es bis zum Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt und KHK E. zum Ermittlungsführer bestellt. Zugleich war der Beklagte darüber belehrt worden, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Mit Verfügung vom 18.04.2007 - zugestellt am 24.04.2007 - erweiterte der Leiter der PD J. das Disziplinarverfahren um den Vorfall vom 06.04.2007 und setze es wegen des sachgleichen Strafverfahren weiterhin aus. Er belehrte den Beklagten erneut darüber, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Unter dem 28.04.2008 - zugestellt am 05.05.2008 - setzte der Leiter der PD J. das Disziplinarverfahren fort. Er wies den Beklagten erneut darauf hin, dass es ihm frei stehe, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und er sich jederzeit eines Beistandes oder eines Bevollmächtigten bedienen könne. Sofern er sich mündlich äußern wolle, sei dies innerhalb einer Woche gegenüber dem Ermittlungsführer oder der PD J. zu erklären. Eine schriftliche Äußerung sei innerhalb eines Monats abzugeben. Die jeweiligen Fristen begännen mit Zustellung dieses Schreibens. Am 06.09.2008 erstattete der Ermittlungsführer seinen abschließenden Bericht. Mit Schreiben vom 10.09.2008 - zugestellt am 11.09.2008 - übersandte der Leiter der PD J. dem Beklagten den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Er räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Sollte er hiervon keinen Gebrauch machen, seien die Ermittlungen abgeschlossen. Zugleich erhielt der Beklagte Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Die gesetzten Fristen würden nach Zustellung dieses Schreibens beginnen. Außerdem wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er die Beteiligung des Personalrates beantragen könne, da beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. Der Beklagte hat sich im behördlichen Disziplinarverfahren nicht geäußert, keine weiteren Ermittlungen und auch die Beteiligung des Personalrates nicht beantragt. II. Am 27.08.2008 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben und beantragt, den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen. Dem Beamten werde das nachfolgende Dienstvergehen zur Last gelegt: 1. „Am 19.11.2006 hielten Sie sich gegen 02:00 Uhr im Gemeindesaal der Ortschaft Z. auf. Während einer dort stattfindenden Tanzveranstaltung sollen Sie der ebenfalls anwesenden Frau ... S. unvermittelt mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen haben. Frau S. erlitt durch diesen Schlag schwere Verletzungen. In der weiteren Folge sollen Sie das vom Veranstalter beauftragte Ordnungspersonal körperlich angegriffen und beleidigt haben." Das Ermittlungsergebnis folge den für das Disziplinarverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichtes Jena vom 14.04.2008, worauf Bezug genommen werde. Durch dieses strafbare Verhalten habe der Beklagte vorsätzlich ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er in schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegende Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen habe. Er habe seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, weil sein Verhalten geeignet gewesen sei, Ansehen und Vertrauen in die Beamtenschaft erheblich zu beeinträchtigen. Dies folge bereits daraus, dass er als Polizist mit der Verhinderung und der Verfolgung von Straftaten betraut sei. Die Dienstpflichtverletzung sei nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet gewesen. Er habe den ureigensten Aufgaben eines Polizeibeamten zuwidergehandelt hat. Sein Verhalten sei vollkommen unangemessen und eine hochgradig aggressive Überreaktion gewesen. Nur dem Zufall sei es zu verdanken gewesen, dass die Geschädigte nicht schwerer oder gar lebensbedrohlich verletzt worden sei. Auch aus den Reaktionen der lokalen Medien, die vielfältig über das Tatgeschehen berichtet hätten, habe sich eine "bedeutsame Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung" ergeben. Gemäß den bindenden Feststellungen des Strafurteils habe der Beklagte das Dienstvergehen vorsätzlich im Zustand einer alkoholbedingt verminderten Schuldfähigkeit begangen; die maximale Blutalkoholkonzentration habe zur Tatzeit 3,02 Promille betragen. Eine Schuldunfähigkeit habe indes nicht vorgelegen. 2. „Am 06.04.2007 wurde der Kriminalpolizeiinspektion Erfurt durch Frau ... R. angezeigt, dass Sie ihr am gleichen Tag gegen 18:00 Uhr eine Sprachnachricht auf ihrer bei einer so genannten FLIRTLINE eingerichteten Mailbox hinterlassen haben sollen. Der laut Schilderung der Anzeigeerstatterin hochgradig anzügliche Inhalt dieser Sprachnachricht begründete den strafrechtlichen Verdacht einer Beleidigung mit sexuellem Hintergrund." Das vorgeworfene Verhalten begründe ebenfalls konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, als Polizeibeamter die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt haben. Insoweit hätten die strafrechtlichen und disziplinarischen Ermittlungen ergeben, dass dem Beklagten dieser Vorwurf nicht mit der für eine Klageerhebung hinreichenden Sicherheit habe nachgewiesen werden können, womit eine Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen sei. Durch das Dienstvergehen habe der Beklagte sein und insbesondere das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Die körperlichen Unversehrtheit sei ein hochrangiges Rechtsgut, weshalb Körperverletzungsdelikte unter erhebliche Strafandrohungen gestellt seien. Durch sein Fehlverhalten habe er nicht nur das Vertrauen in seine persönliche Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigt. Nicht selten würde in der Öffentlichkeit der Vorwurf erhoben, Polizeivollzugsbeamte würden das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nicht immer in gebotenem Maße beachten. Von Polizeibeamten sei daher auch außerhalb des Dienstes zu verlangen, dass sie - selbst bei Provokationen - einen kühlen Kopf bewahrten und nicht überreagierten. Besonders belastend sei, dass der Beklagte strafrechtlich unter Alkoholeinfluss einschlägig in Erscheinung getreten sei. Unter dem 30.06.1998 sei er verurteilt worden, weil er sich am 29.10.1997 als alkoholisierter Fahrzeugführer ohne gültige Fahrerlaubnis polizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchte, indem er gezielt nach den Polizeibeamten, die in kontrolliert hatten, geschlagen sowie getreten und dabei einen der Beamten nicht unerheblich verletzt hatte. Die Verfehlungen offenbarten, dass der Beklagte nicht bereit oder nicht in der Lage sei, sich in einer Konfliktsituation so zu beherrschen, dass seine innere Gereiztheit oder Verärgerung nicht in körperliche Aggressionen umschlage. Die vorangegangenen Verurteilungen seien zu berücksichtigen. Weder die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes noch ein Verwertungsverbot nach dem Thüringer Disziplinargesetz stünden dem entgegen. Die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit könne nicht wesentlich zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, da er mit seinem vorgeworfenen Verhalten eine elementare und leicht einsehbare Kernpflicht verletzt habe. Von einem Polizeibeamten sei auch unter Einfluss von Alkohol zu erwarten, dass er genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung der Dienstpflicht aufbringe. Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 05.11.2008 zugestellt. Der Beklagte hat beantragen lassen, ihm gegenüber eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Die Darstellung seines persönlichen und beruflichen Werdeganges, der disziplinar- und strafrechtlichen Vorbelastung sowie zum Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens sei nicht zu beanstanden. Dies gelte ebenso für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zum Dienstvergehen insbesondere die in der vorliegenden Disziplinarklage bindenden Feststellungen des Amtsgerichtes Jena in seinem Urteil vom 14.04.2008. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten sei auch zutreffend als außerdienstliches Dienstvergehen bewertet worden. Der ihm gegenüber erhobene Vorwurf rechtfertigte indes nicht schon die Entfernung aus dem Dienst. Es gebe keine Regelrechtsprechung für die Ahndung von Dienstvergehen aufgrund außerdienstlich begangener Körperverletzungen. Er verkenne nicht, dass bei der Maßnahmebemessung seiner Stellung als Polizeibeamter maßgebliche Bedeutung zukomme. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, dass er keine Vorgesetztenfunktion habe und somit keine besondere Vorbildfunktion erfülle. Zu würdigen seien auch Art, Intensität und Häufigkeit der Körperverletzung, deren Folgen sowie je nach Sachlage das Nachtatverhalten und die Umstände der Tatbegehung. Sein Verhalten habe das Amtsgericht Jena als Vergehen und nicht als Verbrechen gewertet. Zudem seien keine wesentlicheren Verletzungen als ein Hämatom am Kopf und Kopfschmerzen, aber keine Dauerschäden sowie körperlich oder psychisch nachhaltigen Beeinträchtigungen beim Opfer festgestellt worden. Grundsätzlich seien "Kneipenschlägereien bzw. körperliche Auseinandersetzungen bei Tanzveranstaltungen in Deutschland gerade auch in dem Verschuldensmaßstab der hier vorgeworfenen strafbaren Handlungen keine völlig aus der Wahrscheinlichkeit stehenden Vorkommnisse", wie sie nicht ein jeder schon einmal mehr oder weniger direkt erlebt habe. Aus Sicht eines vorurteilsfreien und objektiven Betrachters führe daher sein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten nicht unbedingt zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung eines Beamten. Von einem Beamten werde außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als vom Durchschnittsbürger. Als Milderungsgrund sei zu berücksichtigen, dass er die vorgeworfene Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen habe. Es sei auch so, dass die Geschädigte durch ihr Verhalten seine Tat veranlasst habe. Er habe sich provoziert gefühlt, weil seine Werbeversuche von der Geschädigten zunächst zurückgewiesen worden seien und sie ihn dann - sicherlich unabsichtlich - in den Rücken gerempelt habe. In der irrigen Annahme, sie mache sich über ihn lustig, habe er völlig unangemessen reagiert. Diese Reaktion sei mit Sicherheit auf seine starke Alkoholisierung zurückzuführen gewesen. Weiterhin liege der Milderungsgrund einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat vor, da er in einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation, situationsbedingt versagt habe. Bei dem gegen ihn erhobenen Vorwurf handele es sich um eine Einzeltat. Er werde sonst als extrem ruhiger und gelassener Mensch beschrieben. Er habe in der spezifischen Konfliktsituation aufgrund enttäuschter Vorstellungen, überhitzen Klimas in überfüllten Räumlichkeiten und hochgradiger Alkoholisierung einfach versagt. Er habe sich sein Augenblicksversagen auch zu Herzen genommen. Er habe sich in die Obhut der Suchthilfe in Thüringen e.V. begeben, um seiner erkannten Alkoholproblematik nachhaltig zu begegnen und sie künftig als Aggressionsfaktor auszuschalten. Im Rahmen mehrerer Besprechungstermine seien Ursachen und Wirkungszusammenhang erörtert und Empfehlungen für den weiteren Umgang mit Alkohol gegeben worden. Zudem habe er in Abständen den Polizeiärztlichen Dienst aufgesucht. Dessen Persönlichkeits- und Abhängigkeitstests seien ohne Befund gewesen. Seit dem damaligen Vorfall lebe er abstinent. Weiterhin stelle seine zwischenzeitliche Weiterbeschäftigung nicht nur einen Milderungs-, sondern vielmehr einen Ausschlussgrund hinsichtlich eines Vertrauensschwundes seitens des Dienstherrn dar. Dies stehe einer Entfernung aus dem Dienst entgegen. Die anderslautende Rechtsprechung hierzu halte er für verfehlt. Seine Entfernung aus dem Dienst sei auch unverhältnismäßig. Sein außerdienstliches Fehlverhalten und der dadurch bei seinem Dienstherrn mögliche Vertrauensschaden rechtfertigten nicht die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Sie belaste ihn außerordentlich, sei mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, der gesamten sozialversicherungsrechtlichen Absicherung sowie einer Vielzahl von sozialen Bindungen verbunden. Diese enormen Einschnitte in seinem persönlichen Lebensbereich, er sei Vater geworden, würden durch das ihm vorzuwerfende Verhalten nicht aufgewogen. Die ihm mit Erweiterungsverfügung vom 18.04.2007 vorgeworfene Verfehlung sei nicht nachzuweisen, weshalb sie keinen Eingang in die Disziplinarklagebegründung hätte finden dürfen. Seine in der Klagebegründung mitgeteilten strafrechtlichen Vorbelastungen aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 23.01.2008 dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nach dem 30.06.2008 zu tilgen gewesen waren. Sie dürften ihm daher nicht mehr vorgehalten oder zu seinem Nachteil verwertet werden. Dem Gericht liegen die Personalakte (1 Heftung) und die Disziplinarakte (1 Ordner) mit einer vollständigen Kopie der Strafakte der Staatsanwaltschaft Gera (Az. 512 Js 38870/06-1 Ds) vor.