Urteil
6 D 60005/12 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0620.6D60005.12ME.0A
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die disziplinarrechtliche Bewertung einer außerdienstlichen Beleidigung durch den Beamten bestimmt sich nach dem Strafrahmen des § 185 1. Alt. StGB, der für die verbale Beleidigung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 3 C 13/10 ) .(Rn.26)
(Rn.27)
2. Wegen des vergleichsweisen geringen gesetzlichen Strafrahmens wird durch eine einmalige außerdienstliche Verbalbeleidigung die Erheblichkeitsschwelle des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. (juris: BG TH) nicht überschritten.(Rn.28)
3. Die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO steht - jedenfalls derzeit - nach § 13 ThürDG (juris: DG Th) der Verhängung eines Verweises nicht entgegen.(Rn.30)
4. Sollte die beabsichtigte Änderung des § 13 Abs. 1 ThürDG (juris: Dg Th), wonach dessen Sperrwirkung auf die Geldbuße und die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO erweitert werden soll, Gesetzeskraft erlangen, müsste dies in einem möglichen Berufungsverfahren beachtet werden und würde zu einem Maßnahmeverbot führen (zum gleichlautenden § 14 BDG vgl. BVerwG, U. v. 17.03.2004 - 1 D 23/03).(Rn.30)
Tenor
I. Die Disziplinarverfügung vom 04.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die disziplinarrechtliche Bewertung einer außerdienstlichen Beleidigung durch den Beamten bestimmt sich nach dem Strafrahmen des § 185 1. Alt. StGB, der für die verbale Beleidigung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 3 C 13/10 ) .(Rn.26) (Rn.27) 2. Wegen des vergleichsweisen geringen gesetzlichen Strafrahmens wird durch eine einmalige außerdienstliche Verbalbeleidigung die Erheblichkeitsschwelle des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. (juris: BG TH) nicht überschritten.(Rn.28) 3. Die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO steht - jedenfalls derzeit - nach § 13 ThürDG (juris: DG Th) der Verhängung eines Verweises nicht entgegen.(Rn.30) 4. Sollte die beabsichtigte Änderung des § 13 Abs. 1 ThürDG (juris: Dg Th), wonach dessen Sperrwirkung auf die Geldbuße und die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO erweitert werden soll, Gesetzeskraft erlangen, müsste dies in einem möglichen Berufungsverfahren beachtet werden und würde zu einem Maßnahmeverbot führen (zum gleichlautenden § 14 BDG vgl. BVerwG, U. v. 17.03.2004 - 1 D 23/03).(Rn.30) I. Die Disziplinarverfügung vom 04.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist, nachdem der Kläger fristgerecht Widerspruch und Klage erhoben hat, zulässig und auch begründet. Die Disziplinarverfügung vom 04.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 19.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 59 Abs. 1, § 21 ThürDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings sind die angefochtenen Bescheide formell rechtmäßig. Das Ministerium war als oberste Dienstbehörde nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 2 Satz 1, ThürDG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG für deren Erlass zuständig. Das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ist ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden, insbesondere wurden seine Verfahrensrechte gemäß § 26 und § 36 ThürDG gewahrt. Die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist jedoch materiell rechtswidrig und war daher aufzuheben. Der darin enthaltene Vorwurf, der Kläger habe den Revierleiter des Polizeireviers L Nord durch sein Schreiben vom 11.03.2008 an das Sächsische Innenministerium beleidigt, erfüllt zwar auch nach Auffassung der Disziplinarkammer den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, beinhaltet jedoch nicht zugleich ein außerdienstliches Dienstvergehen des Klägers. Auch wenn hier wegen des Fehlens einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht keine Bindungswirkung gemäß § 16 Abs. 1 ThürDG besteht, ist die Tathandlung in einem geordneten (strafrechtlichen) Verfahren festgestellt worden und kann somit der disziplinarischen Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG zugrunde gelegt werden, denn der Sachverhalt ist vom Kläger nicht bestritten worden. Danach stellen die schriftlichen Äußerungen über den Revierleiter gegenüber dem Sächsischen Innenministerium eine Beleidigung gemäß § 185 StGB dar. Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus (Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 185 Rdnr. 4). Diese Kundgabe muss sich an die betroffene oder eine dritte Person richten. Diese muss sie als Beleidigung auffassen, auch wenn sie nicht gegen sie gerichtet war. Dabei muss die beleidigte Person hinreichend konkretisiert sein, wobei eine funktionsbezogene Individualisierung (z. B. "zuständige Bearbeiter") ausreichend ist (Fischer, StGB, § 185 Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der als Revierleiter bezeichneten Person erfüllt. Der Kläger hat nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung auch vorsätzlich gehandelt, um damit zu erreichen, dass der Revierleiter zum Schreiben Stellung nehmen muss. Mit diesem Verhalten hat der Beklagte zwar vorsätzlich gegen seine Pflicht aus dem hier noch anzuwendenden § 57 Satz 3 ThürBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. 1999, S. 525 ff., ThürBG a. F.) verstoßen, wonach sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Die in der Verwirklichung des Straftatbestands liegende Pflichtverletzung des Klägers stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich, insbesondere wenn es sich als das Verhalten einer Privatperson darstellt, ist es als außerdienstliches (Fehl-) Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, B. v. 24.10.2006, 1 DB 6/06 sowie U. v. 20.02.2001, 1 D 55/99; Juris). Danach stellt das beleidigende Schreiben an das Sächsische Innenministerium eine außerdienstliche Pflichtverletzung des Klägers dar, denn es weist keinerlei Bezug zu seiner Beamtenstellung bzw. zu seiner dienstlichen Stellung innerhalb des Thüringer Ministerialbereichs auf. Der Kläger verwendete weder einen dienstlichen Briefkopf des Ministeriums, noch war auf dem neutralen Briefbogen ein Zusatz neben seinem Absender unter Hervorhebung bzw. mit einem Hinweis auf seine amtliche Stellung bei dem Ministerium enthalten. Das Verhalten des Klägers stellt sich damit als ein solches dar, wie es auch von jeder anderen Privatperson hätte gezeigt werden können; ein irgendwie gearteter Dienstbezug ist nicht erkennbar. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes allerdings nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Erfordernisse des Berufs im Sinne des § 57 Satz 3 ThürBG a. F. ergeben sich aus dem "Amt" des Beamten und dem "Ansehen" des Beamtentums im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. Die Tatbestandsmerkmale "Amt" und "Ansehen" sind daher, weil das Merkmal "die sein Beruf erfordert" ausfüllend, bereits bei der Prüfung, ob eine Pflichtverletzung im Sinne von § 57 Satz 3 ThürBG a. F. vorliegt, zu würdigen. Unter "Amt" im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. ist dabei das Amt im konkret-funktionellen Sinn zu verstehen (BVerwG, U. v. 29.08.2001, 1 D 49/00, Juris). Ein Dienstvergehen ist danach anzunehmen, wenn das Verhalten "geeignet" ist, Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten typischer Weise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, um so eher kann davon ausgegangen werden, dass das Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (BVerwG, U. v. 29.08.2001, a. a. O.). Darüber hinaus ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. weiter zu prüfen, ob das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigungen geeignet ist und ob diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist (BVerwG, U. v. 29.08.2001, a. a. O.). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Zwar überschreitet ein Beamter, der eine nicht unerhebliche Straftat begeht, grundsätzlich das einer außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz. Die Maßnahmebemessung hat sich deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Richtschnur an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten, denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Das Ausmaß des Ansehensschadens durch eine außerdienstlich begangene Straftat wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.08.2010, 2 C 13/10, Juris). Die disziplinarrechtliche Bewertung des außerdienstlichen Verhaltens des Klägers bestimmt sich danach aus dem einschlägigen Strafrahmen des § 185 1. Alt. StGB der für die verbale Beleidigung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Die Strafandrohung dafür bewegt sich damit im gleichen Rahmen wie die für eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB (abstraktes Gefährdungsdelikt). Zu einer einmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB hatte das Bundesverwaltungsgericht - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass diese bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegenden Dienstpflicht darstellt (BVerwG, U. v. 30.08.2000, 1 D 37/99, Juris). Ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten lässt - selbst wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt - nicht ohne besondere qualifizierende Umstände den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zu. Eine Indizwirkung kommt dem außerdienstlichen Fehlverhalten für die Erfüllung der Dienstpflichten umso eher zu, je näher sein Bezug zu den dem Beamten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist. So sind z. B. außerdienstliche Vermögensdelikte eher geeignet, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Kassenbeamten zu ziehen als Straßenverkehrs- oder Ehrverletzungsdelikte (BVerwG, U. v. 30.08.2000, a. a. O.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten neueren Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Strafrahmens (BVerwG, U. v. 19.08.2010, a. a. O) ist die Disziplinarkammer der Auffassung, dass die einmalige außerdienstliche Verbal-Beleidigung hier die Erheblichkeitsschwelle des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. wegen des vergleichsweise geringen Strafrahmens noch nicht überschritten hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beleidigung gemäß § 185 StGB um ein Antragsdelikt nach § 194 Abs. 1 StGB handelt, das grundsätzlich nur im Wege der Privatklage verfolgt wird (§ 374 Abs. 1 StPO) und welches im Gegensatz zu der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB (Offizialdelikt) kein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt (gemeingefährliche Straftaten im Sinne des 28. Abschnitts des StGB) darstellt. Die außerdienstliche Verwirklichung des Beleidigungstatbestandes vermag daher erst recht keine negative Prognose im Hinblick auf die dienstliche Aufgabenerfüllung des Klägers zu begründen, so dass ein außerdienstliches Dienstvergehen nicht vorliegt. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger weitere Schreiben an verschiedene Stellen (Behörden, Gerichte) verfasst hat, deren Inhalt gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 57 Satz 3 ThürBG a. F. verstoßen haben dürfte. Diese Schreiben haben bei der hier zu treffenden Bewertung, ob das außerdienstliche Fehlverhalten ein Dienstvergehen darstellt, jedoch außer Betracht zu bleiben, da sie der Beklagte nicht zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Zahlung der Geldauflage von 1.000,- € nicht berücksichtigt worden sei, sieht sich die Disziplinarkammer zu dem Hinweis veranlasst, dass nach der derzeit geltenden Regelung des § 13 ThürDG eine im Strafverfahren erteilte Auflage, die zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO geführt hat, der Verhängung eines Verweises nicht entgegenstehen würde. Sollte jedoch die beabsichtigte Änderung des § 13 Abs. 1 ThürDG, wonach dessen Sperrwirkung um die Geldbuße und die Einstellung nach § 153 a StPO erweitert werden soll, Gesetzeskraft erlangen, müsste dies in einem möglichen Berufungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet werden und würde hier zu einem Maßnahmeverbot führen (vgl. zum § 14 BDG: BVerwG, U. v. 17.03.2004, 1 D 23/03, Juris). Derzeit besteht jedoch wegen des bloßen Entwurfcharakters der Gesetzesnovelle keine Bindung für die Verwaltung bzw. die (Disziplinar-) Gerichte (BVerwG, U. v. 20.06.2013, 8 C 46/12 u. a., Pressemitteilung vom 20.06.2013, Nr. 37/2013). Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG gerichtsgebührenfrei. I. Der am ...1961 in B geborene Kläger ist verheiratet. Er ist Beamter auf Lebenszeit und seit dem 01.10.2001 als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (im Folgenden: Ministerium) tätig. Seine letzte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 13.09.2010 endete mit dem Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen“. Er ist verheiratet und bislang disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit Schreiben vom 10.12.2008 (Eingang: 15.12.2008) teilte das Amtsgericht L . Dem Ministerium mit, dass gegen den Kläger ein Strafbefehl erlassen worden sei, durch den dem Kläger zur Last gelegt werde, den Revierleiter des Polizeirevier L _ Nord durch Unterstellungen beleidigt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Strafbefehl Bezug genommen. Gegen den Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein. Unter dem 06.04.2009 erteilte der Staatssekretär einer Leitungsvorlage zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger seine Zustimmung. Darin wurde auf das im Strafbefehl des Amtsgerichts zur Last gelegte Vergehen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.04.2009 (dem Kläger am 17.04.2009 zugegangen) teilte das Ministerium dem Kläger mit, dass aufgrund des gegen ihn erlassenen Strafbefehls wegen Beleidigung ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wegen seines Einspruchs gegen den Strafbefehl ausgesetzt worden sei. Zugleich wurde er darüber belehrt, dass es ihm freistehe, sich mündlich bzw. schriftlich oder nicht zur Sache zu äußern. Daraufhin äußerte sich der Kläger schriftlich unter dem 18.04.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts L vom 17.02.2009 (Az. 220 Cs 706 Js 37518/08) wurde der Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 90,- € verurteilt. In den Gründen des Urteils heißt es unter anderem: "Am 11.03.2008 verfasste der Angeklagte ein Schreiben an das Sächsische Staatsministerium des Innern, welches dort am 14.03.2008 einging. … Er teilte mit, dass seine Ehefrau B dort mit 'offensichtlich vorgegebenen fast totalitären … unfairen Vernehmungsmethoden' vernommen worden sei. Ferner führte er aus, dass 'die Ansichten, die in diesem Revier üblich sind … auf eine latente kriminelle Energie schließen' lassen würde, die dieses Revier prägen würde. Am Polizeirevier L Nord würde deutlich, wie Polizisten 'in Richtung auf totalitäre Amtswalter' umerzogen würden. Zusammenfassend führte er aus, dass eine Verantwortung hierfür bei dem Leiter des Reviers zu suchen sei. Es entsprach der Absicht des Angeklagten, dass - wie auch geschehen - der zuständige Revierleiter Kenntnis von dem Schreiben erlangte und zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Der Angeklagte räumte ein, am 11.03.2008 das Schreiben verfasst und an das SMI versandt zu haben. Es habe auch seiner Absicht entsprochen, dass der zuständige Revierleiter von diesem Schreiben Kenntnis erhielt. Aufgrund der verfestigten Polizeistrukturen in Sachsen habe er mit dem Inhalt des Schreibens aufzurütteln versucht, was nur gelänge, wenn er die Autorität der Obrigkeit in Frage stelle. Auf Vorhalt räumte der Angeklagte ein, er sei weder bei der Beschuldigtenvernehmung seiner Ehefrau mit anwesend gewesen, noch kenne er die Vernehmungsbeamtin Frau B oder den Leiter des Reviers Herrn K . … Sein Schreiben sei lediglich die berechtigte Reaktion auf die 'aus dem Ruder verlaufende' Beschuldigtenvernehmung seiner Ehefrau.“ Nachdem der Kläger und die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung eingelegt hatten, vom 11.06.2009 (9 Ns 706 Js 37518/08) nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000,- € gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt. Mit Schreiben vom 30.04.2010 teilte das Ministerium dem Kläger mit, dass das Disziplinarverfahren nach der Einstellung des Strafverfahrens fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom 13.05.2011 unterrichtete das Ministerium ihn über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und gab ihm gemäß § 36 Satz 1 ThürDG Gelegenheit, innerhalb einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Nachdem sich der Kläger nicht geäußert hatte, teilte ihm das Ministerium mit Schreiben vom 21.06.2011 mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Eine Stellungnahme des Klägers hierauf erfolgte nicht. Mit Disziplinarverfügung vom 04.10.2011 erteilte das Ministerium dem Kläger wegen eines Dienstvergehens einen Verweis. Der maßgebliche Sachverhalt sei im Ermittlungs- und im Gerichtsverfahren festgestellt worden. Er habe diesen eingeräumt. Seine Äußerungen im Schreiben vom 11.03.2008 stellten ein Dienstvergehen dar, da diese in besonderem Maße geeignet seien, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bzw. das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Sein Verhalten sei subjektiv vorwerfbar, er habe schuldhaft, bewusst, gehandelt. Als Jurist seien ihm seine Dienstpflichten bekannt. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens angezeigt gewesen. Seine Äußerungen im Schreiben vom 11.03.2008 stellten einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar. Darüber hinaus habe er sich mit dem Schreiben der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gemacht. Er habe vorsätzlich gehandelt. Dies ergebe sich aus seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L vom 27.01.2009. Verhängungsverbote nach § 12 und § 13 ThürDG lägen nicht vor. Es sei berücksichtigt worden, dass er bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er habe nach Begehung des Dienstvergehens seine dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten beanstandungsfrei erfüllt. Auch die Tatsache, dass er mit seinem Verhalten ein grundsätzlich legitimes Ziel, nämlich die rechtliche Überprüfung der Beschuldigtenvernehmung seiner Frau, beabsichtigt gehabt habe, sei zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei die lange Verfahrensdauer einzubeziehen gewesen. Unter dem 11.10.2011 legte der Kläger gegen die Disziplinarverfügung Widerspruch ein. Die Verfügung ahnde einen angeblichen dienstrechtlichen Überhang eines Beleidigungsverfahrens, das vor 2 ½ Jahren gegen eine Geldauflage eingestellt worden sei. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht habe der Vorsitzende die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage von 300,- € an eine gemeinnützige Organisation vorgeschlagen. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft hiermit nicht einverstanden erklärt habe, sei es zugegangen wie auf einem Basar. Man habe sich auf 1.000,- € geeinigt. Das sei in der Sanktionszumessung nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 wies das Ministerium den Widerspruch zurück. In den Gründen wird unter anderem ausgeführt, es sei geprüft worden, ob nach der Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 ThürDG in Betracht komme. Dies sei jedoch aufgrund der Thüringer Gesetzeslage nicht möglich gewesen. Thüringen habe die Regelung in Kenntnis der Kontroverse und des abweichenden neuen Rechts im Bund und in den übrigen Ländern bewusst auf der Basis des alten Bundesrechts getroffen, obwohl man sich weitgehend an das neue Bundesrecht angelehnt habe. Die Einstellung des Strafverfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a StPO sei bei der Wahl des mildesten Disziplinarmittels berücksichtigt worden. II. Am 28.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Disziplinarverfügung vom 04.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Disziplinarverfügung aus der Personalakte zu entfernen. Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Die Angemessenheit des Verweises werde nicht genügend begründet, sondern nur formell umschrieben. Der schwerwiegende Begründungsfehler könne im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nach § 25 ThürDG habe die Sanktion nicht mehr ausgesprochen werden dürfen. Sie sei durch Zeitablauf verwirkt. Der Sachverhalt sei einfach und unstreitig gewesen. Darüber hinaus sei der Sachverhalt dem Beklagten frühzeitig umfassend bekannt gewesen. Daher seien nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens keine Gründe für ein Zuwarten gegeben gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Entscheidungen. Mit der Erteilung eines Verweises sei eine angemessene Disziplinarmaßnahme festgelegt worden. Wie bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt, sei die Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO eine Zahlung von 1.000,- € erfolgt sei, berücksichtigt worden. Die beanstandete Disziplinarverfügung sei weder formell noch materiell rechtswidrig. Sowohl in der Verfügung vom 04.10.2011 als auch in dem Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 sei eine umfangreiche Begründung erfolgt. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Zeitablaufs sei aufgrund der Unterbrechungs- und Hemmungsregelung nicht möglich. Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens sei diese Frist rechtzeitig unterbrochen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 DIN A 4-Ordner) Bezug genommen.