Urteil
6 D 6/20
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2022:0303.6D6.20.00
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Leitsätze
1. Der dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt müssen so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann - aber auch das gegebenenfalls zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann.(Rn.38)
2. Bei einer Erweiterung des Disziplinarverfahrens muss aus den Disziplinarakten hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte entschieden hat, dass er die Verantwortung für die Erweiterung des Disziplinarverfahrens übernimmt und auf welche Sachverhalte sich die Vorwürfe (nach Zeit, Ort und Geschehen) beziehen.(Rn.42)
3. Eine E-Mail ist für die förmliche Erweiterung eines Disziplinarverfahrens nicht geeignet, insbesondere dann nicht, wenn sie zu keinem Zeitpunkt Eingang in die Disziplinarakten gefunden hat und damit nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein kann, weil die Erweiterung nicht "aktenkundig" ist.(Rn.43)
4. Da für das gerichtliche Verfahren bei einer Klage des Beamten eine Heilungsregelung - wie in § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG (juris: DG TH) für die Disziplinarklage - nicht vorgesehen ist, kann das Gericht, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren gravierende Mängel aufweist, (nur) ein Prozessurteil treffen und die verhängte Disziplinarmaßnahme entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 6 ThürDG (juris: DG TH) aufheben.(Rn.46)
Tenor
I. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 21.08.2019 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt müssen so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann - aber auch das gegebenenfalls zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann.(Rn.38) 2. Bei einer Erweiterung des Disziplinarverfahrens muss aus den Disziplinarakten hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte entschieden hat, dass er die Verantwortung für die Erweiterung des Disziplinarverfahrens übernimmt und auf welche Sachverhalte sich die Vorwürfe (nach Zeit, Ort und Geschehen) beziehen.(Rn.42) 3. Eine E-Mail ist für die förmliche Erweiterung eines Disziplinarverfahrens nicht geeignet, insbesondere dann nicht, wenn sie zu keinem Zeitpunkt Eingang in die Disziplinarakten gefunden hat und damit nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein kann, weil die Erweiterung nicht "aktenkundig" ist.(Rn.43) 4. Da für das gerichtliche Verfahren bei einer Klage des Beamten eine Heilungsregelung - wie in § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG (juris: DG TH) für die Disziplinarklage - nicht vorgesehen ist, kann das Gericht, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren gravierende Mängel aufweist, (nur) ein Prozessurteil treffen und die verhängte Disziplinarmaßnahme entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 6 ThürDG (juris: DG TH) aufheben.(Rn.46) I. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 21.08.2019 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 41 ThürDG erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Die Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung der Thüringen Forst AöR vom 21.08.2019 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 59 Abs. 1, § 21 ThürDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sie war daher aufzuheben. Die Disziplinarverfügung vom 21.08.2019 erweist sich bereits auf Grund eines unheilbaren Verfahrensmangels als formell rechtswidrig. Das der angefochtenen Disziplinarverfügung zugrunde liegende Disziplinarverfahren ist vom Vorstand der Beklagten als Dienstvorgesetztem nicht ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 1 ThürDG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG, § 16 Abs. 1 ThürLForstAG hinsichtlich aller Vorwürfe eingeleitet worden. Danach hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ThürDG). Über die ihm in der Einleitungsverfügung zur Last gelegten Verfehlungen ist der Beamte zu informieren (§ 26 Abs. 1 Satz 2 ThürDG) sowie darüber, welche Rechte ihm zustehen (§ 26 Abs. 1 Satz 3 ThürDG). Der dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt müssen so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann - aber auch das gegebenenfalls zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann. Die Einleitungsverfügung und eine etwa später erlassene Disziplinarverfügung sind daher von einem objektiven Empfängerhorizont aus eng auszulegen. Dieses Erfordernis würde unterlaufen, wären die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht oder nicht hinreichend bestimmt. Könnte eine selbstständige Pflichtverletzung trotz unzureichender oder fehlender Einleitung im Rahmen der Bemessungserwägungen berücksichtigt werden, würden die der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung des Beamten dienenden Anforderungen an die Bestimmtheit der Vorwürfe weitgehend leer laufen. Davon ausgehend bestehen schon hinsichtlich des Vorwurfes, das an den Vorstand der Landesforstanstalt adressierte Schreiben zum Einsatz von Privat-Kfz für dienstliche Zwecke vom 30.01.2019 zeitgleich an die Beschäftigten des Thüringer Forstamtes B... mit dienstlichem Internetzugang, den Inspektionsleiter Ost, Herrn J... H..., und den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats bei der Landesforstanstalt, Herrn H..., gegeben zu haben (Vorwurf 1. der Disziplinarverfügung), mit welchem dem Kläger nach der Disziplinarverfügung eine Flucht in die Öffentlichkeit vorgeworfen wird, erhebliche Bedenken, ob dieser Vorwurf von der Einleitungsverfügung vom 07.03.2019 erfasst ist. Dort war dem Kläger nämlich vorgeworfen worden, sich mit einem Schreiben vom 30.01.2019 an die Vorstände der Beklagten gerichtet und den Umstand beklagt zu haben, dass ihm kein dienstliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde und er dem Vorstand ein Ultimatum gesetzt habe, ab dem 01.05.2019 sein privates Fahrzeug nicht mehr für dienstliche Belange verwenden zu werden. Inhaltlich war ihm damit der Vorwurf gemacht worden, quasi die Vorstände "genötigt" zu haben. Der der angefochtenen Disziplinarverfügung zugrundliegende Vorwurf beinhaltet indes als vorgeworfenes Fehlverhalten mit dem genannten sowie weiteren Schreiben eine "Flucht in die Öffentlichkeit". Hinsichtlich des Sachverhaltes im Vorwurf Nr. 3 in der Disziplinarverfügung, mit welchem dem Kläger vorgehalten wird, eine von ihm an den Pressesprecher der Landesforstanstalt gerichtete Erwiderung vom 19.03.2019 auf dessen E-Mail vom 08.03.2019 an alle Beschäftigten der Landesforstanstalt gerichtet zu haben, ist eine wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ThürDG nicht erfolgt. Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 07.03.2019 war und konnte der Vorwurf schon nicht sein, weil sich der Vorfall zeitlich später zugetragen hat. Eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens, was nach § 24 Abs. 1 ThürDG möglich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht erfolgt. Nach Aktenlage wird dieser Vorwurf - im Übrigen auch der Vorwurf Nr. 1 als Flucht in die Öffentlichkeit - vor Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung erstmals in dem vom Ermittlungsführer unter dem 15.05.2019 erstellten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen behandelt. Eine ordnungsgemäße Erweiterung erfolgte dadurch indes nicht. Zwar ist die Form, in welcher der Dienstvorgesetzte die Verantwortung für die Erweiterung eines Disziplinarverfahrens zu übernehmen hat, im Thüringer Disziplinargesetz - ebenso wie im Bundesdisziplinargesetz - nicht vorgegeben. § 24 Abs. 3 ThürDG verlangt, dass die Erweiterung "aktenkundig" zu machen ist und lässt damit auch einen formlosen Aktenvermerk genügen. Es reicht daher - wie generell bei behördeninternen Zeichnungen (vgl. BVerwG, B. v. 18.07.2000 - 2 B 19.00 -, juris) - aus, wenn der Dienstvorgesetzte sich den Inhalt des Aktenvermerks durch Abzeichnung mit einer Paraphe zu Eigen macht (BVerwG, B. v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, juris; B. v. 28.03.2013 - 2 B 113.12 -, juris). Aus den Akten muss aber hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen, dass er die Verantwortung für die Erweiterung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche Sachverhalte sich die Vorwürfe (nach Zeit, Ort und Geschehen) beziehen. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass - konkludent - mit der Erwähnung im Ermittlungsbericht eine förmliche Einleitung möglich sein könnte, lägen davon ausgehend hier jedenfalls die genannten Voraussetzungen nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, was ebenso für eine Erweiterung gilt. Der Ermittlungsbericht ist jedoch nur vom bestellten Ermittlungsführer unterzeichnet und kann damit nicht dem Dienstherrn als dessen Entscheidung zugerechnet werden. Etwas andere folgt hier auch nicht aus der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail des Vorstandes R... vom 19.03.2019. Darin hatte dieser, unter Bezugnahme auf die vom Kläger weitergeleitete E-Mail-Erwiderung vom gleichen Tag an die gesamte Thüringen Forst, bei dem adressierten Personenkreis u. a. gefragt, welche Reaktion jetzt die geeignete und richtige sei. Schon der Inhalt der E-Mail lässt nicht erkennen, dass nunmehr auch bezüglich dieses Verhaltens des Klägers ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll, abgesehen davon, dass eine E-Mail wohl nicht der richtige Weg für die förmliche Erweiterung eines Disziplinarverfahrens darstellt. Hinzukommt, dass diese E-Mail zu keinem Zeitpunkt Eingang in die Disziplinarakten des Beklagten gefunden hat und damit schon nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein kann, weil die Erweiterung nicht "aktenkundig" ist (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 27.10.2016 - 2 B 66/16 -, juris). Eine "Heilung" der fehlenden Einleitung ist auch nicht nach Erlass der Disziplinarverfügung im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Eine Einbeziehung der genannten Vorwürfe in das Disziplinarverfahren durch die Beklagte kann vorliegend insbesondere nicht aufgrund der Besonderheiten des Disziplinarverfahrens und des Umstands angenommen werden, dass das Gericht eigene Disziplinarbefugnisse hat und die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach § 59 Abs. 1 Satz 4 ThürDG - abändern könnte (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 1 A 4/04 -, juris). Die besonderen Befugnisse des Disziplinargerichts spielen erst bei der Überprüfung der behördlichen Disziplinarmaßnahme - insbesondere bei der Zumessungsentscheidung - eine Rolle, entbinden die Disziplinarbehörde aber nicht von einer ordnungsgemäßen Durchführung des Disziplinarverfahrens unter Berücksichtigung aller Verfahrensrechte des Beamten oder der Beamtin. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass die detaillierten Vorschriften über deren Rechte im Disziplinarverfahren (vgl. insbesondere §§ 26 und 36 ThürDG) leerlaufen würden (so auch VG München, U. v. 01.12.2020 - M 19L DB 19.5067 -, juris Rdnr. 15). Schließlich liegt kein Anwendungsfall von § 21 ThürDG in Verbindung mit § 46 ThürVwVfG vor. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 21 ThürDG in Verbindung mit § 44 ThürVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hier ist nicht offensichtlich, dass der Mangel der Einleitung die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht beeinflusst hat, weil im Rahmen des Disziplinarverfahrens gerade eine differenzierte Zumessungsentscheidung unter Berücksichtigung verschiedener Milderungsgründe und eine Auswahl unter mehreren möglichen Disziplinarmaßnahmen (vgl. § 3 ThürDG) zu treffen ist. Damit ist nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass die Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass schwerwiegende Mängel bei der Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens eine Entscheidung hindern können. In § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG hat er für den Fall der Disziplinarklage die Möglichkeit eröffnet, dem Dienstherrn und Kläger eine Frist zu setzen, um wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und/oder der Klageschrift zu beheben. Nur auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass Disziplinarmaßnahmen nach einem Verfahren, welches rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, verhängt werden. Für das gerichtliche Verfahren bei einer Klage des Beamten ist eine solche besondere Heilungsregelung nicht vorgesehen, aber auch nicht notwendig. Das Gericht kann, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren gravierende Mängel aufweist, (nur) ein Prozessurteil treffen und die verhängte Disziplinarmaßnahme entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 6 ThürDG aufheben. Dies hat zur Konsequenz, dass das eingeleitete Disziplinarverfahren noch nicht mit einer Abschlussentscheidung des Dienstherrn beendet ist und dieser erneut berufen ist, dass Verfahren zu beenden. Im Hinblick auf die hier zu treffende (erneute) Abschlussentscheidung weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen eines nunmehr ordnungsgemäß durchzuführenden Disziplinarverfahrens bei einer zu treffenden Entscheidung zunächst die lange Verfahrensdauer - seit der Einleitung sind inzwischen mehr als drei Jahre vergangen - wird berücksichtigen müssen. Darüber hinaus kann nach Auffassung der Kammer auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger mit seinem Verhalten durchaus nachvollziehbare und berechtigte Interessen verfolgt hat, mag auch der Weg der falsche gewesen sein. Letztlich wird man zu Gunsten des Klägers auch einzustellen haben, dass er sich in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner fehlerhaften Vorgehensweise einsichtig gezeigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 21 ThürDG in Verbindung mit § 167 VwGO in entsprechender Anwendung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 63 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. I. Der am …1976 geborene Kläger steht seit dem 01.12.2002 - zunächst im Anstellungsverhältnis - und mit Wirkung vom 01.05.2013 als Forstoberinspektor (A 10 ThürBesO) im Forstdienst des Beklagten. Bis zum 31.03.2019 verrichtete er seinen Dienst als Revierleiter des Reviers W... Zuletzt wurde er ab dem 01.04.2019 als Funktionsbeamter zum Forstamt B... umgesetzt. Der Kläger ist verheiratet und hat vier unterhaltspflichtige Kinder. Mit Schreiben vom 30.01.2019 wandte sich der Kläger an die Vorstände der Beklagten, die Herren G... und R... Er wies auf das aus seiner Sicht einer Rechtsgrundlage entbehrende Verlangen seines Dienstherren hin, einen privaten Pkw zu dienstlichen Zwecken nutzen zu müssen. Zugleich kündigte er, "um (seiner) Forderung zur Bereitstellung eines Dienstfahrzeuges für den forstlichen Außendienst bei Thüringen Forst Nachdruck zu verleihen, (…)" an, ab dem 01.05.2019 sein privates Fahrzeug nicht mehr für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Auf den weiteren Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom gleichen Tag übersandte er dieses Schreiben unter dem Betreff "Einsatz Privat Kfz für dienstliche Zwecke" an die Vorstände der Beklagten, die Beschäftigten des Thüringer Forstamtes B... mit dienstlichem Internetzugang, den Inspektionsleiter Ost, Herrn J... H..., und den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates bei der Landesforstanstalt, Herrn G... H... Mit einem weiteren, desgleichen auf den 30.01.2019 datierten, Schreiben wandte sich der Kläger wegen "Initiative FAIR (Fahrzeug Ausstattung Im Revier) Aufruf zum Dialog für eine verbesserte Ausstattung mit Arbeitsmitteln" an die Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten. Im Wesentlichen führte er aus, dass er - wie die meisten seiner Berufskollegen - sein privates Kraftfahrzeug im Dienstbetrieb nutze. Man hätte ihm klar gemacht, dass er ohne die Bereitstellung des privaten Kraftfahrzeugs nicht als Revierförster tätig sein könne. Er kenne keine rechtliche Grundlage, die ihn dazu verpflichte, sein privates Fahrzeug für den Dienstherrn bereit zu halten. Er habe gegenüber der Forstamtsleitung und der Personalführung wiederholt angekündigt sein privates Fahrzeug nicht mehr einsetzen zu wollen. Ab dem 01.05.2019 stehe sein Privatfahrzeug dem Dienstherrn nicht mehr zur Verfügung. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens sowie den beigefügten Verteiler wird Bezug genommen. Dieses Schreiben versandte er mit E-Mail vom 10.02.2019 mit dem Betreff "Thüringen Forst Initiative FAIR" an die Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten sowie in "cc" an Vertreter der CDU- und Linkefraktionen im Thüringer Landtag, der evangelischen Kirche in Deutschland, des TMIL, des TFM, des TMUEN, der Thüringer Aufbaubank, des Verwaltungsrats der Landesforstanstalt, des Beirates der Beklagten, des Bundesvorstandes und mehrerer Untergliederungen und Fachgruppen der IG BAU, des Bundes Deutscher Forstleute, des Gesamtpersonalrats zur Weiterleitung an die örtlichen Personalräte sowie die bundesweit verbreitete Zeitschrift "Forstliche Mitteilungen". Er bat um Unterstützung für sein aus dem beigefügten Schreiben ersichtliches Anliegen. Der Text der E-Mail endet mit dem Satz: "Ich wende mich direkt an Sie und die Mitglieder des Verwaltungsrates, weil die Zentrale von Thüringen Forst das Anliegen ignoriert." Mit E-Mail vom 08.03.2019 wandte sich der Pressesprecher der Beklagten an alle Bediensteten und wies darauf hin, dass man sich mit der durch das - in sozialen Medien im Umlauf befindliche (satirische) - Spiel "Monopoly - Thüringen Forst Edition" geübten Kritik auseinandersetzen werde. Hierauf antwortete der Kläger mit E-Mail vom 19.03.2019 und führte aus, dass er und viele Kollegen andere Erfahrungen gemacht hätten. Zugleich wies er auf die von ihm ins Leben gerufene "Initiative FAIR" hin. Dem Schreiben als Anlagen beigefügt waren u. a. die oben genannten Schreiben vom 30.01.2019, sowie zwei weitere als "Verhaltensleitlinien" und "Disziplinarverfahren" bezeichnete Dokumente. Die E-Mail wurde in "cc" an "FORST AÖR" und "FORST ALLE" übermittelt. Der Kläger ist nicht vorbestraft, aber disziplinarisch vorbelastet. Mit Disziplinarverfügung vom 27.07.2017 war gegen ihn eine Geldbuße über 100,- EUR verhangen worden, weil er ihm erteilten dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzen keine Folge geleistet hatte. Bereits mit Vermerk vom 05.03.2019 hatte der Vorstand der Beklagten wegen der Weiterleitung der Schreiben vom 30.01.2019 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger mit diesen Handlungen seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt habe. Zugleich bestellte er einen Ermittlungsführer. Mit Schreiben vom 07.03.2019 - zugestellt am 16.03.2019 - teilte er dies dem Kläger mit und belehrte ihn über seine Rechte. Unter dem 12.04.2019 äußerte sich der Kläger zu den Vorwürfen; auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Unter dem 15.05.2019 fertigte der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, welches der Vorstand der Beklagten dem Bevollmächtigten des Klägers am 17.05.2019 übermittelte. Zugleich räumte er Gelegenheit ein, binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend binnen eines Monats zu äußern. Mit Schreiben vom 02.08.2019 äußerte sich der Kläger zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen; auf die Ausführungen in dem Schreiben wird Bezug genommen. Mit Disziplinarverfügung vom 21.08.2019 verhängte die Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße über 300,- EUR. Es stehe fest, dass der Kläger 1. das an den Vorstand der Landesforstanstalt adressierte Schreiben zum Einsatz von Privat-Kfz für dienstliche Zwecke vom 30.01.2019 zeitgleich an die Beschäftigten des Thüringer Forstamtes B... mit dienstlichem Internetzugang, den Inspektionsleiter Ost, Herrn J... H..., und den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats bei der Landesforstanstalt, Herrn H..., gegeben, 2. das an die Vorsitzende des Verwaltungsrates der Landesforstanstalt und Thüringer Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft gerichtete Schreiben vom 30.01.2019 mit einem dort beinhalteten "Aufruf zum Dialog für eine verbesserte Ausstattung mit Arbeitsmitteln" per Verteiler bzw. E-Mail zeitgleich bzw. zeitnah an Vertreter der CDU- und Linkefraktionen im Thüringer Landtag, der evangelischen Kirche in Deutschland, des TMIL, des TFM, des TMUEN, der Thüringer Aufbaubank, des Verwaltungsrats der Landesforstanstalt, des Beirates von Thüringen Forst, des Bundesvorstandes und mehrerer Untergliederungen und Fachgruppen der IG BAU, des Bundes Deutscher Forstleute, des Gesamtpersonalrats zur Weiterleitung an die örtlichen Personalräte sowie die bundesweit verbreitete Zeitschrift "Forstliche Mitteilungen" gegeben und 3. die an den Pressesprecher der Landesforstanstalt gerichtete Erwiderung vom 19.03.2019, auf dessen E-Mail vom 08.03.2019, an alle Beschäftigten der Landesforstanstalt gerichtet habe. Mit den genannten Handlungen habe der Kläger seine Pflicht zur Loyalität gegenüber seinem Vorgesetzten verletzt und vorsätzlich gegen seine Pflicht, Disziplin zu wahren, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen und den Dienstweg einzuhalten verstoßen (§§ 34 Satz 1, 35 Satz 1, 36 Abs. 2 BeamtStG), und damit ein Dienstvergehen begangen. Mit den beiden Schreiben vom 30.01.2019 habe er offensichtlich die Absicht verfolgt, Angelegenheiten aus dem Verantwortungsbereichs seines Dienstherrn der Öffentlichkeit zu unterbreiten, um von daher lenkenden Druck auf einen von ihm verfolgten dienstinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsvorgang zu erzeugen. Eine solche "Flucht in die Öffentlichkeit" sei einem Beamten jedoch grundsätzlich verwehrt. Auch seine an alle Beschäftigten gerichtete E-Mail vom 19.03.2019 habe erkennbar dem Ziel der Werbung um Unterstützung für durch ihn selbst gesteckte Ziele gedient und sei daher mit der dem Beamtenverhältnis immanenten Loyalitäts- und Treuepflichten nicht vereinbar. Der Kern des disziplinaren Unrechts liege dabei in der besonderen Form der Illoyalität, die der Beamte durch das Ziel erkennen lasse, sich eine Lobby für eigene Vorstellungen zu verschaffen. Der Beamte sei jedoch auch dann zur Disziplin und Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten verpflichtet, wenn er mit von diesen getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden sei. Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen habe er den Dienstweg einzuhalten. Der mit der Flucht in die Öffentlichkeit verbundene Versuch, Druck durch öffentliche Meinungsbildung auf den Vorgesetzten aufzubauen, stelle regelmäßig einen schweren Vertrauensbruch dar. Weder der Umstand, sich bereits im Jahr 2013 mit seinem Anliegen erfolglos an seinen Dienstvorgesetzten gewandt zu haben, noch seine Zugehörigkeit zur Gewerkschaft oder dem Personalrat gäben dem Kläger das Recht, künftige Probleme sofort und ohne Einhaltung des Dienstweges öffentlich kund zu machen, um dadurch eine Lösung in seinem Sinne zu erreichen. Insbesondere könne er sich nicht auf seine Tätigkeit als Personalrat zurückziehen. Als solcher obliege ihm die Wahrung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Personalvertretung und Dienststellenleitung. Sie eröffne nur die Möglichkeit, über die der Personalvertretung zustehenden Initiativrechte Entwicklungen anzustoßen, zu begleiten und zu befördern ohne dabei gegen die sich § 10 ThürPersVG erwachsende Schweigepflicht zu verstoßen. Mit seiner anmaßenden, öffentlichen Intervention und Kritik habe er nicht nur disziplinlos, sondern auch illoyal gegenüber seinen Dienstvorgesetzten gehandelt. Sein Handeln sei auch nicht durch sein Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Er müsse als Beamter innerhalb und außerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die in sein Amt gesetzt würden. Der Grundrechtsschutz finde daher dort seine Grenzen, wo er mit den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten nicht mehr vereinbar sei. Im Beamtenrecht sei der Beamte im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung zur Wahrung von Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten und zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet. Dabei handele es sich um Kernpflichten des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, die nicht zur Disposition stünden. Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen habe der Beamte den Dienstweg einzuhalten (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Die gegen den Kläger verhangene, auf einer Verhaltenspflichtverletzung beruhende Disziplinarmaßnahme vom 27.07.2017 sei verwertbar. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei die Verhängung der ausgesprochen Geldbuße erforderlich und angemessen. Gegen die seinem Bevollmächtigten am 29.08.2019 zugestellte Disziplinarverfügung hat der Kläger am 24.09.2019 Widerspruch einlegt. Auf die ergänzenden Ausführungen in dem Schriftsatz wird verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung werden die Ausführungen der Disziplinarverfügung wiederholt und vertieft. Ergänzend wird ausgeführt, der Versuch einer Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des Vorstandes sei durch Einbeziehung der Öffentlichkeit erfolgt und nicht durch die Ankündigung, das privateigene Kfz ab dem 01.05.2019 nicht mehr für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Diese Ankündigung sei auch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. II. Gegen den, seinem Bevollmächtigten am 30.11.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid, hat der Kläger am 28.12.2019 Klage erheben und beantragen lassen, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 21.08.2019 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 aufzuheben. Zur Begründung werden die Ausführungen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend lässt der Kläger ausführen, er habe als Mitglied des Personalrats seines Forstamts B... und als aktiver Gewerkschafter zu einem Dialog über eine verbesserte Ausstattung des forstlichen Außendienstes aufgerufen und sich in den bekannten Schreiben mit seinen und den Arbeitsbedingungen seiner Kolleginnen und Kollegen auseinandergesetzt. Eine Herabsetzung durch anmaßende öffentliche Kritik habe es nicht gegeben, er habe daher seine Pflicht zur Loyalität nicht verletzt. Der Vorwurf, mit seinen E-Mails eine "Flucht in die Öffentlichkeit" begangenen und sich dadurch in besonderer Form illoyal verhalten zu haben, sei nicht substantiiert begründet. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (B. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04) ist er der Auffassung, eine verbotene Flucht in die Öffentlichkeit könne nur dann gegeben sein, wenn "interne" Vorgänge die Basis einer Meinungsäußerung seien. Das gelte nach § 37 Abs. 2 BeamtStG allerdings nicht, wenn Tatsachen mitgeteilt würden, die "offenkundig" seien oder ihrer Bedeutung nach "keiner Geheimhaltung" bedürften. Er habe danach seine Pflicht zur Verschwiegenheit in keiner seiner E-Mails verletzt, da es sich schon um keine dienstinternen Vorgänge gehandelt gehabt habe. Abgesehen davon müsse es im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig sein, dass allgemein bekannte Arbeitsbedingungen kritisiert und alle Beteiligten zu einem offenen Dialog aufgerufen würden. Nur rein vorsorglich weise er darauf hin, dass Verstöße gegen das Verbot einer Flucht in die Öffentlichkeit in der Rechtsprechung regelmäßig als geringfügig angesehen und vom Dienstherrn nur in Ausnahmefällen mit einer Missbilligung sowie bei groben Verstößen mit einem Verweis oder einer Geldbuße geahndet würden. Auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Klägers vom 28.12.2019 und 21.07.2020 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat beantragen lassen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werden die Ausführungen aus den angefochtenen Entscheidungen wiederholt. Ergänzend lässt sie vortragen, soweit der Kläger sich darauf berufe, gegenüber ihrem Vorstand als Mitglied des Personalrates des Forstamtes B... gehandelt zu haben, verkenne er, dass sein Partner der Leiter des Forstamtes B..., nicht ihr Vorstand sei. Partner ihres Vorstandes sei der bei ihr bestehende Gesamtpersonalrat-Forst. Über diesen hätte er seine Initiative weiterleiten müssen. Der Vortrag, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 10.02.2019 und der Initiative "FAIR" sich "ausschließlich" an die Mitglieder seines Verwaltungsrates gewandt, sei falsch, da weder die Herren G... und F... noch J... P... Mitglieder des Verwaltungsrates seien; dies gelte auch für die Adressierung an die E-Mail "info@aufbaubank.de". Der Kläger habe von Beginn an versucht, durch werbende Einbeziehung Dritter Druck im Sinne seiner Interessen auf seinen Dienstherrn auszuüben. Diese Tatsache und die darin liegenden Pflichtverletzungen seien vorliegend entscheidungserheblich und nicht die Versuche, die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Dienstdurchführung in den Vordergrund zu rücken. Die E-Mail des Klägers an den Pressesprecher der Beklagten wäre als individuelle Meinungsäußerung zu akzeptieren, wenn sie persönlich und sachlich an diesen gerichtet gewesen wäre. Tatsächlich habe es sich jedoch um einen polemischen Vorhalt gehandelt, der durch Versendung an alle ihre Mitarbeiter darauf abgezielt habe, um eigene Interessen zu werben. Auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13.05. und 04.09.2020 wird Bezug genommen. Dem Gericht liegen eine Kopie der Personalakte des Klägers (eine Heftung) und die Disziplinarakte (eine Heftung) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.