Beschluss
7 B 70006/17
VG Meiningen 7. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Gebühr wird auf 750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Gebühr wird auf 750,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Leiter des Endoprothetik-Zentrums der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der .... Anlässlich der Anerkennung des Endoprothetik-Zentrums der Maximalversorgung erschien am ... in der Thüringer Allgemeinen ein Interview mit dem Antragsteller. Nach Beschwerden anderer Ärzte teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2015 u. a. mit, dass er die berufsrechtliche Pflicht habe, redaktionelle Zeitungsartikel auf ihre Konformität mit den berufsrechtlichen Prämissen zu überprüfen. Der rechtliche Hinweis solle ihn für die geltende Berufsordnung sensibilisieren und ihn anhalten, seine Berufspflichten einzuhalten; von weitergehenden Maßnahmen werde abgesehen. Auf Antrag des Antragstellers vom 10.05.2016 beschloss der Kammervorstand der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 15.06.2016 die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen. In seiner Sitzung vom 13.09.2017 beschloss der Kammervorstand das Ermittlungsverfahren einzustellen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht werde die werbende Seite des Zeitungsartikels nicht gesehen. Es werde aber weiter als geboten angesehen, sich anlässlich eines Interviews gegenüber einem Journalisten auszubedingen, sich den Artikel zur Überprüfung vorlegen zu lassen, wenn nach Art und Inhalt des geführten Interviews der Bericht einen werbenden Charakter aufweise. Über diesen Beschluss wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 20.09.2017 informiert. Am 28.09.2017 ließ der Antragsteller um Rechtsschutz nachsuchen und in der mündlichen Verhandlung beantragen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG einzustellen; hilfsweise unter Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20.09.2017 diese zu verpflichten, über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Antragsgegnerin habe, wie aus den Formulierungen, "seine Schuld sei gering", "die Folgen der Tat seien unbedeutend" und es "bestände kein öffentliches Interesse an der Ahndung des Dienstvergehens", in dem Bescheid vom 20.09.2017 deutlich werde, an dem unberechtigten Vorwurf festgehalten, er habe ein berufsrechtliches Vergehen begangen. Zwar habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliege, jedoch vertrete sie zu Unrecht die Ansicht, er habe sich - im Vergleich zu anderen Ärzten - vergleichend geäußert. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Berufsgerichts vom 10.10.2017 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu nehmen. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antrag sei zulässig. Zwar sehe § 57 Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG ausdrücklich keinen Rechtsbehelf vor; hierbei handele es sich aber um eine planwidrige Regelungslücke, wie auch der Verweis auf § 46a Abs. 4 ThürHeilBG zeige. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlange hier gerichtlichen Rechtsschutz, da ansonsten das Selbstreinigungsrecht nach § 55 Abs. 3 ThürHeilBG ins Leere laufen würde, wenn das Ermittlungsverfahren in dieser Form eingestellt werden könnte. Auch das vergleichbare beamtenrechtliche Disziplinarrecht sehe bei Verfahrenseinstellungen trotz der Feststellung eines Dienstvergehens einen gerichtlichen Rechtsschutz vor. Die Antragsgegnerin stellt sich dem Antrag entgegen. Er sei bereits unzulässig. Das Thüringer Heilberufegesetz sehe für den Fall der Einstellung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Rechtsschutzmöglichkeit vor. Die Vorschrift über den Antrag auf gerichtlicher Entscheidung nach § 46a Abs. 4 ThürHeilBG gegen eine erteilte Rüge seien hier nicht anwendbar. Diese Regelung befinde sich im achten Abschnitt, das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren sowie die Regelung über dessen Einstellung befänden sich hingegen im neunten Abschnitt des Thüringer Heilberufegesetzes, für den gemäß § 83 ThürHeilBG ergänzend die Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung fänden. Nach § 153 StPO könne bei geringer Schuld ein Strafverfahren eingestellt werden. Der Betroffene habe hiergegen - auch wenn die Staatsanwaltschaft seine Schuld ausdrücklich festgestellt hätte - keine Rechtsschutzmöglichkeit. Auch verlange Art. 19 Abs. 4 GG hier keine Rechtsschutzmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG setze eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus, in welche eingegriffen worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Verletzung bloßer Interessen nicht genüge. Der Antragsteller sei daher nicht im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG beschwert. Diese zu schützende Rechtsposition ergebe sich auch nicht aus dem Vergleich zum Disziplinarrecht. Im Gegensatz zum Disziplinarrecht, wo auch ein Bescheid über die Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Personalakte genommen werde und sich daher für einen Aufstieg des Beamten negativ auswirken könne, habe die Einstellungsentscheidung des Kammervorstands für den Arzt keine negative Folgen, da es sich um ein kammerinternes Verfahren handele. Selbst wenn hier Rechtsschutz zu gewähren wäre, wäre der Antrag unzulässig, weil in diesem Fall zunächst ein Einspruchsverfahren vorauszugehen habe. Mit weiterem (telefonischen) Hinweis des Vorsitzenden des Berufsgerichts vom 29.11.2018 wurden im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.1991 (Az.: 3 CB 89/90) auf Bedenken an der sachliche Zuständigkeit des Berufsgerichts hingewiesen. Der Antragsteller hält den berufsgerichtlichen Rechtsweg für eröffnet, da die Antragsgegnerin bereits ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte und er sich dementsprechend gegen die positive Feststellung einer Berufsrechtsverstoßes wende. Dem Berufsgericht für Heilberufe liegt der Verfahrensvorgang der Antragsgegnerin (1 Ordner) vor. II. 1. Das Berufsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig. Der Rechtsweg zur Berufsgerichtsbarkeit ist eröffnet. Der Antragsteller begehrt die Einstellung eines gegen ihn geführten berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 57 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG und mithin eine Entscheidung zu einem berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Seine Begehren richtet sich also - und dies ist der Unterschied in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.07.1991 entschiedenen Fall (3 CB 89/90, juris) - gegen die positive Feststellung, er habe einen Berufsverstoß begangen. Ob ein solcher Berufsverstoß vorliegt, ist durch die Berufsgerichtsbarkeit - auf Grundlage deren Prozessrechts - zu entscheiden. Hätte der Antragsteller - etwa im Hinblick auf weitere beabsichtigte Interviews mit Werbecharakter - beantragt festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, sich die Interviews vor ihrer Veröffentlichung zur Überprüfung vorlegen zu lassen, wäre der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, B. v. 10.07.1991, a. a. O., Rdnr. 4 ff.). Das Berufsgericht behandelt die vom Antragsteller erhobene "Klage" nach den Regelungen über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Berufsgerichts nach § 46 Abs. 4 S. 4 bis 10 ThürHeilBG. Dies ist die einzige im Thüringer Heilberufegesetz ausdrücklich vorgesehene Regelung, die es einem Kammerangehörigen ermöglicht, gegen eine Entscheidung des Kammervorstands beim Berufsgericht für Heilberufe um Rechtsschutz nachzusuchen. Der so zu behandelnde Antrag ist jedoch unzulässig. Gegen die Einstellung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 57 Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG wegen geringer Schuld sieht das Thüringer Heilberufegesetz keinen gerichtlichen Rechtsschutz vor. Auch über § 83 ThürHeilBG, der die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung normiert, wird kein gerichtlicher Rechtsschutz eröffnet. Die vergleichbare Regelung des § 153 StPO, das Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit, sieht eine Beschwerdemöglichkeit nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung einstellt. Auch eine Zustimmung des Betroffenen ist dann nicht notwendig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verlangt hier auch nicht die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung von berufsgerichtlichem Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die darin verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert (vgl. nur BVerfG, B. v. 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 -, juris, Rdnr. 32 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Damit ist es jedoch vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 33). Eine solche Beschwer des Antragstellers, die berufsrechtlichen Rechtsschutz verlangt, ist jedoch nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat das Ermittlungsverfahren ohne Verhängung einer Maßnahme eingestellt. Die bloße Feststellung, er habe einen (geringfügigen) Berufsverstoß begangen, beschwert den Antragsteller nicht. Das Ermittlungsverfahren ist, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, kammerintern und hat keine Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung des Antragstellers. Auch der Betroffene eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist durch die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld vor Klageerhebung nicht beschwert, da dieses mangels Klageerhebung noch nicht "öffentlich" geworden ist. Demzufolge sieht auch § 153 Abs. 2 StPO vor, dass eine Einstellung wegen geringer Schuld nach Klageerhebung nur mit Zustimmung des Angeschuldigten erfolgen kann, da er durch die Klageerhebung nunmehr beschwert ist. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller, wie er in der mündlichen Verhandlung eindrücklich geschildert hat, nach Veröffentlichung seines Interviews erhebliche berufliche Nachteile erlitten haben will, weil 28 Chefärzte konkurrierender Thüringer Kliniken sich schriftlich gegen ihn geäußert hätten, in der Folge das Arbeitsverhältnis zu seinem damaliger Arbeitgeber zerrüttet gewesen und er seit über einem Jahr arbeitssuchend sei. Diese gravierenden Folgen resultieren aus der Veröffentlichung des Zeitungsartikels und haben keine Grundlage in dem berufsrechtlichen Verfahren. Auch aus dem Umstand, dass der vom Kammervorstand festgestellte Verstoß gegen die Berufspflicht - der Antragsteller hätte sich den Zeitungsartikel vor Veröffentlichung zur Autorisierung vorlegen müssen - konstruiert erscheint, weil der Vorstand zunächst ersichtlich von einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß ausgegangen ist, der sich gerade aus ihrer Sicht nicht erwiesen hat, begründet keine Notwendigkeit zur Gewährung berufsrechtlichen Rechtsschutzes. Auch diese Rechtsauffassung des Kammervorstandes ist intern geblieben. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass er - etwa um einer Wiederholungsgefahr zu begegnen - ein Interesse an einer rechtlichen Klärung der Frage hat, ob er berufsrechtlich verpflichtet ist, sich ein von ihm gegebenes Interview vor dessen Veröffentlichung vorlegen zu lassen, um es auf vergleichende Werbung zu überprüfen. Sollte er hieran ein berechtigtes Interesse haben, steht es ihm frei, beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erheben. Für diese Klärung wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die grundgesetzliche Notwendigkeit von berufsgerichtlichem Rechtsschutz lässt sich für vorliegenden Fall auch nicht aus § 46a Abs. 4 ThürHeilBG herleiten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich gegen eine konkrete berufsrechtliche Maßnahme, nämlich einer Rüge, die den Kammerangehörigen beschwert. Eine solche Rüge wird bei einer Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nicht erteilt. Auch die Regelungen des Disziplinarrechts, die einen gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Verfügung eröffnen, mit der ein Disziplinarverfahren trotz positiver Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt wird, weil die Verhängung einer Maßnahme nicht geboten erscheint (vgl. § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 ThürDG), sind nicht vergleichbar. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Feststellung eines Dienstvergehens auch in Form einer Einstellungsverfügung zu der Personalakte zu nehmen ist, damit in eine Beurteilung einfließen und Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung des Beamten haben kann. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 und 4 Satz 1 ThürHeilBG in entsprechender Anwendung. 3. Die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 76 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ThürHeilBG ebenfalls in entsprechender Anwendung. Dabei hat das Berufsgericht die Mittelgebühr des Gebührenrahmens festgesetzt. Die Schwierigkeit der Sache bewegte sich im mittleren Rahmen.