Beschluss
7 B 28/19 Me
VG Meiningen 7. Kammer, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegenstand einer Anschuldigung in einem berufsgerichtlichen Verfahren dürfen nur solche Tathandlungen sein, die vorher durch einen Beschluss des Kammervorstandes zum Gegenstand eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht worden sind.(Rn.3)
2. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 ThürHeilBG (juris: HeilBerG TH) dürfen nur solche Tatsachen gegenüber einem Beschuldigten verwertet werden, zu denen ihm im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern.(Rn.13)
3. Das Beweisverwertungsverbot nach § 58 Abs. 2 Satz 2 ThürHeilBG (juris: HeilBerG TH) begründet ein Verfahrenshindernis, welches es rechtfertigt, das berufsgerichtliche Verfahren nicht zu eröffnen.(Rn.2)
4. Die Nichteröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens hat nach § 211 StPO, der über § 83 ThürHeilBG (juris: HeilBerG TH) entsprechende Anwendung findet, keinen Klageverbrauch zur Folge.(Rn.15)
Tenor
Die Eröffnung des Verfahrens vor dem Berufsgericht wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand einer Anschuldigung in einem berufsgerichtlichen Verfahren dürfen nur solche Tathandlungen sein, die vorher durch einen Beschluss des Kammervorstandes zum Gegenstand eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht worden sind.(Rn.3) 2. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 ThürHeilBG (juris: HeilBerG TH) dürfen nur solche Tatsachen gegenüber einem Beschuldigten verwertet werden, zu denen ihm im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern.(Rn.13) 3. Das Beweisverwertungsverbot nach § 58 Abs. 2 Satz 2 ThürHeilBG (juris: HeilBerG TH) begründet ein Verfahrenshindernis, welches es rechtfertigt, das berufsgerichtliche Verfahren nicht zu eröffnen.(Rn.2) 4. Die Nichteröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens hat nach § 211 StPO, der über § 83 ThürHeilBG (juris: HeilBerG TH) entsprechende Anwendung findet, keinen Klageverbrauch zur Folge.(Rn.15) Die Eröffnung des Verfahrens vor dem Berufsgericht wird abgelehnt. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürHeilBG entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts durch Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens. Die Eröffnung eines heilberufsgerichtlichen Verfahrens kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Vorsitzende den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für offensichtlich unbegründet oder das Verfahren für unzulässig hält. Vorliegend ist das Verfahren wegen Verfahrenshindernissen (derzeit) unzulässig. 1. Hinsichtlich des Vorwurfes, der dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 03.01.2019 gemacht wird, ist das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren schon nicht eingeleitet und durchgeführt worden. Die Vorwürfe, die der Vorstand der Einleitungskammer in seiner 19. Vorstandssitzung am 22.02.2017 zum Gegenstand des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens (auch) gegen den Beschuldigten gemacht hat, umfassen nicht den in der Anschuldigungsschrift gemachten Vorwurf. Eine solche Deckungsgleichheit zwischen Einleitung des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der Anschuldigung ist jedoch zwingend notwendig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, stellt der Kammervorstand Ermittlungen an und teilt dies dem Beschuldigten mit (§ 55 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG). Nach Abschluss der Ermittlungen zu diesen Tatsachen entscheidet der Kammervorstand, ob er das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 ThürHeilBG einstellt bzw. bei geringer Schuld nach § 57 Abs. 3 ThürHeilBG von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens absieht, einen Rügebescheid nach § 46a ThürHeilBG erlässt oder nach § 58 Abs. 1 ThürHeilBG das berufsgerichtliche Verfahrens einleitet. Diese Entscheidung kann sich jedoch nur auf die (im Ermittlungsverfahren festgestellten) Tatsachen beziehen, die Gegenstand der Einleitung des Ermittlungsverfahrens waren. Die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen hat demnach zwei Funktionen: Zum einen ermöglicht sie es dem Kammerangehörigen, sich gegen die ihm nach § 55 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen und zum anderen bestimmt die Einleitungsentscheidung den Umfang der - möglicherweise von einem bestellten Ermittlungsführer (§ 55 Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG) - durchzuführenden Ermittlungen. Werden im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens weitere Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer weiteren Berufspflichtverletzung begründen, muss der Kammervorstand das eingeleitete Ermittlungsverfahren um diese Tatsachen erweitern (vgl. hierzu SächsOVG, U. v. 03.06.2016 - 6 A 64/15.D -, juris, Rdnrn. 42 ff). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Berufspflichten in dem Zeitraum von September 2010 bis März 2014 dadurch verletzt zu haben, dass er es fahrlässig unterlassen habe, im Rahmen seiner Organisationshoheit als Klinikleiter geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, seine Koordinationspflichten einzuhalten sowie eine ausreichende Überwachung durchzuführen, um eine ordnungsgemäße Behandlung der Patienten und Übermittlung der Daten an Eurotransplant zu gewährleisten. Der Vorstand der Einleitungskammer hat in seiner 19. Vorstandssitzung am 22.02.2017 hingegen beschlossen, gegen den Beschuldigten sowie drei weitere Ärzte des Universitätsklinikums J… ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten wegen des Verdachts - der nicht ordnungsgemäßen Berufsausübung im Zusammenhang mit der Wartelistenführung im Rahmen von Organtransplantationen, - der Patientengefährdung durch unterlassene Sauerstoffabgabe, - der nicht ordnungsgemäßen Dokumentation und - des Verstoßes gegen die gewissenhafte Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf, er habe als Klinikleiter seine Überwachungs-, Koordinations- und Organisationspflichten nicht ausreichend erfüllt, ist von diesem Beschluss ersichtlich nicht erfasst. Dies ist für die Vorwürfe unter den Spiegelstrichen 2 bis 4 offensichtlich, gilt aber auch für den Vorwurf unter Spiegelstrich 1. Dieser ist zu unkonkret, um im Einzelnen zu beschreiben, was der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufsausübung falsch gemacht haben könnte. Dem Kontext des Beschlusses des Kammervorstandes ist zu entnehmen, dass er drei Prüfungsberichte der Prüfungs- und Überwachungskommission der Bundesärztekammer zum Anlass und als Grundlage für die Einleitung von berufsrechtlichen Ermittlungen genommen hat. In den Prüfungsberichten waren jedoch lediglich die einzelnen fehlerhaften Mitteilungen von Patientendaten des Klinikums an Eurotransplant aufgelistet, die dazu führten, dass Patienten auf der Warteliste als dringlicher für Organtransplantationen eingestuft wurden, als es ihr tatsächlicher Gesundheitszustand verlangt hätte. Weder den Prüfungsberichten der Kommission noch dem Beschluss des Kammervorstandes einschließlich seiner Begründung lässt sich entnehmen, durch welche konkrete Handlung bzw. Unterlassung der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt haben soll. Demzufolge konnte sich der Beschuldigte im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht gegen diesen Vorwurf verteidigen, worauf er durch Schreiben seiner Verteidigerin vom 21.09.2017 auch ausdrücklich mit dem Hinweis aufmerksam gemacht hat, es fehle an der Individualisierung der ihm vorgeworfenen Berufspflichtverletzung. Anzumerken sei an dieser Stelle zudem, dass die Konkretisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Berufspflichtverletzung in der Folge weder in dem Beschuldigten übersandten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom 14.11.2018 noch in der Beschlussfassung des Kammervorstands über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens in seiner Sitzung vom 12.12.2018 erfolgt ist. 2. Der Vorwurf des Organisations- und Überwachungsverschuldens darf dem Beschuldigten (derzeit) auch nicht gemacht werden, weil dies gegen § 58 Abs. 2 Satz 2 ThürHeilBG verstößt. Danach dürfen Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwertet werden, als ihm im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. In der Anschuldigungsschrift wird behauptet, ohne dass es hierzu Ermittlungen oder konkrete Feststellungen der Kammer bzw. des Ermittlungsführers gegeben hat, der Angeschuldigte hätte es unterlassen, zum einen die klare Anweisung an die verordnenden Ärzte zu geben, dass der Gehtest von der Fachabteilung mit (der Verabreichung) von Sauerstoff durchzuführen sei und zum anderen hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass die falsch gemessenen Werte dann nicht an Eurotransplant übermittelt werden. Auch in anderen konkret bezeichneten Bereichen hätte der Beschuldigte seine Pflichten der Koordination, Kontrolle und Überwachung nicht eingehalten. Zu diesen Umständen und Tatsachen wurde dem Beschuldigten keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 3. Offen bleiben kann, ob sich vorliegend ein weiteres Verfahrenshindernis aus § 58 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG ergibt. Danach leitet der Kammervorstand das berufsgerichtliche Verfahren durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift ein, wenn er nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für begründet hält. Zwar hat der Kammervorstand in seiner Sitzung vom 12.12.2018 beschlossen, gegen den Beschuldigten ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten, jedoch mit anderen, nämlich den oben dargestellten Vorwürfen, die zum Gegenstand des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht worden waren, nicht jedoch hinsichtlich des Organisations-, Koordinations- und Überwachungsverschuldens. Im Hinblick darauf, dass die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens wegen Verfahrensfehlern erfolgt, die beseitigt werden können, dürfte nach § 211 StPO, der über § 83 ThürHeilBG entsprechende Anwendung findet, kein Klageverbrauch eintreten (vgl. hierzu Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 52. Auflage, Rdnr. 1 zu § 211). Sofern sich der Kammervorstand dazu entschließen sollte, dass berufsrechtliche Ermittlungsverfahren mit den in der Anschuldigungsschrift genannten Vorwürfen erneut einzuleiten, wird die Einleitungskammer in dem Verfahren zu ermitteln haben, welche Aufgaben dem Beschuldigten als Klinikleiter hinsichtlich der Kontrolle und Überwachung der Transplantationsabteilungen des Klinikums oblagen und ob und wenn ja, wie er diese erfüllt hat. Gegebenenfalls wird die Einleitungskammer hierzu Mitarbeiter der Universitätsklinik J… als Zeugen befragen müssen. Die Vorlage einer neuen Anschuldigungsschrift mit dem gleichen Vorwurf (nach Beseitigung der Verfahrenshindernisse) ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Überwachungsverschulden des Beschuldigten, die über die Auflistung der Fehler bei den Mitteilungen an Eurotransplant nicht hinausgeht, dürfte nicht in Betracht kommen. Eine Verantwortung des Beschuldigten als Klinikleiter mag zwar grundsätzlich gegeben sein, aber ohne konkrete Feststellungen, dass er seine Überwachungspflichten vernachlässigt hat, wird sich eine schuldhafte Berufspflichtverletzung nicht begründen lassen. Allein der Umstand, dass es zu den in den drei Prüfberichten aufgelisteten Mängeln bei dem Universitätsklinikum J… gekommen ist, genügt nicht, eine persönliche Pflichtverletzung des Beschuldigten zu begründen. Es muss ein individuelles schuldhaftes Fehlverhalten festgestellt werden, um eine Berufspflichtverletzung anschuldigen zu können.