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Urteil

8 K 486/08 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2010:0325.8K486.08ME.0A
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Leitsätze
Steht einem politisch Verfolgten eine andere Stelle in einem sozial adäquaten Beruf zur Verfügung, hat er das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten, wenn er nicht alles Mögliche und Zumutbare tut, um die Stelle anzutreten.(Rn.20)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht einem politisch Verfolgten eine andere Stelle in einem sozial adäquaten Beruf zur Verfügung, hat er das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten, wenn er nicht alles Mögliche und Zumutbare tut, um die Stelle anzutreten.(Rn.20) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie vom 25.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 ist rechtmäßig, soweit er die Rehabilitierung des Klägers für den beantragten Zeitraum ablehnt und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitierung und Eingruppierung als Mathematiker auch für die Zeit vom 01.11.1986 bis 11.04.1989 und vom 09.08.1989 bis 02.10.1990. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgungen im Beitrittsgebiet (BerRehaG) haben Personen, die Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG sind. Verfolgter ist danach, wer in der Zeit vom 08.05.1945 bis 02.10.1990 durch eine der dort in Nrn. 1 bis 4 bezeichneten rechtsstaatswidrigen Maßnahmen zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten, noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Die berufliche Rehabilitierung in der DDR erlittenen Unrechts knüpft damit an einen politisch motivierten Eingriff in den Beruf an, der zu einem finanziellen oder sozialen Abstieg geführt hat. Allein in Betracht kommt im Falle des Klägers das Vorliegen „einer anderen Maßnahme im Beitrittsgebiet, die der politischen Verfolgung gedient hat“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG. Der Kläger hat nach seiner Kündigung durch den VEB Carl Zeiss J. im Frühjahr 1986 nicht mehr in seinem Beruf als Mathematiker oder einem anderen sozial gleichwertigen Beruf gearbeitet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitierung. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlungen geht die Kammer zwar davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Ingenieur beim VEB Carl Zeiss J. aufgrund politischer Verfolgung endete. Der Kläger hat jedoch das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung nach § 2 Abs. 2 BerRehaG zu vertreten, da ihm eine andere Stelle in einem sozial adäquaten Beruf zur Verfügung stand. Aus dem Inhalt der gesamten Verwaltungsakten und dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass er in seinem Berufsleben seit etwa 1975 fortlaufend diskriminiert wurde. Nach den Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) wurden bereits 1975 disziplinarische Maßnahmen gegen den Kläger eingeleitet und geplant, ihn aus dem Bereich der Forschung herauszunehmen und in der Produktion zum Einsatz zu bringen. Im Zusammenhang mit der von ihm angefertigten Wandzeitung zum Thema Freiheit fand eine Aussprache beim FDGB statt, in deren Verlauf ihm vorgeworfen wurde, politisch-ideologisch verwerflich zu handeln. Die Wandzeitung wurde dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) übergeben. 1976 wurde er aus der FDJ ausgeschlossen, weil er den Grundwehrdienst mit der Waffe verweigerte und lediglich als Bausoldat dienen wollte. Ausweislich des Protokolls der betreffenden Mitgliederversammlung wurde ihm vorgeworfen, seine pluralistische Weltanschauung stehe im krassen Widerspruch zu den grundlegenden Aufgaben der FDJ, nach der alle Jungen und Mädchen zu klassenbewussten Sozialisten zu erziehen seien, deren Weltanschauung der Marxismus-Leninismus sei. Mit seiner Weigerung, aktiven Wehrdienst bei der NVA zu leisten, verstoße er gegen die Pflicht eines jeden FDJ-Mitglieds, die DDR mit allen Kräften politisch, ökonomisch und militärisch zu stärken. Bereits im August 1976 legte der Sekretär der Abteilungsparteiorganisation in einer Stellungnahme an den 1. Kreissekretär dar, dass sich durch den Kläger die individuelle Gefahr einer politischen Provokation entwickeln könne, die man zur Zeit noch nicht übersehen könne. Nachdem sich der Kläger Ende 1976/Anfang 1977 bei der Deutschen Post und der Berliner Buchhandelsgesellschaft beworben hatte, wurde von Seiten des MfS veranlasst, die Einstellung abzulehnen, weil er Wehrdienstverweigerer und Träger und Verbreiter der politisch-ideologischen Diversion sei. Aus weiteren Unterlagen des BStU ergibt sich, dass ein Zuzug des Klägers nach Berlin in jedem Fall verhindert werden sollte und ermittelt wurde, ob es Möglichkeiten gab, im Bereich des Sports Maßnahmen gegen ihn einzuleiten. Stellen, die dem Kläger 1977 im Bereich der Produktion, als Wald- oder Lagerarbeiter vermittelt werden sollten, scheiterten teilweise daran, dass die Betriebe eine Einstellung verweigerten, weil sie kein „starkes Kollektiv“ hätten, in das der eingeordnet werden konnte. Während des gesamten Zeitraums wurde geprüft, ob man gegen den Kläger nach § 106 StGB-DDR (staatsfeindliche Hetze) vorgehen könne. Im November 1978, als der Kläger nach J. verzogen war, fertigte die KD Sondershausen einen Abschlussbericht zur operativen Personenkontrolle des Klägers, aus dem sich ergibt, dass seine ideologische Einstellung zwar nicht mit den Vorstellungen des DDR-Staates übereinstimmte, dass jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass er einer ideologischen Beeinflussung etwa von Seiten der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und auch kein Straftatbestand ermittelt werden konnte. Die operative Bearbeitung wurde aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht von der KD Sondershausen weitergeführt. Vergleichbare Probleme mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR setzten sich nach Angaben des Klägers auch während seiner Berufstätigkeit in J. beim VEB Carl Zeiss J. fort. Dem am 14.02.2000 beim Beklagten eingegangenem Schreiben des Klägers ist ungeachtet der darin enthaltenen Beleidigungen und Verleumdungen, die das Gericht seiner psychischen Erkrankung zuschreibt, zu entnehmen, dass er auch nach 1978 von Seiten der Betriebsleitung des VEB Carl Zeiss J. und später vom Zimet J. laufend diskriminiert und schlechter gestellt wurde als seine Kollegen. So hat er angegeben, er sei während seiner Tätigkeit beim VEB Carl Zeiss J. vom Kontrollingenieur zum Justieringenieur befördert worden, habe aber nicht, wie alle anderen Kollegen, ein um mehr als 200,- M der DDR höheres Gehalt bekommen. Ab etwa 1983 habe er dann begonnen, sich vor der Konfliktkommission und dem Arbeitsgericht zu Wehr zu setzen. 1984 habe er eine „Auswertung des sozialistischen Wettbewerbs“, eine Wandzeitung, auf der zu seinen Lasten falsche Angaben gemacht worden seien, zerrissen und sich geweigert, weiter am Kampf um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ teilzunehmen. Als Reaktion darauf habe man ihn strafversetzt und eine Anzeige wegen Sabotage beim Militärstaatsanwalt angedroht. Gleichzeitig habe man einen weiteren Mathematiker angestellt, den er habe anlernen müssen, obwohl er weniger als dieser verdient habe. Im Dezember 1985 habe man dann erstmals versucht, ihn wegen angeblicher Nichteignung zu kündigen. Die Kündigung sei wegen eines Formfehlers von der Konfliktkommission aufgehoben worden. Die nächste Kündigung des Klägers erfolgte bereits im Januar 1986. Sie wurde, wie aktenkundig ist, vom Kreisgericht Jena aufgehoben, weil dem Kläger nicht, wie es das Arbeitsgesetzbuch vorsah, ein Änderungsvertrag angeboten wurde. Der Kläger hat mit seinem o. g. Schreiben auch Nachweise dafür gebracht, dass er noch nach 1978, als die „Stasi-Akte“ in Sondershausen geschlossen wurde, weiter vom MfS beobachtet und operativ bearbeitet wurde, indem er Erfassungsbelege und einen IM-Bericht sowie die Ermittlung eines Klarnamens vorlegte. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass der Kläger aus politischen Gründen vom VEB Carl Zeiss J. entlassen wurde. Er hat danach jedoch nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um weiter in einem sozial gleichwertigen Beruf zu arbeiten. Verfolgungszeit ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG die Zeit, in der der Verfolgte seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift ist die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, keine Verfolgungszeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Verfolgungszeit auch dann nicht mehr vor, wenn dem Verfolgten ein sozial gleichwertiger Beruf offen stand (BVerwG, U. v. 06.04.2000 - 3 C 34/99 - DVBl. 2000, 1453). So liegt der Fall hier. Dem Kläger wurde im Oktober 1986 beim Institut für Pflanzenernährung eine Tätigkeit als Programmierer angeboten, die seiner Ausbildung als Mathematiker entsprach. Aus einer Arbeitsgerichtsakte betreffend ein Kündigungsschutzverfahren des Klägers gegen den VEB Carl Zeiss J. vor dem Kreisgericht Jena (Az. A 22/86), die die Berichterstatterin aufgrund des Beweisantrages des Klägers im Staatsarchiv Rudolstadt eingesehen hat, ergibt sich Folgendes: Der Kläger hat sich während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens am 15.8.1986 beim Institut für Pflanzenernährung J. telefonisch nach einer freien Stelle als Programmierer erkundigt. Die Frage wurde nach Auskunft des Instituts an das Kreisgericht Jena bejaht und der Kläger aufgefordert, unverbindlich einen Personalfragebogen und einen Lebenslauf einzureichen. Dem ist er nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Institut bei ihm am 15.10.1986 nachgefragt und vom Kläger eine abschlägige Antwort erhalten. Der Kläger hat dem Institut für Pflanzenernährung mit Schreiben vom 18.10.1986 mitgeteilt, dass er sich vorerst nicht dort bewerben werde, da er sich in einem laufenden Arbeitsrechtsverfahren befinde, dessen Beendigung wahrscheinlich zur kurzfristigen Wiedereinstellung beim VEB Carl Zeiss J. führen werde. Er werde es später erneut versuchen. Zu einer tatsächlichen Bewerbung des Klägers ist es jedoch nach Kenntnis des Gerichts nicht gekommen. Der Kläger hatte demnach die Möglichkeit, sich für eine sozial adäquate Stelle als Programmierer zu bewerben und hat diese Chance verstreichen lassen. Zwar ist nicht sichergestellt, dass er die Stelle tatsächlich bekommen hätte, da das Institut womöglich noch keine Kenntnis von seiner Vorgeschichte, insbesondere seiner Kaderakte, hatte. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Bedarf an Programmierern so groß war und so wenig Arbeitnehmer dafür geeignet waren, dass der Kläger trotz seiner Vita die Stelle erhalten hätte. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Institut sich von sich aus an den Kläger gewandt und nach seiner Bewerbung gefragt hat. Offensichtlich war der Kläger auch selbst davon überzeugt, für die Tätigkeit als Programmierer geeignet zu sein, denn anderenfalls hätte er sich nicht danach erkundigt. Zwar ergibt sich aus der Arbeitsgerichtsakte A 22/86 auch die Auskunft des Stadtrats W. vom Amt für Arbeit des Rates der Stadt Jena, nach der er dem VEB Carl Zeiss J. auf die Anfrage vom 27.11.1985 mitgeteilt hat, dass eine offene Stelle als Diplommathematiker im Territorium J. für den Kläger derzeit nicht vorhanden sei. Andererseits wurde nach weiterer Auskunft von Herrn W. dem Kläger eine freie Stelle im Institut für Pflanzenernährung angeboten, über deren Besetzung das Institut nach freiem Ermessen entscheiden könne. Gegen ein wirkliches Bemühen des Klägers, sozial adäquat beschäftigt zu werden spricht auch, dass er nach der erfolgreichen Kündigungsklage seine Tätigkeit als Mathematiker beim VEB Carl Zeiss J. nicht wieder angetreten hat. Während einer Verhandlungspause im Kündigungsverfahren in der zweiten Instanz vor dem Bezirksgericht Gera, als den Beteiligten bekannt war, dass die Kündigung für unwirksam erklärt werden würde, hatte sich der Kläger mit dem Vertreter des VEB Carl Zeiss J. darauf verständigt, dass er seine Arbeit dort am 16.03.1987 wieder aufnehmen werde. Diese Vereinbarung wurde von anderen Beteiligten des Prozesses bestätigt. Der Kläger ist jedoch weder am 16.03.1987 noch in der Folgezeit zur Arbeitsaufnahme erschienen. Stattdessen wandte er sich mit Schreiben vom 22.03.1987 an den VEB Carl Zeiss J. und stellte Forderungen für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf. Unter dem 25.03.1987 wurde ihm mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 16.03.1987 fortbestehe und der Kläger zu einer Aussprache für den 30.03.1987 geladen, zu der er nicht erschienen ist. Darauf hin leitete der VEB Carl Zeiss J. ein Disziplinarverfahren ein und lud den Kläger zu zwei Terminen, am 13.04. und 16.04.1987. Beide Termine nahm der Kläger nicht wahr, so dass in der Folge seine nunmehr fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Das gesamte Verhalten des Klägers erweckt den Eindruck, dass er kein Interesse mehr an einer Tätigkeit als Mathematiker beim VEB Carl Zeiss J. oder einer sozial gleichwertigen Tätigkeit in einem anderen Betrieb hatte, sondern dass er es vorzog, als Pförtner oder in einer ähnlichen Stellung zu arbeiten, zumal er in diesen Tätigkeiten in der Regel mehr verdient hat, als in seinem Beruf als Mathematiker. Der Kläger hat mithin das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten, so dass der Beklagte die Zeit nach dem 31.10.1986 zu Recht nicht als Verfolgungszeit anerkannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses Urteil ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5000,- € Euro festgesetzt. Der am 14.01.1951 geborene Kläger studierte von 1969 bis 1973 Mathematik an der Technischen Hochschule M. und schloss das Studium als Diplom-Mathematiker ab. Vom 17.09.1973 bis 15.03.1976 war er sodann als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB Kombinat Kali S. tätig. Danach wurde er versetzt und war im gleichen Werk bis zum 22.04.1976 als Apparatebediener tätig. Vom 23.04. bis 14.11.1976 war er arbeitslos. Danach wurde ihm bis zum 31.12.1976 eine Arbeit als Stanzer im VEB EIS S. zugewiesen. Von Januar bis August 1977 war der Kläger erneut arbeitslos. Am 08.08.1977 nahm er eine Tätigkeit als Gartenarbeiter bei der Gärtnerei B. in J. an, die er bis zum 27.10.1978 ausübte. Vom 09.11.1978 bis 23.03.1986 war der Kläger sodann als Kontrollingenieur im VEB Carl Zeiss J. tätig. Nachdem ihm durch den Betrieb gekündigt worden war, nahm er eine Tätigkeit als Pförtner beim Zentralinstitut für Mikrobiologie und experimentelle Therapie (Zimet) J. an, die er vom 24.03.1986 bis zum 22.04.1987 ausübte. Vom 15.09. bis 31.10.1987 war er beim Rat der Stadt J. als Hausmeister tätig. Vom 01.11.1987 bis 11.04.1989 arbeitete der Kläger als zivile Bewachungskraft beim Zimet J.. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit wechselte er zum 09.08.1989 als zivile Bewachungskraft zum Klinikum B.. Am 29.02.1996 beantragte der Kläger seine berufliche Rehabilitierung. Er sei beim VEB Kombinat Kali S. von der Position eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zum Apparatebediener und später zum Stanzer versetzt worden, weil er eine Wandzeitung zum Thema Freiheit gefertigt habe, die im Widerspruch zu den marxistisch-leninistischen Freiheitsbegriffen gestanden habe. Seit dieser Zeit sei er von der Stasi bespitzelt worden. Auch die Kündigung im VEB Carl Zeiss J. habe auf politischen Gründen beruht. Mit Bescheid vom 25.05.2001 wurde festgestellt, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) ist und die Verfolgungszeit vom 15.03.1976 bis 08.11.1978 und vom 24.03.1986 bis 31.10.1986 gedauert habe. Der Nachzahlungsanspruch sei auf die Zeit bis 31.10.1986 beschränkt worden, weil sich aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil des Bezirksgerichts Gera ergebe, dass dem Kläger mit Schreiben vom 15.10.1986 eine Arbeitsaufnahme als Programmierer angeboten worden sei. Eine solche Tätigkeit beim Institut für Pflanzenernährung J. sei als sozial-adäquat anzusehen und auch nicht mit einem geringeren Verdienst verbunden gewesen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 19.06.2001 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 wurde der Bescheid vom 25.05.2001 teilweise aufgehoben. Über die bereits anerkannten Zeiträume hinaus wurde der Kläger als Verfolgter für die Zeit vom 12.04. bis 08.08.1989 anerkannt. Für die Zeit vom 15.03.1976 bis 08.11.1978 wurde er in die Versichertengruppe 6, Wirtschaftsbereich 2, Qualifikationsgruppe 1; für die Zeit vom 24.03. bis 31.10.1986 in die Versichertengruppe 2, Wirtschaftsbereich 7, Qualifikationsgruppe 1, für die Zeit vom 12.04. bis 08.08.1989 in die Versichertengruppe 2, den Wirtschaftsbereich 19 und die Qualifikationsgruppe 5 eingeordnet. Die Zugehörigkeit zum Carl Zeiss-Pensionsstatut wurde fingiert. Am 24.04.2003 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er sei für den gesamten Zeitraum vom 01.11.1986 bis zum 02.10.1990 als Verfolgter im Sinne der §§ 1, 2 BerRehaG anzuerkennen. Schon während seiner Tätigkeit beim VEB Carl Zeiss J. sei er benachteiligt worden, denn er sei zum Justieringenieur befördert worden, habe aber, anders als seine Kollegen, keinen höheren Verdienst erhalten. Bereits am 10.12.1985 sei ihm vom VEB Carl Zeiss J. aus politischen Gründen gekündigt worden. Diese Kündigung sei jedoch durch die Konfliktkommission für rechtsunwirksam erklärt worden. Die nächste politisch motivierte Kündigung sei am 20.01.1986 erfolgt. Dagegen habe er beim damaligen Kreisgericht Jena geklagt, das die Kündigung ebenfalls für rechtsunwirksam erklärt habe. Das Berufungsgericht habe das Urteil, abgesehen von dem zu ersetzenden Dienstausfall, am 23.02.1987 bestätigt und es sei rechtskräftig geworden. Bis zur Entscheidung in diesem Rechtsstreit habe er eine Tätigkeit als Pförtner beim Zimet J. ausgeübt. Im August 1986 habe er sich beim Institut für Pflanzenernährung nach einer Tätigkeit als Programmierer erkundigt. Im Oktober 1986 habe er von dem Institut die Mitteilung erhalten, dass grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme möglich sei. Da er nach seinen bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen sei, dass trotz eines Angebots eine tatsächliche Einstellung nach Vorlage seiner Bewerbungsunterlagen nicht erfolgen werde, sei er nicht darauf zurückgekommen. Denn die Stelle sei bereits seit September 1985 frei gewesen, das Amt für Arbeit Jena habe sie ihm im März 1986, nach der Kündigung durch den VEB Carl Zeiss J., jedoch nicht angeboten. Auch das Zimet J. habe ihn nur auf Grund einer Auflage des Amtes für Arbeit eingestellt, von sich aus habe ihn kein Betrieb einstellen wollen. Nach dem Urteil des Bezirksgerichts Gera am 23.02.1987 habe er beim VEB Carl Zeiss J. angefragt, ob dieser nunmehr bereit sei, die tarifliche Vergütung zu zahlen. Ohne dass es zu einer Einigung gekommen sei, habe der VEB bereits die nächste Kündigung zum 20.04.1987 wegen Arbeitsverweigerung vorbereitet. Gleichzeitig sei ihm durch das Zimet J. zum 22.04.1987 wegen des Bestehens zweier Arbeitsverhältnisse gekündigt worden. Die Klage gegen die Kündigung durch den VEB Carl Zeiss J. sei ohne Erfolg geblieben, auf die Klage gegen die Kündigung durch das Zimet J. sei die Kündigung mit Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 23.10.1987 für rechtsunwirksam erklärt worden. Am 28.03.1989 sei eine erneute Kündigung durch das Zimet J. erfolgt, die nach einem am 17.09.2002 vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich gegenstandslos sei. Das Arbeitsverhältnis habe danach ununterbrochen bis zum 31.12.1991 bestanden. Der Kläger müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass er im Oktober 1986 eine sozial-adäquate zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Er habe die politisch motivierte Kündigung durch den VEB Carl Zeiss J. vom 20.01.1986 nicht hinnehmen müssen und habe die nach dem Recht der DDR möglichen Rechtsmittel dagegen wahrgenommen. Während des andauernden Rechtsstreits mögliche Alternativbeschäftigungen seien unbeachtlich, da auch nach dem Recht der DDR während eines Kündigungsrechtsstreits nicht die Pflicht zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung bestand. Die Nichtaufnahme einer anderen Beschäftigung habe lediglich Auswirkungen auf den gegebenenfalls zu ersetzenden Verdienstausfall gehabt. Die Wahrnehmung der nach dem Recht der DDR bestehenden zulässigen Rechtsmittel dürfe sich deshalb auch bei der Beurteilung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nicht nachteilig auswirken. Für die Zeit vom 24.02.1987 bis 02.10.1990 könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass auf Grund seiner eigenen Entscheidung er weiter beim Zimet J. habe arbeiten wollen, um ein höheres Entgelt zu erzielen. Die Entscheidung, die Tätigkeit beim VEB Carl Zeiss J. nicht wieder aufzunehmen, sei die unmittelbare Folge früherer Verfolgungsmaßnahmen gewesen, zumal ihm erneut die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütung verweigert worden sei. Mit Urteil vom 23.08.2007 hat die Kammer den Beklagten verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.11.1986 bis 11.04.1989 und vom 09.08.1989 bis 02.10.1990 beruflich zu rehabilitieren. Der Beklagte hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Revision gegen das Urteil zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil vom 23.08.2007 mit Beschluss vom 07.07.2008 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Der Kläger beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 zu verpflichten, ihn auch für die Zeit vom 01.11.1986 bis 23.02.1987 und vom 24.02.1987 bis 02.10.1990, mit Ausnahme der Zeit vom 12.04.1989 bis 08.08.1989, beruflich zu rehabilitieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach § 2 Abs. 2 BerRehaG sei die Verfolgungszeit unabhängig von der Frage arbeitsrechtlicher Verpflichtungen nach kündigungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu begrenzen, wenn der Verfolgte die Fortdauer des Berufsschadens zu vertreten habe. Aufgabe des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes sei gemäß § 11 ff. hauptsächlich der Ausgleich des durch den Verdienstausfall eingetretenen Rentennachteils. Das erkennende Gericht hat nach Erlass eines Beweisbeschlusses vom 09.12.2009 durch Einsicht in die Arbeitsgerichtsakten des Klägers beim Staatsarchiv Rudolstadt Beweis zu der Frage erhoben, ob der Kläger letztlich aufgrund staatlicher Repression gezwungen war, vom 24.02.1987 bis 02.10.1990 eine Pförtnerstelle anzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge des Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen.