Urteil
8 K 364/10 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2010:1216.8K364.10ME.0A
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Leitsätze
Die Grundfläche eines Dachgeschosses ist die von der Dachkonstruktion überdachte Fläche, d. h. gemessen wird von Außenkante Außenwand zu Außenkante Außenwand(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Grundfläche eines Dachgeschosses ist die von der Dachkonstruktion überdachte Fläche, d. h. gemessen wird von Außenkante Außenwand zu Außenkante Außenwand(Rn.23) (Rn.24) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Richtigerweise ist die Klage gegen den Freistaat Thüringen erhoben, denn mit dem Widerspruchsbescheid ist eine Maßnahme im Rahmen des § 124 Nr. 1 ThürKO ergangen (vgl. auch Organisationsakt des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.09.2010), wonach ab 15.09.2010 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürKGG das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständige Aufsichtsbehörde über den Trink- und Abwasserverband E-Erbstromtal ist). Im Widerspruchsbescheid ist zu Recht der Bescheid des Klägers vom 01.08.2008 insoweit aufgehoben worden, als darin ein Entwässerungsbeitrag von mehr als 1.330,30 Euro für das Anwesen S., Flurstücke a und b mit einer Gesamtgröße von 530 qm festgesetzt worden ist. Grundlage für das anstehende Rechtsverhältnis ist die Entwässerungssatzung des Beklagten vom 21.02.2003 und die dazu gehörige Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS/EWS) vom 16.12.2005. I . Das Gericht hat in mehreren Entscheidungen (z. B. Urteil vom 10.06.2010, Az.: 8 K 656/08 Me) ausgeführt, dass die vorgenannten Satzungen tragfähig sind. Das Gericht hat auch weiter ausgeführt, dass insbesondere die Bestimmungen über den Beitragssatz auf Grund der zu Grunde liegenden Globalkalkulation nicht fehlerhaft sind. II. Bei der Bemessung der Beitragshöhe hat der Kläger in der BS/EWS einen kombinierten Beitragsmaßstab von Grundstücksfläche und Vollgeschoss gewählt (sogenannter kombinierter Vollgeschossmaßstab). Der Maßstab setzt bei der Grundstücksfläche an und vervielfältigt diese mit einem nach der Anzahl der Vollgeschosse gestaffelten Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,5. Nach § 7 Abs. 2 BS-EWS sind Geschosse dann als Vollgeschosse zu qualifizieren, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens zwei Metern haben. Die Definition des Vollgeschosses durch den Satzungsgeber ist zulässig, da eine solche in dem zu Grunde liegenden Kommunalabgabengesetz nicht vorgeschrieben ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass dem Satzungsgeber hinsichtlich der Ausgestaltung des Begriffs ein satzungsrechtlicher Gestaltungsspielraum zusteht. Die satzungsmäßige Normierung einer "lichten Höhe" von zwei Metern ist für die Nutzung als Aufenthaltsraum als ausreichende Raumhöhe noch hinnehmbar. Entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass Dachgeschosse auf Grund der Dachneigung regelmäßig eine kleinere nutzbare Fläche haben, als die darunter liegenden Geschosse ist mit der vorgenannten Zwei-Drittel-Regelung in zulässiger Weise berücksichtigt. Fraglich ist deshalb im vorliegenden Fall allein, ob bei der Ermittlung der Grundfläche die Rauminnenmaße oder aber die Außenkante Außenwand zu Grunde zu legen ist. a) Für den Zeitpunkt des Entstehens des Beitragstatbestandes enthalten weder das Thüringer Kommunalabgabengesetz noch die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS/EWS) des Klägers eine Legaldefinition. Zwar ist mit der 4. Änderung der Beitragssatzung zur BS/EWS vom 29.10.2009 in § 1 der Änderungssatzung eine Änderung des § 7 Abs. 2 normiert. Danach ist maßgeblich für die Berechnung das Lichtmaß zwischen den Außenwänden des betreffenden Geschosses, ohne die Stärke der Außenwände zu berücksichtigen. Offensichtlich sollen danach die Netto-Maße in die Berechnung einfließen. Der vorgenannten 4. Änderungssatzung ist aber eine Rückwirkung nicht zugeordnet, so dass es bei der bisherigen Regelung bleibt. Nach Auffassung des Gerichts muss der Begriff "Geschossfläche" daher ausgelegt werden. Bei einer systematischen Auslegungsweise bietet es sich an, auf die ansonsten auch verwendeten Begriffe des Baurechts zurückzugreifen. So ist beispielsweise nach § 3 BS/EWS das Entstehen der Beitragspflicht an baurechtliche Begriffe, nämlich Bebaubarkeit, Bebauung, Gebäudeklasse usw. angebunden. Auch ist bezüglich der Nutzungsfaktoren (§ 7 BS/EWS) an beplante Gebiete im Sinne des § 29 ff. BauGB bzw. im Zusammenhang bebaute Flächen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) wie auch in § 10 auf Außenbereichsgrundstücke (§ 35 BauGB) zurückgegriffen. Der Begriff "Vollgeschosse" erweist sich deshalb als baurechtlicher Begriff (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Anm. 452 ff. zu § 8 m. w. N.). Fehlt in der Satzung eine Definition des Vollgeschosses ist - da die Kommunalabgabengesetze zum Begriff des Vollgeschosses keine eigene Bestimmungen enthalten - auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen und dann gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO auf die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung (so OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2008 - 2 LA 27/08 - NVwZ-RR 2009, 451 m. w. N.; vgl. auch Ecker/Hinkel, Kommunalabgaben in Thüringen, Anm. 14.3 zu § 7, u. a. hier auch unter Hinweis auf VG Weimar, Urteil vom 07.08.2005 - 6 K 2938/03 We zur Zulässigkeit einer lichten Höhe von zwei Metern). Die Thüringer Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349) enthält in § 2 Abs. 7 bezüglich der Berechnung des Dachgeschosses keine spezifische Regelung, normiert lediglich, dass Hohlräume zwischen Decken und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, nicht als Geschosse gelten. Gesetzessystematisch ist auch folgerichtig, dass § 2 Abs. 7 ThürBO keine abschließende Definition des Vollgeschosses enthält. "Vollgeschoss" ist ein ausschließlich bauplanungsrechtlicher Fachbegriff. Nach § 20 Abs. 1 BauNVO gelten als Vollgeschosse Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Geschossfläche (§ 20 BauNVO) und Baumasse (§ 21 BauNVO) bemessen sich nach den Außenmaßen der Gebäuden in allen Vollgeschossen; entscheidend abzustellen ist auf die bauplanungsrechtliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks (vgl. Jäde/Dirnberger/Michel Bauordnungsrecht Thüringen, Anm. 134 zu § 2). Demzufolge hat wegen der ausschließlich bauplanungsrechtlichen Bedeutung dieses Begriffs der Gesetzgeber in der Thüringer Bauordnung 2004 auf die bisherige Definition des Vollgeschossbegriffs verzichtet, um zu verdeutlichen, dass dessen Regelung Sache des Verordnungsgebers der Baunutzungsverordnung, also des Bundesrechts ist. Um die praktische Anwendbarkeit von Bebauungsplänen nicht zu behindern, ist jedoch in § 85 Abs. 2 Satz ThürBO eine Übergangsregelung aufgenommen, die bis zu einer Regelung des Vollgeschossbegriffs in der Baunutzungsverordnung die bisherige Rechtslage festschreibt. Nach dieser Vorschrift gelten Geschosse als Vollgeschosse unter anderem dann, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Metern haben. Über die Bemessung der Grundfläche ist allerdings in diesen Vorschriften nichts ausgesagt. Unter baurechtlichen Gesichtspunkten steht aber außer Frage, dass die "Grundfläche" die von der Dachkonstruktion überdeckte Fläche, gemessen von Außenkante Außenwand zu Außenkante Außenwand ist (vgl. Jäde u. a., ThürBO, Anm. 138 zu § 2). Dies entspricht auch der Berechnungsmethode in § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Danach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die tatsächliche Geschossfläche setzt sich zusammen aus den Geschossflächen aller Vollgeschosse unter "Einbeziehung der Außen- und Innenwände". Dabei sind die Außenmaße der Gebäude und damit die tatsächlichen Außenkanten maßgebend. Die so zu ermittelnde Fläche kann als Bruttogeschossfläche bezeichnet werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Anm. 26 ff. zu § 20 BauNVO). Eine solche nach systematischen Grundsätzen erfolgte Auslegung ist zwingend. Andere Auslegungsgrundsätze müssen demgegenüber zurücktreten. Dies gilt zum einen für die zweite Berechnungsverordnung, die nicht auf bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Ansätzen basiert, sondern letztlich auf dem Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Ebenso wenig können auch Praktikabilitätserwägungen der systematischen Auslegung entgegengesetzt werden. Sicherlich ist es denkbar, dass in Altfällen konkrete Messungen problematisch sind; dies rechtfertigt aber kein Absehen von einer geltenden normativen Regelung. Soweit der Kläger der Auffassung ist, hiervon abweichende normative Regelungen in der BS/EWS-Satzung treffen zu können, ist ihm dies zunächst unbenommen. Letztlich verfängt auch nicht der Hinweis, dass bei der Bestimmung, ob ein zu berücksichtigendes Geschoss vorliegt, gewissermaßen zwei unterschiedliche Parameter systemwidrig angelegt werden. Richtig ist, dass bei der lichten Höhe auf die tatsächlichen Verhältnisse im Innenraum und bezüglich der Grundfläche aber nicht auf die Netto-, sondern auf die Bruttofläche abgestellt wird. Soweit hierin eine Diskrepanz gesehen wird (vgl. auch die 4. Änderungssatzung zur BS/EWS vom 29.10.2009) rechtfertigt dies keine Auslegung gegen die normative Vorgabe. Aus alledem ergibt sich, dass die Berechnung im Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 nicht zu beanstanden ist und demgemäß der festgesetzte Entwässerungsbeitrag auf 1.330,30 Euro reduziert werden konnte. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen förmlichen Antrag gestellt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 665,15 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 26.10.2010. Mit Bescheid vom 01.08.2008 hat der Kläger für die Herstellung seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung vom Beigeladenen als gesamtschuldnerisch haftenden Miteigentümer betreffend des Anwesens in S., bestehend aus den Flurstücken a und b mit einer Gesamtgröße von 530 qm, die Zahlung eines Entwässerungsbeitrages in Höhe von insgesamt 1.995,45 Euro festgesetzt und angefordert. Für das Flurstück Nr. a mit einer Fläche von 342 qm wurde ein Beitrag in Höhe von 1.287,63 Euro und für das Flurstück Nr. b mit einer Fläche von 188 qm ein solcher in Höhe von 708,82 Euro ermittelt. Gegen diesen Bescheid hat der Beigeladene Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat dieser vorgetragen, dass die zu Grunde gelegten Vollgeschosszahlen nicht korrekt seien, da das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus lediglich ein Vollgeschoss aufweise. Weiterhin sei eine wirtschaftliche Einheit nicht gegeben, da das Wohnhaus ausschließlich auf dem Grundstück Flurstück Nr. a errichtet worden sei. Der Beitragsmaßstab sei nicht nachvollziehbar, da durch einen beliebig festgesetzten Nutzungsfaktor die Grundstücksfläche von 530 qm auf 795 qm erhöht werde. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "A." ist die Zahl der Vollgeschosse mit 1 angegeben. Das aufstehende Gebäude verfügt über ein Erd- und ein Dachgeschoss. Der Kläger hat den Widerspruch dem Landratsamt Wartburgkreis vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 hat dieses den Entwässerungsbeitragsbescheid vom 01.08.2008 insoweit aufgehoben, als darin ein Entwässerungsbeitrag von mehr als 1.330,30 Euro festgesetzt wird. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die Beitragsforderung aus der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 17.12.2004 und der dazu gehörigen Beitragssatzung zur EWS (BS-EWS) vom 16.12.2005 ergebe. Bedenken gegenüber der Geltung der vorgenannten Satzungen bestünden nicht. Zur Bemessung der Beitragshöhe habe der Kläger einen kombinierten Beitragsmaßstab von Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl gewählt. Dieser Maßstab setzt bei der Grundstücksfläche an und vervielfältige diese mit einem nach der Anzahl der Vollgeschosse gestaffelten Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor betrage bei einem Geschoss 1,0 und erhöhe sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,5. Vollgeschosse seien solche Geschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben. Dem Aspekt, dass Dachgeschosse auf Grund der Dachneigung regelmäßig eine kleinere nutzbare Fläche als die darunter liegenden Geschosse aufwiesen, werde durch die 2/3-Regelung in zulässiger Weise Rechnung getragen. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob das Dachgeschoss im Anwesen des Klägers als Vollgeschoss zu qualifizieren sei, sei die Frage, ob bei der Ermittlung der Grundflächen die Flächen der Außenwände mit einzubeziehen seien. Das Landratsamt sei der Meinung, dass sich die Grundfläche nach den Außenmaßen berechne. Anhand der Bauzeichnungen (Rohbaumaßnahmen) ergebe sich hier eine Fläche von 74,82 qm. Bei der Berechnung der lichten Raumhöhe von 2 qm, das heißt der Raum zwischen Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke, ergebe sich eine Bezugsfläche von 47,58 qm. Diese ermittelte Fläche betrage aber weniger als zwei Drittel von 74,82 qm und dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht am 27.08. 2010 Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 insoweit aufzuheben, als ein Beitrag, der 1.330,30 Euro übersteigt, aufgehoben wird. Zur Begründung hat der Kläger auf das Widerspruchsverfahren Bezug genommen und insoweit ausgeführt, dass die Grundfläche nach den Innenflächen zu berechnen sei. Dies unterstellt, ergebe, dass hier ein Vollgeschoss vorliege, d. h. eine Bezugsfläche von mehr als 49,88 qm (2/3 von 74,82 qm). Der Beklagte hat unter Hinweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Klageabweisung beantragt. Der Beigeladene hat sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Mit Schreiben vom 30.09.2010 hat das Landratsamt Wartburgkreis mitgeteilt, dass die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit ab dem 15. September 2010 auf das Thüringer Landesverwaltungsamt übergegangen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hierbei insbesondere auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2010 verwiesen.