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Urteil

8 K 563/10 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2012:0716.8K563.10ME.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft, dass die Folgen der Maßnahme noch heute spürbar nachwirken.(Rn.17) 2. Die Rehabilitierungszeit endet zwingend mit dem Verlassen der DDR.(Rn.20)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft, dass die Folgen der Maßnahme noch heute spürbar nachwirken.(Rn.17) 2. Die Rehabilitierungszeit endet zwingend mit dem Verlassen der DDR.(Rn.20) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Verfolgungszeit des Klägers am 01.08.1985 begonnen und am 22.07.1988 geendet hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beginn der Verfolgungszeit auf den 01.08.1984 und das Ende der Verfolgungszeit auf den 31.07.2000 festgesetzt werden. Wer in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 in Folge von Maßnahmen im Beitrittsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerRehaG zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG definiert als Verfolgungszeit die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als nach der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Nach Satz 2 des § 2 Abs. 1 BerRehaG endet die Verfolgungszeit mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 02.10.1990. Entsprechend dieser Gesetzeslage hat der Beklagte in den genannten Bescheiden zu Recht festgestellt, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BerRehaG ist und die Verfolgungszeit auf den Zeitraum vom 01.08.1985 (Wirksamwerden der Kündigung) bis 22.07.1988 (Ausreise aus der DDR) festgesetzt. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Kläger auch in der Zeit vor dem Wirksamwerden der Kündigung von der Stellung des Ausreiseantrags an bis zum 01.08.1985 politisch verfolgt wurde. So hat er glaubhaft dargelegt, dass es ihm in dieser Zeit verwehrt wurde, weitere Inszenierungen am M... Theater oder Gastinszenierungen in anderen Theatern zu machen. Seiner Tätigkeit als Regisseur durfte er nicht mehr nachgehen. Dementsprechend stellt der Bescheid vom 20.04.2010 auch uneingeschränkt fest, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist. Der Zeitraum vom 01.08.1984 bis 31.07.1985 ist davon mit umfasst. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz geht jedoch in der Folge davon aus, dass der Verfolgte durch die Maßnahme einen Nachteil erlitten hat, der durch die folgenden Abschnitte des Gesetzes ausgeglichen werden kann. Daran fehlt es hier. Denn genau wie das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das in § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz voraussetzt, dass die Folgen einer hoheitlichen Maßnahme noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, geht auch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz davon aus, dass die Folgen der rechtsstaatswidrigen beruflichen Maßnahmen noch heute spürbar nachwirken (vgl. Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 1 BerRehaG Rdnr. 1 und 2). Dieser Umstand findet Berücksichtigung bei der Feststellung der Dauer der Verfolgungszeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes (BT-Drs.12/4994, S. 44, zu § 2 Nr. 1) ist die Verfolgungszeit für die Berücksichtigung eines verfolgungsbedingten Verdienstausfalles oder Minderverdienstes im Rahmen des Ausgleichs von Nachteilen in der Rentenversicherung von Bedeutung. Auf der Grundlage dieser Feststellung berechnet der Rentenversicherungsträger die neue - höhere - Rente, bei der nunmehr auch die Zeit, in der der Verfolgte wegen der Verfolgung gar nichts oder weniger verdient hat, berücksichtigt wird. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG definiert die Verfolgungszeit als Zeitraum der Arbeitslosigkeit oder eines verminderten Einkommens, die sich regelmäßig auf die Höhe des Rentenanspruchs ausgewirkt hätten (BT-Drs.12/4994, S. 44, zu § 2 Nr. 3). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in der Zeit der Arbeitslosigkeit kein Gehalt gezahlt wurde. Der Kläger hat jedoch ausweislich seines Sozialversicherungsausweises im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.1984 bis 31.07.1985 seinen normalen Verdienst als Theaterregisseur weiter erhalten, obwohl er tatsächlich nicht gearbeitet hat. Er hat also durch die Verfolgung vom 01.08.1984 bis 31.07.1985 in finanzieller Hinsicht keine Einbußen erlitten. Es fehlt für diese Zeit mithin an einem Nachteil, der noch heute spürbar fortwirkt. Eine berufliche Rehabilitierung für diesen Zeitraum scheidet daher aus. Soweit in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs.12/4994, S. 44, zu § 1 Nr. 20) nicht nur auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt wird, sondern auch die Fälle einer Tätigkeit mit geringerem sozialen Ansehen erfasst werden, so dass eine im Zuge einer politischen Verfolgung vorgenommene Umsetzung eines Facharbeiters auf einen Hilfsarbeiterposten auch ohne wesentliche Einkommenseinbuße die Verfolgteneigenschaft begründen kann, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Rehabilitierung für die begehrte Zeit scheitert - wie bereits oben ausgeführt - nicht an der Verfolgteneigenschaft, sondern an einem Nachteil des Klägers, der sich heute noch auswirkt. Für die Zeit vom 23.07.1988 bis 31.07.2000 hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitierung, da er die DDR am 23.07.1988 verlassen hat. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG endet die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes, spätestens mit Ablauf des 01.10.1990. Die Verfolgungszeit und damit die berufliche Rehabilitierung des Klägers enden also mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets und der Einreise in die Bundesrepublik. Daran kann auch der Umstand, dass der Kläger nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mehrere Jahre benötigt hat, um beruflich wieder "auf die Beine zu kommen", nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 28.05.2009 (- 3 B 83/08- DÖV 2009, 727) ausgeführt: " Das Gesetz über die Berufliche Rehabilitierung dient dem Zweck, den Verfolgten in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei die Verfolgung nicht eingetreten, um so das vom SED-Staat begangene Unrecht nicht fortwirken zu lassen (Drucksache 12/4994 Seite 18/19, 49). Bei diesem Bestreben ist der Gesetzgeber aber nicht soweit gegangen, prinzipiell einen Anspruch auf vollen Ersatz der Schäden zu gewähren (Beschluss vom 29.04.2004 - 3 B 119.03- ThürVBl 1999, 39) und auch etwaige Folgeschäden nach Verlassen des Beitrittsgebietes mit einzubeziehen. Ziel des Gesetzes ist es vielmehr, den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und deren Folgen bei der Rentenversicherung so zu stellen, wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Das Gesetz dient damit der Gleichstellung aller Personen, die unter dem Wirtschaftssystem der DDR lebten. Personen außerhalb dieses Wirtschaftssystems standen hingegen unter gänzlich anderen Bedingungen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass diese gesetzliche Beschränkung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft nach dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes jedoch hinreichend nachgekommen (Urteil vom 12.02.1998 -BVerwG 3 C 25.97- DÖV 2004, 800). " Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich weiterhin, dass der Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. der Ort der Berufsausübung zwar für die Verfolgteneigenschaft nicht beachtlich sind, wohl aber im Rahmen der Regelung des § 2 BerRehaG für die Verfolgungszeit und damit für den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung (Drucksache 12/4994 Seite 42; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2007 -9 A 179.06- zitiert nach iuris). Die Schutzwirkung des BerRehaG ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eintritts tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, namentlich auf die Zeit des Aufenthaltes im Beitrittsgebiet begrenzt. § 1 BerRehaG knüpft die Verfolgteneigenschaft an eine nicht nur im Beitrittsgebiet vom Verfolger verübte sondern auch im Beitrittsgebiet vom Verfolgten erlittene Maßnahme an. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass der in der ehemaligen DDR Verfolgte nach dem Verlassen des Beitrittsgebietes grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich entsprechend seiner Qualifikation frei und ungehindert beruflich neu zu orientieren. Das Gericht übersieht nicht, dass eine berufliche Eingliederung in ein bislang mehr oder minder unbekanntes gesellschaftliches System grundsätzlich und im Einzelfall von Schwierigkeiten begleitet ist, und u.U. auch die durch das Erlebte erlittenen psychischen Belastungen zunächst verarbeitet werden müssen (vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 16.12.2010 - 8 K 204/10 Me). Der Gesetzgeber hat aber nach Auffassung des Gerichts in § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes einen rein zeitlich formulierten Anknüpfungspunkt und eine rein zeitliche Begrenzung insoweit normiert, als die Anwendung des Gesetzes nur unter diesen zeitlichen Dimensionen erfolgen sollen. Erfasst werden soll nur der Zeitraum, in dem der Betroffene direkt und unmittelbar der Herrschaftsgewalt der DDR-Strukturen ausgesetzt war. Hieran ist das Gericht gebunden und kann nicht über den gesetzgeberischen Wortlaut hinaus eine abweichende Entscheidung treffen (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach alledem hat der Beklagte zu Recht die Verfolgungszeit des Klägers auf den Zeitraum vom 01.08.1985 bis 22.07.1988 begrenzt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Nach § 27 Abs. 1 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses Urteil ausgeschlossen. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu der Frage, ob eine Rehabilitierung in Betracht kommt, wenn die Verfolgteneigenschaft zu bejahen ist, finanzielle Einbußen aber nicht vorliegen, enthält das Gesetz keine eindeutigen Aussagen. Rechtsprechung dazu ist ebenfalls nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Briefanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Hinweis: Für dieses Verfahren besteht, mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde und der Prozesskostenhilfeentscheidung, Vertretungszwang nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der am ... geborene Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung. Er absolvierte von 1967 bis 1972 an der Hochschule für Musik in L... ein Studium mit einem Abschluss als Solo-Sänger und Pädagoge für Gesang. Ab 1972 war er am Theater in M... tätig, zunächst als Regieassistent für das Musiktheater. Er erhielt ausweislich des Arbeitsvertrages 475,00 Mark monatlich. Bis einschließlich 1976 war er als Regieassistent tätig und erhielt ausweislich des Sozialversicherungsausweises im letzten Jahr ein Gehalt von 7.036,36 Mark. Ab 01.01.1977 war er als Regisseur tätig und erhielt im Jahr 1977 ein Gehalt von insgesamt 10.994,00 Mark, im Jahr 1981 hatte er einen Gesamtverdienst von 14.400,00 Mark. Ende Juli 1984 stellte der Kläger mit seiner Familie einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR und Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. Am 20.09.1984 wurde dem Kläger in einem Kadergespräch vorgeschlagen, einen Änderungsvertrag mit der Funktion als Regieassistent mit Regieverpflichtung und einer Gage von 900,00 Mark abzuschließen, da sich gezeigt habe, dass er als politischer Leiter zur Leitung eines Kollektivs unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung der sozialistischen Kulturpolitik nicht mehr befähigt sei. Falls er mit dem Änderungsvertrag nicht einverstanden sei, würde er mit Wirkung zum 31.07.1985 gekündigt. Der Kläger lehnte den Änderungsvertrag ab. Mit Schreiben des M... Theaters vom 29.10.1984 wurde der Arbeitsvertrag des Klägers zum 31.07.1985 gekündigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei nach dem Arbeitsgesetzbuch für die vereinbarte Aufgabe, nämlich die Durchsetzung der kulturpolitischen, künstlerischen und organisatorischen Aufgaben der ihm übertragenen Inszenierungen am M... Theater nicht geeignet. Mit seinem Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR und Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland habe er sich objektiv dieser Arbeitsgrundlage entzogen. Der Kläger erhielt im Jahr 1985 noch ein Gehalt von 8.191,35 Mark. Danach war er vom 29.06.1987 bis 13.07.1988 zeitweilig als Betriebshandwerker in einem Erholungsheim der Inneren Mission tätig. Am 22.07.1988 ist der Kläger mit seiner Familie aus der DDR ausgereist. Am 15.06.2007 beantragte der Kläger seine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung. Nach Stellung des Antrags auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland sei er mit seiner Familie der Willkür und Macht des gesamten Staatsapparates der DDR ausgesetzt gewesen. Die Personalausweise seien entzogen worden und von einer Vielzahl von Mitarbeitern des Staates sei psychischer Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt worden. Seit dem 01.08.1985 habe er Berufsverbot gehabt, da er eine künstlerische Leitungsposition innegehabt habe. In zahllosen Gesprächen mit der Staatssicherheit sei ihnen klar gemacht worden, dass man alle Mittel gegen sie einsetzen werde. Vier Jahre hätten sie die größten Entbehrungen hinnehmen müssen und physische Gewalt und Qualen ertragen müssen. Nach der Übersiedlung im Jahr 1988 habe es trotz intensiver Bemühungen noch Jahre gedauert, bis ihm eine berufliche Wiedereingliederung möglich geworden sei. Mit Bescheid vom 20.04.2010 wurde der Kläger beruflich rehabilitiert. Es wurde festgestellt, dass die Verfolgungszeit vom 01.08.1985 bis 22.07.1988, dem Tag der Ausreise, gedauert habe. Der darüber hinaus gehende Antrag wurde abgelehnt. Am 04.05.2010 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Die Verfolgungszeit habe nicht erst am 01.08.1985 begonnen, sondern bereits am 01.08.1984, d. h. mit der Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Ab diesem Zeitpunkt habe er ein Arbeits-, Berufs- und Hausverbot erhalten. Außerdem habe ihm der Intendant J... alle ihm angebotenen Gastinszenierungen untersagt. In seinem Sozialversicherungsausweis seien in den Jahren 1984 bis 1988 zahlreiche Erkrankungen ersichtlich, die auf den andauernden Psychoterror, zahlreiche diskriminierende Gespräche und Verhöre durch Mitarbeiter des MfS zurückzuführen seien. Zudem sei er bis zu seinem Amtsantritt als Intendant des Theaters H... am 01.08.2000 zu rehabilitieren, da er auf Grund der Rechtswidrigkeit des Kündigungsgrundes vom 01.08.1972 bis 22.07.1988 als Regieassistent, Spielleiter und Regisseur tätig gewesen sei und es sich also um eine über 15 Jahre andauernde Festanstellung gehandelt habe, die nach bundesrepublikanischem Gesetz der Tarifverträge für Theater und Orchester die Unkündbarkeit beinhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger auch nach dem 01.08.1984 die Tätigkeit als Regisseur beim M... Theater ohne Minderverdienst ausgeübt habe. Es fehle mithin für diese Zeit an einem Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG. Für die Zeit nach der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland komme eine Rehabilitierung nicht in Betracht, da § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG das Ende der Verfolgungszeit auf den Zeitpunkt des Verlassens des Beitrittsgebietes festlegt. Am 16.12.2010 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er habe mit seiner Familie am 22.07.1984 einen Antrag auf Ausreise aus der DDR wegen fehlender künstlerischer Freiheiten gestellt. Daraufhin sei er mit Schreiben vom 29.10.1984 zum 31.07.1985 gekündigt worden. Die Kündigung als künstlerischer Leiter am M... Theater durch den Intendanten J... sei der Beginn einer öffentlichen Diffamierungskampagne gewesen. Er habe mit sofortiger Wirkung Hausverbot erhalten. Man habe ihm den Personalausweis entzogen und einen Ersatzausweis PM 12 mit dem Hinweis ausgehändigt, den Bezirk S... nicht zu verlassen. Man habe sie wissen lassen, dass sie die DDR nur verlassen dürften, wenn sie kein Eigentum wie Haus, Grund und Boden in der DDR besaßen. Daraufhin hätten sie sich umgehend von Haus und Grundstück sowie zahlreichen anderen Besitzverhältnissen getrennt. Vier Jahre hätten sie auf Campingmöbeln und gepackten Koffern gelebt. Ziel sei es gewesen, sie zur Zurücknahme der Antragstellung zu bewegen. Zahlreiche Kollegen und Nachbarn seien aufgefordert worden, sie zu quälen und zu zermürben. Viele Kollegen seien IM der Stasi gewesen und hätten versucht, auf sie einzuwirken. Nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland habe er Jahre gebraucht, um sich physisch und psychisch zu stabilisieren. Erst am 01.08.2000 sei es ihm wieder gelungen, als Intendant am Theater H... den Wiedereinstieg in den Beruf aufzunehmen. Trotz des ihm unrechtmäßig auferlegten Berufsverbots von 1984 bis 1988 habe er sich um Gastinszenierungen bemüht. Die Unterlagen des Staatstheaters M..., die der Beklagte herangezogen habe, seien sämtlich von SED-Mitgliedern erstellt worden, die die Staatsdoktrin des DDR-Regimes vertreten hätten. Sie seien unvollständig, unwahr und falsch und würden allein die Grausamkeit vieler Menschen des SED-Regimes belegen, die auf den persönlichen Vorteil ausgerichtete Teil- und Falschaussagen verfasst hätten und sich zum Instrument des Unrechtssystems gemacht hätten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 zu verpflichten, ihn auch für die Zeit vom 01.08.1984 bis 31.07.1985 und vom 23.07.1988 bis 31.07.2000 beruflich zu rehabilitieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge des Beklagten Bezug genommen.