Urteil
8 K 792/11 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0516.8K792.11ME.0A
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Leitsätze
Der Ehegatte ist gegenüber minderjährigen Kindern nachrangig unterhaltsberechtigt. Wegen einer ihm gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht ist keine Abstufung in der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung vorzunehmen.(Rn.19)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ehegatte ist gegenüber minderjährigen Kindern nachrangig unterhaltsberechtigt. Wegen einer ihm gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht ist keine Abstufung in der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung vorzunehmen.(Rn.19) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden, da diese auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 28.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 04.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte zieht den Kläger für die Kosten der Unterbringung seines Sohnes B... zu Recht zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 525,- Euro monatlich heran. Seit der Neuordnung der Kostenbeteiligung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729 - KICK), das zum 1. Oktober 2005 in Kraft trat, erfolgt die Heranziehung der Unterhaltspflichtigen nur noch durch die Erhebung eines Kostenbeitrags, nicht mehr durch den Übergang des Unterhaltsanspruchs, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil vor Hilfebeginn mit dem jungen Menschen zusammenlebte oder nicht. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht oder sonstigen Wohnformen (§ 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) richtet sich nach §§ 92 bis 94 SGB VIII. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SBG VIII sind Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen heranzuziehen. Dies erfolgt gemäß Absatz 2 der Vorschrift durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festzusetzen ist. Nach Absatz 4 kann der Kostenbeitrag nur festgesetzt werden, wenn Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Ganz oder teilweise abgesehen werden soll von der Heranziehung nach Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde. Die Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt entsprechend der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV -, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festlegt. Die Berechnung des Kostenbeitrags ist damit seit 1. Oktober 2005 eine eigenständige öffentlich-rechtliche Berechnung, die vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht losgelöst wurde. Insbesondere die Festlegung auf Pauschalbeträge sollte eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Kostenbeitragsrechtes erreichen. Gemäß § 94 Abs. 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Ausgangspunkt der Kostenbeitragsberechnung sind gem. § 93 Abs. 1 SGB VIII alle zum Einkommen gehörenden Einkünfte. Davon abzusetzen sind nach Absatz 2 der Vorschrift die auf das Einkommen gezahlten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie angemessene Beiträge zu Versicherungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Von dem danach errechneten Betrag sind weitere Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person, wie z. B. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, abzuziehen. Dies erfolgt in der Regel durch Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 % (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Sind die tatsächlichen Belastungen höher, so können diese abgezogen werden (Satz 3 der Vorschrift). Die Ermittlung des Einkommens des Klägers im Widerspruchsbescheid sowie der nach den Absätzen 2 und 3 des § 93 SGB VIII vorgenommene Abzug begegnen keinen rechtlichen Bedenken und werden vom Kläger auch nicht gerügt. Es ergibt sich mithin ein monatliches maßgebliches Einkommen von 3.573,07 Euro. Die Beklagte hat den Kläger sodann zu Recht in die Einkommensgruppe 16 eingestuft, da sein monatliches maßgebliches Einkommen damit zwischen 3301,- und 3600,- Euro liegt. Da der Kläger fünf weitere minderjährige Söhne hat, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, wendet die Beklagte sodann § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV an. Diese Vorschrift sieht vor, dass, wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, sich der Kostenbeitrag verringert. Im vorliegenden Fall ist dann nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV aufgrund der Zuordnung des maßgeblichen Einkommens des Klägers zur Einkommensgruppe 16 je Unterhaltspflicht eine Einstufung um eine Gruppe niedriger vorzunehmen. Bei Berücksichtigung der fünf minderjährigen Söhne des Klägers ist demnach eine Einstufung in Einkommensgruppe 11 vorzunehmen. Eine weitere - vom Kläger begehrte - Herabstufung wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau muss die Beklagte nicht vornehmen. Eine Herabstufung ist – wie oben ausgeführt – nur bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangig oder gleichrangig zu berücksichtigenden Personen vorzunehmen. Die Ehefrau des Klägers ist nach § 1609 BGB in der seit 01.01.2008 gültigen Fassung jedoch nicht gleichrangig mit dem untergebrachten Sohn B... zu berücksichtigen, sondern nachrangig, denn minderjährige Kinder genießen Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2012 – 12 ZB 11.501 – NJW 2013, 633 f., juris). Der Auffassung des Klägers, § 1609 n. F. sei nur für die Fälle anzuwenden, in denen der Unterhaltspflichtige außer Stande sei, allen Berechtigten Unterhalt zu gewähren, jedoch nicht in seinem Fall, da er allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt gewähren könne, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift wird nur zur Klarstellung herangezogen, wer entsprechend § 92 Abs. 4 SGB VIII vorrangig oder gleichrangig berechtigt ist. Aus ihr ergibt sich somit zweifelsfrei, dass der untergebrachte Sohn B... des Klägers gegenüber der Ehefrau des Klägers vorrangig unterhaltsberechtigt ist. Nur wenn die Ehefrau vorrangig oder gleichrangig gegenüber dem Sohn unterhaltsberechtigt wäre, würde sich dies auf die Höhe des Kostenbeitrags des Klägers auswirken. Auch der weitere Vortrag des Klägers, die vom 01.10.2005 stammende Kostenbeitragsverordnung berücksichtige nicht die Änderung des § 1609 BGB, sondern nehme Bezug auf die alte Fassung der Vorschrift, in der minderjährige Kinder und Ehegatten als gleichrangig angesehen worden seien, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Aus der Begründung zum Entwurf der Kostenbeitragsverordnung (Bundesrats-Drucksache 648/05 vom 23.08.2005, S. 10) ergibt sich, dass bei deren Erlass die geplante Änderung des § 1609 BGB bekannt war. Die Begründung zu § 4 KostenbeitragsV hat folgenden Wortlaut: ". . . . Die Vorschrift ist auch mit den Wertungen vereinbar, die sich aus der geplanten Änderung des § 1609 BGB durch die Unterhaltsrechtsreform ergeben können. Tritt künftig eine Rangfolgenänderung ein, die Ehegatten im Verhältnis zu minderjährigen Kindern nachrangig zum Unterhaltsanspruch berechtigt, so dürfte eine Vergleichsberechnung nur noch höchst ausnahmsweise erforderlich sein." Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rangänderung in § 1609 BGB bereits in den Blick genommen und in seine Erwägungen einbezogen hatte. Seine Zielsetzung, nur vorrangig oder gleichrangig Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des Kostenbeitrags zu berücksichtigen, bleibt also auch nach der Änderung des Unterhaltsrechts gewahrt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 24.08.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 - FamRZ 2010, 406; juris). Der Ehegatte ist mithin grundsätzlich nachrangig gegenüber den minderjährigen Kindern unterhaltsberechtigt, eine weitere Abstufung in der Tabelle zur KostenbeitragsV ist nicht vorzunehmen (vgl. VG Saarland, GB v. 30.10.2012 - 3 K 936/10 - ; VG Würzburg, U. v. 22.03.2012 - W 3 K 10.245 -; VG Neustadt(Weinstraße), U. v. 25.03.2010 - 4 K 685/09.NW-; juris). Von der Heranziehung zum Kostenbeitrag kann auch nicht nach § 92 Abs. 5 SGB VIII ganz oder teilweise deswegen abgesehen werden, weil sie zu einer besonderen Härte führen würde. Die Beklagte hat zu Recht dargelegt, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau durch die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in Höhe von 525,- Euro selbst hilfebedürftig würden. Zu Gunsten des Klägers wurde ein Selbsthalt von 1.300,- Euro angenommen sowie ein Unterhaltsbedarf der fünf weiteren Kinder von insgesamt 1.451,50 Euro monatlich. Damit verbleibt ein Betrag von mehr als 1.600,- Euro, aus dem sowohl der Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Klägers als auch der Kostenbeitrag für B... gedeckt werden kann. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist der Vater des am ...2000 geborenen Kindes B... Neben B... haben der Kläger und seine Frau noch fünf weitere Söhne, die am ...2005, ...2007 und ...2010 geboren wurden. B... hat autistische Neigungen verbunden mit einem ADHS-Syndrom, ist äußerst schwierig erziehbar und besucht deshalb die Spezialschule "K... " in E... Während des Schulbesuchs ist er in einem Internat in V... untergebracht. Die Kosten für die Unterbringung von B... trägt die Beklagte. Mit Bescheid vom 28.02.2011 wurde der Kläger von der Beklagten zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 525,00 Euro herangezogen. Die Höhe des Kostenbeitrages beruhe auf dem ermittelten durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers in Höhe in Höhe von 4.446,51 Euro zuzüglich 184,00 Euro Kindergeld für B... Von dieser Gesamtsumme würden nach § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal 25 Prozent abgezogen, so dass ein maßgebliches Einkommen von monatlich 3.472,88 Euro bleibe. Die Ermittlung des Kostenbeitrags richte sich dann nach der Kostenbeitragsverordnung, das monatliche maßgebliche Einkommen entspreche Gruppe 16, also 875,00 Euro monatlich. Es seien jedoch weitere Unterhaltspflichten gegenüber den fünf anderen Söhnen gemäß § 4 der Kostenbeitragsverordnung zu berücksichtigen. Je Unterhaltsverpflichtung sei der Kostenbeitrag um eine Einkommensgruppe herabzustufen, so dass sich eine Einstufung in Gruppe 11 ergebe und ein Kostenbeitrag von 525,00 Euro monatlich festgesetzt werde. Am 10.03.2011 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zum einen sei nicht berücksichtigt worden, dass auch für das untergebrachte Kind weitere Unterhaltspflichten wie Kleidung, Literatur, Spielsachen sowie eine private Krankenversicherung anfallen würden. Darüber hinaus berücksichtige der Bescheid nicht, dass der Kläger auch gegenüber seiner Frau C... H... unterhaltspflichtig sei. Bei sechs kleinen Kindern sei sie jedenfalls gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht in der Lage, berufstätig zu sein. Dies müsse dazu führen, dass die Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau durch Herabsetzung um eine weitere Stufe berücksichtigt würden. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 04.11.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau könne nach § 92 Abs. 4 SGB VIII nur dann erfolgen, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert würden. Von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergebe. Eine besondere Härte liege vor, wenn der Beitragspflichtige und/oder der Ehegatte durch die Heranziehung selbst hilfebedürftig würden. Der Härteprüfung komme bei der Betreuung Minderjähriger seit dem 01.01.2008 durch die Änderung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten in § 1609 BGB mehr Bedeutung zu als früher. Während der Ehegatte nach altem Recht dem Minderjährigen gleichgestellt sei, rangiere er nun hinter diesem. Das bedeute, dass sein Bedarf bei der Kostenbeitragsberechnung nicht mehr durch Herabstufung in der Tabelle berücksichtigt werden könne. Dies könne bei geringem Einkommen des Beitragspflichtigen dazu führen, dass der Bedarf der Ehefrau vom verbleibenden Einkommen nicht mehr gedeckt werden könne. In einem solchen Fall sei ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Kostenbeitrags zu verzichten. Im Falle des Klägers liege jedoch kein Härtefall vor. Trotz seiner Inanspruchnahme verbleibe ihm mindestens der Selbstbehalt in Höhe von 950,00 Euro. Dieser sei von der Beklagten auf 1.300,00 Euro erhöht worden. Für die unterhaltsberechtigten weiteren Kinder sei ein Bedarf von 1.451,50 Euro zu berücksichtigen. Danach verbleibe noch ein Betrag von 1.621,60 Euro, aus denen der Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Klägers gedeckt werden könne. Dieser liege nach der unterhaltsrechtlichen Leitlinie der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts bei derzeit 770,00 Euro. Am 16.11. 2011 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Der Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau, die auf Grund der Lasten einer Mutter von sechs Kindern nicht berufstätig sein könne, müsse berücksichtigt werden. Sie sei deshalb gleichrangig neben den fünf weiteren minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, so dass der monatliche Kostenbeitrag auf die Einkommensgruppe 10 zurückzustufen sei und nur noch 475,00 Euro ausmachen dürfe. Nach § 92 Abs. 4 SGB VIII könne ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert würden. Die Auffassung, dass die fünf Kinder vorrangig vor der Ehefrau zu berücksichtigen seien, sei rechtswidrig. Die Vorrangigkeit oder Gleichrangigkeit Berechtigter sei im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen im SGB VIII nicht geregelt. Die zu seiner Ausführung ergangene Kostenbeitragsverordnung vom 01.10.2005 stelle einen Zusammenhang mit § 1609 BGB her. In ihr sei festgehalten, dass, wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang mit den untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet sei, bei einer Zuordnung das maßgebliche Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigere Einkommensgruppe anzunehmen sei. § 1609 BGB n. F. regele ausdrücklich nur die Rangfolge für Fälle, in denen bei Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter der Unterhaltspflichtige außer Stande sei, allen Unterhalt zu gewähren. Nur dann würden Elternteile in der Rangordnung hinter minderjährigen unverheirateten Kindern rangieren. Diese Rangfolge gelte jedoch nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Stande sei, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren. Deshalb gehe die Kommentierung zur neuen Fassung des § 1609 BGB davon aus, dass es überhaupt keine Rangordnung gebe, wenn der Unterhalt bezahlt werde. So liege der Fall hier, der Kläger sei in der Lage, allen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber allen Berechtigten nachzukommen. Dies führe zur Gleichrangigkeit aller Unterhaltsberechtigten und im Weiteren dazu, dass für die Ehefrau des Klägers in der Kostenbeitragstabelle ebenfalls ein weiterer Abschlag vorzunehmen und der Kostenbeitrag um 50,00 Euro herabzusetzen sei. In der bis 31.12.2007 geltenden Fassung des § 1609 BGB sei der Ehegatte gegenüber den Kindern gleichrangig auch in den Fällen gewesen, in denen der Unterhalt nicht ausreiche. Wenn hier die neue Fassung des § 1609 BGB anzuwenden sei, führe dies dazu, dass die weiterhin angewandte Kostenbeitragsverordnung, die vom 01.10.2005 stamme, die Änderung des § 1609 BGB nicht berücksichtige. Es sei daher fraglich, ob § 4 der Kostenbeitragsverordnung den § 1609 BGB in seiner jeweiligen Fassung in Bezug nehmen wolle oder ob nur die Fassung gemeint sei, die zur Zeit des Erlasses der Kostenbeitragsverordnung gültig gewesen sei. Richtigerweise sei von Letzterem auszugehen. Dann müsse bis zu einer Klarstellung der Kostenbeitragsverordnung von ihrer bisherigen Aussage auszugehen sein, nämlich die Gleichrangigkeit der Elternteile mit den anderen Unterhaltsberechtigten angenommen werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 04.11.2011 dahin gehend abzuändern, dass der Kostenbeitrag statt auf monatlich 525,00 Euro auf monatlich 475,00 Euro festgesetzt wird, den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 04.11.2011 aufzuheben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ehefrau des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung verweise bezüglich der Rangordnung auf § 1609 BGB. Es gebe in der Kostenbeitragsverordnung keinen Hinweis darauf, dass die im BGB benannte Rangfolge nur für den Fall gelten solle, dass der Unterhaltspflichtige nicht imstande sei, allen Unterhalt zu gewähren. Gemäß § 92 Abs. 4 SGB VIII und § 4 Kostenbeitragsverordnung dürften die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche vorrangig und gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Im Bereich der Jugendhilfe gebe es zu dem untergebrachten minderjährigen Kind keine vorrangig Berechtigten, da auf die Rangfolge nach § 1609 BGB verwiesen würde. Damit sei die Ehefrau als nachrangig einzuordnen und nur die minderjährigen Kinder bei der Herabgruppierung zu berücksichtigen. Von dem Ergebnis sei nur bei Vorliegen einer besonderen Härte abzuweichen, die hier jedoch ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.