Urteil
8 K 152/11 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0620.8K152.11ME.0A
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Leitsätze
1. Bei der Abwasserabgabe für Kleineinleiter darf, da diese Abgabe sehr gering ist, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein grober Maßstab wie der Einwohnermaßstab gewählt werden.(Rn.35)
2. Für den Begriff des Einwohners kommt es in erster Linie darauf an, dass einer Person eine Wohnung, also Räume, die für den dauernden Aufenthalt geeignet sind, zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht und nach objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er diese auch benutzen wird. Damit stellt der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab.(Rn.38)
3. Auch ohne eine satzungsmäßige Festlegung kann der Abwasserverband auf die Angaben des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen, da er damit verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl je Grundstück erhält und eine andere gleichermaßen geeignete Vorgehensweise zur Ermittlung der Personenzahl aus Praktikabilitätsgründen nicht ersichtlich ist. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Abwasserabgabe kann vom Abwasserverband nicht verlangt werden, einen hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben und jeder Mitteilung eines Abgabepflichtigen nachzugehen und eventuell auch noch Beweisermittlungen durchzuführen.(Rn.43)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abwasserabgabe für Kleineinleiter darf, da diese Abgabe sehr gering ist, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein grober Maßstab wie der Einwohnermaßstab gewählt werden.(Rn.35) 2. Für den Begriff des Einwohners kommt es in erster Linie darauf an, dass einer Person eine Wohnung, also Räume, die für den dauernden Aufenthalt geeignet sind, zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht und nach objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er diese auch benutzen wird. Damit stellt der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab.(Rn.38) 3. Auch ohne eine satzungsmäßige Festlegung kann der Abwasserverband auf die Angaben des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen, da er damit verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl je Grundstück erhält und eine andere gleichermaßen geeignete Vorgehensweise zur Ermittlung der Personenzahl aus Praktikabilitätsgründen nicht ersichtlich ist. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Abwasserabgabe kann vom Abwasserverband nicht verlangt werden, einen hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben und jeder Mitteilung eines Abgabepflichtigen nachzugehen und eventuell auch noch Beweisermittlungen durchzuführen.(Rn.43) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet erhoben worden. Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides. Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid ist dem Kläger jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden bzw. das Thüringer Landesverwaltungsamt kann eine wirksame Zustellung nicht belegen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat zwar gegenüber dem Gericht auf Nachfrage behauptet, dass der Widerspruchsbescheid mittels Einschreiben zugestellt worden sei (vgl. auch § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG). In der Verwaltungsakte befindet sich kein Nachweis über die Zustellung, aber auch kein Vermerk darüber, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich mit Einschreiben zugestellt wurde, und der Tag der Aufgabe zur Post ist ebenfalls nicht vermerkt worden (vgl. § 4 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 VwZG). Sollte eine Zustellung gemäß § 4 Abs. 1 VwZG tatsächlich erfolgt sein, so hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen, wenn wie vorliegend Zweifel bestehen. Diesen Nachweis vermag das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht zu führen. Der Kläger hat angegeben, dass ihm der Widerspruchsbescheid nicht vor dem 18.02.2011 zugegangen sei. Zustellmängel führen dazu, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.1991 - Bf VI 35/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 110 f.; Kopp/Schenke: Kommentar zur VwGO., 18. Auflg., § 74 Rdnr. 5). Damit ist die am 14.03.2011 eingegangene Klage nicht verfristet erhoben worden. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kleineinleiterabwasserabgabe ist die Satzung zur Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe (AwAS) des Beklagten vom 01.01.2005. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung des Beklagten bestehen nicht, jedenfalls sind solche nicht offensichtlich. Der Kläger hat hierzu auch keine Einwände erhoben. Sie Satzung wurde am 15.12.2004 beschlossen, am 16.12.2004 der Kommunalaufsicht angezeigt und im Thüringer Staatsanzeiger vom 27.12.2004 veröffentlicht. Die Satzung beruht auf § 8 Thüringer Abwasserabgabengesetz (- ThürAbwAG -) i.V.m. § 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (- ThürKAG -). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürAbwAG wälzen die Gemeinden die von ihnen nach § 7 anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 7.8.1991 ab. Satz 1 gilt entsprechend für die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ThürAbwAG). Nach § 7 ThürAbwAG sind die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Die Abwälzung der Abgabe erfolgt aufgrund einer besonderen Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 ThürKAG), wobei die Satzung den Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss (§ 2 Abs. 2 ThürKAG). Diesen Anforderungen an eine Abgabensatzung wird die AwAS des Beklagten gerecht. Nach § 6 AwAS richtet sich die Höhe der Abgabe nach der Anzahl der einem Gewässer zugeführten Schadeinheiten, wobei von einer unterschiedlichen Schadeinheit je Einwohnerwert auf dem zu veranlagenden Grundstück entsprechend dem Grad der Vorbehandlung ausgegangen wird. Da im Fall des Klägers die Abwässer in einer Grundstückskläranlage vorgeklärt und der Fäkalschlamm abgefahren wird, sind bei ihm gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe b AwAS 0,5 Schadeinheiten anzusetzen, wobei die Abgabe je Schadeinheit 35,79 Euro beträgt (§ 7 AwAS). Der von dem Beklagten in seiner Satzung gewählte Einwohnermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Satzungsgeber bei der Wahl des Maßstabes ein weiter Ermessenspielraum zukommt. Bei der Bestimmung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes muss er insbesondere nicht den gerechtesten oder vernünftigsten Maßstab wählen (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, VGH BY 46, 126 f. = NVwZ-RR 1994, S. 353 f. = BayVBl. 1994, S. 565 f., zitiert nach Juris). Insbesondere bei der Abwasserabgabe darf daher, da diese Abgabe sehr gering ist, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein grober Maßstab wie die Zahl der Einwohner gewählt werden. Nach demselben Maßstab werden auch die Gemeinden selbst zur Kleineinleiterabgabe herangezogen (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AbwAG). Dieser Maßstab entspricht der Abgabengerechtigkeit, da davon auszugehen ist, dass die Menge des eingeleiteten Abwassers von einem Grundstück und entsprechend auch die Belastung der Gewässer durch die Einleitung der Abwässer mit der Anzahl der auf diesem Grundstück lebenden Personen steigt (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, a.a.O.). Bei der Berechnung der Einwohnerwerte ist nach § 6 Abs. 3 AwAS von den Verhältnissen am 30.06. des Jahres auszugehen, für das die Abgabe zu entrichten ist, also im vorliegenden Verfahren der 30.06.2009. Auch diese Festlegung auf einen Stichtag ist bei einer Jahresabgabe wie der vorliegenden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, a.a.O.). Dieser Stichtag entspricht im Übrigen auch § 6 Abs. 3 ThürAbwAG. Der Beklagte hat auch zu Recht den Kläger für vier Einwohner auf seinem Grundstück zur Abwasserabgabe herangezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind er selbst und seine beiden Söhne zum Stichtag 30.06.2009 als Einwohner anzusehen. Hierbei ist auf den öffentlich-rechtlichen Begriff des Einwohners abzustellen, wie er sich beispielsweise auch aus § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ergibt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist Einwohner einer Gemeinde, wer in der Gemeinde wohnt. Danach kommt es für den Begriff des Einwohners in erster Linie darauf an, dass einer Person eine Wohnung, also Räume, die für den dauernden Aufenthalt geeignet sind, zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht und nach objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er diese auch benutzen wird. Damit stellt der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab. Dagegen sind keine Einwohner einer Gemeinde, die Personen, die sich nur vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten, ohne dort eine eigene Wohnung zu unterhalten, z. Bsp. Besucher, Kranke in einem Krankenhaus, Soldaten beim Ableisten des Grundwehrdienst, Insassen einer Strafvollzugsanstalt und Asylbewerber in einem Aufnahme- oder Durchgangslager. Personen, die eine weitere Wohnung am Arbeitsort, Studienort oder als Zweitwohnung (Ferienwohnung) zur eigenen Nutzung inne haben, wohnen dagegen auch in dieser Gemeinde und sind Einwohner in mehreren Gemeinden. Auf eine Unterscheidung zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz kommt es folglich nicht an (vgl. zum Ganzen im Einzelnen auch: Rücker/Dieter/Schmidt: Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Stand: Dez. 2012, § 10 Nr. 1; Wachsmuth/Oehler: Thüringer Kommunalrecht, Stand: Nov. 2001, § 10 Nr. 1.; Glaser/Heimrath/Hermann/Schaller: Bayrische Gemeindeordnung, Stand: Jan. 2002, Art. 15 Rdnr. 2; BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, a.a.O.). Selbst nach den eigenen Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 30.12.2008 an den Beklagten durfte dieser von vier Personen als Einwohner für das streitgegenständliche Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt 30.06.2009 ausgehen. Zu seiner eigenen Person hatte der Kläger in diesem Schreiben angegeben, dass er in F... arbeite und sich deshalb nur noch gelegentlich an Wochenenden in seinem Haus in E... aufhalte. Auch wenn er deshalb die überwiegende Zeit des Jahres in F... lebte, ist er nach den obigen Ausführungen weiterhin Einwohner von E... geblieben, da ihm dort Wohnräume zur Verfügung standen und er diese zumindest zeitweise auch nutzte. Gleiches gilt für seine beiden Söhne. Zu seinem Sohn S... T... gab der Kläger an, dass dieser voraussichtlich noch bis März 2009 in Hannover studiere und dann ein sechsmonatiges Praktikum in Paris antreten werde. Damit ist keine Aussage dazu getroffen, dass er seine Wohnräume in dem Haus seines Vaters völlig aufgegeben hätte und dort nicht wenigstens noch zeitweise - an einigen Wochenenden im Jahr, in den Semesterferien oder nach dem Praktikum - wohnt. Diese zeitweise Nutzung der Wohnräume ist für eine Heranziehung zur Abwasserabgabe ausreichend. Zu seinem zweiten Sohn, Herrn S... T..., gab der Kläger im Schreiben vom 30.12.2008 an, dass dieser einen Arbeitsvertrag mit der Universität Stuttgart abgeschlossen habe und beruflich zwischen Stuttgart und Kalifornien pendele. Auch hiermit hat der Kläger nicht die Aussage getroffen, dass diesem Sohn keine Wohnräume im Haus in E... mehr zur Verfügung stehen und dass er diese überhaupt nicht mehr nutzen würde. Selbst wenn davon auszugehen sein dürfte, dass sich dieser Sohn nur noch sehr selten zu Hause aufhalten werde, verbleibt es dabei, dass er als Einwohner nach der obigen Definition anzusehen ist. Hinsichtlich Frau E... F... gab der Kläger im Schreiben vom 30.12.2008 an, dass diese noch im Haus lebe. Erst im Rahmen des Widerspruchverfahrens mit Schreiben vom 18.02.2010 gab der Kläger an, dass sie im Juli 2009 in eine altersgerechte Wohnung umgezogen sei, sich aber aus Altersgründen nicht habe ummelden wollen. Damit lebte Frau ... zum Stichtag 30.06.2009 noch auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Unabhängig hiervon hat der Kläger aber auch angegeben, dass sie in eine altersgerechte Wohnung gezogen sei "ohne Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung". Danach dürften ihr auf dem Grundstück des Klägers weiterhin Wohnräume zur Nutzung zur Verfügung gestanden haben. Unabhängig hiervon kann es nicht auf Angaben des Abgabenschuldners ankommen, die dieser erst im Nachgang, nach dem jeweiligen Stichtag, macht. Wäre der Beklagte gehalten in den Fällen, in denen ihm nach Berechnung und Erstellung der Abwasserabgabebescheide für Kleineinleiter noch Änderungen hinsichtlich der Einwohnerzahl des zu veranlagenden Grundstück zu berücksichtigen, würde das dazu führen, dass der Beklagte einen Ausfall hätte, da er seinerseits seine Abgabe an den Freistaat bereits entrichtet hat (vgl. auch VG München, Urt. v. 03.11.2011 - M 10 K 11.1965 -, zitiert nach Juris). Da damit der Beklagte bereits nach den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 30.12.2008 davon ausgehen durfte, dass vier Personen auf dem Grundstück des Klägers wohnen, war er nicht veranlasst, bei der Berechnung der Abgabenhöhe zum 30.06.2009 von einer anderen Einwohnerzahl auszugehen. Dies gilt umso mehr, als eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass zum Stichtag vier Personen weiterhin mit Hauptwohnsitz auf dem streitgegenständlichen Grundstück gemeldet waren und der Beklagte davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger und die übrigen angemeldeten Personen nicht zuwider dem Meldgesetz verhalten würden und damit ordnungswidrig (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 ThürMeldeG). Es entspricht der Verwaltungspraxis des Beklagten, sich bei der Ermittlung des Einwohnerwertes an den Angaben des Einwohnermeldeamtes über die Zahl der mit Haupt- oder Nebenwohnsitz auf dem jeweiligen Grundstück gemeldeten Personen zu orientieren. Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz - MRRG -, § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürMeldeG). Insofern stellen die Meldebehörden wie § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürKO auch im Rahmen des Einwohnerbegriffs darauf ab, wer auf einem Grundstück wohnt. Zwar bindet die Satzung des Beklagten diesen bei der Ermittlung des Einwohnerwertes nicht ausdrücklich an die Angaben aus dem Melderegister, was wohl auch möglich wäre (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.11.2006 - 4 L 284/05 -, AbfallR 2007, S. 235 [nur Leitsatz], zitiert nach Juris). Dies ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ohne eine satzungsmäßige Festlegung kann der Beklagte auf die Angaben des Einwohnermeldeamtes zurückgreifen, da er damit verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl je Grundstück erhält und eine andere gleichermaßen geeignete Vorgehensweise zur Ermittlung der Personenzahl aus Praktikabilitätsgründen nicht ersichtlich ist. Aus demselben Grund war der Beklagte auch nicht gehalten, aufgrund der Angaben des Klägers weitere Ermittlungen hinsichtlich der Personenzahl anzustellen. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Abwasserabgabe kann vom Beklagten nicht verlangt werden, einen hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben und jeder Mitteilung eines Abgabepflichtigen nachzugehen und eventuell auch noch Beweisermittlungen durchzuführen. Etwa anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Satzung des Beklagten in § 8 AwAS eine Mitteilungspflicht vorsieht, da hiernach eine Pflicht zur Mitteilung aller für die Berechnung der Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen besteht, also nicht nur betreffend die Einwohnerzahl, sondern auch andere Umstände, wie beispielsweise die Frage der Eigentumsstellung oder der Abwasservorbehandlung. Sollte es aufgrund dieser Verwaltungspraxis des Beklagten im Einzelfall zu besonderen Härten kommen, was jedoch angesichts der Geringfügigkeit der nur jährlich zu entrichtenden Abgabe selten der Fall sein dürfte, wäre ein Erlass der Abgabe denkbar (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 -, a.a.O.). Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte für den Kläger ersichtlich sind. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 53,70 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 GKG und entspricht der Höhe der streitgegenständlichen Abgabe. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 01.02.2010, soweit dieser darin für das Jahr 2009 eine Abwasserabgabe für das Grundstück des Klägers, M... in E..., in einer Höhe von 71,60 Euro festsetzt. Bei der Berechnung der Abwasserabgabe ging der Beklagte hierbei zum Stichtag 30.06.2009 von vier auf dem Grundstück des Klägers beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen aus. Das Grundstück des Klägers ist nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen. Die Abwässer werden in einer Grundstückskläranlage vorgeklärt. Der Überlauf versickert auf dem Grundstück bzw. wird in den Vorfluter abgeleitet. Der Fäkalschlamm wird vom Zweckverband entsorgt. Laut Auskunft des Einwohnermeldesamtes der Stadt E... waren für das gesamte Jahr 2009 auf dem klägerischen Grundstück vier Personen gemeldet. Der Kläger selbst und sein Sohn S... M... T... sind bis heute unter dieser Anschrift mit alleiniger Wohnung gemeldet. Herr S... T... ist laut Einwohnermeldeamt zum 03.01.2010 und Frau E... F... ist zum 05.12.2012 ausgezogen. Mit Schreiben vom 30.12.2008 hatte der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass seine Söhne seit 2000 bzw. 2002 in Stuttgart bzw. Hannover studieren würden. Der eine Sohn arbeite seit 2007 in Stuttgart und Kalifornien. Sein anderer Sohn werde im März sein Studium beenden und dann ein sechsmonatiges Praktikum in Paris machen. Weiter teilte der Kläger in diesem Schreiben mit, dass er seit 2007 in F... arbeite und dort wohne und dass er "maximal an den Wochenenden in E... sei". Auf dem Grundstück lebe damit nur noch eine Person. Der Beklagte stützt seinen Abgabebescheid auf seine Satzung zur Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe (- AwAS -) vom 01.01.2005, welche am 15.12.2004 beschlossen, am 16.12.2004 der Kommunalaufsicht angezeigt und im Thüringer Staatsanzeiger vom 27.12.2004 veröffentlicht wurde. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen: § 3 Abgabeschuldner Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter, Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist. … § 6 Abgabemaßstab 1. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der einem Gewässer zugeführten Schadeinheiten. 2. Nach dem Grad der Vorbehandlung ist von folgenden Schadeinheiten je Einwohnerwert auf dem zu veranlagenden Grundstück auszugehen: a) Eine Schadeinheit, wenn das Schmutzwasser nicht behandelt wird oder behandelt, aber keine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung gewährleistet wird. b) 0,5 Schadeinheiten, wenn das Schmutzwasser in einer mechanischen oder teilbiologischen Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird (z.B. einer Kleinkläranlage) und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung gewährleistet ist. Kleinkläranlagen sind Anlagen, die der DIN 4261 bzw. als Anlagen, die der TGL 7762 entsprechen. c) Keine Schadeinheit, wenn das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Vollbiologische Kläranlage), und soweit der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. 3. Bei der Berechnung der Einwohnerwerte ist von den Verhältnissen am 30.06. des Jahres auszugehen, für dass die Abgabe zu entrichten ist. § 7 Abgabesatz Die Abgabe beträgt je Schadeinheit 35,79 Euro. § 8 Mitteilungspflicht Die Abgabeschuldner haben dem Verband die für die Berechnung der Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können nach den § 16 ff. ThürKAG geahndet werden. Den gegen den Bescheid vom 01.02.2010 am 22.02.2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger dahingehend, dass er nur bereit sei, die Abwasserabgabe für eine Person zu entrichten, da er selbst seit 2007 in F... arbeite und wohne, sein einer Sohn in 2009 in Stuttgart bzw. Kalifornien gewohnt habe und sein zweiter Sohn im Jahr 2009 für acht Monate in Paris gelebt habe. 2009 habe nur noch eine Person im Haus gelebt, die dann aber im Juli 2009 in eine altersgerechte Wohnung umgezogen sei. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011 zurück. Die Festsetzung der Abwasserabgabe sei satzungsgemäß erfolgt. Die beim Einwohnermeldeamt am Stichtag mit Hauptwohnsitz gemeldete Personenzahl sei für die Berechnung der Kleineinleiterabgabe maßgebend. Der Kläger sei auch auf Grund der Satzung verpflichtet, dem Beklagten alle maßgeblichen Veränderungen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe sich auch nicht rechtzeitig umgemeldet, so dass eine andere Berechnungsgrundlage nicht gegeben gewesen sei. Wann der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugegangen ist, ist dem Gericht nicht bekannt und konnte auch durch eine Nachfrage beim Thüringer Landesverwaltungsamt nicht aufgeklärt werden. Der Widerspruchsbescheid soll - so die Angabe des Thüringer Landesverwaltungsamtes - als Übergabe-Einschreiben versandt worden sein. Der Kläger gibt hierzu an, den Widerspruchsbescheid tatsächlich jedenfalls nicht vor dem 18.02.2011 erhalten zu haben. II. Der Kläger hat am 14.03.2011 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.02.2011 aufzuheben, soweit darin eine den Betrag von 17,90 Euro übersteigende Abwasserabgabe festgesetzt wurde. Es käme nicht maßgeblich auf die eingetragenen Meldungen beim Einwohnermeldeamt an, da die tatsächlichen Verhältnisse hiervon abweichen könnten. Dies belege auch § 8 AwAS, der davon ausgehe, dass Änderungen zum gemeldeten Status mitzuteilen seien. Auch nach dem Abwasserabgabengesetz habe der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen. Er habe dem Beklagten rechtzeitig die tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt. Es habe aber bereits in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen dazu gegeben, welche Personen als auf dem Grundstück wohnend anzusehen seien. Gegen ihn sei eine unverhältnismäßig hohe Abgabe festgesetzt worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der maßgeblichen Satzung sei für die Berechnung der Abgabe auf die Schadeinheiten abzustellen, die sich nach einem bestimmten Schlüssel je Einwohnerwert ermittelten. Einwohnerwert sei hierbei als Einwohnerzahl zu verstehen. So stelle auch das Abwassergesetz auf die Zahl der nicht an der Kanalisation angeschlossenen Einwohner ab. Der Einwohnerwert ergebe sich aus der Anzahl der am 30.06. eine Jahres melderechtlich registrierten Einwohnern der Gemeinde. Dieser Ansatz sei zur Ermittlung einer Abgabe rechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich bei dem Begriff des Einwohners um einen Rechtsbegriff handele, sei dieser nicht zwingend in der Satzung selbst zu definieren. Einwohner einer Gemeinde sei eine natürliche Person, die ihren üblichen Aufenthaltsort in dieser Gemeinde habe. Der übliche Aufenthaltsort einer Person sei der Ort, an dem sie aufgefordert sei, sich nach den melderechtlichen Vorschriften anzumelden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten (zwei Heftungen) Bezug genommen.