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Urteil

8 K 229/12 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0213.8K229.12ME.0A
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Leitsätze
Zu Fahrgeldeinnahmen i. S. d. § 148 SGB IX (juris: SGB 9) gehört auch ein von der öffentlichen Hand gezahltes zusätzliches Entgelt für die Beförderung von Rentnern zum ermäßigten Tarif.(Rn.17)
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 05.04.2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Fahrgeldeinnahmen i. S. d. § 148 SGB IX (juris: SGB 9) gehört auch ein von der öffentlichen Hand gezahltes zusätzliches Entgelt für die Beförderung von Rentnern zum ermäßigten Tarif.(Rn.17) I. Der Bescheid des Beklagten vom 05.04.2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2012 hat Erfolg. Der Rücknahmebescheid vom 05.04.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Bescheid vom 08.06.2011 zu Unrecht teilweise zurückgenommen. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid des Beklagten vom 08.06.2011 ist jedoch in vollem Umfang rechtmäßig. Der Beklagte hat darin zu Recht für die Berechnung der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr als Fahrgeldeinnahmen der Klägerin auch das vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen gezahlte zusätzliche Entgelt für die Beförderung von Senioren zugrunde gelegt. Nach § 145 Abs. 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich befördert. Den Beförderungsunternehmen werden gemäß § 148 Abs. 1 SGB IX die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet. Fahrgeldeinnahmen sind nach Absatz 2 der Vorschrift alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Zu den Fahrgeldeinahmen im Sinne des § 148 SGB IX gehört auch das vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen gezahlte zusätzliche Entgelt für die Beförderung von Rentnern zum ermäßigten Tarif. Nach dem Beschluss des Kreistages des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 16.12.2009, in dem dieser die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Seniorencard auf die von der Klägerin betriebene Stadtlinie Zella-Mehlis beschlossen hatte, beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zur Änderung des Beförderungsentgelts für Rentner des Landkreises Schmalkalden-Meiningen. Mit Bescheid vom 07.01.2010 wurde die Zustimmung im Hinblick darauf erteilt, dass der Landkreis Schmalkalden-Meiningen für jeden von der Klägerin an einen Rentner zum ermäßigten Tarif verkauften Fahrschein ein zusätzliches Entgelt zahlt. Dem Rentnertarif von 0,50 Euro wurde demnach nur zugestimmt, weil die Differenz zum normalen Tarif vom Landkreis erstattet wird. Das zusätzliche Entgelt, dass der Landkreis zahlt, ist mithin vom Begriff des „genehmigten Beförderungsentgelt“ mit umfasst. Unschädlich ist, dass das Beförderungsentgelt nicht in vollem Umfang vom Benutzer des öffentlichen Nahverkehrs gezahlt wird, sondern vom Landkreis. Schon die Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr“ vom 04.01.1979 zur Vorgängervorschrift des § 148 SGB IX, § 60 Schwerbehindertengesetz, führt ausdrücklich aus, dass es für den Begriff der Fahrgeldeinnahmen unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder zum Teil vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder von dritter Seite gezahlt wird (Bundestagsdrucksache 8/2453, S. 12). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.1975 (VII C 52.73 – juris) steht dem nicht entgegen. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob zum Fahrgeld auch das gehören kann, was Dritte, insbesondere Träger von Sozialhaushalten, im Wege der Einzelabrechnung oder pauschal für Fahrscheine aufwenden, die an bestimmte Personenkreise gegen ein niedrigeres Entgelt verkauft werden. Nicht mehr vom Begriff des Fahrgeldes umfasst sein sollen danach jedoch Beträge, die zum Ausgleich von allgemeinen Defiziten eines Verkehrsunternehmens gezahlt werden, und zwar nicht für bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern für jedermann. Den hier vorliegenden Fall, nämlich die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für einzelne, konkret abgerechnete Fahrscheine, hat das Bundesverwaltungsgericht bewusst nicht entschieden. Ein solcher Fall liegt vielmehr der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.1979 (VII C 56.75- juris) zugrunde. Hier hat der Senat unter Hinweis darauf, dass die Frage in der Entscheidung vom 13.01.1975 offengelassen wurde, festgestellt, dass die Leistung eines Dritten jedenfalls dann als Fahrgeld anzusehen sein soll, wenn sie einen Anspruch des Verkehrsunternehmens abgelten soll, den dieses sonst gegen den Beförderten hätte. In diesem Fall trete die Leistung des Dritten nur an die Stelle der Leistung des Beförderten; sie bleibe Gegenleistung für die Tätigkeit des Beförderungsunternehmens und diene nicht dem Ausgleich von Defiziten. Dieser Auslegung des Begriffes Fahrgeld hat sich die Rechtsprechung – soweit ersichtlich- durchgängig angeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.03.2008 – 9 S 1369/06 -; BayVGH, U. v. 24.09.2008 – 12 B 06.2118 -; VG Stuttgart, U. v. 11.04.2006 – 12 K 2631/04 -; VG Augsburg, U. v. 22.06.2006 - Au 3 K 05.684 – und U. v. 06.10.2009 – Au 3 K 08.301 – jeweils zitiert nach juris). Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die „Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetztes (SchwbG)“ vom 14.09.1999 (Thüringer Staatsanzeiger 1999, 2211 ff.) berufen. Zwar ist in 3.2 Spiegelstrich 7 dieser Richtlinie ausgeführt, dass Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG sind. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an diese verwaltungsinterne Richtlinie jedoch nicht gebunden und hält sie insoweit für rechtswidrig. Der Rücknahmebescheid vom 05.04.2012 war daher aufzuheben; der Bescheid vom 08.06.2011 lebt in voller Höhe wieder auf. Der Klägerin sind zu Recht Fahrgeldausfälle in Höhe von 257.479,90 Euro erstattet worden. Ein Rückerstattungsanspruch des Beklagten besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei, da es sich bei den Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr nicht um eine Streitigkeit der Schwerbehindertenfürsorge handelt (BVerwG, B. v. 08.05.1990 – 7 ER 101/90 – juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.578,19 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist ein Beförderungsunternehmen im Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl und der zum Landkreis Schmalkalden-Meiningen gehörigen Stadt Zella-Mehlis. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung und die Art der Berechnung der der Klägerin durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle. Die Klägerin erhält für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Nahverkehr, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, für die erlittenen Fahrgeldausfälle einen Ausgleich, der entsprechend §§ 145 Abs. 3, 148 Abs. 1 SGB IX nach einem bestimmten Prozentsatz der vom Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr berechnet wird. Am 08.12.2008 hat der Kreistag Schmalkalden-Meiningen für sein Kreisgebiet die Einführung einer sogenannten "Senioren-Card" beschlossen. Diese berechtigt alle Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf den Buslinien der das Gebiet des Kreises Schmalkalden-Meiningen betreuenden Meininger Bus-Betriebs GmbH (MBB) zum halben Fahrpreis zu fahren. Die MBB bediente das gesamte Kreisgebiet mit Ausnahme der sogenannten Stadtlinie in Zella-Mehlis. Diese Stadtlinie wird durch die Klägerin betrieben und ist dem Tarifsystem der kreisfreien Stadt Suhl angegliedert. Da Zella-Mehlis zum Kreisgebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen gehört, sollte die Gültigkeit der Senioren-Card auch auf diese Stadtlinie in Zella-Mehlis ausgedehnt werden. Der Kreistag Schmalkalden-Meiningen hat daher am 16.12.2009 beschlossen, dass der Landkreis pro verkaufter Seniorenfahrkarte ein zusätzliches Entgelt auch an die Klägerin in Höhe des Differenzbetrages zwischen der gewährten Ermäßigung und dem vollen Einzelfahrpreis des Tarifes zahlt. Der Beklagte hat am 07.01.2010 dem Verkauf ermäßigter Einzelfahrscheine für Senioren gemäß dem Kreistagsbeschluss des Landkreises Schmalkalden-Meiningen zugestimmt. Am 18.01.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung von Fahrgeldausfällen gemäß § 150 SGB IX für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr für das Jahr 2010 und die Vorauszahlung für das Jahr 2011. Mit Bescheid vom 08.06.2011 setzte der Beklagte für das Jahr 2010 einen Gesamterstattungsbetrag von 257.479,90 Euro fest. Mit Schreiben vom 18.01.2012 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrages auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für das Jahr 2011 und bat um Mitteilung, wie sich der ausgewiesene Fahrpreis von 1,70 Euro hinsichtlich der Seniorentickets zusammensetze. Der Beklagte teilte mit, aus seiner Sicht sei die tatsächliche Fahrgeldeinnahme im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX i. V. m. Punkt 3 der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr geringer. Der Betrag von 32.238,80 Euro sei aufzuschlüsseln in Fahrgeldeinnahmen und Zuschüsse des Landratsamtes. Dies gelte auch für den Erstattungsantrag für das Jahr 2010. Mit Schreiben vom 20.01.2012 schlüsselte die Klägerin die Einnahmen wunschgemäß auf. Mit Schreiben vom 22.02.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu seiner Absicht an, für das Jahr 2010 einen Betrag von 1.578,19 Euro zurückzufordern, weil die Zahlungen des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen nicht als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX i. V. m. Punkt 3.2 der Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX anzusehen seien. Die Klägerin wandte sich dagegen. Mit Bescheid vom 05.04.2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 08.06.2011 ab und setzte die für das Jahr 2010 zu gewährende Erstattung auf 255.901,71 Euro fest. Weiter forderte der Beklagte die Klägerin auf, den zu Unrecht gezahlten Betrag in Höhe von 1.578,19 Euro zu erstatten. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne nach § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Aufgrund des Bescheides vom 08.06.2011 seien 1.578,19 Euro zu viel an die Klägerin gezahlt worden. Dem habe der Irrtum der Behörde zugrunde gelegen, dass die im Antrag gemachten Angaben richtig gewesen seien. Zuschüsse des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen, die je verkauftem Seniorenticket gewährt worden seien, seien zu Unrecht in die erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen eingerechnet worden. Der Zuschuss des Landratsamtes sei jedoch keine Einnahme aus dem Verkauf von Fahrausweisen, sondern ein Ausgleich für die Durchführung tariflicher Sonderangebote und damit keine Fahrgeldeinnahme im Sinne des Gesetzes. Die Fahrgeldeinnahmen der Klägerin würden mithin nicht 2.786.579,- Euro betragen, sondern nur 2.769.499,- Euro. Der Erstattungsbetrag, der 9,24 % der Fahrgeldeinnahmen ausmache, betrage daher nur 255.901,71 Euro. Die überschießenden 1.578,19 Euro seien zurückzuerstatten. Am 10.05.2012 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Die Zahlung des Differenzbetrages von 1,20 Euro je verkauften Einzelfahrschein für Senioren seitens des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen sei eine Fahrgeldeinnahme im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX und kein allgemeiner Zuschuss, der bei der Berechnung der Fahrgeldeinnahmen außer Betracht bleibe. Schon dem Beschluss des Kreistages sei zu entnehmen, dass der Landkreis der Klägerin je verkauftem Fahrschein für Inhaber der Senioren-Card ein zusätzliches Entgelt und keinen Zuschuss zahle. Der Klägerin würden konkret am Verkauf eines jeden einzelnen Fahrscheins orientierte Entgelte in konkret festgelegter Höhe je verkauften Einzelfahrschein für Inhaber der Senioren-Card gezahlt. Darin enthalten sei auch die Mehrwertsteuer, die von der Klägerin entrichtet werde. Würde es sich um einen allgemeinen Zuschuss handeln, würde keine Umsatzsteuer anfallen. Es handele sich auch nicht um einen Zuschuss für tarifliche Sonderangebote. Ein tarifliches Sonderangebot sei eine einseitige freiwillige Leistung eines Beförderungsunternehmers, auf die ein Nutzer keinen Anspruch habe. Die Inhaber der Senioren-Card hätten jedoch einen Anspruch auf Beförderung zum reduzierten Fahrpreis. Der Begriff der Fahrgeldeinnahme im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX schließe lediglich allgemeine Zuschüsse, also vor allem Zuschüsse zur Deckung eines Defizits, aber auch für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden gewährte Ausgleichszahlungen aus der Berechnung aus. Zudem scheide eine Rücknahme des Bescheides des Beklagten vom 08.06.2011 schon deshalb aus, weil die Klägerin keine unrichtigen Angaben gemacht habe. Der Beklagte habe die geänderten Tarife der Klägerin genehmigt, sodass ihm bewusst gewesen sei, dass die Klägerin Einnahmen für Seniorenfahrkarten von Seiten des Landkreises Schmalkalden-Meiningen hatte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.04.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Legaldefinition des § 148 Abs. 2 SGB IX seien Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Endziffer 3.2 der Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Sozialgesetzbuches stelle klar, dass Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Gesetze seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 31.01.1975 festgestellt, dass es immer nur auf den genehmigten Tarif gemäß § 39 Personenbeförderungsgesetz ankomme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.