Beschluss
8 E 183/15 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0702.8E183.15ME.0A
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Leitsätze
Die Beweispflicht für den Zugang eines Bescheides liegt grundsätzlich beim Absender. Bei 13 nachweislich abgesendeten Bescheiden widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass alle aus dem Briefkasten entwendet wurden.(Rn.26)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Vollstreckung aus den Gebührenbescheiden vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 vorläufig zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.
III. Der Streitwert wird auf 368,88 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beweispflicht für den Zugang eines Bescheides liegt grundsätzlich beim Absender. Bei 13 nachweislich abgesendeten Bescheiden widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass alle aus dem Briefkasten entwendet wurden.(Rn.26) I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Vollstreckung aus den Gebührenbescheiden vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 vorläufig zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3. III. Der Streitwert wird auf 368,88 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wird seit April 2000 als Rundfunkteilnehmer bei dem Antragsgegner mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Der bis April 2008 aufgelaufene Gebührenrückstand wurde im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens niedergeschlagen. Mit Schreiben vom 16.05.2008 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass er zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet sei, da er Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte. Ihm wurde angekündigt, dass er zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen eine Zahlungsaufforderung erhalten werde. Mit Kontoauszug vom 06.06.2008 informierte der Antragsgegner über die Niederschlagung der Gebühren für die Jahre 2003 bis April 2008 und forderte zur Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum Mai bis Juli 2008 in Höhe von 51,09 Euro auf. Mit Gebührenbescheid vom 02.10.2008 setzte der Antragsgegner Rundfunkgebühren für die Zeit von Mai bis Juli 2008 in Höhe von 56,20 Euro fest, worin ein Säumniszuschlag von 5,11 Euro enthalten war. Eine Zahlung erfolgte nicht. In der Folgezeit setzte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010, 01.08.2010, 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 Rundfunkgebühren bzw. ab Januar 2013 Rundfunkbeiträge für den gesamten Zeitraum von Mai 2008 bis Januar 2014 fest. Die Bescheide wurden mit einfachem Brief an den Antragsteller abgesandt. Ein weiterer Bescheid des Antragsgegners vom 05.11.2010 wurde mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurückgesandt. Am 28.01.2011 teilte die Einwohnermeldebehörde mit, der Antragsteller sei in die J... Str. in E... verzogen. Der Antragsgegner übersandte die Folgebescheide sodann an die neue Adresse. Am 13.02.2014 teilte die Einwohnermeldebehörde erneut eine Adressenänderung in die A... Str. in E... mit, an die die nachfolgende Post verschickt wurde. Außer dem Bescheid vom 05.11.2010 wurde kein Bescheid als unzustellbar zurückgesandt. Widerspruch wurde nicht eingelegt, Zahlungen erfolgten ebenfalls nicht. Am 02.05.2014 mahnte der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich ausstehender Gebühren und Beiträge von 1.384,39 Euro. Mit Schreiben vom 04.07.2014 ersuchte er die Stadtkasse der Stadt E... um Vollstreckung dieser Summe beim Antragsteller. Mit Schreiben vom 05.08.2014 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, er habe die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide nicht erhalten, sie seien mithin nicht wirksam bekanntgegeben. Unter dem 08.08.2014 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller sämtliche Gebühren- und Beitragsbescheide und wies darauf hin, dass sie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG als bekanntgegeben gelten würden. Mit Schreiben vom 18.08.2014 legte der Antragsteller gegen die Bescheide Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014 wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist zurückgewiesen wurde. Am 12.12.2014 hat der Antragsteller dagegen Klage erhoben (Az.: 8 K 635/14 Me), über die noch nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 24.04.2015 übersandte die Stadtkasse der Stadt E... dem Antragsteller eine Pfändungs-/Einziehungsverfügung über 1.475,51 Euro, in der als Vollstreckungsgläubiger der Mitteldeutsche Rundfunk, ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice in Köln sowie die Stadtverwaltung E... genannt wurden. In der beigefügten Forderungsaufstellung ist ausgeführt, dass Gegenstand der Pfändung eine Forderung des Mitteldeutschen Rundfunks für den Zeitraum von Mai 2008 bis Januar 2014 in Höhe von 1.384,39 Euro nebst Vollstreckungskosten und Auslagen von insgesamt 91,12 Euro ist. Mit am 17.05.2015 eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Meiningen den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Staatsanwaltschaft Meiningen leitete den Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht Meiningen weiter. Die Vollstreckung sei unzulässig. Der Gläubiger sei im Schreiben vom 24.04.2015 nicht richtig angegeben. ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice sei keine Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stadt E... hätte schon deshalb das Amtshilfeersuchen abweisen müssen. Zudem existiere kein Verwaltungsakt, in dem Beitragspflicht und Beitragshöhe festgesetzt worden seien. Die Bescheide, auf die der Antragsgegner sich berufe, habe er erst am 14.08.2014 erhalten. Er habe in den vergangenen Jahren in der J... Str. in E... gewohnt und täglich nach der Arbeit den Briefkasten geleert. Dieser habe sich jedoch außerhalb des Wohnhauses befunden und sei für jedermann frei zugänglich gewesen. Es sei mehrfach zu Diebstählen der Post gekommen. Den Antragsgegner treffe die Beweislast für den Zugang der Bescheide. Soweit ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, sei dieser zudem verfassungswidrig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Mitteldeutschen Rundfunks vorläufig zu unterlassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung seien erfüllt. Die zugrundeliegenden Bescheide seien bestandskräftig, die beizutreibende Forderung fällig. Die Zahlung der fälligen Beträge sei mit Schreiben vom 02.05.2014 unter Setzung einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche angemahnt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren 8 K 635/14 Me und der Behördenvorgänge des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag, den das Gericht nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Antrag auslegt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Schreiben der Stadtkasse Eisenach vom 24.04.2015 angekündigte Vollstreckung vorerst zu unterlassen, ist nur teilweise begründet. Soweit er sich gegen die Vollstreckung aus den Bescheiden des Antragsgegners vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 richtet, hat der Antrag Erfolg. Hinsichtlich der Bescheide vom 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 ist der Antrag auf Unterlassung der Vollstreckung unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckung der für den Zeitraum von Mai 2008 bis Januar 2014 erhobenen Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten. Er begehrt die Unterlassung der Zwangsvollstreckung, weil der Vollstreckungsgläubiger nicht richtig bezeichnet sei und es an einem vollstreckbaren Titel fehle. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten sind die Bestimmungen des § 167 i. V. m. § 173 VwGO und die Bestimmungen des 8. Buches der ZPO nicht anwendbar. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 167, Rdnr. 14 ff; VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.11.2011 - 3 S 1317/11 -, juris). 1. Soweit der Antrag sich gegen die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 richtet, hat er Erfolg. Rechtsgrundlage für das Vollstreckungsverfahren sind nach § 6 Abs. 2 der Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren die landesrechtlichen Vorschriften im Verwaltungszwangsverfahren, hier die Regelungen der §§ 18 ff. Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG). Nach § 19 ThürVwzVG müssen die Verwaltungsakte bestandskräftig oder sofort vollziehbar sein. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, kann nach § 33 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG vollstreckt werden, wenn er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist, die beizutreibende Forderung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung durch verschlossenes Schreiben ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung). Der Antragsgegner hat nicht nachgewiesen, dass die Bescheide dem Antragsteller bekanntgegeben worden sind. Eine förmliche Zustellung hat der Antragsgegner nicht vorgenommen, sondern die Bekanntgabe mit einfachem Brief vorgenommen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 ThürVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Das sich aus § 41 Abs. 2 ThürVwVfG ergebende Verwaltungsrechtsprinzip kann hier ergänzend herangezogen werden, auch wenn das ThürVwVfG nach § 2 Abs. 1 grundsätzlich nicht für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks gilt (vgl. VG Frankfurt, B. v. 28.11.2006 - 10 G 3052/06 - juris). Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Thür VwVfG hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Legt der Empfänger plausibel dar, dass ihm der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist, liegt ein Zweifelsfall vor, in dem die Behörde die Beweislast trägt. Der Antragsteller hat behauptet, die Bescheide nicht erhalten zu haben, womöglich weil die Post aus seinem Briefkasten gestohlen worden sei. Dem Antragsgegner ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Gebührenbescheide dem Antragsteller zugegangen sind, denn er hat es bereits versäumt, auf den Bescheiden einen Vermerk über die Aufgabe zur Post anzubringen und hat auch in der Historie-Aufstellung keinen Hinweis auf die Absendung des jeweiligen Bescheides, z. B. ein Postauflieferungsdatum oder eine Sendungsnummer aufgenommen (vgl. zum Vorstehenden: VG Bayreuth, B. v. 03.09.2007 - B 4 e 07.484 - juris). Da der Antragsgegner bereits nicht nachweisen kann, dass er die Bescheide abgesandt hat, kommt ihm insoweit auch keine Nachweiserleichterung für den Zugang der Bescheide zugute. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bescheide vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 dem Antragsteller nicht zugegangen sind, so dass die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG (Bekanntgabe des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes an den Vollstreckungsschuldner) nicht erfüllt sind. Die Vollstreckung ist daher insoweit unzulässig. 2. Hinsichtlich der Bescheide vom 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2014 liegen die Voraussetzungen für das Vollstreckungsverfahren hingegen vor. Rechtsgrundlage sind wiederum die Regelungen der §§ 18 ff. Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG). Nach § 19 ThürVwzVG müssen die Verwaltungsakte bestandskräftig oder sofort vollziehbar sein und, soweit eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, nach § 33 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben sein, die beizutreibende Forderung muss fällig sein und der Vollstreckungsschuldner gemahnt worden sein. Die o. g. Bescheide sind bestandskräftig, denn der Antragsteller hat gegen sie keinen Widerspruch eingelegt. Die Bescheide sind dem Antragsteller auch bekanntgegeben worden. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass ihm die streitigen Gebühren- und Beitragsbescheide vom 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2014 zugegangen sind. Der Antragsgegner hat auch diese Bescheide nicht förmlich zugestellt, sondern mittels einfachem Brief mit der Post versandt, so dass wiederum § 41 Abs. 2 ThürVwVfG zur Anwendung kommt. Auch in einem sog. Massenverwaltungsverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt, liegt die Beweispflicht für den Zugang eines Bescheides nach § 41 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG grundsätzlich beim Absender und geht nicht auf den Adressaten über. Die Behörde kann aber ihrer Beweispflicht im Streitfall auch nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger das Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 06.07.2007 - 7 C 07.1151 - NVwZ-RR 2008, 252 f., juris). Die 13 genannten Bescheide sind in der sog. Historie-Aufstellung des Antragsgegners im Einzelnen aufgeführt. Es wird das Datum des Erlasses des Bescheides genannt, der Forderungszeitraum, das Postauflieferungsdatum, die Sendungsnummer und die Entgeltabrechnungsnummer. Die Absendung der Bescheide hat der Antragsgegner damit nachgewiesen. Die Bescheide sind auch an die richtige Anschrift des Antragstellers abgesandt worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen. Sie sind in vierteljährlichem, regelmäßigem Abstand versandt worden. In einem solchen Fall sind Zweifel am Zugang der Bescheide nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt. Der Antragsteller hat vorgetragen, sein Briefkasten habe sich außerhalb seines Wohnhauses befunden und sei für jeden frei zugänglich gewesen; es sei häufig zu Diebstählen der Post gekommen. So habe er z. B. eine abonnierte Zeitschrift nicht immer erhalten. Bei 13 Bescheiden, die im fraglichen Zeitraum an den Antragsteller abgesandt wurden, widerspricht es jedoch jeglicher Lebenserfahrung, dass diese alle aus dem Briefkasten entwendet wurden. Zum einen wird ein Brief, der einen Gebührenbescheid enthält, anders als eine Zeitschrift, für Diebe nicht interessant sein. Zum anderen besteht ein Gebührenbescheid in der Regel nur aus zwei DIN A 4 - Seiten, die in einem normalen Briefumschlag versandt werden, der tief in einen Briefkasten hineinfällt und anders als eine Zeitschrift nicht ohne den Briefkasten aufzuschließen, herausgeholt werden kann. Selbst wenn ein einzelner Gebührenbescheid auf dem Postweg oder im Machtbereich des Empfängers verloren gehen könnte, erscheint es völlig ausgeschlossen, dass 13 Briefe verlorengegangen sein könnten (vgl. BayVGH, B. v. 06.07.2007 - 7 C 07.1151 -; VG Frankfurt, B. v. 28.11.2006 - 10 G 3052/06 - jeweils zitiert nach juris). Die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckung sind ebenfalls gegeben. Die Forderungen aus den Bescheiden sind fällig geworden. Nach § 4 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) waren Rundfunkgebühren in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten. Der Rundfunkbeitrag ist nach § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ebenfalls in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Zahlung der fälligen Beträge wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 02.05.2014 angemahnt. Nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale werden Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. Die Stadtkasse der Stadt E... ist mithin die richtige Vollstreckungsbehörde, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in E... hat. Der Vollstreckungsgläubiger ist ebenfalls hinreichend bezeichnet. Zwar werden in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst neben dem MDR auch ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice und die Stadtverwaltung E... als Gläubiger der Forderung bezeichnet; in der Anlage zur Forderungspfändung ist jedoch klargestellt, dass es sich um eine Forderung des MDR handelt, die die Stadt E... in Amtshilfe einziehen soll. Gemäß § 38 Abs. 1 ThürVwZVG finden auf das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbehörden nach § 36 ThürVwZVG die in § 38 Abs. 1, Nr. 1 bis 4 ThürVwZVG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Dass hiergegen verstoßen wurde, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vollstreckung der Bescheide vom 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 ist demnach zulässig, insoweit war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Betrag der streitigen Gebühr, die hier 1.475,51 Euro beträgt, ist in gebührenrechtlichen Eilverfahren auf ein Viertel zu reduzieren.