OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 209/15 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

10Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nur ein evidenter Verstoß gegen ein allgemeines Strafgesetz rechtfertigt die Zurückweisung einer Wahlwerbesendung durch eine Rundfunkanstalt (BVerfG, B. v. 14.02.1978 - 2 BvR 523/75 -). (Rn.32) 2. Der Terminus "Islamisten" inkludiert nicht notwendigerweise die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Muslime. Die Aussage "Islamisten abschieben" erfüllt damit jedenfalls nicht offensichtlich den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB.(Rn.39)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, im Wahlkampf zur Thüringer Landtagswahl 2014, den Rundfunkwahlwerbespot des Klägers, der mit den Worten "Hallo, hier spricht Abdullah …" beginnt und mit "Herzliche Grüße aus Eisenach." endet, in seinem Hörfunkprogramm, MDR 1 Radio Thüringen, am 10.09.2014 zu senden, rechtswidrig war. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur ein evidenter Verstoß gegen ein allgemeines Strafgesetz rechtfertigt die Zurückweisung einer Wahlwerbesendung durch eine Rundfunkanstalt (BVerfG, B. v. 14.02.1978 - 2 BvR 523/75 -). (Rn.32) 2. Der Terminus "Islamisten" inkludiert nicht notwendigerweise die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Muslime. Die Aussage "Islamisten abschieben" erfüllt damit jedenfalls nicht offensichtlich den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB.(Rn.39) I. Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, im Wahlkampf zur Thüringer Landtagswahl 2014, den Rundfunkwahlwerbespot des Klägers, der mit den Worten "Hallo, hier spricht Abdullah …" beginnt und mit "Herzliche Grüße aus Eisenach." endet, in seinem Hörfunkprogramm, MDR 1 Radio Thüringen, am 10.09.2014 zu senden, rechtswidrig war. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Die Klage konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog zulässig. Eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kommt immer dann in Betracht, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (Kopp/Schenke, Kom. zur VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 99 m. w. N.). Die Weigerung des Beklagten, den streitgegenständlichen Wahlwerbespot zu senden, hat sich mit der Sendung desselben, spätestens aber mit dem Ende des Landtagswahlkampfes am Tag der Wahl am 14.09.2014 und damit vor Ablauf der Widerspruchsfrist und vor Klageerhebung erledigt. Die Frage, ob in diesen Fällen die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich ist (so Kopp/Schenke: a. a. O., § 113 Rn. 126 f.), ist vorliegend nicht von Belang, da der Kläger fristgemäß Widerspruch eingelegt hat, dieser jedoch nicht beschieden wurde. Der Kläger hat vorliegend auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Weigerung des Beklagten, den Wahlwerbespot zu senden. Hierfür genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 129 m. w. N.). Ein solches ist vorliegend auch gegeben. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist zwischen den Beteiligten strittig. Der Beklagte hat die Rechtswidrigkeit insbesondere auch nicht durch Rücknahme oder anderweitig verbindlich anerkannt (vgl. Sodan/Ziekow, Kom. zur VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 268). Die Entscheidung im Eilverfahren ist allein nicht geeignet, die Rechtslage verbindlich zu klären. Nach der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht auszuschließen, dass das Gericht im Rahmen einer Feststellungsklage zu einer anderen Bewertung gelangt. Bei einer wie vorliegend kurzfristigen Grundrechtsbeeinträchtigung muss es dem Kläger mangels Rechtsschutzalternative möglich sein, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die umstrittene Rechtslage klären zu lassen, zumal bei weiteren Landtags- oder Bundestagswahlen bei vergleichbaren Umständen möglicherweise ein gleichartiger Bescheid ergehen kann (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 145; Schoch/Schneider/Bier, Kom. zur VwGO, 31. EL Juni 2016, § 113 Rn. 90). Dies muss erst recht im Hinblick auf den hohen verfassungsrechtlichen Rang des möglicherweise auf Klägerseite beeinträchtigten Parteienprivilegs aus Art. 21 Abs. 2 GG gelten (vgl. Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 113 Rn. 91). Im Übrigen ist das Feststellungsinteresse auch wegen Bestehens einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die in dem Wahlwerbespot angesprochenen Wahlthemen waren von dem Kläger nicht speziell für die Landtagswahl 2014 in Thüringen aufgeworfen worden, sondern sind auch ansonsten zentrale Elemente seines Parteiprogramms. Sie können daher erneut Gegenstand eines Wahlwerbespots bei der nächsten Landtagswahl werden, auch wenn davon auszugehen ist, dass der Spot dann nicht inhaltsgleich sein wird. Die Ausführungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren verdeutlichen, dass er weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhält und von einem evidenten Verstoß gegen die Schranke des Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 5 Abs. 2 GG ausgeht, wegen einer Verletzung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 StGB. Insofern ist nicht auszuschließen, dass erneut ein negativer Bescheid des Beklagten zu einem ähnlichen Wahlwerbespot des Klägers ergehen könnte. 3. Die Klage ist auch begründet. Die mit Bescheid vom 28.08.2014 manifestierte Weigerung des Beklagten, den Werbespot zu senden war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. §113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat hierbei das ihm zustehende Prüfungsrecht verletzt. Der aus § 14 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 25. Juni 1991 (MDRVtrG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG sowie § 5 Abs. 1 Parteiengesetzes (ParteiG) herzuleitende Anspruch des Klägers auf eine eigenverantwortliche Ausstrahlung seines Wahlwerbespots durfte nicht als offensichtlich rechtswidrig abgelehnt werden. Danach erhalten Parteien u.a. während ihrer Beteiligung an Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend den Grundsätzen zur Gleichbehandlung nach § 5 Abs. 1 bis 3 ParteiG, wenn für sie ein Wahlvorschlag zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugelassen ist. Gemäß § 14 Abs. 4 MDRVtrG ist für Inhalt und Gestaltung der Sendungen derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. In Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 21 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisten diese Vorschriften einen gleichberechtigten Anspruch politischer Parteien auf eine eigenverantwortliche Ausstrahlung ihres Wahlwerbespots. Der vom Beklagten zu beachtende Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 S.1 GG gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerlässliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflusst wird (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978 – 2 BvR 523/75 –, juris, Rn. 79). Der Beklagte übt, wenn er seine Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellt, öffentliche Gewalt in diesem Sinne aus und hat daher in diesem Zusammenhang das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten. Hiervon ausgehend hat der Beklagte dem Kläger, als Landesverband einer Partei die zur Wahl zum Thüringer Landtag am 14.09.2014 kandidierte und zugelassen war, zwei Sendetermine im Hörfunk für die Ausstrahlung von Wahlwerbespots zur Verfügung gestellt. Der Kläger reichte hierauf einen Hörfunkspot ein, der als Wahlwerbung zu qualifizieren ist. Der Beklagte kann die Ausstrahlung eines Werbespots aber dann ablehnen, wenn es sich bei dem Inhalt nicht um Wahlwerbung handelt oder wenn der Spot einen evidenten und nicht leicht wiegenden Verstoß gegen allgemeine Gesetze, insbesondere Normen des Strafrechts enthält. Wahlwerbung im Rundfunk oder im Fernsehen ist rechtlichen Schranken unterworfen. So darf Wahlwerbung nicht gegen die Verfassung oder die mit ihr im Einklang stehenden Gesetze verstoßen oder Straftatbestände erfüllen (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 93). Parteien haben die allgemein geltenden Gesetze zu beachten. Ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen nur mit „allgemein erlaubten Mitteln“ arbeiten und insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen. Dementsprechend stehen auch die Rundfunkanstalten in öffentlicher Verantwortung und können die Ausstrahlung von Werbespots davon abhängig machen, dass die Sendezeit in rechtlich zulässiger Form genutzt wird, wenn sie den politischen Parteien Sendezeiten für Wahlwerbung einräumen (VG Frankfurt, B. v. 03.01.2008 – 10 G 4397/07 –, juris, Rn. 6). Der Intendant einer Fernsehanstalt hat das ihm diesbezüglich zustehende Prüfungsrecht bei der Beurteilung von Wahlwerbesendungen allerdings großzügig zu handhaben (vgl. BVerfG, B. v. 25.04.1985 – 2 BvR 617/84 –, juris, Rn. 33). Die administrativ-präventive Prüfungsbefugnis des Intendanten im Vorfeld von Wahlen ist eine andere als die Prüfungsbefugnis der Strafgerichte. Präventive Kontrolle im administrativen Bereich muss der Gefahr angepasst sein, der sie begegnen soll (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 105). Schon wegen des Entscheidungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG und wegen des Parteienprivilegs ist die Rundfunkanstalt nicht befugt, einen Wahlwerbespot allein wegen einer verfassungsfeindlichen Äußerung zurückzuweisen (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 88). Die Partei handelt, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele propagiert, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 90). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass ein Eingriff in den Kernbereich der Parteitätigkeit, welcher die Chancengleichheit der politischen Parteien verändern kann, nur in sehr engen Grenzen erfolgen darf und gleichzeitig die Entscheidung des Intendanten regelmäßig sehr schnell erfolgen muss, wobei rechtsstaatliche Verfahrensgarantien nicht in gleicher Weise gewährleistet sind wie im gerichtlichen Verfahren (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 106 f.). Schließlich können Rechtsnachteile, die bei einer fälschlichen Ablehnung eines Wahlwerbespots entstehen nicht ohne Weiteres ausgeglichen werden (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 107). Unter Zugrundelegung des Vorangestellten rechtfertigt nur ein evidenter Verstoß gegen ein allgemeines Strafgesetz eine Zurückweisung durch die Rundfunkanstalt (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 102). Dadurch werden die Parteien nicht gehindert, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, sondern ihnen wird lediglich verwehrt, dabei die von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen Grenzen zu überschreiten und anderweitig geschützte wichtige Rechtsgüter zu verletzen (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 95; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.03.2006 – 2 BvR 1545/05 –, juris, Rn. 8). In Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlwerbesendungen zur Ausstrahlung freizugeben. Folglich stand dem Beklagten hinsichtlich des eingereichten Werbespots nur ein eingeschränktes inhaltliches Prüfungsrecht zu. Insoweit der Beklagte die Ausstrahlung des Werbespots verweigerte, hat er dieses überschritten und durch die Verweigerung der Ausstrahlung gegen das Gebot der Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Dem Anspruch des Klägers konnte nicht entgegengehalten werden, die Forderung "Einwanderer ins Sozialsystem, Kriminelle und Islamisten abschieben" im Zusammenhang mit zwei Vorrednern, die sich in gebrochenem Deutsch als "Abdullah, der Intensivtäter" und "Mustafa, der Hassprediger" vorstellen, würde die in Deutschland lebenden Muslime kollektiv als kriminelle und aggressive Individuen darstellen und damit evident und offensichtlich gegen § 130 Abs. 1 StGB verstoßen. Die Aussage des Klägers hat sich nicht offensichtlich gegen bestimmte, abgrenzbare Teile der Bevölkerung gerichtet, wie es von beiden Varianten des § 130 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird, so dass der Werbespot jedenfalls nicht evident rechtswidrig war. Die Evidenz eines Verstoßes ist dann gegeben, wenn nicht zweifelhaft ist, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 104). Vorliegend enthält der Werbespot keine Äußerungen, die handgreiflich und zweifelsfrei dazu geeignet und bestimmt sind, den Tatbestand das § 130 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Hierzu müssten sich die inkriminierten Äußerungen gegen bestimmte, abgrenzbare Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe richten. Zunächst enthält der hier umstrittene Werbespot primär die Aufforderung an die Wähler, ihre Zweitstimme dem Kläger zu geben. Dabei werden als Ziele des Klägers, u. a. auch die Abschiebung von Islamisten genannt. Der Werbespot enthält sich zwar einer Differenzierung hinsichtlich des Begriffs "Islamisten" in "gemäßigte muslimische Bürger" und "radikale, extremistische Islamisten" und - wie der Beklagte zutreffend ausführt - kann er unter der Berücksichtigung von Veröffentlichungen des Klägers auch so verstanden werden, dass die Forderung die Abschiebung sämtlicher Muslime in Deutschland inkludiert. Eine solche Deutung drängt sich jedoch einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u. a. -, juris, Orientierungssatz 2. a), bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (HessVGH, U. v. 04.01.2008 - 8 B 17/08 -, juris, Rn. 16; KG Berlin, U. v. 26.11.1997 – (5) 1 Ss 145/94 (30/94) –, juris, Rn. 19) nicht zweifelsfrei und offensichtlich aufgrund des streitgegenständlichen Werbespots auf. Vielmehr kann die Bezeichnung Islamist auch als Eingrenzung im Hinblick auf die extremistischen bzw. gewalttätigen Anhänger des islamischen Glaubens verstanden werden. Ebenso wird Islamismus häufig als eine Sammelbezeichnung für alle politischen Auffassungen und Handlungen, die im Namen des Islam die Errichtung einer allein religiös legitimierten Gesellschafts- und Staatsordnung anstreben definiert (https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36339/islamismus-was-ist-das-ueberhaupt, zuletzt abgerufen am 16.03.2017). Auch in der Soziologie wird Islamismus als eine Variante des politischen Extremismus verstanden (Kailitz, Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung., 2004, S. 165). Als Islamisten werden dabei Personen bezeichnet, die die Deutungshoheit über alle Lebensbereiche für sich beanspruchen, ein geschlossenes Weltbild propagieren und die Staatsform einer theokratischen Diktatur anstreben, in der alles politische Handeln religiös begründet wird (vgl. Kailitz, a. a. O., S. 165). Unter dieser Zugrundelegung kann die Äußerung des Beklagten wohl nicht zwingend dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Muslime in Deutschland unter den Begriff "Islamisten" subsumiert werden sollten, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den dabei herrschenden (robusteren) Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. auch HessVGH, a. a. O.; BVerfG, B. v. 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 -, juris, Rn. 35). Aufgrund der Mehrdeutigkeit der Äußerung kann nicht evident angenommen werden, dass die vom Kläger verwendete Bezeichnung "Islamist" sämtliche Muslime Deutschlands inkludiert. Gegen die Ausweitung des Werbespots auf sämtliche Muslime in Deutschland spricht auch, dass der Kläger im letzten Abschnitt des Werbespots selbst eine Begrenzung der abzuschiebenden Personen vornimmt. Dabei unterscheidet der Kläger zwischen Personen, die willkommen und solchen die, in seinen Augen, unerwünscht sind und abgeschoben werden sollen. Zu unerwünschten Personen erklärt er neben "Einwanderern ins Sozialsystem" auch Kriminelle und Islamisten, womit er sich augenscheinlich wieder auf den vorangestellten Intensivtäter als Kriminellen und den Hassprediger als Islamisten bezieht. Damit kann, unter Zugrundelegung der Wertung eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums, die Aussage nicht dahingehend verstanden werden, dass sämtliche in Deutschland lebende Muslime in die Forderung miteinbezogen werden sollen. Es fehlt damit an einem tauglichen Angriffsobjekt. Voraussetzung des § 130 Abs. 1 StGB ist nach der Schutzrichtung der Norm, dass der angegriffene Personenkreis durch die Adressaten der Äußerung abgrenzbar ist, woran es bei solchen Merkmalen fehlen kann, die nur durch eine nähere Betrachtung einzelner Personen festgestellt werden können, oder allein in der Vorstellungswelt des Täters verhaftet sind und sich nicht objektivieren lassen, soweit nicht nach dem Kontext der Äußerung erkennbar ist, wer gemeint sein soll (Heintschel-Heinegg, Komm. StGB, 2. Aufl. 2015, § 130 Rn. 14.1). Daran scheitert es jedenfalls bei "Kriminellen", die keine geschützte inländische Personengruppe darstellen. Insbesondere scheidet auch das Merkmal der religiösen Gruppe aus. So handelt es sich bei Islamisten um keine „religiöse (…) Gruppe“ im Sinne des § 130 StGB. Gegen die religiöse Gruppe der Muslime als solche richtet sich die Aussage des Klägers wie bereits ausgeführt nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei. Die "Islamisten" stellen auch nicht eines der verschiedenen religiösen Bekenntnisse innerhalb des Islam dar, denen religiöse (Unter-) Gruppen wie z. B. Schiiten, Sunniten oder Wahabiten entsprechen. Damit kommt alleine ein Angriff auf einen Teil der Bevölkerung in Betracht. Unter einem Teil der Bevölkerung i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB ist eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Personengruppe, deren Mitglieder aufgrund äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art vom Rest der Bevölkerung unterscheidbar sind zu verstehen (BGH, U. v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07 –, juris, Rn. 7; Leipold/Tsambikakis/Zöller, Kom. zum StGB, 2. Aufl. 2015, § 130, Rn. 4). Maßgeblich ist, dass die Möglichkeit einer Abgrenzung aufgrund bestimmter gemeinsamer und individueller Merkmale möglich ist, die die angegriffene Bevölkerungsgruppe nach außen als Einheit erscheinen lassen und eine hinreichend sichere Unterscheidung von der übrigen Bevölkerung ermöglicht (Leipold/Tsambikakis/Zöller, a. a. O.). Der Begriff "Islamist" als Oberbegriff für Anhänger des islamischen Fundamentalismus ist hierfür aber nicht hinreichend bestimmt. So umfasst der Islamismus derart zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende, teilweise auch überschneidende Handlungsweisen und Einstellungen (vgl. hierzu auch https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36339/ islamismus-was-ist-das-ueberhaupt, zuletzt abgerufen am 06.03.2017), dass eine Abgrenzung von der Bevölkerung nicht möglich ist. Auch die vom Kläger verwendete Bezeichnung "Sozialschmarotzer" stellt jedenfalls nicht evident ein Angriffsobjekt im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB dar. Vorliegend lässt sich der durch den Kläger angegriffene Personenkreis schwerlich bestimmen. Aufgrund der im letzten Abschnitt des Werbespots vorgenommenen Differenzierung kann nicht angenommen werden, dass damit pauschal alle in Deutschland lebenden Ausländer umfasst werden sollen. Eine als "Sozialschmarotzer" definierte Gruppe existiert nicht in Deutschland. Versteht man die Aussage dahingehend, dass hierunter Personen fallen sollen, die zu Unrecht Sozialleistungen beziehen, lässt sich schon nicht bestimmen nach welchem Maßstab nach Ansicht des Klägers zugrunde gelegt werden soll. So könnte der Kläger hierunter Personen verstanden wissen, die aufgrund falscher Angaben Sozialleistungen beziehen oder auch alle, die nach der persönlichen Meinung des Klägers keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Jedenfalls lässt sich eine solche Gruppe nicht ohne eine nähere Betrachtung von Einzelpersonen feststellen und anhand von bestimmten persönlichen Merkmalen von der Bevölkerung abgrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Hierbei wird für Klagen betreffend die Einräumung von Sendezeit nach Nr. 37.4 für ein nicht bundesweit ausgestrahltes Programm ein Streitwert von 15.000,- EUR angenommen. I. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 09.07.2014 die Zuteilung von Wahlsendezeiten bei dem Beklagten für die anstehende Wahl zum Thüringer Landtag am 14.09.2014. Mit Bescheid vom 22.07.2014 teilte der Beklagte dem Kläger Wahlsendezeiten im MDR Fernsehen und im Hörfunkprogramm "MDR 1 Radio Thüringen" zu. Unter anderem sollte ein Rundfunkwahlwerbespot am Mittwoch, den 10.09.2014, um ca. 10:27 Uhr im Radio gesendet werden. Der Kläger reichte hierzu per E-Mail den folgenden Wahlwerbespot ein: "Hallo, hier spricht Abdullah, der Intensivtäter. Wählen Sie am 14. September mit Ihrer Zweitstimme ja nicht die NPD, sonst muss ich wieder nach Hause. Wollen Sie das? Hallo, hier spricht Mustafa, der Hassprediger. Wir brauchen mehr Moscheen in Thüringen. Bitte wählt die Etablierten und nicht die NPD, denn dann könnten wir Thüringen niemals islamisieren. Hallo, hier spricht Giovanni, der Pizzabäcker. Ich habe nichts gegen Ausländer, aber Sozialschmarotzer und Kriminelle müssen doch hier wirklich nicht sein, oder? Wählen Sie mit Ihrer Zweitstimme die NPD, damit ich bleiben darf und die endlich gehen müssen. Hallo Thüringen, mein Name ist ... W... aus der schönen Wartburgstadt Eisenach. Mein Ziel: Kostenlose Kindergartenplätze, Eltern stärken, Tiere schützen, Sicherheit durch Recht und Ordnung durchsetzen. Glauben Sie nicht länger die Lügen über uns. Wir sagen: Ausländische Investoren, Studenten und echte Kriegsflüchtlinge herzlich willkommen. Aber: Einwanderer ins Sozialsystem, Kriminelle und Islamisten abschieben. Deshalb am 14. September zur Landtagswahl: NPD. Natürlich mit Ihrer Zweitstimme. Herzliche Grüße aus Eisenach." Die ersten drei Absätze werden von unterschiedlichen Personen in einem gebrochenen Deutsch gesprochen, wobei es beim zweiten Absatz des Wahlspots so klingt, als ob ein Megaphon benutzt wird. Der vierte Absatz wird von Herrn W..., dem Spitzenkandidat des Klägers im Thüringer Landtagswahlkampf 2014, selbst in einem akzentfreien Deutsch gesprochen. Der Wahlwerbespot ist mit Musik unterlegt. Dieser Werbespot wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 28.08.2014 abgelehnt. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 28.08.2014 Widerspruch ein und stellte am 29.08.2014 einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Leipzig. Nach der Verweisung an das hiesige Verwaltungsgericht wurde der Eilantrag mit Beschluss vom 04.09.2014 (- 8 E 446/14 Me -) abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hin hob das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.09.2014 (- 1 EO 598/14 -) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen auf und verpflichtete den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, den streitgegenständlichen Rundfunkwahlwerbespot zur zugeteilten Wahlsendezeit zu senden. Auf die Begründung des Beschlusses wird ebenfalls Bezug genommen. In der Folge wurde der Wahlwerbespot ausgestrahlt. II. Der Kläger hat am 10.06.2015 die vorliegende Klage erhoben. Er beantragt festzustellen, dass die Weigerung des Beklagten, im Wahlkampf zur Landtagswahl Thüringen 2014 den Rundfunkwahlwerbespot des Klägers mit dem folgenden gesprochenem Text: "Hallo, hier spricht Abdullah, der Intensivtäter. Wählen Sie am 14. September mit Ihrer Zweitstimme ja nicht die NPD, sonst muss ich wieder nach Hause. Wollen Sie das? Hallo, hier spricht Mustafa, der Hassprediger. Wir brauchen mehr Moscheen in Thüringen. Bitte wählt die Etablierten und nicht die NPD, denn dann könnten wir Thüringen niemals islamisieren. Hallo, hier spricht Giovanni, der Pizzabäcker. Ich habe nichts gegen Ausländer, aber Sozialschmarotzer und Kriminelle müssen doch hier wirklich nicht sein, oder? Wählen Sie mit Ihrer Zweitstimme die NPD, damit ich bleiben darf und die endlich gehen müssen. Hallo Thüringen, mein Name ist ... W... aus der schönen Wartburgstadt Eisenach. Mein Ziel: Kostenlose Kindergartenplätze, Eltern stärken, Tiere schützen, Sicherheit durch Recht und Ordnung durchsetzen. Glauben Sie nicht länger die Lügen über uns. Wir sagen: Ausländische Investoren, Studenten und echte Kriegsflüchtlinge herzlich willkommen. Aber: Einwanderer ins Sozialsystem, Kriminelle und Islamisten abschieben. Deshalb am 14. September zur Landtagswahl: NPD. Natürlich mit Ihrer Zweitstimme. Herzliche Grüße aus Eisenach." im Hörfunk des Beklagten, Hörfunkprogramm "MDR 1 Radio Thüringen", zu senden, rechtswidrig war. Die Klage sei zulässig, da ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnung vorliege. Es müsse möglich sein, die umstrittene Rechtslage im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage klären zu lassen, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte bei weiteren Landtags- oder Bundestagswahlen unter vergleichbaren Umständen den gleichen oder einen ähnlichen Wahlwerbespot wieder ablehnen werde. Dies gelte umso mehr im Hinblick das möglicherweise beeinträchtigte Parteienprivilegs aus Art. 21 Abs. 2 GG. Vor einer erneuten Benachteiligung schütze nur eine nach Art. 20 Abs. 3 GG bindende Entscheidung und nicht eine Eilentscheidung. Die Klage sei auch begründet, da der Wahlwerbespot nicht evident gegen die gesetzliche Schranke des Art. 5 GG verstoßen habe. Der Straftatbestand des § 130 StGB sei nicht erfüllt. Im Wahlwerbespot werde mit dem üblichen Mittel politischer Polemik pointiert der politische Standpunkt des Klägers dargestellt. Insbesondere würde auch richtiggestellt, dass der Kläger gerade nicht undifferenziert gegen alle Ausländer sei. So würden sich die Sprecher als "Intensivtäter" und "Hassprediger" vorstellen. Unter den von Herrn W... angesprochenen Islamisten seien umgangssprachlich auch nur die extremistischen Muslime zu verstehen. Dies würde umso deutlicher, da der Sprecher W... auf die Vorsprecher eingehen würde. Der Begriff Islamist würde außerdem selbst von deutschen Behörden zur Bezeichnung des extremistischen Islamismus verwendet. Der Spot befasse sich damit mit der Problematik von Mehrfachstraftätern ausländischer Herkunft und der Mobilisierung politischer Islamisten unter jugendlichen Muslimen in Deutschland. Die im zweiten Abschnitt angesprochene politische Thematik Moscheebau betreffe aktuell die Bevölkerung in urbanen Siedlungslagen. Im dritten Absatz werde ein weiteres brisantes politisches Thema aufgegriffen, nämlich das des Missbrauchs der Sozialsysteme durch Einwanderer, was sich auch in der enorm hohen Ablehnungsquote des Bundesamtes bei Asylverfahren zeige. Eine Verletzung der Menschenwürde von Hasspredigern und Intensivtätern sei nicht ersichtlich. Da sich erstere politisch betätigten, müssten diese sich auch mit politischen Angriffen, die ihre Unerwünschtheit postulieren auseinandersetzen. Die Abschiebung von Intensivtätern sei gesetzlich vorgesehen. Das Thema Moscheebau betreffe eine baurechtliche Frage. Die angesprochene Thematik der "Islamisierung Thüringens" betreffe nicht den Einzelnen in Thüringen lebenden Muslim. Eine Gruppe der "Sozialschmarotzer", die diskriminiert werden könnte, gebe es so nicht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Es bestehe kein Rehabilitierungsinteresse, da die Weigerung, den Spot zu senden, keinen objektiv diskriminierenden Charakter gehabt habe. Im Übrigen sei der Wahlwerbespot nach dem Eilverfahren gesendet worden. Eine Wiederholungsgefahr bestünde nicht, da nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt in Zukunft ausgegangen werden könne. Für die nächste Landtagswahl 2019 sei weder absehbar, ob der Kläger erneut kandidiere, ob ein neuer Wahlwerbespot zur Ausstrahlung anstehe und mit welchen Themen sich ein solcher Spot dann befassen werde und wie dieser dann ausgestaltet sei. Eine Wiederholungsgefahr sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werde. Der Kläger habe auch bereits eine rechtskräftige Entscheidung im Eilverfahren zu seinen Gunsten erhalten. Die Klage sei aber auch unbegründet, da der Wahlwerbespot zu Recht als offensichtlich strafrechtswidrig eingestuft worden sei. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei verletzt worden. Durch den Wahlwerbespot werde die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppe der Muslime insgesamt angegriffen, indem diese kollektiv als kriminelle und aggressive Individuen dargestellt würden. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung gingen etwaige Mehrdeutigkeiten zu Lasten des Klägers. Die im Spot getroffenen Aussagen seien vor dem Hintergrund der von Funktionären und Mandatsträgern regelmäßig in der Öffentlichkeit getroffenen Äußerungen gegen Angehörige muslimischen Glaubens zu verstehen. So wird auch vor den Gefahren einer "schleichenden Islamisierung" gewarnt und gefordert "keine Moscheen in Thüringen". Durch den Spot würden die in Deutschland lebenden Muslime verächtlich gemacht, indem ihnen unterstellt werde, sich in Deutschland aus rein egoistischen und gesellschaftsschädlichen Motiven aufzuhalten, indem sie die Gesellschaft ideologisch unterwanderten, sich kriminell betätigten und das Sozialsystem ausnützten. Durch die verwendeten Stilmittel, insbesondere der Sprache würden diese auf böswillige Weise als minderwertig und asozial dargestellt. Eine Abgrenzung zwischen "extremistischen" Islamisten zu den willkommenen Muslimen sei dem Spot nicht zu entnehmen. Im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedürfe es nicht einer Aufforderung zu weitergehenden Willkürmaßnahmen gegen die Betroffenen. Der Wahlwerbespot sei auch geeignet, die latent vorhandene Gefahr der Gewaltbereitschaft zu vertiefen und die Gewaltschwelle herabzusetzen, insbesondere bei rechtsradikal gesinnten Teilen der Bevölkerung. Im Übrigen sei auch - wie bereits im Eilverfahren ausgeführt - der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB erfüllt. Mit Schreiben vom 18.06.2015 und 18.04.2016 haben die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Gericht liegen die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (8 E 446/14 Me, 1 EO 598/14) vor. Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.