Urteil
8 K 805/21 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für das Vorliegen eines dauernden Getrenntlebens nach dem UVG (juris: UhVorschG) sind allein die tatsächlichen Umstände maßgeblich und nicht, was in sozialen Netzwerken wie Facebook darüber veröffentlicht wird.(Rn.33)
2. Es existiert keine Grundlage für den zwingenden Schluss von einem Facebook-Beziehungsstatus „In einer Beziehung“ auf das tatsächliche Vorliegen eines im Rahmen des UVG (juris: UhVorschG) relevanten Zusammenlebens von Ehegatten.(Rn.35)
Tenor
I. Die vier Bescheide vom 03.09.2019 in Gestalt der vier Widerspruchsbescheide vom 12.05.2021 (Az.: VI-6579-156/2020-25, VI-6579-157/2020-25, VI-6579-152/2020-25 und VI-6579-153/2020-25) werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 01.09.2019 für seine beiden Kinder ... H..., geb. am ... ....2014, und ... H..., geb. am ... ....2016, auszuzahlen.
II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen eines dauernden Getrenntlebens nach dem UVG (juris: UhVorschG) sind allein die tatsächlichen Umstände maßgeblich und nicht, was in sozialen Netzwerken wie Facebook darüber veröffentlicht wird.(Rn.33) 2. Es existiert keine Grundlage für den zwingenden Schluss von einem Facebook-Beziehungsstatus „In einer Beziehung“ auf das tatsächliche Vorliegen eines im Rahmen des UVG (juris: UhVorschG) relevanten Zusammenlebens von Ehegatten.(Rn.35) I. Die vier Bescheide vom 03.09.2019 in Gestalt der vier Widerspruchsbescheide vom 12.05.2021 (Az.: VI-6579-156/2020-25, VI-6579-157/2020-25, VI-6579-152/2020-25 und VI-6579-153/2020-25) werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 01.09.2019 für seine beiden Kinder ... H..., geb. am ... ....2014, und ... H..., geb. am ... ....2016, auszuzahlen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die vier Verfahren konnten gemäß § 93 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, da die Klagen sämtlich auf das gleiche Ziel, nämlich die Weitergewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), gerichtet sind und sich allein die maßgebliche Streitfrage, ob zwischen dem Kläger und der Zeugin ein Zusammenleben im Sinne des UVG vorlag, in jedem der Verfahren in gleicher Weise stellt. Daher war es zweckmäßig und geboten, eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht erhoben. Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch der Kläger als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Ansprüche gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht des Klägers kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters enthält (vgl. auch OVG Münster, U. v. 23.09.1999 - 16 A 461/91 -, juris, Rn. 8 f., sowie OVG Bautzen, U. v. 16.03.2011 – 5 D 181/10–, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung richtet sich diese ohnehin gegen den Kläger als Adressaten. Die Klagen sind auch begründet. I. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 25.05.2019 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder ... und ... H.... Die Bescheide des Beklagten vom 03.09.20109 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12.05.2021, mit denen gegenüber dem Kläger die Gewährung von Unterhaltsleistungen mit Ablauf des 31.08.2019 aufgehoben wurde, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungen nach dem UVG ist § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem UVG handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, da dem Kläger für seine beiden Kinder ab dem 01.03.2019 monatlich wiederkehrende Zahlungen bewilligt worden waren (vgl. § 2 UVG). Die Tatbestandsvoraussetzung für die Aufhebung liegen nicht vor, da eine Änderung der Verhältnisse seither nicht eingetreten ist. Der Kläger kann für seine beiden bei ihm lebenden Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 25.05.2019 beanspruchen. Nach § 1 Abs. 1 UVG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Der Kläger ist, wie dargelegt, berechtigt, diesen Anspruch für seine beiden Kinder geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG sind für beide Kinder vorliegend erfüllt. Insbesondere lebt der Kläger, entgegen dem Vorbringen des Beklagten, über den 24.05.2019 hinaus von der Zeugin getrennt i. S. v. §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 UVG. § 1 Abs. 2 UVG verweist hinsichtlich des Tatbestandes des dauernden Getrenntlebens auf die Legaldefinition des § 1567 BGB. Nach den dort vorgegebenen drei Elementen leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht, ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will und dies darauf beruht, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (OVG Saarlouis, U. v. 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, juris, Rn. 83). Vorliegend besteht zwischen dem Kläger und der Zeugin unstreitig keine häusliche Gemeinschaft. Das Gericht ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, dass es auch im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 25.05.2019 an einem Willen zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Kindesmutter (weiterhin) fehlt. Auszugehen ist insoweit von folgenden Grundsätzen: Der Trennungswille i. S. d. § 1567 BGB ist keine rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung (gegenüber dem Ehegatten), er kann auch konkludent geäußert werden. Es genügt aber nicht (lediglich) die Absicht im Sinne eines inneren Vorbehalts, ohne dass sie erkannt werden konnte. Verlangt wird indes nicht, dass der entsprechende Wille vom anderen Ehegatten oder von Dritten tatsächlich - trotz objektiver Unmissverständlichkeit - erkannt worden ist. Vorzunehmen ist eine Einzelfallwürdigung (OVG Saarlouis, U. v. 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, juris, Rn. 87). Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie jedenfalls seit Anfang des Jahres 2019 von dem Kläger getrennt lebe und dass es seither weder von ihrer noch von Seiten des Klägers Ansätze gegeben habe, eine gemeinsame Beziehung wieder aufnehmen zu wollen. Sie nehme nicht eigenständig Kontakt zu den Kindern auf, da diese das nicht wollten. Sie sehe die Kinder auch nur, wenn diese bei ihrer Mutter bzw. ihrer Großmutter seien. Ansonsten befänden sich die Kinder nur bei dem Kläger. Sie sei auch mittlerweile von ihm geschieden. Auch habe sie im Februar 2022 ein drittes Kind geboren, dessen Vater nicht der Kläger sei. Den Schilderungen der Zeugin vermochten die Beklagtenvertreter nichts entgegenzusetzen. Insbesondere hat die Zeugin auf den Vorhalt, dass sie zusammen mit den Kindern und dem Kläger am Wochenende vor der mündlichen Verhandlung gesehen worden sei, mit den nicht zu widerlegenden Ausführungen geantwortet, dass es sich dabei um den ersten gemeinsamen Ausflug seit der Trennung gehandelt habe und sie in der Zeit zuvor stets kein Wort mit dem Kläger habe reden können. Auch der Vorhalt von Diskrepanzen hinsichtlich des Datums des Auszugs der Zeugin aus der gemeinsamen Wohnung im Jahr 2018 vermochte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen zu begründen. Dies umso mehr deshalb, da jedenfalls feststand, dass zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Leistungszeitraums ab Mai 2019 keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten mehr bestand. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin war auch aus anderen Gründen nicht zu zweifeln. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beklagten angeführten Facebook-Eintrag „in einer Beziehung“ auf dem Facebook-Profil des Klägers. Hierbei brauchte die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es diesen Facebook-Eintrag vom Mai 2019 im Profil des Klägers überhaupt gegeben hatte mit dem Inhalt, dass er mit der Kindesmutter in einer Beziehung war, nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn zugunsten des Beklagten unterstellt würde, dass dieser Eintrag vorlag, wäre dieser nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Annahme eines Getrenntlebens im Sinne des UVG zu begründen. Bei der Verwertung der Erkenntnisse aus dem Facebook-Eintrag „in einer Beziehung“ darf zunächst nicht verkannt werden, dass es dem Beklagten grundsätzlich unbenommen ist, im Rahmen der Aufklärung amtserheblicher Tatsachen auch auf öffentlich zugänglich gemachte Informationen aus sozialen Netzwerken zurückzugreifen. Dies umso mehr, als dass der Nachweis subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen wie im vorliegenden Falle üblicherweise mit einem sachtypischen Beweisnotstand einhergeht. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Behörde verpflichtet ist, den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Dabei muss grundsätzlich festgehalten werden, dass der Facebook-Status „in einer Beziehung“ für sich genommen noch nicht einmal aussagt, dass die besagte Beziehung auch im tatsächlichen Leben und nicht ausschließlich auf Facebook besteht. Selbst wenn man aber einer dahingehenden Vermutung Raum geben wollte, dass die Betroffenen eine tatsächliche Beziehung führen, so ist daraus nicht zu entnehmen, wie diese ausgestaltet ist. Nicht jede Art von Beziehung reicht nämlich aus, um daraus einen Willen zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft abzuleiten bzw. um nicht von einem dauerhaften Getrenntleben auszugehen. Hierbei ist der Gesetzeszweck des UVG in den Blick zu nehmen, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen. Demnach ist ein Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nicht erst dann erfüllt, wenn die Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist (VG Augsburg, U. v. 31.05.2011 – Au 3 K 11.184 –, BeckRS 2012, 52260, Rn. 27). Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes ist eine Begünstigung von Kindern, deren alleinerziehende Eltern Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 02.06.2005 – 5 C 24/04 -, juris, Rn. 23). Es kommt somit nicht, wie der Beklagte meint, ausschließlich darauf an, ob sich die Ehegatten emotional voneinander abgewandt haben. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Wille dahingehend erkennbar ist, über einen – ggf. auch emotionalen – Kontakt zueinander hinaus eine so vollständige familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen, dass nicht mehr von einem alleinerziehenden Elternteil die Rede sein kann. Einen solchen Erklärungswert hat der Facebook-Status „in einer Beziehung“ nicht. Soweit der Beklagte behauptet, aus einem solchen ergebe sich klar ein Wille der Betroffenen zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, so bleibt er die Erklärung schuldig, woraus er diese Erkenntnis zieht bzw. welche weiteren Umstände dafür sprechen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es der Annahme eines Getrenntlebens i. S. v. § 1567 BGB nicht entgegensteht, wenn die Ehegatten – ggf. auch mehrere – erfolglos verlaufenden kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen (vgl. VGH München, B. v. 14.01.2013 – 12 C 12.2737 –, juris, Rn. 12). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Facebook-Eintrag einen hinreichend sicheren Beleg dafür liefern könnte, dass es sich bei der damit öffentlich gemachten Beziehung nicht nur um einen solchen kurzfristigen Versöhnungsversuch handelt. Die Klagen gegen die beiden Aufhebungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide haben mithin Erfolg mit der Folge, dass die Bescheide aufzuheben sind. II. Die beiden Bescheide des Beklagten vom 03.09.20109 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12.05.2021, mit denen der Kläger zum Schadensersatz für die bereits gezahlten Leistungen vom 25.05.2019 bis 31.08.2019 aufgefordert wird, sind gleichsam rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist vorliegend § 5 Abs. 1 UVG. Hernach hat derjenige Elternteil, bei dem der Unterhaltsberechtigte lebt, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in dem Monat, für den sie gezahlt wurde, nicht vorlagen, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (Nr.1), oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (Nr.2). § 5 Abs. 1 UVG regelt einen eigenständigen Schadenersatzanspruch des öffentlichen Rechts gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil, der von der Behörde durch Leistungsbescheid festgesetzt werden darf und der die vorherige Aufhebung des an das berechtigte Kind gerichteten Bewilligungsbescheides nicht voraussetzt (BVerwG, B. v. 22.06.2006 – 5B4206 5 B 42/06 –, juris, Rn. 4; OVG Bautzen, U. v. 01.06.2022 – 5A6121 5 A 61/21 –, juris, Rn. 22). Es handelt sich mithin um keinen Erstattungsanspruch, sondern um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch, neben dem die Rückforderungsvorschriften nach §§ 45 ff. SGB X nicht zur Anwendung kommen (OVG Bremen, B. v. 18.11.2022 – 2 PA 138/22 –, BeckRS 2022, 32882, Rn. 22). Vorliegend scheitert ein Schadensersatzanspruch bereits daran, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsleistungen, wie unter I. dargelegt, in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich vorlagen. Mithin kommt es auf ggf. vorsätzlich oder fahrtlässig unterlassene Mitteilungspflichten des Klägers nicht mehr an. Insofern haben die Klagen gleichsam Erfolg und die Bescheide über die Schadensersatzforderung in Gestalt der Widerspruchsbescheide sind aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 124 a VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebungs- und Schadensersatzbescheide des Beklagten und begehrt die Weitergewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Er ist der Vater der beiden minderjährigen Kinder ... H..., geboren am ... ....2014 und ... H..., geboren am ... ....2016. Der Kläger beantragte am 22.03.2019 bei dem Beklagten Leistungen nach dem UVG für beide Kinder. Hierbei gab er an, dass er seit dem 01.12.2018 dauerhaft von der Mutter der Kinder (der Zeugin) getrennt lebe und diese keinen Unterhalt zu zahlen imstande sei. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Kläger und leben in dessen Haushalt. Mit Bescheiden des Beklagten vom 22.05.2019 wurden dem Kläger antragsgemäß Leistungen nach dem UVG ab dem 01.03.2019 für beide Kinder in Höhe von jeweils 160,00 EUR monatlich bewilligt. Mit zwei Bescheiden vom 03.09.2019 hob der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Bescheid über die Leistungsgewährung nach dem UVG für das Kind ... mit Ablauf des 31.08.2019 auf und forderte die für den Zeitraum vom 25.05.2019 bis 31.08.2019 bereits erbrachten Leistungen als Schadensersatz zurück (Az.: 1105.2.18/19.19623). Mit zwei weiteren Bescheiden vom selben Tage erfolgte das nämliche für das Kind ... (Az.: 1105.2.18/19.22446). Zur Begründung gab der Beklagte an, dass kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bestehe, da der Kläger entgegen seinen Angaben im Antrag von der Kindesmutter nicht dauernd getrennt lebe. Dies begründete der Beklagte mit einem Ausdruck des Facebook-Profils des Klägers, welcher laut handschriftlichem Aktenvermerk vom 15.08.2019 stammte. Aus diesem solle hervorgehen, dass der Kläger auf seinem Profil gepostet habe, sich seit dem 24.05.2019 „in einer Beziehung“ mit der Kindesmutter zu befinden. Hieraus ergebe sich erkennbar der Wille zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das subjektive Element eines dauerhaften Getrenntlebens nach § 1 Abs. 2 UVG sei damit nachweislich nicht gegeben. Zwar sei der besagte Eintrag auf Facebook nach Erhalt des Anhörungsschreibens umgehend gelöscht worden. Indessen habe der Kläger bei der Anhörung nicht erklären können, wie dieser Eintrag zustande kam. Seine Angabe, unter dem betroffenen Zeitraum in einer anderen Beziehung gewesen zu sein, sei nicht glaubhaft, da er dafür keine Nachweise beigebracht habe. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 27.09.2019 Widerspruch gegen die Bescheide des Beklagten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.05.2021 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die Widersprüche zurück, und zwar mit Az.: VI-6579-156/2020-25 bzgl. der Aufhebung von Leistungen für ..., Az.: VI-6579-157/2020-25 bzgl. der hierzu zugehörigen Rückforderung von Leistungen, Az.: VI-6579-152/2020-25 bzgl. der Aufhebung von Leistungen für ..., sowie Az.: VI-6579-153/2020-25 bzgl. der hierzu zugehörigen Rückforderung von Leistungen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Leistungsaufhebung gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGBX rechtmäßig sei, da die Mitteilungspflicht nach § 6 UVG zumindest grob fahrlässig verletzt worden sei. Aus dem besagten Facebook-Eintrag ergebe sich, dass sich der Kläger nicht emotional und abschließend von seiner Ehefrau abgewandt habe. Daher sei nicht von einem dauerhaften Getrenntleben auszugehen. Dies mitzuteilen sei der Kläger verpflichtet gewesen. Dies begründe auch die Schadensersatzpflicht nach § 5 UVG. Die Widerspruchsbescheide wurden der Klägerbevollmächtigten am 31.05.2019 zugestellt. II. Hiergegen hat der Kläger am 25.06.2021 jeweils Klage erheben lassen. Er lässt beantragen: Die vier Bescheide des Beklagten vom 03.09.2019 in Gestalt der vier Widerspruchsbescheide vom 12.05.2021, Az.: VI-6579/156-2020/25, VI-6579/157-2020/25, VI-6579/152-2020/25 und VI-6579/153-2020/25, werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 01.09.2019 für seine beiden Kinder ... H…, geb. am ... ....2014 und ... H..., geb. am ... ....2016, auszuzahlen. Er ist der Auffassung, dass die Ausdrucke des Facebook-Profils bereits nicht geeignet sind, einen tauglichen Beweis für ein fehlendes Getrenntleben zu erbringen, da diesen weder zu entnehmen sei, von welchem Jahr der Eintrag „in einer Beziehung“ stamme, noch mit wem die Beziehung bestehen soll. Weiterhin seien allein die tatsächlichen Umstände maßgeblich. Insofern wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, dass er seit dem 01.12.2018 dauerhaft von der Kindesmutter getrennt lebe. Der Beklagte lässt jeweils beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde zunächst auf die Ausführungen der zuvor ergangenen Bescheide verwiesen. Weiterhin ergebe sich das Jahr der Eintragung des Beziehungsstatus auf Facebook daraus, dass der Ausdruck im Jahr 2019 erstellt worden sei und Facebook-Einträge desselben Jahres nicht gesondert mit einer Jahreszahl ausgewiesen würden. Dass der Kläger diesen Eintrag tatsächlich selbst erstellt habe, ergebe sich unter anderem daraus, dass der Eintrag nach Erhalt des Anhörungsschreibens umgehend gelöscht worden sei. Aus dem Beziehungsstatus auf Facebook sei zu schlussfolgern, dass die Betroffenen auch eine Partnerschaft im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft herstellen wollten. Eine dort gepostete Beziehung drücke Verbindung und Intimität zwischen zwei Personen aus, die in der Regel viel Zeit miteinander verbringen. Dies werde u.a. deutlich durch ein „Herzchensymbol“ über dem Beziehungsstatus und einem darunter geposteten Kommentar: „Alles Gute“. Durch die Veröffentlichung des Beziehungsstatus auf Facebook habe der Kläger, ebenso wie die Zeugin, öffentlich bekanntgegeben, dass eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft in ihrem Falle nicht (mehr) bestehe. Das Gericht hat die gegen die vier angegriffenen Bescheide geführten Klageverfahren, Az.: 8 K 805/21 Me, 8 K 806/21 Me, 8 K 807/21 Me und 8 K 808/21 Me durch Beschluss vom 21.03.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem im Tenor genannten Aktenzeichen weitergeführt. Ferner hat das Gericht hinsichtlich des Trennungswillens Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... H..., der Kindesmutter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2023 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren (4 Bände), den Inhalt der Behördenvorgänge des Beklagten (4 Heftungen) sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.