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Beschluss

3 P 50020/10 Me

VG Meiningen Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2011:0209.3P50020.10ME.0A
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Leitsätze
1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist unwirksam, wenn es vor Anlauf der dort normierten Drei-Monats-Frist geltend gemacht wird.(Rn.20) (Rn.26) 2. Die Verlängerung der Frist in § 5 Abs. 1 BBiG alte Fassung (jetzt § 12 Abs. 1 BBiG) auf sechs Monate hat darauf keine Auswirkungen.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist unwirksam, wenn es vor Anlauf der dort normierten Drei-Monats-Frist geltend gemacht wird.(Rn.20) (Rn.26) 2. Die Verlängerung der Frist in § 5 Abs. 1 BBiG alte Fassung (jetzt § 12 Abs. 1 BBiG) auf sechs Monate hat darauf keine Auswirkungen.(Rn.29) (Rn.30) Der Antrag wird abgelehnt. I. 1. Die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung des Antragstellers nach Abschluss seiner Berufsausbildung. Der Beteiligte zu 1. bildete den Antragsteller seit dem 03.09.2007 im Thüringer Forstamt Gehren zum Forstwirt aus. Unter dem 09.04.2010 teilte ihm der Amtsleiter mit, dass es nach Abschluss seiner Berufsausbildung nicht möglich sein werde, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Daraufhin verlangte der Antragsteller mit am 01.06.2010 beim Leiter des Forstamtes Gehren eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag, ihn wegen seiner Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung seiner Berufsausbildung unbefristet weiter zu beschäftigen. Anfang Juli 2010 nahm er erfolglos an der Abschlussprüfung teil. Die (erste) Wiederholungsprüfung hat der Antragsteller schließlich bestanden. Am 07.09.2010 wurde ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben. In der Folgezeit wurde er mit Blick auf die Regelung in "§ 9 ThürPersVG" zunächst weiter beschäftigt. Am 20.09.2010 leitete der Beteiligte zu 1. bei Gericht das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag ein, das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen des Antragstellers begründete Arbeitsverhältnis zum Freistaat Thüringen aufzulösen (3 P 50018/10 Me). Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers sei ihm nicht zumutbar. Für das Jahr 2010 bestehe nämlich kein Einstellungskorridor für Waldarbeiter. Wenige Tage später nahm der Beteiligte zu 1. den Antrag zurück. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Antragstellers sei außerhalb der Frist des "§ 9 Abs. 2 ThürPersVG" eingegangen. Gleiches teilte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 28.09.2010 mit. Außerdem sprach er ihm gegenüber aus, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 27.09.2010 für rechtlich wirkungslos erklärt werde. 2. Am 08.11.2010 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten – ein Beschlussverfahren einleiten und in der mündlichen Verhandlung beantragen, festzustellen, dass im Anschluss an die erfolgreiche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 07.09.2010 zwischen ihm und dem Freistaat Thüringen gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden ist. Weil er die Abschlussprüfung zunächst nicht bestanden habe, habe er mit dem Beteiligten zu 1. die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung vereinbart. Dabei seien sie sich - zumindest konkludent - darüber einig gewesen, dass sein Übernahmeverlangen vom 01.06.2010 weiter Bestand haben und Grundlage dafür sein sollte, dass nach Bestehen der Abschlussprüfung am 07.09.2010 ein (fiktives) Arbeitsverhältnis gemäß "§ 9 Abs. 2 ThürPersVG" begründet werde. So habe ihn der Beteiligte zu 1. anfänglich auch weiterbeschäftigt und - folgerichtig - gemäß "§ 9 Abs. 4 ThürPersVG" einen Auflösungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Darüber hinaus gebiete es der Schutzzweck des "§ 9 Abs. 2 ThürPersVG", nicht (mehr) auf die strikte Einhaltung einer Drei-Monats-Frist zu bestehen. Vielmehr sei - in Angleichung an den in § 12 BBiG genannten Zeitraum - auch ein innerhalb von sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen als rechtswirksam anzusehen. In Rechtsprechung und Literatur sei insoweit auch ein erstes Umdenken festzustellen. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit dem Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt über eine Fortgeltung seines Weiterbeschäftigungsverlangens vom 01.06.2010 gesprochen worden. Auch "konkludent" habe man sich darüber nicht geeinigt. Dem stehe schon das Schreiben vom 09.04.2010 entgegen, mit dem er (der Beteiligte zu 1.) sich gegenüber dem Antragsteller ausdrücklich dahin gehend erklärt habe, ihn nach Abschluss seiner Berufsausbildung nicht übernehmen zu können. Dem Umstand, dass er den Antragsteller nach Bestehen der Wiederholungsprüfung zunächst weiter beschäftigt und nach "§ 9 Abs. 4 ThürPersVG" die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt habe, könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Nachdem ihm (dem Beteiligten zu 1.) nämlich aufgefallen sei, dass der Antragsteller seine Weiterbeschäftigung zu früh und damit außerhalb der Frist verlangt habe, habe er den bei Gericht anhängig gemachten Auflösungsantrag - mangels fiktiv begründetem Arbeitsverhältnis - sofort zurückgenommen. Der Regelungsgehalt des § 12 BBiG gebiete es nicht, die Vorschrift des "§ 9 Abs. 2 ThürPersVG" so auszulegen, dass auch durch ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen ein (fiktives) Arbeitsverhältnis begründet werde. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben keinen Antrag gestellt und sich auch ansonsten nicht weiter zum Verfahren geäußert. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.02.2011. II. Die (sachliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG, weil es sich vorliegend um eine Streitigkeit handelt, die - allein bezogen auf die Frage, ob zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1. ein (fiktives) Arbeitsverhältnis im Sinne von § 9 BPersVG wirksam begründet wurde - unmittelbar die Rechtstellung eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.1981 - 6 P 71/78 - PersV 1983, 14 und vom 09.10.1996 - 6 P 20/94 - PersR 1997, 163; zitiert nach Juris). Der nicht fristgebundene (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39/93 - PersR 1995, 170; zitiert nach Juris), mit Blick auf den Zeitablauf prozessual nicht verwirkte und auch ansonsten zulässige (Feststellungs-) Antrag, über den die Fachkammer gemäß § 83 Abs. 2 ThürPersVG in Verbindung mit § 83 Abs. 4 ArbGG trotz Ausbleibens von Beteiligten entscheiden konnte, ist unbegründet. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 9 Abs. 2 BPersVG. Nach dieser - gemäß § 107 BPersVG für die Länder unmittelbar geltenden – Regelung, gilt zwischen dem in Absatz 1 der Vorschrift genannten Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, sofern der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Zwar gehört der Antragsteller als (ehemaliger) Auszubildender im Ausbildungsberuf Forstwirt und Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zum geschützten Personenkreis des § 9 Abs. 1 BPersVG. Er hat jedoch seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entgegen § 9 Abs. 2 BPersVG nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses verlangt. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Antragstellers ist nämlich beim Dienststellenleiter als Vertreter des Arbeitgebers am 01.06.2010 eingegangen, mithin mehr als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung am 07.09.2010. Dieser Termin ist auch dann maßgebend, wenn ein Ausbildungsverhältnis - wie hier - im Anschluss an ein erstmaliges Prüfungsversagen gemäß § 21 Abs. 3 BBiG bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird. Die (ggf. wiederholte) Abschlussprüfung ist erst bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - a.a.O. -). Es lässt sich vorliegend auch nicht feststellen, dass sich die Beteiligten ausdrücklich darüber einig gewesen sind, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen des Antragstellers vom 01.06.2010 weiter Bestand haben sollte. Dem Vorbringen des Beteiligten zu 1, dass zu keiner Zeit Gespräche über die Fortgeltung des Übernahmeverlangens geführt wurden, ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten. Der Beteiligte zu 1. hat auch nicht stillschweigend - durch konkludentes Verhalten - zu erkennen gegeben, dass das bereits vorliegende Weiterbeschäftigungsverlangen als fristgerecht gestellt gelten solle und es deshalb eines erneuten Weiterbeschäftigungsverlangens des Antragstellers nicht bedürfe. Letzteres schließt der Antragsteller allein aus dem Umstand, dass er nach Bestehen der Wiederholungsprüfung (07.09.2010) zunächst ab 08.09.2010 weiterbeschäftigt worden sei, der Beteiligte also selbst von einem (fiktiv) begründetem Arbeitsverhältnis ausgegangen sei und dementsprechend am 20.09.2010 bei Gericht einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG gestellt habe. Aus diesem Geschehen, das der Beteiligte zu 1. damit erklärt hat, dass er zunächst nicht bemerkt habe, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen außerhalb der Frist liege, kann der Antragsteller schon deshalb nichts Günstiges für sich herleiten, weil es nicht innerhalb, sondern außerhalb des am 07.09.2010 endenden Drei-Monats-Zeitraums liegt (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - a.a.O. -). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beteiligte zu 1. seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass sein gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen hinsichtlich der Wiederholungsprüfung als verfrüht gelte und er es zur Wahrung seiner Rechte hätte wiederholen müssen. Der Beteiligte zu 1. hält dem zu Recht entgegen, dass der Antragsteller mit der (fristgemäßen) Stellung seines Weiterbeschäftigungsverlangens vor der ersten Abschlussprüfung und dem darin enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf "§ 9 Abs. 2 ThürPersVG" gezeigt habe, dass ihm die Voraussetzungen für die Begründung eines (fiktiven) Arbeitsverhältnisses bekannt waren; er (der Beteiligte zu 1.) also habe davon ausgehen können, dass der Antragsteller um seine Rechte Bescheid wisse. Unabhängig davon ist der Beteiligte zu 1. nicht verpflichtet, zugunsten des Antragstellers die Einhaltung der für das Weiterbeschäftigungsverlangen geltenden Frist zu kontrollieren bzw. den Antragsteller darauf aufmerksam zu machen, dass er noch kein fristgerechtes Übernahmeverlangen gestellt habe. (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1987 - 6 P 15/83 - PersR 1987, 189; zitiert nach Juris). Dies alles muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der Beteiligte zu 1. nicht seine Pflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG erfüllt hat, wonach er dem Auszubildenden drei Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses die beabsichtigte Nichtübernahme in ein Arbeitsverhältnis schriftlich mitzuteilen hat. Zwar hat der Beteiligte zu 1. den Antragsteller mit Schreiben vom 09.04.2010, also rechtzeitig vor dem zunächst anvisierten Ende der Berufsausbildung am 09.07.2010 auf Entsprechendes hingewiesen. Diese Mitteilung ist aber vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Prüfung nicht bestanden hat, gegenstandslos geworden. Innerhalb der Verlängerungszeit des Berufsausbildungsverhältnisses (§ 21 Abs. 3 BBiG) wäre sie deshalb unter Beachtung der Frist zu wiederholen gewesen (Fischer/Goeres in Fürst GKÖD V K § 9 Rdnr. 23). Nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Regelungen in § 9 Abs. 2 bis 4 BPersVG aber unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nachgekommen ist. Schon daraus folgt, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 BPersVG, den Jugendvertreter über die fehlende Übernahmeabsicht zu unterrichten, keine Bedeutung für die Frage hat, ob ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 bis 4 BPersVG zustande gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Hinweispflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 BPersVG inhaltlich nicht auf die Belehrung des Jugendvertreters über seine Rechte aus § 9 Abs. 2 BPersVG gerichtet ist. Der Jugendvertreter muss daher in jedem Falle sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 BPersVG form- und fristgerecht geltend machen. Unterlässt er dies, so ist sein Versäumnis nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unbeachtlich, weil der Arbeitgeber seine Hinweispflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG verletzt hat. Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers kann vielmehr erst bei Hinzutreten besonderer außergewöhnlicher Umstände bejaht werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung seines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 22.04.1987 - a.a.O -; vom 09.10.1996 - a.a.O - und vom 31.05.2005 - 6 PB 1/05 - PersR 2005, 323; BAG, Urteil vom 31.10.1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50,79; alle zitiert nach Juris; Fischer/Goeres in Fürst GKÖD V K § 9 Rdnr. 27; Lorenzen/Faber BPersVG § 9 Rdnr. 32). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1. den Antragsteller hier treuwidrig davon abgehalten hat, sein Weiterbeschäftigungsverlangen zu wiederholen, sind aber nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht offensichtlich. Schließlich kann der Antragsteller nicht erfolgreich einwenden, dass es der Schutzzweck des § 9 Abs. 2 BPersVG gebiete, nicht (mehr) auf die strikte Einhaltung einer Drei-Monats-Frist zu bestehen und vielmehr - in Angleichung an den in § 12 BBiG genannten Zeitraum - auch ein innerhalb von sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen als rechtswirksam anzusehen sei (so aber zu der mit § 9 Abs. 2 BPersVG vergleichbaren Vorschrift des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10 - unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Kommentarliteratur; vorgehend mit gegenteiliger Auffassung: ArbG Essen, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 BV 67/09 - EzB BetrVG § 78a Nr. 13 -; für das Personalvertretungsrecht im Beschwerdezulassungsverfahren noch offen gelassen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2010 - PL 9 A 351/09 -; alle zitiert nach Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 BPersVG (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - a.a.O. -) und des Bundesarbeitsgerichts zu der weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 78a BetrVG (BAG, Urteil vom 15.01.1980 - 6 AZR 621/78 - DB 1980, 1648; zitiert nach Juris), die ein dem § 9 BPersVG im Wesentlichen vergleichbares Schutzniveau aufweist, besteht der Schutzzweck der für das Weiterbeschäftigungsverlangen geltenden Drei-Monats-Frist in erster Linie darin, die Auszubildenden vor einer übereilten vertraglichen Bindung an Arbeitgeber und Ausbildungsstelle zu schützen. Dies lasse der Sinnzusammenhang mit der Drei-Monats-Frist des § 5 BBiG (a.F.) erkennen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift war nämlich eine Vereinbarung nichtig, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt hat. Eine Ausnahme galt nach Abs. 1 Satz 2 aber dann, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet hatte, nach dessen Ende ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit einzugehen. Daraus, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.01.1980 - a.a.O. -), sei zu schließen, dass auch einseitig der Auszubildende sich nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber binden könne. Weil dies aber auch der Regelungsgegenstand des § 78a BetrVG sei, müsse der Nichteinhaltung der Frist in dieser Bestimmung die gleiche Wirkung wie in § 5 BBiG beigemessen werden. Richtig ist, dass die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG (a.F.) 1996 durch Artikel 11 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbeförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) auf sechs Monate verlängert worden ist. Die Regelung einschließlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG (a.F.) findet sich heute unverändert in der ab 01.04.2005 geltenden Fassung des § 12 Abs. 1 BBiG wieder. Nach Auffassung der Fachkammer kann mit Blick auf diese Fristverlängerung aber nicht der Schluss gezogen werden, dass auch ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen die Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG wahrt. Es ist schon überlegenswert, ob sich aus der Ausübung des Rechts nach § 9 Abs. 2 BPersVG bzw. § 78a BetrVG die gleichen Bindungen ergeben, die nach § 5 Abs. 1 BBiG (a.F.) bzw. 12 Abs. 1 BBiG der Auszubildende nur während der letzten drei bzw. jetzt sechs Monate seines Ausbildungsverhältnisses eingehen soll. So bewirkt nämlich die Verpflichtung nach den zuletzt genannten Vorschriften bereits eine vertragliche Übernahme des Auszubildenden, die keiner der Beteiligten mehr ohne weiteres rückgängig machen kann. Im Unterschied dazu kann der Auszubildende aber im Fall des § 9 Abs. 2 BPersVG sein Weiterbeschäftigungsverlangen bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung jederzeit wirksam widerrufen, so dass er eine Bindung an den Arbeitgeber durch Begründung eines (fiktiven) Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss in der Hand behält. Dieser Gedanke braucht aber nicht weiter vertieft zu werden. Auch wenn man im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.11.1994) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.01.1980) hinsichtlich einer vorzeitigen arbeitsrechtlichen Bindung der Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG die gleiche Wirkung wie in § 12 Abs. 1 BBiG beimisst, führt dies nur dazu, dass dem Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugendvertreters, das entgegen § 9 Abs. 2 BPersVG vor Anlauf des Drei-Monats-Zeitraums, aber nach Anlauf des Sechs-Monats-Zeitraums gestellt wird, nicht entgegengehalten werden darf, dass es bereits wegen § 12 Abs. 1 BBiG nichtig ist. Darin erschöpft sich die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 BBiG, wenn man sie in einen (rechtlichen) Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 BPersVG stellt. Unabhängig davon folgt die Unwirksamkeit des außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG erklärten Übernahmeverlangens des Antragstellers aber gleichwohl (eigenständig) nach wie vor daraus, dass er, der Mitglied eines personalvertretungsrechtlichen Organs ist, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Befugnis, ein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1. als Arbeitgeber kraft einseitiger Erklärung zu begründen, nur innerhalb der Drei-Monats-Frist ausüben kann. Unterlässt er dies, entsteht im Anschluss an die erfolgreiche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses angesichts des klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlauts des § 9 Abs. 2 BPersVG kein gesetzliches Arbeitsverhältnis. Die in § 9 Abs. 2 BPersVG normierte Frist ist eine materiellrechtliche Frist für die Abgabe einer rechtsgestaltenden Willenserklärung. Sie ist hier als Zeitspanne statuiert, in der die bestimmte Handlung, also das Verlangen nach Weiterbeschäftigung, vorgenommen werden muss. Bei Nichterfüllung dieses (formellen) Tatbestandsmerkmals besteht der Anspruch auf Zustandekommen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nicht. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und als Antwort auf die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 BPersVG über die beabsichtigte Nichtübernahme innerhalb der Gesamtregelung des § 9 BPersVG auch systemgerecht. Anderes kann nur dann gelten, wenn das materielle Recht dies in bestimmten Fällen für unerheblich erklärt oder aber die Berufung auf die fehlende Einhaltung des Zeitraums - wie bereits ausgeführt - dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Keiner dieser beiden Ausnahmen ist vorliegend gegeben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG, §§ 80 Abs. 1, 2 a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).