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Beschluss

4 P 50004/12 Me

VG Meiningen Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0327.4P50004.12ME.0A
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Leitsätze
1. Ist das Wahlanfechtungsverfahren eröffnet, besteht für einen davon isolierten Feststellungsantrag mit dem Ziel, die Zusammensetzung des Personalrats einer Rechtsprüfung zu unterziehen, kein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.17) 2. Ein Antrag im Rahmen einer Wahlanfechtung mit dem Ziel, die nach § 16 BPersVG zutreffende Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats feststellen zu lassen, ist auch bei einer Verhältniswahl unzulässig, weil sich die im Wahlausschreiben fehlerhaft angegebene Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats auf das Gesamtergebnis auswirkt und daher nicht berichtigungsfähig ist.(Rn.24) 3. Wahlanfechtungsberechtigter Dienststellenleiter ist bei den Agenturen für Arbeit nicht der Vorsitzende der Geschäftsführung, sondern nach § 88 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz BPersVG die Geschäftsführung als Kollegialorgan. In seinem Namen ist vom vertretungsberechtigten Vorsitzenden der Geschäftsführung der Anfechtungsantrag zu stellen. (Rn.28) (Rn.29) 4. Zu den Publizitätsanforderungen einer Vertretungsregelung nach § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG(Rn.33)
Tenor
I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Wahlanfechtungsverfahren eröffnet, besteht für einen davon isolierten Feststellungsantrag mit dem Ziel, die Zusammensetzung des Personalrats einer Rechtsprüfung zu unterziehen, kein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.17) 2. Ein Antrag im Rahmen einer Wahlanfechtung mit dem Ziel, die nach § 16 BPersVG zutreffende Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats feststellen zu lassen, ist auch bei einer Verhältniswahl unzulässig, weil sich die im Wahlausschreiben fehlerhaft angegebene Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats auf das Gesamtergebnis auswirkt und daher nicht berichtigungsfähig ist.(Rn.24) 3. Wahlanfechtungsberechtigter Dienststellenleiter ist bei den Agenturen für Arbeit nicht der Vorsitzende der Geschäftsführung, sondern nach § 88 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz BPersVG die Geschäftsführung als Kollegialorgan. In seinem Namen ist vom vertretungsberechtigten Vorsitzenden der Geschäftsführung der Anfechtungsantrag zu stellen. (Rn.28) (Rn.29) 4. Zu den Publizitätsanforderungen einer Vertretungsregelung nach § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG(Rn.33) I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Personalratswahl bei der Agentur für Arbeit Suhl im Jahr 2012. 1. In seiner Sitzung vom 16.01.2012 bestellte der frühere Personalrat der Agentur für Arbeit einen Wahlvorstand bestehend aus drei Personen, einen Vorsitzenden und die jeweiligen Vertreter und machte dies durch Bekanntmachung am 18.01.2012 bekannt. In der Sitzung vom 27.01.2012 erörterte der Wahlvorstand, wie die "Zahl der in der Regel Beschäftigten" zu verstehen sei. Besonderes Augenmerk richtete er dabei auf diejenigen Beschäftigten, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne der §§ 44b ff SGB II ("Jobcenter") zugewiesen sind. Auf die Niederschrift über diese Sitzung wird Bezug genommen. Unter Mitteilung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung forderte der Wahlvorstand per Mail vom selben Tag von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Suhl die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Beschäftigtenzahlen einschließlich der Jobcenter aufgeschlüsselt nach Beschäftigtengruppen. Nachdem der Interne Service der Agentur für Arbeit in Erfurt die Zahlen der Beschäftigten im Bereich SGB III ohne Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Wahlvorstandes (Beschäftigte im SGB II Bereich in den gemeinsamen Einrichtungen) übermittelt hatte, mahnte der Wahlvorstand per Mail vom 02.02.2012 die nach seiner Ansicht vollständigen Zahlen an. Dem kam der Interne Service mit Mail vom 08.02.2012 mit dem Hinweis nach, dass die Berücksichtigung der Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen in Suhl, Hildburghausen, Sonneberg, Bad Salzungen und Eisenach (Stadt, Wartburgkreis) die Personalratswahl anfechtbar machen könnte. Der Wahlvorstand ermittelte am 16.02.2012 unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung und der Annahme von 604 Beschäftigten, davon 256 Beschäftigte in den gemeinsamen Einrichtungen, die Größe des zu wählenden Personalrats mit 11 Mitgliedern davon für Beamte zwei Sitze und für die Arbeitnehmer neun Sitze. Auf das in der Sitzung des Wahlvorstandes am 21.02.2012 erstellte Wahlausschreiben vom 22.02.2012 wird Bezug genommen. Auf die Einsprüche von 15 Beschäftigten in Jobcentern, die nicht im Wählerverzeichnis enthalten waren, und die jeweiligen Antworten des Wahlvorstandes vom 05.03.2012 wird ebenso Bezug genommen wie auf die vier eingegangenen Wahlvorschläge. Letzter wurden am 16.03.2012 bekannt gemacht. Die Personalratswahl fand am 25.04.2012 statt. Auf die Wahlniederschrift wird Bezug genommen. Das Wahlergebnis wurde am 26.04.2012 durch Aushang bekannt gemacht. Der Personalrat konstituierte sich mit seinen 11 Mitgliedern am 02.05.2012. 2. Am 11.05.2012 hat der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Suhl beim Verwaltungsgericht Meiningen einen "Antrag nach § 25 BPersVG" gestellt und zuletzt beantragen lassen, festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit Suhl nicht elf, sondern neun Mitglieder beträgt, hilfsweise die am 25.04.2012 in der Agentur für Arbeit Suhl durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklären. Er ist der Ansicht, der Wahlvorstand zur Wahl des Personalrats habe - anders als die Wahlvorstände zur Wahl des Bezirks- und Hauptpersonalrats - die Zahl der regelmäßig in der Dienststelle Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens fehlerhaft festgestellt, weil er diejenigen Beschäftigten, denen Tätigkeiten nach § 44g SGB II in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen seien, berücksichtigt habe. Statt der vom Wahlvorstand genannten elf zu wählenden Mitglieder des Personalrats dürfte der Personalrat angesichts der zu berücksichtigenden Beschäftigten gemäß § 16 BPersVG nur aus neun Mitgliedern bestehen. Denn die Größe des Personalrats sei nach der Zahl der repräsentierten Beschäftigten zu bemessen, die sich grundsätzlich am Stellenplan ausrichte. Dies seien ohne die Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nur 343 Beschäftigte gewesen. Die Träger hätten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der gemeinsamen Einrichtung nämlich mit der Zuweisung von Tätigkeiten die entsprechenden Planstellen und Stellen zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen. Sie seien dort eingegliedert und entsprächen damit längerfristig abgeordneten Beschäftigen. Darüber hinaus sei in jeder gemeinsamen Einrichtung eine Personalvertretung zu bilden, denen alle Rechte nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden. Nur soweit die bei den Trägern verbleibenden Befugnisse berührt seien, seien die dort bestellten Personalvertretungen zu beteiligen. Dies seien aber nur wenige, insbesondere diejenigen Befugnisse, die im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses stünden. Die zugewiesenen Beschäftigten, bei denen es allerdings an einer Eingliederung in die bisherige Dienststelle fehle, besäßen vom ersten Tag der Zuweisung an das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung. Die dortigen Personalvertretungen seien im Wesentlichen für ihre Belange zuständig. An dieser Bewertung ändere der Umstand nichts, dass bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auch die Beschäftigten des Bereiches SGB II zu berücksichtigen seien. Der Beteiligte lässt beantragen, die Anträge abzulehnen und den Gegenstandswert auf 5000 EUR festzusetzen. Der Antragsteller habe gegen die festgestellte Zahl der Mitglieder keinen Einspruch erhoben. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten sei mit elf richtig ermittelt. Die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung seien unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Wahl des Beteiligten zu berücksichtigen gewesen. Denn in Bezug auf diese Beschäftigten verblieben Personalkompetenzen der Geschäftsführung, nämlich insbesondere die Begründung und Beendigung der mit dem zugewiesenen Personal bestehenden Rechtsverhältnissen (Beamten- oder Arbeitsverhältnis). Deshalb bleibe die Rechtsstellung der den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten unberührt. Bei den grundlegenden Personalmaßnahmen müsse deshalb der Beteiligte - wie bei anderen - mitbestimmen. Sie seien daher - unabhängig von ihrem Wahlrecht - Beschäftigte der Agentur und seien deshalb auch mit einzubeziehen. Schließlich sei die Zuweisung auf fünf Jahre befristet. Auch könnten Zuweisungen aus wichtigem oder dienstlichem Grund jederzeit beendet werden. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.03.2013 und die Wahlunterlagen (ein Ordner) wird Bezug genommen. II. Der Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig. 1. Der Hauptantrag auf Feststellung der richtigen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats ist im vorliegenden Fall als isolierter Feststellungsantrag außerhalb des Wahlanfechtungsverfahrens (im Folgenden a)), aber auch als reduzierter Antrag innerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens (im Folgenden b)) mangels Rechtsschutzinteresse erfolglos. a) Soweit man zu Gunsten des Antragstellers den Hauptantrag unter Außerachtlassung seiner Bezeichnung als "Antrag nach § 25 BPersVG" als isolierten Feststellungsantrag verstehen wollte, wäre er unzulässig. Zwar eröffnet § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG grundsätzlich die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Personalrats einer Rechtsprüfung zu unterziehen und diese Prüfung im Wege einer Feststellungsklage vorzunehmen. Dies setzt aber ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus. Dies fehlt immer dann, wenn das Wahlanfechtungsverfahren eröffnet ist. Denn regelmäßig ist für Rechtsstreitigkeiten, die aus Anlass einer Personalratswahl über die Zusammensetzung des Personalrats ergeben, das Wahlanfechtungsverfahren vorrangig eröffnet (vgl. Schlatmann in Lorenzen u.a., Komm. zum BPersVG, § 16 Rdnr. 12 m.w.N.). Selbst dann, wenn von dem Antragsteller vor der Wahl ein Feststellungsverfahren dieses Inhalts eingeleitet worden wäre, wäre es nach der Wahl als Anfechtungsverfahren weiterzuführen gewesen (vgl. Fischer/Goeres: GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder K § 16, Rdnr. 13). Im vorliegenden Fall war aber das Wahlanfechtungsverfahren grundsätzlich eröffnet. Deshalb war der Hauptantrag als isolierter Feststellungsantrag unzulässig. b) Soweit der Antragsteller seinen Hauptantrag aber offenkundig als Minus zu einem Wahlanfechtungsantrag nach § 25 BPersVG verstanden wissen will, ist er ebenfalls unzulässig. Dafür, dass der Antragsteller seine Anträge als Anträge in einem Wahlanfechtungsverfahren gestellt hat, spricht die Kennzeichnung des gesamten Antrags als „Antrag nach § 25 BPersVG“ in der ersten Zeile der Antragsschrift und der Betreff "wegen Wahlanfechtung". Damit ist kenntlich gemacht, dass er gestützt auf denselben rechtlichen Grund einen Wahlanfechtungsantrag bei Gericht erheben wollte. Die Antragsformulierung sollte mithin nicht zwei unterschiedliche Antragsarten (isolierter Feststellungsantrag versus Wahlanfechtungsantrag) anhängig machen, sondern lediglich hinsichtlich der bei Erfolg des Antrags zu beschließenden Rechtsfolgen differenzieren. Dem entspricht auch die rechtliche Begründung, die die zuvorderst begehrte Rechtsfolge als Minus zu der auf der Rechtsfolgenseite nachrangig begehrten Rechtsfolge versteht und nicht als Aliud. Nach dieser Auslegung ist daher der Feststellungsantrag als letztlich auf eine Berichtigung des Wahlergebnisses gerichteter Antrag zu verstehen. Mit einem so verstandenen "Hauptantrag" wird in der Sache eine Korrektur des Wahlergebnisses durch die Feststellung der richtigen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit verfolgt. Auch der so ausgelegte Hauptantrag ist unzulässig. Denn auch mit diesem Verständnis fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse: Zwar ist ein Berichtigungsantrag im Wahlanfechtungsverfahren grundsätzlich statthaft. Er ist aber auf eng begrenzte Fälle beschränkt, etwa auf die Korrektur von Rechenfehlern (vgl. Schlatmann, a.a.O. § 25, Rdnr. 36 m.w.N.). Werden demgegenüber Wahlverstöße geltend gemacht, die nicht zu korrigieren sind, ist der mit dieser Begründung erhobene Feststellungsantrag auf rechtlich Unmögliches gerichtet und damit unzulässig (ebenso: VG Gelsenkirchen B. v. 24.09.2012 - 12b K 2360/12.PVB - zit. nach Juris). Dies ist hier der Fall: Vorliegend wird die mit dem Hauptantrag letztlich begehrte Korrektur des Wahlergebnisses hinsichtlich der festzustellenden Zahl der zu wählenden Mitglieder des beteiligten Personalrats der dem gerügten Verstoß zugrunde liegenden Interessenlage nicht gerecht. Unterstellt man die Rechtsbehauptung des Antragstellers als zutreffend, wonach der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Personalratsmitglieder ausgegangen ist, würde sich ein solcher wesentlicher Mangel im Sinne des § 25 BPersVG als Wahlrechtsverstoß auf die Wahl insgesamt auswirken. Es ist nämlich nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Verstoß bei einem kleineren Personalrat zu einem anderen Verhalten bei der Listenaufstellung und beim Wahlverhalten gekommen wäre, wenn den Wahlbewerbern und Wählern von Anfang an bekannt gewesen wäre, dass ein Personalrat mit einer anderen Zahl von Mitgliedern als im Wahlausschreiben angegeben zu wählen gewesen wäre. Eine schlichte - durch Reduzierung vorzunehmende - (nachträgliche) Berichtigung der Zahl der gewählten Personalratsmitglieder würde dem nicht gerecht. Dies gilt auch, wenn die Wahl - wie hier - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt (für das BetrVG: BAG, Urteil vom 29.05.1991 - 7 ABR 67/90 - BAGE 68,74, ff., juris Rn.37; für § 25 BPersVG: VG Gelsenkirchen B. v. 24.09.2012 - 12b K 2360/12.PVB -; Schlatmann, a.a.O. § 25, Rdnr. 17 m.w.N.; zum Landesrecht NRW: OVG NRW, B.v. 10.02.1999 - 1 A 3656/97.PVL - zit. nach Juris; a.A. VG Berlin, B. v. 24.10.2012 - 70 K 10.12 PVB - zit. nach Juris). c) Selbst wenn man der unter a) und b) geäußerten Rechtsansicht nicht folgen wollte, ergäbe sich die Unzulässigkeit des Antrags im Übrigen aus der mangelnden Antragsbefugnis bzw. Anfechtungsberechtigung des Antragstellers (im Einzelnen nachfolgend 2.) 2. Die hilfsweise beantragte Anfechtung der Wahl des Beteiligten nach § 25 BPersVG scheitert an der fehlenden Anfechtungsberechtigung des Antragstellers. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Nach § 25 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten. Hier hat der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Suhl und damit nicht der Dienststellenleiter im Rechtssinne den Antrag gestellt. Wer Leiter der Dienststelle ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 7 Satz 1 BPersVG. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Denn der Dienststellenleiter bestimmt sich für die Agentur für Arbeit nach § 88 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz BPersVG ausdrücklich abweichend von § 7 Satz 1 BPersVG; danach handelt für die Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung. Gemäß § 383 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – besteht die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit - wie auch die vorliegende - aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Sie ist mithin ein Kollegialorgan. Nach diesen Gesetzesbestimmungen wäre daher nur dieses Kollegialorgan als Leitung der Dienststelle zur Anfechtung der Wahl befugt gewesen, hingegen nicht sein Vorsitzender. Er hat aber hier den Antrag allein für sich und im eigenen Namen gestellt. Dass er dabei nur für sich und nicht auch als Vertreter im Namen der Geschäftsführung der Agentur handeln wollte, ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des Antrags selbst, in der der "Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Suhl" als "Antragsteller" bezeichnet wird. Dass er sich selbst allein als der Dienststellenleiter angesehen hat, zeigt auch unmissverständlich der Einleitungssatz der Antragsbegründung unter I. Auch bei der Bezeichnung der Anlagen zum Antragsschriftsatz (S. 6) wird nur von einer "Vollmacht des Dienststellenleiters der Agentur für Arbeit Suhl" gesprochen. Der Antragsteller erteilte auch die Vollmacht mit der Erklärung, "mich" in dem Verwaltungsverfahren zu vertreten. Eine Auslegung dahingehend, dass der Vorsitzende die Geschäftsführung als eigentlich Anfechtungsberechtigte nur vertrat, kommt angesichts dieses klaren Wortlauts nicht in Betracht. Wenn eine solche Vertretung gewollt gewesen wäre, hätte der Vorsitzende den Antrag im Namen des Dienststellenleiters "Geschäftsführung" stellen müssen und dabei selbst als Vertreter der Geschäftsführung auftreten müssen (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O. § 25, Rdnr. 29). Eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass er in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2008 (6 PB 13.08, zit. nach Juris Rdnr. 4 f.) als namens der Geschäftsführung abgegebene Erklärung zu verstehen wäre, ist aber nach dem oben Ausgeführten nicht möglich. b) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht einmal den Nachweis darüber geführt, dass er die Geschäftsführung bei der Wahlanfechtung vertreten durfte: Zwar kann sich die Geschäftsführung durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder bei der Dienststellenleitung vertreten lassen (§ 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG). Dies hätte aber zum einen wegen der Fristgebundenheit des Antrags vorausgesetzt, dass das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt der Anfechtung begründet gewesen wäre. Zum anderen verlangt die Einräumung der Vertretungsmacht ein gewisses Maß an Publizität. Zwar kennt § 383 SGB III keine Regelung wie § 381 Abs. 4 SGB III, der ausdrücklich eine Geschäftsordnung des Kollegialorgans "Vorstand der Bundesagentur für Arbeit" vorsieht. Das "Ob" und das "Wie" einer solchen Geschäftsordnung liegt daher grundsätzlich im Ermessen der Geschäftsführung (Stratmann, a.a.O. § 88 Rdnr. 47a). Allerdings ist für das Personalvertretungsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit zu verlangen, dass dem personalvertretungsrechtlichen "Gegenspieler" der Geschäftsführung, also dem Beteiligten, bekannt ist, wer die Dienststellenleitung vertritt. Denn der Gesetzgeber hat mit § 88 Nr. 2 Satz 1 BPersVG eine Transparenzregel und damit für das vom üblichen Modell der monokratischen Dienstellenleitung abweichende Modell der kollegialen Führung zur Klarstellung eine Ausnahme von § 7 Satz 1 BPersVG geschaffen. Will die Geschäftsführung von dieser klaren Regel mit einer Vertretungsregel teilweise wieder abweichen, verlangt dies ebenfalls Transparenz, nämlich einen von der Geschäftsführung als Kollegialorgan verabschiedeten Vertretungsbeschluss oder eine Geschäftsordnung, der dem Personalrat bekannt gemacht wird (Schlatmann, a.a.O. § 88 Rdnr. 48 und 49a; GKÖD, a.a.O. § 88 Rdnr. 12). Aus ihm muss sich mit der gebotenen Klarheit ergeben, wer die Geschäftsführung mit welchen Befugnissen "wie" ein Dienststellenleiter vertritt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die vorgelegte Geschäftsordnung der Agentur für Arbeit Suhl, die im Übrigen nicht den Stand bei Antragstellung, sondern den aktuellen Stand wiedergibt, dürfte nach ihrem Vorspann zwar allen Beschäftigten und damit auch dem Personalrat bekannt gemacht worden sein. Ob sie gemeinschaftlich beschlossen wurde, ist bereits offen. Zweifel bestehen jedenfalls hinsichtlich der Befugnisse deshalb, weil die Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Anlage, in der die einzelnen Befugnisse der Mitglieder der Geschäftsführung geregelt sind, identisch sei mit den Regelungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung Erfurt, ohne eine eigenständige Regelung für Suhl vorzulegen. Selbst wenn dies so ist und auch das Kollegialorgan sich diese Regelung zu Eigen gemacht hat, bleibt die Übertragung der konkreten Vertretungsmacht aus Anlass von personalvertretungsrechtlichen Verfahren offen. So enthält die Geschäftsordnung keine nähere Definition des Dienststellenleiters (unter "Dienstaufsicht"). Unter "Personalrat" wird nicht angeführt, wer sein Partner in der Geschäftsführung ist. Der Auszug aus der Übersicht der Befugnisse gibt zwar Hinweise, wer bei "Vorlagen" im Zusammenhang mit dem Personalrat endscheidungs- und zeichnungsbefugt ist. Worum es sich dabei im Einzelnen handelt (Vorlagen des Personalrats oder an den Personalrat?), ist aber bereits unklar. Eine Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden der Geschäftsführung für personalvertretungsrechtliche Anfechtungsverfahren ergibt sich jedenfalls daraus überhaupt nicht. Die vom Antragsteller außerdem vorgelegten Unterlagen entsprechen den aufgestellten Maßstäben ebenfalls nicht. Der insoweit vorgelegte Mailverkehr zeigt lediglich, dass das Vorgehen mit den anderen Mitgliedern der Geschäftsführung "abgestimmt" gewesen ist und deren "Einverständnis" vorlag. Damit ist aber weder erkennbar, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Wahlanfechtung eine rechtliche Vertretungsmacht, "für die Geschäftsführung" zu handeln, eingeräumt, noch ob dies gegenüber dem Personalrat bekannt gemacht war. Die Formulierungen lassen eher den Schluss zu, dass die übrigen Mitglieder mit dem Vorgehen des Vorsitzenden der Geschäftsführung (im eigenen Namen) einverstanden waren. Dies reicht hier jedoch für eine wirksame Vertretung nicht aus. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,- EUR auszugehen. Insoweit ist auf den Rechtsgedanken in § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ungeachtet der weitgehenden Geltung des Arbeitsgerichtsgesetzes - gemäß § 106 BPersVG, § 83 ThürPersVG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 - 6 PB 17/06).