Urteil
10 K 1031/96
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Organstreit gegen ein Organ, das lediglich einen Wahlvorschlag gemacht hat, ist unzulässig; Ansprüche richten sich gegen das wahldurchführende Organ.
• Ein Organ kann nicht schutzwürdig gegen eine von ihm selbst mitbeschlossene, rechtlich wirksame Entscheidung vorgehen; es fehlt in diesem Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis.
• Vorbehalte einzelner Mitglieder bei Stimmabgaben sind unbeachtlich, wenn sie nicht protokollarisch erklärt wurden; die Teilnahme an der Abstimmung trägt das Risiko der Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Organstreitklage gegen Vorschlagsorgan bei einstimmiger Mitentscheidung • Ein Organstreit gegen ein Organ, das lediglich einen Wahlvorschlag gemacht hat, ist unzulässig; Ansprüche richten sich gegen das wahldurchführende Organ. • Ein Organ kann nicht schutzwürdig gegen eine von ihm selbst mitbeschlossene, rechtlich wirksame Entscheidung vorgehen; es fehlt in diesem Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis. • Vorbehalte einzelner Mitglieder bei Stimmabgaben sind unbeachtlich, wenn sie nicht protokollarisch erklärt wurden; die Teilnahme an der Abstimmung trägt das Risiko der Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. Der Kreis gründete mit Gemeinden eine kommunale Verkehrsgesellschaft (KVG). Dem Kreis standen vier Aufsichtsratsplätze zu. Nach neuer Kreisordnung gehört der hauptamtliche Landrat als "geborenes Mitglied" in Gremien, wenn mehrere Vertreter zu benennen sind; Übergangsregelungen erlaubten in Kreisen mit Doppelspitze abweichende Anwendung. Der Landrat (Beklagter 1) schlug vor, den Oberkreisdirektor (OKD) als geborenen Vertreter sowie drei weitere Mitglieder zu benennen. In der Kreistagssitzung beantragte die Klägerin, den OKD nicht als geborenes Mitglied anzusehen; dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Klägerin stimmte anschließend im Kreistag dem Vorschlag zu, focht die Beschlussfassung aber später mit Feststellungsanträgen an. Sie rügte insbesondere die Anwendung von § 26 Abs. 4 KrO n.F. zugunsten des OKD. Die Beklagten beantragten Abweisung mit der Begründung, die Klägerin sei klagebefugt bzw. habe kein Rechtsschutzinteresse. • Die Klage ist insgesamt unzulässig und unbegründet. • Gegen Beklagten 1 fehlt die Klagebefugnis, weil dieser nur einen Wahlvorschlag eingebracht, die Wahl aber nicht durchgeführt hat; Ansprüche richten sich gegen das wahldurchführende Organ (Beklagter 2) (§ 42 Abs.1 VwGO analog). • Gegen Beklagten 2 fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis: Die Klägerin hat die angegriffene Wahl mit ihren eigenen Stimmen gebilligt; ein Organ kann nicht schutzwürdig gegen eine von ihm selbst getragene rechtswirksame Entscheidung vorgehen. • Vorbehalte einzelner Mitglieder bei der Stimmabgabe sind nicht protokolliert und daher rechtlich unbeachtlich; durch die nicht protokollierte Zustimmung hat die Klägerin das Risiko der Rechtswirksamkeit der Entscheidung akzeptiert. • Die Erwägung, die Zustimmung sei taktisch erfolgt, um eine Verhältniswahl zu vermeiden, rechtfertigt keinen verwaltungsgerichtlichen Schutz gegen das eigene Abstimmungsverhalten; wer gerichtliche Überprüfung will, hätte sich der Abstimmung nicht anschließen dürfen. • Offengeblieben bleiben mögliche andere Rechtswege zur Überprüfung der Streitfrage noch vor 1999; hierüber wurde nicht entschieden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet wurde dies damit, dass sie gegen den Vorschlagssteller (Beklagten 1) nicht klagebefugt ist und gegen den Wahlvollziehenden (Beklagten 2) kein schützenswertes Interesse besteht, weil sie die beanstandete Wahl mit ihren eigenen Stimmen mitgetragen hat; nicht protokollierte Vorbehalte sind unbeachtlich, sodass die Beteiligung an der Abstimmung die Rechtswirksamkeit der Entscheidung trägt. Damit bestand kein rechtlicher Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit der Beschlussfassung.