Urteil
1 K 1095/96
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:1997:0321.1K1095.96.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung C. , Flur 6, Flurstück 166. Auf dem Grundstück befindet sich das Hotel "L. ", das im Zusammenhang mit der Errichtung des Kaiser-Wilhelm-Denkmals in der Q1. X1. in den Jahren 1895/96 eröffnet worden ist, um zur Einweihung des Denkmals den Gästen eine angemessene Bewirtung zur Verfügung stellen zu können. Die günstige Lage des Hotels am Weserdurchbruch zwischen Wiehen- und Wesergebirge hatte fortan eine besondere Bedeutung für Tagesausflügler, Wochenendbesucher und Ferien-gäste. An der Südseite des Hotelgebäudes befindet sich eine Terrasse mit darunter liegender Grottenarchitektur. An das Hotel schließt sich eine näher am Berghang liegende, offene Laubenhalle an, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Hotelneubau entstanden ist. Es handelt sich um eine axial-symmetrische Holzkonstruktion mit Weißlakierung und Stützmauerwerk zur Bergseite. Die langgestreckte Halle besaß vorspringende Eckpavillons und einen Mittelpavillon. Der südliche Abschluß der Laubenhalle ist nicht mehr vorhanden. Im übrigen sind Hotel, Grotten und Laubenhalle weitgehend von störenden Eingriffen verschont geblieben. Im Jahre 1984 ist das Hotelgebäude des "L1. " unter Denkmalschutz gestellt worden. Auch die Grottenarchitektur mit darüber liegender Terrasse ist in die Denkmalliste der Stadt Q. X. eingetragen. Durch Bescheid vom 12.04.1994 hat der Beklagte die Laubenhalle des Hotels ebenfalls in die Denkmalliste eingetragen. Gegen diese Eintragung legte die Klägerin unter dem 28.05.1994 Widerspruch ein mit der Begründung, die Halle verursache ihr jedes Jahr hohe Kosten. Der Druck des Berges hinter der Halle sei so stark, daß immer wieder ein Teil der Bruchsteinmauer einfalle und repariert werden müsse. Das Dach sei nicht dicht und habe nur notdürftig geflickt werden können. Dies halte nicht lange vor. Der südliche Teil des Daches sei vor einigen Jahren eingefallen und habe abgerissen werden müssen. Die Laubenhalle biete keinen wirtschaftlichen Nutzen. Die Zeiten seien vorbei, da eine solche Gartenwirtschaft mit Militärmusik habe betrieben werden können. Durch Bescheid vom 15.02.1996 wies der Oberkreisdirektor N1. -M. den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Objekt sei ein Baudenkmal i.S.d. § 2 DSchG NW. Eine vergleichbare Einrichtung besitze bis heute nur die "Wittekindsburg" auf dem Höhenkamm westlich des Kaiser-Wilhelm-Denkmals. Dort sei es jedoch eine Variante mit geschlossenen Außenwänden und reicher Durchfensterung. Der fehlende südliche Abschluß der Laubenhalle beeinträchtige den Denkmalwert nur unwesentlich. Die ursprüngliche Konzeption erschließe sich aus der klaren, axial-symmetrischen Architektur. Der Gesamtanlage komme eine besondere historische Bedeutung zu. Das Kaiser-Wilhelm-Denkmal, mit dem sie im engen Zusammenhang stehe, habe eine nationale Bedeutung; es kennzeichne die geistige Grundhaltung des ausgehenden 19. Jahrhunderts und des Zweiten Kaiserreiches. Nicht nur das Hotel selbst, sondern auch die Grotten und die Laubenhalle hätten für den Sommerbetrieb zur Zeit der Jahrhundertwende bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts hinein Bedeutung für Freiluftveranstaltungen gehabt. Alle drei Bauwerke seien weitgehend von störenden Eingriffen verschont geblieben und legten beredtes Zeugnis ab über die Lebensumstände in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die wirtschaftlichen Überlegungen der Klägerin seien verständlich, sie seien aber im Eintragungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Am 15.03.1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, gerade bei der Unterschutzstellung von Baudenkmälern müsse man berücksichtigen, ob deren sinnvolle und wirtschaftliche rentable Nutzung gesichert sei, um ihre Erhaltung für die Zukunft gewährleisten zu können. Eine solche Nutzungsform sei für das Objekt der Klägerin bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu erkennen. Eine Dokumentation der Laubenhalle erscheine ausreichend, um dem öffentlichen Interesse an der Nachvollziehbarkeit von Gastronomieformen der Jahrhundertwende zu genügen. Immerhin gebe es im Bereich der Stadt Q. X. noch ein weiteres vergleichbares Objekt. Es liege auf der Hand, daß man die Klägerin zur Erhaltung der Laubenhalle nicht verpflichten könne. Man werde gegebenenfalls einen Übernahmeanspruch gegen den Beklagten geltend machen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.04.1994 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors N2. - M. vom 15.02.1996 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, eine Dokumentation der Laubenhalle sei nicht ausreichend. Durch einen Verzicht auf ihre Unterschutzstellung sei die Wahrung ihrer Identität nicht mehr gewährleistet. Auch die vergleichbare, jedoch geschlossene Form dieser Gastronomie an der Wittekindsburg führe zu keinem anderen Ergebnis. Die individuellen Belange des Eigentümers, seine Nutzungsinteressen und Vermögensverhältnisse seien grundsätzlich unerheblich. Eine Abwägung mit dem öffentlichen Erhaltungsinteresse finde im Rahmen der Unterschutzstellung nicht statt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anläßlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll vom 12.03.1997. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Unterschutzstellungsverfügung des Beklagten vom 12.04.1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors N2. -M. , § 117 Abs. 5 VwGO, die durch die Einwände der Klägerin in ihrem wesentlichen Aussagewert nicht entkräftet werden. Die Eintragung verstößt nicht gegen das in Artikel 14 GG geschützte Eigentumsrecht der Klägerin. Der verfassungsmäßige Gesichtspunkt, daß die mit der Eintragung verbundenen Rechtsfolgen nicht zu einer übermäßigen Belastung für den Eigentümer führen, ist durch die vom Landesgesetzgeber gewählte Gesetzessystematik des Denkmalschutzes gewährleistet. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22.11.1994 - 11 A 4179/93 -, m.w.N. Das Denkmalschutzgesetz enthält zahlreiche Möglichkeiten der auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung und ist auf einen Ausgleich privater und öffentlicher Interessen angelegt. Die individuellen Belange des Eigentümers, seine Nutzungsinteressen und Vermögensverhältnisse sind im Eintragungsverfahren unerheblich. Hier ist allein die Denkmaleigenschaft maßgeblich, eine Abwägung mit dem öffentlichen Erhaltungsinteresse findet (noch) nicht statt. Vgl. OVG NW, a.a.O., S. 13 m.w.N. Die Anordnung, ein bestimmtes Objekt in die Denkmalliste einzutragen, ist nur ein Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten des Eigentümers. Die Eintragung bringt nur eine Verfahrenspflichtigkeit mit sich und unterwirft das Eigentum einer Aufsichts- und Erlaubnispflicht. Diese Verfahrenspflichtigkeit findet ihre Rechtfertigung in der historisch gewachsenen Situation des Baudenkmals. Sie muß vom Eigentümer als Inhaltsbestimmung seines Eigentums entschädigungslos hingenommen werden. Nach dem zweistufig ausgestalteten Denkmalschutz unterscheidet man zwischen der konstitutiven Begründung (1. Stufte) des Denkmalschutzes durch Eintragung und den Wirkungen (2. Stufe) des Denkmalschutzes, wie sie §§ 7 ff. DSchG regeln. Für die Eintragung ist allein die Denkmaleigenschaft maßgeblich; die Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes wird auf dieser Stufe (noch) nicht geprüft. Dies erfolgt erst in der zweiten Stufe. Vgl. OVG NW, a.a.O., S. 14. Da die Klage abzuweisen war, trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er sich nicht durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.