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Beschluss

4 K 232/96

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betrieb, der weder Leitstelle noch Rettungswache ist und keine Genehmigung zur Notfallrettung oder Krankentransport besitzt, ist keine Einrichtung des Rettungsdienstes im Sinne des Rettungsassistentengesetzes. • Die praktische Tätigkeit nach bestandener staatlicher Prüfung zum Rettungsassistenten (§ 7 Abs.1 RettAssG) muss in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abgeleistet werden. • Aufgaben und Bezeichnungen wie Leitstelle und Rettungswache beruhen auf gesetzlicher Zuständigkeit; deren Errichtung und Unterhaltung durch Kreise und kreisfreie Städte kann nicht an private Betreiber delegiert werden. • Fehlende Aufnahme in den Bedarfsplan und fehlende Übertragung von Aufgaben oder Genehmigungen nach dem RettG führen dazu, dass ein Betrieb nicht als Einrichtung des Rettungsdienstes gilt.
Entscheidungsgründe
Nicht jede private Rettungs- oder Transportfirma ist Lehrrettungswache • Ein Betrieb, der weder Leitstelle noch Rettungswache ist und keine Genehmigung zur Notfallrettung oder Krankentransport besitzt, ist keine Einrichtung des Rettungsdienstes im Sinne des Rettungsassistentengesetzes. • Die praktische Tätigkeit nach bestandener staatlicher Prüfung zum Rettungsassistenten (§ 7 Abs.1 RettAssG) muss in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abgeleistet werden. • Aufgaben und Bezeichnungen wie Leitstelle und Rettungswache beruhen auf gesetzlicher Zuständigkeit; deren Errichtung und Unterhaltung durch Kreise und kreisfreie Städte kann nicht an private Betreiber delegiert werden. • Fehlende Aufnahme in den Bedarfsplan und fehlende Übertragung von Aufgaben oder Genehmigungen nach dem RettG führen dazu, dass ein Betrieb nicht als Einrichtung des Rettungsdienstes gilt. Der Kläger betreibt einen Betrieb für Arbeitssicherheit, Baustellenreinigung, Bewachung, Brandschutz und Sanitätsdienst und beantragte bei der Beklagten die Anerkennung seines Rettungs- und Krankentransportdienstes als Lehrrettungswache zur Durchführung von Praktika nach dem Rettungsassistentengesetz. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung mit Bescheid vom 27.03.1995 ab; der anschließende Widerspruch war erfolglos. Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, die Behörde zur Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten zu verpflichten. Die Parteien erklärten sich mit Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden. Streitig war, ob der Betrieb des Klägers eine Einrichtung des Rettungsdienstes im Sinne der einschlägigen Gesetze ist und damit zur Annahme von Praktikanten berechtigen kann. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. • Rechtsgrundlage ist insbesondere § 7 Abs.1 RettAssG, wonach die praktische Tätigkeit nach staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes zu leisten ist. • Nach dem RettG sind Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere Leitstellen (§ 8 RettG) und Rettungswachen (§ 9 RettG); diese werden von den Trägern des Rettungsdienstes (Kreise und kreisfreie Städte) errichtet und unterhalten, eine Delegation an Private fehlt die gesetzliche Grundlage. • Der Kläger betreibt keine Leitstelle i.S.d. § 8 RettG, weil diese nur von den Trägern des Rettungsdienstes zu unterhalten sind; er betreibt auch keine Rettungswache und ist im Bedarfsplan des Kreises nicht als solche aufgeführt. • Eine Übertragung der Aufgaben einer Rettungswache nach § 11 Abs.1 RettG durch Vereinbarung mit der Beklagten liegt nicht vor, und es fehlt eine Genehmigung nach § 18 RettG zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes. • Weil der Kläger nicht gemäß dem zweiten Abschnitt des RettG am Rettungsdienst beteiligt ist, betreibt er keine Einrichtung des Rettungsdienstes und kann daher nicht zur Annahme von Praktikanten nach § 7 RettAssG ermächtigt werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Betrieb des Klägers ist keine Einrichtung des Rettungsdienstes im Sinne des RettAssG und RettG, insbesondere ist er weder Leitstelle noch Rettungswache, im Bedarfsplan nicht aufgeführt und besitzt keine Genehmigung nach § 18 RettG. Mangels gesetzlicher Grundlage können die Trägeraufgaben der Leitstelle nicht delegiert und die Aufgaben einer Rettungswache nicht auf den Kläger übertragen werden. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten; die Bescheide der Beklagten bleiben rechtmäßig. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO.