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Urteil

4 K 2004/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1999:0120.4K2004.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wurde am 27.05.1993 in das Handelsregister beim Amtsgericht E. (HRB 3. ) eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens wird in der Eintragung die Übernahme kaufmännischer Dienstleistungen wie Betriebsführungen im Rahmen von Betriebsführungsverträgen, die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung in der Q. Q. GmbH und Co. KG sowie das Q. für gewerbliche und private Anleger und sonstige kaufmännische Dienstleistungen bezeichnet. Das Stammkapital von 50.000,- DM war Anfang Mai 1993 von dem Gesellschafter Dr. I. eingezahlt worden und wurde um den 23.06.1993 an ihn zurückgezahlt. Am 15.05.1998 wurde die Klägerin im Handelsregister beim Amtsgericht E. gelöscht, weil sie ihren Sitz nach P. verlegt hatte. 3 Durch Bescheid vom 28.01.1998 war die Klägerin von der Beklagten für das Jahr 1998 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 200,- DM veranlagt worden. Außerdem wurde in diesem Bescheid ausgeführt, daß die Klägerin aus früheren Bescheiden Beiträge (für die Jahre 1993 bis 1997) in Höhe von 1.000,- DM schulde und daher insgesamt 1.200,- DM zu zahlen habe. 4 Die Klägerin legte hiergegen am 16.02.1998 Widerspruch ein und trug vor, sie habe ihren Geschäftsbetrieb nie aufgenommen. Es seien deshalb auch nie Steuern festgesetzt und zu keinem Zeitpunkt Gewerbesteuerbescheide erlassen worden. Die Geschäftsanteile seien mit Verträgen vom 17.12.1997 abgetreten worden. Sitz der Gesellschaft, die jetzt den Namen Q. Q. mbH trage, sei nunmehr P. . 5 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.1998 und der Begründung zurück, die Klägerin sei kammerzugehörig, weil sie in ihrem Kammerbereich eine Betriebsstätte unterhalte und zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Es sei unerheblich, daß für die Klägerin noch keine Steuern festgesetzt worden seien, denn sie sei dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig. 6 Die Klägerin hat daraufhin am 28.05.1998 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe die persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikums-KG sein sollen, welche einen Fonds habe auflegen wollen. Dieses Projekt sei jedoch gescheitert. Weder sie noch die KG hätten ihren Geschäftsbetrieb jemals aufgenommen. Eine Betriebsstätte werde nicht unterhalten. Es handele sich um einen reinen Mantel, der keinerlei geschäftsmäßige Aktivitäten ausübe und nicht nach außen in Erscheinung trete. Im übrigen sei die Erhebung von Zwangsbeiträgen verfassungswidrig, weil sie dadurch in ihren Rechten auf freie Berufsausübung und in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt werde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beitragsbescheid vom 28.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.1998 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage hat gemäß § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keinen Erfolg. 14 Der Bescheid vom 28.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.1998, durch den die Grundbeiträge der Klägerin für die Jahre 1993 bis 1998 auf 1.200,- DM festgesetzt worden sind, ist rechtmäßig. 15 Die Klägerin war in diesen Jahren gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (IHKG) kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten, denn als GmbH ist sie eine juristische Person des Privatrechts und eine Kapitalgesellschaft, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuer unterliegt und im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer in § 2 Abs. 1 IHKG ist erfüllt, wenn die objektive Gewerbesteuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz besteht. Dies ist bei der Klägerin der Fall, denn nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer und die Tätigkeit einer GmbH gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. 16 Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 10.01.1995 - 7 K 6723/93 - GewArch 1995, 481. 17 Die enge Anlehnung an das Gewerberecht gebietet bezüglich der Kammerzugehörigkeit allerdings, daß bei der Gewerbesteuerpflicht allein aufgrund der Rechtsform hinzutreten muß, daß ein gewerbliches Unternehmen besteht. Dies beurteilt sich nicht danach, inwieweit eine aktive, tatsächliche Teilnahme am Geschäftsverkehr vorliegt, sondern danach, welchen Zweck das Unternehmen verfolgt. Die Zweckverfolgung ist für Dritte nur aufgrund der auf den Angaben des Unternehmens beruhenden und für den Geschäftsverkehr maßgeblichen Eintragung in das Handelsregister verläßlich nachprüfbar. Ist aufgrund dieser Eintragung eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt, ist unabhängig von der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit anzunehmen. Demnach ist allein entscheidend, daß der eingetragene Unternehmensgegenstand die Möglichkeit gewerblicher Tätigkeit einschließt. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1 (7); Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11.01.1995, a.a.O.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995 - 3 K 11818/94 -, GewArch 1995, 482. 19 Danach besteht kein Zweifel daran, daß es sich bei der Klägerin um ein gewerbliches Unternehmen handelt, denn nach dem Eintrag im Handelsregister des Amtsgerichts E. verfolgte sie gewerbliche Zwecke. 20 Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt die Klägerin ungeachtet dessen, daß sie nach der Eintragung ins Handelsregister bis ins Jahr 1998 keine geschäftlichen Aktivitäten nach außen hin aufnahm. Denn für die objektive Gewerbesteuerpflicht genügt bereits die Verwaltung des eingezahlten Stammkapitals nach Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister. 21 Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.1960 - I 245/60 U - BStBl III 1961, 66; Urteil vom 18.07.1990 - I R 98/87 - BStBl III 1990, 1074. 22 Ein solche Verwaltung liegt begrifflich auch dann vor, wenn das Stammkapital - wie im Fall der Klägerin - unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz an den Gesellschafter zurückgezahlt wird, denn dann verwaltet die juristische Person immer noch zumindest ihren gemäß § 31 GmbH-Gesetz bestehenden Anspruch auf Rückgewähr des Stammkapitals. Die objektive Gewerbesteuerpflicht endet für eine Kapitalgesellschaft somit erst mit der Löschung im Handelsregister. 23 Daß die Klägerin - wie von § 2 Abs. 1 IHKG gefordert - bis 1998 eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten unterhalten hat, unterliegt ebenfalls keinem Zweifel, denn nach der Eintragung im Handelsregister war P. im Kreis M. der Sitz der Klägerin. Eine Betriebsstätte im Sinne der genannten Vorschrift ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient. Dabei kann sich die feste örtliche Anlage oder Einrichtung z. B. auch in der Wohnung oder in dem Gewerbetrieb oder in den Berufszwecken dienenden Räumen eines anderen als des Unternehmens befinden, wobei es genügt, daß dem Inhaber des Unternehmens in dieser Anlage oder Einrichtung die Möglichkeit gegeben ist, irgendwelche betrieblichen Handlungen vorzunehmen. 24 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995, a.a.O. 25 Diese Voraussetzungen waren bis 1998 in P. erfüllt, denn zumindest in den privaten Räumen des Gesellschafters Dr. I. verfügte die Klägerin über alles (Anschrift, Telefon), was für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlich war. 26 Aufgrund der damit gegebenen Kammerzugehörigkeit ist die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2, 3 IHKG nach Maßgabe der Beitragsordnungen und der Haushaltssatzungen für die Jahre 1993 bis 1998 zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, die als Grundbeiträge und als Umlagen erhoben werden. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, daß die Klägerin als umlagepflichtiger bzw. vollkaufmännischer Betrieb mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbetrieb von 0,00 DM jährlich zur Zahlung eines Grundbeitrages von 200,- DM verpflichtet war und die Beklagte zu Recht einen Gesamtbeitrag von 1.200,- DM festgesetzt hat. 27 Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Wirksamkeit der Haushaltssatzungen für die Jahre 1994 bis 1998 hat die Kammer nicht, und zwar weder im Hinblick darauf, daß die Haushaltssatzungen für den Grundbetrag auf den "Gewerbe- ertrag/Gewinn" abstellen, noch im Hinblick darauf, daß für die Höhe des Grundbetrages auch die Rechtsform maßgeblich ist. 28 So aber: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.06.1997 - 8 L 310/97 -, GewArch 1998, 160; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.06.1996 - 7 VG 2237/95 -. 29 Sie hält die Verwendung des Maßstabes "Gewerbeertrag/Gewinn" bei der Erhebung des Grundbeitrages nicht für zu unbestimmt, denn schon aus der Reihenfolge dieser beiden Begriffe ergibt sich, daß auf den Gewerbeertrag abzustellen ist, falls ein solcher feststeht, und anderenfalls der Gewinn maßgebend sein soll. Dieses Rangverhältnis drängt sich einem objektiven Durchschnittsbetrachter auch deshalb auf, weil § 3 Abs. 3 Satz 3 der hier maßgeblichen Fassung des IHKG vom 21.12.1992, BGBl I, 2133, davon spricht, daß Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, anderenfalls der nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist. Zwar bezieht sich diese Regelung nur auf die Umlage. Der Kammer erscheint es aber selbstverständlich, daß dieses Rangverhältnis auch im Rahmen des Grundbeitrages als eines anderen Teils des Beitrages gilt, wenn vom Haushaltssatzungsgeber für die Staffelung des Grundbeitrages nach der Leistungskraft auf den "Gewerbeertrag/Gewinn" abgestellt wird. 30 So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995, a.a.O.; Urteil vom 22.08.1995 - 3 K 11888/94 -; VG Arnsberg, Urteile vom 15.12.1997 - 13 K 3737/96 und 13 K 3442/96 -, Jahn, Zu den Staffelungskriterien des IHK-Grundbeitrags, GewArch 1998, 146 ff. 31 Es verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der Fassung vom 21.12.1992, a.a.O., wenn die Haushaltssatzungen der Beklagten bei der vorgeschriebenen Staffelung des Grundbeitrages nach der Leistungskraft zusätzlich auch die Rechtsform berücksichtigen, den Grundbeitrag also für einen Gewerbetrieb ohne Gewerbeertrag/Gewinn und ohne vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb auf 100,- DM und mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb auf 200,- DM festsetzen. Diese Regelung verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Verletzt wäre dieser Grundsatz hier nur dann, wenn kein sachlich einleuchtender Grund für eine solche Differenzierung vorhanden und die vom Haushaltssatzungsgeber getroffene Regelung daher willkürlich wäre. Das läßt sich im Hinblick auf die Berücksichtigung auch der Rechtsform jedoch nicht feststellen, da in aller Regel die Leistungskraft bei Minderkaufleuten geringer als bei Vollkaufleuten sein dürfte. Auch das IHKG selbst knüpft in dieser Weise differenzierend an die Rechtsform an, in dem es z. B. in § 3 Abs. 4 Satz 1 (in der Fassung vom 21.12.1992, a.a.O.) bei bestimmten Betrieben für die Beitragspflicht voraussetzt, daß ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. 32 Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 15.12.1997 - 13 K 3737/96 und 3442/96 -; VG Berlin, Urteil vom 26.08.1996 - VG 4 A 526.94 -; VG Darmstadt, Urteil vom 19.08.1997 - 3 E 528/97 (1) -, GewArch 1997, 475; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995 - 3 K 11818/94 -, a.a.O.; Urteil vom 22.08.1995 - 3 K 11888/94 -; VG Hamburg, Urteil vom 24.11.1997 - 21 VG 6931/96 -; Jahn, Zu den Staffelungskriterien des IHK-Grundbeitrags, a.a.O.; a.A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1997 - 8 L 310/97 -, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 12.06.1996 - 7 VG 2237/95 -. 33 Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zwangsmitgliedschaft der Klägerin und ihre daraus folgende Beitragspflicht. 34 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 -. 35 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.