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Urteil

2 K 949/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:1999:0218.2K949.98.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Am Sonntag, dem 2.2.1997, parkte der Kläger vormittags seinen PKW der Marke Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen H. -S. 209 in C. T. an der C1.---straße nach Wenden auf der Straße entgegen der Fahrtrichtung im Bereich eines ausgeschilderten absoluten Haltverbots (Zeichen 283 StVO) teilweise auf der Fahrbahn, teilweise auf dem Gehweg. Der Kläger besuchte anschließend eine auf einem Gelände an der C1.---straße stattfindende Sportmesse, aus deren Anlaß (mehrere zehntausend Besucher) die C1.---straße damals als zweispurige Einbahnstraße für den abfließenden Besucherverkehr eingerichtet war. Gegen 12.20 Uhr ließ der Beklagte den PKW des Klägers - ebenso wie die übrigen dort geparkten Fahrzeuge - von einem Unternehmer abschleppen. Gegen Zahlung der Abschleppkosten von 150,-- DM erhielt der Kläger sein Fahrzeug am gleichen Tage vom Abschleppunternehmer zurück. Das Amtsgericht M. setzte gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 16.10.1997 eine Geldbuße von 30,-- DM wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes (Parken im Haltverbot) fest. Mit Schreiben vom 27.10.1997 widersprach der Kläger der Abschleppmaßnahme und forderte vom Beklagten die Erstattung der gezahlten Abschleppkosten u.a. mit der Begründung, sein Fahrzeug habe niemanden konkret behindert. Der Beklagte wies das Erstattungsverlangen mit formlosem Schreiben vom 25.11.1997 zurück. Der Kläger erhielt sein Begehren jedoch mit ergänzender Begründung aufrecht; seiner Ansicht nach hätten vor einem Abschleppen andere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Bezirksregierung E. wies daraufhin den Widerspruch gegen die Abschleppmaßnahme vom 2.2.1997 mit Bescheid vom 9.2.1998, durch Niederlegung zugestellt am 11.2.1998, zurück. Am 11.3.1998 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. seine Auffassungen einer fehlenden konkreten Behinderung und eines übereilten Abschleppens mit weiteren Ausführungen vertieft. Der Kläger beantragt, die sein Fahrzeug betreffende Abschleppanordnung des Beklagten vom 2.2.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 9.2.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zu seinen Gunsten einen Bescheid über die Rückzahlung von 150,-- DM zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter, auf den als Einzelrichter die Kammer den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage gegen die Abschleppmaßnahme vom 2.2.1997 ist jedenfalls aufgrund der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E. und der dieser Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Anfechtungsklage statthaft. Vgl. OVG NW, Urteile vom 21.2.1980 - 4 A 2654/79 -, OVGE 34, 311 = NJW 1980, 1974, und vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 -. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, denn die Abschleppmaßnahme des Beklagten war rechtlich einwandfrei. Für die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob eine polizeiliche Anordnung, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen, als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme (Umsetzung) auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 i.V.m. den §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG) oder als Standardmaßnahme in Form der Sicherstellung (§ 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG) anzusehen ist, denn die Abschleppanordnung war nach beiden Alternativen rechtmäßig. Vgl. OVG NW, z.B. Urteile vom 15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 = DÖV 1991, 120 = NWVBl.1990, 387 = NZV 1990, 407, und vom 7.11.1995 - 5 A 2669/93 -; ausführlich: Klenke, Rechtsfragen im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Reaktionen auf das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum, NWVBl. 1994, 288. Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlage bestand eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 1 bzw. § 43 Nr. 1 PolG), weil der PKW des Klägers verbotswidrig geparkt war. Das verbotswidrige Parken begründete eine - sogar zur Störung konkretisierte - (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen die geltende Rechtsordnung. Das Parken verstieß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO, wonach (sogar) das Halten und damit erst recht das Parken im Bereich eines Haltverbots (Zeichen 283 StVO) untersagt ist. Ob der Kläger damals bewußt - also vorsätzlich - oder, wovon das Amtsgericht ausgegangen ist, nur fahrlässig im ausgeschilderten Haltverbotsbereich geparkt hat, ist unmaßgeblich. Solange eine Verkehrsbeschilderung - wie hier - wirksam besteht, ist sie für jeden Verkehrsteilnehmer verbindlich, auch wenn er sie im Einzelfall mangels genügender Sorgfalt nicht wahrgenommen haben sollte. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig. Sie war geeignet, den Verkehrsverstoß zu beseitigen, und hierzu notwendig, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel zur Gefahrenabwehr bei Anordnung des Abschleppens nicht zur Verfügung standen. Insbesondere konnte der einschreitende Polizeibeamte den Kläger als Fahrer mangels Kenntnis seines Aufenthaltsortes nicht zum Wegfahren des Fahrzeugs auffordern. Es war aus der Sicht des einschreitenden Beamten nicht einmal sicher - wenn auch wahrscheinlich -, daß der Fahrer auf dem Messegelände zu finden war. Schon wegen der Größe der Veranstaltung war ein Ausrufen des Fahrers - ebenso wie der Fahrer der übrigen falsch geparkten Fahrzeuge - auf dem Messegelände jedenfalls weder genügend aussichtsreich noch geboten. Die Anordnung des Abschleppens konnte nicht zu Nachteilen für den Kläger führen, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden hätten (§ 2 Abs. 2 PolG). Die daraus für ihn resultierende Kostenlast ist geringfügig und steht schon deshalb zu dem bezweckten Erfolg der Maßnahme in keinem offensichtlichen Mißverhältnis. So z.B. OVG NW, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 400/94 -, auch noch bei Abschleppkosten von gut 175,-- DM. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann verhältnismäßig ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im - wie hier nicht nur ganz kurzfristigen - verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes liegt, ohne daß weitere Beeinträchtigungen (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern) hinzukommen. So z.B. OVG NW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 878/89 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, NJW 1990, 931 = DÖV 1990, 482 = DAR 1990, 191 = NZV 1990, 205. Selbst wenn darüber hinausgehend zu fordern wäre, daß durch das Abschleppen eine fortdauernde Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden sollte, so BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = BayVBl. 1993, 25 = DAR 1992, 473; vgl. dazu Klenke, a.a.O. S. 292, hätte hier eine solche Beeinträchtigung vorgelegen. Zum einen war ein uneingeschränktes zweispuriges Abfließen des Messebesucherverkehrs, das durch die Haltverbotsregelung sichergestellt werden sollte, durch das unerlaubte teilweise Parken auf der Fahrbahn nicht mehr gewährleistet, mag es bis zum Abschleppen des PKW des Klägers auch noch nicht zu einer konkreten Behinderung gekommen sein. Der Hauptrückreiseverkehr setzte nämlich mit Sicherheit erst später am Tage ein. Hierfür mußte die C1.---straße angesichts der hohen Messebesucherzahl uneingeschränkt zweispurig zur Verfügung stehen. Um dies sicherzustellen, war ein Abschleppen der falsch geparkten Fahrzeuge bereits zur Mittagszeit gerechtfertigt; der Zeitpunkt der Rückkehr der zugehörigen Fahrer war für die Polizeibeamten nämlich vollkommen ungewiß. Der Beklagte mußte mit Abschleppmaßnahmen nicht so lange warten, bis etwa ein Verkehrschaos auf der C1.---straße tatsächlich eintrat; das hätte dem Zweck der verkehrslenkenden Maßnahmen (Einbahnstraßenregelung, Haltverbot) widersprochen. Indem der PKW zum anderen Teil auf dem Gehweg geparkt war, beeinträchtigte er außerdem zwangsläufig den Gehweg in seiner Funktion. Dieser stand jetzt nämlich nicht mehr zur gefahrlosen ausschließlichen Benutzung für Fußgänger und sonstige ihn rechtmäßig nutzende Verkehrsteilnehmer (z.B. Rollstuhlfahrer) zur Verfügung. Derartige Gefahrensituationen sollen durch das Fernhalten der Kraftfahrzeuge vom Gehwegbereich generell ausgeschlossen werden. Gehwege sind, sofern keine Ausnahmeerlaubnis vorliegt, von parkenden Kraftfahrzeugen vollständig freizuhalten, um diesen Wegen ihre Funktion zum sicheren und ungestörten Fortbewegen hauptsächlich von Fußgängern zu erhalten. Daher ist es unerheblich, in welcher Breite ein Fahrzeug auf einem Gehweg abgestellt ist. Das Anlegen eines Gehweges soll ebenso wie die Einrichtung einer Fußgängerzone dazu BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, NJW 1994, 1080 (1081) = DVBl. 1994, 345 (346) = DÖV 1994, 345 (346) eine auf Dauer angelegte, verläßliche Ordnung des Gesamtverkehrs bewirken, die die Fußgänger möglichst zu jeder Tages- und Nachtzeit - auch bei nur geringem Fußgängerverkehr - davor schützt, durch Kraftfahrzeuge überrascht, erschreckt oder gefährdet zu werden. Insoweit ist das Parken auf Gehwegen dem funktionsbeeinträchtigenden Parken eines Kraftfahrzeugs in einer Fußgängerzone, das auf jeden Fall die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen vermag, BVerwG, Urteil vom 14.5.1992, a.a.O., gleichzusetzen. Ebenso Urteile der Kammer vom 16.2.1995 - 2 K 3617/94 - und vom 18.2.1999 - 2 K 2737/97 -. Am fraglichen Tage war wegen der hohen Zahl von Messebesuchern überdies besonders viel Fußgängerverkehr in der C1.---straße zu erwarten. Umso mehr war der Fußweg von unberechtigt parkenden Fahrzeug vollkommen freizuhalten, zumal Fußgänger ansonsten hätten genötigt sein können, die Fahrbahn zu betreten, wodurch besonders gefährliche Verkehrssituationen heraufbeschworen worden wären. Im Falle einer Beurteilung der Abschleppmaßnahme nach den Regeln der Ersatzvornahme würde die dargestellte konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer zugleich die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Sofortvollzuges im Sinne von § 50 Abs. 2 PolG begründen. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig. Eine Klage auf Erstattung bereits - an die Behörde bzw. direkt an den Abschleppunternehmer - gezahlter Abschleppkosten ist (nur) als im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Leistungsklage zulässig, OVG NW, Urteile vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 - und vom 5.3.1991 - 5 A 259/90 -, unter Hinweis auf das Urteil vom 21.2.1980, a.a.O., nach § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO auch in Verbindung mit der Anfechtungsklage, gerichtet ebenfalls gegen die Behörde und nicht ihren Rechtsträger. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21.2.1980, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 25.9.1997 - 2 K 3859/96 -; Kopp, VwGO, Kommentar, 9. Aufl., § 113 Rdnrn. 38 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., § 113 Rdnrn. 16 ff., zur Abgrenzung: Rdnr. 23; a.A. (Klage gegen den Rechtsträger), aber ohne Begründung: OVG NW, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 - und, ihm folgend, noch Urteil der Kammer vom 18.4.1996 - 2 K 4899/95 -. Demgemäß ist die vom Kläger insoweit erhobene Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlaß eines Erstattungsbescheides, unstatthaft. Eine Umdeutung des von einem Rechtsanwalt formulierten Klageantrags scheidet aus, vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.6.1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409 = Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11, zur nicht möglichen Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei anwaltlicher Vertretung des Rechtsmittelführers, zumals dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Schriftsatzes vom 27.10.1997 (S. 2 oben, S. 3 a.E.) die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens bewußt war. Deshalb merkt die Kammer nur noch an, daß eine auf Rückzahlung der Abschleppkosten gerichtete Leistungsklage unbegründet gewesen wäre. Dem Kläger steht der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht zu, weil die Abschleppmaßnahme, auf die sich die Abschleppkosten gründen, rechtmäßig ist. Die Zahlungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NW, die einem Erstattungsanspruch des Klägers entgegensteht, traf ihn sowohl als Verhaltensstörer (§ 4 Abs. 1 PolG) als auch als Zustandsstörer (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 PolG), denn er war Fahrer und zugleich Halter des PKW. Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme kann auf die obigen Darlegungen zum Anfechtungsbegehren verwiesen werden. Ob der Abschleppunternehmer zu einer Zurückbehaltung des abgeschleppten Fahrzeugs bis zur Zahlung der Abschleppkosten berechtigt war - was der Kläger wiederholt mit längeren Begründungen verneint hat -, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne jeden Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.