Urteil
4 K 3739/97
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Polizeiarztliche Anordnung zur Blutentnahme im Rahmen vorbeugender Gesundheitsfürsorge ist rechtmäßig, wenn sie den Anforderungen dienstlicher RdErlasse und berufsgenossenschaftlicher Vorsorgegrundsätze entspricht.
• Vorliegende außer dienstlich erhobene Laborbefunde sind verwertbar, wenn sie zum Zeitpunkt der angeordneten Untersuchung bereits vorlagen und die geforderten Parameter enthalten.
• Nach Bereitschaft des Betroffenen zur Vorlage vorhandener Befunde braucht die Behörde nicht auf später erhobene Laborwerte zu warten und weitere Untersuchungen zu unterlassen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit angeordneter Blutentnahme bei polizeiärztlicher Vorsorgeuntersuchung • Polizeiarztliche Anordnung zur Blutentnahme im Rahmen vorbeugender Gesundheitsfürsorge ist rechtmäßig, wenn sie den Anforderungen dienstlicher RdErlasse und berufsgenossenschaftlicher Vorsorgegrundsätze entspricht. • Vorliegende außer dienstlich erhobene Laborbefunde sind verwertbar, wenn sie zum Zeitpunkt der angeordneten Untersuchung bereits vorlagen und die geforderten Parameter enthalten. • Nach Bereitschaft des Betroffenen zur Vorlage vorhandener Befunde braucht die Behörde nicht auf später erhobene Laborwerte zu warten und weitere Untersuchungen zu unterlassen. Der Kläger verweigerte bei einer polizeiärztlichen Reihenuntersuchung am 27.03.1997 die Blutentnahme mit dem Hinweis auf aktuelle Blutwerte seines Hausarztes. Der Polizeiärztliche Dienst hielt die vorgelegten Befunde für unzureichend, insbesondere fehlten Leberwerte, und forderte mit Schreiben vom 08.04.1997 eine Blutentnahme zur abschließenden Beurteilung der Dienst- und Fahrtauglichkeit. Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein, ließ die Blutuntersuchung jedoch am 26.06.1997 durchführen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger begehrte mit Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung und stellte die Frage, ob die Befunde seines Internisten ausgereicht hätten. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, da ein berechtigtes Interesse besteht, weil die Widerspruchsbehörde die Maßnahme als rechtmäßig bezeichnete. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind die dienstlichen Rundschreiben des Innenministeriums zu Vorsorge- und Fahrtauglichkeitsuntersuchungen sowie die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G25; die Untersuchungen sind Bestandteil der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge. • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Vorsorgeuntersuchungen sind grundsätzlich von einem Polizeiarzt durchzuführen; dieser bestimmt Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen einschließlich Blutparametern. • Erforderlichkeit der Blutentnahme: Blutuntersuchungen sind nach G25 bei Bedarf durchzuführen; Leberwerte geben Aufschluss über Trinkverhalten und sind daher bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit relevant. • Verwertung von Befunden: Dem Kläger wurde ermöglicht, vorhandene Laborwerte vorzulegen; die Behörde durfte jedoch nicht auf Laborwerte warten, die erst nach Anordnung erhoben wurden, nachdem der Kläger sich mit der Verwertung bereits vorhandener Befunde einverstanden erklärt hatte. • Praxisverschiedenheit unbeachtlich: Abweichende Handhabungen in anderen Bezirken sind für die Bewertung der Maßnahme durch das beklagte Land ohne Bedeutung. Die Klage wird abgewiesen. Die Anordnung der Blutentnahme durch den Polizeiärztlichen Dienst vom 08.04.1997 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtmäßig, weil die polizeiärztliche Vorsorgeuntersuchung den dienstlichen Vorgaben und berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen entspricht und die angeforderten Blutparameter, insbesondere Leberwerte, für die Fahrtauglichkeitsbeurteilung erforderlich sind. Die Behörde durfte die späteren, nach dem Anordnungstermin gewonnenen Laborwerte nicht mehr abwarten, nachdem der Kläger erklärt hatte, bereits vorhandene Befunde verwerten zu lassen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.