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Urteil

10 K 4255/97.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:1999:0811.10K4255.97A.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1. vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.09.1997 wird aufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger zu 1. verneint und eine Abschiebungsandrohung nach Äthiopien gegen ihn erlassen worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 4/7, die Klägerin zu 2. zu 1/7 und die Beklagte zu 2/7. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1. vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.09.1997 wird aufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger zu 1. verneint und eine Abschiebungsandrohung nach Äthiopien gegen ihn erlassen worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 4/7, die Klägerin zu 2. zu 1/7 und die Beklagte zu 2/7. Gerichtskosten werden nicht erhoben. : Der am 12.09.1953 äthiopischer Zeitrechnung (ä.Z.) in B. B. geborene Kläger zu 1. und die am 14.06.1964 ä.Z. in N. geborene Klägerin zu 2. reisten nach ihren Angaben unter Inanspruchnahme eines Schleusers mit gefälschten äthiopischen Paßpapieren auf dem Luftwege mit den F. Airlines aus Äthiopien kommend nach einer Zwischenlandung in Kairo am 16.02.1997 in Frankfurt in das Bundesgebiet ein. Sie sind verheiratet. Der Kläger zu 1. ist oromischer, die Klägerin zu 2. tigrinischer Volkszugehörigkeit. Beide gehören (jetzt?) angeblich der katholischen Kirche an (früher: Zugehörigkeit zur othodoxen Kirche?). Einen am 02.09.2. ä.Z. geborenen Sohn ließen sie in Äthiopien bei der Mutter des Klägers zu 1. zurück. Am 18.02.1997 meldeten sie sich bei den deutschen Behörden und beantragten am 20.02.1997 in Köln die Gewährung von politischem Asyl. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24.02.1997 gaben sie zur Begründung an: Der Kläger zu 1. habe nach seiner zweijährigen Ausbildung im Fachbereich Wirtschaft und Buchhaltung an dem Commercial College in B. B. bis 1979 ä.Z. Anfang 1980 ä.Z. eine Anstellung als Einkäufer bei dem Staatsministerium für L. und U. gefunden und zuletzt 700 Birr im Monat verdient. Seit 1985 ä.Z. sei er Mitlied der OLF und habe nach ihrem Verbot Ende 1984 ä.Z. u.a. die besondere Funktion gehabt, für den bewaffneten Befreiungskampf im Bereich der Städte B. B. und Nasriet Geldspenden zu sammeln. Möglicherweise aufgrund einer Denunziation durch einen Spender sei er am 05.04.1987 ä.Z. gegen Mitternacht von drei bewaffneten Soldaten der EPDRF in seiner Wohnung verhaftet, gefesselt und in das Zentralgefängnis von B. B. eingeliefert worden. Ihm sei seine Zugehörigkeit zur und seine Arbeit für die OLF vorgeworfen worden. Er habe die Namen und die Aufenthaltsorte der Spender und anderer Mitglieder preisgeben sollen. Die ersten fünf Monate sei er mit einer Hand (links) an der Wand einer Einzelzelle angekettet gewesen. Darüber hinaus sei er insbesondere im ersten Jahr verschiedenen schweren Folterpraktiken (u.a. einem Rotieren in erzwungener Hockestellung unbekleidet in kaltem Wasser, Elektroschocks an den Füßen usw.) ausgesetzt gewesen. Nach etwa einem Jahr sei er in das L. -Gefängnis am Rande von B. B. in eine Zelle mit 47 Gefangenen verlegt worden. Aus Angst, dort illegal getötet zu werden, habe er sich zur Flucht entschlossen und alle damit verbundenen Risiken auf sich genommen. Am 08.01.1989 ä.Z., einem Werktag, habe er nachts eine Verdauungsstörung simuliert und sich auf die Toilette außerhalb des Zellentrakts führen lassen. Er habe dort vorgetäuscht, wegen Unwohlseins und Schwäche die Hilfe des Aufsehers zum Verlassen des Aborts zu benötigen. Als ihn dieser habe hochziehen wollen, habe er ihn überwältigt und ihm sein Gewehr entrissen. Er habe den etwa 2 m hohen Zaun überklettert und mit vorgehaltener Waffe seine Mitnahme in einem vorbeifahrenden Auto erzwungen. In einer öffentlichen Toilette in B. B. habe er die Waffe weggeworfen und sich anschließend bei einem Verwandten, einem Bruder seiner Mutter, versteckt. Die Klägerin zu 2., eine gelernte Kindergärtnerin, die bis zu ihrer Ausreise diesen Beruf auch bei einem T. -L. ausgeübt habe, habe sich bei seiner Festnahme schützend vor ihn, den Kläger zu 1., gestellt. Um sie von ihm zu lösen, habe sie einen gezielten Schlag mit einem Gewehrkolben auf den Mund erhalten, durch den ihr drei untere Schneidezähne ausgeschlagen und die Mundpartie verletzt worden sei. Nach etwa zwei Monaten habe die Klägerin zu 2. seinen Aufenthaltsort erfahren und ihm in den Gefängnissen immer wieder Essen bringen dürfen. Nach seiner Flucht hätten die Sicherheitskräfte sogleich bei der Klägerin zu 2. nach ihm gefahndet. Sie habe die Ausreise dann organisiert und zu deren Finanzierung ihr von seinem Großvater geerbtes Haus verkauft. Durch Bescheid vom 11.09.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG in der Person der Kläger und das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Es erging eine befristete Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung vorzugsweise nach Äthiopien. Der Vortrag der Kläger sei unsubstantiiert und weiche teilweise erheblich voneinander ab. Es bestünden Zweifel, daß der Kläger zu 1. langjähriges Mitglied der OLF gewesen sei und die von ihm behauptete Tätigkeit für sie ausgeübt habe, denn seine Darstellungen darüber seien sehr vage geblieben. Auch die angebliche Festnahme des Klägers zu 1. und seine Haft müßten angezweifelt werden. Widersprüche ergäben sich aus den behaupteten Verletzungen der Klägerin zu 2. und der Essensversorgung durch sie. Der Bescheid wurde am 01.10.1997 zugestellt. Mit der am 07.10.1997 erhobenen Klage wiederholen die Kläger ihren bisherigen Vortrag und tragen ergänzend vor: Der Vater des Klägers zu 1. B. M. , geboren um 1938 ä.Z., sei schon unter Kaiser Haile Selassi I. Oberst gewesen. Nach der Machtübernahme durch Militärs sei er unter Mengistu zum General im Heer aufgestiegen. Nach dem Sturz Mengistus im 9. Monat 2. ä.Z. sei er zunächst etwa 1 1/2 Jahre untergetaucht gewesen. Als man ihn schließlich verhaftet habe, sei er nach 2 1/2 Jahren gegen Bürgschaft freigelassen worden. Ein Gerichtsverfahren habe nicht stattgefunden. Inzwischen sei er wieder untergetaucht und arbeite im Oromischen Befreiungskampf bei aus O. gesteuerten Aktivitäten in Somalia mit. In Deutschland sei der Kläger zu 1. Mitglied der Union der Oromo-Studenten in der Bundesrepublik Deutschland (UOSG) geworden und nehme an deren Veranstaltungen auch teil. U.a. am 28.05.1999 habe er in Bonn für die Sache der Oromos demonstriert. Der Kläger zu 1. legt vor: 1. eine Bescheinigung der UOSG vom 04.07.1999 über seine Mitgliedschaft 2. eine Bescheinigung über seine Mitgliedschaft in der oromosprachigen f. Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland vom 15.06.1999, 3. in Fotokopie eine Vorladung der Polizeikommission der 14. Zone X. 3 vom 15. Z. 1991 zum 22. Z. 1991 um 9.00 Uhr, 4. eine Affidavit der Organisation der Oromo Relief Association in der Bundesrepublik Deutschland e.V. vom 27.07.1999, 5. ein Affidavit der Oromo Liberation Front, Foreign Relations Committee, Washington D.C., vom 05.08.1999 über die Unterdrückung der Oromo, 6. ein Foto über ein angebliches Demonstrationsgeschehen am 28.05.1999. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.09.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Generalakte Äthiopien Bezug genommen. Durch Beschluß vom 22.10.1997 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Der Kläger zu 1. kann allerdings die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person verlangen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.09.1997 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht. Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich nicht auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechte der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Deutschland ist allseitig von sog. Drittstaaten im Sinne des § 26 a Abs. 2 AsylVfG umgeben, mit der Folge, daß eine Einreise auf dem Landwege immer ein Asylrecht ausschließt. Die Einreise ohne Kontakte zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem Luftwege oder auf dem Seewege über einen deutschen Flug- oder Seehafen, wird somit zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des Art. 16 a Abs. 1 GG, die als Vorgang außerhalb des Heimatstaates vom Asylbewerber nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen ist. Allein mit der pauschalen Angabe, sie seien am 16.02.1997 auf dem Luftwege aus Äthiopien kommend über L. in Deutschland eingereist, sind die Kläger ihrer Obliegenheit, vollständige und glaubhafte Angaben zur behaupteten Reise zu machen und diese zu dokumentieren, nicht nachgekommen. Die Kläger können ihren Vortrag in keiner Weise belegen. Das Gericht vermag keinerlei Umstände zu erkennen, die den Klägern dies unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten. Das Verhalten ihres Schleusers haben sie sich zuzurechnen. Damit waren nur noch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu prüfen, da die Ausländer in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden sollen. Im Regelfall und so auch hier, sind die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG gleich zu beurteilen, d.h. als politisch Verfolgter genießt Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wem es bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung - unmittelbar staatliche Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben und Beschränkung in seiner persönlichen Freiheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen. Hat ein Asylbewerber eine politische Verfolgung vor seiner Ausreise bereits einmal erlitten, kann ihm die Rückkehr in den Verfolgerstaat nur dann zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Der Kläger zu 1. hat glaubhaft gemacht, daß er vor seiner Ausreise wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der OLF oder zumindest wegen des Verdachts, die OLF materiell unterstützt zu haben oder mit ihr zu sympathisieren, politisch verfolgt worden ist. Die OLF wird von der gegenwärtigen Regierung insbesondere wegen ihrer regierungsfeindlichen bewaffneten Aktivitäten als terroristische Organisation eingestuft. Da eine Wiederholung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, ist ihm eine Rückkehr nach Äthiopien derzeit nicht zumutbar. Das Gericht hält das geltend gemachte Verfolgungsschicksal für glaubhaft. Der Kläger zu 1. hat seine Identität, seine Ausbildung, seine Beschäftigung als Einkäufer in dem Staatsministerium für L. und U. , seine Mitgliedschaft in und seine Aktivitäten, insbesondere die der Spendensammlung im Bezirk B. B. und Nasriet, für die OLF, die nach ihrem Ausscheiden im Juni 1992 aus der nach dem Sturz des Mengistu-Regimes zunächst mit der EPRDF gebildeten äthiopischen Übergangsregierung als illegale Organisation gilt, seine Verhaftung am 05.04.1987 ä.Z., seine fast zweijährige illegale Haft im Zentralgefängnis von B. B. bzw. im Gefängnis von L. , die dabei an ihm angewandten Folterpraktiken (Fesselung an der Wand fünf Monate, Einzelhaft etwa ein Jahr, Wasserbehandlung auf einem grillähnlichen Gerüst, Elektroschocks usw.), seine Flucht am 08.01.1989 ä.Z. im Detail und im Kern in allen Verfahrensabschnitten widerspruchsfrei geschildert. Die Beherrschung von Amharisch spricht nicht gegen die omroische Volkszugehörigkeit. Bis 1992 war Amharisch die einzige Amts- und Verwaltungssprache und die Unterrichtssprache in der Grundschule. In Städten mit ethnisch gemischter Bevölkerung war und ist Amharisch auch die Verkehrssprache zwischen Personen unterschiedlicher Muttersprache (Institut für Afrikakunde vom 17.11.1998 an VG Ansbach). Der Kläger konnte zwar keine Urkunden über seine Ausbildung und seine Beschäftigung ab 1980 ä.Z. in dem Staatsministerium für L. und U. vorlegen, weil er sie auf der Flucht unter einer falschen Identität nicht bei sich führen und damit seine Ausreise nicht gefährden wollte und er sie sich aus Angst vor Postzensur und wegen einer darin begründeten Gefährdung seiner Mutter auch nicht nachträglich von seiner Mutter hat schicken lassen wollen. Der Kläger zu 1. hat aber die Örtlichkeiten, die Arbeitsweise, seine Aufgabenbereich, die Behördenhierarchie und die Mitarbeiter, mit denen er zu tun hatte, so detailliert schildern können, daß das Gericht keinen Anlaß zu Zweifeln insoweit sieht. Der Kläger konnte Beginn und Fortdauer seines Beschäftigungsverhältnisses über den Sturz Mengistus am 21.05.1991 auch plausibel damit erklären, daß er als Fachkraft auf seinem Dienstposten im Ministerium unentbehrlich war. Da er als Spezialist nicht Mitglied oder Funktionär der WPE (Worker Party of Ethiopia) sein mußte, entließen ihn die neuen tigrinischen Machthaber auch nicht. Der Kläger zu 1. konnte nach eingehender Erörterung auch für ein Mitglied der Mittelebene in der Parteihierarchie der OLF, zuständig für Information und Spendenwesen im Bezirk B. B. und Nasriet, ausreichende Angaben über den Aufbau der Organisation und ihre Arbeit sowie die Parteimitglieder, mit denen er zu tun hatte, machen. Der Kläger zu 1. will etwa im ersten Monat 1985 ä.Z. (Sept. 1992) in die, wie er glaubte, noch legale OLF eingetreten sein und auch noch einen Mitgliedsausweis ausgestellt erhalten haben. Dies kann ihm geglaubt werden, weil sich ein genaues Verbotsdatum der OLF nicht feststellen läßt und die OLF mindestens bis 1992 (also bis 04.1985 ä.Z. Mitgliedsausweise ausgestellt hat. Dem Umstand der Ausweisausstellung kommt ohnehin kein besonderer Aussagewert zu, weil die OLF keine Mitgliedslisten führte, Blanco-Ausweiskarten in Äthiopien zum Preis von ein bis zwei Birr jederzeit erhältlich sind und eine Vielzahl von Stempeln, wie sie dabei benutzt wurden, käuflich zu erwerben sind (AA 13.03.1997 an VG Sigmaringen). Die Haftbedingungen und Folterungen sind glaubhaft. Sie sind bei politischen Häftlingen sehr hart. Sie bestehen aus Hand- und/oder Fußfesselung, Einzelhaft, Haft in mit Ungeziefer verseuchten Hafträumen, verschiedenen Folterpraktiken der geschilderten Art. OLF-Mitgliedern oder ihren Sympathisanten drohen lange Haftzeiten unter schlechtesten Haftbedingungen, wobei an die politische Überzeugung der Betroffenen anknüpfende besonders intensive polizeiliche oder sicherheitsbehördliche Maßnahmen die Grenze überschreiten, die staatlichem Handeln auch bei der Abwehr terroristischer Aktivitäten gesetzt ist (B. B. , 06.05.1998 an VG Berlin, 24.07.1998 an VG Augsburg). Die Darstellung des Klägers ist auch mit den Verhältnissen in Äthiopien in Übereinstimmung zu bringen. Die Oromo stellen in Äthiopien die größte Bevölkerungsgruppe dar. Die Oromo Liberation Front (OLF) ist nach ihrem Selbstverständnis eine nationale Befreiungsfront des Oromo-Volkes. National ist hier bezogen auf das Volk der Oromo, nicht auf den Gesamtstaat Äthiopien. Seit 11.09.1976 führte sie einen bewaffneten Guerillakampf gegen das Mengistu- Regime, zunächst in Ostäthiopien, seit Anfang der 80er Jahre auch in Westäthiopien in der Region Wollega. Abgesehen davon, daß es sich bei der OLF um eine bewaffnete Befreiungsfront handelte, standen die von ihr verfolgten politischen Ziele - Schaffung eines unabhängigen Oromo-Staates aus dem von Oromos besiedelten Teil des äthiopischen Staatsgebietes oder zumindest weitgehende Selbständigkeit in einer Konföderation mit dem übrigen Äthiopien - in diametralem Gegensatz zum sozialistischen Einheitsstaat mit einem Einheitsparteisystem. Die OLF war zwar weniger bedeutend, d.h. militärisch weniger schlagkräftig als die Eritreische Befreiungsfront (EPLF) und die Befreiungsfront von Tigrea (TPLF) bzw. die Ende 1988 gegründete Einheitsfront EPRDF, in der die TPLF die dominierende Kraft war und ist, das Anwachsen eines ethnischen Oromo-Nationalismus hätte jedoch nicht nur das Mengistu- Regime, sondern auch den Fortbestand des äthiopischen Staates gefährden können. Mitglieder, Anhänger und mutmaßliche Anhänger der OLF waren demzufolge staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, sowohl in Reaktion auf Guerilla-Aktionen als auch um die Ausbreitung einer Oromo- Nationalbewegung zu verhindern. In der Endphase des Mengistu- Regimes gab es Vermittlungsbemühungen, um die Kriege in Äthiopien/Eritrea durch eine Verhandlungsregelung zu beenden, in die ab Anfang 1991 außer der EPLF und der EPRDF auch die OLF einbezogen wurde. Da die militärischen Niederlage des Mengistu-Regimes absehbar war, fanden auch Gespräche zwischen diesen Organisationen über ihre zukünftigen Beziehungen statt. Nach dem Zusammenbruch des Mengistu-Regimes Ende Mai 1991 konnte die OLF offen im gesamten Siedlungsraum des Oromo- Volkes als politische Organisation auftreten. Die EPRDF übernahm zunächst die Regierungsverantwortung in B. B. . Nach einer sog. Nationalkonferenz, deren Abhaltung zuvor zwischen EPRDF, OLF und dem US-amerikanischen Vermittler vereinbart worden war, trat dann die OLF in die neugebildete Regierung als Koalitionspartner der EPRDF ein. Zwischen der EPRDF, insbesondere zwischen der zur EPRDF gehörenden, im Frühjahr 1990 gegründeten Oromo-Organisation Oromo Peoples Democratic Organisation - OPDO - und der OLF kam es jedoch in der Folgezeit zu heftigen Auseinandersetzungen und wiederholt zu bewaffneten Zusammenstößen, da beide Organisationen einen Führungsanspruch im Oromo-Gebiet erhoben. Im Juni 1992 brach die Koalition zwischen EPRDF und OLF auseinander. Kurz vor den ersten Wahlen im Juli 1992, in denen Bezirks- und Regionalräte gewählt wurden, zog die OLF wegen massiver Behinderungen ihrer politischen Arbeit ihre Kandidaten von den Wahlen zurück, und die OLF-Vertreter legten ihre Sitze im Übergangsparlament nieder; kurz danach traten auch die von der OLF gestellten Minister der Zentralregierung zurück. Die bewaffneten Kräfte der OLF waren im Vorfeld der Wahlen in Lagern zusammengezogen worden, verließen diese jedoch im Zusammenhang mit der Entscheidung der OLF-Führung für den Boykott der Wahlen. Sämtliche Büros der OLF wurden von der EPDRF bzw. der OPDO, die auf gesamtstaatlicher Ebene der Regierungspartei angehörte und als Regional- oder Landespartei in der Region dominierte bzw. seit Inkrafttreten der neuen, föderativen Verfassung Äthiopiens im Bundesland Oromiya die Landesregierung stellt, geschlossen. Bis Ende 1992 hatten die Streitkräfte der EPRDF, die anstelle der aufgelösten früheren Befreiungsarmee die Funktion der nationalen Armee übernommen hatten, die Guerillakräfte der OLF weitgehend aufgerieben und die meisten OLF-Kämpfer wurden zusammen mit unbewaffneten Mitgliedern und Anhängern als Kriegsgefangene, insgesamt etwa 20.000 Personen, interniert. Fortgesetzte Vermittlungsbemühungen, an denen sich u.a. auch die diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligte, führten zu einer Reihe von Zusammentreffen von Vertretern der äthiopischen Regierung bzw. der EPRDF und OLF. Diese Gespräche blieben jedoch ergebnislos im Hinblick auf eine Einigung oder eine Kompromißregelung. Zwischenzeitlich hat die OLF wieder lokale Guerillakräfte aufgestellt und entfaltet mit ihnen sporadisch bewaffnete Aktivitäten in Oromiya und der Somalia-Region. Die OLF und ihre Unterorganisationen werden wegen ihrer Gewaltbereitschaft von der äthiopischen Regierung als terroristische Gruppierung angesehen und als solche rigoros bekämpft. Ein großer Teil der Menschenrechtsverletzungen der derzeitigen Regierung steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der OLF. Dieser Kampf ist um so intensiver, als die OLF im Verdacht steht, mit der Regierung in Khartoum zusammenzuarbeiten, die mittels der OLF auf die innenpolitische Situation in Äthiopien Einfluß zu nehmen gewillt ist. Seit dem Wiederaufleben des bewaffneten Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Frühjahr 1998 steht die OLF weiter im Verdacht, auf seiten Eritreas von Somalia aus die Destabilisierung Äthiopiens zu versuchen. Deshalb liefert B. B. Waffen an somalische Gegner von Aidids, der auf eritreischer Seite steht, so etwa an die Rahanwein-Widerstandsarmee (RRA). B. B. , in dessen Regierung nur die 10 % der Bevölkerung ausmachenden Tigreer das Sagen haben, hofft, so den Widerstand der Oroma-Rebellen eindämmen zu können. Angeblich bereiten äthiopische Militärs mit mehr als 3.000 Soldaten in diesen Tagen einen Angriff auf Ausbildungslager der OLF im Gebiet von Qoryoleh vor. Mit Aidid verbündete somalische Gruppen sollen nach Angaben der BBC die Region verlassen haben und nach Mogadischu geflohen sein. Die somalische Grenzstadt Luuk hatte Äthiopien schon Anfang Juni erobert. Der äthiopische Vorstoß scheint dem Ziel zu dienen, in Somalia eine Sicherheitszone nach dem Vorbild von Israel im Süden des Libanon eingerichteten Schutzzone einzurichten. Die OLF wurde in den vergangenen acht Jahren von äthiopischen Truppen bei grenzübergreifenden Operationen empfindlich geschwächt. Äthiopische Soldaten sollen einige Einheiten in Somalia bis auf kenianisches Territorium vertrieben haben. Damit wird auch der Nordosten Kenias zunehmend destabilisiert. Schon mehrfach mußte Nairobi das Dreiländereck zur militärischen Sperrgebiet erklären. Ein vorübergehend sicheres Rückzugsgebiet fand die OLF in Coriole unweit von Mogadischu (vgl. Institut für Afrikakunde v. 17.09.1996 an VG Oldenburg, FAZ, 23.06.1999). Die unmittelbare staatliche, also gezielte politische Verfolgung des Klägers zu 1. liegt in seiner verfahrensrechtlich nicht gerechtfertigten Haft vom 05.04.1997 ä.Z. bis zum 08.01.1989 ä.Z., während der er nicht nur menschenunwürdig behandelt, sondern körperlich brutal mißhandelt wurde und erhebliche Körperverletzungen erlitt. Diese Freiheitsentziehung und menschenrechtswidrige Behandlung erfolgten wegen eines asylerheblichen Merkmals. Sie knüpften an die politische Gesinnung des Klägers an. Nach den Gesamtumständen stand im Vordergrund der Verdacht, Sympathisant, Mitglied oder gar Funktionär der OLF und materieller Förderer des bewaffneten Befreiungskampfes der Oromobewegung zu sein. Der Kläger war dabei nicht nur im Rahmen einer rechtsstaatlichen Strafverfolgung oder weil eine zulässige Terrorismusbekämpfung zur staatlichen Selbsterhaltung dies erforderte, in den Blick genommen worden. Indiz für die asylerhebliche Zielrichtung der Maßnahme ist die Mißachtung der Verfahrensregeln für eine Strafverfolgung. Nicht ihre Organe, sondern Polizei und Sicherheitsbehörden wurden tätig. Ein Haftbefehl wurde nicht erlassen; eine Haftprüfung fand nicht statt. Eine Anklage wurde nicht erhoben. Für die Vorwürfe wegen materieller Unterstützung der OLF werden üblicherweise folgende Vorschriften des äthiopischen Strafrechts herangezogen: 252 Abs. 1 a): bewaffneter Aufstand (fünf Jahre verschärfter Haft bis Todesstrafe), 254: Unterstützungshandlungen für bewaffnete Gruppen (bis zu 15 Jahren verschärfte Haft), 251 Abs. 1 a): gewaltsame Störung der verfassungsmäßigen Ordnung (bis zu 15 Jahren verschärfte Haft), 522 Abs. 1 b): Mord durch Banden (lebenslänglich oder Todesstrafe), 766 Abs. 1: Benutzung falscher Namen (Geldstrafe, Arrest), 269: Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung, Anstiftung zum Aufruhr (ein Monat Gefängnis bis zehn Jahre verschärfter Haft), wobei nach § 32 Abs. 1 a), b) Täter, Gehilfen oder Teilnehmer ohne eigenen Tatbeitrag bei Billigung der Tag hinsichtlich des Strafmaßes gleichgestellt sind. Die Vorgaben der Verfassung vom 08.12.1994 wurden nicht beachtet (Art. 18, 19). Der Kläger wurde vielmehr, als die Beweise gegen ihn offensichtlich nicht für ein rechtsstaatliches Vorgehen ausreichten, illegal aus dem Verkehr gezogen und auf diese Weise unmittelbar überwacht. Besonders kennzeichnend ist dabei die Anwendung von Folter als schärfste Form der Ausgrenzung eines Menschen aus der staatlichen Friedensordnung. Anhaltspunkte dafür, daß es sich dabei um den Einzelfall eines Amtswalterexzesses oder eine regelmäßige Praxis auch bei der Ahndung anderer "normaler" krimineller Taten gehandelt gehandelt habe, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Terrorismusvorbehalt auch den Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließt, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 23.98 -). Die Betätigung der politischen Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel wird zwar auch von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich mißbilligt. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terrorismus, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Auch in derartigen Fällen kann aber eine asylerhebliche Verfolgung vorliegen, sofern zusätzliche Umstände - etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahme - für eine solche Annahme sprechen. Auch und gerade im Zusammenhang mit der Terrorismusabwehr legt beispielsweise die drohende Verhängung der Todesstrafe oder eine drohende bzw. sogar bereits erlittene Folter die Erwägung nahe, daß insoweit im anzustellenden Vergleich eine möglicherweise härtere Bestrafung oder Behandlung an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die überschießende Intensität kann darauf hindeuten, daß über die bloße Bekämpfung der Rechtsgutverletzung hinaus auf die Person des Rechtsgutverletzers selbst und seine abweichende politische Überzeugung zurückgegriffen werden soll. Die Asylerheblichkeit der Folter kann in diesen Fällen nur verneint werden, wenn präzise Feststellungen vorliegen, daß selbst derart massive Maßnahmen auch bei der Ahndung anderer normaler krimineller Taten regelmäßig angewandt werden. Der Schutzbereich des Asylrechts ist auch noch nicht verlassen, wenn das Gesamtverhalten des Asylbewerbers weder im Hinblick auf seine persönliche Unterstützungshandlungen noch unter Berücksichtigung seiner Einbindung in ein Organisationsgeflecht so geprägt ist, daß es als erhebliche, über die bloße Sympathiebezeugung und Unterstützung politischer Ideen hinausreichende aktive Vorfeldunterstützung des Terrorismus qualifiziert werden muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es an einer in diesem Sinne terroristischen Prägung des Gesamtverhaltens fehlen, wenn sich die Betätigung auf Geldspenden, Verteilen von Zeitungen und Flugblättern, Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, an Hungerstreiks und nicht gewalttätigen Besetzungsaktionen beschränkt (Beschluß vom 13.10.1994 - 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995, 34). Die Grenze zwischen der asylerheblichen Betätigung der politischen Überzeugung und dem Terrorismus ist dann überschritten, wenn gemeingefährliche Waffen eingesetzt oder Unbeteiligte in einer ihr Leben bedrohenden Art und Weise angegriffen werden. Auch wer dem ersten Anschein nach nur seine politische Überzeugung äußert oder betätigt muß allerdings damit rechnen, daß sein Handeln in einem bestimmten Kontext von der Öffentlichkeit geradezu als Unterstützung terroristischer Aktivitäten verstanden werden muß, woraus dann im Einzelfall die Verpflichtung folgen muß, sich ggf. von solchen Aktivitäten deutlich und glaubwürdig zu distanzieren. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dadurch getan, daß er den Befreiungskampf als reinen militärischen Kampf mit den Regierungssoldaten versteht und z. B. Bombenattentate auf Hotels und andere zivile Einrichtungen als reine Regierungspropaganda nicht wahrhaben will. Dem brauchte im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auf jeden Fall rechtfertigt die besondere Intensität der von dem Kläger zu 1. erlittenen Verfolgung den Schluß auf eine politische Zielsetzung. Die Behandlung ist nach ihrer Intensität von Asylrelevanz. Zwischen diesem Ereignis und der Ausreise bestand ein kausaler Fluchtzusammenhang. Ein inländische Fluchtalternative gab es für den Kläger zu 1. nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung der politischen Verfolgung ausgeschlossen werden. Zwar läßt das Gericht die Echtheit der lediglich in Kopie vorgelegten angeblichen Ladung der X. 3-Polizeistation, Zone 14 Polizeikommission vom 15.01.1991 ä.Z. dahingestellt. In der erneut aufgeflammten militärischen Auseinandersetzung mit Eritrea hat die kritische Einstellung gegenüber den Oromos aber weiter zugenommen. Eine Flucht aus dem Polizeigewahrsam dürfte unter diesen Umständen eher als Schuldeingeständnis gewertet werden. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, daß sein Vater, wie der Kläger zu 1. glaubhaft angegeben hat, als ehemaliger General des E. -Regimes sich ebenfalls nach einer nur vorläufigen, nämlich gegen Bürgschaftserklärung ausgesprochenen Entlassung aus Sicherheitsgewahrsam den Sicherheitsbehörden durch Untertauchen entzogen hat und das derzeitige Regime durch militärische Aktionen von Somalia aus zu schwächen versucht, wenn auch in Äthiopien keine Sippenhaft praktiziert wird. Unter diesen Umständen konnte dahingestellt bleiben, ob dem Kläger zu 1. noch ein sogenannter Nachfluchtgrund wegen Mitgliedschaft in der Union der Oromo-Studenten und Aktivitäten für diese zusteht. Die Union der Oromo-Studenten- Europa ist der OLF zuzurechnen. Sie wurde von in Europa lebenden Oromos zur Unterstützung der oromischen Nationalbewegung der OLF gegründet. Angehören können ihr auch nicht studierende jüngere Erwachsene. Da die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen oromischer Volkszugehörigkeit nicht groß ist, ist angesichts der Aktivitäten der äthiopischen Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland ziemlich wahrscheinlich davon auszugehen, daß die Mitgliedschaft des Klägers in der deutschen Sektion bekannt ist bzw. wird (Institut für Afrikakunde, 17.09.1996 an VG Oldenburg). Eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im vorliegenden Fall überflüssig (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit ihr § 51 Abs. 1 AuslG entgegensteht. Der Klägerin zu 2. steht dagegen trotz der ihr im Rahmen der Verhaftung des Klägers zu 1. angetanenen Gewalt (Schlagver-letzung der Mundpartie, Verlust von drei unteren Schneidezähnen im Rahmen des Gerangels bei der Festnahme des Klägers zu 1.) kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß dieses Vorgehen an ein asylrelevantes persönliches Merkmal von ihr anknüpfte. Die Klägerin zu 2. ist tigrinischer Volkszugehörigkeit. Im weiteren Verlauf blieb sie unbehelligt. Sie konnte insbesondere weiter ihrem Beruf als Kindergärtnerin nachgehen und dem Kläger zu 1. ungehindert Essen in das Gefängnis bringen. Das Gericht geht von einer nach äthiopischem Recht gültig geschlossene Ehe der Kläger aus, wenngleich in der mündlichen Verhandlung offen geblieben ist, ob die Ehe in Äthiopien nach orthodox-koptischem oder katholischem Ritus geschlossen worden ist. Das äthiopische Ehestandsrecht erkennt auch eine religiöse Ehe an und schreibt die staatliche Registrierung einer nach religiösem Ritus vor dem zuständigen Vertreter der Religion geschlossene Ehe nicht vor. Nur im Zweifelsfalle muß nachträglich eine Heiratsurkunde hergestellt werden (Art. 55 Abs. 1, 47 ZGB). Die Regeln des sogenannten Familienasyls nach § 26 AsylVfG sind auf das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG nicht anwendbar, sondern knüpfen an eine Asylberechtigung des Ehegatten an. Auch der von Art. 8 EMRK ausgehende Schutz von Ehe und Familie vermag der Klägerin zu 2. im Rahmen des Asylverfahrens keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt wird (inlandbezogene Vollstreckungshindernisse) fallen nämlich nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG. Sie können demgemäß nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens berücksichtigt werden, sondern müssen von den für die Vollstreckung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden beachtet werden. § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Vorschriften der EMRK nämlich lediglich nur insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse), wo hingegen zu einer Duldung nach § 55 auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen können, etwa die inlandbezogenen Vollstreckungshindernisse. Einwände des Ausländers gegen die Durchführung der Abschiebung als solche, also etwa wegen schutzwürdiger familiärer Bindungen in Deutschland oder anderer inlandbezogener Vollstreckungshindernisse, lassen deshalb die Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ebenso wie die Abschiebungsandrohung unberührt. Sie sind erst auf der Stufe des Vollzugs der Abschiebung zu prüfen und ggf. durch Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG zu berücksichtigen. Dies folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde in Asylverfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 05.03.1998 - 3 UE 3442/97.A -). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 159, 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b) AsylVfG.