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Urteil

10 K 1008/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:1999:1004.10K1008.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin plante wegen des im Jahre 1989 und im Januar 1990 von ihr festgestellten starken Zustroms von Aus- und Übersiedlern, die ehemalige Volksschule C. , die damals als "I1. des H. " genutzt wurde, zu einem Übergangswohnheim für Aus- und Übersiedler umzubauen. Die Beklagte bewilligte für dieses Vorhaben mit Bescheid vom 06.03.1990 für die Zeit vom 06.03. bis 30.09.1990 eine Zuwendung in Höhe von 160.875,00 DM = nahezu 65 % der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 247.500,00 DM; der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Zuwendung in Höhe von 80 % (Höchstsatz) wurde mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin abgelehnt. Mit Schreiben vom 15.05.1990 teilte die Klägerin die Fertigstellung des Übergangsheims mit, u.a. mit dem Hinweis, daß über die Belegung des Hauses im Rahmen des Antrags auf Erstattung der durch Minderbelegung ausgefallenen Benutzungsgebühren Auskunft gegeben werde; da Einsparungen hätten erzielt werden können, werde sich die Anteilsfinanzierung verringern. Mit Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 24.10.1990 forderte der Beklagte die Klägerin nach Prüfung des Verwendungsnachweises zur Rückzahlung eines überzahlten Betrages in Höhe von 3.739,74 DM auf; die Klägerin kam dieser Aufforderung nach. Mit Schreiben vom 10.01.1995 teilte die Klägerin mit, daß sie mit Rücksicht auf den Rückgang der Aussiedlerzahlen rückwirkend zum 31.12.1994 die Entwidmung des Hauses beantrage; die letzten Aussiedler hätten zum 31.12.1994 das Heim verlassen. Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 26.01.1995 die beantragte Zustimmung und kündigte an, daß, weil die Zweckbindungsfrist für die Herrichtungsmaßnahme bis zum 30.04.2005 laufe, wahrscheinlich Landesmittel in Höhe von 79.480,00 DM zurückzufordern seien; zuvor möge die Klägerin hierzu allerdings noch Stellung nehmen, insbesondere zur weiteren Verwendung des Gebäudes. Mit Schreiben vom 17.02.1995 teilte die Klägerin mit, daß das Gebäude wiederum als I1. des H. genutzt werden solle; hierdurch würden nicht unerhebliche Rückbaukosten entstehen; es werde daher gebeten, von einer Rückforderung von Landesmitteln abzusehen, insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte noch mit Verfügung vom 16.03.1994 die Klägerin um den Abbau kostspieliger Überkapazitäten gebeten habe und hierdurch aufgrund der nicht auszugleichenden Kosten der Minderbelegung eine erhebliche Einsparung erzielt worden sei. Mit Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 78.334,52 DM auf und wies gleichzeitig darauf hin, daß der Rückzahlungsanspruch gem. § 49 a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen sei und ein gesonderter Zinsbescheid nach Eingang des Rückforderungsbetrages noch zugestellt werde; im übrigen werde darauf hingewiesen, daß eine weitere Rückforderung aufgrund von Beanstandungen der Prüfungsorgane des Landes nicht ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 13.03.1996 trug die Klägerin zur Begründung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs u. a. vor: In der von der Beklagten angegebenen Rechtsgrundlage des § 49 a Abs. 1 VwVfG werde auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verwiesen. Da der Klägerin für die Herrichtung des Gebäudes für seinen früheren Zweck nicht unerhebliche Rückbaukosten entstünden bzw. bereits entstanden seien, sei sie durch die Herrichtung des Gebäudes als Übergangsheim mit einem Kostenaufwand von rd. 177.000,00 DM nicht bereichert worden, so daß die Beklagte auch keinen Rückforderungsanspruch aufgrund der Entwidmung des Gebäudes besitze. Bereits bei der Herrichtung der Übergangsheime habe sie die Beklagte auf die Problematik der Zweckbindungsfrist hingewiesen; damals sei die Beklagte aber nicht bereit gewesen, diese Fristen auf die Zeit der Nutzung als Übergangsheim zu beschränken; es sei damals nur darauf verwiesen worden, daß eine Rückforderung nicht erfolgen werde, wenn kein tatsächlicher Wertzuwachs für die Kommunen entstanden sei. Seit Ende 1995 werde der überwiegende Teil des Gebäudes als Übergangsheim für die Unterbringung von Asylbewerbern genutzt; die Aufnahmequote der Stadt für ausländische Flüchtlinge belaufe sich auf lediglich 42,45 % (= minus 346 Personen); seit Mitte 1995 würden der Stadt in verstärktem Umfang ausländische Flüchtlinge zugewiesen, so daß in nächster Zeit weiter Investitionen zur Schaffung von Wohnraum für diesen Personenkreis erforderlich seien, die den Haushalt der Stadt aufgrund der entfallenden Landeszuwendungen erheblich belasten würden. Mit Schreiben vom 26.03.1996 teilte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit, daß in dem Gebäude erstmals im November 1995 vorübergehend Asylbewerber aufgenommen worden seien; ab dem 01.01.1996 werde der überwiegende Teil des Gebäudes wieder auf Dauer für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen genutzt; der für die Unterbringung von Asylbewerbern nicht genutzte Gebäudeteil werde z. Zt. zurückgebaut; die hierfür erforderlichen Kosten seien für das Haushaltsjahr 1996 mit 20.000,00 DM veranschlagt. Der Dezernent der Beklagten vermerkte hierzu, daß sich die Rückforderung auf den nicht mehr als Wohnheim genutzten Teil reduzieren könne, wenn die Klägerin eine rückwirkende Umwidmung des Teils des Objekts, der für die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge genutzt werde, beantrage; hierzu wäre aber eine genaue Abgrenzung/Aufteilung erforderlich. Der Rechtsdezernent der Beklagten teilte zur Anwendbarkeit von § 818 BGB mit, daß dies einer Zurückweisung des Widerspruchs nicht entgegenstehe, weil sich der Begünstigte gem. § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, soweit er die Umstände kenne oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kenne, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten; der Klägerin sei bei Entgegennahme des Förderungsbescheids die Zweckbindungsfrist bekannt gewesen, sie sei damit bösgläubig geworden; auf den Einwand, daß kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei bzw. Mehrkosten entstanden seien, komme es nicht an. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 30.10.1997 mit, daß von der ehemals für die Unterbringung von Aussiedlern genutzten Fläche des Gebäudes von 595,44 qm eine Fläche von 337,46 qm für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen genutzt werde. Mit Schreiben vom 13.01.1998 beantragte sie, das Gebäude erneut als anerkanntes Übergangsheim für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern zu widmen; aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Berechnungsgrundlage bei der Zuweisung von Aussiedlern müsse die Stadt seit dem Stichtag 01.07.1997 wieder Aussiedler aufnehmen; hierzu solle das Gebäude erneut genutzt werden; der größere Teilbereich des Gebäudes sei bislang als (nicht anerkanntes) Übergangsheim für Asylbewerber genutzt worden. Nur dieser Teil des Gebäudes - dies ergab eine Rückfrage der Beklagten - solle umgewidmet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.1998 hob die Beklagte den Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 insoweit auf, als er den Teilbereich des Übergangsheims betreffe, in dem Asylbewerber untergebracht seien; im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Rückforderungsbescheid vom gleichen Tage ersetzte die Beklagte den Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 durch einen neuen Rückforderungsbescheid, mit dem die Rückforderung auf insgesamt 37.491,60 DM festgesetzt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 19.02.1998 erkannte die Beklagte den Teilbereich des Gebäudes, in dem bisher ausländische Flüchtlinge untergebracht waren, mit Wirkung vom 01.02.1998 wieder als anerkanntes Übergangsheim für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern an. Die Klägerin hat am 16.03.1998 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Sie trägt u.a. vor: Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 08.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1998 sei "unbegründet". Zum einen sei der Widerspruchsbescheid formell rechtswidrig. Es mangele an der hinreichenden Bestimmtheit gemäß § 37 VwVfG. Im übrigen sei er auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte spreche im Widerspruchsbescheid sowohl von einem Widerruf als auch von einer Rücknahme des Verwaltungsaktes, habe gleichwohl den Zuwendungsbescheid vom 06.03.1990 aber bisher weder widerrufen noch zurückgenommen; die insoweit vorgesehene Ermessensentscheidung sei daher nicht begründet und auch nicht getroffen worden; es liege Ermessensnichtgebrauch vor. Im übrigen wiederholt die Klägerin im wesentlichen die Gründe ihres Schreibens vom 13.03.1996. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 20.08.1998 ergänzend vorgetragen: Sie sei von der Beklagten mit Verfügung vom 16.03.1994 gedrängt worden, die Entwidmungsanträge "unverzüglich" zu stellen; die Beklagte sei an dem Abbau der in ihrer Verfügung erwähnten kostspieligen Überkapazitäten interessiert gewesen, weil sie der Klägerin auch bei leerstehenden Räumen einen Minderbelegungsausgleich hätte erstatten müssen; dieser Betrag hätte sich auf jährlich 73.430,55 DM belaufen; hätte das Übergangsheim leergestanden, wäre dieser Betrag voll zu Lasten der Beklagten gegangen; es könne nicht angehen, daß die Beklagte durch die Entwidmung erhebliche Kosten aus der Minderbelegung einspare, während die Klägerin zusätzlich zur Rückforderung der für sie völlig nutzlosen Zuwendungen für die Herrichtung und Einrichtung des Gebäudes als Übergangsheim für Aussiedler aufgefordert werde. Es könne nicht richtig sein, daß die Klägerin nun die Kosten der staatlichen Aufgaben tragen müsse, während sich die Beklagte sowohl bei der Minderbelegung als auch bei den Zuwendungen, die zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geflossen seien, sich der diesbezüglichen Kosten entledige. Zwar sei richtig, daß die Minderbelegung von der Beklagten ab dem 01.01.1995 nicht mehr auszugleichen gewesen sei, weil sich die Klägerin für die neueingeführte Pauschale statt der Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz entschieden habe; diese Entscheidung habe sie aber nur wegen der Entwidmung des hier streitigen Heims zum 31.12.1994 getroffen; wäre eine Entwidmung nicht vorgenommen worden, hätte sich die Klägerin aufgrund der dann vorhandenen Leerstände in den Übergangsheimen für Aussiedler aus finanziellen Erwägungen weiter für einen Minderbelegungsausgleich entschieden. Einer unter dem 05.04.1999 mitgeteilten Anregung des Gerichts zur Formulierung des Klageantrags ist die Klägerin nicht gefolgt, sondern hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.09.1999 noch ergänzend u.a. vorgetragen, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Gegenstandslosigkeit des Rückforderungsbescheides vom 08.02.1996, da - falls dieser gegenstandslos geworden sei - die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides vom 18.02.1998 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß der Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1998 gegenstandslos ist, da er durch den weiteren Bescheid vom 18.02.1998 vollständig aufgehoben worden ist, hilfsweise, den Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1998 aufzuheben, weiter hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 18.02.1998 und den Rückforderungsbescheid vom gleichen Tage aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Widerspruchsbescheid- und Rückforderungsbescheid vom 18.02.1998 sei als eine Einheit zu sehen. Der Rückforderungsbescheid vom 18.02.1998 enthalte eindeutige Aussagen bezüglich der Zeiträume und Summen und diene somit der Klagestellung. Der Klägerin sei bereits mit dem Schreiben vom 26.01.1995 mitgeteilt worden, daß bei vorzeitiger Entwidmung entsprechende Landesmittel zurückgefordert würden. Ihr sei ferner auch in einem an sämtliche Kommunen des Bezirks gerichteten Rundschreiben vom 26.08.1994 mitgeteilt worden, unter welchen Voraussetzungen die Mittel belassen werden könnten; die Nutzung als "I1. des H. " gehöre nicht dazu; bezüglich der Rückforderung von Landesmitteln sei ein strenger Maßstab anzulegen, da es um die sachgerechte Verwendung von öffentlichen Mitteln und um die Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage konnte keinen Erfolg haben. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Er ist nämlich seinem Wortlaut nach nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet. Mit der nach dem Hauptantrag festzustellenden "Gegenstandslosigkeit" eines Bescheides werden lediglich die rechtlichen Eigenschaften des Bescheides selbst angesprochen, nicht aber die Rechtsbeziehungen zu einem dem Bescheid gegenüberzustellenden Verfahrensgegenstand oder Rechtsträger; es wird damit also kein (Rechts-)Verhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO berührt; auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ermöglicht keine Feststellung zur Gegenstandslosigkeit eines Bescheides. Der gegen den Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig, da der Bescheid vom 08.02.1996 durch den Bescheid vom 18.02.1998 teilweise aufgehoben wurde und die Klägerin daher durch den aufgehobenen Teil des Bescheides vom 08.02.1996 nicht mehr beschwert ist. Die gegen den Rückforderungsbescheid vom 18.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom gleichen Tage gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet; die insoweit angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG), nachdem die Beklagte deren Inhalt in der Klageerwiderung vom 13.07.1998 klargestellt hat. Die Klägerin hat weder in ihrem der Klageerwiderung entgegentretenden Schriftsatz vom 20.08.1998 noch in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, was an den Bescheiden nach dieser Klarstellung noch unklar oder unbestimmt sein sollte oder welche rechtlichen Bedenken gegen eine solche Klarstellung bestehen sollten, sondern sich auf ihre unverständlichen Einwendungen gegen die Bestimmtheit der Bescheide vor ihrer Klarstellung beschränkt. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Betrages von 37.491,60 DM und die Geltendmachung des zugehörigen Zinsanspruchs dem Grunde nach ist die in dem Rückforderungsbescheid vom 18.02.1998 genannte Vorschrift des § 49 a Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NW. Danach sind nach Widerruf eines Verwaltungsaktes die bereits erbrachten Leistungen zu erwarten. Die Voraussetzungen dieses Rückforderungsanspruchs liegen hier vor: Bereits mit dem Rückforderungsbescheid vom 08.02.1998 war der Zuwendungsbescheid vom 06.03.1990, der u.a. auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest.-G), welche in Nr. 9.2.3 und 9.3 einen Widerrufsvorbehalt für jenen Bescheid enthielten, Bezug genommen hatte, sinngemäß gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen des nach Bewilligung eingetretenen vorzeitigen Wegfalls der im Bescheid vom 06.03.1990 gemäß Ziffer 1.6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 LAufnG auf 15 Jahre festgesetzten Zweckbindung widerrufen worden. Daß die Beklagte insoweit den Bescheid vom 06.03.1990 nie ausdrücklich widerrufen hat, steht der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht entgegen, da sich aus der Bezugnahme auf § 49 a Abs. 1 VwVfG und der näheren Darlegung der nach Bewilligung der Zuwendung hinsichtlich der festgesetzten Zweckbindungsfrist eingetretenen Änderungen klar ergab, daß hier der Zuwendungsbescheid vom 06.03.1990 widerrufen (und nicht etwa zurückgenommen) werden sollte. Gegen einen konkludent erklärten Widerruf bestehen, wie auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.05.1998 eingeräumt hat, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Beklagten kann sich die Klägerin - wie im Widerspruchsbescheid vom 18.02.1998 zutreffend dargelegt wurde - auch nicht mit Erfolg gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 18 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der durch die Zuwendung bei ihr eingetretenen Bereicherung berufen, da ihr bereits bei Gewährung der Zuwendung aus dem Bescheid vom 06.03.1990 bekannt war, daß sie bei vorzeitigem Wegfall der Zweckbindung den insoweit überzahlten Betrag zu erstatten habe (§ 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Entgegen dem Rechtsvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19.05.1998 sind der Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid vom 18.02.1998 auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs oder ermessensfehlerhafter Erwägungen rechtswidrig. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen vorzeitigen Wegfalls einer im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweckbindung vor, dann stellt der Widerruf des Zuwendungsbescheides und die zugehörige Rückforderung in der Regel die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung dar, so daß es keiner näheren Begründung der diesbezüglichen Ermessensentscheidung bedarf. Vgl. BVerwG, U.v. 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, S. 2233 (2234). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Ist der Zuwendungsempfänger eine Behörde, so ist in aller Regel für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens kein Raum. Vgl. BVerwG, U.v. 12.03.1985 - 7 C 48.82 -, DÖV 1985, S. 577 (578), m.w.N. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 06.03.1990 ist schließlich auch innerhalb der gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hierzu beachtenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt. Der Rückforderungsanspruch ist rechtzeitig durch den später aufgehobenen Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 innerhalb eines Jahres, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 17.02.1995 mitgeteilt hatte, daß das Gebäude nach Beendigung der für die festgelegte Zweckbindung vorausgesetzte Nutzung wieder als "I1. des H. " genutzt werden solle (was nach dem Rundschreiben der Beklagten vom 26.08.1994 nicht dazu führen sollte, von einer Rückforderung abzusehen), geltend gemacht worden. Durch Erlaß des den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 06.03.1990 sinngemäß erklärenden Bescheides vom 08.02.1996 war gemäß § 53 VwVfG die Verjährung des Rückforderungsanspruchs und damit auch der Lauf der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG unterbrochen worden. Die (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 08.02.1996 durch den Widerspruchsbescheid und seine Ersetzung durch den Rückforderungsbescheid vom gleichen Tage hatten nicht zur Folge, daß diese Unterbrechung als nicht erfolgt anzusehen war, da es in den Bescheiden vom 18.02.1998 bei der bereits mit Bescheid vom 08.02.1996 erfolgten Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs verblieb. Vgl. hierzu auch Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, RdNr. 16 zu § 53; ferner B. Müller, Städte- und Gemeinderat 1982, S. 94 ff. (97): Ein zur Vermeidung des Ablaufs der Jahresfrist erlassener, inhaltlich teilweise fehlerhafter Widerspruchsbescheid kann im Widerspruchsverfahren noch modifiziert werden. Die Verzinsungspflicht der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus der sowohl im Rückforderungsbescheid vom 08.02.1996 als auch im Rückforderungsbescheid vom 18.02.1998 angeführten Vorschrift des § 49 a Abs. 3 VwVfG NW. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.