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Urteil

1 K 1003/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2000:0110.1K1003.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstückes Gemar-kung , Flur , Flurstück . Das Grundstück grenzt mit seiner Ostseite an den an, der von der B 239 nach Süden hin abzweigt. Nach Süden hin schließen sich an das Baugrundstück zwei Doppelhäuser an ( ), die in den Jahren 1951/52 von der Siedlungsgesellschaft für Heimatvertriebene mit Stallungen und Landzulage errichtet worden sind. Darauf folgen unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auf der gegenüber liegenden Ostseite des befindet sich im Kreuzungsbereich das Betriebsgebäude der Raiffeisen- Warengenossenschaft. Daran schließt sich ein Wohnhaus sowie das landwirtschaftliche Anwesen des Beigeladenen an. Weiter nach Süden folgen zwischen unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Flächen zwei Wohnhäuser, die aus ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen entstanden sind. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Im Flächennutzungsplan der Stadt ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Am 25.02.1997 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung , Flur , Flurstück . Durch Bescheid vom 15.04.1997 lehnte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides mit der Begründung ab, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden. Da es nicht priviligiert sei, richte sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Danach könne es nicht genehmigt werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der Fläche für die Landwirtschaft vorsehe. Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte der Kläger unter dem 09.05.1997 Widerspruch ein mit der Begründung, das Vorhaben solle innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. Es sei gem. § 34 BauGB zulässig und schließe eine Baulücke. Unter dem 15.01.1998 teilte die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe dem Beklagten mit, die Zulassung landwirtschaftsfremder Wohnbebauungen in diesem Bereich werde von ihr abgelehnt. Eine Ansiedlung weiterer Wohnbebauung werde wegen der unverzichtbaren Immissionsschutzansprüche der Wohnbevölkerung negative Auswirkungen auf Existenz und Fortentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe haben. Dies gelte insbesondere für den Betrieb des Beigeladenen. Durch Bescheid vom 23.02.1998 wies der Landrat des Kreises den Widerspruch mit der Begründung zurück, das nicht priviligierte Außenbereichsvorhaben stehe im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt . Es fördere zudem eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung und lasse das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Auch lasse das Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb des Beigeladenen vermissen, der nicht einmal 100 m entfernt sei. Am 16.03.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das Baugrundstück bilde eine Baulücke, die durch das Wohnbauvorhaben städtebaulich sinnvoll geschlossen werde. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 sondern nach § 34 BauGB zu beurteilen und liege innerhalb eines Bebauungszusammenhanges. Hier habe sich jenseits der B 239 ein eigenständiger Ortsteil entwickelt, in den sich das Vorhaben harmonisch einfüge. Auch unter Anwendung des § 35 BauGB sei das Vorhaben ausnahmsweise zulässig, weil es die gebotene Rücksicht auf das Anwesen des Beigeladenen nehme. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene auf etwaige baunachbarliche Abwehrrechte gegen das Wohnbauvorhaben verzichte. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 23.02.1998 zu verpflichten, ihm gem. Antrag vom 25.02.1997 einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung , Flur , Flurstück zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 und 3 zu beurteilen. Danach sei es nicht zulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche und das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lasse. Unerheblich sei, dass der Beigeladene auf baunachbarliche Abwehrrechte verzichtet habe. Das Bauplanungsrecht stehe nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll vom 19.08.1999. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.04.1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 95. Dem Vorhaben stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Wohnbauvorhaben nach § 35 BauGB, weil es im Außenbereich der Stadt ausgeführt werden soll. Das Baugrundstück liegt außerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile von . Der Bebauungszusammenhang des Ortsteiles hat an der Nordseite der B 239 seinen Abschluss gefunden. Der Südseite der Straße ist im Bereich der Einmündung des durch vereinzelte Bebauung gekennzeichnet, die zum überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Nutzung dient bzw. aus landwirtschaftlicher Nutzung hervorgegangen ist und durch größere landwirtschaftlich genutzte Flächen unterbrochen wird. Die unbebauten Freiflächen zwischen den Gebäuden entlang beider Seiten des sind zu zahlreich und ausgedehnt, um sie noch als innerörtliche Baulücken erscheinen zu lassen. Die locker gefügte Straßenrandbebauung zu beiden Seiten vermittelt nicht den Eindruck der Geschlossenheit, wie insbesondere die Ortsbesichtigung ergeben hat. Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 27.02.1996 - 11 A 1897/94 - (amtlicher Umdruck S. 9) = BRS 58 Nr. 92. Das nicht priviligierte Wohnbauvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Es widerspricht den Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt , der den Bereich südlich der B 239 als landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt, § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Zwar sind die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes "nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich" und stellen zwangsläufig nur ein grobes Raster dar. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27.02.1996, amtlicher Umdruck S. 12 m. w. N. Jedoch hat die Stadt durch die Darstellungen zu erkennen gegeben, dass im Bereich des eine Siedlungstätigkeit nicht stattfinden und sich der Ortsteil als Siedlungsschwerpunkt über die B 239 nach Süden hin nicht ausdehnen soll. Diese Darstellungen sind nicht überholt. Seit Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes ist dort selbständige Wohnbebauung nicht entstanden. Auch eignet sich das Baugrundstück zusammen mit dem angrenzenden unbebauten Gelände für kleinflächige Bewirtschaftung. Die Bebauung zu reinen Wohnzwecken kommt nach Lage der Dinge nicht als einzige Nutzung in Betracht. Die geplante Wohnbebauung bedeutet nicht Schließung einer eindeutig vorgeprägten Lücke, weil das Grundstück nur mit seiner Südseite an ältere Wohnbebauung angrenzt, im Übrigen aber von unbebauten Flächen umgeben ist, die seinen bodenrechtlichen Charakter prägen. Des Weiteren beeinträchtigt das Wohnbauvorhaben öffentliche Belange, weil es die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegen treten, d. h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung. Dies ist bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur, wenn ein Vorhaben am geplanten Standort in eine organische Beziehung zu bereits vorhandener Bebauung tritt. Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 27.02.1996, a. a. O. S. 10 m. w. N. Von einer solchen Ausnahme kann nicht die Rede sein. Die Errichtung eines Wohnhauses in der u. a. durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Umgebung würde das bestehende Spannungsverhältnis intensivieren, das sich aus der "Mischung" zwischen Wohnbebauung und einem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb ergibt und das bereits früher zu konkreten Konflikten geführt hat, wie die Verwaltungsvorgänge des Staatlichen Umweltamtes Bielefeld erkennen lassen. Diese "Mischung" begründet eine gegenseitige Pflicht der Anwohner zur Rücksichtnahme, die sich zwangsläufig verstärken müsste, wenn sich die dem landwirtschaftlichen Betrieb benachbarte Wohnbebauung ausweitet. Zwar hat der Beigeladene auf baunachbarrechtliche Abwehrrechte verzichtet. Da das objektive Baurecht aber nicht zur Disposition der Parteien steht, wird durch diesen Verzicht der Widerspruch der Wohnbebauung zur geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht aufgehoben. Des Weiteren ist das Vorhaben unerwünscht, weil seine Ausführung die Struktur der vorhandenen Bebauung wesentlich verändert. Diese Bebauung besteht derzeit aus einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, Wohnbebauung, die aus landwirtschaftlicher Bebauung hervorgegangen ist, sowie in den Jahren 1951/52 errichteten Kleinsiedlungen. Das vom Kläger geplante Wohnhaus wäre seit langem das erste Neubauvorhaben; es würde eine Verdichtung der Bebauung bewirken, die in diesem Bereich neuartig ist, und die relativ stabile baurechtliche Situation in Bewegung bringen. Es könnte Anreiz bieten für nicht näher abgrenzbare weitere Bauwünsche auf den Freiflächen zwischen der vorhandenen Bebauung. Wegen dieser Möglichkeit geht von dem strittigen Wohnbauvorhaben auch eine nicht genau abgrenzbare Vorbildwirkung aus, die seine Realisierung als siedlungsstrukturell unerwünscht erscheinen lässt und der lenkenden Bauleitplanung bedarf. Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er sich nicht durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.