Gerichtsbescheid
2 K 3874/99
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2000:0125.2K3874.99.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 1992/93 Medizin; ab Frühjahr 1999 unterzog er sich der zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung. Der am 23. März 1999 abgelegte mündliche Teil der Prüfung wurde mit "mangelhaft (5)" gewertet. Mit Schreiben vom 4. August 1999, dem detaillierte Verhaltenshinweise für den Rücktritts- bzw. Säumnisfall beigefügt waren, lud der Beklagte den Kläger, der den Frühjahrstermin aus wichtigem Grunde versäumt hatte, für den 19. und 20. August 1999 erneut zum schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung. Am Vormittag des 18. August 1999 gingen beim Beklagten zwei Telefax-Schreiben ein. Mit dem einen - abgesandt um 10.55 Uhr - meldete sich der Kläger "aus gesundheitlichen Gründen" für den 19. und 20. August 1999 "krank", mit dem anderen - abgesandt um 11.06 Uhr vom Kreisgesundheitsamt M.-L. - bestätigte der Amtsarzt, der Kläger sei "akut erkrankt" und könne "aus gesundheitlichen Gründen" an der Prüfung nicht teilnehmen. Mit Bescheid vom 1. September 1999 - abgesandt am 7. September - lehnte der Beklagte die Genehmigung des "Rücktritts" wegen fehlender unverzüglicher Darlegung der Krankheitsgründe ab, benotete den schriftlichen Teil der Prüfung mit "ungenügend" und erklärte die Ärztliche Vorprüfung für - endgültig - nicht bestanden. Auf Veranlassung des Vaters des Klägers bot der Amtsarzt dem Beklagten am 9. September 1999 telefonisch an, die Diagnose nachzureichen, unterließ dies jedoch auf den Hinweis des Beklagten, dass sich dadurch die Rechtslage nicht ändere. Unter dem 20. September 1999 erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er erstmals ein von den Fachärzten für Allgemeinmedizin Dres. E. ausgestelltes ärztliches Attest vom 18. August 1999 folgenden Inhalts vorlegte: "Bei o. g. Pat. kam es am 18.8.1999 zu einer Gastroenteritis, fieberhafte. Aufgrund der Erkrankung ist Herr S. nicht in der Lage, an der ärztlichen Vorprüfung teilzunehmen." Im Übrigen machte er geltend, er habe das für die Genehmigung des Rücktritts Erforderliche unverzüglich getan. Der Beklagte sei verpflichtet, die versehentlich unterbliebene schriftliche Diagnose des Amtsarztes im Wege der Amtsermittlung nachzufordern. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom 19. Oktober 1999 - zur Post gegeben am 26. Oktober - hat der Kläger am 25. November 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Am 18. August 1999 habe er sich zunächst privatärztlich untersuchen lassen, die Diagnose ergebe sich aus dem hierüber erstellten Attest der Dres. E. , und sich anschließend beim Beklagten krankgemeldet. Ferner habe er sich durch den Amtsarzt untersuchen lassen, der die Diagnose des Hausarztes mündlich bestätigt und das hierüber erstellte amtsärztliche Attest vorab per Telefax direkt an den Beklagten gesandt habe. Damit sei er sämtlichen Obliegenheiten nachgekommen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO besage lediglich, dass der Prüfling die Rücktrittsgründe unverzüglich mitzuteilen habe, verlange aber keine konkrete oder auch nur laienhafte Darlegung der Beschwerden; dies müsse vielmehr der ärztlichen Bescheinigung vorbehalten bleiben. Es könne ihm, dem Kläger, deshalb nicht angelastet werden, dass er die Konkretisierung der Krankheitsgründe, zu der er mangels medizinischer Kenntnisse auch nicht in der Lage gewesen sei, dem amtsärztlichen Attest überlassen habe. Er habe auch davon ausgehen dürfen, dass dieses Attest eine genaue Diagnose enthalte. Die vom Amtsarzt jedoch "irrtümlich vergessene" Diagnose könne im Übrigen vom Beklagten oder - was der Kläger ausdrücklich beantragt - vom Gericht nachträglich ermittelt werden; er, der Kläger könne die Diagnose nicht einholen, weil sich der Amtsarzt weigere, auf private Aufforderung tätig zu werden. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. September 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu verpflichten, den Rücktritt des Klägers von der Prüfung zu genehmigen, 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. September 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu verpflichten, für die Nichtteilnahme an der schriftlichen Prüfung am 19./20. August 1999 das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 19 ÄAppO anzuerkennen, 3. den Bescheid des Beklagten vom 1. September 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1999 im Übrigen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und nimmt zur Begründung auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1, Sätze 1 und 2 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Säumnis. Vorab ist klarzustellen, dass hier nicht die Rücktrittsregelung des § 18 der Approbationsordnung für Ärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl. 1, 1593, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995, BGBl. 1, 1050, - ÄAppO -, sondern die Säumnisregelung des § 19 ÄAppO einschlägig ist. Denn der Kläger hat nicht etwa den Rücktritt von der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt erklärt, sondern den Termin eines Prüfungsteils, nämlich der schriftlichen Prüfung, versäumt, indem er dort nicht erschienen ist. Mit seiner Krankmeldung vom 18. August 1999 hat er zugleich sinngemäß beantragt, seine Erkrankung als einen wichtigen Grund für seine (am folgenden Tage eintretende) Säumnis anzuerkennen (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ÄAppO). Davon ist der Sache nach auch der Beklagte bei der Ablehnung der Genehmigung des unrichtig so bezeichneten "Rücktritts" ausgegangen, denn die von ihm für den schriftlichen Prüfungsteil vergebene Note "ungenügend" ist als Rechtsfolge nur in den Säumnisregelungen vorgesehen. Voraussetzung für die Genehmigung einer Säumnis ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO nicht nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sondern auch die unverzügliche Mitteilung dieses Grundes an das Landesprüfungsamt. Die Kammer kann dahingestellt lassen und deshalb insoweit auch von der vom Kläger ausdrücklich beantragten weiteren Aufklärung absehen, ob für die Säumnis des Klägers am Prüfungstag tatsächlich ein wichtiger Grund, nämlich eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Erkrankung vorlag. Denn es fehlt jedenfalls an der zweiten Genehmigungsvoraussetzung, weil der Kläger die Gründe seiner Säumnis dem Prüfungsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Zwar hat sich der Kläger - insofern unverzüglich - mit Telefax vom 18. August 1999 beim Beklagten krankgemeldet. Diese Meldung enthielt jedoch keinerlei Gründe. Zureichende Gründe waren auch in dem Telefax des Kreisgesundheitsamtes M. - L. nicht aufgeführt, denn das übermittelte amtsärztliche Attest erschöpft sich in der lapidaren Mitteilung, der Kläger sei "akut erkrankt" und könne "aus gesundheitlichen Gründen" nicht an der Prüfung teilnehmen. Nach den normativen Anforderungen des über § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO anwendbaren § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO wäre vielmehr erforderlich gewesen entweder die Darstellung des Krankheitsbildes - sofern dieses selbst schon eindeutige Schlüsse auf die Prüfungsunfähigkeit zuließ - oder aber im Einzelnen die Beschreibung der krankheitsbedingen Einschränkungen und/oder Beschwerden, aus denen das Prüfungsamt nachvollziehbar auf eine (nicht auf einem Dauerleiden beruhende) erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Prüfungstermin hätte schließen können. Dies alles fehlte. Vgl. dazu u. a. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 1994 - 22 A 2857/93 - und - 22 K 3102/93 -. Die Kammer lässt offen, ob das sodann erstmals mit dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999 übersandte privatärztliche Attest der Dres. E. , das immerhin die Diagnose "Gastroenteritis, fieberhafte" enthält, als eine zureichende Darlegung der "Gründe" zu werten ist. Zweifel sind deshalb angebracht, weil dieses nur stichwortartig mitgeteilte Krankheitsbild vom Vortag der Prüfung im Regelfall eindeutige Schlüsse auf eine Prüfungsunfähigkeit am nachfolgenden Prüfungstag nicht zulässt. Vgl. speziell zur Diagnose "Gastroenteritis": OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1994 - 22 A 2857/93 -. Die angedeuteten Zweifel gelten umso mehr, als das Widerspruchsschreiben selbst - gleiches gilt im Übrigen für das gesamte prozessuale Vorbringen - mit keinem einzigen Wort etwa auf vom Kläger selbst festgestellte Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes eingeht. Selbst wenn aber, was die Kammer zugunsten des Klägers unterstellt, mit dem Widerspruch zugleich eine zureichende Mitteilung des (Krankheits-)grundes anzunehmen wäre, wäre diese jedenfalls nicht mehr unverzüglich erfolgt. "Unverzüglich" i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Da die Mitwirkungslast des Prüflings an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung von Säumnisgründen hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zudem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Vgl. dazu u. a. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 -, m. w. N. Seiner Obliegenheit zur unverzüglichen (zureichenden) Mitteilung der Gründe hätte der Kläger zumutbarerweise bereits am 18. August 1999 nachkommen können. Es mag sein, dass der Wissensstand des Klägers, eines immerhin im 14. vorklinischen Fachsemester befindlichen Medizinstudenten, "mangels medizinischer Kenntnisse zu konkreten Ausführungen zu seiner Krankheit", wie er prozessual vortragen lässt, nicht ausreichte. Darauf kommt es nicht an. Denn der Kläger hatte, als er sich per Telefax am 18. August 1999 um 10.55 Uhr krankmeldete, sowohl Kenntnis des Ergebnisses der privatärztlichen Untersuchung wie auch des angeblich bestätigenden Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung. Anders wäre die zeitliche Abfolge der beiden Telefaxschreiben nicht zu erklären. Da beide Befunderhebungen - von der objektivierbaren Fiebermessung abgesehen - notwendig eine vom Kläger selbst zu gebende Darstellung seiner subjektiven Befindlichkeit voraussetzten, war der Kläger, wenn er nicht schon zugleich auch das schriftliche privatärztliche Attest übermitteln wollte oder konnte, bei Absendung seines Telefax ohne Weiteres jedenfalls in der Lage, dem Prüfungsamt - laienhaft - sowohl seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie auch das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen mitzuteilen. Dies gilt umso mehr, als er ausweislich eines früheren amtsärztlichen Attestes vom 13. März 1998 mit dem Erscheinungsbild einer Gastroenteritis durchaus vertraut war. Sollte der Kläger allerdings bei seiner (von der Kammer für unglaubhaft gehaltenen) Behauptung verbleiben wollen, er sei zu einer Darstellung der Krankheitssymptome nicht in der Lage gewesen, würde dies nur den - gleichfalls einem Klageerfolg entgegenstehenden - Schluss nahe legen, der Kläger habe den Beklagten mit Hilfe von Gefälligkeitsattesten über eine Prüfungsunfähigkeit täuschen wollen. Die vom Kläger selbst unterlassene Mitteilung der Säumnisgründe würde - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - allerdings dann keine Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten darstellen, wenn es durchgreifende Gründe gäbe, die ihrer Vorwerfbarkeit im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" entgegenstünden. Derartige Entschuldigungsgründe sind hier nicht vorhanden. Die Vorwerfbarkeit entfällt insbesondere nicht dadurch, dass der Amtsarzt, wie der Kläger meint, in dem dem Prüfungsamt übermittelten Attest seine Diagnose "irrtümlich vergessen" habe, und dies ihm, dem Kläger, nicht angelastet werden könne. Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger den Umfang seiner eigenen Obliegenheiten. Es ist nicht Aufgabe des Amtsarztes, sondern eigene Aufgabe des Prüflings, seine die Prüfungsteilnahme hindernden Gründe i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO, d. h. im Krankheitsfall seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Das amtsärztliche Zeugnis ist lediglich die - vom Landesprüfungsamt zulässigerweise geforderte - gebotene Form des Nachweises der Hinderungsgründe, es ersetzt jedoch, worauf das Prüfungsamt mit der Ladung zutreffend hingewiesen hat, nicht die dem Prüfling obliegende und in eigener Verantwortung zu verlautbarende Erklärung der Säumnis (bzw. des Rücktritts) und ihrer Gründe. Die (amts- )ärztliche Aufgabe beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die festgestellten krankhaften Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. Ob die in dieser Form nachgewiesenen Hinderungsgründe die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit und damit die Genehmigung der Säumnis (bzw. des Rücktritts) rechtfertigen, hat hingegen nicht der Arzt, sondern vielmehr allein das Prüfungsamt zu entscheiden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 -. Danach ist hier unerheblich, ob der Amtsarzt ein möglicherweise unzulängliches Attest ausgestellt und dem Prüfungsamt übermittelt hat. Es war allein Aufgabe des Klägers, die Säumnisgründe nachvollziehbar mitzuteilen. Wenn er aber diese in seinem Telefax nicht enthaltene Mitteilung inhaltlich durch eine Bezugnahme auf das amtsärztliche Attest ersetzen wollte, so musste er den Amtsarzt bitten, ihm über die mündlich mitgeteilte Diagnose hinaus auch den Wortlaut des Attestes zu eröffnen, damit - sofern darin der Säumnisgrund nicht zureichend dargelegt war - entweder der Amtsarzt das Attest entsprechend ergänzen oder (im Weigerungsfall) der Kläger seine eigene Säumniserklärung unter Hinweis auf das amtsärztliche Verhalten entsprechend vervollständigen konnte. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 - 22 A 3878/93 -. Die eigene Verantwortung des Prüflings für die Mitteilung der Säumnisgründe schließt ein zur Entschuldigung führendes schutzwürdiges Vertrauen darauf aus, dass der Amtsarzt zur Erfüllung der Obliegenheiten des Prüflings schon das "Richtige", nämlich das zur Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit Notwendige tun werde. Der Prüfling kann sich zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm amtsärztlich bescheinigten Erkrankung verlassen. Dieser Grundsatz greift aber nur dann, wenn das Attest überhaupt Einzelheiten eines Befundes bezüglich der dem Prüfungsamt vom Prüfling mitgeteilten Erkrankung enthält. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 -. Die Vorwerfbarkeit der am 18. August 1999 unterbliebenen Mitteilung der Säumnisgründe entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger in Anbetracht der ihm amtsärztlich attestierten akuten Erkrankung und Teilnahmehinderung eine Aufforderung des Prüfungsamtes zur Ergänzung seiner Säumnismitteilung und des unzulänglichen amtsärztlichen Nachweises hätte erwarten dürfen. Eine derartige vom Kläger angenommene - etwa aus dem Verwaltungsverfahrensrecht oder einer prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht folgende - Amtsermittlungspflicht des Prüfungsamtes bestand nicht. Das Prüfungsamt durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger seine nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO bestehende und zudem in den amtlichen Hinweisen zur Ladung zutreffend umschriebenen und hervorgehobenen Mitteilungspflichten kannte. Dementsprechend durfte und musste das Prüfungsamt ferner davon ausgehen, dass der Kläger, wenn er - ebenso wie der Amtsarzt - jeglichen Hinweis auf das Krankheitsbild unterließ, entweder tatsächlich nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, die zur Annahme einer Prüfungsunfähigkeit hätten führen können, ober aber darauf abzielte, eine in Ausübung der Amtsermittlungspflicht des Prüfungsamtes erfolgende zeitnahe Überprüfung der Säumnisgründe zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu früheren Säumnismitteilungen (Frühjahr 1998: Gastroenteritis, Frühjahr 1999: Migräne) jeweils ein allen Anforderungen entsprechendes amtsärztliches Attest vorgelegt hatte. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die aus der Sicht eines "vernünftig handelnden Prüflings" ein Zuwarten mit der (zureichenden) Mitteilung der Säumnisgründe erlaubt hätten, so dass etwa die erst mit dem Widerspruch erfolgende Mitteilung der privatärztlichen Diagnose noch als unverzüglich anzusehen wäre. Denn der Säumnisgrund war weder evident - wie etwa im Falle einer durch Krankenhausberichte belegten notwendigen stationären Behandlung -, noch war für das Prüfungsamt die Frage der Wahrung der Chancengleichheit der Mitprüflinge zu vernachlässigen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - . Im Gegenteil: Es liegt auf der Hand, dass gerade in der prüfungsrechtlichen Situation des Klägers eine Gefährdung der Chancengleichheit durch missbräuchliche Geltendmachung einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Prüfungsunfähigkeit in Betracht zu ziehen war. Denn der Kläger hatte den im dritten Prüfungsversuch bereits abgelegten mündlichen Prüfungsteil mit der Note "mangelhaft" abgeschlossen, so dass er zum Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung den noch ausstehenden schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens der Note "gut" bestehen musste (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO). Traute er sich nach seinen bisherigen Leistungen die Erzielung eines solchen Ergebnisses nicht zu, sein bisheriges Prüfungsverhalten gibt zu einer solchen Annahme allen Anlass, so musste er lediglich den Zeitrahmen des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO überwinden, um zu einer Eliminierung des "mangelhaft" benoteten mündlichen Prüfungsteils zu gelangen, was ihm sodann einen vollständig neuen Prüfungsversuch und damit auch die beabsichtigte Weiterführung des Studiums an der Universität J. eröffnet hätte. Damit die Überwindung der Zeitschranke des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO aber nicht zu einer unzulässigen Erhöhung der in § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vorgesehenen höchstens drei Prüfungsversuche führt, ist das Prüfungsamt schon von Verfassungs wegen gehalten, Manipulationsgefahren möglichst auszuschließen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 2/94 -. Allein schon aus diesem Grunde kam es für das Prüfungsamt darauf an, dass ihm eine eigene möglichst zeitnahe Gelegenheit zur Überprüfung der Säumnisgründe gegeben wurde. Das aber setzte voraus, dass die geltend zu machenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem Prüfungsamt so früh wie möglich, nämlich bereits am 18. August 1999, spätestens aber bis zum Ende des zweiten Prüfungstages, und nicht erst am 21. September 1999 bekannt wurden, zumal sich mangels jeglicher Evidenz der behaupteten Gastroenteritis mit jeder Verzögerung ihrer Mitteilung die Möglichkeit der Feststellung ihrer prüfungsrechtlichen Erheblichkeit ganz offensichtlich verringern musste. Fehlen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines "wichtigen Grundes" i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO, sind nicht nur die Klageanträge zu 1. und zu 2. unbegründet, sondern auch der Antrag zu 3., denn der angefochtene Bescheid erweist sich auch im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Benotung des schriftlichen Prüfungsteils mit "ungenügend" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) und hinsichtlich der Erklärung, dass die Ärztliche Vorprüfung auch im dritten Versuch nicht bestanden (§ 13 Abs. 3 ÄAppO) und damit insgesamt endgültig nicht bestanden sei (§ 20 Abs. 1 ÄAppO), als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.