Urteil
5 K 2306/98
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2000:0313.5K2306.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Straßenreinigungsgebühr, die der Beklagte für die Reinigung der im Ortsteil erhoben hat. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung gelegenen Grundstücks , Flur 37, Flurstück 2659, das mit einem Reihenhaus bebaut ist. Dem Grundstück zugeordnet ist die Garagenparzelle 2694. Das Wohngrundstück grenzt mit seiner nach Südosten gerichteten Grundstücksseite in einer Länge von 29 m an einen Privatweg auf der Parzelle 2720 an, der zwischen von Nordosten nach Südwesten verläuft. Eine Zufahrt zur ist jedoch nicht möglich, weil über die gesamte Breite des Privatweges eine mit Büschen und Bäumen bepflanzte Grünanlage verläuft. Bis zum Februar 1998 war ein fußläufiges Erreichen der über im Grünbeet verlegte Platten möglich. Die Kläger besitzen für die Wegenutzung Miteigentumsrechte an der Parzelle 2720. Zu dem vorliegenden Rechtsstreit kam es wie folgt: Bis zur hier streitigen Heranziehung wurden für das Grundstück der Kläger mit Blick auf den Privatweg keine Straßenreinigungsgebühren erhoben. Erstmals wurden die Kläger unter dem 13.01.1998 vom Beklagten angeschrieben und darauf hingewiesen, daß sie mit ihrem Wohngrundstück für die wie auch die Straßenreinigungsgebühren zu entrichten hätten. Für das Garagengrundstück wurden Gebühren lediglich für die angekündigt. Dabei legte der Beklagte seiner Gebührenberechnung für die 29 m, für die 9 m und für das Garagengrundstück 3 m Grundstücksseiten zugrunde. Unter dem 28.01.1998 meldeten sich die Kläger beim Beklagten und machten im wesentlichen geltend, daß ihr Grundstück an einem privaten Stichweg liege, der von ihnen selbst gereinigt werde. Mit Bescheid vom 30.01.1998 wurden die Kläger ab dem 01.01.1998 zu monatlichen Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 12,71 DM nach der Reinigungsklasse 8 und einem Meterbetrag von 0,31 DM monatlich herangezogen. Mit Schreiben vom 02.02.1998 erläuterte der Beklagte zudem unter Hinweis auf den von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten eigenständigen Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsrechtes die Heranziehung für und. Unter dem 17.02.1998 legten die Kläger gegen die Heranziehung Widerspruch ein mit der Begründung, die Platten, und damit ein Zugang, seien zur nicht mehr vorhanden. Eine Zugangsmöglichkeit sei daher nicht mehr gegeben. Im übrigen sei der private Stichweg, der von ihnen selbst gereinigt werde, eine eigene Erschließungsanlage. Sie diene dem Kraftfahrzeugverkehr und weise mit einer Länge von ca. 100 m ein eigenständiges Gewicht auf. Deshalb könne eine Reinigungsgebühr von den nicht direkt an der und gelegenen Grundstückseigentümern nicht verlangt werden. Auch fehle es wegen der räumlichen Entfernung der Grundstücke zur und zur an einem Erschließungszusammenhang. Die Entfernung zur wie auch zur betrage ca. 50 m. Jedenfalls könne zumindest für die eine Straßenreinigungsgebühr nicht verlangt werden, weil eine Zufahrt dahin über die Gemeinschaftsparzelle 2720 weder tatsächlich noch rechtlich möglich sei. Der Bebauungsplan verbiete eine solche Zufahrt sogar. Tatsächlich sei ein Zugang auch nicht vorhanden. Aus Sicht der bestehe ein durchgehender Grünstreifen, der mit Büschen und Hecken bepflanzt sei. Ein solches Hindernis sei keine übliche Verbindung zwischen Straße und Grundstück. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1998 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 18.06.1998 haben die Kläger die vorliegende Klage unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1998 insoweit aufzuheben, als er für die Flurstücke 2659 und 2694 Straßenreinigungsgebühren festsetzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, daß die Kläger Miteigentümer der Wegeparzelle 2720 und des vor ihrer Garage gelegenen Flurstücks 2681, das eine Verbindung zur vorgenannten Wegeparzelle und zur herstelle, seien. Der private Weg selbst könne keine Erschließungsstraße im Sinne des Straßenreinigungsrechtes sein, sondern lediglich die Erschließung durch die nächste öffentliche Straße vermitteln. Eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges zur wie auch zur liege bei einer Distanz von 50 m nicht vor. Es sei auch nicht erforderlich, daß ein tatsächlicher Zugang zur Straße existiere, weil nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit des Zugangs ausreichend sei. Das Gericht hat am 20.09.1999 und 24.02.2000 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt und sich dabei einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschafft. Insoweit wird auf die jeweiligen Terminsprotokolle verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat die Kammer durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden (§§ 6, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 30.01.1998 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 27.05.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt vom 23.11.1978 in der Fassung der 16. Nachtragssatzung vom 19.12.1997, die ab dem 01.01.1998 Gültigkeit erlangt hat - im folgenden: Gebührensatzung -, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrReinG - und § 3 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG -. Soweit das vorliegende Verfahren Anlaß zur Überprüfung bot, ist die Gebührensatzung formell und materiell gültiges Ortsrecht. Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungs- oder Straßenreinigungsgebühr. Konkreter Anknüpfungspunkt für die Heranziehung der Kläger ist gem. § 3 Abs. 1 StrReinG i.V.m. § 5, 6 und 7 der Gebührensatzung das Erschlossensein eines Grundstücks durch die von der Gemeinde zu reinigende Straße. Nach § 5 der Gebührensatzung ist ein Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne dann erschlossen, wenn der Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt oder wenigstens einen Zugang zu seinem Grundstück zu nehmen. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, daß solche Grundstücke, die selbst nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, zu den Kosten der Reinigung öffentlicher Straßen herangezogen werden dürfen, wenn von dieser öffentlichen Straße aus eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit für die sog. Hinterliegergrundstücke besteht und somit auch für diese Grundstücke die innerhalb geschlossener Ortschaften üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten eröffnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 02.03.1990 - 9 A 1647/88 - und vom 15.12.1995 - 9 A 3499/95 -. Geht es wie im vorliegenden Fall um die Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Straßen wird die Gebührenpflicht dann ausgelöst, wenn diese Straßen das Grundstück jeweils unmittelbar durch Angrenzen oder mittelbar nur getrennt durch nicht zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gehörende Zugangsflächen an dieses Netz anbinden. In solchen Fällen wird der Gebührentatbestand mehrfach (für jede gereinigte und erschließende Straße) realisiert. Für jede dieser Straßen sind folglich auch Gebühren zu erheben. Vgl.: Schmidt "Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW" in: Städte- und Gemeinderat 1992, 293 ff. (300). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Grundstück der Kläger hat über den privaten Weg auf der Parzelle 2720 eine in diesem Sinne ausreichende Zugangsmöglichkeit zur wie auch zur und damit zumindest die Möglichkeit einer üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung von diesen Straßen aus. Dabei spielt es wegen der hier nur geforderten Zugangsmöglichkeit keine maßgebliche Rolle, ob der Bebauungsplan die Zufahrt von der auf den Privatweg verbietet. Der Anschluß an die ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterung. Aber auch zur besteht eine Zugangsmöglichkeit, die eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks von dieser Straße aus eröffnen würde. Für den ersten Monat des hier vom Beklagten geltend gemachten Zeitraums war unstreitig ein tatsächlicher Zugang von der über das Grünbeet auf der Privatwegeparzelle 2720 durch die verlegten Wegeplatten vorhanden. Jedoch kommt es darauf in diesem Zusammenhang nicht näher an. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit des Zugangs gegeben ist. Eine solche Möglichkeit besteht nach allgemeinem Verständnis auch dann, wenn es tatsächlich keinen Zugang gibt, aber der Anlegung eines solchen Zugangs nichts entgegensteht. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Die Miteigentumsrechte an der Wegefläche auf der Parzelle 2720 setzen die Kläger allemal in die Lage, ihre Zugangsmöglichkeit zur zu realisieren und das derzeitige Hindernis Grünbeet, wie auch schon vor dem Februar 1998, über Wegeplatten zur hin zu unterbrechen, um auf diese Weise die Vorteile der Reinigung der unbeschränkt in Anspruch nehmen zu können. Vgl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage 1999, § 17 Anm. 82, m.w.N.. Dem steht nicht entgegen, daß nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei privaten Zuwegungen - wie hier - zu beachten ist, daß der Erschließungszusammenhang und damit das die Gebührenpflicht auslösende Erschlossensein des Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße aus dann nicht mehr bejaht werden kann, wenn das Grundstück von der betreffenden Straße so weit entfernt gelegen ist, daß von einem Sondervorteil für den Grundstückseigentümer der Reinigung gerade dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl: OVG NW, Urteil vom 02.03.1990 - 9 A 1647/88 - und Beschluß vom 14.03.1990 - 9 B 643/90 -. Nach Auffassung des Gerichts kann vorliegend von einer Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs keine Rede sein. Die vorteilhafte Verbindung des klägerischen Grundstücks mit und leuchtet, wie die Besichtigung im Rahmen des Erörterungstermins am 24.02.2000 ergeben hat, dem unbefangenen Betrachter ohne weiteres ein, weil der Privatweg den Klägern ersichtlich eine relativ kurze und bequeme Zugangsmöglichkeit aus ihrem Haus heraus zu beiden Straßen und damit einen Sondervorteil im straßenreinigungsrechtlichen Sinne verschafft. Zwar ist der Weg selbst etwa 100 m lang. Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Entscheidend ist auf die Entfernung des jeweiligen Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße abzustellen. Diese Entfernung beträgt hier zu beiden Straßen lediglich rund 50 m, was die straßenreinigungsrechtliche Zuordnung des Grundstücks zu den öffentlichen und gereinigten beiden Straßen nicht aufhebt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entfällt der straßenreinigungsrechtliche Erschließungszusammenhang selbst dann nicht, wenn man von einer zu bewältigenden Entfernung von 180 m ausginge. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 03.02.2000 - 9 A 25/00 - . Gebührenmaßstab ist nach § 7 der Gebührensatzung die Frontlänge der der Straße zugewandten Grundstücksseite und die Reinigungsklasse. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen, die in einem Winkel von weniger als 45° oder parallel zur Straße verlaufen. Dieser sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 2 KAG. Vgl. OVG NW, Urteil vom 14.12.1989 - 9 A 1718/88 -. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte in Anwendung dieses Maßstabes die Straßenreinigungsgebühr der Kläger fehlerhaft ermittelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Maßgebliche Berechnungsgrundlagen waren daher für das Wohngrundstück die nach Südosten gerichtete Grundstücksseite mit einer Länge von 29 m für die und die nach Nordosten weisende Grundstücksseite von 9 m für die . Das Gericht teilt für das Garagengrundstück ebenfalls die Auffassung des Beklagten. Dabei war der Beklagte nicht gehalten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Gebührensatzung die Bestandteile des Grundstücks, die als Wegeflächen genutzt werden, bei der Ansetzung der Frontmeter unberücksichtigt zu lassen. Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf "Wegeflurstücke", d.h. auf solche Flächen, die für die Wegenutzung grundbuchrechtlich eigenständig bestimmt und zu diesem Zweck nachvollziehbar ausparzelliert sind. Wege auf einem Anliegergrundstück fallen nicht darunter. Vgl. aus der Rechtsprechung des Erschließungsbeitragsrechts zu Privatwegen: BVerwG, Urteil vom 16.09.1998 - 8 C 8.97 -. Entsprechend dieser Berechnungsgrundlage hat der Beklagte rechtmäßig die Gebühren für das Jahre 1998 geltend gemacht. Ein Absehen von der Erhebung der Gebühren ist nicht möglich. Aus § 3 Abs. 1 S. 1 StReinG, wonach die Gemeinden Straßenreinigungsgebühren "erheben", ergibt sich eine grundsätzliche Gebührenerhebungspflicht der Kommunen, d.h. die Geltendmachung von Straßenreinigungsgebühren ist nicht in das Ermessen oder die Disposition des Beklagten gestellt. Vgl. Schmidt, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in NRW, a.a.O. S.294; Walprecht/Brinkmann, Straßenreinigungsgesetz NRW, 3. Aufl. 1985, Erl. § 3 Nr. 48. Dieser Gebührenerhebungspflicht beinhaltet auch in den Fällen, in denen ein Grundstück eine Zugangsmöglichkeit - wie vorliegend - nicht zur einer, sondern zu zwei Straßen aufweist, eine Verpflichtung, den entstandenen Gebührenanspruch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen gem. § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 169 AO in vollem Umfang geltend zu machen. Für den angeführten Zeitraum liegen die so vorgegebenen gesetzlichen Voraussetzungen vor. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.